Familieninterne Unternehmensnachfolge am Beispiel der GmbH


Mémoire (de fin d'études), 2011

93 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel
1.2 Struktureller Aufbau

2 Grundlagen der Unternehmensnachfolge
2.1 Begriff der Unternehmensnachfolge
2.2 Familienunternehmen
2.3 Nachfolgeplanung
2.3.1 Frühzeitige Planung
2.3.2 Zielsetzung
2.3.3 Problemfelder der Nachfolge
2.3.3.1 Notfallvorsorge
2.3.3.2 Trennung von Geschäftsführung und Inhaberschaft
2.3.3.3 Die Familie
2.3.3.4 Steuerrechtliche Fragen
2.3.3.5 Rechtsformabhängige Gestaltung
2.4 Zwischenfazit

3 Rechtliche Gestaltungsspielräume bei der Nachfolgeregelung
3.1 Erbrechtliche Grundlagen
3.1.1 Drohende Liquiditätsbelastungen durch Pflichtteilsberechtigte
3.1.2 Bewertung des Unternehmenswertes
3.2 Unternehmensnachfolge von Todes wegen
3.2.1 Gesetzliche Erbfolge
3.2.1.1 Rechtslage
3.2.1.2 Probleme in Verbindung mit GmbH-Anteilen
3.2.2 Gewillkürte Erbfolge
3.2.2.1 Unternehmertestament
3.2.2.2 Erbvertrag
3.3 Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertragung zu Lebzeiten
3.3.1 Unentgeltliche Zuwendungen
3.3.1.1 Schenkungsvertrag
3.3.1.2 Schenkung unter Auflage
3.3.1.3 Rückforderungsmöglichkeiten der Schenkung
3.3.1.4 Schenkung unter Rücktritts- bzw. Widerrufsvorbehalt
3.3.2 Anrechnung und Ausgleich im Pflichtteilsrecht
3.3.3 (Teil-) entgeltliche Zuwendungen
3.3.3.1 Übertragung gegen Abfindung der Erben
3.3.3.2 Übertragung gegen Vorsorgeleistungen
3.3.3.3 Verkauf der Unternehmensanteil
3.3.3.3.1 Kaufvertrag
3.3.4 Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten
3.3.4.1 Nießbrauch bei einer GmbH
3.4 Zwischenfazit

4 Steuerrechtliche Aspekte der Nachfolgeregelung
4.1 Einführung in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
4.2 Allgemeine Grundlagen
4.2.1 Steuertatbestände
4.2.2 Persönliche Steuerpflicht
4.2.3 Entstehung der Steuer
4.2.4 Steuerklassen
4.2.5 Freibeträge
4.2.6 Steuersätze
4.2.7 Fälligkeit und Steuerschuldner
4.3 Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen
4.3.1 Unternehmensbewertung zum Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung
4.3.1.1 Bewertungsstichtag
4.3.1.2 Bewertungsmethoden
4.3.1.2.1 Substanzwert
4.3.1.2.2 Vereinfachte Ertragswertverfahren
4.3.2 Verschonungsregelung für GmbH-Anteile
4.3.3 Ermittlung der Erbschaft-/ Schenkungsteuer
4.3.4 Ertragsteuerliche Konsequenzen
4.3.4.1 Unentgeltlichkeit trotz wiederkehrender Leistungen
4.4 Teilentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen
4.4.1 Schenkungsteuerliche Konsequenzen
4.4.2 Ertragsteuerliche Konsequenzen
4.5 Nießbrauchvorbehalt bei Übertragung der Anteile
4.5.1 Schenkungsteuerliche Konsequenzen
4.5.2 Ertragsteuerliche Konsequenzen

5 Kritische Gegenüberstellung der Gestaltungsvarianten

6 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Merkmale der Unternehmensnachfolge

Abb. 2: Anteil Familienunternehmen in der dt. Wirtschaft

Abb. 3: Grundziele der Unternehmensnachfolge

Abb. 4: Checkliste bei Notfall

Abb. 5: DCF-Varianten

Abb. 6: IDW Ertragswertverfahren

Abb. 7: Gesetzliche Erbfolge

Abb. 8: Freibeträge

Abb. 9 Steuersätze

Abb. 10 Vereinfachte Ermittlung des Substanzwertes

Abb. 11 Betriebsergebnis

Abb. 12 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Abb. 13 Berechnung Lohnsummenfrist (Beispiel)

Abb. 14 Steuerberechnung

Abb. 15 Auflistung Gestaltungsmöglichkeiten

Abb. 16 Gegenüberstellung Gestaltungsmodelle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel

Jeder geschäftsführende Gesellschafter sieht sich im Laufe seines Geschäftslebens mit der Frage konfrontiert wer das Unternehmen fortführen soll, wenn dieser das aktive Geschäft nicht mehr betreiben will oder nicht mehr betreiben kann. Eine fundierte und frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ist für einen reibungslosen Generationenwechsel unerlässlich.

Den Berechnungen des Institutes für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) zufolge, wurden und werden im Zeitraum 2010 bis 2014 jährlich bei ca. 22.000 Unternehmen, davon ca. 95% Familienunternehmen, Unternehmensübertragungen durchführen.[1] Laut einer Untersuchung des IfM Bonn liegen bei rund 95% aller Unternehmen in 2011 das Eigentum und die Leitung bei einer Person, bzw. das Eigentum bei Familienangehörigen und die Leitung bei einem Mitglied dieser Familie.[2] Familienunternehmen sind somit in erste Linie von der Unternehmensnachfolge betroffen.

Viele Gesellschafter scheuen sich vor einer frühzeitige Planung bzw. Abwicklung, weil sie sich über die Gestaltung im Unklaren sind. Zum einen besteht die Möglichkeit der Übertragung des Unternehmens von Todes wegen, wodurch diese im Wege der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge erfolgt. Zum anderen ist die Übertragung auch zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Erben möglich. Bei der Übertragung zu Lebzeiten, bestehen verschiedene Gestaltungsspielräume.

In der Bundesrepublik Deutschland sind Übertragungen von Unternehmen immer mit steuerlichen Konsequenzen verbunden, wodurch sich die Frage der optimalen Steuergestaltung stellt. Bei der Gestaltung ist nicht nur auf die steuerlichen Belange des bzw. der Erben abzustellen, da sich je nach Übertragungsart und –zeitpunkt auch steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Erblassers ergeben können.

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die wesentlichen Planungsgrundlagen und Übertragungsmöglichkeiten einer GmbH auf die nächste Generation aufzuzeigen und deren steuerlichen Konsequenzen sowohl beim Erben als auch beim Erblasser zu erläutern. Dabei soll hauptsächlich auf erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Vorschriften eingegangen werden. Neben den steuerlichen Auswirkungen sollen auch die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte einer Unternehmensnachfolge aufgezeigt werden. Dabei soll die GmbH stets als Ganzes und endgültig auf die nächste Generation übertragen werden. Deswegen werden im Rahmen dieser Arbeit die Betriebsverpachtung, Betriebsaufspaltung, die stufenweise Übertragung sowie Zwischenschaltung von Gesellschaften und Stiftungen nicht behandelt.

1.2 Struktureller Aufbau

Für das allgemeine Verständnis ist es erforderlich, in Kapitel 2 zunächst die Grundlagen der Unternehmensnachfolge und deren grundsätzliche Planungsschritte darzustellen. Da sich diese Arbeit hauptsächlich mit der familieninternen Unternehmensnachfolge auseinandersetzt, soll der Begriff des Familienunternehmens erklärt und deren Praxisrelevanz anhand von Statistiken und Schätzungen verdeutlicht werden.

Nach den betriebswirtschaftlichen Grundüberlegungen wird im Hauptteil auf rechtliche und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht sowie deren Konsequenzen aufgezeigt. Aufgrund der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zivil- und Gesellschaftsrechts auf das Steuerrecht wird im Kapitel 3 auf diese explizit eingegangen und anhand von Beispielen verdeutlicht. Nach Erläuterung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden im Kapitel 4 die rechtsformspezifischen Steueraspekte mit Fokussierung auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowie der Ertragsteuer erörtert.

Nach dem anschließenden Versuch der kritischen Gegenüberstellung der vorgestellten Gestaltungsmethoden erfolgt im letzten Kapitel eine kurze Zusammenfassung und Würdigung der vorherigen Ausführungen.

2 Grundlagen der Unternehmensnachfolge

2.1 Begriff der Unternehmensnachfolge

Der Begriff der „Unternehmensnachfolge“ ist ein in der Praxis weit verbreiteter Fachbegriff. Bei isolierter Betrachtung des Begriffs und dem Abgleich mit deren Assoziation beim Nutznießer lässt sich feststellen, dass der Begriff „Unternehmensnachfolge“ nicht wortwörtlich die Verhältnisse des eigentlichen Vorgangs wiederspiegelt.

Betrachtet man „Unternehmensnachfolge“ wortwörtlich, ist dieser so zu verstehen, dass ein neues Unternehmen dem bereits bestehenden Unternehmen nachfolgt. Diese Definition würde somit dessen eigentlicher Bedeutung entgegenstehen. Der eigentliche Sinn der Unternehmensnachfolge liegt eben gerade darin, das bestehende Unternehmen fortzuführen. Passender wäre in diesem Fall der Begriff der „Unternehmernachfolge“, der den eigentlichen Sinn besser erkennen lässt.[3]

Eine Unternehmensnachfolge zeichnet sich dadurch aus, dass eine vollständige oder teilweise Überleitung des Eigentums am Unternehmen, welche bei einer GmbH in Form der Übertragung von GmbH-Anteilen besteht, sowie der Verschaffung der Unternehmensleitung, welche in Form der Berufung zum Geschäftsführer erfolgt, durchgeführt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grds. nur eigentümer- oder familiengeführte Unternehmen für eine Unternehmensnachfolge in Betracht kommen. Diese Unternehmen werden in der Literatur oftmals als mittelständische Unternehmen bezeichnet, was sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen sind.[4]

Die Charakterisierung eines Unternehmens als mittelständisches Unternehmen wird in der Regel anhand der folgenden Bedingungen festgemacht[5]:

- Mind. 50% der Anteile am Unternehmen im Besitz von max. 2 natürlichen
Personen oder deren Familienangehörigen
- Natürliche Personen gehören der Geschäftsführung an

Eine Überleitung der Unternehmensführung ist für eine Unternehmensnachfolge unabdingbar, da sich in dieser das Handlungsorgan einer Gesellschaft begründet.

Beispiel:[6]

Eine Unternehmerin, verheiratet, dazu Mutter eines Sohnes, betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Der Sohn arbeitet im Unternehmen mit und wird im Laufe der Zeit zum Geschäftsführer bestellt.

Als letztes signifikantes Merkmal ist auf die persönlichen Gründe des übergebenden Unternehmers einzugehen. Persönliche Gründe können z. B. Alter, Krankheit, Tod oder der Wunsch sich aus dem laufenden Geschäft zurückzuziehen sein.[7]

In der folgenden Abbildung werden die zuvor erläuterten Kriterien in Form eines Prüfungsschemata zusammengefasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Merkmale der Unternehmensnachfolge[8]

2.2 Familienunternehmen

Die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung von Familienunternehmen in Deutschland wurde letztendlich u. a. vom IfM, dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) durch Studien dokumentiert und nachgewiesen.

Laut Berechnungen des IfM Bonn unter Verwendung von Daten des Statistischen Bundesamtes wurden in 2011 ca. 95% der Unternehmen in Deutschland als Familienunternehmen klassifiziert.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Anteil Familienunternehmen in der dt. Wirtschaft[10]

Um überhaupt eine Klassifizierung vornehmen zu können, wurden auf Grundlage verschiedenster Forschungsarbeiten zu diesem Thema vier wesentliche Charakteristika eines Familienunternehmens festgelegt:[11]

- Mehrheit der Stimmrechte im Besitz einer oder mehreren Familien
- Wahrnehmung von Entscheidungsrechten durch die Familie durch Aus-
übung von Geschäftsführungsbefugnissen und/oder von Entscheidungs-
und Kontrollrechten bei der Gesellschafterversammlung
- Familien wirken grundlegend auf die Unternehmenskultur ein
- Familieninterne Weiterführungsabsicht des Unternehmens über die nächs-
ten Generationen

Neben den eben genannten Kriterien lassen sich Familienunternehmen in weitere Gruppen, wie bspw. dem Grad der Einbindung der Familie in die unternehmerische Tätigkeit, unterteilen. Dabei wird oftmals zwischen nominellen Familienunternehmen, familienkontrollierten Unternehmen und eigentümergeführten Unternehmen unterschieden. Diese Untergruppen schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus, wodurch bei einem Unternehmen auch mehrere Untergruppenklassifikationen zutreffen können:[12]

Nominelle Familienunternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass die Unternehmensbezeichnung u. a. einen Familiennamen enthält, wodurch jedoch keine unbedingte Unternehmensführung dieser Familie begründet sein muss. Grund dafür kann z. B. eine Nutzung des Familiennamens der Vorgängerfamilie für Marketingzwecke sein.[13]

Familienkontrollierte Unternehmen sind daran erkennbar, dass das Führungsgremium (Vorstand, Geschäftsführung) mehrheitlich aus Mitgliedern der Familie besteht, welche aber nicht zwangsläufig auch die Anteilsmehrheit am Unternehmen innehaben.

Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung lässt sich am besten neben der Unternehmensgröße anhand von Umsatz- und Beschäftigungszahlen verdeutlichen. Ende 2010, wo die Anzahl der familiengeführten Unternehmen noch bei 91% lag, betrug die Beschäftigungsquote in diesen Unternehmen im Verhältnis zu Gesamtbeschäftigung 55%. Der Anteil des Umsatzes am deutschen Bruttosozialprodukt betrug 47%.[14]

Auf dieser Grundlage lässt sich festhalten, dass den Familienunternehmen in der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Laut einer stichprobenartigen Befragung der 4.400 größten Familienunternehmen wurde geschätzt, dass bei rund 2.100 Familienunternehmen die Unternehmensnachfolge bereits durchgeführt und bei ca. 28,3% bereits geplant wurde. Knapp 75% der befragten Unternehmen, welche den Generationenwechsel bereits vollzogen haben, gaben an, dass die Nachfolge durch ein Familienmitglied angetreten wurde.[15]

2.3 Nachfolgeplanung

2.3.1 Frühzeitige Planung

Vielen Unternehmern fällt es sichtlich schwer, sich über die Unternehmensnachfolge Gedanken zu machen. Selbst junge Unternehmer sollten sich schon frühzeitig mit der Frage der Nachfolge auseinandersetzen. Schon die bei der Unternehmensgründung gewählte Rechtsform hat Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge.

Eine zeitige Planung sichert nicht nur die Zukunftsbeständigkeit des Unternehmens, sondern es lassen sich auch rechtliche, steuerliche und familiäre Probleme vermindern oder sogar vermeiden.[16] Bei der Planung zu Lebzeiten ergeben sich verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten welche zu den gewünschten Ergebnissen führen, was bei der Nachfolge von Todes wegen verständlicherweise nur eingeschränkt ermöglicht wird.

In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die rechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in den Kapiteln 3 und 4 verwiesen, in denen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden.

2.3.2 Zielsetzung

Erfolgreiche Gesellschaften werden oft als Säule der Gesellschaft bezeichnet. Sie schaffen Arbeitsplätze und sorgen mit Innovationen und Technologie für allgemeinen Wohlstand.

Oberstes Ziel der Unternehmensnachfolge muss also sein, dass Unternehmen unbeschadet und zukunftssicher an die nächste Generation weiterzugeben.[17] Kern der Unternehmensübertragung bilden betriebswirtschaftliche Faktoren, welche von den Parteien (Unternehmer, Familie und dem Nachfolger) beeinflusst bzw. bestimmt werden, welche Grundlage für die darauf basierende steuerliche und rechtliche Gestaltung sind.

Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann der übergebende Unternehmer seine persönlichen Ziele und Wünsche stärker in den Übertragungsprozess einbringen.

Ein nicht zu unterschätzender Einfluss auf die Ziele der Unternehmensnachfolge bilden die Familie und die Familienmitglieder des Unternehmers. Da Familienunternehmen i. d. R. an die nächste Generation, sprich die Abkömmlinge, weitergegeben werden, stellt sich oft die Frage der Gleichbehandlung der Familienmitglieder.

Um familiäre Streitigkeiten zu vermeiden sollte frühzeitig auch das Gespräch mit den Familienangehörigen, insbesondere mit dem Ehegatten und den Kindern, gesucht werden, um deren Wünsche und rechtliche Ansprüche bei der Planung zu berücksichtigen.[18]

Anhand des folgenden Diagramms lassen sich die 4 Grundziele der Unternehmensnachfolge und deren Zusammenwirken wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Grundziele der Unternehmensnachfolge[19]

2.3.3 Problemfelder der Unternehmensnachfolge

2.3.3.1 Notfallvorsorge

Die beste Planung ist zum Scheitern verurteilt, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Deshalb ist es immer ratsam für den Ernstfall eine Absicherung vorgesehen zu haben.

Bei plötzlich eintretender Geschäftsunfähigkeit (Krankheit etc.) oder gar Tod des Unternehmers kann dies aufgrund der langwierigen Übergangsphase zu einer zwischenzeitlichen Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen und somit schwerwiegende wirtschaftliche Probleme verursachen. Daher sollte trotz festgelegter Planung der Unternehmensnachfolge ein Erbvertrag oder Testament für diese Fälle erstellt werden um für diese Eventualitäten gewappnet zu sein. Innerhalb des Unternehmens kann für diesen Fall auch einem Angehörigen Vollmacht oder Prokura erteilt werden, damit das Unternehmen im Ernstfall weiterhin handlungsfähig bleibt.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Checkliste bei Notfall[21]

2.3.3.2 Trennung von Geschäftsführung und Inhaberschaft

Durch die gesellschaftsrechtliche Gesetzgebung ist es bei einer GmbH möglich, die Gesellschafterstellung als auch die Geschäftsführung separat zu regeln. Im Wesentlichen kann die Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers oder die Verpachtung des Unternehmens dazu genutzt werden die Unternehmensführung abzugeben, jedoch das Eigentum am Unternehmen zu behalten.[22]

Beispiel:[23]
Rückzug aus dem Management

Die Eheleute A sind Gesellschafter der Einzelhandelskette D-GmbH mit circa 200 Mitarbeitern und 15 Filialen. Die noch minderjährigen Kinder befinden sich zurzeit in der Ausbildung. Ob sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Unternehmensführung eintreten werden, ist noch unklar. Ein Verkauf des Unternehmens kommt für die Eheleute daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, weil das Unternehmen im Familienbesitz bleiben soll und sie ihren Kindern den Weg in die Unternehmensführung frei halten wollen. Die Eheleute A möchten sich zwar aus dem Berufsleben zurückziehen, aber weiterhin Einfluss auf den Fortbestand bzw. die Entwicklung des Unternehmens haben. Sie überlegen daher, einen qualifizierten externen Manager mit der Geschäftsführung zu betrauen.“

2.3.3.3 Die Familie

Laut einer Untersuchung des IfM Bonn werden knapp die Hälfte aller Unternehmen an Familienmitglieder weitergegeben. Bei der familieninternen Nachfolgeplanung nimmt die emotionale Komponente starken Einfluss auf rationelle Entscheidungen. Besonders die Gleichbehandlung der Abkömmlinge kann ein schwieriges Unterfange sein, wodurch nicht selten Streitigkeiten innerhalb der Familie entstehen.[24]

Eine Unternehmensnachfolge kann ebenfalls hohe finanzielle Belastungen auf Ebene der Gesellschaft verursachen. Soll einem Kind bspw. die Nachfolge alleine eingeräumt werden, verlangen die Geschwister oftmals eine Ausgleichszahlung. In vielen Fällen kann der Nachfolger diese Zahlungsforderungen nicht allein aus seinem Privatvermögen begleichen und deshalb wird gerne auf das Unternehmensvermögen, in Form von Entnahmen oder Gewinnausschüttungen, zurückgegriffen, wodurch das Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten kann.[25] An dieser Stelle sei bzgl. der Ermittlung des Unternehmenswertes zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteilanspruchs auf Kapitel 3.1 verwiesen.

Das frühzeitige Gespräch mit der Familien bzw. den betroffenen Familienmitgliedern zu suchen dient der Findung eines gemeinsamen Konsens, wodurch nicht nur die finanzielle Überlastung des Nachfolgers verhindert wird, sondern auch der Familienfrieden gewahrt bleibt.

2.3.3.4 Steuerrechtliche Fragen

Neben der fundierten Planung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und betriebswirtschaftlichen Faktoren bildet die Optimierung bzw. Minimierung der notwendigen Steuerbelastung eine essenzielle Komponente einer erfolgreichen Unternehmensübertragung.[26]

Die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der bis dahin erfolgten Planung sind vielschichtig und können mit komplizierten erbschaft-, schenkung- und ertragsteuerlichen Folgen einhergehen. Diesbezüglich sei auf Kapitel 4 verwiesen.

2.3.3.5 Rechtsformabhängige Gestaltung

Neben den erbrechtlichen Bestimmungen der Übertragung von GmbH-Anteilen muss zusätzlich auch auf gesellschaftsrechtliche Bestimmungen geachtet werden. Da in der Fachwelt der Grundsatz „Gesellschaftsrecht vor Erbrecht“ herrscht, müssen der Gesellschaftsvertrag und die erbrechtlichen Nachfolgeregelungen aufeinander abgestimmt werden.[27]

Falls jedoch gesellschafts- und erbrechtliche Bestimmungen auseinanderfallen, können dadurch unerwünschte Folgen auftreten. Grds. wird, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Vorrang eingeräumt.[28]

Beispiel:[29]

A, verheiratet, Mutter einer Tochter, ist geschäftsführende Gesellschafterin der AB-GmbH und hält 90% der Anteile. Ihr langjähriger Bekannter B hält die restlichen 10% an der GmbH. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil auf den verbliebenen Gesellschafter übergehen. Im Januar 2012 verstarb A bei einem Motorradunfall.

A hatte kurzem ihrem Tod ein Testament mit folgender Bestimmung aufgesetzt:

„Hiermit verfüge ich, dass im Falle meines Todes, die von mir gehaltenen Anteile an der AB-GmbH auf meine Tochter T. übergehen sollen….“

Ergebnis: B wird rechtmäßiger Eigentümer der GmbH-Anteile. T scheidet gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft aus.

2.4 Zwischenfazit

Im Rahmen dieses Kapitels konnte anhand von Untersuchungsergebnissen verschiedener Institute deutlich gemacht werden, dass Familienunternehmen für die Volkswirtschaft von großer Bedeutung sind. Somit stellt die Regelung der Unternehmensnachfolge ein zentrales Thema für die Zukunftssicherung von Unternehmen, deren Belegschaft, deren Unternehmer sowie dessen Familie dar.

Eine frühzeitige und gründliche Planung ist das A und O einer gelungenen Unternehmensübertragung. Dabei ist zunächst einmal weniger auf rechtliche und steuerrechtliche Gestaltungen, sondern zunächst auf persönliche und betriebswirtschaftliche Bedürfnisse und Grundlagen einzugehen um die Kontinuität des Unternehmens, sowie die finanzielle Absicherung des Unternehmers und dessen Familie sicherzustellen. Dabei sollten alle Problematiken und Fallstricke im Vorfeld bei der Planung Berücksichtigung finden, um einen sichereren und reibungsloseren Übernahmeprozess gewährleisten zu können.

Nachdem diese Schritte erfolgt sind, ist es notwendig dem geplanten Vorgehen ein rechtliches Gerüst zu verleihen um der Planung eine Struktur zu geben. Bei der rechtlichen Planung und Gestaltung muss auch auf steuerrechtliche Aspekte Rücksicht genommen werden.

Die nachfolgenden Kapitel werden sich dahingehend genauer mit Gestaltungsmöglichkeiten im rechtlichen und hauptsächlich im steuerrechtlichen Bereich sowie deren kritischer Auseinandersetzung beschäftigen.

3 Rechtliche Gestaltungsspielräume bei der
Nachfolgeregelung

3.1 Erbrechtliche Grundlagen

3.1.1 Drohende Liquiditätsbelastungen durch Pflichtteilsberechtigte

Bevor auf die grundsätzlichen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird, soll zunächst einmal auf die Personen eingegangen werden, denen aufgrund des Erbrechts ein rechtlicher Anspruch auf das zukünftige Erbe des Erblassers zusteht.[30] I. d. R. sind gesetzlichen Erben Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte.

Abkömmlinge sind alle Nachkommen in gerader Linie des Erblassers.[31] Dabei stellen nicht nur leibliche Nachkommen gesetzliche Erben nach § 1924 BGB dar, sondern auch eventuelle Adoptivkinder des Unternehmers, welche er nach den Bestimmungen der §§ 1741 ff. BGB angenommen hat. Diese werden als gesetzlich gleichberechtigte Kinder des Erblassers ebenfalls gesetzliche Erben.[32]

Wird durch den Erbfall oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Unternehmen, was oftmals das wesentliche Vermögen des Unternehmers darstellt, auf nur einen der Abkömmlinge übertragen, so ist es möglich das die unberücksichtigten bzw. weniger berücksichtigten Nachkommen bzw. Ehegatten ihren ggf. bestehenden Pflichtteilsanspruch geltend machen.[33]

Die Unsicherheit ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche entstehen bzw. sie geltend gemacht werden, macht es umso wichtiger bei der Übertragung des Unternehmensvermögens, sei es von Todes wegen oder zu Lebzeiten, den Wert des Unternehmens in der Planung zu berücksichtigen um die Quantität der möglichen Liquiditätsbelastung zu ermitteln.[34]

3.1.2 Bewertung des Unternehmenswertes

Im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht gibt es im Zivilrecht keine festgelegte Bewertungsmethode für die Ermittlung des Unternehmenswerts bzw. des Werts der Anteile. Lediglich § 2311 BGB gibt Aufschluss darüber, dass der Unternehmenswert anhand des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls festzustellen ist.[35]

In der Betriebswirtschaftslehre werden zur Zeit zwei Methoden zur Unternehmensbewertung favorisiert. Zum einen die noch in Deutschland vorherrschende Ertragswert-Methode und zum anderen die im angelsächsischen Raum dominierende Discounted-Cashflow-Methode (DCF), wobei beide Verfahren vom IDW in einer Stellungnahme bestätigt wurden.[36]

Die DCF-Methode wird vor allem bei größeren börsennotierten Unternehmen, welche in ihrer Rechnungslegung den Cashflow mit ausweisen, angewendet. Diese Methode, welche unterschiedlichen Variationen zulässt, ist jedoch mit einem erhöhten Rechenaufwand verbunden[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: DCF-Varianten[38]

Da diese Methode hauptsächlich bei der M&A-Beratung und weniger bei der familieninternen Unternehmensnachfolge zur Anwendung kommt, wird dieses Verfahren im Rahmen dieser Arbeit nicht tiefer erläutert.

Der BGH geht heutzutage für die Bewertung des Unternehmenswerts grds. vom Ertragswert aus und folgt damit der Methodik der Betriebswirtschaftslehre.[39] Jedoch werden vom BGH auch andere Bewertungsmethoden zugelassen. Bspw. wurde in einem Urteil zur Berechnung des Praxiswerts einer Arztpraxis auf Basis der Richtlinie der Bundesärztekammer eine Kombination aus Substanzwertverfahren und Multiplikationsverfahren angewendet.[40]

Die Ertragswert-Methode ist grds. auf alle Arten von Unternehmen anwendbar und fokussiert die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens.

Dabei wird der Unternehmenswert aufgrund der prognostizierten zukünftigen Gewinne, welche auf den Barwert abgezinst werden, ermittelt. Die prognostizierten Gewinne werden aus den Gewinnen des Unternehmens nach Steuern, auf Grundlage der Jahresabschlüsse, der vergangenen Jahren, ermittelt. Dabei werden die Gewinne u. a. um außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Aufwendungen sowie Erträge bereinigt. Zur Ermittlung des Barwerts wird ein Kapitalisierungszinssatz benötigt, welcher sich u. a. aus dem Basiszinssatz für langfristige Staatsanleihen, einem Risikoaufschlag und ggf. einem Wachstumsabschlag zusammensetzt.[41]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: IDW Ertragswertverfahren[42]

[...]


[1] Vgl. Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, 2010, S. 21 u. 32.

[2] Vgl. Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, 2010, S. 9.

[3] Vgl. Riedel, Allgemeine Grundlagen, 2012, S. 1

[4] Vgl. Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, 2010, S. 4 u. 9

[5] Vgl. Hauser/Wolter, Die Bedeutung des Eigentümerunternehmens in Deutschl., 2001, S. 33

[6] Selbsterstelltes Beispiel

[7] Vgl. Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, 2010, S. 10

[8] Quelle: Selbsterstellte Grafik

[9] Vgl. Hauser/Kay, Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2010 bis 2014, 2010, S. 20

[10] Quelle: Selbsterstellte Grafik

[11] Vgl. Riedel, Allgemeine Grundlagen, 2012, S. 3; Vgl. Stiftung Familienunternehmen,
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunter nehmen, 2011, S. 5

[12] Vgl. Stiftung Familienunternehmen, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunter-

nehmen, 2011, S. 5ff.

[13] Vgl. HGB, 2012, § 24 Abs. 2 HGB

[14] Vgl. Stiftung Familienunternehmen, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunter-

nehmen, 2011, S. 14

[15] Vgl. IfM Bonn, Die größten Familienunternehmen in Deutschland, BDI, 2012, S. 26

[16] Vgl. BMWi, Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung, 2011, S. 27

[17] Vgl. Baumann/Seer/Krumm, Fachberater für Unternehmensnachfolge, 2011, S. 11

[18] Vgl. Riedel, Nachfolgeprozess, 2012, S. 31 ff.

[19] Selbsterstellte Grafik

[20] Vgl. Baumann/Seer/Krumm, Fachberater für Unternehmensnachfolge, 2011, S. 26 ff.

[21] Vgl. Grafik: Baumann/Seer/Krumm, Fachberater für Unternehmensnachfolge, 2011, S. 29

[22] Vgl. BMWi, Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung, 2011, S. 50

[23] Beispiel aus: BMWi, Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung, 2011, S. 50

[24] Vgl. BMWi, Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung, 2011, S. 44 ff.

[25] Vgl. Baumann/Seer/Krumm, Fachberater für Unternehmensnachfolge, 2011, S. 21 ff.

[26] Vgl. Quasdorf, Erbschaftssteuerl. Behandlung der Unternehmensnachfolge, 2012, S. 32

[27] Vgl. Riedel, Unternehmerstestament, 2012, S. 314 ff. Rz. 5; Vgl. Möller, StWK 2001, S. 235 ff.

[28] Vgl. Seidenfus, niedersächsische WIRTSCHAFT 10 | 2010, S. 23

[29] Selbsterstelltes Beispiel

[30] Vgl. BGB, 2012,§§ 1922 bis 2385 BGB

[31] Vgl. BGB, 2012, § 1589 Abs. 1 i.V.m. § 1592 ff. BGB

[32] Vgl. BGB, 2012, § 1754 i.V.m. § 1924 BGB

[33] Vgl. BGB, 2012, §§ 2303 ff. BGB

[34] Vgl. Riedel, Pflichtteil Unternehmensnachfolge, 2012, S. 379 ff.

[35] Vgl. Baumann/Seer/Krumm, Fachberater für Unternehmensnachfolge, 2011, S. 191 ff.

[36] Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 2011, S. 1; Vgl. IDW RS HFA 10, 2005

[37] Vgl. Hackspiel, M&A Review, 03/2010, S. 131 ff.

[38] Vgl. Laurenz, Unternehmensbewertungsverfahren für KMU, 2007 ,S. 29 ff.

[39] Vgl. Riedel, Pflichtteil Unternehmensnachfolge, 2012, S. 381

[40] Vgl. BGH vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09

[41] Vgl. BMWi, Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung, 2011, S. 70 ff.;

Vgl. IDW S 1, 2000, S. 27 ff.

[42] Selbsterstellte Berechnung (Excel) in Anlehnung an IDW S 1, 2000, S. 27 ff.

Fin de l'extrait de 93 pages

Résumé des informations

Titre
Familieninterne Unternehmensnachfolge am Beispiel der GmbH
Université
University of Applied Sciences Worms
Note
2,0
Auteur
Année
2011
Pages
93
N° de catalogue
V206948
ISBN (ebook)
9783656343318
ISBN (Livre)
9783656343530
Taille d'un fichier
2783 KB
Langue
allemand
Mots clés
familieninterne, unternehmensnachfolge, beispiel, gmbh
Citation du texte
Sascha Schneider (Auteur), 2011, Familieninterne Unternehmensnachfolge am Beispiel der GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206948

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