Die Machtstellungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission im Vergleich


Trabajo de Seminario, 2010

22 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Gliederung

1. Einleitung

2. EGKS- Vertrag und das Misstrauensvotum

3. Vertrag zur Schaffung eines Systems von EG Eigenmitteln und das Haushaltsverfahren

4. Politische Kontrolle
4.1 Untersuchungsausschüsse

5. Bekämpfung von Korruption und die Skandale
5.1 OLAF
5.2 Rücktritt der Santer Kommission
5.3 Die Eurostat- Affäre

6. Die Einheitliche Europäische Akte

7. Der Vertrag von Maastricht
7.1 Das Mitentscheidungsverfahren

8. Die Ernennung der Kommission
8.1 Das Investiturverfahren

9. Der Vertrag von Nizza

10. Der Vertrag von Lissabon

11. Probleme der Personalpolitik des Lissabon Vertrags

12. Schluss

13. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Die Europaparlamentarier sind stolz auf das Grillen der Kommissare, ist es doch der einzige Moment alle fünf Jahre, wo sie wirkliche Macht ausüben können.“

(Volkery 2010)

Das behauptet jedenfalls Carsten Volkery, der Journalist für Spiegel Online. Aber hat er wirklich Recht? Ist die Parlamentsanhörung der potentiellen Kommissionspräsidenten die einzige Macht über die die Parlamentarier verfügen? Das ist die Frage mit der ich mich hauptsächlich in dieser Arbeit beschäftigen werde. Auf der Suche nach dem wirklichen Machtverhältnis zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission untersuche ich insbesondere die Entwicklung der Kompetenzen des Europäischen Parlaments und worin dabei die Machtausübung gegenüber der Kommission besteht. Um die stetige Ausweitung der Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments aufzuzeigen, prüfe ich die Erweiterungen und Veränderungen der für dieses Thema wichtigsten EU- Verträge, von EGKS über Maastricht und Nizza bis Lissabon und zeige auf, inwiefern diese bedeutsam für die Entwicklung des Parlaments und dessen Kompetenzen waren und auch heute noch sind.

Die Organe der EU verfügen alle über ihre eigenen Aufgaben. Dabei sind jedoch auch kontrollierende und übergreifende Tätigkeiten in Sachen der Unionsarbeit zu erkennen. Im gegenseitige Mitwirken und Kontrollieren unter den Institutionen besteht das System, was die EU funktionieren lässt. Doch neben Entscheidungen und Einigungen kommen ebenso Konflikte auf. Es geht um die Macht abzulehnen und erteilen, also im Großen und Ganzen „bestimmen“ zu können. Besonders zwischen Kommission und Parlament fallen diese Machtkonflikte auf. Insbesondere seit dem die Rechte und Pflichten des Parlaments stetig gewachsen sind. Dazu werde ich einige Beispiele der Vergangenheit präsentieren, die diese Machtkämpfe zwischen den beiden Organen deutlich machen. Deutlich dabei werden die Schwachstellen und auch Beeinflussungschancen der Kommission und ob die einzige Macht des Parlaments wirklich nur in ihrer Anhörung besteht.

Das Europäische Parlament ist inzwischen mehr als ein beratendes Organ, was es in den 50er Jahren war. Damals war es machtlos. Es konnte nichts „erzwingen“ und war wenig vergleichbar mit einem nationalen Parlament. Ein Parlament was nichts zu melden hat? Nutzlos und uninteressant! Vor allem in den Augen der EU- Bürger. Seit dem ersten gewählten Europäischen Parlament 1979 hatten die Parlamentarier mehr Spielraum gewonnen und eine bedeutende Entwicklung begann. Dennoch bleibt die Frage: Haben diese Schritte tatsächlich zu einem mächtigen Europäischen Parlament geführt?

2. EGKS- Vertrag und das Misstrauensvotum

Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 wurde der „Versammlung“, die damalige Bezeichnung für das heutige Europäische Parlament, eine Kontrollfunktion über die „Hohe Behörde“, heute die Kommission, zugeschrieben. Diese Kontrolle erfolgte durch das Misstrauensvotum.

Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht,

der ihr von der Hohen Behörde vorgelegt wird.

Wird auf Grund des Berichts ein Misstrauensantrag eingebracht, so

darf die Versammlung über diesen Antrag nicht vor Ablauf von mindestens

drei tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung

entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen und mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen die Mitglieder der Hohen Behörde geschlossen zurücktreten.“ (EGKS- Vertrag, Art. 24, 1952)

In seiner Kontrollfunktion hat das Parlament also das Recht ein Misstrauen gegenüber der Kommission auszusprechen, was mit einer Zweidrittel Mehrheit durchgesetzt werden kann. „Das so bezeichnete Misstrauensvotum ist streng genommen eine fehletikettierte Variante der Staatsanklage, wie man sie in Gestalt des impeachment aus den USA kennt.“ (Hartmann 2001, S. 130). Denn bei Erhebung eines Misstrauensvotums vom Parlament gegen die Kommission, geht es um ein Vertrauensdefizit in Bezug auf die Anzweiflung Kompetenzen der Kommission und dadurch vermutete Fehlschritte dieser. Stimmt das Parlament für ein Misstrauen, so wird die gesamte Kommission aufgelöst. An einigen Beispielen (Z.B. der Fall der Santer- Kommission, dazu später mehr.) erkennt man, dass allein die Kompetenz einen Misstrauensantrag stellen zu können, eine enorme Macht des Parlaments gegenüber der Kommission darstellt. Steht die Kommission einmal unter dem Druck eines Misstrauens, so bringt es sie entweder dazu von allein zurückzutreten oder zu dem Versprechen kompetenter und enger mit dem Parlament zusammenzuarbeiten.

Das Verfahren des Misstrauensvotums existiert bis heute und hat in den vergangenen Jahren, seit der Gründung der EGKS, schon einiges bewirkt. Vor allem hat es die Macht des Parlaments verstärkt.

3. Vertrag zur Schaffung eines Systems von EG Eigenmittel und das Haushaltsverfahren

Seit dem Vertrag zur Schaffung eines Systems von EG Eigenmitteln von 1970 ist das Europäische Parlament „Teil der Haushaltsbehörde“ (Wessels 2006, S. 122). Es beteiligt sich nunmehr am Ausgabeverfahren und kontrolliert mit dem Rat diese Ausgaben. Das Parlament ist dafür verantwortlich, dass das Geld der EU- Bürgerinnen und Bürger effizient verwendet wird. Dies wird im Rahmen eines akzeptierten Haushaltsplans reguliert. Beim jährlichen Haushaltsverfahren legt die Kommission einen „voraussehenden“ Haushaltsplan, also einen Entwurf des Haushaltsplans, vor in dem die Ausgaben von Rat und Parlament geprüft werden. Es gibt zwei Arten von Ausgaben. Zum einen die obligatorischen Ausgaben, bei denen es vor allem um Ausgaben im Agrarbereich geht. Für diese ist der Rat zuständig. Und zum anderen existieren die nicht- obligatorischen Ausgaben für die das Parlament zuständig ist. Hierbei geht es um Ausgaben für Bereiche wie Energie, Forschung, Verkehr, Entwicklungshilfe, Umwelt, Bildung und Kultur.

„Das Parlament kann so nicht nur erheblichen Einfluss auf die Aufteilung der Mittel nehmen, es ist auch die Instanz, die den Haushalt endgültig verabschiedet. Es kann ihn aber auch komplett ablehnen.“ (Europäisches Parlament, Homepage, 2004b).

Das Parlament verfügt über das Recht den Haushaltsentwurf der Kommission zu ändern. Dafür hat es, nach der Lesung, 42 Tage Zeit. Die geänderte Version wird folglich an den Rat versandt. Dieser hat nunmehr 10 Tage Zeit um den geänderten Plan zu akzeptieren.

Tritt der Fall ein, dass der Rat den modifizierten Entwurf des Parlaments nicht akzeptiert, tritt der Vermittlungsausschuss ein. Dieser besteht aus Mitgliedern des Rats sowie des Parlaments. Es bleibt nun drei Wochen Zeit um einen letztendlich zufriedenstellenden Haushaltsplan zu entwerfen. Schlägt dieser jedoch fehl, also wenn das Parlament ihn immer noch inakzeptabel findet, ist die Arbeit der Kommission von neu zu beginnen und ein komplett überarbeiteter Entwurf muss hergestellt werden.

Im Großen und Ganzen kann behauptet werden, dass das Parlament in diesem finanziellen Bereich der Schützer der Steuerzahler ist. Durch das jährliche Haushaltsverfahren und die zusätzlichen Haushaltskontrollen wird immerhin darauf geachtet wie die Steuergelder eingesetzt werden. Jedes Jahr im April wird überprüft, ob die Gelder sinnvoll verwendet wurden und wie der Haushalt von der Kommission verwaltet wurde. So hat das Parlament der Kommission die Entlastung für das Jahr 1996 wegen Missmanagements und mangelnder Transparenz verweigert. Fallen Unregelmäßigkeiten auf, kann das Parlament auch von dem Misstrauensvotum Gebrauch machen. Das Verfahren der „Erteilung der Entlastung“, wie man das jährliche Haushaltsverfahren gerne nennt, ist eine signifikante Machtausübungsweise des Parlaments, was bis zur Auflösung der Kommission führen kann. Die Haushaltskontrollen, die bei Verdacht von Misswirtschaft bei der Kommission, mittlerweile auch beim Rat, ausgeübt werden können, sind das effektivste Werkzeug zur Aufdeckung von fehlerhaften Handeln seitens Kommission oder Rat. Folglich hat das Parlament im Haushaltsbereich die Kommission vollkommen in der Hand.

[...]

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Die Machtstellungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission im Vergleich
Universidad
University of Wuppertal
Curso
Institutionelles System Europas
Calificación
1,7
Autor
Año
2010
Páginas
22
No. de catálogo
V204868
ISBN (Ebook)
9783656314868
ISBN (Libro)
9783656316602
Tamaño de fichero
513 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Europäische Institutionen, Machtkampf, Machtkonflikte, Organe der EU, Europäisches Parlament, Europäische Kommission, Machtstellungen
Citar trabajo
Vanessa Mühlhausen (Autor), 2010, Die Machtstellungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204868

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