Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Frage 1: Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung,
insbesondere im Gesellschaftsrecht
A. Einleitung
B. Ziele der Rechtsvergleichung
I. Material für den Gesetzgeber
1. Vorzüge
2. Beispiele aus dem deutschen Rechtskreis
3. Beispiel aus Osteuropa
II. Rechtsharmonisierung und Rechtsvereinheitlichung
III. Rechtsprechung und Lückenfüllung
1. Lage in Deutschland
2. Länderbeispiele
3. EuGH
IV. Weitere Ziele
C. Methoden der Rechtsvergleichung
I. Makro- und Mikrovergleich
II. Funktionaler Ansatz
1. Grundzüge der funktionalen Methode
2. Beispiel 1: Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht
3. Beispiel 2: Business Judgement Rule
III. Auswahl der Vergleichsrechtsordnungen
IV. Der Vergleich
D. Fazit
Frage 2: Debt- Equity-Swap: Funktionen, Voraussetzungen,
Minderheitenschutz und Bewertungsfragen in der deutschen,
schweizerischen sowie US-amerikanischen Rechtsordnung
A. Ausgangssituation
B. Debt-Equity-Swap: Begriffsbestimmung und Funktionen
C. Rechtslage in Deutschland
I. Voraussetzungen
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
2. Die Durchführung der DES-Transaktion
a) Erforderliche Kapitalmaßnahmen
b) Zustimmungserfordernis
aa) Gesellschaftsrechtlicher DES
bb) DES im Insolvenzplan
c) Bezugsrecht der Alt-Gesellschafter
aa) Gesellschaftsrechtlicher DES
bb) DES im Insolvenzplan
d) Nachrangigkeit der Forderungen
e) Differenzhaftung
II. Minderheitenschutz
1. Obstruktionsverbot
2. Entschädigung bei Schlechterstellung
3. Sofortige Beschwerde
III. Bewertungsfragen
1. Gesetzlicher Rahmen
2. Bewertung zum Vollwert
3. Bewertung zum Nominalwert
4. Lösung im Insolvenzplan
a) Werthaltigkeitsprüfung
b) Going-concern vs. Zerschlagungswert
IV. Fazit
D. Rechtslage in der Schweiz
I. Voraussetzungen des DES
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
2. Ablauf der DES-Transaktion
a) Ablauf nach der geltenden Rechtslage
aa) Kapitalmaßnahmen
bb) Verrechnungsliberierung
b) Ablauf nach der Aktienrechtsrevision
3. Zwischenfazit
II. Minderheitenschutz
1. Stimmrecht
2. Bezugsrecht
3. Zwischenfazit
III. Bewertungsfragen
1. Diskussion de lege lata: Nennwert vs. Verkehrswert
a) Verrechnung zum Verkehrswert
b) Verrechnung zum Nennwert
2. Rechtslage de lege ferenda
3. Zwischenfazit
IV. Fazit
E. Rechtslage in den USA
I. Voraussetzungen des DES
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
2. Voraussetzungen im Einzelnen
a) Reorganisationsplan
b) DES im Reorganisationsplan
c) Folgen des bestätigten Reorganisationsplanes
3. Zwischenfazit
II. Minderheitenschutz
1. Cram-down
2. Gesicherte Gläubiger
3. Ungesicherte Gläubiger und Anteilsinhaber
4. Handhabung in der Praxis
5. Zwischenfazit
III. Bewertungsfragen
1. Interessenskollision
2. Ansätze der Unternehmensbewertung
3. Market approach
4. Zwischenfazit
F. Conclusio
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
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Frage 1: Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung, insbesondere im Gesellschaftsrecht
Einleitung
Im Zuge der weltweiten Globalisierung und zunehmender Vernetzung der Gesellschaft und Wirtschaft nimmt auch das Interesse sowie die Notwendigkeit zu, sich mit fremden Rechtsordnungen auseinanderzusetzen. Für den deutschen Rechtsanwender ergibt sich diese Notwendigkeit bereits, wenn ihm ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, Art. 3 Abs. I EGBGB. Dabei hat er das fremde Recht möglicherweise nicht nur anzuwenden, sondern er muss auch darüber hinaus rechtsvergleichende Überlegungen anstellen, um nach Art. 6 EGBGB festzustellen, ob dieses Recht mit der deutschen ordre public vereinbar ist.[1] Zwar ist das Internationale Privatrecht als Zuständigkeitsordnung für die Rechtsanwendung von der Rechtsvergleichung abzugrenzen, jedoch stehen beide in einer Wechselwirkung zueinander[2], wie das vorangehende Beispiel zeigt. Insbesondere ist die Methode des Internationalen Privatrechts heutzutage nur als rechtsvergleichende Methode denkbar.[3]
Die Vorgehensweise der Rechtsvergleichung wird insbesondere bei der Gegenüberstellung zur Auslandsrechtskunde deutlich. Während die letztere normbezogen und deskriptiv vorgeht[4] (und dadurch gerade eine unabdingbare Grundlage für die Rechtsvergleichung bietet), reicht die Rechtsvergleichung in ihrer Anwendung und ihren Aufgaben weiter. Im Vordergrund steht hier nämlich der Erkenntnisgewinn, der sich nicht lediglich auf nationale Gesetze und Rechtsprinzipien beschränkt[5]. Vergleichung als solche ist jedoch dem menschlichen Erkenntnisprozess immanent [6]. Wie es auch im Allgemeinen gilt: setzt man sich mit der Rechtsvergleichung von zwei oder mehreren Rechtsordnungen auseinander, so müsste man sich zunächst die Ziele vergegenwärtigen, denen die gewonnene Erkenntnis dienen soll. Anhand der festgelegten Ziele lässt sich anschließend die methodische Vorgehensweise bestimmen, wobei diesbezüglich vorab anzumerken ist, dass sich für das rechtsvergleichende Arbeiten bisher keine allgemein gültige und verbindliche Methode entwickelt hat[7].
Nachfolgend werden somit zunächst die Aufgaben und Ziele der Rechtsvergleichung dargestellt, um anschließend auf die Methodik einzugehen. Vorrangig werden dabei gesellschaftsrechtliche Fragestellungen berücksichtigt.
B. Ziele der Rechtsvergleichung
Wie bereits angedeutet, steht im Rahmen der Rechtsvergleichung das Ziel der Erkenntnis im Vordergrund. Die rechtsvergleichende Untersuchung bezieht sich auf bestimmte soziale Probleme und Konflikte sowie auf die Erforschung der Modelle zu deren Verhinderung und Lösung, die die einzelnen Rechtsordnungen dafür vorsehen[8]. Im Einzelnen soll dabei Erkenntnis über Interdependenzen, Ursachen, Abläufe und Regelmäßigkeiten der Wirklichkeit gewonnen werden[9], die sodann entsprechend den Zielen des Vergleichenden eingesetzt werden kann. Diese Ziele werden zwar in der Literatur nicht einheitlich systematisiert und definiert, unterscheiden sich aber kaum im ihrem materiellen Gehalt[10].
I. Material für den Gesetzgeber
1. Vorzüge
Für den Gesetzgeber stellt die Rechtsvergleichung ein unentbehrliches Arbeitsinstrument auf dem Weg der Vorbereitung der nationalen und internationalen Gesetzesvorhaben dar[11]. Ergibt der Blick über eine nationale Grenze, dass eine Rechtsordnung ein bestimmtes soziales Problem erfolgreich geregelt bzw. reguliert hat, so stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob eine entsprechende Regelung auch auf der nationalen Ebene ebenfalls in Frage käme bzw. ob der Sachverhalt im Wettbewerb um das bessere Rechtssystem einer eigenständigen Regelung zu unterziehen wäre[12]. Gezwungenermaßen werden dabei die Institutionen des eigenen Rechts auf ihre Effektivität hin überprüft[13]. Der Rechtsvergleichung kommt mithin eine Inspirations-, Kontroll- und Entwicklungskatalysator-Funktion zu[14].
2. Beispiele aus dem deutschen Rechtskreis
Bezogen auf Deutschland lassen sich beispielsweise die aus England stammende Einkommenssteuer im Steuerrecht oder österreichische und US-amerikanische Einflüsse im Kartellrecht erwähnen[15]. Vor allem aber im BGB vom 1896 hat sich der Gesetzgeber auf umfangreiche rechtsvergleichende Vorarbeiten gestützt[16].
Nicht zuletzt sollte die rechtsvergleichende Arbeit des deutschen Gesetzgebers im Bereich des Insolvenzrechts, die mit dem ESUG durch eine fragmentarische Übernahme der Reorganisationsvorschriften aus dem US-Recht die Unternehmenssanierungen zu erleichtern versucht, genannt sein.
Auch in der Schweiz gehört die Rechtsvergleichung zu den bedeutsamen Instrumenten in der Rechtssetzung und soll vor allem möglichst früh in den Gesetzgebungsprozess integriert werden[17]. Insbesondere Deutschland hat lange Zeit eine wichtige Rolle in der schweizerischen Gesetzgebung gespielt, wie beispielsweise die Anlehnung an Deutschland bei der Übernahme des GmbH-Rechts 1936 zeigt. Heute werden sowohl rechtsvergleichende Studien als auch das Abhandlungen der Themen Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht, sog. EU-Kompatibilitätsprüfung, explizit für den Gesetzgebungsprozess verlangt[18]. Manche Regelungen wurden erst auf Druck des Auslands hin übernommen - meistens als sog. lex americana bekannt, wie beispielsweise die Regelung zum Insiderhandel im Jahr 1988 oder die Reaktion auf den amerikanischen Sarbanes-Oxley-Act, 2002, mit der darauf hin eingeführten Regulierung des Revisionaufsichtsrechts[19]. Andere erfolgten hingegen als cherry picking. Bemerkenswert aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist die Einführung des für den Common-Law- Kreis typischen Rechtsfolgeermessens im Art. 736 Nr. 4 S. 2 OR für die Aktionärsklage auf eine Gesellschaftsauflösung aus wichtigem Grund, das dem US-amerikanischen Gesellschaftsrecht entlehnt wurde.[20] Insbesondere im Gesellschaftsrecht strebt der schweizerische Gesetzgeber faktisch die Harmonisierung mit internationalem, vor allem dem europäischen, Recht an, was meines Erachtens die Diskussion zum Wettbewerb der Rechtsordnungen in der Schweiz etwas relativieren dürfte.[21]
3. Beispiel aus Osteuropa
Erwähnenswert wäre die Bedeutung der Rechtsvergleichung als gesetzgeberisches Hilfsmaterial in den mittel- und osteuropäischen Staaten, die nach dem Zerfall der Sowjetunion vor einer grundlegenden Neuausrichtung der Rechtssysteme standen[22]. Nach der Perestrojka erforderten der Wegfall der sozialistischen Planwirtschaft, die Privatisierung des staatlichen Eigentums und der allgemein schnelle Gesellschaftswandel weitreichende Änderungen in den gesellschaftsrechtlichen Strukturen, wie die Neubelebung des Aktiengesellschaftsrechts sowie die Einführung der GmbH in den neunziger Jahren zeigt. Gerade diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Russischen Föderation zeigen jedoch, dass man bei der Rechtsvergleichung und im Konkreten bei der Übernahme fremder Lösungen mit Klugheit und Überlegung verfahren muss[23]. So lehnen sich traditionsbedingt das russische ZGB, das ebenfalls den Rahmen für das Gesellschaftsrecht vorgibt, sowie das 1998 eingeführte GmbHG an das kontinentaleuropäische Recht an. Bei den Regelungen des Aktienrechts dagegen orientierte sich der Gesetzgeber bewusst am common law, und zwar am US-amerikanischen Model Business Corporation Act. Das Ergebnis war unbefriedigend: beispielsweise kam es zur Koexistenz von geschlossener Aktiengesellschaft und GmbH, so dass daraus Unsicherheit in der Rechtsanwendung resultierte.[24] Interessant ist anzumerken, dass der russische Gesetzgeber hinsichtlich der Strukturverfassung der AG bewusst entgegen den damaligen europäischen Tendenzen vorgegangen ist und die Wahlmöglichkeit zwischen dem monistischen und dualistischen Modell gestattet hat. Anfangs womöglich noch kritisiert, erscheint jedoch jene Entscheidung mit Blick auf die Wahlmöglichkeit nach Artt. 39, 43 SE-VO bei der seit 2004 existierenden Societas Europea in einem anderen Licht.[25]
II. Rechtsharmonisierung und Rechtsvereinheitlichung
Des Weiteren ist der Einsatz der Rechtsvergleichung zum Ziel der Rechtsvereinheitlichung und Rechtsharmonisierung unerlässlich. Insbesondere sollen dadurch Risiken minimiert werden, die mit der Anwendung des fremden Rechts verbunden sind und sie soll zu mehr Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit beitragen[26]. Als prominentestes Beispiel ist diesbezüglich die Vorarbeit der UNCITRAL im Bereich der Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts zu nennen, deren wichtigster Erfolg das 1980 in Wien verabschiedete Übereinkommen über die internationalen Kaufverträge war[27].
Auch auf der europäischen Ebene ist eine der Hauptaufgaben der Union nach Art. 115 AEUV die Beseitigung von Rechtsunterschieden, die den gemeinsamen Markt behindern. Diese Unterschiede aufzudecken und entsprechende Angleichungsmaßnahmen auszuarbeiten ist ein weiteres Ziel der Rechtsvergleichung. Vor allem die Richtlinien bieten ein flexibles und das jeweilige nationale Rechtssystem schonendes europäisches Rechtssetzungsinstrument, wobei die Rechtsannäherung auf diese Weise nur langsam voranschreitet.[28] Insbesondere im Gesellschaftsrecht beruht ein großer Teil der derzeit geltenden Regelungen auf der Umsetzung von europäischen Richtlinien, was für die Auslegung der nationalen Vorschriften von Bedeutung ist.
Neben der schrittweisen, punktuellen Rechtsangleichung durch die Richtlinien und Verordnungen wird in den letzten Jahren auch verstärkt die Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts vorangetrieben. Beispielhaft sind diesbezüglich die 2002 von der sog. Lando-Kommission ausgearbeiteten Principles of European Contract Law oder der 2008 von der Christian-von-Bar-Gruppe veröffentlichte Draft Common Frame of Reference. Bei der rechtsvergleichenden Arbeit an diesen genannten Werken galt es vor allem, über die nationalen Rechtsordnungen hinauszugelangen, um auf vergleichender Grundlage ein eigenes europäisches System zu entwickeln und für bestimmte Gebiete zu zeigen, ob es in Europa allgemein akzeptierte Regeln gibt und inwiefern ihre Entwicklung auf konvergierenden oder auch divergierenden Linien verläuft[29].
III. Rechtsprechung und Lückenfüllung
1. Lage in Deutschland
Auch Gerichte können sich der Rechtsvergleichung bedienen, um ihre Entscheidungen besser begründen zu können[30]. Dabei ist festzustellen, dass die deutschen Gerichte der rechtsvergleichenden Argumentation noch nicht die Bedeutung beimessen, wie es in anderen Rechtsordnungen der Fall ist. Die Rechtsvergleichung mit dem Ziel der Auslegung findet zwar Anwendung, jedoch meistens nur dann, wenn es um die Bestätigung und Bekräftigung des Ergebnisses, das bereits mit Hilfe der traditionellen Methoden gefunden worden ist, geht. Dies gilt selbstverständlich solange die zur Anwendung kommenden Normen nicht auf internationalen Übereinkommen bzw. Europäischen Regelungen beruhen[31].
2. Länderbeispiele
In der Schweiz hingegen nimmt die Rechtsvergleichung einen festen Platz bei der Lückenausfüllung durch die Gerichte ein. Dies ist im Einzelnen für Art. 1 Abs. II, III ZGB anerkannt, wonach dem Gericht quasi eine gesetzgeberische Funktion zukommen kann, denn im Fall einer Gesetzeslücke hat es nach Gewohnheitsrecht oder nach einer eigenen Norm zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei soll der bewährten Lehre und der Überlieferung gefolgt werden, die auch im Ausland gefunden werden können.[32] Die Regelung stellt eine Besonderheit des schweizerischen Rechts dar[33], so dass es nicht wundert, dass Schweizer Gerichte intensiv zur rechtsvergleichenden Argumentation greifen[34]. Da der schweizerische Gesetzgeber die Harmonisierung mit europäischem Recht ausdrücklich anstrebt, ist es nur folgerichtig, dass die sich Gerichte in ihrer "gesetzgeberischen" Funktion ebenfalls der europarechtskonformen Auslegungsmethode bedienen, vor allem, wenn es um das sog. autonom nachvollzogene Recht geht.[35]
Dem Art. 1 Abs. II, III ZGB vergleichbare, wenn auch nicht so weitgehende Regelungen, finden sich auch in §§ 6,7 des österreichischen ABGB sowie in Artt. 12 ff. des italienischen Codice Civile[36]. Weitere Länder, die sich der rechtsvergleichenden Argumentation nicht verschließen, sind beispielsweise die Niederlande, Portugal oder Griechenland. Auch Commonwealth-Länder, die üblicherweise die Rechtsprechung der zugehörigen Staaten zur Kenntnis nahmen, wenden sich bemerkenswerterweise vermehrt auch dem kontinentaleuropäischen Recht zu.[37]
3. EuGH
Einen Sonderfall in Fragen der Anwendung der Rechtsvergleichung mit dem Ziel der Auslegung bildet der EuGH als "Hochburg der angewandten Rechtsvergleichung", der insbesondere durch den wertenden Vergleich und den Rückgriff auf die sog. allgemeinen Grundsätze wesentlich zur Rechtsfortbildung und zum Auffinden der "besten" Lösung beiträgt.[38]
IV. Weitere Ziele
Des Weiteren können rechtsvergleichende Studien als didaktisches Mittel dienen, indem sie zum besseren Verständnis nicht nur des fremden, sondern auch eigenen Rechts beitragen[39]. Die Beherrschung der eigenen Rechtsordnung ist jedoch gerade die Voraussetzung für die Rechtsvergleichung, was diese zur Königsdisziplin in wissenschaftlicher Hinsicht macht. Aber auch anhand der case method, also einer induktiven Analyse eines bestimmten Sachverhaltes in mehreren Rechtsordnungen, kann man einen wertvollen Einblick in die Grundgedanken und Wertungen der nationalen Gesetzgeber gewinnen[40].
Betrachtet man das Recht als Ausdruck einer Kultur und ihrer Geschichte wird ein tiefes Verständnis dieser Zusammenhänge für die Rechtsvergleichung unabdingbar[41]. Ohne die Analyse der historischen, rechtsphilosophischen und rechtssozialen Hintergründe wäre die Rechtsvergleichung schlichtweg lückenhaft. Mithin kann die Rechtsvergleichung nicht nur für der Lieferung von Verbesserungsvorschlägen, sondern der Horizonterweiterung im Unterricht und Juristenalltag sowie insgesamt der Völkerverständigung dienen[42].
C. Methoden der Rechtsvergleichung
I.Makro- und Mikrovergleich
Nach dem Rahmen und dem Gegenstand der rechtsvergleichenden Untersuchung ist zunächst der Makro- und Mikrovergleich zu unterscheiden. Während sich der erste auf die großen systematischen Denkweisen, allgemeinen Formen, Methoden und Problemlösungsmechanismen der einzelnen Rechtsordnungen oder deren Teilgebiete bezieht (wie beispielsweise beim Vergleich des angloamerikanischen mit dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis), beschränkt sich der Mikrovergleich auf die Untersuchung der einzelnen Fragestellungen, Probleme und Rechtsinstitute (wie etwa die Frage des Minderheitenschutzes im Gesellschaftsrecht), wobei auch hier eine systematische Vorgehensweise erforderlich ist.[43]
II.Funktionaler Ansatz
1. Grundzüge der funktionalen Methode
Im Zentrum der rechtsvergleichenden Untersuchung steht der funktionale Ansatz[44].
Für die praktische Vorgehensweise bedeutet dies, dass man sich von den parallelen Rechtsbegriffen, Rechtsinstituten und dogmatischen Vorstellungen der eigenen Rechtsordnung loslöst und stattdessen ein bestimmtes soziales Sachproblem in den Mittelpunkt stellt und untersucht, auf welche Weise die Rechtsordnungen dieses Problem lösen. Angezeigt ist eine gesellschaftliche wirklichkeitsorientierte Gesamtbetrachtung, wonach nicht die systematische Zuordnung einer Regelung, sondern ihre Funktion von Bedeutung ist. In den Vergleich sind mithin alle Rechtsnormen und Rechtsinstitute einzubeziehen, die zur Lösung des aufgeworfenen Problems beitragen.[45]
Gerade diese Vorgehensweise kann zur Effizienzkontrolle der eigenen Rechtsordnung beitragen sowie zur Entdeckung von alternativen Lösungswegen führen.
Auch wenn ein bestimmtes Sachproblem in der fremden Rechtsordnung nicht geregelt ist, kann die Untersuchung der zugrunde liegenden Ursachen zu fruchtbaren und interessanten Rückschlüssen auf die eigene Rechtsordnung führen[46].
2. Beispiel 1: Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht
Als Beispiel der funktionalen Betrachtung kann man die gesellschaftsrechtliche Frage des Gläubigerschutzes betrachten. Diesem sollen aus Sicht der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen im Wesentlichen die Regelungen über den Kapitalschutz, also Vorschriften zum Mindestkapital, zur Kapitalaufbringung und -erhaltung, sowie die damit verbundenen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften dienen. Traditionell werden die Regelungen bzgl. des Kapitalschutzes mit ihren Funktionen als ein gewisser Haftungsfonds, ein Verlustpuffer sowie eine Seriositätsschwelle hinsichtlich des Mindestkapitals begründet.[47] Der Blick auf die USA zeigt, dass dort andere Vorstellungen über die Kapitalverfassung der Kapitalgesellschaften gelten, bei denen das Satzungskapital eher eine untergeordnete Rolle spielt. So ist beispielsweise kein Mindestkapital bei der Gründung vorgeschrieben, auch erfolgt - von Insolvenzfällen abgesehen - keine Sacheinlagenbewertung durch unabhängige Stellen. Fraglich ist mithin, auf welche Weise dort der Gläubigerschutz erreicht wird. Dieser erfolgt durch die Pflicht der Unternehmen, vor den Ausschüttungen an die Aktionäre sog. Solvenztests durchzuführen. Diese sind zukunftsorientiert und ermöglichen eine Ausschüttung nur dann, wenn die Gesellschaft anschließend in der Lage verbleibt, die im gewöhnlichen Geschäftsgang fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bezahlen. Bei Verletzungen der Ausschüttungsregeln kommt weiterhin die persönliche Haftung des board of directors in Betracht. Auch können die Aktionäre zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn die insolvenzrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt wurden. Ist die Gesellschaft unzureichend kapitalisiert, kann unter Umständen der Haftungsdurchgriff, der sog. piercing of corporate veil, zur Anwendung kommen. Auch dürften die insolvenzrechtlichen Vorschriften sowie die einzelnen Privatvereinbarungen eine bedeutende Rolle bei der Frage des effektiven Gläubigerschutzes spielen. Mithin kann das Ziel auch auf einem anderen Weg als durch das Kapitalbindungsprinzip erreicht werden.
3. Beispiel 2: Business Judgement Rule
Als weiteres Beispiel für die funktional bezogene Gesamtbetrachtung kann die Übernahme der durch die US-amerikanische Rechtsprechung entwickelten Business Judgement Rule dienen. Mit der Regelung des § 93 Abs. II AktG sollte zum Einen der Freiheit des Managements, risikobehaftete und mit Prognoseunsicherheit verbundene Unternehmensentscheidungen zu treffen, Rechnung getragen werden. Zum Anderen aber sollte die persönliche Haftung einer größeren Sorgfalt bei der Entscheidungsfindung und somit der Schadensvorbeugung dienen. Während in den USA die Business Judgement Rule eine Vermutung zugunsten des Managements darstellt, muss nach deutschem Recht hingegen der Vorstand das Fehlen rechtswidrigen bzw. schuldhaften Handelns nachweisen. Der Unterschied relativiert sich jedoch, wenn man weitere prozessuale Rechtsnormen heranzieht. So können die Parteien im amerikanischen Prozess im Rahmen des pre-trial discovery zu einer umfassenden Offenlegung auch der für sie ungünstigen Umstände verpflichtet werden, was den Nachweis gerade möglich macht. Mit Blick auf das deutsche Recht erscheint somit die anderweitige Verteilung der Beweislast nun folgerichtig.
III. Auswahl der Vergleichsrechtsordnungen
Ist die zu untersuchende Fragestellung aufgeworfen, gilt der nächste Blick der Wahl der einzubeziehenden fremden Rechtsordnung, wenn diese nicht bereits vorgegeben wurde. Im Grunde eignet sich jede Rechtsordnung für einen Vergleich.[48] Manchmal kann die Untersuchung der sog. Mutterordnungen unter Weglassung von sog. Tochterrechten angezeigt sein[49]. Dies kann tatsächlich fruchtbar sein, wenn diese Mutterordnungen noch eine hohe Originalität aufweisen sowie wenn die Tochterordnungen sich eng an diese anlehnen. Zweigen sie sich jedoch von den Mutterordnungen ab (wie etwa US-amerikanische vom englischen Recht), würde es sich lohnen gerade die Tochterrechte in ihrer Entwicklung zu betrachten.[50] Die politische und wirtschaftliche Bedeutung einer Rechtsordnung und deren systematische Vergleichbarkeit mit der eigenen können im Einzelfall eine Rolle spielen. Nicht zu unterschätzen sind auch die sprachlichen Fähigkeiten des Vergleichenden.
IV. Der Vergleich
Der Vergleichsprozess kann in drei Phasen des Feststellens, Verstehens und Vergleichens unterteilt werden[51]. Wurde die Lösung des aufgeworfenen sozialen Problems anhand der herkömmlichen Methodenlehre des nationalen Rechts festgestellt und verstanden, sind die zu vergleichenden Elemente in der jeweiligen Rechtsordnung zu untersuchen. Bei der Ermittlung der Lösungen kann je nach Vergleichsziel (ggf. auch kumulativ) eine deskriptive, historische, begrifflich-funktionale, typologische oder rechtlich-funktionale Herangehensweise geboten sein. Jedenfalls kann die Rechtsvergleichung nur gelingen, wenn man sich der Entwicklungs- und Strukturmerkmale des fremden Rechts bewusst ist. Insbesondere beim Mikrovergleich ist die Gesamtbetrachtung geboten.[52]
Während es bei der Untersuchung der fremden Rechtsordnung noch möglich und geboten erscheint, sich von den durch die eigene Rechtsordnung "vorbelasteten" Oberbegrifflichkeiten zu abstrahieren, wird man es meines Erachtens auf der letzten Stufe, also dem eigentlichen Vergleich, schwer haben, die subjektiven Einstellungen zu bestimmten Fragestellungen außer Acht zu lassen. Stellt man sich jedoch vor der Untersuchung die Frage, ob der Lösungsweg der fremden Rechtsordnung für die eigene vom Nutzen sein kann[53], so kann in dem Fall das der eigenen Rechtsordnung immanente Wertungssystem zugrunde gelegt werden um die Rechtsvergleichung dadurch beherrschbar machen.
D. Fazit
Die Rechtsvergleichung kann unter Umständen sehr anspruchsvoll und aufwändig sein, bietet jedoch letztendlich den enormen Vorteil, von den Erfahrungen der anderen Staaten profitieren zu können. Jedoch ist bei der Übernahme einer fremden Lösung auch Vorsicht geboten. Wird man nur von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet, verbleibt die Gefahr, dass die Untersuchung unzureichend bzw. lückenhaft vorgenommen wird und die scheinbar gefundene Lösung mit der eigenen Rechtsordnung nicht kompatibel ist. Mithin ist ein methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und historischen Gesichtspunkten unentbehrlich[54].
Frage 2: Debt- Equity-Swap: Funktionen, Voraussetzungen, Minderheitenschutz und Bewertungsfragen in der deutschen, schweizerischen sowie US-amerikanischen Rechtsordnung
A. Ausgangssituation
Gerät ein Unternehmen in die Krise, sind die wichtigsten Voraussetzungen für deren Überwindung, diese zunächst zu erkennen, auf Ursachen zu untersuchen und die eigentlichen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Während exogene Krisenursachen, wie Konjunktur oder Branchenkrisen, nur schwer zu bekämpfen sind, wird bei endogenen eine nähere Betrachtung erforderlich. Vergleichsweise einfacher können unternehmerische Fehler, wie Organisationsmangel oder Unerfahrenheit, Qualitätsmangel in der Produktion, schlechte Personalplanung sowie betriebswirtschaftliche Ursachen, wie mangelnde Eigenkapitalausstattung, behoben werden[55]. Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten, so dass das Unternehmen noch sanierungsfähig und -würdig erscheint[56], muss jedenfalls schnell gehandelt werden. Der Handlungsspielraum variiert dabei abhängig vom Krisenstadium, hängt also davon ab, ob eine strategische, Ergebnis- oder bereits eine Liquiditätskrise[57] eingetreten ist. Gerade im letzten Krisenstadium werden vor allem finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen gefragt, die primär eine liquiditäts- sowie eigenkapitalerhöhende Wirkung haben, bevor zur strategischen und operativen Neuausrichtung übergangen werden kann[58]. Kommen die heteronomen Finanzierungsmaßnahmen, wie gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen, Gesellschafterdarlehen oder Auflösung stiller Reserven, nicht in Betracht bzw. sind diese bereits ausgeschöpft worden, müssen außenstehende Dritte herangezogen werden. Als mögliche Instrumente können beispielsweise Kreditaufnahme, Forderungserlass oder Stundung, Sale-and-lease-back, Aufnahme neuer Gesellschafter und Factoring in Betracht kommen[59]. Nachfolgend soll ein weiteres Instrument der Unternehmensfinanzierung und Restrukturierung im Fokus stehen - der Debt-Equity-Swap, welcher zwar nicht eine Zuführung vom frischen Kapital darstellt, jedoch unstreitig als Maßnahme der bilanziellen Restrukturierung für die Krisenbewältigung des Unternehmens eine große Bedeutung erlangen kann[60].
B. Debt-Equity-Swap: Begriffsbestimmung und Funktionen
Debt-Equity-Swap bedeutet im Grunde eine Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital, was bewirkt, dass ehemalige Gläubiger Gesellschafterstellung im Unternehmen erlangen. Wie bereits dargestellt wird die Transaktion typischerweise in einer Krisensituation erfolgen, die durch Umsatz- und Gewinnrückgang, drohende Überschuldung und Liquiditätsverschlechterung gekennzeichnet ist[61]. Durch den DES wird zunächst zwar keine neue Liquidität zugeführt - es erfolgt lediglich ein Passivtausch. Dadurch wird jedoch die Eigenkapitalstruktur in der Bilanz verbessert. Durch den Wegfall der umgewandelten Verbindlichkeit wird das Unternehmen von den laufenden Zins- und Tilgungszahlungen entlastet[62] und die Finanzierungskosten sinken, was insgesamt zu einer positiven Wirkung auf die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens führt. Die Erhöhung der Eigenkapitalquote sowie das Freiwerden von Besicherungsmöglichkeiten steigert die Bonität des Unternehmens und schafft dadurch Raum für eine neue Fremdfinanzierung[63]. Die ertragssteigernden positiven Effekte können eine DES-Transaktion somit auch außerhalb einer Krisensituation interessant machen.
Befand sich das Unternehmen bereits in der Überschuldungssituation, kann die DES-Transaktion hierzulande zu deren Beseitigung und somit zum Wegfall eines Insolvenzantragsgrundes nach § 19 InsO[64] führen bzw. nach der schweizerischen Rechtsordnung zum Wegfall der Richterbenachrichtigungspflicht nach Art. 725 Abs. II OR.
Auch den Gläubigern bietet der DES Vorteile. Zunächst profitieren die an der Umwandlung in Eigenkapital unbeteiligten Gläubiger, die ohne selbst einen Beitrag zur Sanierung zu leisten weiterhin an ihren Forderungen festhalten, direkt von der Verbesserung der Unternehmenslage[65]. Insbesondere im Falle einer gelungenen Sanierung können diese einen "windfall profit" erlangen[66].
Die beteiligten Gläubiger hingegen können durch das Erlangen der Gesellschafterstellung verstärkt Einfluss auf die weitere Unternehmensentwicklung ausüben. Gelingt die Sanierung, dürfen diese zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzahlung der bereits gewährten Kredite und Forderungen erwarten, anstatt in einem Insolvenzfall auf die Befriedigung in Höhe der Insolvenzquote verwiesen zu werden.[67] Auch besteht die Chance, über den Nennbetrag früherer Forderungen hinaus an der Wertsteigerung des Unternehmens zu partizipieren[68]. Insbesondere für ungesicherte bzw. nachrangige Gläubiger bietet sich die Durchführung des DES als attraktiv an, da diese alternativ im Abwicklungsfall ein Totalausfall erwartet und sie nicht das Risiko, den durch etwaige Sicherheiten repräsentierten Wert zu verlieren, tragen[69].
Für die Investoren bietet sich durch den DES eine kostengünstige Möglichkeit sich an dem Unternehmen als Gesellschafter zu beteiligen, da die Unternehmensbewertung aufgrund der hohen Schulden gering sein wird. Einleuchtend ist, dass die Gläubiger nur dann an einem DES Interesse haben werden, wenn sie das Unternehmen an sich als restrukturierungs- und überlebensfähig einstufen und somit einen höheren Mittelrückfluss als bei seiner Zerschlagung erwarten[70]. Somit ist die DES-Transaktion auch für die professionellen Forderungskäufer, also Investitionsgesellschaften (sog. Distressed-debt -Investoren) interessant, für welche sich die Investition in Krisenunternehmen als Instrument der Risikostreuung und des Ausbaus des eigenen Wettbewerbsvorteils eignet[71]. Das Risiko der Fehleinschätzung darf jedoch nicht unerwähnt bleiben. Gelingt die Sanierung nicht, würde dies den Investor in eine noch schlechtere Position bringen, als wäre er lediglich Gläubiger gewesen. Daher dürfte im Vorfeld eines DES einer Due-diligence -Prüfung große Bedeutung zukommen.[72]
Des Weiteren darf auch die psychologische Komponente nicht unterschätzt werden, denn durch den DES signalisieren die beteiligten Gläubiger, dass sie Potenzial im Unternehmen sehen und somit zu mehr Vertrauen bei den anderen Geschäftspartnern, Gläubigern und sonstigen Stakeholdern beitragen[73] und somit eine Grundlage für eine erfolgreiche Sanierung liefern.
Die aufgezeigten funktionellen Vorzüge kommen in jeder zu analysierenden Rechtsordnung zum Tragen. Nachfolgend sollen die einzelnen Anforderungen an die DES-Transaktion in der deutschen, schweizerischen und US-amerikanischen Rechtsordnung aufgezeigt werden. Des Weiteren wird rechtsvergleichend analysiert, inwiefern sich ein DES in der jeweiligen Rechtsordnung tatsächlich eignet, zur Krisenüberwindung bzw. Sanierung beizutragen.
C. Rechtslage in Deutschland
I. Voraussetzungen
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile ist zwar keine neue Erscheinung hierzulande, wurde jedoch trotz des durch Wirtschafts- und Finanzkrise ausgelösten Restrukturierungsbedarfes nur vereinzelt eingesetzt[74]. Beispielsweise konnten die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Ihr Platz GmbH & Co. KG oder PROCON Multimedia AG durch den DES ihre Krisen erfolgreich überwinden. Es fehlte aber bisweilen an einer gesetzlichen Regelung[75].
Gesetzlich zugelassen wurde der DES zunächst im Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010, das die Krisenbekämpfung der Banken regelt und in seinem § 9 den DES als Instrument des Reorganisationsverfahrens vorsieht.
Um dem durch Art. 3 Abs. I EUInsVO[76] möglichen und sich aufgrund der Unzulänglichkeiten des hiesigen Insolvenzverfahrens verstärkenden Insolvenztourismus ins Ausland entgegenzutreten, galt es mit Blick auf auf US-amerikanische sowie englische Insolvenz- und Sanierungsregelungen die gesetzliche Grundlage für die Sanierungen zu verbessern und insbesondere das rechtzeitige Ergreifen der Sanierungsmaßnahmen zu fördern, damit kein Restrukturierungspotenzial verschenkt wird[77]. Zwar stellt nach § 1 InsO der Erhalt des Unternehmens eines der Ziele des Verfahrens dar, der Regelfall des Insolvenzverfahrens ist jedoch die Abwicklung[78].
Die Vorstellungen zu einer besseren gesetzlichen Grundlage zum Unternehmenserhalt hat man nun mit dem am 01.03.2012 in Kraft getretenen ESUG in die Tat umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob mit dem ESUG langfristig tatsächlich ein Paradigmenwechsel stattfinden kann. Es ist allerdings schon festzustellen, dass die vorläufigen Gläubigerausschüsse von der Ausnahme zur Regel geworden sind. Auch wenden sich Unternehmen in der Krise verstärkt den Optionen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren zu.[79]
Es wurde erkannt, dass eine erfolgreiche Sanierung das Eingreifen des Insolvenzplans in die Unternehmensstruktur erforderlich macht[80]. Folglich wurde der DES nach § 225a Abs. II InsO in den Gestaltungsbereich des Insolvenzplanverfahrens aufgenommen. Wie schon einige Zeit zuvor werden somit gesellschaftsrechtliche Fragen ins Insolvenzrecht übertragen[81]. Im Grunde war es auch vor der Kodifizierung des DES im § 225a Abs. II InsO möglich, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital in einem Insolvenzplan zu vereinbaren, wie beispielsweise die erfolgreiche Sanierung von "Ihr Platz" im Jahr 2005 zeigt. Jener Erfolg war jedoch nicht selbstverständlich[82]. Denn es konnten vor der Novellierung des Insolvenzrechts durch das ESUG die Gesellschafter nicht in den Insolvenzplan einbezogen werden. Deren Blockademöglichkeit, aber vor allem eine schwache Verbindung des Insolvenz- zum Gesellschaftsrecht[83], der auch das bedingte Insolvenzplanverfahren nach § 249 InsO keine verlässliche Abhilfe schaffte[84], machten einen DES im Insolvenzplan kaum praktikabel.
Bei der nachfolgenden Darstellung soll zwischen dem gesellschaftsrechtlichen DES (also außerhalb der Insolvenz) sowie einem DES im Insolvenzplanverfahren unterschieden werden. Insbesondere sollen die Neuerungen dargestellt werden, mit denen der Gesetzgeber eine rechtssichere Durchführung eines DES im Insolvenzplan zu ermöglichen versucht, und mit der er der Problematik der Blockademöglichkeit, der Differenzhaftung sowie der Abwehrmöglichkeit der Altgesellschafter begegnet.
[...]
[1] Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 279; vgl. Rösler, JuS 1999, 1084, 1087.
[2] Haase, JA 2005, 232, 233; Zweigert/Kötz, S. 6.
[3] Zweigert/Kötz, S. 6.
[4] Rusch, Jusletter 2006, Rn. 2.
[5] Zweigert/Kötz, S. 14.
[6] Vgl. zur komparativen Denkform: Rösler, JuS 1999, 1084, 1086.
[7] Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 280.
[8] Vgl. Zweigert, Kötz, S. 14.
[9] Rösler, JuS 1999, 1084, 1087.
[10] Vgl. Haase, JA 2005, 232, 233.
[11] Vgl. Zweigert, Kötz, S. 14.
[12] Rusch, Jusletter 2006, Rn.6.
[13] Vgl. Haase, JA 2005, 232, 233.
[14] Brand, JuS 2003, 1082, 1084.
[15] Ebenda.
[16] Vgl. Brand, JuS 2003, 1082, 1084; Zweigert, Kötz, S. 15.
[17] Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 40.
[18] Zum Gesetzgebungsleitfaden vgl. Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 49.
[19] Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16.12.2005; Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 43.
[20] Vgl. Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 40.
[21] Vgl. auch Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 46.
[22] Vgl. Zweigert/Kötz, S. 15.
[23] Zweigert/Kötz, S. 16.
[24] Vgl. Primaczenko, Länderreferat 2007, S. 11 f.
[25] Vgl. Primaczenko, Länderreferat 2007, S. 16.
[26] Brand, JuS 2004, 1082, 1084; Zweigert/Kötz, S. 24.
[27] Zweigert/Kötz, S. 25.
[28] Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 286.
[29] Vgl. Zweigert/Kötz, S. 29 über die künftige Entwicklung der Rechtsvergleichung.
[30] Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 279.
[31] Brand, JuS 2003, 1082, 1084.
[32] Rusch, Jusletter 2006, Rn. 9; Zweigert/Kötz, S. 17.
[33] Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 71.
[34] Vgl. BGE 114 II 131, Erw. 2b; BGE 126 III 129, Erw. 4; BGE 133 III 184, Erw. 3.5.
[35] Vgl. Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 72 ff.; Rusch, Jusletter 2006, Rn. 7.
[36] Kunz, ZVglRWiss 2009, 31, 71, Fn. 319.
[37] Zweigert/Kötz, S. 18.
[38] Brand, JuS 2003, 1082, 1084; Rösler, JuS 1999, 1084, 1088.
[39] Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 279.
[40] Vgl. Rusch, Jusletter 2006, Rn. 8.
[41] Rösler, JuS 1999, 1084, 1088.
[42] Vgl. Haase, JA 2005, 232, 233; Rösler, JuS 1999, 1084, 1088.
[43] Vgl. Haase, JA 2005, 232, 235 f.; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 280; Zweigert/Kötz, S. 4.
[44] Zweigert/Kötz, S. 33.
[45] Vgl. Haase, JA 2005, 232, 235; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, S. 280 f.; Zweigert/Kötz, S. 33 f.
[46] Zweigert/Kötz, S. 34.
[47] Vgl. Meyer, GesKR 2008, 220, 221 f.
[48] Brand, JuS 2003, 1082, 1086.
[49] Zweigert/Kötz, S. 40.
[50] Brand, JuS 2003, 1082, 1086 f.; Rusch, Jusletter 2006, Rn. 22 f.
[51] Vgl. zur nachfolgenden Ausführung: Haase, JA 2005, 232, 236 f.; gegen die "Drei-C-Regel"conna ître, comprendre et comparer jedoch Brand, JuS 2003, 1082, 1086.
[52] Brand, JuS 2003, 1082, 1086.
[53] Zweigert/Kötz, S. 43.
[54] Haase, JA 2005, 232, 237.
[55] Buth/Hermanns/ Kraus/Buschmann, § 5 Rn. 6 ff.
[56] Römermann/Praß, S. 29 f.
[57] Buth/Hermanns/Kraus/Buschmann, § 5 Rn. 10.
[58] Becker, Börsenzeitung vom 24.06.2012; Buth/Hermanns/Kraus/Buschmann § 5 Rn.12 f.; Thierhoff/Müller/Illy/Liebscher/Krumbholz, Kap.5, Rn. 1.
[59] Römermann/Praß, S. 33 f.
[60] Vgl. Buth/Hermanns/ Knecht/Drescher, § 20 Rn. 41.
[61] Carli/Rieder/Mückl, ZIP 2010, 1737, 1737.
[62] Eidenmüller/Engert, ZIP 2009, 541, 542.
[63] Mückl, FR 2009, 497, 497.
[64] Vgl. Eilers/Bühring, Kap. 3 Rn.3.208; Thierhoff/Müller/Illy/Liebscher/ Krumbholz, Kap. 5 Rn. 26.
[65] Becker/Böttger/Müller/Reinke, KSI 2011, 53, 57.
[66] Born, BB 2009, 1730, 1731.
[67] Becker/Böttger/Müller/Reinke, KSI 2011, 53, 55 f.
[68] Mückl, FR 2009, 497, 498.
[69] Buth/Hermanns/ Knecht/Drescher, § 20 Rn. 44, 53; Kübler/ Hölzle, § 31 Rn. 34.
[70] Mückl, FR 2009, 497, 498.
[71] Buth/Hermanns/ Kuhlwein von Rathenow/Heumann, § 20 Rn. 20 ff.
[72] Vgl. Eilers/Bühring, Kap. 3, Rn. 3.203.
[73] Thierhoff/Müller/Illy/Liebscher/ Krumbholz, Kap.5 Rn. 26.
[74] Vgl. Calrli/Rieder/Mückl, ZIP 2010,1737,1737; Hirte/Knof/Mock, S. 29; Römermann; NJW 2012, 645, 645.
[75] Bauer/Dimmling, NZI 2011, 517, 517; eine ausführliche Darstellung und Analyse von öffentlich bekannten Fällen in: Carli/Rieder/Mückl, ZIP 2010, 1737 ff.
[76] Verordnung EG Nr. 1346/2000.
[77] Meyer/Degener, BB 2011, 846, 847; vgl. auch Hirte/Knof/Mock, S. 4 f.
[78] Meyer/Degener BB 2011, 846, 847; Römermann, NJW 2012, 645, 645.
[79] Pressemitteilung der Gläubigerschutzvereinigung e. V. vom 24.04.2012, abgedruckt in NZI 2012, VI, VI.
[80] Vgl. Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712 unter A II 2.
[81] Vgl. Fußnote 9 in Bauer/Dimmling, NZI 2011, 517, 518; Änderungen durch das MoMiG: Insolvenzantagspflicht § 15a InsO (§64 GmbHG a. F.), Nachrangigkeit der Gesellschafterdarlehen § 39 InsO ( §§ 32a, 32b GmbHG a. F.), Anfechtung von Rückzahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen, 135 InsO.
[82] Carli/Rieder/Mückl, ZIP 2010, 1737, 1739.
[83] Simon/Merkelbach, NZG 2012, 121, 121.
[84] Carli/Rieder/Mückl, ZIP 2010, 1737, 1739.