Die Länder sind seit jeher bemüht, ihren Einfluss auf die Politik des Bundes zu erhalten. Diese Form des Machterhalts beziehungsweise der Machtstärkung gilt auch und in besonderer Weise für Fragen der Beteiligung an der Europapolitik des Bundes.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen deshalb die Kompetenzen der Bundesländer im Rahmen der Europapolitik der Bundesrepublik im Zeitraum zwischen den innerdeutschen Verhandlungen zum Vertrag von Maastricht in den Jahren 1992/93 und den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Föderalismusreform I. In beiden Verhandlungsprozessen standen die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Länder an der Europapolitik der Bundesrepublik im Fokus.
Analyseleitend für die vorliegende Untersuchung ist die Frage, inwieweit die verschiedenen Modifikationen des Art. 23 GG seit 1992 für die Bundesländer tatsächlich zu einer Erweiterung der Mitbestimmungsrechte an der Europapolitik der Bundesrepublik beigetragen haben.
Dabei wird von der These ausgegangen, dass es sich bei dem Einfluss, den die Bundesländer auf die Europapolitik der Bundesrepublik seit 1992 gewonnen haben, nicht um einen beständigen Zuwachs handelt. Vielmehr handelt es sich um ein beständiges Auf und Ab der Möglichkeiten der Einflussnahme, Kompetenzen und Rechte. So kam es im Zuge der Föderalismusreform I zu Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern, die mit Blick auf die Mitbestimmungsrechte der Länder zumindest ambivalent zu bewerten sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Europäische Union
3. Die Mitwirkungsrechte der deutschen Bundesländer vor 1992
4. Der Vertrag von Maastricht
4.1. Die innerdeutschen Verhandlungen zum Ratifizierungsverfahren des Vertrages von Maastricht
4.2. Mitwirkung der Bundesländer gemäß Art. 23 GG. a.F
4.3. Zwischenfazit
5. Föderalismusreform I
5.1. Änderungen des Art. 23 GG im Zuge der Föderalismusreform
5.2. Einfachgesetzliche Folgeregelungen des Art. 23 GG n.F
5.3. Zwischenfazit
6. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Primärquellen
Sekundärquellen
Häufig gestellte Fragen
Welche Mitwirkungsrechte haben Bundesländer an der Europapolitik?
Die Länder wirken über den Bundesrat an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere wenn ihre eigenen Kompetenzen durch EU-Recht berührt werden.
Was änderte der Artikel 23 GG (Europa-Artikel) im Jahr 1992?
Im Zuge des Maastricht-Vertrages wurde Art. 23 GG neu gefasst, um die Beteiligungsrechte der Länder verfassungsrechtlich abzusichern und ihnen Einfluss auf EU-Angelegenheiten zu garantieren.
Wie beeinflusste die Föderalismusreform I die Mitwirkungsrechte?
Die Reform führte zu Modifikationen im Art. 23 GG, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in EU-Fragen präzisierten, wobei die Ergebnisse als ambivalent bewertet werden.
Können Bundesländer direkt an Verhandlungen in Brüssel teilnehmen?
Unter bestimmten Bedingungen, wenn ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, kann die Verhandlungsführung im EU-Ministerrat auf einen Vertreter der Länder übertragen werden.
Ist der Einfluss der Länder auf die Europapolitik stetig gewachsen?
Die Untersuchung zeigt ein "Auf und Ab": Während Rechte formal gestärkt wurden, führen politische Kompromisse und neue EU-Strukturen teils wieder zu einem faktischen Einflussverlust.
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- Philipp Sternad (Author), 2012, Die Mitwirkungsrechte der deutschen Bundesländer an der Europapolitik des Bundes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205634