Religionsfreiheit in Deutschland

Eine Untersuchung zu den Hintergründen mit Bezug auf den Islam


Term Paper, 2010

16 Pages, Grade: 12


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Religionsfreiheit nach Art. I, II, G
Gottesdienst und religiöse Lebensführung
Freiheit der Glaubensweitergabe
Gewissensfreiheit

3. Die Weltanschauliche Neutralität des Staates
3.1 Wann hört die Neutralität des Staates auf? 7 3.2 Positive und negative Religionsfreiheit

4. Zur Kopftuchdebatte in Deutschland

5. Zum Minarettverbot aus der Sicht Deutschlands

6. Islam in den deutschen Medien
6.1 Stereotypisierungen durch das Wirken der Medien

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Seit dem Schweizer Volksentscheid gegen den Neubau von Minaretten im Dezember 2009 ergab sich eine neue Welle der Empörung. Vor allem die türkischen Kritiker erhoben ihre Stimmen: „Sie bezweifeln, dass der Westen überhaupt noch für westliche Werte steht. Von Antisemitismus und Islamophobie als Verstoß gegen die Menschenrechte ist die Rede.“[1] Auch Menschen aus Deutschland und anderen Ländern Europas mahnten zur Achtung der Religionsfreiheit. Doch wie jede menschliche Freiheit hat auch die Religionsfreiheit ihre Grenzen. „Dass es solche Grenzen geben muss, ist im Prinzip unbestritten und wird ausdrücklich auch vom Konzil festgehalten.“[2] Sie findet ihre Grenzen dort, wo die Religionsfreiheit anderer beginnt und wo andere Rechtsgüter (zum Beispiel Körper und Leben) geschützt werden müssen. Es ist ratsam, umstrittenen Sachverhalten, in einem interreligiösen und interkulturellen Rahmen zu betrachten. Dadurch können Problematiken relativiert werden. In der folgenden Ausarbeitung soll anhand zwei aktueller Beispiele, die Problematik der Religionsfreiheit dargestellt und erörtert werden. Die Kopftuchdebatte und das Minarettverbot sollen dazu als Veranschaulichung dienen. Die Betrachtung der Religionsfreiheit im Grundrecht wird ein erforderliches Fundament darbieten, um in die Thematik tiefer eintauchen zu können. Die weltanschauliche Neutralität des Staates wird ebenfalls debattiert werden. Der Konflikt vom “Grundrecht auf Religionsfreiheit“ contra “Neutralität des Rechtsstaates“ steht derzeit hoch im Kurs. Wie ist der Begriff „religiös-weltanschaulichen Neutralität“ heute anwendbar und welche Konflikte ergeben sich nach diesem Verständnis?

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle der Medien in der deutschen Gesellschaft.

Dabei soll die Frage aufgeworfen werden, welches Bild von dem Islam an die Bevölkerung vermittelt wird und was dies für Auswirkungen auf die Religionsfreiheit hat. Welche angemessenen Verbesserungsansätze könnten thematisiert werden um dem entgegenzuwirken und somit ein friedvolleres Miteinander ermöglichen zu können?

2. Religionsfreiheit nach Art. I, II, GG

Art. 4 gewährt in den ersten beiden Absätzen das Recht auf Glaubensfreiheit und Religionsausübung:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. I GG umfasst „nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d.h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen oder einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda.“[3] Die dargestellte Religionsfreiheit stellt einen engen Bezug zur Menschenwürde auf. So hält das Bundesverfassungsgericht fest, dass: „In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt wird, gewährt die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz.“[4] Durch ein derart weites Verständnis der Glaubensfreiheit lassen sich Gottesdienste, religiöse Lebensführung, Glaubensweitergabe und auch die Gewissensfreiheit als von Art. 4 I, II GG geschützt ansehen.

2.1 Gottesdienst und religiöse Lebensführung

„Nicht nur religiös begründete Kleidung unterfällt dem Schutz des Art. 4 I, II GG, sondern auch der Wunsch, für den Personalausweis nur ein Foto mit Kopfbedeckung vorlegen zu müssen oder die weiblichen Körperkonturen im Sportunterricht vor männlichen Blicken zu schützen und als Schülerin nicht dem Anblick von Schülern in enganliegender Sportkleidung ausgesetzt zu sein.“ Auch kann die Religionsfreiheit Menschen davon befreien an einem religiösen Ruhetag zu arbeiten. „So durfte ein arbeitsloser Siebenten-Tags-Adventist ein Angebot des Arbeitsamtes ablehnen, entgegen dem Gebot der Sabbatruhe freitags abends zu arbeiten.“[5] Durch den Schutz solcher Verhaltensweisen wird die reichweite der Religionsfreiheit deutlich, denn dieser Schutz geht über die einfache Beachtung von religiösen Bräuchen hinaus.

2.2 Freiheiten der Glaubensweitergabe

Die Vermittlung eigener Glaubensüberzeugungen wird gewährleistet. Aber auch die Ablehnung religiöser Einflüsse wird gestattet. „Eltern dürfen daher beispielsweise verlangen, dass ihre Kinder nicht in einem Klassenzimmer unter dem Kreuz unterrichtet werden.“[6] Die Frage nun weiter lautet, ob auch die Missionierung bei Anders- oder Nichtgläubigen erlaubt ist. Sofern gewisse Grenzen eingehalten werden ist auch dies von der Religionsfreiheit her zulässig. Als Missbrauch der Religionsfreiheit gelte, „wenn ein Lehrherr die Abhängigkeit seiner Lehrlinge ausnutzt, indem er bei ihnen für die Zeugen Jehovas wirbt, und diejenigen bevorzugt, die einer solchen Werbung zugänglich sind. Andererseits ist es einem Polizisten erlaubt, in seiner Freizeit und in Zivilkleidung Hausbesuche und Werbung für die Zeugen Jehovas in seinem Dienstbezirk durchzuführen, auch wenn er dort als Polizist bekannt ist und die Aufgesuchten aus diesem Grund gehemmter sein könnten, sich eines unerwünschten Besuches zu verwehren.“[7] Des Weiteren ist zu sagen, dass eine grundsätzliche Werbung in der Öffentlichkeit erlaubt ist.

2.3 Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit nimmt als eigenes Freiheitsrecht großen Raum ein. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet als Gewissen folgendes: „Als Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von `Gut´ und `Böse´ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß [sic!] er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“[8] Die Gewissensfreiheit hört nicht damit auf, dass man ein Gewissen haben darf, sondern ein Individuum darf von der Öffentlichkeit nicht zum Handeln gegen das Gewissensverbot verpflichtet werden. Dabei ist irrelevant, ob die Befolgung aus religiös motivierten Gründen erfolgt, oder als eigenständiges Grundrecht wahrgenommen wird.

3. Die Weltanschauliche Neutralität des Staates

Nach Heiner Bielefeldt ist der Ausdruck der Religionsfreiheit falsch gewählt. Dieser macht darauf aufmerksam, dass der Begriff der Religionsfreiheit auch die Freiheit nicht-religiöser weltanschaulicher Bekenntnisse umfasst und daher korrekt als „Religions- und Weltanschauungsfreiheit“ gefasst werden muss. Innerhalb des Gesamtbereichs kultureller Freiheitsrechte hat die Religionsfreiheit einen besonderen Stellenwert. „Dies zeigt sich u.a. darin, dass sie das Postulat `religiös-weltanschaulicher Neutralität´ begründet, auf das der freiheitliche Rechtsstaat um des fairen, diskriminierungsfreien Umgangs mit religiöser und weltanschaulicher Vielfalt willen verpflichtet ist.“[9] Der Rechtsstaat darf zwar eine offizielle Amtssprache auswählen und praktizieren, darf sich aber dahingegen zu keiner Religion Bekennen. „Er darf sich um der gleichberechtigten Religionsfreiheit aller willen kein Konfessionsstaat sein, sondern soll sich als säkularer Rechtsstaat verstehen, der für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen ungeachtet ihrer unterschiedlichen religiösen oder nicht-religiösen Überzeugungen und Lebensformen eine rechtliche Heimstatt bietet.“[10] Aber nicht nur die Absage an einen religiösen Konfessionsstaate wird gefordert, sondern dem Staat ist es ebenfalls untersagt, sich mit einer nicht-religiösen Weltanschauung zu identifizieren. Die große Verantwortung des Rechtsstaates hierbei wird sehr häufig unterschätzt, denn „für die Ermöglichung der Freiheit, und zwar der gleichen Freiheit aller, trägt der Staat grundlegende politisch-rechtliche Verantwortung, die ihrerseits durch die gemeinschaftlich wahrgenommene freie Selbstbestimmung der Rechtunterworfenen – d.h. demokratisch – legitimiert ist.“[11] Dem Menschen soll somit die Freiheit überlassen werden, nach der eigenen Vorstellung der Wahrheit und nach dem eigenen Sinn des Lebens, gegebenenfalls widergespiegelt durch eine religiöse Anschauung, zu trachten. Bielefeldt sieht hierbei die Gefahr, dass der Religionsbegriff in öffentlichen Diskussionen in die Nähe des Kulturbegriffs gerückt und mit diesem manchmal sogar vermischt wird. „Statt vom Christentum als religiösem Bekenntnis ist dann typischerweise von der `christlich geprägten Kultur´ die Rede, die es – etwa gegenüber einem `muslimischen Kulturimport´ - zu verteidigen gelte.“[12] Auch Dr. Dr. Joachim Kahl schließt sich der Auffassung Bielefeldts an. So sieht er die Möglichkeit des neutralen Staates nur dann als gegeben, wenn Staat und Religion konsequent getrennt sind. Eine Trennung von Staat und Religion kann seinem Verständnis nach nur dann erfolgen, wenn die „Trennung von Staat und Kirche, Trennung von Staat und Synagoge, Trennung von Staat und Moschee, Trennung von Staat und Tempel, Trennung von Staat und Pagode, Trennung von Staat und Partei/Parteien“[13], eingehalten wird.

[...]


[1] Quelle: vgl.: Kalnoki, Boris: Türkei hält Schweiz für Schandfleck des Westens, http://www.welt.de/politik/article5395428/Tuerkei-haelt-Schweiz-fuer-Schandfleck-des-Westens.html

(Stand 19.01.2010)

[2] Quelle: vgl.: Marx, Dr. Reinhard (Erzbischof): Innerkirchliche Vergewisserung und kirchenpolitische Verständigung, In: Deutsche Kommission Justitia et Pax (hrsg.), Religionsfreiheit- gegenwärtige Herausforderungen aus christlicher Sicht, Heft 118, Bonn 2009, S. 24

[3] BVerfGE 24, 236 (243), Beschl. V. 16.10.1968 (Aktion Rumpelkammer); speziell zur Werbung BVerfGE 12, 1 (4), Beschl. V. 8.11.1960 (Glaubensabwerbung)

[4] BVerfGE 24, 236 (246), Beschl. V. 16.10.1968 (Aktion Rumpelkammer)

[5] Von Ungern-Sternberg 2008, S. 226

[6] Von Ungern-Sternberg 2008, S. 227

[7] Von Ungern-Sternberg 2008, S. 228

[8] BVerfGE 12, 45 (54), Beschl. V. 20.12.1960 (Kriegsdienstverweigerung)

[9] Bielefeldt 2007, S. 76

[10] edg

[11] edg, S. 79

[12] edg, S. 77

[13] Kahl, Dr. Dr. Joachim 2000, S. 16

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Religionsfreiheit in Deutschland
Subtitle
Eine Untersuchung zu den Hintergründen mit Bezug auf den Islam
College
University of Marburg
Grade
12
Author
Year
2010
Pages
16
Catalog Number
V206701
ISBN (eBook)
9783656337140
ISBN (Book)
9783656337904
File size
478 KB
Language
German
Keywords
religionsfreiheit, deutschland, eine, untersuchung, hintergründen, bezug, islam
Quote paper
Rebecca Heibutzki (Author), 2010, Religionsfreiheit in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206701

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Religionsfreiheit in Deutschland



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free