Extracto
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Theoretische Grundlagen und Begriffe
2.1. Erste, zweite und dritte Generation
2.2. Achsen der Differenz
2.3. Migration
2.4. Integration
2.5. Zugehörigkeit
2.6. Minderheit
2.7. Diskriminierung
3. Die Situation türkischer MigrantInnen mit dem Fokus „Arbeitsmarkt“
3.1. Immigration aus der Türkei im Rahmen des „Gastarbeiterprinzips“
3.2. Soziodemographische Daten und Fakten
3.3. Arbeitsmarkt
3.3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.3.2 Die Integrationsvereinbarung (IV) 2011
3.3.3 Das Modulsystem
3.3.4 MigrantInnen und Erwerbstätigkeit
3.3.5 Rot-Weiß-Rot Karte
3.4. Integration und Unterstützung
3.5. Verteilung nach Branchen
3.6 Arbeitslosigkeit und Diskriminierung
4. Sozioökonomische Rahmenbedingungen, Arbeits und Lebenswelten
4.1. Frauen und Migration
4.2. Bildung und Lebensplanung
4.3. Zugehörigkeit
4.4. Relevanz des Kopftuchs
4.5. Zwangsverheiratung
4.6. Arbeitsmarkt als diskriminierende weibliche Form
5. Qualitative Forschungsmethoden - das Interview
5.1. Standardisiertes und nicht standardisiertes Interview
5.2. Auswertungsverfahren
5.3. Untersuchungsverlauf und Schwierigkeiten
6. Auswertung der Interviews
6.1. Auswertungsgruppe Migrantinnen
6.1.1 Frau B.A
6.1.2 Frau B.B
6.1.3 Frau B.C
6.2. Auswertungsgruppe Unternehmen
6.2.1 Simacek
6.2.2 Supermarkt 1
6.2.3 Spar
6.2.4 Post
6.3 Auswertungsgruppe Institutionen
6.3.1 Migrationsexpertin 1
6.3.2 Migrationsexpertin 2
6.3.3 Migrationsexperte 3
6.3.4 Integrationsfonds
6.3.5 SPÖ
6.3.6 FPÖ
6.3.7 AMS
7. Schlusswort
Literatur
Internet
Abstract
1. Einleitung
Österreich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten, wenn auch nicht ganz freiwillig, zu einem Einwanderungsland entwickelt; die empirischen Fakten sprechen eine klare Sprache.1 Die Bevölkerungsgruppe mit türkischem Migrationshintergrund nimmt dabei eine zentrale Position ein; so stellt diese - nach MigrantInnen aus Deutschland an erster Stelle und Serbien, Montenegro und Kosovo an zweiter Position - mit 185.000 Personen die drittgrößte Herkunftsgruppe dar.2 ImmigrantInnen mit türkischem Migrationsgrund waren bzw. sind in Österreich sowohl auf der Ebene der Gesellschaft, als auch auf jener des Arbeitsmarktes3 mit spezifischen Strukturen konfrontiert, durch welche ihr „Ausländisch-Sein“ mit begrenzten Möglichkeiten bzw. Formen von Diskriminierung einhergeht.
Diese sollen in der vorliegenden Arbeit im Hinblick auf die Situation von türkischen MigrantInnen im Generellen, sowie von türkischen Migrantinnen im Spezifischen untersucht werden.
Zudem liegt der Fokus der vorliegenden Analyse auf Gender4, wobei festgehalten werden kann, dass Frauen, im Hinblick auf Migrationsprozesse, zugleich Akteurinnen und Opfer sind.5 In der einschlägigen Literatur zu Migration rückten Fragen nach Gender erst spät in den Fokus, und so wird auch die Thematik von Migrantinnen auf dem Arbeitsmarkt erst seit kurzem detaillierter behandelt.6
Beginnend mit theoretischen Grundlagen, welche sich mit Begriffserklärungen befassen und die Unterschiede in den jeweiligen Migrationsgenerationen hervorheben, beschäftigt sich anschließend der weitere Teil der Arbeit mit der historischen Entwicklung, soziodemografischen Verhältnissen und mündet in einer Abgrenzung der tatsächlichen Möglichkeiten für MigrantInnen, welche der österreichische Staat, seine Institutionen und schlussendlich der Arbeitsmarkt anbieten.
Der Hauptteil dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt in der Bewertung des österreichischen Arbeitsmarktes und dessen Zugang für Frauen mit türkischem Migrationshintergrund. Fragen der Zugehörigkeit und der eigenen Identität spielen hierbei eine wichtige und bedeutende Rolle. Dazu gehört die Stellung im sozialen Gefüge und spezifische Problematiken, welche durch den bestehenden österreichischen Arbeitsmarkt determiniert sind.
Die aus den zusammengetragenen Quellen entstandenen Fragestellungen lauten wie folgt:
Werden MigrantInnen mit türkischer Herkunft im Generellen, sowie Mädchen und Frauen mit türkischem Migrationshintergrund (zweite und dritte Generation) im Spezifischen in derösterreichischen Gesellschaft und amösterreichischen Arbeitsmarkt diskriminiert. Wenn ja , in welcher Form?
Die Motivation hinter dieser Forschungsfrage war einerseits das Interesse an Migrationspolitik und andererseits die Wissenslust am Herausbilden von Wechselspielen von Staatsbürgerschaft und Integration sowie die daraus entstehenden Prozesse.
Diesbezüglich wird folgende Hypothese aufgestellt:
Türkische MigrantInnen sind sowohl auf der Ebene derösterreichischen Gesellschaft, als auch auf jener desösterreichischen Arbeitsmarktes mit Diskriminierung konfrontiert. Diese betrifft Frauen stärker als Männer.
Um diesen Fragestellungen sowie der aufgestellten Hypothese nachzugehen, habe ich Interviews mit betroffenen Migrantinnen, mit Verantwortlichen verschiedener Unternehmen, Institutionen wie Migrationszentren, politischen Parteien und dem AMS geführt.
Das Betrachten der Arbeits- und Lebenswelten von Mädchen und Frauen mit türkischer Herkunft in Österreich ist von umso größerer Relevanz, da weibliche Migrantinnen gegenüber männlichen Migranten und gegenüber anderen weiblichen Herkunftsgruppen verstärkt benachteiligt sind.7 Frauen mit türkischem Migrationshintergrund werden in Europa so nicht nur auf materieller, sondern auch auf symbolischer Ebene diskriminiert. Häufig werden sie als Sinnbild „der türkischen Kultur“ dargestellt; als Opfer ebendieser Kultur, unterdrückt durch Kopftuch und Zwangsehe.8
Entgegen dieser homogenisierend-pauschalisierenden Vorurteile sollen in der folgenden Analyse die komplexen Arbeits- und Lebensrealitäten von Mädchen und Frauen mit türkischem Migrationshintergrund untersucht werden. Dafür sind nicht nur Fakten und Daten erforderlich, sondern genau so sehr ein Blick auf unterschiedliche relevante Lebensbereiche, seien sie soziokultureller, politischer oder ökonomischer Art. Für jene Bereiche, in denen adäquate Literatur vorzufinden war, sollen in diesem Sinne Akteurinnen selbst zu Wort kommen.
Anhand qualitativer Forschungsmethoden wurden die Ergebnisse abschließend zusammengefasst, ausgewertet und mit einem Fazit geschlossen.
2. Theoretische Grundlagen und Begriffe
Im Folgenden werden Grundlagen und Begriffe geklärt, die für die weitere Arbeit von Relevanz sind.
2.1. Erste, zweite und dritte Generation
Sowohl in der Diskussion um Personen mit Migrationshintergrund, als auch in der einschlägigen Literatur, werden die Begriffe „MigrantIn“, „AusländerIn“9 und „Person mit Migrationshintergrund“ nicht einheitlich verwendet. Zur inhaltlichen Abgrenzung wird dabei hauptsächlich die Staatsangehörigkeit herangezogen, welche allerdings kein eindeutiges Kriterium darstellt.10 Eine klare Unterscheidung kann zwischen MigrantInnen der ersten, zweiten und dritten Generation getroffen werden. MigrantInnen der ersten Generation sind jene ZuwanderInnen, die im Rahmen der sogenannten Gastarbeitermigration11 nach Österreich kamen. Als zweite Generation wird infolgedessen jene Gruppe der Gastarbeiterkinder, und als dritte Generation jene der Gastarbeiterkindeskinder bezeichnet.12 Häufig werden auch Personen, die im Ausland geboren wurden und im Alter von vier bis sieben Jahren eingewandert sind als der zweiten Generation zugehörig betrachtet.13 Mit „Personen mit Migrationshintergrund“ werden in der vorliegenden Arbeit Menschen bezeichnet, deren Eltern oder Großeltern im Ausland geboren wurden.
2.2. Achsen der Differenz
Rasse bzw. Ethnizität, Klasse und Geschlecht14 sind allesamt Kategorien der Differenz, d.h. der soziopolitischen Hierarchisierung. Sie stehen in keinem additiven Verhältnis, sondern greifen vielmehr ineinander. In der einschlägigen feministischen Debatte wurde beispielsweise aufgezeigt, dass im Hinblick auf umfassende Diskriminierungsanalysen die Kategorie Geschlecht nicht ausreicht. Stattdessen müsse eine integrale Herangehensweise ebenso rassistische Trennlinien, Schichtunterschiede, sowie sexuelle Orientierung mit einbeziehen. Postkoloniale sowie dekonstruktivistische Ansätze spielen im Rahmen dieser Debatte seit Anfang der 1980er Jahre eine zentrale Rolle.15 Das Anerkennen bzw. das Aufzeigen ebendieser Kategorien steht dabei stets in Beziehung zu Machtverhältnissen, wie die zwei Gesellschaftsforscherinnen Becker-Schmidt und Knapp meinten:
„ In den so genannten Kanon-Kategorien ging es um die politischen, sozialen und erkenntnistheoretischen Grundlagen eines Machtverhältnisses, das soziale Kategorien wie Ethnizität, Geschlecht und Klasse zugunsten eines weiß- männlich-christlichen Kulturverständnisses unberücksichtigt ließbzw. ‚ neutralisiert ‘ hatte“ .16
Im Hinblick auf die Position von weiblichen Drittstaatsangehörigen17 am österreichischen Arbeitsmarkt bedeutet dies, dass diese (zumindest) durch ihr „Frau-Sein“ und durch ihre Zugehörigkeit zu Drittstaatsangehörigen diskriminiert werden. Dabei basiert das österreichische politische System einerseits auf Ungleichheiten und reproduziert diese zugleich.18
2.3. Migration
In Anlehnung an den deutschen Migrationsbericht 1999 kann Migration als
„[…] räumliche Bewegung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes von Individuen oder Gruppenüber eine bedeutsame Entfernung […]“19 bezeichnet werden.
Die Bewegung bezieht sich auf die österreichische Nationalgrenze. Der/die MigrantIn gehört ab dem Zeitpunkt seiner/ihrer Niederlassung in Österreich zur Wohnbevölkerung und wird als EinwanderIn bezeichnet. Als unterschiedliche Formen der Migration, welche mit divergierenden Wanderungsursachen einhergehen, können „AsylwerberInnen“, „ArbeitsmigrantInnen“ sowie in historischer Perspektive „GastarbeiterInnen“ genannt werden.20 Einer der wichtigsten Beweggründe für Migration ist der Wunsch, durch Arbeit ein Leben in (bescheidenem) Wohlstand zu führen.21 Es soll in diesem Zusammenhang betont werden, dass MigrantInnen, selbst wenn sie sich in einem neuen Aufnahmeland niederlassen, nicht losgelöst von ihrem Herkunftsland betrachtet werden können. Vielmehr werden familiäre, ökonomische, soziale, organisatorische, religiöse und politische Beziehungen aufrecht erhalten. Transnationale Prozesse sind dabei zwar physisch in Staaten verankert, Translokalitäten sind zugleich aber flexibel und fluid, wobei nicht nur physisch-reale, sondern ebenso imaginäre Verbindungen von Relevanz sind. Transnationale Subjekte befinden sich in der Aufnahmegesellschaft zudem innerhalb lokaler Machtstrukturen, welche deren Möglichkeiten strukturieren.22
Die Migrationsforschung war lange Zeit geschlechterblind. So wurden in der einschlägigen Debatte fast ausschließlich männliche Arbeitsmigranten in den Blick genommen; wenn Frauen thematisiert wurden, dann in Abhängigkeit zu Männern. Hier wurde davon ausgegangen, dass Migranten ihre Frauen und Kinder „nachholten“ und die Tatsache, dass Frauen im Migrationsverlauf häufig die Pionierinnenrolle zukommt, wurde nicht anerkannt.23 Die migrantische Frauenfigur wurde somit aus einem eurozentristischen Blickwinkel homogenisiert und in der Repräsentation auf einen passiven Status als Abhängige und/oder Opfer reduziert. In der vergangenen Dekade hat sich in der einschlägigen Debatte zwar eine verstärkte Beschäftigung mit frauenspezifischen Fragen entwickelt, nichtsdestotrotz besteht weiterhin Aufholbedarf.24 Ein theoretischer Ansatz, welcher sich explizit mit Gender im Rahmen von transnationalen Prozessen beschäftigt, ist jener der „Gendered geographies of power“. Dieser fokussiert sogenannte geographische Landschaften, was bedeutet, dass Gender simultan in verschiedenen räumlichen und sozial multiplen Landschaften operiert. Weiters fasst der Ansatz soziale Orte in Hinblick auf Machtverhältnisse ins Auge, wobei Achsen der Differenz eine zentrale Position einnehmen. Außerdem wird die sogenannte Geometrie der Macht analysiert, im Rahmen welcher das Zusammenspiel von Agency und den spezifischen, mit Macht durchzogenen Lokalitäten hervorgehoben wird.25 Es ist insofern von Relevanz Migrationsprozesse im Hinblick auf Machtverhältnisse, die soziale Verortung sowie die Handlungsspielräume von Individuen und spezifischen Gruppen - in diesem Fall MigrantInnen und Frauen türkischer Herkunft - in den Blick zu nehmen.26
2.4. Integration
In der einschlägigen wissenschaftlichen Debatte gibt es keine Klarheit darüber, was „Integration“ bedeutet. Es herrscht ebenso wenig Einigkeit darüber, ob die Integration von MigrantInnen eine Aufgabe des Nationalstaates sei.27 Generell meint „Integration“ das „Zusammenführen“ der zugewanderten Gesellschaft mit der Mehrheitsgesellschaft.28 Der Begriff ist aus dem Grund so kontrovers, da mit ihm sehr unterschiedliche politisch-normative Ausrichtungen verknüpft sind. Die diesbezügliche Frage betrifft das Ausmaß der angestrebten gesellschaftlichen Eingliederung. In einer extremen Form bedeutet Eingliederung perfekte Anpassung bzw. Angleichung an die österreichische Mehrheitsgesellschaft, d.h. Assimilation. In einer offeneren Form wird jedoch für eine pluralistische Gesellschaft plädiert, innerhalb derer Platz für verschiedene Kulturen sein soll, solang ein Mindestmaß an Eingliederung geschieht. Diese Form nennt sich „Kulturelle Diversität“.29 Eine zentrale Komponente hinsichtlich der Definition des Begriffs ist - zumindest offiziellen Definitionen nach - die gegenseitige Bereitschaft zur Integration. Die Europäische Union bedient sich so beispielsweise eines ganzheitlichen Integrationsbegriffs. Integration sei ein „gegenseitiger Prozess basierend auf gleichen Rechten und Pflichten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässigen Drittstaatsangehörigen und der Gesellschaft des Gastlandes […], der auf die umfassende Partizipation der Einwanderer abzielt.“30 Im Hinblick auf die soziale Eingliederung in die Gesellschaft ist es zudem unabdingbar, an den gesellschaftspolitischen Aufgaben und Leistungen wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Recht und Erziehung zu partizipieren. Zwischen Integration und Arbeit besteht dabei ein unmittelbarer Zusammenhang.31 Ebenso unabdingbar ist das Erlernen der deutschen Sprache im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration; dies bestätigen sowohl theoretische Annahmen32 als auch empirische Forschungsergebnisse.33 Die aktuelle Integrationssituation in Österreich kann nach Heltmeyer, welcher Professor für Pädagogik an der Universität Bielfeld ist, als „paradoxes Zwischenergebnis“ bezeichnet werden, insofern als Integrationschancen und gleichzeitig Desintegrationsgefahren noch nie so groß waren.34
2.5. Zugehörigkeit
Zugehörigkeit meint primär die subjektive Realität, steht zugleich aber auch in direkter Beziehung zu intersubjektiven und sozialen Realitäten:
„Bei Zugehörigkeitsrealität handelt es sich um ein symbolisches Verhältnis, das selbstverständlich Auswirkungen auf die Ebene von Institution und Identität besitzt. Subjektive Realität von (Nicht-)Zugehörigkeit ist allerdings nicht lediglich als selbstgesetzte Wirklichkeit zu verstehen, sondern entsteht unter Einfluss von Vorgaben, Erwartungen und Zuschreibungen sozialer und intersubjektiver Art, sodass diese Einflüsse in ihr ihren Widerhall finden“ .35
Das Gefühl von Zugehörigkeit steht in Bezug zu dem Gefühl „zu Hause“ zu sein, wobei Heimat als jener Ort verstanden wird, der den ständigen Lebensmittelpunkt darstellt. Im Hinblick auf einen neuen Lebensmittelpunkt im Zuge von Migrationsprozessen ist es von zentraler Relevanz „einen Platz zu haben“ bzw. „sich Platz zu machen“, d.h., sich eine Position innerhalb der Gesellschaft zu verschaffen.36 Heimat und Fremde stehen zudem miteinander in Verbindung und stellen nicht nur physisch-reale, sondern ebenso sehr symbolische, imaginäre Orte dar.37 Ein theoretischer Ansatz, welcher in diesem Zusammenhang herangezogen werden kann, ist jener der multiplen Formen von Zugehörigkeit im Rahmen des Konzepts „Belonging“. Dieser ist an der Schnittstelle von „being“ und „belonging“ angesiedelt und fokussiert nicht nur die politische Dimension transnationaler Prozesse, sondern auch soziale und emotionale Verbindungen. Zugehörigkeiten stellen in diesem Sinne keine fixen identitären Positionen dar; sie sind vielmehr Prozesse des Aushandelns, sowie Bewegungen mit bestimmten Kreuzungspunkten.38
Im Hinblick auf die zweite Generation der Jugendlichen mit türkischem Migrationshintergrund kann konstatiert werden, dass diese sozusagen zwischen zwei Kulturen pendeln, was zu einem Dilemma führen kann: So fühlen sie sich weder der türkischen Kultur - die von ihren Eltern vertreten wird - gänzlich zugehörig, noch gelten sie als ÖsterreicherInnen. Diese Polaritäten stehen in engem Bezug zu den Bereichen „Loyalität der Herkunft gegenüber“ einerseits und „österreichische Sozialisation“ andererseits.39
2.6. Minderheit
„Minderheit“ bezeichnet in den Politik- und Sozialwissenschaften eine relativ beständige Gruppe von Menschen, die sich aufgrund der Kategorien Rasse, Ethnie, Kultur, Sprache, Religion oder sexuelle Orientierung von der Mehrheit der Bevölkerung oder anderen Bevölkerungsteilen eines Landes unterscheidet. Im staatsrechtlichen Kontext sind Minderheiten mit der Forderung von Integration oder Assimilation vonseiten der Mehrheitsgesellschaft konfrontiert. Forderungen vonseiten der Minderheiten umfassen folgende Bereiche: Forderung nach Anerkennung als ethnische, religiöse oder nationale Minderheit und Rechtsschutz, die Gewährung von Sonderrechten, gegebenenfalls nach politischer Selbstverwaltung und nach Schutz vor Majorisierung sowie nach sozialer Gleichstellung. Von zentraler Relevanz ist die Annahme, dass sich Minderheiten als benachteiligt, nicht gleichberechtigt sowie sozial diskriminiert fühlen und dies in der Regel auch den Tatsachen entspricht.40 Weiters kann der Status der Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht nur über die geringe Zahl der Gruppenmitglieder, sondern auch über ihre geringere Macht gegenüber der hegemonialen Mehrheit definiert werden. Für Österreich werden von der „Initiative Minderheiten“ folgende Gruppen als Minderheiten definiert: die gesetzlich anerkannten Volksgruppen, MigrantInnen, AsylwerberInnen und Flüchtlinge, Homosexuelle und Transgender (Queers) sowie Menschen mit Behinderung.41
2.7. Diskriminierung
„Diskriminierung“ bezeichnet die Benachteiligung und Herabwürdigung von sozialen Gruppen sowie Individuen aufgrund von zugeschriebenen oder realen Differenzen. Anhand der Betrachtung der GastarbeiterInnenmigration kann aufgezeigt werden, dass Diskriminierung und Integration nicht diametral gegenüber stehen; vielmehr sind Diskriminierungspraktiken selbst Teil von Integrationsmodellen:42
Astrid Segert beschreibt Diskriminierung als folgt:
„Diskriminierung bedeutet immer einen ungerechtfertigten Ausschluss von Ressourcen, ist aber nicht absolut mit Desintegration gleichzusetzen.(...) So stellt das Modell der Gastarbeitermigration ein zeitlich und sozial begrenztes Integrationsmodell für diverse ethnische Gruppen von meist ungelernten Männern dar. Für sie wird der Zugang zu politischen und sozialen Rechten und Ressourcen begrenzt, aber nicht vollständig verwehrt.“ .43
Aus psychologischer Perspektive kann Diskriminierung als ausgrenzendes Verhalten charakterisiert werden. Im Rahmen ebendieser lautet eine Grundannahme, dass fremdenfeindliche Menschen diskriminierend handeln und Diskriminierung zugleich auf Fremdenfeindlichkeit basiert.44 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt sind weiters die Begriffe „Segregation“ und „Segmentierung“ von Relevanz. „Segregation“ benennt ein stabiles Klassifikationsmuster, welches hinsichtlich der Achsen der Differenz ein hierarchisiertes Strukturelement des Arbeitsmarktes darstellt. Dieses lässt sich sowohl auf einer horizontalen, als auch auf einer vertikalen Ebene ausmachen. „Segmentierung“ bezeichnet die strukturelle Einteilung des Arbeitsmarktes in relativ abgeschlossene Bereiche, was mit einer eingeschränkten sozialen Mobilität entlang spezifischer Bevölkerungsgruppen, sowie Achsen der Differenz einher geht.45 Segmentationstheoretische Ansätze nehmen jene Bevölkerungsgruppen - ethnische Minderheiten, Jugendliche und Frauen - in den Blick, die sich relativ dauerhaft und weitgehend unabhängig von Qualifikationskriterien, auf spezifische Branchen und Beschäftigungsformen konzentrieren.46
3. Die Situation türkischer MigrantInnen mit dem Fokus „Arbeitsmarkt“
Dieses Kapitel befasst sich mit dem historischen Hintergrund, dem Staatsverständnis, den soziodemografischen Daten und Fakten und den Gegebenheiten, die der österreichische Staat sowie die Wirtschaft den ZuwanderInnen anbieten.
3.1. Immigration aus der Türkei im Rahmen des „Gastarbeiterprinzips“
Beginnend mit dem Jahr 1962 warb die Republik Österreich junge, männliche Türken an. Für diesen Rekrutierungsprozess wurde in der Türkei eine eigene Behörde mit Namen „Österreichische Anwerbekommission“ eingesetzt; in Österreich waren die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Gewerkschaftsbund die Hauptakteure. Dem Anwerbeabkommen lag das sogenannte „Gastarbeiter-Konzept“ zugrunde,47 welches mit dem sogenannten „Rotationsprinzip“ einher ging, wobei vor allem ungebundene Männer48 rekrutiert wurden. Die österreichische Konjunkturlage stand insofern im Mittelpunkt, als bei Bedarf „alte“ Gastarbeiter in ihr Heimatland zurückkehren sollten und „neue ausländische Arbeitskräfte“ nachrücken sollten.49 Die ausländischen ArbeitnehmerInnen kamen mehrheitlich aus den ärmsten Regionen der Türkei und verfügten über eine geringe schulische Bildung. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass das Arrangement des Rotationsprinzips weder im Interesse der ArbeitgeberInnen noch im Interesse der ausländischen MigrantInnen lag. Im realen Verlauf blieb der Großteil der sogenannten Gastarbeiter in Österreich und ließ seine Familien nachholen.50
Hinsichtlich der Tätigkeit am Arbeitsmarkt kann festgehalten werden, dass die ausländischen ArbeitnehmerInnen in Branchen eingesetzt wurden, welche durch schwere körperliche Arbeit, Monotonie, Zeitdruck, Schicht- und Akkordarbeit, ein niedriges Lohnniveau sowie dem Risiko einer konjunkturbedingten und saisonalen Arbeitslosigkeit gekennzeichnet waren.51 Somit stellten die Tätigkeitsbereiche die hierarchisch niedrigsten innerhalb der Beschäftigungshierarchie dar.
Statistisch betrachtet kam es seit den 1970er Jahren zu einem erheblichen Anstieg des ImmigrantInnenanteils in Österreich, wobei die erste thematisch- statistische Klassifizierung der sogenannten Gastarbeiter im Jahr 1971 erfolgte. Erst 1981 wurden diese zur Wohnbevölkerung gezählt. Im Hinblick auf regionale Faktoren kann konstatiert werden, dass die GastarbeiterInnenbeschäftigung in allen west- und mitteleuropäischen Nationalstaaten von Relevanz war. Sowohl in Österreich, als auch in anderen europäischen Staaten ging ebendiese Periode mit einem Übergang von einem Schwellenland in ein Industrieland, sowie eine Konsumgesellschaft einher.52
3.2. Soziodemographische Daten und Fakten
Eingangs ist es von Relevanz, das österreichische Staatsverständnis in den Blick zu nehmen. Österreich versteht sich als monoethischer Staat; d.h., dass eine sogenannte Abstammungsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Kultur und Geschichte zur Leitlinie der Politik erklärt wird.53 Diese ideologische Grundannahme ist entscheidend für die Frage, ob sich ein Staat als Einwanderungsland versteht oder nicht. Der österreichische Staat verfolgt in die Assimilation eingewanderte „Drittstaatsangehöriger, indem die Drittstaatsangehörigen „das Andere“ bzw. „das Außen“ symbolisieren.54 Der Politikwissenschaftler Dilek Cinar entwirft in diesem Kontext drei Thesen bezüglich dem österreichischen Umgang mit Migration und Integration: Erstens ist Österreich kein Einwanderungsland, denn auch wenn demographische, sowie bestimmte migrationspolitische Faktoren dafür sprechen würden, verhält und versteht es sich nicht als solches. Zweitens wird von ImmigrantInnen nicht Integration, sondern Assimilation verlangt. Diese werden im gängigen Diskurs, sowie in der gesellschaftlichen Praxis jedoch nicht als EinwanderInnen gesehen, sondern je nach Fall als EU-BürgerInnen, niedergelassene „Fremde“ oder - im ungünstigeren Fall - als ausländische Saisonarbeitskräfte, AsylwerberInnen oder Illegale. Drittens erfüllt der österreichische Staat die grundlegende integrationspolitische Voraussetzung nicht: so herrscht weiterhin anhaltende und Generationen-übergreifende rechtliche Diskriminierung. In diesem Sinne meint Integration in Österreich keinen wechselseitigen Prozess.55
Hinsichtlich der statistischen Erfassung der ausländischen Bevölkerung besteht in der einschlägigen Debatte das Problem, dass in den unterschiedlichen Untersuchungen keine einheitlichen statistischen Kriterien verwendet werden. Eine einheitliche statistische Erfassung existiert nicht, weswegen mit gewissen Unschärfen gerechnet werden muss.56 Nichtsdestotrotz ist die Betrachtung struktureller und demographischer Aspekte von Relevanz. Hierbei wird in der vorliegenden Arbeit der Fokus auf Wien gelegt57 Wie bereits in der Einleitung angemerkt, nimmt die Bevölkerungsgruppe mit türkischem Migrationshintergrund eine zentrale Position in der Zuwanderungsstatistik ein; so stellt diese nach Deutschland an erster und Serbien, Montenegro und Kosovo an zweiter Position mit 185.000 Personen die drittgrößte Herkunftsgruppe dar.58 Laut der Statistik des Bevölkerungsstandes auf Basis des Meldewesens lebten Anfang 2010 8,3 Millionen Menschen in Österreich. Der Anteil der Personen mit (unmittelbarem) Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung lag bei 17,8%, was 1,468 Millionen Personen darstellt. Davon sind 386.000 in Wien geborene Nachkommen von MigrantInnen und werden als „zweite Generation“ bezeichnet.
Abbildung 1: Bevölkerung ausländischer Herkunft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Datenquelle: Integrationsfonds, Statistisches Jahrbuch 2011; Migration & Integration
Wien nimmt dabei eine besondere Position ein, da fast 40% der EinwanderInnen hier leben; dies entspricht 19,1% der gesamten Wiener Wohnbevölkerung.59 Das Durchschnittsalter der Personen mit türkischer Herkunft (34 Jahre) lag im Jahr 2007 deutlich unter jenem der ZuwandererInnen aus EU-Mitgliedstaaten (45,5 Jahre).60
Anhand der im Folgenden angeführten Lebensbereiche wird die spezifische sozioökonomische Position von ZuwanderInnen mit türkischem Migrationshintergrund ersichtlich. Herzog-Punzenberger spricht davon, dass die Gruppe der türkischen EinwanderInnen, sowie deren Nachkommen häufig im Rahmen einer vergleichenden Analyse von sozialer Mobilität verwendet werden, da sie die in Österreich am stärksten benachteiligte Gruppe bezüglich intergenerationaler sozialer Mobilität ist.61 Die Art des Wohnens unterscheidet sich deutlich von der österreichischen Bevölkerung, sowie von Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlicher Herkunft. Sowohl bei Betrachtung der durchschnittlichen Wohnfläche pro Kopf, der Wohnkostenbelastung und der Verteilung entlang der Wohnungskategorien wird die Bevölkerungsgruppe eindeutig diskriminiert.62 In diesem Kontext ist es wichtig zu erwähnen, dass bezüglich der räumlichen Wohnverteilung in Wien von einer „Ethnifizierung“ des Wohnens sowie von räumlicher Segregation gesprochen werden kann. Dies betrifft jene Bezirke, die sich über den 20. Bezirk und die sogenannten „Arbeiterbezirke“ (17.,16.,15.,12.) erstrecken. In Teilen ebendieser Gebiete Wiens kann von Ghetto-Tendenzen gesprochen werden; so besitzt ca. ein Drittel der BewohnerInnen Migrationshintergrund.63 Auch im Hinblick auf das Armutsrisiko ist eine ähnliche Struktur festzustellen; diese ist für Angehörige der ehemaligen jugoslawischen Staaten, sowie für jene mit türkischer Herkunft, überdurchschnittlich hoch.64
Des Weiteren ist es von Relevanz, den Faktor „Bildung“ in den Blick zu nehmen, um die Situation der zweiten Generation in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt verstehen zu können. So kann im Hinblick auf die Verteilung auf unterschiedliche Schultypen festgehalten werden, dass ex-jugoslawische - und vor allem türkische - Kinder nicht nur gegenüber der österreichischen Mehrheitsbevölkerung, sondern auch gegenüber anderen ausländischen Kindern diskriminiert sind. Als besonders frappierend fällt der Anteil von ex-jugoslawischen (4,1%) und türkischen (4,7%) SchülerInnen gegenüber anderen ausländischen (1,8%) und österreichischen (1,5%) SchülerInnen in Sonderschulen auf. HerzogPunzenberger charakterisiert diese Situation als
[…] betrübliche Überrepräsentation ex-jugoslawischer und vor allem türkischer Kinder in Bildungsstätten, die einer gesellschaftlichen Aussonderungssituation insbesondere für die nachfolgende Platzierung auf dem Arbeitsmarkt gleichkommen, nämlich den österreichischen Sonderschulen […].65
Abbildung 3: Bevölkerung ausländischer Staatsangehörigkeit/ Geburtsland
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Datenquelle: Integrationsfonds, Statistisches Jahrbuch 2011; Migration & Integration
Dieses Ungleichgewicht verschärft sich zusehends in weiterführenden Bildungsinstitutionen.66 Als ein extremes Beispiel kann der Anteil an Pädagogischen Akademien angeführt werden: Während die Gesamtanzahl der österreichischen Studierenden aller Pädagogischen Akademien im Jahr 2001 bei ca. 9000 lag, waren nur zwei StudentInnen mit türkischer Staatsbürgerschaft registriert.67 Diese Zahlen gehen mit folgender Verteilung der formalen Bildungsabschlüsse einher: Jede/r Vierte der österreichischen StaatsbürgerInnen (25-64 Jährige) hat die Matura, von türkischen StaatsbürgerInnen nur jede/r Zwölfte. Zugleich verfügen drei Viertel der 25 bis 64 Jährigen türkischen StaatsbürgerInnen nur über einen Pflichtschulabschluss, während der entsprechende Anteils bei EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen nur 9,3% beträgt.68
Zudem ist es von Relevanz, Daten hinsichtlich der Zuwanderung von Frauen mit türkischem Migrationshintergrund in den Blick zu nehmen. Zum Jahresbeginn 2011 lebten 753.200 Frauen mit ausländischer Herkunft in Österreich, das ist 17,5% der weiblichen Gesamtbevölkerung. Ebenso wie bei den allgemeinen Migrationszahlen ist hinsichtlich der größten Gruppen von Zuwanderinnen festzuhalten, dass Frauen mit türkischem Migrationshintergrund den dritten Platz einnehmen (86300).69 Die regionale Verteilung von Frauen mit unterschiedlicher Herkunft gestaltet sich entlang regionalökonomischen Strukturen, d.h. im Konkreten ist die Konzentration von Frauen mit türkischem Migrationshintergrund in vielen industriell geprägten Bezirken sehr hoch.70 Frauen türkischer Herkunft heiraten im Durchschnitt rund acht Jahre früher (mit ca. 22 Jahren) als österreichische Frauen (mit knapp 30 Jahren). Die Geburtenrate ist von ausländischen Frauen generell - bzw. im Spezifischen von Frauen mit türkischer Herkunft - deutlich höher, als jene von österreichischen Frauen.71 Hinsichtlich der Haushalts- und Familienformen kann konstatiert werden, dass die Zahl von allein lebenden Frauen mit türkischem Migrationshintergrund sehr niedrig ist.72
Bezüglich der Bildungsbeteiligung haben Frauen mit ausländischer Herkunft deutlich aufgeholt. Nichtsdestotrotz weisen Migrantinnen eine doppelte Benachteiligung am Arbeitsmarkt auf: So sind sie einerseits gegenüber den Männern benachteiligt und andererseits als ausländische Arbeitskräfte benachteiligt. Frauen mit türkischer Herkunft befinden sich im Vergleich zu anderen Herkunftsländern in der am stärksten benachteiligten Position; 73% ebendieser verfügen nur über einen Pflichtabschluss. Dieser Wert ist doppelt so hoch als bei den österreichischen Staatsbürgerinnen, und kann insofern als spezifische Problematik der türkischen Zuwanderung gedeutet werden.73 Entsprechend der Möglichkeiten ebendieser Schulbildung erhält die Mehrheit der Frauen mit türkischem Migrationshintergrund Positionen am untersten Ende der betrieblichen Hierarchien, entlang welcher sich sodann auch die Einkommenssituation, sowie die sozialen Positionierungsmöglichkeiten gestalten.74 Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Ebene der Gesundheitsversorgung: Frauen mit türkischem Migrationshintergrund nehmen deutlich seltener an Vorsorgeuntersuchungen teil, als Österreicherinnen.75
3.3. Arbeitsmarkt
3.3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beschäftigung von ZuwandererInnen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt werden vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgegeben. Es besagt, dass ein/e ArbeitgeberIn nur dann jemanden anstellen darf, wenn diesem/dieser seitens des AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Alternativ dazu ist eine Beschäftigung in Österreich auch dann möglich, wenn eine Bewilligung gemäß dem AuslBG mit Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein vorliegt, oder wenn nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungsbewilligung oder ein Niederlassungsnachweis für einen „Daueraufenthalt EG“ vorliegt.76 Zudem existiert die Möglichkeit einer rechtmäßigen Ausübung eines Arbeitsverhältnisses als Saisonkraft oder als Schlüsselkraft. Der Anteil der ausländischen Arbeitskräfte wird durch eine Bundes- und eine Landeshöchstzahl begrenzt, welche prozentual am gesamtösterreichischen Arbeitskräftepotential bemessen wird.77
Laut United Nations Economic Commission for Europe (=UNECE) werden jene Personen als MigrantInnen bezeichnet, deren Eltern beide aus dem Ausland stammen. Hier wird wiederum zwischen MigrantInnen der ersten Generation (eigener Geburtsort und Geburtsort der Eltern im Ausland) und MigrantInnen der zweiten Generation (eigener Geburtsort in Österreich und Geburtsort der Eltern im Ausland) unterschieden. Als AusländerIn werden jene Personen definiert, die - unabhängig von ihrem Geburtsland und dem ihrer Eltern - eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen.
Österreich hat 1993 als erstes europäisches Land ein Zuwanderungsgesetz eingeführt.78 Durch den Beitritt zur Europäischen Union 1994 und nationaler politischer Debatten erfuhren diese Gesetze ständig Neuerungen. Drittstaatsangehörige brauchen, wenn sie vorhaben sich länger in Österreich aufzuhalten, einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt in Österreich ist derzeit durch eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen geregelt, die sich vor allem seit der Jahrtausendwende verändert haben. Die Rechte und Pflichten ausländischer StaatsbürgerInnen werden durch das Fremdenrecht festgelegt, welches sich in den folgenden fünf Gesetzen bündelt: das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (=NAG), das Fremdenpolizeigesetz (FPG), das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG), das Asylgesetz (AsylG) und das Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG).79
Das Fremdenrechtspaket 2005 ersetzte das Fremdengesetz von 1997 und brachte Veränderungen - vor allem für das Fremdenpolizeigesetz, das Asylgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das FPG umfasst alle kurzfristigen, aber nicht über sechs Monate andauernden Aufenthalte. Das neu eingeführte Visum D+C wird an jene erteilt, die „eine vorübergehende selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben“.80 Dieses Aufenthalts-Reisevisum ermöglicht eine Anwesenheit in Österreich für sechs Monate und bis zu drei Monate im Schengen-Raum. Das NAG von 2005 regelt die rechtmäßige Niederlassung in Österreich, wobei zwischen fünf verschiedenen Aufenthaltstiteln differenziert wird: die Niederlassungsbewilligung (NB), die Aufenthaltsbewilligung (AB), der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, den Daueraufenthalt-EG und der Daueraufenthalt „Familienangehöriger“.81
Die Niederlassungsbewilligung ist befristet und es herrscht meist Quotenpflicht.
Angehörige von Drittstaaten können somit vorübergehend in Österreich verweilen und sich wohnhaft machen. Die Aufenthaltsbewilligung ist quotenfrei und erlaubt den Aufenthalt für die Dauer eines Jahres für einen bestimmten Zweck (z.B.: Studium, Forschung, Rotationsarbeit, etc.). Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ berechtigt Familienangehörige österreichischer StaatsbürgerInnen eine auf ein Jahr laufende Niederlassungsgenehmigung, welche in einen Daueraufenthalt verlängert werden kann. Dieser wird erreicht, wenn eine Person seit fünf Jahren den Titel „Familienangehöriger“ besitzt. Die letzte Form des NAB ist der „Daueraufenthalt- EG“, welcher zur unbefristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, sofern eine bereits fünfjährige Niederlassungsbewilligung vorliegt. Der Daueraufenthalt befugt auch zur uneingeschränkten Bewegungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union.82
Um Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein, die den Antragsprozess für Personen mit Migrationshintergrund deutlich erschweren. Es müssen ein gültiges Reisedokument, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Weiters muss Rechtsanspruch auf eine Unterkunft bestehen (Miete, Eigentum) und der/die AntragsstellerIn muss nachweisen, dass er/sie regelmäßig Einkünfte im Ausmaß einer vorgeschriebenen Höhe hat. Es darf kein Aufenthaltsverbot für Österreich oder einen anderen EWR-Staat und keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen. Weiters darf kein Verhältnis zu extremistischen Gruppierungen vorhanden sein. Die letzte Voraussetzung ist, dass die Verpflichtungen der Integrationsvereinbarung (=IV) erfüllt werden.83 Der Migrationsforscher Dr. Bernhard Perchinig postuliert zur IV, dass seit 2010 die Einkommensvoraussetzungen für den Zugang zum Daueraufenthaltsrecht drastisch verschärft wurden und nur für jene Personen mit einer sehr stabilen Berufsbiographie erreichbar sind. Außerdem deuten auch die gesteigerten Sprachkenntniserfordernisse darauf hin, dass der Zugang zu einem sicheren Status innerhalb Österreichs und demnach der Integration in die Gesellschaft deutlich schwieriger sind. Eine Folge davon könnte sein, dass die traditionelle Trennung und Wahrnehmung in „AusländerInnen“ und „InländerInnen“ wieder zunimmt.84
3.3.2 Die Integrationsvereinbarung (IV) 2011
Der österreichische Integrationsfonds (=ÖIF) ist seit 2002 für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung zuständig, welche im Rahmen des Fremdenrechtspaket 2005 erneuert wurde. Der ÖIF definiert die IV folgendermaßen:
„Sie dient der sprachlichen Integration von Migrant/innen, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen. Sie betrifft in der aktuellen Form Migrant/innen (Drittstaatsangehörige, d. h. Nicht-EU-Bürger/innen), die seit 1. Juli 2011 ins Land gekommen sind. Mit der Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung verpflichten sich Migrant/innen, innerhalb von zwei Jahren ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.85
Allgemein betrachtet, zielt die österreichische Migrationspolitik in den letzten Jahren auf die Integration von MigrantInnen und versucht durch Förderungsmaßnahmen, wie den ÖIF, Unterstützung anzubieten. Der ÖIF bietet Zertifikatskurse zum Spracherwerb an, begleitet die TeilnehmerInnen während des Prozesses, informiert über Prüfungen und finanzielle Unterstützung. Außerdem stellt der Integrationsfonds eine wichtige Brücke zwischen MigrantInnen und der österreichischen Gesellschaft dar. Es werden Bildungs- und Aufklärungsarbeiten betrieben, sowie Projekte wie Interkulturelle Kommunikation und Konfliktlösung implementiert. Der ÖIF hat in Tirol, Oberösterreich, Wien und der Steiermark Integrationszentren, und in Salzburg eröffnete am 29.11.2011 die Beratungsstelle "Service Integration", die verschiedenen Leistungen anbieten. Einerseits sind die Zentren die primäre Anlaufstelle für eine integrationsbezogene Beratung, insbesondere in den Bereichen Sprache, Bildung und Beruf. Gleichzeitig werden wichtige Verbindungsstellen zu anderen Verantwortungsebenen und AkteurInnen geknüpft. Der ÖIF plant und implementiert zusätzlich Projekte für und mit MigrantInnen.
3.3.3 Das Modulsystem
Die IV ermöglicht einerseits eine Integration in die österreichische Gesellschaft, stellt aber gleichzeitig hohe Anforderungen und Bedingungen. Personen mit Migrationshintergrund gehen bei Modul 1 ein verbindliches Abkommen ein, sich innerhalb von zwei Jahren angemessene und ausreichende Sprachkenntnisse anzueignen. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen müssen Deutschkenntnisse auf A2-Niveau erworben werden. Das B1- Niveau gilt für Modul 2 und ist nicht verpflichtend. Die Prüfungen für die IV gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei Fähigkeiten in Lesen, Schreiben und Hören abgefragt werden. Die anfallenden Kurskosten werden - mit einer Beantragung des blauen ÖIF-Bundesgutscheins - bis zu 50% retourniert. Allerdings nur, wenn die Prüfung innerhalb von 18 Monaten abgelegt wird. Während Modul 1 für den Erstaufenthalt gilt, kann durch Modul 2 ein Daueraufenthalt bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft erworben werden.86 Die Nichteinhaltung der IV kann zu Geldstrafen oder gar zur Ausweisung aus Österreich führen.
Die Kritik an diesen Integrationserneuerungen ist nicht zu verdenken, meint beispielsweise Angela Magenheimer, Obfrau der Initiative "Ehe ohne Grenzen".87 Sie weist darauf hin, dass der Daueraufenthalt bzw. das Erlangen der StaatsbürgerInnenschaft verwehrt bleibt, nicht zuletzt durch die Voraussetzung Deutschkenntnisse auf B1-Niveau zu besitzen.
Außerdem kann auch nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich der Verlust des Arbeitsplatzes direkt in ein Ausweisungsverfahren führen.
Auch zu dem Thema "Deutsch vor Zuzug", welches in Deutschland erprobt wurde, meint Frau Magenheimer, dass diese Personen in ihren Herkunftsländern tausende Kilometer zurückzulegen müssten, um entsprechende Kurse zu finden. Dieser Fakt trifft Personen aus ländlichen Gegenden besonders schwer. Finanzministerin Maria Fekter 88 meinte hingegen kürzlich, dass man die deutsche Sprache mittels Internet überall erlernen könnte.89
Eine meiner Interviewpartnerinnen meinte auch:
„ Ähm, dass es dann eben mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpft wird find ich gut. Ich find nur die Zeitangaben nicht gut. Das heißt, dass man innerhalb von, keine Ahnung wieviel Monaten eine Sprache lernen muss und so weiter, ja. Das macht nur Druck, ja und eben Frustration“ 90
Die politische Partei Die Grünen betont, wie prekär die rechtliche Situation von Migrantinnen in Österreich ist und kritisiert den Fakt, dass das Aufenthaltsrecht stark vom Ehemann der sogenannten“ Ankerperson“ abhängig ist und auch erlischt, wenn es der Ehemann durch eine strafrechtliche Verurteilung verliert oder die Frau sich scheiden lässt.
Leider existiert noch kein eigenständiger Aufenthaltstitel, was auch implementiert, dass Frauen bei einer Anzeige wegen Gewalt in der Ehe ihr eigenes Aufenthaltsrecht gefährden, da der Mann dann seine Aufenthaltserlaubnis verlieren kann.91
[...]
1
2
3
1 Vgl. Fassmann/Stacher, 2003, S.4. Anfang 2011 lag der Bestand der ausländischen Wohnbevölkerung bei 928.000 Personen oder 11% der Gesamtbevölkerung (Vgl. Statistik Austria, 2011, S.9).
2 Vgl. Statistik Austria, 2011, S.9.
3 Zwischen den Themenbereichen Integration und Arbeit besteht ein unmittelbarerer Zusammenhang; diese bedingen sich gegenseitig und sind somit im Hinblick auf die Betrachtung der Arbeits- und Lebensrealitäten von türkischen MigrantInnen von zentraler Bedeutung (Vgl. Schebesta, 2006: 44-49).
4 “Gender” meint das sozial hergestellte Geschlecht in Abgrenzung zum biologischen Geschlecht. Gender ist keine statische Größe sondern vielmehr ein offener Prozess, welcher durch soziale Institutionen konstituiert wird, von der Familie bis hin zum Staat (Vgl. Mahler/Pessar nach Staudenmayer, 2006, S. 45).
5 Vgl. Boos-Nünning/Arat, 1998, S. 293.
6 Vgl. Granato/Schittenhelm, 2003, S. 109.
7 Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 53
8 Vgl. Etwa Baumgartner/ Karabek 1987
9 Der Begriff „AusländerIn“ soll aufgrund seiner im gängigen gesellschaftspolitischen Diskurs negativ- diskriminierenden Konnotation in der vorliegenden Arbeit nicht verwendet werden.
10 Vgl. Lebhart/Marik-Lebeck, 2007, S. 165.
11 Der Begriff „GastarbeiterIn“ (meistens in der männlichen Form) bezeichnet gezielt angeworbene „Arbeitskräfte“ vonseiten des österreichischen Staates ab dem Jahr 1961 (Italien). Darauf folgten Abkommen mit Spanien (1962), der Türkei (1964) und dem damaligen Jugoslawien (1966) (Vgl. Janisch, 2009, S. 26-27). Der Begriff ist euphemistisch, denn die sogenannten „Gastarbeiter“ wurden primär als temporäre Arbeitskräfte gebraucht bzw. teilweise ausgebeutet. Anstatt in die Türkei zurück zu kehren ließ sich der Großteil jedoch in Österreich nieder und kann insofern als MigrantInnen bzw. EinwanderInnen bezeichnet werden (Vgl. Fassmann/Stacher/Strasser, 2003, S. 7-8).
12 Vgl. Schebesta, 2006, S. 33.
13 Wie Janisch in ihrer Dissertation ausführt ergeben sich bei Berechnungen unter Berücksichtigung der im Kleinkinderalter zugewanderten Personen jedoch keine erheblichen Unterschiede (Vgl. Janisch, 2009, S. 13-14).
14 „Geschlecht“ als politikwissenschaftliche Kategorie heißt, den Begriff als eine „gesellschaftliche und politische Strukturkategorie“ (Sauer nach Traunsteiner, 2004, S.14) zu verstehen. „Geschlecht“ geht zudem über ein rein biologisches Verständnis hinaus und nimmt stets die Frage nach Macht und Hierarchisierungen in den Blick (Vgl. Traunsteiner, 2004, S. 14-15).
15 Vgl. Becker-Schmidt/Knapp, 2007, S. 105-111.
16 Milich nach Becker-Schmidt/Knapp, 2007, S.110.
17 „Drittstaatsangehörige“ bezeichnet jene Menschen, die aus Nicht-EU/EWR-Staaten stammen. Aus einem kritischen Blickwinkel betrachtet kann gesagt werden, dass ebendiese innerhalb des österreichischen Staats sozusagen als „Ungleiche“ betrachtet und behandelt werden. Da ihnen der exklusive Status der österreichischen Staatsbürgerschaft verwehrt wird, gelten sie als „Andere“, „Fremde“ oder „AusländerInnen“ (Vgl. Traunsteiner, 2004, S. 18-19).
18 Vgl. Traunsteiner, 2004, S. 7-9.
19 Vgl. Lederer/Rau/Rühl nach Fassmann/Stacher/Strasser, 2003, S. 7.
20 Vgl. Fassmann/Stacher/Strasser, 2003, S. 7.
21 Vgl. Bussjäger, S. 20
22 Vgl. Staudenmayer, 2006, S. 42-44.
23 Vgl. Appelt nach Traunsteiner, 2004, S. 98.
24 Vgl. Traunsteiner, 2004, S.98-99, Vgl. Greifeneder, 2006, S. 12-13.
25 Vgl. Mahler/Pessar nach Staudenmayer, 2006, S. 44-46.
26 Vgl. Staudenmayer, 2006, S. 45-46.
27 Vgl. Fassmann nach Thienel, Favell nach Thienel, 2007, S. 83.
28 Vgl. Diehm, u.a., S. 162f, Vgl. Fassmann, u.a., S. 12f.
29 Vgl. Fassmann/Stacher/Strasser, 2003, S. 10.
30 Vgl. Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung nach Thienel, 2007, S. 85.
31 Vgl. Diehm, u.a., S. 162 „Beschäftigung ist ein Schlüsselelement für einen gelungenen Integrationsprozess und eine wichtige Voraussetzung für die Eingliederung in die Gesellschaft. […] Eine hohe Arbeitslosigkeit unter Migranten hingegen kann sich negativ auf die öffentliche Einstellung zu Migranten auswirken und den Integrationsprozess behindern. In diesem Zusammenhang ist die Problematik zu erwähnen, dass arbeitslose Zuwanderer zum Teil als Nutznießer des Sozialsystems betrachtet werden, die nicht zur Wohlfahrt der Gesellschaft beitragen.“ (Wolf-Maier/Kreuzhuber)
32 Vgl. Hämmig 2000, S. 53.
33 Vgl. Schebesta, 2006, S. 144.
34 Vgl. Heltmeyer nach Segert, 2008, S.7-8.
35 Mecheril nach Greifeneder, 2006, S. 15.
36 Vgl. Strasser nach Greifeneder, 2006, S. 16.
37 Vgl. Greifeneder, 2006, S. 16-17.
38 Vgl. Strasser nach Staudenmayer, 2006, S. 51-52.
39 Vgl. Hämmig, S. 10.
40 Vgl. Nohlen, 2004, S. 553-554.
41 Vgl. Initiative Minderheiten, 2007. „Minderheiten in Österreich“. Im Internet unter: http://minderheiten.at//index.php?option=com_content&task=view&id=5&Itemid=10
42 Vgl. Segert, 2008, S. 6.
43 Segert, 2008, S. 6.
44 Vgl. Jäger, Kalpaka, Räthzel nach Bertsch, 2010, S. 48-49.
45 Vgl. Traunsteiner, 2004, S. 22-23.
46 Vgl. Plahuta nach Janisch, Vgl. Janisch, 2009, S. 102-106.
47 Vgl. Beiwl, u.a., S. 5, Vgl. Fleck, S. 1, Vgl. Beiwl, u.a., S. 4.
48 „Nur ein bestimmter Typ des Gastarbeiters war gefragt. Er sollte männlich, jung, körperlich und geistig fit, anspruchslos, ausdauernd und fügsam sein.“ (Viehböck nach Karakas, 2008, S. 30)
49 Vgl. Bauer, 2008: 5
50 Vgl. Karakas, 2008, S. 27-31, Vgl. Faßmann/Seifert, 1997: 321
51 Im Konkreten waren sie mehrheitlich in den folgenden Produktionsbereichen tätig: das Bau-, Textil-, Bergbau-, Kraftfahrzeugbau- und Dienstleistungsgewerbe (Vgl. Viehböck nach Karakas, 2008, S. 31).
52 Vgl. Karakas, 2008, S. 28-33.
53 Vgl. Lwanga nach Traunsteiner, 2004, S. 71.
54 Vgl. Traunsteiner, 2004, S. 71-72.
55 Vgl. Cinar, o.J. Als ein grundlegend hinderlicher Faktor kann die rechtspopulistische Ideologie sowie Politik der FPÖ und der BZÖ genannt werden. Diese charakterisiert ein 31-jähriger Mann mit türkischem Migrationshintergrund als „türkenfeindliche Politik“ (Vgl. Bertsch, 2010, S. 71).
56 Vgl. Fassmann/Stacher/Strasser, 2003, S. 8.
57 In diesem Zusammenhang kann nicht der Anspruch gestellt werden, einen gesamten Überblick der statistischen Daten darzulegen. Vielmehr sollen in exemplarischer Form Zahlen und Fakten genannt werden, die etwas Signifikantes über die Lebens- und Arbeitswelten der EinwanderInnen mit türkischem Migrationshintergrund aussagen.
58 Vgl. Statistik Austria, 2011, S. 9.
59 42,2% der EinwanderInnen in Wien waren 2006 eingebürgert. Wien ist vor Linz und Salzburg die Stadt mit den größten Bevölkerungsanteilen mit Migrationshintergrund in Österreich (Vgl. Littig/Segert, 2008, S.1.).
60 Vgl. Marik-Lebeck/Wisbauer/Kytir, 2009: 16.
61 Vgl. Herzog-Punzenberger, 2003, S. 4-5.
62 Der Bevölkerungsanteil mit türkischer Herkunft ist demnach in der Wohnungskategorie D, ebenso wie die Wohnkostenbelastung, besonders hoch. Hinsichtlich der Wohnverhältnisse können für das Jahr 2010 folgende Daten genannt werden: Die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf betrag ca. 43 Quadratmeter, jene der Personen mit Migrationshintergrund ca. 31 Quadratmeter und jene von Personen mit türkischem Migrationshintergrund nur 21 Quadratmeter. Auch im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse sind ImmigrantInnen türkischer Herkunft eindeutig benachteiligt (Vgl. Statistik Austria, 2011, S. 13; Vgl. Karakas, 2008, S. 38-45). Ähnliche Unterschiede lassen sich hinsichtlich der durchschnittlichen Haushaltsgröße feststellen (Vgl. Janisch, 2009, S. 40).
63 Vgl. Karakas, 2008, S. 43-46.
64 Vgl. Statistik Austria, 2011, S. 10.
65 Herzog-Punzenberger, 2003, S. 25.
66 So ist Anteil der Studierenden mit türkischer oder ex-jugoslawischer Staatsbürgerschaft deutlich unterdurchschnittlich (Vgl. Statistik Austria, 2011, S. 10).
67 Vgl. Herzog-Punzenberger, 2003, S. 25-27.
68 Vgl. Marik-Lebeck/Wisbauer/Kytir, 2009: 46f.
69 Vgl. Österreichische Integrationsfonds, 2011, S. 8-12.
70 Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 10.
71 Vgl. Österreichische Integrationsfonds, 2011, S. 9, 22. Als interessante Veränderung hinsichtlich der Variable „Staatsbürgerschaft“ kann jedoch festgehalten werden, dass die Geburtenrate bei eingebürgerten Migrantinnen sehr nah an jener der österreichischen Frauen liegt (Vgl. Österreichische Integrationsfonds, 2011, S. 22). Eine interessante statistische Tatsache ist jene, dass ausländische Frauen häufiger als ausländische Männer eingebürgert werden (Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 20-21).
72 Dies kann einerseits über kulturelle Normen und andererseits über die unterschiedlichen Altersstrukturen erklärt werden (Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S.15-16).
73 Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 22-24, Vgl. Österreichische Integrationsfonds, 2011, S.16. Das Bundesministerium für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst spricht für das Jahr 2007 von 89 Prozent
74 Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 24.
75 Vgl. Österreichische Integrationsfonds, 2011, S. 22.
76 Vgl. Boztepe u.a., nach Karakas, 2008, S.39.
77 Vgl. Fassmann/Reeger/Sari, 2007, S. 45-46.
78 Vgl.: Currle 2004: 273
79 Vgl.: Schuhmann/Peyrl, 2007, S.15
80 N.N.,Bundesministerium für Inneres, Visumkategorien, URL: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fremdenpolizei/einreise_visa/Visum_3.aspx (abgerufen am: 27.09.2011)
81 Vgl.:N.N.,Bundeskanzleramt,Rechtsinformationssystem,URL: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004242 (abgerufen am: 27.09.2011)
82 Vgl.: ebd.
83 Vgl. Schumann/Peyrl, 2007: 44ff, Vgl. MA17, 2007: 48f
84 Vgl.: Bakondy&Ferfoglia 2010: 154
85 N.N: Österreichischer Integrationsfonds, Was ist die Integrationsvereinbarung?, URL: http://www.integrationsfonds.at/iv/ivneu/ (abgerufen am 7.10.2011)
86 Vgl.: N.N: Österreichischer Integrationsfonds, Was ist die Integrationsvereinbarung? URL: http://www.integrationsfonds.at/iv/ivneu/ (abgerufen am 7.10.2011)
87 http://dastandard.at/1297820542961/daStandardat-Interview-Blankoscheck-zum-Landesrausschmiss. (abgerufen am 5.11.2011)
88 Maria Fekter ist zum Stand der Diplomarbeit (Jänner 2012) österreichische Finanzministerin und Mitglied der ÖVP (Österreichische Volkspartei). Ab 1. Juli 2008 war sie Innenministerin und wurde im April 2011 zur Finanzministerin ernannt.
89 http://dastandard.at/1297820542961/daStandardat-Interview-Blankoscheck-zum-Landesrausschmiss. (abgerufen am 5.11.2011)
90 Vgl. Interview Frau B.A, Wien am 18.11.2011, 00:31:00 - 00:31:23
91 http://www.gruene.at/uploads/media/FB2011_Low.pdf. (abgerufen am 3.10. 2011)
- Citar trabajo
- Mag. Cheryl Milani (Autor), 2012, Mehrfach-Diskriminierung von Mädchen und Frauen mit türkischem Migrationshintergrund in Österreich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205733
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