Der Wechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG - eine zivilrechtliche Betrachtungsweise

Rechtsformwechsel


Bachelorarbeit, 2011

54 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Gesellschaftsformen
2.1. Die GmbH
2.1.1. Die GmbH - Zivilrecht
2.1.2. Die GmbH - Steuerrecht
2.2. Die GmbH & Co. KG
2.2.1. Die GmbH & Co. KG - Zivilrecht
2.2.2. Die GmbH & Co. KG - Steuerrecht
2.3. Rechtsformvergleich

3. Umwandlungsmotive
3.1. nicht steuerliche Motive
3.2. steuerliche Motive

4. Grundlagen für eine Umwandlung
4.1. Umwandlungsgesetz
4.2. Umwandlungssteuergesetz
4.3. Umwandlungssteuererlass

5. Die Rechtsnachfolge
5.1. Einzelrechtsnachfolge
5.2. Gesamtrechtsnachfolge

6. Zivilrechtliche Aspekte des Formwechsels
6.1. Grundlagen
6.2. Möglichkeiten zur Durchführung
6.3. Ablauf
6.3.1. Vorbereitungsphase
6.3.1.1. Entwurf des Umwandlungsbeschlusses
6.3.1.2. Beteiligung der künftigen Komplementär-GmbH
6.3.1.3. Gesellschafterversammlung
6.3.2. Beschlussphase
6.3.2.1. Zustimmung
6.3.2.2. Anfechtungsklage
6.3.3. Vollzugsphase
6.3.4. Mitteilungsphase
6.4. Rechtsfolgen

7. Zivilrechtliche Aspekte der Verschmelzung
7.1. Grundlagen
7.2. Verschmelzungsarten
7.2.1. Verschmelzung zur Aufnahme
7.2.2. Verschmelzung im Wege der Neugründung
7.3. Ablauf
7.3.1. Planungsphase
7.3.2. Vorbereitungsphase
7.3.2.1. Verschmelzungsvertrag
7.3.2.2. Verschmelzungsbericht
7.3.2.3. Verschmelzungsprüfung
7.3.3. Beschlussphase
7.3.4. Vollzugsphase
7.3.4.1. Registeranmeldung
7.3.4.2. Registereintragung
7.4. Rechtsfolgen

8. Steuerliche Folgen und Aspekte der Umwandlung
8.1. Steuerliche Konsequenzen der Umwandlung
8.1.1. Übertragende GmbH
8.1.2. Anteilseigner (fiktive Gewinnausschüttung)
8.1.3. Übernehmende GmbH & Co. KG
8.1.3.1. Übernahmeergebnis
8.1.3.2. Steuerliche Gesamtrechtsnachfolge
8.2. Rechtsbeziehungen
8.2.1. Rechtsbeziehungen zwischen GmbH & GmbH & Co. KG
8.2.2. Rechtsbeziehungen zwischen GmbH & Gesellschaftern
8.3. Kosten der Umwandlung
8.4. Umwandlung & Gewerbesteuer

9. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Glossar

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung. 1: Struktur der GmbH & Co. KG

Abbildung. 2: Verschmelzung zur Aufnahme

Abbildung. 3: Verschmelzung zur Neugründung

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Rechtsformvergleich

Tabelle 2: Übersicht Vorschriften der Verschmelzungsprüfung

Tabelle 3: Ermittlung Übernahmeergebnis

1. EINLEITUNG

Mittelständige Unternehmen organisieren sich häufig in den Rechtsformen einer GmbH, KG oder GmbH & Co. KG. Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist eine wesentliche Grundlage für den Bestand eines Unternehmens, denn diese bringt persönliche, finanzielle als auch steuerliche und rechtliche Folgen mit sich. Ein Unternehmen, das heute in einer bestimmten Rechtsform gegründet wird, muss diese Rechtsform nicht in Ewigkeit beibehalten. Daher ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die gewählte Rechtsform noch optimal ist.

Gegenstand dieser Arbeit ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, insbesondere in der zivilrechtlichen Betrachtungsweise. Ziel dieser Arbeit ist es, den Ablauf und die damit verbundenen Schwierigkeiten der Verschmelzung und des Formwechsels der GmbH in eine GmbH & Co. KG deutlich zu machen. Hierbei werden die steuerliche und vor allem die zivilrechtliche Be- handlung und die sich daraus ergebenen Folgen betrachtet. Es soll verdeutlicht werden, dass etliche Probleme auftreten können, die bereits bei der Planung ein- kalkuliert werden müssen. Dennoch kann eine Umwandlung in die GmbH & Co. KG ein bewährtes Mittel sein, um die Vorteile dieser Rechtsform nutzen zu können. Zuerst ist es erforderlich zur Verwirklichung dieser Zielsetzung, die in Betracht kommenden Rechtsformen zu vergleichen und die zivilrechtliche sowie steuerliche Einordnung zu untersuchen. Hier sollte hinsichtlich der Rechtsform zwischen Kapi- talgesellschaft einerseits und Personengesellschaft andererseits unterschieden werden.

Weiterhin werden die steuerlichen und die nicht steuerlichen Motive, welche eine Rechtsform zur Umwandlung bewegt, analysiert. Ebenso der gesetzlichen Grund- lagen, wie das Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz und der Umwand- lungssteuererlass, die bei Umwandlungen zu beachten sind. Anschließend wird auf die Umwandlung mit Vermögensübertragung zwischen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Im Anschluss folgen der Formwechsel und die Verschmelzung. Hier werden die zivilrechtlichen Aspekte und Abläufe beider Umwandlungsarten von der GmbH in die GmbH & Co. KG mit den jeweiligen Rechtsfolgen ausführlich erläutert. Nach den zivilrechtlichen Aspekten wird auf die steuerlichen Folgen und Aspekte eingegangen, wie steuerliche Konsequenzen für die GmbH, der Gesellschafter und der GmbH & Co. KG und die Rechtsbeziehun- gen untereinander. Abschließend wird die Schlussbetrachtung dargestellt und beur- teilt.

2. GRUNDLAGEN DER GESELLSCHAFTSFORMEN

In den folgenden Abschnitten werden die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG vorgestellt, um die Umwandlungsformen näher betrachten zu können. Die Darstellung erfolgt auf zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen und soll für das weitere Verständnis dienen.

2.1. Die GmbH

2.1.1. Die GmbH - Zivilrecht

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann. Für deren Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Gesellschaftsform der GmbH sind im GmbH-Gesetz geregelt. Die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft stellt die GmbH dar, welche oft bei mittelständigen Unternehmen anzutreffen ist. Sie kann von einem oder auch mehreren Gesellschaftern gegründet werden, die den Gesellschaftsvertrag schließen und das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro leisten. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist gemäß § 2 GmbHG erforderlich. Die GmbH ist gemäß § 13 (1) GmbHG eine juristische Person und entsteht mit der Eintragung in die Abteilung B des Handelsregisters (§ 10 GmbHG).1

Seit der letzten größeren Reform des GmbH-Gesetzes vor ca. 30 Jahren, wird die- se Rechtsform den Anforderungen der Zeit angepasst und umfassend überarbeitet. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Gesetzes und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) beschlos- sen (Zustimmung des Bundesrates steht noch aus). Das MoMiG, sieht vor, das Stammkapital der GmbH auf 10.000,- Euro herabzusenken, welches bei der Grün- dung auch nur zur Hälfte erbracht werden muss. Zudem sieht der Entwurf vor, dass jeder Gesellschafter nur noch einen Betrag von mindestens einem Euro anstatt von 100 Euro aufbringen muss. Künftig sollen die Gesellschafter auch mit einer „ver- deckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllen können, welches bisher nicht zulässig war.2

Seit dem 01.01.2007 hat das EHUG für Kapitalgesellschaften das System der Of- fenlegung von Jahresabschlüssen, sowie die Prüfung von Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften grundlegend geändert. Bezüglich der Rechnungslegungs-und Publizitätspflichten gelten für die GmbH nun strengere Vorschriften. Der Um- fang der Offenlegungspflichten ist unverändert. Allerdings sind hinsichtlich der Form der Offenlegung grundlegende Veränderungen eingetreten. Die Jahresab- schlüsse werden nicht mehr nach der Größe der GmbH differenziert, sondern nun haben alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss, sowie die in § 325 (1) S. 3 HGB genannten Dokumente spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ab- schlussstichtag des entsprechenden Geschäftsjahres beim Betreiber des elektroni- schen Bundesanzeiger in elektronischer Form einzureichen. Zudem wurde die Pflicht zur Einreichung beim Handelsregister gestrichen. Nach dem neuen Verfah- ren hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 329 (1) HGB n.

F. zu prüfen, ob die entsprechenden Unterlagen aus §§ 325 ff HGB fristgemäß und vollständig übermittelt wurden und ob die GmbH im Rahmen der Vollständigkeit von den größenabhängigen Erleichterungen zu Recht Gebrauch gemacht hat.3

2.1.2. Die GmbH - Steuerrecht

Die GmbH ist eine juristische Person und selbständig steuerpflichtig. Gemäß § 23 (1) KStG wird der gesamte Gewinn der GmbH mit einem Körperschaftsteuersatz von 15% besteuert. Für den Solidaritätszuschlag ist die Körperschaftsteuerschuld die Bemessungsgrundlage (§ 2 Nr. 3 SolZG). Gemäß § 2 (2) S. 1 GewStG unter- liegt die GmbH stets und in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Mit dem Wegfall des Anrechnungsverfahrens kann auch auf die Gliederung des verwendeten Ei- genkapitals verzichtet werden. Um sicherzustellen, dass das Körperschaftsteuer- minderungsguthaben der Gesellschaft nicht verloren geht, existiert eine Über- gangsphase bis 2017. Bei Kapitalgesellschaften unterliegen die erzielten Gewinne zunächst nur auf der Ebene der Gesellschaft der Besteuerung. Erst bei Ausschüt- tung des Unternehmensgewinns an die Anteilseigner entstehen für diese steuerli- che Konsequenzen, nämlich dass der Ausschüttungsbetrag mit deren persönlicher Einkommensteuer belegt wird.4

Beispiel auf GmbH-Ebene:

Angenommen die GmbH erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro, dann sind 15% KSt (15.000 Euro) und GewSt (14.000 Euro) zu entrichten. Die Summe von 29.000 Euro entspricht 29% des Gewinns [Gewinn nach Steuern (ohne SolZ)].

Anschließend erfolgt eine erneute Besteuerung beim Gesellschafter ab 2009 mit 25% Abgeltungssteuer. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt, so dass der ausge- schüttete Betrag beim Gesellschafter in voller Höhe mit der Einkommensteuer be- lastet wird. Geschäftsführergehälter zählen weiterhin beim Gesellschafter zu Ein- nahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht zu den Gewinnausschüttungen.

2.2. Die GmbH & Co. KG

2.2.1. Die GmbH & Co. KG - Zivilrecht

„Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform der beiden Gesell- schaftsformen der GmbH und der KG. Die GmbH übernimmt die Aufgabe des voll- haftenden Komplementärs und haftet aber ihrerseits wieder nur mit ihrem Gesell- schaftsvermögen.“5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1, Struktur der GmbH & Co. KG6

Die GmbH & Co. KG ist zwar der Form nach eine Personengesellschaft, sachlich handelt es sich jedoch um eine GmbH, denn es fehlt die persönliche Haftung einer natürlichen Person.7 Vom Prinzip her ist diese Form eigentlich eine Kapitalgesell-schaft. Eine Gesellschaft ist dann eine KG, wenn deren Zweck auf dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, bei der ein oder mehrere Gesellschafter unbeschränkt haften. Bei den anderen Gesellschaf- tern ist die Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage begrenzt (§ 161 (1) HGB). Bei der KG sind zwei Gruppen von Gesellschaftern zu unterscheiden: die Kommanditisten und die Komplementäre. Die Kommanditisten sind Geldgeber und weitgehend von der Geschäftsführung nach § 164 S. 1 HGB, sowie der Vertretung gem. § 170 HGB ausgeschlossen. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Höhe ihrer Einlage, ihnen wird lediglich ein Kontrollrecht eingeräumt. Komplementäre hinge- gen leisten persönlichen Arbeitseinsatz in der Gesellschaft, dadurch ist es ihnen möglich, in der Geschäftsführung und auch in der Vertretung mitzuwirken, was der unbeschränkten Haftung entspricht.8 Für die Komplementär-GmbH gilt das GmbHG, für die KG gelten die Vorschriften für Personengesellschaften, speziell für die Kommanditgesellschaft, gemäß §§ 161 - 177a HGB, sowie die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute §§ 1 - 58 HGB.

Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG müssen zwei Gesellschaftsverträge geschlossen werden, einer für die KG und einer für die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der KG wird zwischen dem Komplementär, hier die GmbH, und mindestens einem Kommanditisten geschlossen. Der Kommanditist haftet als Gesellschafter der KG nur in der Höhe seiner Stammeinlage.

Die Eintragung der GmbH & Co. KG erfolgt im Handelsregister unter der Abteilung A für Personengesellschaften. Gemäß § 19 (2) HGB muss bei der Firmierung der Zusatz GmbH & Co. KG verwendet werden, um darauf hinzuweisen, dass bei der Personengesellschaft keine natürliche Person haftet. Analog zu den Vorschriften für die KG muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, hier also die GmbH, in der Firmierung genannt werden. Die Kommanditisten der KG können dieselben sein, wie die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Eine Beteiligung der GmbH am Kapital der GmbH & Co. KG ist nicht zwingend, weil für die Komp- lementäre grundsätzlich keine Mindesteinlage vorgeschrieben ist. Für sie gelten aber, getrennt von der KG, die GmbH-Vorschriften des Mindestkapitals und der Mindesteinlage. Bei den Kommanditisten gelten Vorschriften für feste Einlagen de- ren Höhe beliebig bestimmbar ist.

Als Organe der GmbH & Co. KG gelten die Gesellschafter, da gemäß § 164 HGB die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Der Vertreter der GmbH & Co. KG ist die GmbH, die wiederum durch ihre Organe vertreten wird. Als Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co. KG gelten gemäß dem KapCoRiLiG in Verbindung mit den §§ 264 a - c HGB, die gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie für die GmbH.9

2.2.2. Die GmbH & Co. KG - Steuerrecht

Die GmbH & Co. KG stellt eine Personengesellschaft dar, die ihre steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft* durch eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 (3) Nr. 1 EStG bzw. durch eine gewerbliche Prägung i. S. d. § 15 (3) Nr. 2 EStG erhält. Erzielt die GmbH & Co. KG neben anderen Tätigkeiten gewerbliche Einkünf- te, werden nach der sog. Abfärbtheorie* (§ 15 (3) Nr. 1 EStG) auch die nicht ge- werblichen Einkünfte als solche versteuert. Die Voraussetzung für eine gewerbliche Prägung ist dann erfüllt, wenn keine natürliche Person für die Schulden der Gesell- schaft haftet und kein Kommanditist zur Geschäftsführung berechtigt ist (§ 15 (3) Nr. 2 EStG). Eine Mitunternehmerschaft bei einer GmbH & Co. KG kann ange- nommen werden, da die Komplementär-GmbH über Geschäftsführungs- und Ver- tretungsbefugnis verfügt, sowie unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet. Dies wird im Allgemeinen auch bei Kommanditisten angenommen. Die GmbH & Co. KG unterliegt, wie eine gewerblich tätige Personengesellschaft, der Gewerbesteuer.10 Die Gewinnermittlung erfolgt auf zwei Stufen:

„Auf der ersten Gewinnermittlungsstufe wird das Ergebnis der gesamten Mitunter- nehmerschaft auf Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gem. § 5 (1) S.

1 EStG ermittelt.“11

Ausgeführte Zahlungen der GmbH & Co. KG an ihre Gesellschafter, z. B. Ge- schäftsführervergütungen, werden gewinnmindernd der Gesellschaft angerechnet. Danach wird der Gewinn nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels an die jeweiligen Gesellschafter zugeführt. Auf der zweiten Ermittlungsstufe wird das Sonderbetriebsvermögen, welches den Gewinn der GmbH & Co. KG gemindert hat, den betreffenden Kommanditisten oder Komplementär-GmbH direkt zugerech- net. Sonderbetriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die auf schuldrechtlichen Be- ziehungen beruhen, wie die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirt- schaftsgütern (§ 15 (1) Nr. 2 EStG). Sie werden in einer Sonderbilanz bilanziert.

Folglich ist für jeden Gesellschafter, einschließlich der Komplementär-GmbH eine Sonderbilanz, wie auch eine Sonder-GuV zu erstellen. Die Summe des Gewinnan- teils und der Sondervergütungen ergeben demnach Einkünfte aus dem Gewerbe- betrieb für die jeweiligen Gesellschafter, diese unterliegen dem persönlichen Ein- kommensteuersatz, bzw. der Körperschaftsteuer bei einer Komplementär-GmbH. Da die GmbH & Co. KG selbst Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist (§ 5 GewStG), werden die Geschäftsbilanz und die Sonderbilanzen zu einer Gesamtbi- lanz zusammengefasst. Dieser Betrag ist um die Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren (§§ 8, 9 GewStG) und wird schließlich besteuert. Eine Doppelbe- steuerung wird durch die Kürzung des § 9 Nr. 2 GewStG verhindert, welcher sonst durch die Rechtsform des Gewerbebetriebs entstehen würde, denn ihr Gewinnan- teil, der aus der Mitunternehmerschaft der GmbH & Co. KG resultiert, würde sonst erneut der GewSt unterliegen. Entsprechend findet sich in § 8 Nr. 8 GewStG eine Hinzurechnung von Verlustanteilen aus der Beteiligung an einer Personengesell- schaft, sodass im Verlustfall, ebenso wie im Gewinnfall, sich wiederum ein Gewer- beertrag von Null ergibt.12

2.3. Rechtsformvergleich

Die folgende Tabelle soll eine Übersicht bzgl. der Unterschiede zwischen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG bieten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1, Rechtsformvergleich13

3. UMWANDLUNGSMOTIVE

Hier werden die Aspekte einer Umwandlung untersucht. Durch den Wechsel der Rechtsform von der GmbH in die GmbH & Co. KG sollen gewisse Vorteile der GmbH mit denen der KG kombiniert und ausgeschöpft werden.

3.1. nicht steuerliche Motive

Der Gesellschaftsvertrag kann aufgrund der flexiblen Struktur der Personengesell- schaft freier gestaltet werden, feste Mindesteinlagen müssen zudem auch nicht erbracht werden. Der persönlich haftende Gesellschafter ist eine juristische Person nach §13 (2) GmbHG, daher besteht eine Haftungsbeschränkung.14 Das Eigenka- pital der GmbH & Co. KG kann durch Beitritt neuer Kommanditisten ausgestattet werden. Der Vorteil liegt hier in dem beschränkten Risiko der Haftsumme. Mit der Haftsumme, welches in das Handelsregister eingetragen werden muss, haften die einzelnen Kommanditisten nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.15 Für die Stärkung des Eigenkapitals können neuen Gesellschafter aufge- nommen werden, welche aber mit geringen Mitbestimmungs- und Einflussrechte gehalten werden sollten. Diesen Vorteil bietet die Rechtsform der GmbH & Co. KG, denn die Rechtsstellung von Kommanditisten, auch Geldgeber genannt, deutlich schwächer ist, als die in einer GmbH. Gemäß § 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.16 Ein wei- terer Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH liegt darin, dass kein Auf- sichtsrat zu bilden ist, es sei denn, die GmbH & Co. KG beschäftigt mehr als 2.000 Mitarbeiter, dann ist sie dazu verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bilden.17 Ein weite- res nicht steuerliches Motiv ist die Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitäts- pflicht. Bei der GmbH & Co. KG liegt die Pflicht nur in der Unterrichtung der Ver- tragspartner und Gläubiger. Die §§ 264 ff HGB finden hier keine Anwendung, da der Grundgedanke des Gesetzgebers war, dass die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz mit ihrem Privatvermögen haften würden.18 Die Rechtsprechung ging jedoch davon aus, dass die GmbH & Co. KG in Hinsicht der Haftung einer Kapital- gesellschaft entspricht, so dass der Gesetzgeber das KapCoRiLiG herausbrach- te,19 in welchem für eine ordnungsgemäße Umsetzung der GmbH & Co.-Richtlinie gesorgt wird. Dadurch ist die Verringerung der Publizitätspflichten zwar kein starkes Motiv mehr,20 es besteht jedoch die Möglichkeit eine natürliche Person, zusätzlich zur GmbH, die Komplementärstellung einnehmen zu lassen und diese somit für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haften zu lassen.

3.2. steuerliche Motive

Eine Umwandlung in eine Personengesellschaft kann ausschlaggebend sein, da das Steuerrecht die Gesellschaftsformen unterschiedlich behandelt. Der bedeu- tendste steuerliche Vorteil war die Doppelbesteuerung von Kapitalgesellschaften, welche für die Personengesellschaften nicht galt und durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in 2001 weitgehend abgeschafft wurde, trotzdem ist die GmbH & Co. KG eine attraktive steuerliche Alternative zur Kapitalgesellschaft.

Die Personengesellschaft unterliegt als solche nicht der Einkommens- oder Kör- perschaftsteuer, denn der Gewinn bzw. der Verlust wird den Gesellschaftern zuge- rechnet. Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuer- und gewerbe- steuerpflichtig.21

Aufgrund der Neuregelung des § 4 (5b) EStG, kann seit 2008 die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe die Einkünfte mindern. Gemäß § 7 S. 1 GewStG gilt dieses Abzugsverbot auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags, somit kann die Bemessungsgrundlage auch nicht gemindert werden. Diese Maßnahme ent- spricht einer Steuererhöhung, jedoch wurde als Ausgleich der Anrechnungsfaktor des § 35 EStG von 1,8 auf 3,8 erhöht. Diese Erhöhung bringt eine Entlastung bei der Einkommensteuer mit sich. Damit wird bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % eine volle Entlastung erreicht. Eine weitere Entlastung ist die Gewäh- rung des Freibetrags von 24.500 Euro nach § 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG. Der bisher angewendete Staffeltarif des § 11 (2) GewStG wurde 2008 ebenfalls gestrichen. Anstelle dessen gilt eine einheitliche Messzahl von 3,5 %, wodurch die effektive Gewerbesteuerbelastung ebenfalls gemindert wird. Die Absenkung kann jedoch durch höhere Hebesätze von den Gemeinden unterlaufen werden.22

Ein weiterer Grund für eine Umwandlung ist die steuerliche Behandlung entnom- mener Gewinne, da der wesentliche Vorteil in der erbschaftsteuerlichen Behand- lung bei den Gesellschaftern liegt. Gemäß § 12 (5) ErbStG ist der anteilige Ein- heitswert des Betriebsvermögens (§§ 95 ff BewG) in die Steuerbemessungsgrund-lage einzubeziehen, hierbei sind die Werte der Steuerbilanz maßgebend.23 Im Ge- gensatz dazu wird bei Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung, der Wert der Anteile leite sich vor allem aus den Verkäufen der letzten Jahre ab, der gemeine Wert gem. § 11 (2) BewG angesetzt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Wert der Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren* geschätzt. Im Vergleich zu Perso- nengesellschaften führen höhere Renditen grundsätzlich zu einer höheren Bemes- sungsgrundlage.24 Die Tarifermäßigung i. S. d. § 19 a ErbStG können erbberechtig- te einer Personengesellschaft nutzen, wenn sie unter die Steuerklassen II und III fallen. Zudem ist eine zinslose Stundungsmöglichkeit von über 10 Jahren gem. §28 ErbStG bei einem Erwerb von Todes wegen gegeben.25

4. GRUNDLAGEN FÜR EINE UMWANDLUNG

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) schafft die handelsrechtlichen Voraussetzungen, während das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die steuerlichen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen regelt.

4.1. Umwandlungsgesetz

Das Umwandlungsrecht hat sich als wichtigstes Gestaltungsinstrument im Bereich von Umstrukturierungsmaßnahmen in Unternehmensgruppen oder Konzernen durchgesetzt. Zu einer kodifizierten Systematisierung des Umwandlungsrechts hat das Umwandlungsgesetz geführt, welches zuvor in verschiedenen Gesetzen gere- gelt war. Das UmwG bietet eine Vielzahl von Umwandlungsmöglichkeiten, jedoch wenn eine Umwandlung nach dem UmwG durchzuführen ist, dann ist die richtige Umwandlungsform zu wählen.26

Die Entscheidung für eine Umwandlung kann sich durch die Veränderung der Un- ternehmensstruktur oder durch neue Gesetzesvorschriften ergeben, welche bei der Gründung nicht abzusehen waren und sich im Nachhinein als nachhaltig erweisen. Eine Möglichkeit wäre, das Unternehmen zu liquidieren und die Vermögensgegens- tände im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die neu zu gründende Gesellschaft zu übertragen.27 Die Einzelrechtsnachfolge beinhaltet einen sehr hohen administra- tiven Aufwand, da jeder Vermögensgegenstand einzeln übertragen werden müsste.

[...]


1 Vgl. Stehle (2001), S. 27

2 Vgl. Gündel (2008), S. 16-23

3 Vgl. Birle (2007), S. 476-480

4 Vgl. Birle (2007), S. 506-511

5 Hierl & Huber (2008), S. 62, Rn. 155, Sätze 1-2

6 Quelle: eigene Darstellung

7 Vgl. BGH (1974), 262, 216, 227

8 Vgl. Klunzinger (2006), S. 104-106

9 Vgl. Stehle (2001), S. 41

10 Vgl. Lüdicke (2008), S. 88 i. V. m. Vgl. Fehrenbacher (2007), S. 63-70

11 Fehrenbacher (2007), S. 67

12 Vgl. Lüdicke (2008), S. 87-88 i. V. m. Vgl. Fehrenbacher (2007), S. 63-70

13 Quelle: eigene Darstellung

14 Vgl. Kübler (2006), S. 357

15 Vgl. Klunzinger (2006), S. 109

16 Vgl. Fehrenbacher (2007), S. 22-23

17 Vgl. Memento-Rechthandbücher (2005), S. 300

18 Vgl. Kübler (2006), S. 299-302

19 Vgl. Kapitalgesellschaften und Co. Richtliniengesetz vom 04.02.2000 BGBLI, 154 ff

20 Vgl. Kübler (2006), S. 299-302

21 Vgl. Sudhoff (2005), Personengesellschaften, S. 426

22 Vgl. BMF-Schreiben vom 19.09.2007-IV B2 S. 2296-a/0, BStBi I 2007, 701, TZ 6

23 Vgl. Fehrenbacher (2007), S. 149-150

24 Vgl. Institut der WP in Deutschland e. V. (2004), S. 214-216

25 Vgl. Fehrenbacher (2007), S. 149-150

26 Vgl. Stoye-Benk (2005), S. 1-2

27 Vgl. Djanani (2005), S. 12

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Der Wechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG - eine zivilrechtliche Betrachtungsweise
Untertitel
Rechtsformwechsel
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
54
Katalognummer
V204959
ISBN (eBook)
9783656327202
ISBN (Buch)
9783656328582
Dateigröße
706 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsformwechsel, Formwechsel, Verschmelzung, GmbH, GmbH & Co. KG, Bachelor
Arbeit zitieren
Yasemin Dogangünes (Autor:in), 2011, Der Wechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG - eine zivilrechtliche Betrachtungsweise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204959

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Wechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG - eine zivilrechtliche Betrachtungsweise



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden