Die deutsche Entstrickungsbesteuerung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung


Master's Thesis, 2012

86 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die deutsche Entstrickungsbesteuerung
2.1. Überblick über die deutschen Entstrickungsnormen
2.1.1. Begriff der Entstrickung
2.1.2. Allgemeine Entstrickungstatbestände
2.1.3. Spezielle Entstrickungstatbestände
2.1.4. Umwandlungssteuerrechtliche Entstrickungstatbestände
2.1.5. Ausgleichsposten zur Abmilderung der Besteuerung
2.2. Rechtsentwicklung der deutschen Entstrickungsnormen
2.2.1. Einführung der Entstrickungsnormen durch das SEStEG 2006
2.2.2. Aufgabe der finalen Entnahmetheorie durch den BFH
2.2.3. Einführung des Regelbeispiels durch das JStG 2010
2.3. Kritische Würdigung der deutschen Entstrickungsnormen
2.3.1. Entstrickungsnormen in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG
2.3.1.1. Geltungsbereich der allgemeinen Entstrickungsnormen
2.3.1.2. Rechtsfolgen eines Entstrickungstatbestands
2.3.1.3. Problem der Rückwirkung
2.3.1.4. Vereinbarkeit mit dem Europarecht
2.3.2. Ausgleichsposten zur Abmilderung der Besteuerung
2.3.2.1. Geltungsbereich des § 4g EStG
2.3.2.2. Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens
2.3.2.3. Vereinbarkeit mit dem Europarecht
2.4. Zwischenergebnis

3. Rechtsprechung zu den Entstrickungsnormen
3.1. Grundlagen zur Rechtsprechung des EuGH
3.1.1. Einfluss des Europarechts auf das nationale Steuerrecht
3.1.2. Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit
3.1.3. Prüfung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit
3.2. Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
3.2.1. Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
3.2.1.1. Rechtssache Daily Mail
3.2.1.2. Rechtssache Cartesio
3.2.1.3. Rechtssache Centros
3.2.1.4. Rechtssache Überseering
3.2.1.5. Rechtssache Inspire Art
3.2.2. Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen
3.2.2.1. Rechtssache Lasteyrie du Saillant
3.2.2.2. Rechtssache N
3.3. Verfahren des EuGH in der Rechtssache National Grid Indus
3.3.1. Sachverhalt
3.3.2. Urteil
3.3.3. Kritische Würdigung
3.4. Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedsstaaten
3.5. Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte
3.5.1. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2011
3.5.2. Beschluss des FG Köln vom 16. November 2011
3.5.3. Beschluss des FG Hamburg vom 26. Januar 2012
3.6. Zwischenergebnis

4. Auswirkungen der Rechtsprechung auf die deutsche Entstrickungsbesteuerung
4.1. Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf die deutschen Entstrickungstatbestände
4.1.1. Gesellschaftsrechtliche Übertragbarkeit
4.1.2. Steuerrechtliche Übertragbarkeit
4.1.2.1. Verwaltungssitzverlegung einer GmbH oder AG
4.1.2.2. Verwaltungs- und Satzungssitzverlegung einer GmbH oder AG
4.1.2.3. Verwaltungs- und Satzungssitzverlegung einer SE
4.1.3. Besonderheiten der Rechtssache National Grid Indus
4.1.3.1. Anzahl der überführten Wirtschaftsgüter
4.1.3.2. Berücksichtigung von Wertveränderungen im Zuzugsstaat
4.2. Prüfung der Europarechtskonformität
4.2.1. Rechtsfolgen bei Verwaltungssitzverlegung einer Kapitalgesellschaft
4.2.2. Prüfung der Europarechtskonformität des Ausgleichspostens
4.2.3. Auswirkungen auf andere Entstrickungsnormen
4.2.4. Ergebnis
4.3. Europarechtskonforme Lösungsansätze
4.3.1. Europarechtskonforme Vorgaben des EuGH
4.3.2. Mögliche Änderungen im deutschen Steuerrecht
4.3.2.1. Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen
4.3.2.2. Änderung von § 4g EStG und § 36 Abs. 5 EStG
4.3.3. Reaktionen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung
4.3.4. Eigene Auffassung

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache National Grid Indus[1] hat neue Erkenntnisse in die bereits intensive Diskussion zur deutschen Entstrickungsbesteuerung gebracht. Zwar bezieht sich das Urteil auf eine niederländische Gesellschaft, die ihren Sitz nach Großbritannien verlegt, jedoch haben die Aussagen des EuGH zur niederländischen Entstrickungsbesteuerung auch Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung.

Nach Veröffentlichung des Urteils begann die Diskussion in der Literatur darüber, wie groß die Auswirkungen tatsächlich sind. Während teilweise von einer „Großbaustelle“[2] oder einem „Scherbenhaufen unübersehbaren Ausmaßes“[3] in der deutschen Entstrickungsbesteuerung die Rede ist und „erdrutschartige Konsequenzen“[4] erwartet werden, sehen andere die geltenden Regelungen grundsätzlich nach wie vor als europarechtskonform an und halten – wenn überhaupt – nur kleinere Änderungen für nötig[5]. In dieser Arbeit wird im ersten Teil die deutsche Entstrickungsbesteuerung in ihrer Entwicklung und ihr aktueller Stand dargestellt und kritisch gewürdigt. Im zweiten Teil erfolgt eine Erläuterung der Auswirkungen der europäischen Rechtsprechung auf das deutsche Steuerrecht. Hierbei werden sowohl die relevanten Urteile der vergangenen Jahre und ihre Kernaussagen dargestellt als auch das aktuelle Urteil in der Rechtssache National Grid Indus genau erläutert und kritisch gewürdigt. Auf den ersten beiden Teilen aufbauend werden dann im vierten Teil sowohl die konkreten Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die deutsche Entstrickungsbesteuerung abgeleitet als auch mögliche Lösungsansätze für den deutschen Gesetzgeber erarbeitet und bewertet. Das Ziel der Arbeit liegt darin, eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber abzuleiten, mit der seine Interessen und die der Steuerpflichtigen optimal auf einen Konsens gebracht werden können.

Die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache National Grid Indus beziehen sich zwar sowohl auf die einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen als auch auf die umwandlungssteuerrechtlichen Entstrickungsnormen. In dieser Arbeit wird die Konzentration jedoch auf den beiden erst genannten Vorschriften liegen.

2. Die deutsche Entstrickungsbesteuerung

2.1. Überblick über die deutschen Entstrickungsnormen

2.1.1. Begriff der Entstrickung

Als Entstrickung oder auch Steuerentstrickung bezeichnet man „die Hebung stiller Reserven und Lasten in Einzelwirtschaftsgütern und Sachgesamtheiten anlässlich der Änderungen des steuerlichen Status dieser Wirtschaftsgüter oder Sachgesamtheiten“[6]. Hierbei handelt es sich zumeist um „einen grenzüberschreitenden Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts der deutschen Besteuerung entzogen werden“[7]. Der Entstrickungsvorgang kann in vier Kategorien eingeteilt werden.[8] Von einer objektbezogenen Entstrickung ist die Rede, wenn ein Wirtschaftsgut von einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte oder das ausländische Stammhaus eines beschränkt Steuerpflichtigen überführt wird und in der Folge der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert. Bei einer subjektbezogenen Entstrickung scheidet nicht nur ein Wirtschaftsgut als Steuerobjekt aus der deutschen Besteuerungshoheit aus, sondern ein ganzes Steuersubjekt. Dies ist beispielsweise bei einem Wegzug von Einzel- oder Mitunternehmern sowie bei der Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften der Fall. Zu einer Nutzungsentstrickung kommt es, wenn ein Wirtschaftsgut zwar nicht wie im Fall der objektbezogenen Entstrickung ins Ausland überführt wird, es jedoch zu einer Nutzungsüberlassung an eine ausländische Betriebsstätte oder das ausländische Stammhaus kommt.[9] Im Gegensatz zu den drei voran genannten Fällen kommt es bei der passiven Entstrickung zu einer Besteuerung ohne aktives Handeln des Steuerpflichtigen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Abschluss eines neuen DBA mit Freistellungsmethode zum Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts führt.[10] Es ist allerdings fraglich, ob es bei einer solchen passiven Entstrickung tatsächlich zur Besteuerung kommt.[11]

2.1.2. Allgemeine Entstrickungstatbestände

Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedene Grundtatbestände der Entstrickung.[12] Der allgemeine Entstrickungstatbestand für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelt. Demnach steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. In § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG wird klargestellt, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung insbesondere dann vorliegt, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Der allgemeine Entstrickungstatbestand für Körperschaften ist in § 12 Abs. 1 KStG geregelt. Danach gilt es als Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert, wenn bei einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG insbesondere dann vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist. Nach § 4g EStG ist sowohl bei einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG als auch nach § 12 Abs. 1 KStG unter bestimmten Bedingungen möglich, die Steuerlast auf fünf Jahre zu verteilen.

2.1.3. Spezielle Entstrickungstatbestände

Neben den allgemeinen gibt es auch spezielle Entstrickungstatbestände. Hierzu gehört § 6 Abs. 5 EStG.[13] Vor der Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG hatte der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG versucht, für das Problem der Entstrickung eine allgemeine Lösung zu finden, was jedoch aus verschiedenen Gründen fehlschlug.[14] § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen, während Satz 2 die Überführung zwischen dem Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft sowie die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften regelt. In diesen Fällen erfolgt der Transfer der Wirtschaftsgüter dann zum Buchwert und damit steuerneutral, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.[15] Die Regelung dient insbesondere als Grundlage für Umstrukturierungen bei gewerblichen Personengesellschaften.[16] Durch den Verweis auf das Regelbeispiel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist klargestellt, dass die Regelung nicht angewendet werden kann, wenn ein Wirtschaftgut einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.[17] Dennoch sorgte die Regelung für einige Unklarheiten, die durch ein BMF-Schreiben[18] beseitigt werden sollten, was jedoch nur unzureichend gelang.[19]

In § 16 Abs. 3a EStG ist die Entstrickung bei der sogenannte Betriebsaufgabefiktion geregelt.[20] Demnach steht einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich. Dies bedeutet, dass es bei der Übertragung der wesentlichen Grundlagen eines (Teil-)Betriebs zur Entstrickung durch eine fiktive Betriebsaufgabe kommt.[21] Das Regelbeispiel aus § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt entsprechend. Die Regelung gilt sowohl für alle Einkommensteuerpflichtigen als auch i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG für alle Körperschaftsteuerpflichtigen.[22] Im Fall der Betriebsaufgabefiktion gemäß § 16 Abs. 3a EStG besteht nach § 36 Abs. 5 EStG unter bestimmten Bedingungen[23] wie auch bei den allgemeinen Entstrickungstatbeständen die Möglichkeit, die Steuerlast auf Antrag über fünf Jahre zu verteilen.[24] Bei Aufgabe, Veräußerung oder Verlegung des (Teil-)Betriebs nach der Entstrickung in einen Drittstaat ist nach § 36 Abs. 5 Satz 4 EStG die noch offene Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt zu entrichten.

2.1.4. Umwandlungssteuerrechtliche Entstrickungstatbestände

Neben den allgemeinen und speziellen Entstrickungstatbeständen in EStG und KStG gibt es noch die umwandlungssteuerrechtlichen Entstrickungsregelungen.[25] Bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften oder natürliche Personen kann die übertragende Körperschaft ebenso wie bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter einheitlich mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert ansetzen. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person darf allerdings nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein. Entsprechendes gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften. Wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt sind, kann bei einer Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auf Antrag die Bewertung des Betriebsvermögens zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgen. Auch hier gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei dem übernehmenden Rechtsträger weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Entsprechendes gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UmwStG auch für den Anteilstausch. Durch die genannten Regelungen ist demnach auch bei internationalen Umwandlungsvorgängen eine Entstrickung und somit eine Aufdeckung der stillen Reserven vor der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter möglich.

2.1.5. Ausgleichsposten zur Abmilderung der Besteuerung

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger hat bei einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder § 12 Abs. 1 KStG durch § 4g EStG die Möglichkeit, auf Antrag einen Ausgleichsposten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert zu bilden, um so die zu zahlende Steuerlast auf fünf Jahre zu verteilen. Der Ausgleichsposten wird im Jahr der Entstrickung gebildet und im selben Jahr zu einem Fünftel erfolgswirksam aufgelöst. In den darauffolgenden vier Jahren erfolgt die ratierliche Auflösung des restlichen Ausgleichspostens. Die Regelung gilt gleichermaßen für materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Bildung eines Ausgleichspostens nicht möglich. Gemäß § 4g Abs. 1 Satz 5 EStG ist die Bildung eines Ausgleichspostens nicht für Gewinnrealisierungen nach dem UmwStG anwendbar.[26] Außerdem kann § 4g Abs. 1 EStG nicht bei Überführungen von Wirtschaftsgütern in ausländische Personengesellschaften angewendet werden.[27] Eine zu § 4g EStG vergleichbare Regelung besteht in § 36 Abs. 5 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3a EStG. Nach § 4g Abs. 2 Satz 2 EStG kommt es in bestimmten Fällen wie z. B. dem Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus der EU zu einer sofortigen erfolgswirksamen Auflösung des Ausgleichspostens in vollem Umfang. Sollte ein Wirtschaftsgut innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer und innerhalb des fünfjährigen Auflösungszeitraums wieder zurück nach Deutschland überführt werden, kommt es gemäß § 4g Abs. 3 Satz 1 EStG zu einer erfolgsneutralen Auflösung des noch bestehenden Ausgleichspostens.

2.2. Rechtsentwicklung der deutschen Entstrickungsnormen

2.2.1. Einführung der Entstrickungsnormen durch das SEStEG 2006

Die soeben dargestellten Entstrickungsregelungen haben noch keine besonders lange Rechtshistorie. Bevor sie mit dem SEStEG[28] im Jahr 2006 eingeführt wurden, war die Überführung von Wirtschaftsgütern im sog. Betriebsstättenerlass des BMF geregelt. Wie bereits beschrieben, wird durch § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Entnahme fingiert, sobald das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Es kommt demzufolge zu einer Sofortbesteuerung nicht realisierter Wertzuwächse. Während sich die Regelung auf § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Entstrickung von Personengesellschaften und Einzelunternehmer bezieht, wurde für die Überführung von Wirtschaftsgütern von Kapitalgesellschaften § 12 Abs. 1 KStG eingeführt. Hierbei wird nicht wie im Fall der einkommensteuerlichen Entstrickungsnorm eine Entnahme der Wirtschaftsgüter sondern eine Veräußerung oder Überlassung fingiert. Während § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Literatur als erster allgemeiner Entstrickungstatbestand betrachtet wurde[29], sah der Gesetzgeber in der neuen Regelung nur eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage.[30]

2.2.2. Aufgabe der finalen Entnahmetheorie durch den BFH

Im Jahr 2008 erfolgte dann der nächste Meilenstein in der Rechtshistorie der deutschen Entstrickungsnormen. Zuvor vertrat der BFH in seiner Rechtsprechung die sogenannte „finale Entnahmetheorie“[31], wonach es zu einer Entnahme kam, wenn die Besteuerung der stillen Reserven nach Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte gefährdet war. Die Begründung dieser Theorie lag insbesondere in der Einschätzung des BFH, dass das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven bei Überführung in eine ausländische Betriebsstätte mit DBA-Freistellung erlischt.[32] Nach heftiger Kritik[33] an der Vorgehensweise des BFH gab dieser die „finale Entnahmetheorie“ schließlich in seinem Urteil vom 17.07.2008[34] ausdrücklich auf. Die Aufgabe begründete sich im Wesentlichen darin, dass der BFH sein Abkommensverständnis geändert hatte.[35] Die Finanzverwaltung teile die Ansicht des BFH nicht und reagierte auf das Urteil mit einem „Nichtanwendungserlass“[36].

2.2.3. Einführung des Regelbeispiels durch das JStG 2010

Auf die Diskussion[37] rund um die Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG reagierte der Gesetzgeber im JStG 2010[38] mit der Ergänzung eines Regelbeispiels in Form von § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG.[39] Demnach tritt der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns des Wirtschaftsguts insbesondere dann ein, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Entsprechendes wurde auch in § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG ergänzt.[40] Das Ziel der Aufdeckung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Entstrickung hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung nach h. M. erreicht.[41] Dennoch bleiben einige Kritikpunkte bestehen. So werden z. B. Probleme in solchen Fällen gesehen, in denen ein Wirtschaftsgut mehreren Betriebsstätten zuzuordnen ist, da hier § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG keine eindeutige Lösung vorgibt.[42] Zudem sind die deutschen Entstrickungsnormen trotz der Abmilderung gemäß § 4g EStG nach h. M. nicht mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV vereinbar.[43] In dieser Hinsicht sorgt das EuGH-Urteil vom 29.11.2011 in der Rechtssache National Grid Indus[44] für neuen Diskussionsstoff, da hier die mit den deutschen vergleichbaren niederländischen Entstrickungsregelungen für unverhältnismäßig erklärt werden. Im Folgenden sollen die deutschen Entstrickungsnormen zum Stand nach dem JStG 2010 genau beleuchtet und kritisch gewürdigt werden.

2.3. Kritische Würdigung der deutschen Entstrickungsnormen

2.3.1. Entstrickungsnormen in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG

2.3.1.1. Geltungsbereich der allgemeinen Entstrickungsnormen

Der persönliche Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG erstreckt sich auf alle Subjekte der Einkommensteuer, jedoch nur bei Erzielung von Gewinneinkünften.[45] § 12 Abs. 1 S. 1 KStG entspricht grundsätzlich dem Entstrickungstatbestand aus § 4 Abs. 1 S. 3 EStG für natürliche Personen. Den Entstrickungstatbestand aus dem Einkommensteuergesetz über § 8 Abs. 1 KStG auf Körperschaften anzuwenden, schlägt jedoch fehl, da die einkommensteuerliche Entstrickungsnorm auf dem Institut der Entnahme basiert und es bei Körperschaften keine Entnahme gibt.[46] Die Regelung gilt für alle Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 KStG, d. h. sowohl für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen als auch für die SE und die SCE.[47] Der sachliche Regelungsbereich erstreckt sich auf die Vorgänge, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Veräußerung oder Nutzungsüberlassung beschränkt oder ausgeschlossen wird.[48] Der Entstrickungstatbestand knüpft nicht an eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung selbst an. In diesen Fällen käme es zu einer Gewinnrealisierung, die im Inland besteuert werden könnte.[49] Des Weiteren werden nur solche Vorgänge von den Entstrickungsnormen erfasst, bei denen es zu keinem Rechtsträgerwechsel kommt.[50] § 12 Abs. 1 KStG greift bei einer Sitzverlegung einer Körperschaft, da auch hier kein Rechtsträgerwechsel vorliegt und sämtliche der Körperschaft zugeordneten Wirtschaftsgüter überführt werden. Dies gilt jedoch nur für Sitzverlegungen in einen EU- oder EWR-Staat. Bei Sitzverlegungen in einen Drittstaat greift der Sondertatbestand aus § 12 Abs. 3 KStG.

Wie bereits dargelegt, knüpft § 4 Abs. 1 S. 3 EStG daran an, dass das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Damit es dazu kommen kann, muss dieses Besteuerungsrecht zuvor bestanden haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es auch zu keinem Ausschluss und keiner Beschränkung kommen.[51] Allerdings muss das Besteuerungsrecht nicht unbeschränkt sein, sondern es kann sich auch um ein beschränktes Besteuerungsrecht handeln, das z. B. durch Überführung in eine andere Betriebsstätte verloren geht.[52] Bei unbeschränkter Steuerpflicht hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen, während sich das Besteuerungsrecht bei beschränkter Steuerpflicht auf die Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 EStG beschränkt.[53] Bezüglich der Prüfung eines Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nur der Ausschluss oder die Beschränkung hinsichtlich der Einkommensteuer relevant. Sollte ein Wirtschaftsgut durch einen Vorgang ausschließlich nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen, ist § 4 Abs. 1 S. 3 EStG nicht anzuwenden.[54]

Wie der Ausschluss oder die Beschränkung genau geschehen muss, ist nicht eindeutig definiert.[55] Während die Überführung eines Wirtschaftsguts vom inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte durch den Steuerpflichtigen unbestritten zu einer Entstrickung führt, ist es beispielsweise fraglich, ob es auch zu einer passiven Entstrickung, d. h. zu einer Entstrickung ohne aktive Handlung des Steuerpflichtigen, kommen kann. Während z. B. beim Tatbestand der Entnahme eine Handlung des Steuerpflichtigen als Voraussetzung gilt, ist dies beim Tatbestand der Entstrickung nicht der Fall. Darüber hinaus ist es irrelevant, ob der Vorgang der Entstrickung mit oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen geschieht.[56] Demzufolge kann es auch beispielweise durch den Abschluss eines neuen DBA zu einer Entstrickung kommen. Ob eine solche passive Entstrickung allerdings mit den steuerpolitischen Zielen zu rechtfertigen ist, sollte angezweifelt werden.[57]

2.3.1.2. Rechtsfolgen eines Entstrickungstatbestands

Sollte ein Tatbestand vorliegen, der zu einer Entstrickung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 EStG oder § 12 Abs. 1 KStG führt, stellt sich die Frage nach den genauen Rechtsfolgen. Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass es zu einer fiktiven Entnahme bzw. fiktiven Veräußerung kommt, die mit dem gemeinen Wert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG zu bewerten ist. Der gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG wird durch den Veräußerungspreis bestimmt und enthält demnach gegenüber dem Teilwert nach § 10 BewG, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert bestimmt, einen Gewinnaufschlag. Die Frage ist nun, ob der gemeine Wert problemlos auf alle Bewertungen von Entstrickungsvorgängen anwendbar ist. Während sich bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens keine oder nur geringe Abweichungen zwischen Teilwert und gemeinem Wert ergeben, ist die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens genauer zu betrachten. Durch die Bewertung mit dem gemeinen Wert enthalten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei Überführung vom inländischen Stammhaus in eine ausländische Vertriebsbetriebsstätte den vollen Gewinnaufschlag, was dazu führt, dass die Besteuerung des Liefergewinns, der erst im Ausland erzielt wird, durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt.[58] Immaterielle Wirtschaftsgüter sind laut der Gesetzesbegründung ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[59] Demzufolge erfolgt auch der Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts mit dem gemeinen Wert, was zu Problemen führen kann. Wie bereits angemerkt, bestimmt sich der gemeine Wert nach dem Veräußerungspreis eines Wirtschaftsguts. Da ein Geschäfts- oder Firmenwert jedoch nicht einzeln veräußerbar ist, schlägt auch die Bewertung mit dem gemeinen Wert fehl. Daher ist die Möglichkeit des Ansatzes eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Falle einer Entstrickung anzuzweifeln.[60] Wie die Bewertung der überführten Wirtschaftsgüter im Ausland erfolgt, liegt nicht in der Regelungshoheit der Bundesrepublik Deutschland. In der Regel ist davon auszugehen, dass auch hier eine Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt.[61] Andernfalls besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.[62] Gemäß § 4g EStG besteht sowohl bei einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG als auch nach § 12 Abs. 1 KStG die Möglichkeit, die Steuerlast unter bestimmten Bedingungen über fünf Jahre zu strecken.[63]

2.3.1.3. Problem der Rückwirkung

Neben den bereits dargestellten Problemen und Unklarheiten bei der Anwendung der Entstrickungsnormen bestehen zudem Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Rückwirkung.[64] Grundsätzlich ist hierbei zwischen einer zulässigen unechten Rückwirkung und einer unzulässigen echten Rückwirkung zu unterscheiden. Im Rahmen von Steuergesetzen handelt sich um eine echte Rückwirkung, wenn eine Gesetzesregelung Steuertatbestände ändert, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes abgewickelt wurden, während eine unechte Rückwirkung vorliegt, wenn die betroffenen Tatbestände zum Zeitpunkt der Verkündung eines Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind.[65]

Die Entstrickungsnormen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG sind gemäß § 52 Abs. 8b Satz 1 EStG bzw. § 34 Abs. 8 Satz 2 KStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, also für den Veranlagungszeitraum 2006. Da das SEStEG, mit dem diese Normen eingeführt wurden, erst am 12. Dezember 2006 veröffentlicht wurde, liegt hierbei eine Rückwirkung vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Einkommensteuer nach § 36 Abs. 1 EStG und die Körperschaftsteuer nach § 30 Nr. 3 KStG jedoch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen, handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung.[66] Sofern das Wirtschaftsjahr eines Steuersubjekts dem Kalenderjahr entspricht, ist diese Einschätzung unproblematisch. Bei Abweichung des Wirtschaftsjahres vom Kalenderjahr greift die Regelung jedoch auf Vorgänge im Jahr 2005 zurück.[67] Dies führt dazu, dass die vorliegende Rückwirkung zum Teil in der Literatur als verfassungswidrig eingestuft wird.[68] Deutlicher wird das Problem der Rückwirkung jedoch bei Betrachtung der Entstrickungsregelungen, die durch das JStG 2010 eingeführt wurden.[69] Das eingeführte Regelbeispiel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG, wonach ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts insbesondere dann vorliegt, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, soll nach § 52 Abs. 8b Satz 2 EStG bzw. § 34 Abs. 8 Satz 3 KStG für Wirtschaftsjahre gelten, die vor dem 1. Januar 2006 enden. Damit schreibt der Gesetzgeber die Theorie der finalen Entnahme gesetzlich fest und begründet dies mit Rechtssicherheit und Steuervereinfachung für den Steuerpflichtigen.[70] Da die Theorie der finalen Entnahme nach der Rechtsprechung des BFH[71] jedoch rechtswidrig war, handelt es sich nach h. M. hierbei um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung.[72]

2.3.1.4. Vereinbarkeit mit dem Europarecht

Neben der soeben beschriebenen Problematik hinsichtlich einer verfassungswidrigen Rückwirkung gehört die Unsicherheit hinsichtlich der Europarechtskonformität zu den Hauptproblemen der deutschen Entstrickungsbesteuerung.[73] Die Zweifel an der Europarechtstauglichkeit der deutschen Entstrickungsnormen bestehen seit deren Einführung durch das SEStEG und wurden mit der Verschärfung durch das JStG 2010 noch verstärkt.[74] Bei einer Besteuerung der stillen Reserven als Folge einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder § 12 Abs. 1 KStG kommt es zu einem Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit.[75] Dies ist insbesondere darin begründet, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts im Inland nicht zu einer vergleichbaren Besteuerung führen würde.[76] Im Ergebnis kann die geltende Regelung ein Steuersubjekt daran hindern, Wirtschaftsgüter ins Ausland zu überführen oder eine Sitzverlegung vorzunehmen. Für den Bereich der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen hat der EuGH eine solche Sofortbesteuerung bereits für europarechtswidrig erklärt.[77] Diejenigen Fälle im deutschen Steuerrecht, in denen eine Sofortbesteuerung ohne Abmilderung durch § 4g EStG erfolgen muss, sind also mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unionrechtskonform. Nach h. M. in der Literatur sind die deutschen Entstrickungsnormen jedoch trotz der Möglichkeit der Abmilderung durch § 4g EStG nicht europarechtskonform.[78] Diese Auffassung wurde durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache National Grid Indus[79] weitestgehend bestätigt.[80]

[...]


[1] Vgl. EuGH v. 29.11.2011, C-371/10, DStR 2011, S. 2334 – 2344.

[2] Prinz, Großbaustelle, DB 2012, Nr. 13, S. M 1.

[3] Thömmes, Wegzugsbesteuerung II, IWB 2011, S. 904.

[4] Körner, Verbot, IStR 2012, S. 1.

[5] Vgl. Hruschka, Anmerkung, DStR 2011, S. 2344.

[6] Möhlenbrock, Entstrickung, StbJb 2010/11, S. 199.

[7] Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 903.

[8] Vgl. Heurung/Engel/Thiedemann, Entstrickungsbesteuerung I, EWS 2011, S. 229 f.

[9] Vgl. Brinkmann in Lüdicke/Sistermann, Unternehmenssteuerrecht, § 4, S. 178, Rn. 288-290; Körner, Verstrickung, IStR 2009, S. 750.

[10] Vgl. Heurung/Engel/Thiedemann, Entstrickungsbesteuerung I, EWS 2011, S. 229 f.

[11] Vgl. Prinz, Entstrickungskonzept, GmbHR 2012, S. 196; Reiter, Entstrickung, IStR 2012, S. 357; Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 373b.

[12] Vgl. Prinz, Entstrickungskonzept, GmbHR 2012, S. 196; Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 903.

[13] Vgl. Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 903.

[14] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 354.

[15] Vgl. Hubert, Transfer, StuB 2012, S. 432; Goebel/Ungemach, Übertragung, StuB 2011, S. 2539 f.

[16] Vgl. Scharfenberg, Überführung, DB 2012, S. 193.

[17] Vgl. Mitschke, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 332.

[18] Vgl. BMF v. 08.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, S. 1279.

[19] Vgl. Hubert, Transfer, StuB 2012, S. 432.

[20] Vgl. Prinz, Entstrickungskonzept, GmbHR 2012, S. 196; Heurung/Engel/Thiedemann, Entstrickungsbesteuerung I, EWS 2011, S. 229.

[21] Vgl. Schallmoser in Blümich, § 16 EStG, Rn. 344d.

[22] Vgl. ebenda, Rn. 344d.

[23] Die folgenden zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: Zum einen müssen die Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat zuzuordnen sein und zum anderen muss die Amtshilfe im Umfang der Amtshilfe-Richtlinie 77/799/EWG durch den Betriebsstättenstaat gewährleistet sein.

[24] Vgl. Heurung/Engel/Thiedemann, Entstrickungsbesteuerung I, EWS 2011, S. 229.

[25] Vgl. Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 903 f.; Prinz, Entstrickungskonzept, GmbHR 2012, S. 196.

[26] Vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4g EStG, Rn. 26; Wied in Blümich, § 4g EStG, Rn. 6.

[27] Vgl. BT-Drucks. 16/2710, S. 57; BT-Drucks. 16/3369, S. 5.

[28] Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006, BGBl. I S. 2782 – 2806, ber. 2007 S. 68.

[29] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 364; Rödder/Schuhmacher, SEStEG, DStR 2006, S. 1483.

[30] Vgl. BT-Drucks. 16/2710, S. 28.

[31] Vgl. BFH v. 16.07.1969, I 266/65, BStBl. II 1970, S. 175 – 177; BFH v. 28.04.1971, I R 55/66, BStBl. II 1971, S. 630 – 631; BFH v. 30.05.1972, VIII R 111/69, BStBl. II 1972, S. 760 – 762; BFH v. 07.10.1974, GrS 1/73, BStBl. II 1975, S. 168 – 170; BFH v. 24.11.1982, I R 123/78, BStBl. II 1983, S. 113 – 114; BFH v. 14.06.1988, VIII R 387/83, BStBl. II 1989, S. 187 – 189; BFH v. 13.11.1990, VIII R 152/86, BStBl. II 1991, S. 94 – 97.

[32] Vgl. Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 904, m. w. N.

[33] Vgl. ebenda, S. 904, m. w. N.

[34] Vgl. BFH v. 17.07.2008, I R 77/06, DB 2008, S. 2285.

[35] Vgl. Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 904.

[36] Vgl. BMF v. 20.05.2009, IV C 6 – S 2134/07/10005, BStBl. I 2009, S. 671 – 672.

[37] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 375a, m. w. N.

[38] Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I 2010, S. 1768.

[39] Vgl. BR-Drucks. 318/1/10, S. 7.

[40] Vgl. BR-Drucks. 318/1/10, S. 8.

[41] Vgl. Richter/Heyd, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 174 f.; Musil, Ergänzung, FR 2011, S. 549 f.; Mitschke, Rückwirkung, FR 2011, S. 707; Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 906; diesbezüglich zweifelnd: Wissenschaftlicher Beirat von Ernst & Young Tax, Systematik, DB 2010, S. 1776 f.

[42] Vgl. Lendewig/Jaschke, Erneuerung, StuB 2011, S. 94 f.; Wissenschaftlicher Beirat von Ernst & Young Tax, Systematik, DB 2010, S. 1777.

[43] Vgl. Hey in Tipke/Lang, 2010, S. 810; Ditz, Aufgabe, IStR 2009 S. 121; Förster, SEStEG, DB 2007, S. 80; Hahn, Erläuterungen, IStR 2006, S. 802 f.; Kahle, Entwicklungen, IStR 2007, S. 763; Kessler/Philipp, Entstrickung, DStR 2011, S. 1889; Böing, Entstrickung, GmbH-StB 2012, S. 37; Körner, Erkenntnisse, IStR 2010, S. 209 f.; Richter/Heyd, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 176 f.; Rödder/Schumacher, Überblick, DStR 2007, S. 372; Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 906, m. w. N.; a. A.: Schwenke, Vorgaben, DStZ 2007, S. 247; Mitschke, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 334 f.; Musil, Ergänzung, FR 2011, S. 548 f.

[44] Vgl. EuGH v. 29.11.2011, C-371/10, DStR 2011, S. 2334 – 2344.

[45] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 365, 365 b.

[46] Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 14.

[47] Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 15.

[48] Vgl. ebenda, Rn. 16.

[49] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 366.

[50] Vgl. ebenda, Rn. 366a; Blumenberg/Lechner, Regierungsentwurf, BB-Special 8/2006, S. 26; a. A.: Dötsch/Pung, SEStEG, DB 2006, S. 2650.

[51] Vgl. Rödder/Schumacher, SEStEG, DStR 2006, S. 1484.

[52] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 367.

[53] Vgl. ebenda, Rn. 368.

[54] Vgl. ebenda, Rn. 369; Benecke/Schnitger, Neuregelung, IStR 2006, S. 765 f.; Förster, SEStEG, DB 2007, S. 73.; Wassermeyer, Veräußerung, IStR 2008, S. 177 f.

[55] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 373a.

[56] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 373b; a. A.: Förster, SEStEG, DB 2007, S. 73. Prinz, Entstrickungskonzept, GmbHR 2012, S. 196; Reiter, Entstrickung, IStR 2012, S. 362.

[57] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 373b.

[58] Vgl. ebenda, Rn. 396; Frotscher in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 47; diesbezüglich zweifelnd Wassermeyer, Entstrickung, DB 2006, S. 2420.

[59] Vgl. BT-Drucks. 16/2710, S. 28.

[60] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn 400; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 51; Förster, SEStEG, DB 2007, S. 74; Strahl, Wegzugsproblematik, FR 2007, S. 668 f.; Rödder/Schumacher, SEStEG, DStR 2006, S. 1485.

[61] Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich zumindest auf eine Bewertung zum Marktwert verständigt; vgl. Entschließung des Rates vom 02.12.2008 zur Koordinierung im Bereich der Wegzugsbesteuerung, ABl. Nr. C 323, S. 1, Punkt C.

[62] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 398; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 49.

[63] Nähere Erläuterungen zu dieser Regelung folgen in Kapitel 2.3.2.

[64] Vgl. Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 907; Micker, Rückwirkung, IWB 2011, S. 714.

[65] Vgl. Lang in Tipke/Lang, 2010, S. 115; Momen, Rückwirkung, BB 2011, S. 2782 f., m. w. N.

[66] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 361a; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 8a.

[67] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 361b; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 8b.

[68] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 362; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 8c.

[69] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 362a; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 8d.

[70] Vgl. BT-Drucks. 17/3549, S. 21 f., 25 f.

[71] Vgl. BFH v. 17.07.2008, I R 77/06, BStBl. II 2009, S. 464 – 471.

[72] Vgl. Frotscher in Frotscher, § 4 EStG, Rn. 362c; ders. in Frotscher/Maas, § 12 KStG, Rn. 8f; Musil, Ergänzung, FR 2011, S. 550; Lendewig/Jaschke, Erneuerung, StuB 2011, S. 97; Micker, Rückwirkung, IWB 2011, S. 718ff.; Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 907 m. w. N.; a. A.: Mitschke, Rückwirkung, FR 2011, S. 706 ff.

[73] Vgl. Kessler/Philipp, Ende, DStR 2012, S. 268; Ditz/Tcherveniachki, Nutzungsüberlassung, Ubg 2012, S. 101.

[74] Vgl. Körner, Verbot, IStR 2012, S. 4; ders., Entstrickungsbesteuerung, IStR 2011, S. 530.

[75] Details zur Niederlassungsfreiheit folgen in Kap. 3.1.2.

[76] Vgl. Heurung/Engel/Thiedemann, Entstrickungsbesteuerung I, EWS 2011, S. 231.

[77] Vgl. EuGH v. 11.03.2004, C-9/02, Slg. 2004, S. I-2409 – 2460; EuGH v. 07.09.2006, C-470/04, Slg. 2006, S. I-7409 – 7470.

[78] Vgl. Hey in Tipke/Lang, 2010, S. 810; Ditz, Aufgabe, IStR 2009, S. 121; Förster, SEStEG, DB 2007, S. 80; Hahn, Erläuterungen, IStR 2006, S. 802 f.; Kahle, Entwicklungen, IStR 2007, S. 763; Kessler/Philipp, Entstrickung, DStR 2011, S. 1889; Böing, Entstrickung, GmbH-StB 2012, S. 37; Körner, Erkenntnisse, IStR 2010, S. 209 f.; Richter/Heyd, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 176 f.; Rödder/Schumacher, Überblick, DStR 2007, S. 372; Kahle, Entstrickung, StuB 2011, S. 906, m. w. N.; a. A.: Schwenke, Vorgaben, DStZ 2007, S. 247; Mitschke, Konkretisierung, Ubg 2011, S. 334 f.; Musil, Ergänzung, FR 2011, S. 548 f.

[79] Vgl. EuGH v. 29.11.2011, C-371/10, DStR 2011, S. 2334 – 2344.

[80] Eine detaillierte Analyse hierzu folgt in Kap. 4.2.

Excerpt out of 86 pages

Details

Title
Die deutsche Entstrickungsbesteuerung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung
College
University of Cologne
Grade
1,3
Author
Year
2012
Pages
86
Catalog Number
V205907
ISBN (eBook)
9783656334545
ISBN (Book)
9783656335276
File size
1072 KB
Language
German
Keywords
Entstrickung, National Grid Indus, EuGH, Europarecht
Quote paper
Julian Langenhagen (Author), 2012, Die deutsche Entstrickungsbesteuerung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205907

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die deutsche Entstrickungsbesteuerung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free