Einführung und Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz


Term Paper, 2012

22 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis.

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
1. Welche Bedeutung haben „Frühe Hilfen“ in diesem Gesetz und was will der Gesetzgeber damit erreichen?
2. Warum und wie will der Gesetzgeber Netzwerkstrukturen verbindlich machen?
3. Was sind ISEF und welche Bedeutung haben sie im BKiSchG?
4. Warum findet sich im BKiSchG ein Hinweis auf den „Hausbesuch“?

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

1 Welche Bedeutung haben „Frühe Hilfen“ in diesem Gesetz und was will der Gesetzgeber damit erreichen?

Die Bedeutung „Früher Hilfen“ im BKiSchG als Artikelgesetz wird besonders im Artikel 1 - Gesetz zu Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - und im Artikel 2 – Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) deutlich. Jedoch werden in Bezug auf dessen auch einschlägige Änderungen in anderen Gesetzen vorgenommen, wie zum Beispiel dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SCHKG).

Das KKG, welches als einziges eigenständiges Gesetz durch das BKiSchG hervorgegangen ist, impliziert eine bestimmte Funktion, welche für die Bedeutung „Früher Hilfen“ im BKiSchG eine zentrale Rolle einnimmt. Es adressiert nämlich nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe wie durch den § 8a SGB VIII – welches am 01.10.2005 mit dem KICK in Kraft trat - als ausführendes Organ des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 GG zur Verantwortungsübernahme im Kinderschutz, sondern alle Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, wie § 81 SGB VIII passend formuliert[1]. Eine detaillierte Auflistung der Dienste und Einrichtungen findet sich im § 3 Abs. 2 KKG wieder. Aus dieser Tatsache resultiert, dass sich die Bedeutung „Früher Hilfen“ nicht nur aus dem System der Kinder- und Jugendhilfe heraus erschließen lässt, sondern ein interdisziplinärer, mulitprofessioneller und interinstitutioneller Ansatz verfolgt werden muss. Insbesondere liegt das Hauptaugenmerk Früher Hilfen auf dem Gesundheitswesen[2]. Deshalb spricht der Gesetzgeber im Titel des § 1 KKG und im weiteren Verlauf von der staatlichen Gemeinschaft, als Summe unterschiedlicher und verschiedener Systeme innerhalb dieser Gemeinschaft, sowie der staatlichen Mitverantwortung dieser in Sachen Kinderschutz[3].

§ 1 KKG gibt innerhalb seines gesamten Aufbaus wider, worin die Begründung „Früher Hilfen“ im gesamten Komplex Kinderschutz liegt. Dabei bezieht sich § 1 Abs. 1 KKG auf die Werte der UN-Kinderrechtskonvention, nämlich das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie deren körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern[4]. § 1 Abs. 2 KKG gibt den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wider, dass die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen das natürliche Recht der Eltern ist und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Da sich der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG selbst die Pflicht auferlegt hat, diese Rechte zu wahren und zu schützen, indem er die Funktion eines Wächteramtes einnimmt, obliegt ihm die Aufgabe, alle Gesetze verfassungskonform auszulegen und darüber hinaus öffentliche Einrichtungen zu ermächtigen, die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten tatsächlich auszuführen. Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es deshalb nach § 1 Abs. 3 KKG zum Wohl des Kindes und zur Wahrung der Elternrechte, den Eltern bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Sorge nach § 1626 BGB i. V. m. § 1631 Abs. 1, 2 BGB Unterstützung anzubieten[5]. Um diesem Auftrag bestmöglich nachkommen zu können, haben sich in der Auseinandersetzung mit Kinderschutzfällen Möglichkeiten aufgezeigt, die zu einer Optimierung der Vorgehensweise bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung führen können sowie zum Aufbau einer präventiven Struktur[6]. Letzteres fördert und unterstützt Eltern frühzeitig in ihrer Verantwortung, sodass sie dieser im Idealfall von Anfang an besser gerecht werden können. Dadurch können problematische Entwicklungen betreffend das Kindeswohl frühzeitig vermieden oder abgewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Zielgruppen frühzeitig, bereits schon während der Schwangerschaft, erreicht werden können. Ausschlaggebend für die Definierung dieser Zielgruppe waren Forschungsergebnisse, dass sich Risiken für eventuelle spätere Kindeswohlgefährdungen durch Misshandlung oder Vernachlässigung bereits während der Schwangerschaft erkennen lassen. Zusätzlich konnten Entwicklungspsychologen herausfinden, dass die ersten Lebensjahre nach der Geburt besonders prägend für das spätere Leben sind und dass viele spätere Bereiche wie Lern-/ Bildungsdefizite, dissoziales Verhalten, Gesundheit, Kriminalität und Drogenmissbrauch bereits durch Erfahrungen in der frühen Kindheit mitgeprägt werden[7]. Gerade deshalb ist es wichtig, unter dem Stichpunkte „Frühe Hilfen“, überforderten und/ oder belasteten Eltern in einer zentralen Phase der Kindesentwicklung Hilfen anbieten zu können und darauf hinzuwirken, dass die Betroffenen diese auch in Anspruch nehmen[8]. Eine besondere Schwierigkeit besteht jedoch darin, einen Zugang zu der gewünschten Zielgruppe an Eltern zu erreichen. Wie bereits erwähnt befinden sich die Adressaten des Angebots „Früher Hilfen“, in belastenden und schwierigen Lebenslagen. Diese Lebenslagen können geprägt sein durch Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen, durch geringe ökonomische und materielle Ressourcen, durch Merkmale des Kindes, durch Probleme in der Partnerschaft, Gewalt, belastete Biografien der Eltern, die Erziehungssituation an sich und den familiären Unterstützungsmöglichkeiten im Familiensystem selbst[9]. Diesbezüglich ist es eine enorme Chance, den Zugang über Angehörige eines Berufes zu erreichen, welcher frei beziehungsweise nur sehr gering mit negativen Assoziationen verbunden ist[10]. Es kommen ebenso Dienste und Stellen in Frage, die einer Familie bereits helfend oder beratend zur Seite stehen oder gestanden haben. Zur Zeit der Schwangerschaft und Geburt sind das insbesondere Berufsangehörige des Gesundheitssystems. Durch einen solchen Zugang werden Diskriminierungen und Hürden vermieden, welche durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme durch das Jugendamt entstehen können[11]. Durch die mediale Propagierung des Jugendamtes – welches in seiner Funktion sowohl öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe und somit auch als Repräsentant aller Einrichtungen und Dienste dieses Systems fungiert – als sogenannte „Kinder-Klau-Behörde“, wäre ein misstrauensfreier Kontaktaufnahmeprozess, wie zwischen Gesundheitsdienst und Patient, nur sehr schwer möglich. Bisher zieht die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht nur ein Hilfeangebot für die betroffenen Familien nach sich, sondern vielmehr noch ein gesellschaftliches Stigma, welches den Betroffenen ein selbstverschuldetes Scheitern und Hilfebedürftigkeit unterstellt[12]. Die Vorurteile gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen, die mit dem Jugendamt in Verbindung stehen, drängen diese nicht nur in eine Randgruppenstellung in der Gesellschaft, sondern bauen auch die Barrieren in den Köpfen der Menschen auf, sich institutionelle Hilfe zu suchen, beziehungsweise Hilfeangebote durch diese anzunehmen. Der Kontakt wird stattdessen häufig als bedrohlich, beschämend oder entmündigend wahrgenommen. Auf einer solchen Basis ist die Erbringung präventiver Leistungen – wie im Falle „Früher Hilfen“ – nicht möglich, da diese Leistungen aus freiem Willen durch die Personensorgeberechtigten beantragt werden müssen und mit einer Nicht-Annahme der Hilfe keinerlei rechtliche Konsequenzen, wie dies im Falle einer Kindeswohlgefährdung wäre, verbunden sind. Die Beziehung zwischen Arzt und Patient – hier nur beispielsweise benannt – ist jedoch durch großes Vertrauen geprägt, da sich der Patient als Fachfremder der Medizin der Behandlung eines Arztes unterzieht, über die er selbst häufig kein oder nur wenig Wissen verfügt. Er kann nur darauf vertrauen, dass der Arzt das Richtige macht. Hat der Arzt das Vertrauen des Patienten, werden Ratschläge, Hinweise oder Empfehlungen nicht als bevormundend oder in die Entscheidungsfreiheit eingreifend, sondern als wohlgemeinte Hilfe wahrgenommen. Gerade weil Forschungen gezeigt haben, dass Eltern zum Zeitpunkt der Geburt sehr aufgeschlossen für Hinweise, Ratschläge, Empfehlungen und Hilfeangebote bezüglich der gesunden Entwicklung ihres Kindes sind, kann dieser niedrigschwellige Zugang über das Gesundheitswesen als vertrauensvoller Partner für insbesondere werdende Eltern eine enorme Chance sein, die Adressaten „Früher Hilfen“ zu erreichen[13]. Die Bedeutung „Früher Hilfen“ liegt also nicht nur darin, multiprofessionelles und interdisziplinäres Wissen heranzuziehen, sondern auch die Möglichkeiten und Grenzen verschiedener Systeme zu nutzen und in Bezug auf den Kinderschutz zu überwinden[14].

Um das Eintreten einer Kindeswohlgefährdung in Form von Vernachlässigung oder Misshandlung durch das frühzeitige Einsetzen von Hilfen zu verhindern, als auch vorhandene, eintretende oder weitere Gefährdungen frühzeitig abwenden zu können, kristallisiert Alexandra Sann weitere Merkmale heraus, welche „Frühe Hilfen“ erfüllen müssen, um diesen Ansprüchen gerecht werden zu können. Hierzu zählt die Prävention von Vernachlässigung und Misshandlung bei Kindern vom Beginn der Schwangerschaft bis zu Beginn des 4. Lebensjahres. Die Festlegung dieser Altersgrenze bei Kindern beruht insbesondere darauf, dass Kinder in diesem Lebensalter vollkommen bis sehr stark abhängig vom Erziehungs- und Versorgungsverhalten der Eltern und aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung noch sehr verwundbar sind. Außerdem befinden sich Kinder während dieser Zeit häufig in vollkommener Obhut ihrer Eltern, sodass Außenstehende in bestimmten Fällen zu keinem Eindruck über die Verfassung eines Kindes erlangen können, wie das zum Beispiel im Kindergarten der Fall wäre[15]. Da das Ziel „Früher Hilfen“ aber nicht nur auf der Abwendung einer eingetretenen Gefährdung liegt, sondern die Abwendung des Eintretens einer möglichen Gefährdung, müssen objektive Belastungen und Risiken für Familien erkannt werden, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen können[16]. Notwendig hierfür ist, gescheiterte als auch erfolgreiche Kinderschutzverläufe auszuwerten und Merkmale zu erfassen, die kumuliert in den betroffenen Familien auftreten. Aktuelle Landesprogramme, die auf diesem Arbeitsschritt bauen, sind die „Sozialen Frühwarnsysteme“[17]. Liegen dann repräsentative Ergebnisse vor, müssen die Informationen genutzt werden, um passgenaue Angebote zu entwickeln, die auf die jeweilige Lebenssituation der betroffenen Familien zugeschnitten sind[18]. Diese lokalen Angebote der verschiedenen Einrichtungen und Dienste müssen schließlich aufeinander abgestimmt werden, sodass ein lückenloses und flächendeckendes Angebot „Früher Hilfen“ besteht. Es ist ebenso notwendig, alle Dienste und Stellen, die mit der adressierten Zielgruppe „Früher Hilfen“ in Kontakt kommen, über das vorhandene Angebotsspektrum zu informieren, sodass diese Hilfen den Betroffenen auch angeboten werden können. Hierfür sieht das BKiSchG die Bildung regionaler Netzwerke vor, in welchem sich verschiedenste Institutionen, Dienste und Stellen zusammenschließen, um sowohl fallübergreifend als auch fallspezifisch zu kooperieren[19]. Die Diskussion um die Kooperation verschiedener Akteure in Bezug auf Kinderschutz fand jedoch nicht erst im Kontext des BKiSchG statt, sondern schon 2005, als die Gesundheitsministerkonferenz zu der Kooperation mit der Jugendhilfe aufrief[20]. Seitdem wurden verschiedene Gesetze erlassen – besonders erwähnenswert ist hierbei das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) von Rheinland-Pfalz – welche wie im KKG im Rahmen des § 3 Abs. 1, 2 KKG unterschiedliche Stellen und Dienste zur Kooperation in Sachen Kinderschutz aufrufen. Die diesbezüglich fortwährend auftretende Frage des Datenschutzes wird durch den § 4 KKG und entsprechender Landesgesetze ausdrücklich geregelt, sodass vorhandene Unstimmigkeiten nun endgültig beseitigt werden können. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Einführung „Früher Hilfen“ durch das BKiSchG viele verschiedene Begründungen impliziert, unterschiedliche Ziele formuliert und Wege zur Operationalisierung dieser Ziele darlegt. Als Kritik kann festgehalten werden, dass es sich trotzdessen oft nur um sogenannte Soll- und nicht Muss-Regelungen handelt. Es besteht also auch kein subjektiver Rechtsanspruch auf Leistungen „Früher Hilfen“. Lediglich die Pflicht zur Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes könnte den Ländern und den durch das BKiSchG adressierten Professionen und Einrichtungen einen gewissen Handlungsdruck auferlegen. Erste Erfahrungen konnten in Rheinland-Pfalz mit der Einführung des LKindSchuG gesammelt werden, welche durchaus auf positive Entwicklungen hoffen lassen.

2 Warum und wie will der Gesetzgeber Netzwerkstrukturen verbindlich machen?

Die Erfahrung mit bisherigen Kinderschutzfällen hat gezeigt, dass Kinderschutz nicht lediglich die Aufgabe eines Einzelnen ist, sondern dass es sich um eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe handelt. Deshalb kann dem Kinderschutz mit seinen komplexen Aufgaben und Anfordernissen nur wirksam begegnet werden, indem die staatliche Gemeinschaft die Verantwortung mitträgt und diese nicht nur auf dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe lastet[21]. Die Netzwerkstrukturen haben zum Gegenstand, die sich beteiligenden Akteure für das Thema Kinderschutz zu sensibilisieren, als auch dem Kinderschutz zukünftig sicher begegnen zu können. Doch insbesondere sollen sich die Netzwerke nach § 3 Abs. 1 KKG an dem Gegenstand „Früher Hilfen“ ausrichten. Ziel dieser Netzwerke ist es, verbindliche strukturelle Kooperationsformen zwischen den am Kinderschutz beteiligten Institutionen und Diensten zu schaffen oder weiterzuentwickeln, die nach § 3 Abs. 1 KKG auch fallübergreifende Aufgaben gemeinsam regeln oder schaffen können. Zu diesen Aufgaben zählt sich gegenseitig über die jeweiligen Angebots- und Aufgabenspektren zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung zu klären als auch Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen[22]. Strukturelle Fragen der Angebotsentwicklung und –gestaltung setzen sich damit auseinander, welche Zuständigkeiten, Aufgaben und Angebote welcher Institution oder Profession obliegen. Im Abgleich und Vergleich zu anderen am Netzwerk beteiligten Akteuren können sich Lücken in der örtlichen Angebotspalette ergeben beziehungsweise Bedarfe herausstellen, welche bisher durch die vorhandenen Angebote noch nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden. Diese Lücken beziehungsweise Mängel sollen durch Leistungsangebote abgedeckt werden, welche in multiprofessioneller Zusammenarbeit und einem interinstitutionellen Austausch entwickelt worden sind. Es muss Klarheit und Transparenz darüber bestehen, welche Institution oder Profession welche Funktionen und Aufgaben übernimmt, worin ihre Grenzen und Möglichkeiten bestehen und wie mit wem Übergänge von Familien zwischen den verschiedenen Hilfesystemen sinnvoll gestaltet werden können, falls die eigenen Möglichkeiten eines Systems nicht mehr ausreichen. Es soll auf örtlicher Ebene gesichert sein, die Qualität von Kinderschutzverläufen zu verbessern, indem einheitliche und verbindliche Standards in Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure erarbeitet werden, dass ein flächendeckendes, lückenloses, frühzeitig erreichbares und bedarfsorientiertes Angebotsspektrum für die von Risiken betroffenen Familien vorfindbar ist, dessen Zugang zum Hilfsangebot möglichst niedrigschwellig und ohne Stigmatisierungen verbunden ist, sodass Barrieren zu der Annahme einer Hilfe abgebaut und auf ein Möglichstes reduziert werden[23].

[...]


[1] vgl. Deutscher Juristinnenbund 2011: S. 2

[2] vgl. BMFSFJ 2006: S. 2.

[3] vgl. Deutscher Bundestag 2011: S.15

[4] vgl. Deutscher Bundestag 2011: S.15

[5] vgl. Deutscher Bundestag 2011: S. 15

[6] vgl. NZFH 2006: S. 6

[7] vgl. BMFSFJ 2006: S. 4

[8] vgl. Deutscher Bundestag 2011: S. 15

[9] vgl. Sann, Alexandra 2010: S. 4

[10] vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2009: S. 26

[11] vgl. BMFSJ 2006: S. 4

[12] vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2009: S. 8

[13] vgl. BMFSJ 2006: S. 4-5, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: S. 26

[14] vgl. Deutscher Bundestag 2011: S. 17, BMFSJ 2006: S. 7

[15] vgl. BMFSJ 2006: S. 7

[16] vgl. Alexandra Sann 2010: S.13, 3

[17] vgl. BMFSJ 2006: S. 5-6

[18] vgl. BMFSFJ 2006: 10

[19] vgl. Schmutz, Elisabeth 2008: S. 31-32

[20] vgl. BMFSFJ 2006: S.2

[21] vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2009: S.8

[22] vgl. Schmutz, Elisabeth 2008: S. 7, Deutscher Bundestag 2011: S. 18

[23] vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2009: S. 40

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Einführung und Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz
College
University of Applied Sciences Frankfurt am Main  (Soziale Arbeit)
Course
Modul 13 - Vertiefungsmodul Recht
Grade
1,7
Author
Year
2012
Pages
22
Catalog Number
V206361
ISBN (eBook)
9783656335818
ISBN (Book)
9783656336853
File size
552 KB
Language
German
Notes
Themenbezogene Hausarbeit. Fragestellungen wurden erstmals wissenschaftlich bearbeitet.
Keywords
Bundeskinderschutzgesetz, BKiSchG, Kindesschutz, Kinderschutz, SGB VIII, Recht, Soziale Arbeit
Quote paper
Nicole Lindner (Author), 2012, Einführung und Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206361

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