Die Problematik der Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nach EStG im Rahmen sich wandelnder Berufsbilder und Erwerbsformen


Bachelorarbeit, 2012

75 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

1. Wandel der Arbeitswelt und steuerrechtliche Folgen
1.1 Unterscheidung der Einkunftsarten im ESt.-Recht
1.2 Relevanz für weitere Rechtsgebiete

2. Rechtlicher Rahmen zur Unterscheidung
2.1 Rechtsquellen des Einkommensteuerrechts
2.2 Vorgehensweise bei der Ermittlung der Einkunftsart
2.3 Anforderungen an ‚gute‘ steuerliche Regelungen

3. Case-Study: Vorstellung der Unternehmensgründer
3.1 Der Berater: ITK-Fachmann aus Niedersachsen
3.2 Der Künstler: Raum- und Objektdesigner aus Berlin

4. Gesetzliche Regelungen zur Unterscheidung

5. Richterliche Rechtsfortbildung zur Unterscheidung
5.1 Eindeutige Unterscheidungsmerkmale
5.1.1 Katalogberufen ähnliche Berufe
5.1.2 Künstlerische Tätigkeiten
5.1.3 Gemischte Tätigkeiten
5.2 Widersprüche, Ausnahmen und Mehrdeutigkeiten
5.2.1 Katalogberufen ähnliche Berufe
5.2.2 Künstlerische Tätigkeiten
5.2.3 Gemischte Tätigkeiten

6. Case-Study: Einstufung der Einkünfte und Folgen
6.1 Der Berater
6.1.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung
6.1.2 Finanzielle Folgen gewerblicher Einordnung
6.2 Der Künstler
6.2.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung
6.2.2 Handwerksrechtliche Folgen gewerblicher Einordnung

7. Schlechte Voraussetzungen für rechtlichen Wandel
7.1 Zusammenfassung: Festhalten an einer fraglichen Norm
7.2 Ausblick: Ein Modell für die Zukunft?

Anhang

1. Wandel der Arbeitswelt und steuerrechtliche Folgen

Die Kunst- und Kulturindustrie Berlins boomt, es wächst eine jährlich 22,4 Mrd. € umsetzende Branche mit den typischen eigenen „Spielregeln“1. Neue Berufsbilder entstehen als „Kombinationen oder Variationen her- kömmlicher Tätigkeiten.“2 212.000 Menschen - viele Selbstständige, unter ihnen Akademiker, Autodidakten mit Berufserfahrung oder Handwerker und Laien - sind im Großraum Berlin in der Kreativbranche tätig.3 Die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, projektbezogene Netzwerke und Organisationsstrukturen mit unterschiedlichen persönli- chen Verantwortungen und Beiträgen prägen die Arbeit.4

Zudem kommt es in unserer Dienstleistungsgesellschaft immer weniger auf die Unternehmensgröße, stattdessen mehr auf kreative und innovative Geschäftskonzepte an. Einzelne Leistungen können von teilweise hoch spezialisierten Unternehmen eingekauft werden.5 Es kann sich dabei so- wohl um ganze Unternehmens- und Wertschöpfungsprozesse als auch um Know-How, oft in Form von Coaching und Beratung, sowie Konzeption und Planung, handeln.6

Die steuerrechtlichen Bedingungen wurden jedoch kaum an diese Ar- beitsweise angepasst, was - besonders bei „neuen Berufe[n]“7 - immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Art der Einkünfte, die aus einer solchen Arbeit erzielt werden, führt.8 Es ist im Interesse des Steuerpflichti- gen, dass zumindest ein möglichst großer Teil seiner Einkünfte denen aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und nicht denen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zugeordnet wird, um in den Genuss von Vorteilen wie beispielsweise Gewerbesteuerfreiheit, spezielle Ausgabenpauschbeträge oder Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu kommen.9

1.1 Unterscheidung der Einkunftsarten im ESt.-Recht

Eine große Anzahl von Gerichtsverfahren und umfangreiche Veröffentli- chungen in der wissenschaftlichen Literatur setzen sich mit diesem Thema auseinander. Zudem scheint es etwas zu sein, das viele Unternehmens- gründer verunsichert. Googelt man die Begriffe ‚Freier Beruf‘ und ‚Ge- werbe‘, beschäftigen sich 38 von 40 der ersten gefundenen 819.000 Artikel mit genau dieser Unterscheidung.10 Es handelt sich hierbei um Seiten namhafter Institutionen11, seriöse Ratgeberwebseiten12 sowie führende Internetforen und -blogs13. Die restlichen zwei Suchergebnisse sind die Wikipedia-Artikel zu den eingegebenen Stichworten, in denen die Unter- scheidungsthematik ebenfalls Gegenstand ist.

Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, warum es immer wieder zu Strei- tigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern diesbezüglich kommt. Hierfür untersuche ich rechtliche Kriterien aus Gesetz und Rich- terrecht darauf hin, ob sie diesen Umstand begünstigen. Außerdem be- trachte ich anhand zweier Beispielfälle die Unterscheidungsproblematik und die Folgen der Einstufung als Gewerbetreibender. Ich lernte mehrere Gründer kennen, die die Verwaltungsakte der Finanzämter in Bezug auf die Auslegung von § 18 EStG als zu restriktiv bewerteten.

Ich erläutere anhand bisheriger Gerichtsurteile unter Zuhilfenahme aktueller Literatur den Einfluss verschiedener Faktoren auf die Art der Tätigkeit/Einkünfte. Zudem nenne und bewerte ich Widersprüche und Ausnahmen. Ich stelle die folgende These auf:

In einer Vielzahl von Fällen neuerer Berufsbilder stellen die Gerichte auf unterschiedliche, zum Teil konkurrierende Kriterien ab; somit ist we- der der Grundsatz der Rechtssicherheit, noch der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Schon in einem Urteil aus dem Jahre 1960 stellte das Bundesverfassungs- gericht fest, dass „‘Freier Beruf‘ […] kein eindeutiger Rechtsbegriff“ ist, sondern „ein soziologischer Begriff, […] der aus einer bestimmten gesell- schaftlichen Situation erwachsen ist, der des frühen Liberalismus“.14 Das IFB führt an, dass dies zu einer Situation führt, in der die „Zuordnung von Berufsgruppen dem Einzelfall häufig nicht gerecht wird“15, Wolfgang Maaßen nennt „eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit“16 als Folge. Das ist besonders bei Berufsbildern, die in den letzten Jahren entstanden sind, der Fall. Diese besitzen Merkmale sowohl der Freien als auch der gewerb- lichen Berufe.17

Mein Schwerpunkt liegt, aus den im ersten und zweiten Absatz genannten Gründen der zeitlichen und örtlichen Relevanz, auf der künstlerischen und der beratenden Tätigkeit. Letztere werden häufig in Berufen ausgeübt, die in § 18 EStG aufgezählt und daher Katalogberufe genannt werden.

Neben steuerrechtlichen Folgen zieht die gewerbliche Einstufung durch das Finanzamt oder -gericht noch andere Probleme nach sich, deren Kenntnis die Bedeutung des gesamten Sachverhalts für den Unternehmer nochmals unterstreicht. Auf sie gehe ich im zweiten Case-Teil (Kapitel 5) ein. Der dunkelgrau hinterlegte Bereich in Abbildung 5 im Anhang verdeut- licht den Inhalt dieser Arbeit im Gesamtzusammenhang, der hellgrau hin- terlegte Bereich die Gebiete, die in der Betrachtung der Fallbeispiele eben- falls von Bedeutung sind.

1.2 Relevanz für weitere Rechtsgebiete

Auch umsatzsteuerliche Besonderheiten sind bei Freiberuflern zu beach- ten. Fokus dieser Arbeit ist jedoch die einkommensteuerliche Betrach- tung, da umsatzsteuerliche Folgen oft auftragsbezogene Sonderregelungen und Ausnahmetatbestände betreffen, während in der Einkommensteuer nicht auf einzelne Geschäftsvorfälle abgestellt wird, sondern auf die ge- samte berufliche Tätigkeit.18

Die in dieser Arbeit beschriebenen Sachverhalte sind in der Regel nicht auf Berufe im Gesundheitswesen (sog. Heilberufe) anwendbar. Aufgrund der Kostenübernahme durch staatliche oder private Versicherer gelten hier zumeist einheitliche Tätigkeitsstandards, die von den Finanzämtern zur Bewertung der Tätigkeit herangezogen werden.19

Unter den sogenannten Tätigkeitsberufen sind die erzieherischen und unterrichtenden Tätigkeiten unstrittig, da hier ähnlich wie bei den Heilberufen die Durchführung von Aufgaben mit ordnungspolitischem oder sozialstaatlichem Interesse meist zweifelsfrei feststeht und die Feststellung der Einkunftsart bei diesen Berufen in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet. Denn zumindest aus den letzten 25 Jahren liegen hierzu keine Urteile des Bundesfinanzhofes zur behandelten Problematik vor.20 Daher werde ich auf diese Gruppe nicht gesondert eingehen.

Auch die Qualifizierung von Mitunternehmerschaften21 beruht im ersten Schritt auf der Qualifizierung der Tätigkeiten der einzelnen Mitunternehmer. Für die darauf aufbauende Prüfung der Gesellschaft als Ganzes hat die Rechtsprechung eigene Theorien entwickelt.22 Die Prüfung dieses zweiten Schrittes wird in dieser Arbeit nicht behandelt.

2. Rechtlicher Rahmen zur Unterscheidung

2.1 Rechtsquellen des Einkommensteuerrechts

Die folgende Übersicht stellt die Rechtsquellen des Einkommensteuerrechts dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Rechtsquellen im Einkommensteuerrecht. Eigene Darstellung nach: Grashoff (2007), Rn 10 ff.

Im Zentrum steht das Einkommensteuergesetz. Es ist von der Legislative erlassen und in einem verfassungsmäßigen Verfahren entstanden (Gesetz im formellen Sinn)23. In § 51 EStG ermächtigt der Gesetzgeber die Verwal- tung, Rechtsverordnungen zu erlassen.24 Diese Steuerdurchführungs- verordnungen (StDV) beziehen sich vor allem auf Konkretisierungen in Detailfragen und einer Anpassung an aktuelle Bedingungen. Durch die all- seitige rechtsbindende Wirkung handelt es sich hierbei um Gesetz im ma- teriellen Sinn.25

Zusätzlich werden auf Seiten der Exekutive Verwaltungsvorschriften erlas- sen.26 Diese Steuerrichtlinien (StR) sollen „eine einheitliche Anwendung und Auslegung gesetzlicher Bestimmungen“27 sichern und dienen damit dem Ziel, den in Art 3 GG festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz zu ver- wirklichen. Sie können als Arbeitsanweisungen für die Finanzämter ver- standen werden, binden den Bürger also mittelbar über die Verwaltungs- akte, haben jedoch keinerlei bindende Wirkung für die Judikative.28 Glei- ches gilt für sogenannte BMF-Schreiben (Erlasse).29 Bei der Erarbeitung von Richtlinien und Erlassen finden zum großen Teil von der Rechtspre- chung erarbeitete Konkretisierungen Eingang oder werden weiter entwi- ckelt, sodass Klagen hiergegen geringe Aussichten auf Erfolge haben, da die Richter die Regeln zum großen Teil bestätigen.30

2.2 Vorgehensweise bei der Ermittlung der Einkunftsart

Da die §§ 13 bis 21 EStG mehr als die beiden in dieser Arbeit diskutierten Einkunftsarten definieren, unterstellt das Schema in Abb. 2, dass die Ein- künfte zweifelsfrei nicht aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpach- tung oder Land- und Forstwirtschaft stammen. Auch Renten oder private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22/23 EStG liegen zweifelsfrei nicht vor.

Zur Abgrenzung der Scheinselbständigkeit, welche zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit (§19 EStG) führt, wird die Definition der Beschäftigung aus § 7 I SGB IV herangezogen. Das Institut für Freie Berufe nennt als Fragen 1-5 im folgenden Schema in Anlehnung hieran konkret folgende Voraussetzungen für eine ‚echte‘ Selbständigkeit:31

- wirtschaftliche Selbständigkeit (keine Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber)
- keine Weisungsgebundenheit
- eigenes (finanzielles) Unternehmerrisiko
- keine feste arbeitszeitliche Bindung
- keine feste Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers (Be- setzen einer Stelle)

Zudem sind noch die allgemeinen Voraussetzungen für eine steuerbare Tätigkeit - Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - zu prüfen.32

Gerichtliche Verfahren scheitern unter Umständen bereits an der Feststel- lung einer Selbständigkeit. Auch hier werden die Entscheidungen der Judi- kative kritisch diskutiert, sind jedoch nicht Bestandteil dieser Arbeit.33

Liegen keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vor, muss nach folgen- dem Schema geprüft werden, ob freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Grundsätzliches Unterscheidungsschema Freiberuf/Gewerbe. Quelle: Detzel et al. (2006), S. 35

Da Katalogberufe abschließend im Gesetz aufgezählt werden und es sich dabei um lange existierende Berufsbilder mit feststehenden berufssoziolo- gischen Regelungen handelt, ist eine Zuordnung meist unproblematisch.34

Zu den Tätigkeitsberufen zählen wissenschaftliche, schriftstellerische, künstlerische, erziehende und unterrichtende Tätigkeiten, bei denen die beiden letzten in fast allen Fällen keine Zuordnungsprobleme bereiten.35 Schriftstellerische Tätigkeiten führen gelegentlich zu Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung des Begriffes der Schriftstellerei.36 Allerdings sind auf diesem Gebiet die Entscheidungen der Gerichte oft vorhersehbar. Alle ei- genen Gedanken, die „schriftlich für die Öffentlichkeit ausgedrückt wer- den“37 sind schriftstellerisch, ungeachtet jeglicher weiterer Kriterien. Ein Rätselhersteller ist genauso Schriftsteller wie ein Romanautor.38

Wesentlich schwieriger vorherzusehen ist die Einstufung einer Tätigkeit als künstlerisch oder einem Katalogberuf ähnlich.39 Dies veranschaulichen die Beispiele im folgenden Kapitel.

Auf die berufssoziologischen Kriterien, deren Fehlen unter Umständen sogar zum Ausschluss einer freiberuflichen Tätigkeit bei einem Katalogberuf führen kann, gehe ich ebenso in den Punkten 4 und 5 ein wie auf die Behandlung gemischter Tätigkeiten. Außerdem thematisiere ich den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit, über den in den beratenden Berufen versucht wird, den Freiberuflerstatus zu erlangen, wenn die Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf verneint wird.

Hat das FA Zweifel am Bestehen einer freiberuflichen Tätigkeit, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast - er muss glaubhaft machen, dass kein Ge- werbebetrieb vorliegt.40 Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jeder die Um- stände zu beweisen hat, die für ihn günstig sind, der Steuerpflichtige also steuerentlastende, das FA die den Steuerpflichtigen belastenden Tatsachen.41

2.3 Anforderungen an ‚gute‘ steuerliche Regelungen

Erste Überlegungen über Anforderungen an ein optimales Steuersystem reichen auf den als „Begründer der Nationalökonomie“42 bekannten Schotten Adam Smith zurück. In seinem Hauptwerk ‚Der Wohlstand der Nationen‘ aus dem Jahr 1776 nannte er vier Grundsätze, die auch im 21. Jahrhundert „immer noch Geltung haben“43:

1. Bestimmtheit (die Verwaltungsakte der Finanzbehörden müssen transparent und nachvollziehbar sein)
2. Gleichheit (die steuerlichen Regelungen müssen als einheitlich, fair und frei von Willkür empfunden werden)
3. Wohlfeilheit (die Kosten der Steuereintreibung müssen in angemesse- nem Verhältnis zum Ertrag stehen)
4. Bequemlichkeit (es darf keine zu hohe Steuerbelastung für den Einzel- nen geben, steuervermeidende Maßnahmen dürfen dem Bürger nicht in großem Umfang als ‚bequemer‘ erscheinen, als Steuern zu zahlen)

Diese Ideen Smiths sind im deutschen Rechtssystem durch die verfas- sungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit44 und Verhältnismä- ßigkeit45 verwirklicht. Sie sind im öffentlichen Recht besonders bedeut- sam, da hier im Gegensatz zum Zivilrecht das „Prinzip der Über- und Un- terordnung“46 das Verhältnis der Parteien zueinander kennzeichnet.

Nolting-Lodde sieht Rechtssicherheit dann als gewährleistet an, wenn Klarheit - „Rechtsnormen müssen Tatbestand und Rechtsfolge klar erkennen lassen“47 - und Bestimmtheit - „Berechenbarkeit staatlichen Handelns“48 - gegeben sind.

Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zieht Nolting-Lodde ebenfalls zwei Merkmale heran:49

- die Legitimität des Zieles, das mit einer Norm erreicht werden soll
- die Angemessenheit der Mittel zur Zweckerreichung anhand der Krite- rien
- Eignung zur Zielerreichung
- Erforderlichkeit der angewendeten Härte
- Angemessenheit der Individualnachteile gegenüber dem Ge- meinwohl

Hierin spiegeln sich Smiths Gedanken zur Wohlfeilheit und Bequemlichkeit wider. Da für diese Prüfung das Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Schaffung der Ungleichbehandlung von Selbständigen und Gewerbetrei- benden verfolgt, bekannt sein muss, mir ex ante jedoch nicht bekannt ist, werde ich in Kapitel 6 die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Norm behandeln.

3. Case-Study: Vorstellung der Unternehmensgründer

Im Folgenden stelle ich zwei Fälle vor, bei denen die Einordnung der beruf- lichen Tätigkeit nach Freiberuf und Gewerbe anhand der in Kapitel 2.2 genannten grundsätzlichen Kriterien nicht eindeutig durchführbar ist.

In Kapitel 6 werde ich anhand der in den nächsten Kapiteln erarbeiteten Kenntnisse eine erneute Einordnung durchführen und so die in Kapitel 1 dargestellten Probleme praktisch veranschaulichen und die Fragen am Ende der Beispiele beantworten.

3.1 Der Berater: ITK-Fachmann aus Niedersachsen

Bei der Gründung des Unternehmens von Simon Pfalzburger50 handelt es sich um ein Start-Up, bei dem die Beantwortung der Fragen 1-13 des o.g. Prüfungsschemas51 auf eine zumindest teilweise freiberufliche Tätigkeit schließen lässt:

Der Steuerpflichtige bietet Geschäftskunden Dienstleistungen im Bereich der IT und TK an. Hierbei setzt sich sein Leistungsangebot aus zwei Geschäftszweigen zusammen:

a) „qualifizierte, kompetente Beratung aus einer Hand zu allen Fragen der ITK und den damit verbundenen Dienstleitungen und Services“52
b) „Vermittlungsgeschäft von Telekommunikationsdienstleistungen für kleine Kunden, für die Beratungshonorare keine Option sind“53

Die Vermittlungsleistung wird im Namen einer Firma, die anbieterunabhängig IT- und TK-Dienstleistungen anbietet, auf Basis eines Handelsvertretervertrages vermarktet.54 Da ein solches Geschäftsverhältnis per Definition gewerblich ist,55 stellen sich bei Pfalzburger zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes zwei Fragen:

1. Inwiefern handelt es sich bei der Beratertätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit?
2. Inwieweit sind die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten trennbar?

Im ‚Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung‘56 wurden die Einkünfte aus der Beratertätigkeit von Pfalzburger den freiberuflichen zugeordnet. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ab.

3.2 Der Künstler: Raum- und Objektdesigner aus Berlin.

Die Prüfung des Schemas im vorigen Kapitel scheitert bei der Gründung von Michael Berger57 an der besonderen beruflichen Qualifikation des Gründers, da diese in der Regel in Anlehnung an die Katalogberufe auf Hochschulniveau gegeben sein muss.58 Berger hat eine Gesellenprüfung als Möbeltischler absolviert und kann eine lediglich praktische Ausbildung (Learning By Doing) als Lichtkünstler vorweisen.59

Die Einkünfte des Steuerpflichtigen stammen gemäß Businessplan aus zwei Bereichen:60

a) aus der Herstellung von Einrichtungsgegenständen im Industrial Design als Einzelstücke oder in Kleinststückzahl; Verkauf zu Preisen, die wesentlich den Gebrauchswert übersteigen
b) aus der Konzipierung und dem Umbau von Wohnungen und Geschäftsräumen im Industrial Design

Aufgrund seiner auf diesem Gebiet internationalen Bekanntheit und medi- alen Titulierung als „Künstler“61 62 genehmigte das Bezirksamt Berger die Eintragung des Künstlernamens Sebastian Oliver von Schauenstein, unter dem er öffentlich auftritt. Das Finanzamt lehnte nach kurzer telefonischer Schilderung des Sachverhaltes eine ggf. auch teilweise Freiberuflichkeit von Berger ohne weitere Prüfung ab. Daher stellen sich folgenden Fragen:

1. Inwiefern handelt es sich bei der Tätigkeit als Objektdesigner um eine künstlerische Tätigkeit?
2. Inwiefern handelt es sich beim Wohnungsumbau um eine künstleri- sche Tätigkeit?

4. Gesetzliche Regelungen zur Unterscheidung

Da wie bereits erwähnt der Terminus des ‚Freien Berufes‘ kein eindeutiger Rechtsbegriff ist, vergleiche ich im Folgenden zwei Definitionen, deren Kriterien das Institut für Freie Berufe an der Universität Erlangen- Nürnberg als ‚Minimalanforderungen‘ sieht, jedoch mit der Einschrän- kung, dass die dort genannten Kriterien nicht ausreichend sind, um die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Gewerbe und Freiem Beruf vorzunehmen.63

Die einzige Legaldefinition liefert § 1 II PartGG, mit dem die besondere Gesellschaftsform zum Zusammenschluss Angehöriger Freier Berufe 1994 (Inkrafttreten 01.07.1995) geschaffen wurde. Sie lautet:

„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonde- rer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleis- tungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Ullmer konstatiert, dass diese - ausdrücklich auf das PartGG. bezogene Definition - „eher extensiv auszulegen“64 sei.

Aus dem Jahrbuch des Bundesverbandes der Freien Berufe stammt folgende Definition:

„Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geis- tig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. […]“65

Da diese beiden Definitionen zudem als Orientierungshilfe in mehreren Internetforen66 und in der Ratgeberliteratur67 genannt werden, liegt hier zwar keine rechtliche Verbindlichkeit vor, jedoch eine herrschende Mei- nung, der die Gerichte in verschiedenen Urteilen Geltung beimaßen.68 Aus diesem Grund nutze ich die Gemeinsamkeiten beider Wortlaute, um die ersten von mir erarbeiteten Kriterien zur Bestimmung der Freiberuflich- keit festzulegen:

- besondere berufliche Qualifikation
- persönlich, eigenverantwortlich, fachlich unabhängig
- Erbringen von geistig ideeller Dienstleistungen bzw. Dienstleistungen höherer Art
- im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit

Die Literaturmeinung zur Urteilspraxis des Bundesfinanzhofes ist folgende: Die Anerkennung einer Freiberuflichkeit ist an hohe Anforderungen gebunden.69 Weiterhin kritisieren sowohl Maaßen als auch Heuer ein fallweises Abweichen von den Grundsätzen.70,71

Die Literaturmeinung bestätigt meine erste in Kapitel 1 aufgestellte These, dass die Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns nicht umfassend gegeben ist.

Die o.g. Definitionen sind nicht allumfänglich auf die Tätigkeitsberufe anwendbar. Einem Künstler kann beispielsweise die besondere berufliche Qualifikation fehlen und er hat in der Regel keine Auftraggeber, für den er bestimmte Werke anfertigt.72

Zu den §§ 15 und 18 EStG bestehen keine Einkommensteuer-Richtlinien. Jedoch gibt es eine Reihe von BMF-Schreiben, die Erlasse darstellen und somit für die Finanzämter bindend sind.73 Sie betreffen allerdings vor al- lem die grundsätzlichen Kriterien der Selbstständigkeit, welche zu Beginn des Kapitels 2.2 stichpunktartig aufgezählt wurden, und die Heilberufe.74

Zu den in dieser Arbeit untersuchten Berufsgruppen der künstlerischen und beratenden Berufe muss also die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte analysiert werden.

5. Richterliche Rechtsfortbildung zur Unterscheidung

Allein im Bereich der künstlerischen Tätigkeiten gab es im Zeitraum von 1986 bis Ende 2000 mehr als 40 erstinstanzliche Urteile zur besprochenen Thematik, was einer Steigerung von 90 % gegenüber dem Zeitraum 1950- 1985 entspricht.75

Ähnlich hoch ist die Zahl der Gerichtsentscheidungen zu den katalogähnli- chen Berufen, zwischen 1990 und 2009 über 20 Urteile, von 1950 bis 1989 über 50.76

Im folgenden Kapitel nehme ich eine Analyse der Rechtsprechung vor. Dazu trage ich zuerst Sachverhalte zusammen, in denen sich die richterliche Argumentation deckt und anhand derer sich Kriterien zur Einordnung ableiten lassen. Anschließend werde ich Fälle aufzeigen, in denen die Gerichte von den durch die Rechtsprechung selbst entwickelten Grundsätzen abweichen oder die Argumentation zur Urteilsfindung zwar formal logisch, aber meiner Meinung nach realitätsfremd ist.

Da, wie bereits in Punkt 2.3 erläutert, für künstlerische und ähnliche Berufe zum Teil unterschiedliche Kriterien bestehen, nehme ich eine getrennte Betrachtung vor.

5.1 Eindeutige Unterscheidungsmerkmale

Eine Freiberuflichkeit scheidet grundsätzlich aus, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die „dem Berufsbild des Freiberuflers […] wesensfremd [sind].“77 Konkret sind das:

- Handel (An-/Verkauf) mit Waren78
- Massen- oder Serienfertigung von Werken in erheblichem Umfang79
- Vermittlungs- und absatzfördernde Leistungen (z. B. auf Provisionsba- sis)80
- Geldgeschäfte (Darlehensgewährung, Bürgschaftsübernahme etc.)81

5.1.1 Katalogberufen ähnliche Berufe

Als wichtigstes Kriterium wird in der Mehrzahl der Urteile die „spezielle Ähnlichkeit“82 angeführt. In einem Urteil des BFH vom 23.05.1984 wird - unter Bezugnahme auf 8 frühere Urteile - konkret „Vergleichbarkeit mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich aufgezählten Berufe in den wesentlichen Merkmalen verlangt“83, und es „andererseits abgelehnt, aus dem Katalog der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten freien Berufe gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen abzuleiten und an diesen die ähnlichen Berufe zu messen.“84

Folglich genügt es nicht, wenn ein Beruf die Kriterien verschiedener Freier Berufe erfüllt („Gruppenähnlichkeit“85 ). Er muss in wesentlichen Punk- ten einem konkreten Katalogberuf entsprechen (spezielle Ähnlichkeit). Es werden in erster Linie drei Merkmale herangezogen, die gemeinsam vorliegen müssen86:

- die zur Ausübung des Katalogberufes erforderliche Ausbildung
- die der Ausübung eines Katalogberufes ähnliche Breite der gesamten Tätigkeit
- die zur Ausübung des Katalogberufes ggf. erforderliche Erlaubnis

Die Ausbildung muss nicht zwingend auf dem gleichen Weg stattfinden, wie sie für den Katalogberuf regelmäßig erfolgt, z. B. durch ein Hochschul- studium. Vielmehr kann der Steuerpflichtige die Erkenntnisse auch im Selbststudium oder durch andere Kurse erworben haben. Es obliegt aller- dings dem Steuerpflichtigen, glaubhaft zu machen, dass seine Kenntnisse in „Tiefe und Breite“87 mit denen eines in einem Katalogberuf Tätigen ver- gleichbar sind. Dies kann entweder durch ein Sachverständigengutachten oder durch die Vorlage praktischer Arbeiten erfolgen.88

[...]


1 Rüggeberg (2008), S. 1

2 Oberlander et al. (2009), S. 3

3 vgl. IHK Berlin (2012), S. 41

4 vgl. Frotscher § 18 EStG (2009), Rn. 4

5 vgl. Ripsas (1998), S. 4

6 vgl. Faltin (2008), S. 69 ff., 109 ff., 126 ff.

7 Oberlander et al. (2009), S. 5

8 vgl. Detzel et al. (2006), S. 5

9 vgl. Freitag (2009), S. I

10 letztmalig überprüft am 20.03.2012

11 z.B. Uni Erlangen, verschiedene IHKs, Bundesverband d. Fördermittelberater

12 z.B. exist.de, existenzgruender.de (beide vom Bundeswirtschaftsministerium); me- diafon.de (von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di); gruendungswiki.de (vom Transferzentrum für Unternehmensentwicklung an der Hochschule Pforzheim)

13 z.B. wer-weiss-was.de, blog.de, techniker-forum.de

14 BVerfG 1 BvR 239/52

15 Detzel et al. (2006), S. 6

16 Maaßen (2001), Rn. 5

17 vgl. ebd. Rn. 1

18 vgl. Maaßen (2001), Rn. 173 f., 186 ff.

19 vgl. Frotscher 18 § EStG (2009), Rn. 77

20 vgl. Detzel et al. (2006), S. 19 f.

21 handelsrechtlich zumeist Personengesellschaften wie z. B. OHG, KG

22 vgl. Freitag (2009), S. 16 ff.

23 vgl. Köbler (2004), S. 199

24 vgl. hierzu Art. 80 GG

25 vgl. Giebler et al. (1999), S. 57

26 vgl. Art. 108 VII GG

27 Grashoff (2007), Rn. 11

28 vgl. ebd., Rn. 12

29 vgl. ebd.

30 vgl. EStR, S. 1

31 vgl. Detzel et al. (2006), S. 32 ff.

32 vgl. Grashoff (2007), Rn. 124 ff.

33 vgl. hierzu beispielsweise Henrici (2002)

34 vgl. Detzel et al. (2006), S. 33

35 vgl. Kap. 1.2

36 vgl. Detzel et al. (2006), S. 21 f.

37 Frotscher § 18 EStG (2009), Rn. 46

38 vgl. FG Düsseldorf X 68/69

39 vgl. Kräuter, Oberlander (2000), S. 33 ff.

40 vgl. BFH I R 54/93

41 vgl. Preußer (2002), S. 7

42 Wildmann (2007), S. 50

43 Hacke (2005)

44 abgel. aus Art. 20 III GG

45 abgel. aus Art. 14 III GG

46 Giebler et al. (1999), S. 61

47 Nolting-Lodde (o. A.), S. 17

48 ebd., S. 22

49 vgl. ebd., S. 34

50 Name geändert

51 vgl. S. 7

52 Pfalzburger (2010), S. 4

53 ebd., S. 16

54 vgl. ebd., S. 8

55 vgl. § 84 I HGB

56 von den Finanzämtern bei Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit ausgegebenes Formular zur Erhebung von Detaildaten zur Besteuerung

57 Name geändert

58 vgl. Detzel et al. (2006), S. 8

59 vgl. Berger (2011), S. 12

60 vgl. ebd., S. 4

61 Rädel (2009)

62 Bermejo (2011), S. 144 [“de profesión artista”, von Beruf Künstler]

63 vgl. Detzel et al. (2006), S. 6

64 Ulmer, Schäfer § 1 PartGG (2009), Rn. 17

65 Bundesverband der Freien Berufe (1996), S. 253

66 z.B. gruenderwiki.de (HS Pforzheim), leuphana.de (Universität Lüneburg)

67 z.B. Massow (2010), S. 41 f.

68 vgl. z.B. BFH IV R 8/00

69 vgl. Detzel et al. (2006), S. 7 f.

70 vgl. Heuer (1983), S. 143

71 vgl. Maaßen (2001), Rn. 188

72 vgl. ebd., Rn. 196 ff.

73 vgl. Kap. 2.1

74 vgl. Walkenhorst (2010), S. 386 ff.

75 vgl. Maaßen (2001), Rn. 175

76 vgl. Massow (2010), S. 48 ff.

77 Frotscher § 18 EStG (2009), Rn. 15; Hervorhebung durch Verfasser

78 vgl. BFH IV R 60/95

79 vgl. BFH IV R 15/90

80 vgl. BFH IV B 20/01, BFH IV R 70/00

81 vgl. BFH IV R 49/00

82 Detzel et al. (2006), S. 8;

83 BFH I R 122/81

84 ebd.

85 Detzel et al. (2006), S. 8; Hervorhebung durch Verfasser

86 vgl. Frotscher § 18 EStG (2009), Rn. 72 ff.

87 ebd.

88 vgl. BFH IV R 51/99

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Details

Titel
Die Problematik der Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nach EStG im Rahmen sich wandelnder Berufsbilder und Erwerbsformen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
75
Katalognummer
V205659
ISBN (eBook)
9783656322771
ISBN (Buch)
9783656324263
Dateigröße
1846 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freier Beruf, Einkommenssteuer, Gewerbebetrieb, Einkünfte, Besterung, Gewerbe, Künstler, Kunsthandwerk, Katalogberuf, Tätigkeitsberuf, §18 EStG, § 15 EStG, Bundesfinanzhof, Gewerbesteuer, Verhältnismaßigkeit, Rechtssicherheit, Steuerrecht, Selbständigkeit, Kunstgewerbe, Geprägetheorie, Abfärbung, Rechtsprechung, Finanzgericht, Gebrauchskunst, Gemeindewirtschaftssteuer
Arbeit zitieren
Markus Fischer (Autor:in), 2012, Die Problematik der Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nach EStG im Rahmen sich wandelnder Berufsbilder und Erwerbsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205659

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Titel: Die Problematik der Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nach EStG im Rahmen sich wandelnder Berufsbilder und Erwerbsformen



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