Das Delikt des Aufstandes als Majestätsverbrechen im Russland der Frühen Neuzeit 1600-1800


Term Paper, 2009

30 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Das russische Rechtssystem
1. Die Behörden und Institutionen
2. Das Majestätsverbrechen im russischen Rechtssystem
2.1. Treueeid
2.2. Anzeige
3. Rechtssysteme im Vergleich
3.1. Habsburgermonarchie/ Deutschland
3.2. England
3.3. Frankreich

II. Das Majestätsverbrechen im Spiegel der Aufstände im 17. Und 18. Jahrhundert
1. Majestätsverbrechen und Aufstand im Uloženie
1.1. Entstehung
1.2. Kapitel 1: Majestätsverbrechen
1.3. Prozess und Strafe
1.4. Der Aufstand
1.5. Majestätsbeleidigung und Grenzflucht
1.6. Bedeutung
2. Der Razin- Aufstand
2.1. Ursachen
2.2. Verlauf
2.3. Ergebnisse
3. Der Pugačev- Aufstand
3.1. Motive/Ursachen
3.2. Verlauf
3.3. Ergebnisse
4. Bewegungen und Majestätsverbrechen im Vergleich
4.1. Frankreich
4.2. England
4.3. Habsburgermonarchie / Deutschland

Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Ziel der vorliegenden Arbeit soll es sein, die Rechtsverhältnisse im Russland der Frühen Neuzeit in ezug auf das Delikt des Majestätsverbrechens in einem Untersuchungszeitraum vom Beginn des 17. Jahrhunderts bis 1801 darzustellen, um daraus dann im Speziellen durch Vergleiche mit den europäischen Ländern Deutschland, England und Frankreich Besonderheiten der russischen Rechtssprechung und Geschichte herauszufiltern. Eine Beschränkung auf das europäische Festland wird also vorgenommen. Konkret soll dies am Beispiel von zwei bedeutenden Aufständen im Spiegel der Majestätsverbrechen geschehen.

Dementsprechend gliedert sich die Arbeit in zwei große Abschnitte: Im ersten Abschnitt wird ein Überblick über das russische Rechtssystem gegeben, um es dann anschließend in einen internationalen Vergleich zu setzen. Nach der Erläuterung der allgemeinen Grundlagen des russischen Rechts folgt im zweiten Teil der Arbeit die genauere Untersuchung einer Ausprägung des Deliktes des Majestätsverbrechens: Der Aufstand. Dessen historischer Hintergrund mit zwei Beispielen, Ergebnissen und Auftauchen im wichtigsten russischen Gesetzwerk, dem Uloženie, mit Bezug auf andere Länder macht den Inhalt des zweiten Teils aus.

Primär werden in der vorliegenden Arbeit die Werke von drei Autoren verwendet, welche sich intensiv mit der russischen (Rechts-) Geschichte auseinandergesetzt haben: Angela Rustemeyer schreibt vor allem über das Majestätsverbrechen als solches und ordnet seine Bedeutung in die Geschehnisse des 17. Und 18. Jahrhunderts ein, wohingegen Christoph Schmidt sein Hauptaugenmerk auf das russische Recht und die damit verbundenen Themen lenkt. Peter Blickle ist unter allen verwendeten Autoren der vielfältigste, da er zum einen Monographien zum Russland der Frühen Neuzeit verfasst hat, andererseits aber auch Herausgeber diverser Aufsatzsammlungen zu ausgewählten Problematiken ist.

Bezüglich der Quellenlage ist anzumerken, dass diese in einigen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich präsent ist, woraus sich diverse methodische Probleme ergeben. Normative Quellen für das 17. Und 18. Jahrhundert waren vor allem Gesetze und Ukase, aus welchen deutlich hervorgeht, was unter Majestätsverbrechen verstanden wurde. Im 17. Jahrhundert konnten auch aus Prozessakten und großen Quelleneditionen Erkenntnisse gewonnen werden. Vor allem bezüglich der Aufstände lassen sich am einfachsten Quellen finden, da diese durch vorrevolutionäre und insbesondere durch sowjetische Quellensammlungen erschlossen wurden. Ansonsten bilden für das 17. Und 18. Jahrhundert sehr wenig Verhörprotokolle und stattdessen eher Berichte über Verhöre eine Untersuchungsgrundlage.

Eine breitgefächerte Auswahl an Literatur und Themen wurde für diese Arbeit zwar angestrebt, dennoch kann sie keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

I. Das Russische Rechtssystem

1. Die Behörden und Institutionen

„Erst ihre Wahrnehmung und Nutzung durch Obrigkeit und Bevölkerung integriert eine Behörde in eine Institution.“[1] - diese äußerst zutreffende Aussage tätigt Angela Rustemeyer über die Entwicklung der Behörden im Russland der frühen Neuzeit. Bereits ab der Wende vom 17. Jahrhundert zum 18. Jahrhundert existierte fast durchgängig eine Behörde, die mit der Aufsicht über die Wahrung des gültigen Rechts und die damit verbundenen Verfolgungen wegen Missachtung vertraut war. Für spezielle Delikte- wie die Grenzflucht, die „(…) Verfolgung und Bestrafung der Teilnehmer von Aufständen(…)“[2] und andere wichtige Fälle wurde jedoch eigens eine Kommission eingerichtet.

Anzeigen konnten sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht werden, in der Regel waren die meisten jedoch mündlich, was auch ein Grund für die schlechte Quellenlage ist. Brachte man seine Anzeige schriftlich vor, konnte man eher auf eine Übernahme der Formulierung und des Wortlautes der Anzeige in das Protokoll des Gerichts hoffen, was die Erfolgschancen erhöhte. Es gab verschiedene Adressaten für diese schriftlichen Anzeigen „in Angelegenheiten des Herrschers“, u.a. das Zolotaja plata oder der Novgorodskij prikaz. Allgemein lässt sich eine Aufteilung der Fälle nach sozialen und regionalen Kriterien feststellen.

Eines der wichtigsten Zentralämter war das Dienstlistenamt, welchem eine Vorrangstellung bei schweren Verbrechen zugesprochen wurde.[3] Jedoch kann man nicht von einer allgemeinen Spezialisierung eines bestimmten Amtes auf schwere Delikte sprechen. Das im Jahre 1702 von dem russischen Zaren Peter dem Großen gegründete Preobaženskij prikaz bekam von diesem die „(…) allgemeine Kompetenz für Anzeigen wegen Verbrechen gegen den Herrscher (…)“[4] zugesprochen. Dies hatte wiederrum seinen Ursprung in der Verwaltungspraxis des 17. Jahrhunderts, wonach das Preobaženskij prikaz im Zuge der Verwaltungsreformen Peters I. einen Bedeutungszuwachs als erstes zentralisiertes Verwaltungsorgan mit der Spezialisierung aus Majestätsverbrechen erfuhr.[5] Rustemeyer führt dazu weiter aus: „(…) im Leben der Moskauer Unterschichten war der Preoba ženskij prikaz im Todesjahr Peter des Großen schon längst eine Institution.“[6] Diese Institution war zuständig für Moskau du die zentralen Gouvernements[7] und existierte noch bis zum Jahre 1729.[8]

Eine weitere wichtige Behörde war die im Jahre 1718 gegründete Geheimkanzlei, die ursprünglich „(…) für die Untersuchung der Affäre um den Thronfolger Alexej Petrovi č (…)“[9] ins Leben gerufen wurde. Die Geheimkanzlei hatte ihren Sitz in Petersburg und war mit der Behandlung der Fälle von dort und in der Umgebung beauftragt. Sie bestand bis 1726, wurde 1731 neu gegründet, bis sie schließlich 1762 durch eine Nachfolgebehörde- die Geheimexpedition- abgelöst wurde. Die Geheimkanzlei wird von Rustemeyer als „(…) letzte Instanz für die Bemessung der Treue zur Autokratie (…)“[10] angesehen.

Wie bereits angeführt, wurde im Jahre 1762 wurde die Geheimexpedition gegründet, welche bis zu ihrer Abschaffung 1801 arbeitete.[11] Anders als ihre Vorgängerbehörde sah sich die von Katharina II. gegründete[12] Geheimexpedition oft mit einem „(…) Staatsverbrechen konfrontiert, das zusehends Wurzeln im Alltag schlug (…).“[13] Ihre Abschaffung war ein „(…) Fazit aus offenkundiger Dysfunktionalität und einem bereits eingetretenen Bedeutungsverlust.“[14] Rustemeyer führt abschließend aus, dass dies einherging mit „(...) Veränderungen im Herrscherbild der Bevölkerung, die sich in den ´ungehörigen Worten´ spiegeln.“[15]

Eine der Polizei ähnliche Behörde gab es im Moskauer Reich der frühen Neuzeit lange Zeit nicht. Erst mit dem Moskauer Polizeistatut von 1722 zeichnete sich diesbezüglich eine Wende ab: Es war der „(…) Anfang eines Prozesses, in dessen Verlauf der Staat seine Regelungsanspruch auf immer neue Bereiche ausdehnte und Fragen, die bis dahin im Belieben das einzelnen standen, einer gesetzlichen Bestimmung unterwarf.“[16] Später wurde die etwas erlahmte Polizei dann unter der Herrschaft von Katharina (1725- 1762) reformiert[17], denn sie hatte bezüglich der Strafverfolgung auf der ganzen Strecke versagt: „ Die hier zutage tretende Erfolgsquote zeigt, daß sich die Moskauer Polizei mit derartigen Aufstellungen im Grunde nur Eines bescheinigte: ´Die eigene Ineffizienz´.[18]

Im Uloženie von 1649 werden 4 mögliche Bedingungen genannt, unter welchen die Polizei befugt war, Verdächtige festzunehmen: Beim Auffinden eines corups delicti (Art. 21, 25), bei einer belastenden Zeugenaussage (Art. 21, 8), wenn der Verdächtige einen üblen Leumund hatte oder wenn ein Geständnis unter Folter erwirkt worden war (Art 21, 9).[19] Jedoch war stets ein Verdachtsmoment nötig.[20]

2. Das Majestätsverbrechen im russischen Rechtssystem

Ein den Zaren betreffendes Verbrechen wurde im Russland des 17. Jahrhunderts allgemein als „Angelegenheit des Herrschers“ bezeichnet, diese Terminologie wandelte sich im 18. Jahrhundert zu „Angelegenheit seiner kaiserlichen Majestät.“[21]

2.1.Treueeid

„Die Moskauer Autokratie verließ sich nicht auf brüchige ideelle Bindungen zwischen Herrscher und Untertanen, sondern führte Rechtsakte ein, welche die Untertanen zu Loyalität gegenüber dem Zaren verpflichteten und Sanktionen für illoyales Verhalten rechtfertigten.“[22] So leitet Rustemeyer die Problematik des Untertaneneides[23] und der daraus resultierenden Anzeigepflicht her. Ersterem kamen viele Funktionen zu: In erster Linie war der Untertaneneid, der von jedem Bewohner des Moskauer Reiches auf den Zaren geleistet werden musste, ein Beweis für bedingungslose Loyalität dem Herrscher gegenüber. Er wurde genutzt als „(…) Mittel zur Befriedung, das die brutale Niederschlagung von Revolten mit einem religiösen Ritual abschloss.“[24] Des Weiteren diente er zur Integration und Differenzierung innerhalb des Untertanenverbandes: Dienst- und Amtseide wurden zusätzlich zu Untertaneneid geleistet, um eine „(…) Strukturierung der Gesellschaft entsprechend den Funktionen einzelner Gruppen innerhalb der Herrschaftsordnung (…)“[25] zu gewährleisten. Ein Treuebruch gegenüber dem König wurde allgemein als Hochverrat bezeichnet.[26] Jedoch bildete sich „(…) die Vorstellung von einem Delikt, das als Hochverrat bezeichnet werden konnte (…), nur langsam heraus.“[27] Holenstein schreibt abschließend dazu: „Der Eid wurde für sie (die Gesellschaft) geradezu Synonym für geordnetes Regiment, für Treue und Gehorsam der Untertanen und für allgemeine Rechtssicherheit im Verkehr der Menschen untereinander (…).“[28]

Von der Perspektive des frühmodernen Staates aus betrachtet erscheint der Eid in einem ganz anderen Licht, er dient primär als geistig- metaphysisches Verpflichtungs- und Zwangsmittel. Der Staat verfolgte also mit dem Untertaneneid sein Bestreben nach einem verhaltensregulierenden Zugriff auf das Gewissen seiner Untertanen, was der Begründung und Stabilisierung von Herrschaft und Recht dienen sollte.[29]

2.2. Anzeige

Zu einer der Verpflichtungen, die der Schwur eines Treueeides nach sich zog, gehört die Verpflichtung der Untertanen des Moskauer Herrschers zur Denunziation „regierungsfeindlicher Tätigkeit.“[30] Rustemeyer schließt daraus auf das grundsätzliche Repertoire der Moskauer Autokratie: „Die Verpflichtung zur gegenseitigen Haftung für politische Loyalität unter Androhung schwerster Sanktionen (…).“[31] Im Gegensatz zu anderen Ländern wurde die Anwendung der Anzeige in Russland äußerst streng durchgesetzt- bereits die einmalige Erwähnung einer Anzeige wegen eines Majestätsverbrechens bedeutete in der Regel schon die Einschaltung einer Behörde, was eine Verurteilung nach sich zog, und wenn schon nicht wegen einer Straftat, dann wegen des Missbrauchs der Anzeige in „Angelegenheiten“ des Herrschers.[32] In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts waren zwei Methoden für die „Wahrheitsfindung“ eines Deliktes besonders bevorzugt: Die Belohnung des Anzeigenden für eine echte begründete Anzeige[33], woraus leider auch das Problem der falschen Anzeige erwuchs; und die bereits seit dem 17. Jahrhundert am häufigsten angewandte Form: die Folter.[34] Besonders Peter der Große war darum bemüht gewesen, unter Androhung harter Sanktionen die Anzeigepflicht bei allen Verbrechen durchzusetzen.[35] Hierdurch zeichnet sich eine erstaunliche Entwicklung ab, die Holenstein wie folgt zusammenfasst: „Mit der Ausdehnung der obrigkeitlichen Gesetzgebung, insbesondere in den Bereichen der Sitten- und Moralpolizei, erfuhr auch die geschworene Rüge- und Anzeigepflicht eine beträchtliche Erweiterung; die Untertanen waren nicht nur Adressaten der neuen Gesetzgebung, die Obrigkeit wollte sie bei der Durchsetzung ihrer sozialreglementierenden Politik integrieren.“[36]

In Russland gab es im Vergleich zu anderen Ländern Europas zur Zeit Peters des Großen den einzigen „(…) Zentralisierungsversuch auf de Gebiet der Verfolgung von Majestätsverbrechen(…).“[37] Zur Abschaffung der Formel „solvo i delo“ kam es erst unter der Herrschaft von Peter III.[38] Aber es zeichnete sich ein deutlicher Kontrast zwischen der Anzeigetheorie und Strafverfolgungs- und Anzeigepraxis ab, das gesetzte und das durchgesetzte Recht waren nicht immer äquivalent zueinander: „Dieser Befund deutet darauf hin, daß das russische Recht nur mäßige Wirksamkeit entfaltet hat.(…) Von seinem Zuschnitt her konnte das Moskauer Recht daher nur ein Beamtenrecht sein, das seinen Adressaten vor allem im Richter sah- bei Fallrechtssystemen eine häufig zu beobachtende Erscheinung, während sich das kodifizierte Recht in erheblichen Maße auch an das Rechtssubjekt wendet.“[39]

3. Rechtssysteme im Vergleich

3.1. Habsburgermonarchie/ Deutschland

Zur Quellenlage sei zunächst vorrausgesagt, dass der Anteil an den Akten über Majestätsverbrechen sehr gering ist, woraus sich- verglichen mit der Aktenfülle anderer Delikte- die Stellung der Majestätsverbrechen folgendermaßen charakterisiert: Sie waren zwar politisch relevant, aber dennoch ein Ausnahmedelikt.[40]

Im Heiligen Römischen Reich wurden einst die Verbrechen gegen die Magistrate als crimen laesae maiestatis bezeichnet, da quasi die Würde der Vertreter des römischen Volkes- die maiestas - verletzt worden war. Bis in die frühe Neuzeit war diese Form der Rechtsbestimmung, in der die Rebellion als Angriff auf den Monarchen gilt,[41] hinein tradiert worden.[42] Zu Beginn des 14. Jahrhunderts, im Jahre 1313, kam es zur Konstitution der Bestimmungen im c.l.m.[43] [44] Auch in der Goldenen Bulle wurde das Majestätsverbrechen bereits erwähnt: als Mord am König. Im Jahre 1507 wurde eine erneute Formulierung bezüglich des Opfers des c.l.m. getätigt: Es sollte allein der Kaiser oder König sein. 35 Jahre später wurden keine weiteren rechtlichen Bestimmungen über das c.l.m. in der Peinlichen Gerichtsordnung von Karl V. gemacht.[45]

Aus diesem kurzen Abschnitt lassen sich zwei Erkenntnisse gewinnen: Zum einen waren die ausschlaggebenden Rechtsquellen „(…) für die Definition von Majestätsverbrechen und ihre Verfolgung Reichsgesetze und Stellungnahmen der Juristen“[46], zum anderen wird auch anhand von Rustemeyers Ausführungen deutlich, dass die Habsburger eine sehr nachlässige Haltung gegenüber bestimmter Ausprägungen von Majestätsverbrechen- den Verbalinjurien- zeigten.[47] Eine eindeutige Vorrangstellung vor dem Majestätsverbrechen nahm das Delikt der Gotteslästerung, welches als umfassendes Disziplinierungskonzept angelegt worden war, ein.[48]

[...]


[1] Rustemeyer, Angela: Dissens und Ehre. Majestätsverbrechen in Russland 1600- 1800, Wiesbaden 2006, 204.

[2] Ders., 180.

[3] Ders., 182.

[4] Ders., 183

[5] Ders., 184.

[6] Ders., 207.

[7] Ders., 185.

[8] Ders., 185.

[9] Ders., 185.

[10] Ders., 191.

[11] Ders., 185.

[12] Ders., 209.

[13] Ders., 193.

[14] Ders., 195.

[15] Ders., 209.

[16] Schmidt, Christoph: Sozialkontrolle in Moskau: Justiz, Kriminalität und Leibeigenschaft 1649- 1785, Stuttgart 1996.

341.

[17] Ders., 345.

[18] Ders., 360.

[19] Ders., 356.

[20] Ders., 357.

[21] Vgl. Rustemeyer, 30.

[22] Ders., 122

[23] Ders., 131.

[24] Ders., 132.

[25] Ders., 133.

[26] Ders., 34.

[27] Ders., 34.

[28] Holenstein, André: Seelenheil und Untertanenpflicht. Zur gesellschaftlichen Funktion und theoretischen Begründung des Eides in der ständischen Gesellschaft, in: Blickle, Peter (Hrsg.): Der Fluch und der Eid. Die metaphysische Begründung gesellschaftlichen Zusammenlebens und politischer Ordnung in der ständischen Gesellschaft, Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 15, Berlin 1993, 26.

[29] Ders., 60.

[30] Vgl. Rustemeyer, 137.

[31] Ders., 145.

[32] Ders., S. 181

[33] Ders., 170.

[34] Ders., 170.

[35] Ders., 169.

[36] Vgl. Holenstein, 20.

[37] Vgl. Rustemeyer, 180.

[38] Ders., 179.

[39] Vgl. Schmidt, 336.

[40] Vgl. Rustemeyer, 39.

[41] Ders., 37.

[42] Ders., 30.

[43] Ders. 37.

[44] c.l.m. = crimen laesae majestatis. Von hier an immer als Abkürzung geschrieben.

[45] Ders., 37.

[46] Ders., 38.

[47] Ders., 42.

[48] Ders., 45.

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Das Delikt des Aufstandes als Majestätsverbrechen im Russland der Frühen Neuzeit 1600-1800
College
Dresden Technical University
Grade
2,0
Author
Year
2009
Pages
30
Catalog Number
V205839
ISBN (eBook)
9783656330462
ISBN (Book)
9783656330776
File size
559 KB
Language
German
Keywords
Majestätsverbrechen Russland Aufstand
Quote paper
Heidi Köpp (Author), 2009, Das Delikt des Aufstandes als Majestätsverbrechen im Russland der Frühen Neuzeit 1600-1800, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205839

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