In den letzten Jahren ist ein sprunghafter Anstieg der Videoüberwachung zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich zu beobachten. Grund hierfür, stellen zum einen der technische Fortschritt, der die Installierung immer kleinerer und leistungsfähigerer Geräte zu verhältnismäßig geringen Kosten ermöglicht , als auch das steigende Sicherheitsbedürfnis der Bürger dar .
In öffentlichen Bereichen wird die Videotechnik bereits seit einigen Jahren zur Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, zur Prävention und Repression von Straftaten eingesetzt. Aber auch private Stellen setzen Videotechnik für diese Zwecke ein (...)
Im Arbeitsleben machen sich Arbeitgeber diese technische Möglichkeit gern zunutze.
Allerdings rückten in den letzten Jahren Skandale der heimlichen
Mitarbeiterüberwachung bei Lidl5, Burger King und Ikea6 ins Licht der Öffentlichkeit.
Dabei wurde nicht nur die Arbeitsleistung dokumentiert, sondern auch Toilettengänge
oder Liebesverhältnisse unter den Mitarbeitern.7 Somit wurden intimste Bereiche der
Mitarbeiter berührt.
Ziel dieser Arbeit ist es, festzustellen ob die Videoüberwachung am Arbeitsplatz
überhaupt zulässig ist und welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen sie unterliegt.
Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob eine heimliche
Videoüberwachung von Mitarbeitern, wie sie in den oben genannten Beispielen
durchgeführt wurde, rechtlich zulässig ist. Anhand von Gerichtsentscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts und der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes soll diese
Frage beantwortet werden.
Nachdem der Zweck der Videoüberwachung aus Arbeitgebersicht erläutert wird, soll
zunächst eine Darstellung der Grundrechtsproblematik erfolgen. Im darauffolgenden
Abschnitt wird das einschlägige Gesetz behandelt, welches die
Zulässigkeitsvoraussetzungen regelt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die
Videoüberwachung durch private Arbeitgeber an Arbeitsplätzen mit öffentlich
zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Wobei die bloße
Überwachung des Arbeitsplatzes, als auch die gezielte Mitarbeiterüberwachung
behandelt wird. Weiterhin wird die Videoüberwachung durch eine hoheitliche Stelle
anhand des Beispiels der Verkehrskontrolle durch die Polizei dargestellt. Kern dieser
Arbeit soll dennoch nur die private Videoüberwachung sein.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
C. Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
I. Grundrechtseingriffe
II. Bundesdatenschutzgesetz
1. Anwendungsbereich des BDSG
2. Zulässigkeitstatbestände nach dem BDSG
a) Verhältnis von Einwilligung und Rechtsvorschrift
b) Andere Rechtsvorschrift
c) Einwilligung
3. Zulässigkeit der Videoüberwachung im betrieblichen Bereich
a) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
aa) Legitimer Zweck
(1) Zweck der Aufgabenerfüllung § 6b I Nr. 1 BDSG
(2) Wahrnehmung des Hausrechts § 6b I Nr. 2 BDSG
(3) Wahrnehmung berechtigter Interessen § 6b I Nr. 3 BDSG
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) Zulässigkeitserfordernis der Hinweispflicht aus § 6b II BDSG
dd) Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung § 6b III-V BDSG
ee) Anhörung des Betriebsrates
ff) Überwachung betriebsfremder Dritter und Mitüberwachung der Mitarbeiter
ee) Gezielte Mitarbeiterüberwachung
ff) Videoaufzeichnung bei Verkehrskontrollen durch die Polizei
b) Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Bereiche
aa) Analoge Anwendung des § 6b BDSG
bb) Der neue § 32 BDSG
D. Fazit
- Quote paper
- Dennis Stückmann-Selmanovic (Author), 2012, Die Zulässigkeit der Videoüberwachung von Arbeitsplätzen mit öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206003
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