Raub der Seele - Missbräuchliche Verwendung fremden geistigen Eigentums und seine Konsequenzen


Bachelor Thesis, 2013

74 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemhintergrund
1.2. Forschungsfrage und Aufbau der Arbeit

2. Methodologie des Plagiierens
2.1. Plagiat - Definition(en) und Hintergrund
2.2. Was ist ein Plagiat im weiteren Sinn?
2.3. „Anwendungsgebiete“ des Plagiierens
2.4. Plagiate im engeren Sinn
2.5. Erscheinungsformen des Plagiats
2.6. Probleme der Ein- und Abgrenzung

3. Das Plagiat und seine Geschichte(n)
3.1. Historie und Entstehung des Plagiats und Plagiierens
3.2. Verbreitung und Durchdringung des Diebstahls geistigen Eigentums
3.3. Motivationen und Gründe des Plagiierens
3.4. Möglichkeiten der Erkennung und Abwehr

4. Das Plagiat und seine Folgen
4.1. Gesetzliche Regelungen
4.2. Plagiieren für Anfänger
4.3. Plagiate aus zivil- und strafrechtlicher Perspektive
4.4. Das Urheberrecht

5. Plagiieren für Fortgeschrittene
5.1. Freiherr Karl-Theodor zu Guttenberg
5.2. Dr. Johannes Hahn

6. Resümee und Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Unsauber statt supersauber sollen, neben anderen, Ex-Finanzminister Mag. Karl-Heinz Grasser und EU-Kommissar Dr. Johannes Hahn ihre Abschlussarbeiten verfasst haben.1 Ob sie alleine auf Grund dessen Plagiatoren2 sind, ist dabei nicht gesagt, wie auch die Erhebungen der jeweiligen Prüfungskommissionen zeigten.

Beiden wurde kein Fehlverhalten vorgeworfen, wenn auch der eine oder andere Zweifel be- stehen blieb. Dies trifft vor allem auf Dr. Johannes Hahn zu, dessen wissenschaftliche Leis- tung nach heutigem Ermessen3 nicht zu einem erfolgreichen Abschluss und somit zur Erlan- gung der Doktorwürde gereicht hätte.4 Die Zeiten ändern sich also in Bezug auf Toleranz und Genauigkeit5 hinsichtlich der Grenzziehung zwischen gerade noch schlampiger Arbeitsweise und vorsätzlicher Täuschungsabsicht, wie im Fall6 von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg nachgewiesen wurde7.

Aber PolitikerInnen8 oder andere Personen des öffentlichen Lebens9 sind nur die prominente Speerspitze dieser Form des wissenschaftlichen Betrugs. Vielmehr geht es in diesem Zusam- menhang um die breite Masse der Studierenden, welche durch das sogenannte „copy&paste“ fremdübernommene geistige Leistungen als eigene intellektuelle Errungenschaft ausgeben und verbreiten.10

Auch in Österreich erfreuen sich der Diebstahl fremden geistigen Eigentums und institutiona- lisiertes Abschreiben immer größerer Beliebtheit und so machen es Prominente wie eingangs erwähnt vor und laut statistischen Erhebungen rund 25% der österreichischen Studierenden11 im wahrsten Sinne des Wortes nach. Ob dabei Ideen Dritter herangezogen werden, sich die Übernahme auf Teile oder ganze Passagen12 wissenschaftlicher Arbeiten erstreckt oder man sich gänzlich auf kostenpflichtige Helfer wie Ghostwriter13 verlässt, ist einerlei.14 Schlussendlich verdankt man den akademischen Titel geistigen Anregungen und Arbeitsleistungen Anderer und bereichert sich an deren Anstrengungen.15

Die mediale Aufmerksamkeit, ausgelöst in Österreich durch die Doktorarbeiten von EU- Kommissar Johannes Hahn sowie weiteren politischen ProtagonistInnen und vor allem der Aufstieg und Fall des ehemaligen deutschen Bundeswirtschafts- und -verteidigungsministers zu Guttenberg, haben das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die Unart des Plagiierens gelenkt, das freilich auch für ein Grundelement der Geisteswissenschaften16 steht. Textfragmente unzi- tiert zu übernehmen verunmöglicht den LeserInnen den/die UrheberIn zu identifizieren und ist daher in der wissenschaftlichen Gemeinschaft ein absoluter Tabubruch. Dies primär vor dem Hintergrund, als gerade das Verbot des Plagiierens, die Bedeutung der wissenschaftlichen Leistung sicherstellen soll.17

Dabei sind Textgleichheiten per se noch nicht als Plagiat zu klassifizieren. Vielmehr muss die Vorsätzlichkeit dieser Handlung klar erkenntlich sein und sich in einem Plagiat manifestieren. Sollte also jemand konsequent und planmäßig in großem Stile abschreiben und andere Texte übernehmen und dabei jegliches Zitieren - also den/die UrheberIn zu nennen - vorsätzlich unterlassen, deutet alles auf den Sachverhalt des Plagiierens hin.

1.1. Problemhintergrund

„ Von einem Autor abzuschreiben ist Plagiat, von mehreren abzuschreiben ist Forschung. “ Wilson Mizner (1876-1933)

Der Tatbestand des Plagiats bzw. des Plagiierens ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbestand, vielmehr lässt sich über die konkrete begriffliche Ausgestaltung intensiv diskutieren. Im Zuge der vorliegenden Arbeit ist dies allerdings im Wesentlichen nebensächlich, da hier auf tendenziell allgemeingültige Vorgangsweisen Bezug genommen wird und überdetaillierte Sachverhalte weitestgehend ausgeklammert werden.18

Wie bereits im Eingang illustriert, spricht man im Rahmen einer Plagiatshandlung vom Vorgeben und bewussten Verbreiten fremder geistiger Leistungen als die Eigenen. Irrelevant hierbei ist, ob es sich in diesem Zusammenhang um ein wörtliches Zitat19, welches ohne Angabe näherer Ursprungsdaten genannt wird oder um die Übernahme einer vielseitigen, umformulierten20 wissenschaftlichen Arbeit handelt. Wie im Laufe der nächsten Kapitel des Öfteren dargestellt, ist beides im wissenschaftlichen Betrieb anzutreffen und zeigt sich hier in vielerlei unterschiedlichen Ausprägungen.

Dabei ist hier nicht vom bloßen Abschreiben von Hausübungen die Rede, vielmehr betrifft es vor allem Bakkalaureats- und Diplomarbeiten, welche nach Abschluss zum Tragen eines akademischen Titels berechtigen. Hier kann nicht mehr von einem Kavaliersdelikt gesprochen werden. Vielmehr umfasst diese Vorgangsweise den Diebstahl geistigen Eigentums. Selbiger wird tagtäglich verwendet und genutzt, ohne dass an eine etwaige Urheberrechtsverletzung gedacht wird. Hier werden Software und Datenbanken sowie Websites21 für berufliche oder private Zwecke verwendet ohne zu wissen, ob dies erlaubt ist oder nicht.22

Mit welchen Konsequenzen und Folgen ist bei illegaler Nutzung zu rechnen und welche Risi- ken werden damit eingegangen? Das Wissen um missbräuchliche Verwendung geistigen Ei- gentums ist in vielen Fällen gar nicht gegeben23, dennoch begeht der/die VerursacherIn in einer Vielzahl von Fällen sogar strafbare Handlungen. In der Wissenschaft kann ein Plagiat darüber hinaus gegen Prüfungsordnungen, Arbeitsverträge oder Universitätsrecht verstoßen. Letzteres kann hier fallweise als Brückenkopf zwischen wissenschaftlichen und strafrechtlichen Konsequenzen fungieren.24

Wie können sich InhaberInnen geistigen Eigentums ihre Rechte schützen lassen und welche Möglichkeiten haben potentielle NutzerInnen dieser geistigen Errungenschaften, diese dennoch nutzen zu können, ohne einen Verletzungstatbestand zu provozieren?25

Verbesserte Prüfungsmöglichkeiten und eine damit einhergehende höhere Aufdeckungsquote sowie die Unsicherheit darüber, wie mit fremdem geistigen Eigentum im Bereich des Studien- rechts26 umzugehen ist, sollen Gegenstand dieser Arbeit sein. Jede Plagiatshandlung ist dabei nicht nur als unethisches wissenschaftliches Arbeiten zu klassifizieren sondern vielmehr da- rüber hinaus auch als zivil- und strafrechtlich bedenkliches Vergehen zu sehen und - in be- sonders schweren Fällen - somit auch der geltenden Gesetzeslage folgend zu ahnden.27

1.2. Forschungsfrage und Aufbau der Arbeit

Die derzeit intensiver werdende Diskussion28 hinsichtlich des Diebstahls geistigen Eigentums zeigt einerseits die Relevanz sowie andererseits die Probleme, welche die Grenzziehung zwischen unwissenschaftlichem weil nicht gewissenhaftem, dennoch tolerierbarem Arbeiten und dem Diebstahl geistigen Eigentums, einem in der Scientific Community nicht tolerierbarem Fehlverhalten, ja sogar einer wissenschaftlichen Todsünde29, verursacht.30

Sich näher mit vorliegender Thematik zu beschäftigen ist nicht zuletzt deswegen von Interes- se, da StudentInnen und DozentInnen in Prüfungsarbeiten tendenziell nicht allzu große geisti- ge Eigenleistungen zu erbringen haben. Ausarbeitungen im Rahmen wissenschaftlicher Arbei- ten bestehen im Regelfall in der Anwendung bereits existierender Erkenntnisse und Theorien sowie der Verarbeitung vorhandener Primär- oder Sekundärliteratur, welche auf eine be-stimmte Forschungsfrage hin ausgerichtet angewandt werden sollen.31 Diesen Vorgaben folgend, soll damit der Frage auf den Grund gegangen werden, welche Auswirkungen eine Plagiatshandlung hat, welcher Voraussetzungen es bedarf, um eine solche Handlung überhaupt zu setzen und welche Konsequenzen damit verbunden sind? Dies einer- seits aus universitärer Sicht, andererseits aus der Perspektive des Gesetzgebers und Urhebers.

Ausgehend von diesem einleitenden Kapitel, in welchem der Problemhintergrund sowie die Zielsetzungen der vorliegenden Arbeit dargestellt werden, wird im zweiten Kapitel auf die Methodologie des Plagiierens eingegangen. Dabei werden die wesentlichen themenrelevanten Termini erläutert, um anschließend die Materie abzugrenzen. Die Kernfrage dabei ist, was ein Plagiat im weiteren bzw. engeren Sinn tatsächlich ist und welche Sachverhalte nicht darunter fallen. Den Abschluss des Kapitels bietet eine Übersicht über die geläufigsten Formen des Diebstahls fremden Eigentums und deren typisches Vorkommen.32

Nach dieser Eingrenzung steht die Historie des Plagiierens im Mittelpunkt, wobei hier auf ei- ne möglichst breite Darstellung Wert gelegt wurde. Dies bedeutet, dass bereits die begriffli- chen Anfänge aus historischer Sicht und seine Entwicklung im Laufe der Zeit dargestellt wer- den. Ausgehend von diesem Abriss und etwaigen unterschiedlichen Anforderungen an wis- senschaftliche Arbeiten im Zeitablauf, wird laufend auf reale Beispiele eingegangen.

Ein zusätzlicher Aspekt des Kapitels ist die grundsätzliche Rechtfertigung der vorliegenden Themenwahl. Welchen Stellenwert haben Plagiate tatsächlich und mit welchen Herausforderungen in diesem Zusammenhang ist die heutige akademische Welt konfrontiert? Welche Vorteile und Privilegien33 erhoffen sich erfolgreiche Plagiatoren im Zuge ihres beruflichen, akademischen oder auch privaten Fortkommens?34

Ein weiteres, tendenziell mit Humor zu sehendes, Unterkapitel zeigt praktisch relevante Hin- weise, wie ein gelungenes Plagiat aussehen könnte. Dieses Manual zeigt dabei die typischen Herangehensweisen Studierender und bildet die Einstimmung auf ein immer bedeutender werdendes akademisches Gebiet, die Plagiatserkennung, -abwehr und -prävention. Hier wer- den diverse ältere Techniken genauso wie aktuelle Möglichkeiten, seien es spezielle EDV- Programme oder - wie im Falle zu Guttenberg - Internet Communities, gezeigt, welche zur wissenschaftlichen Betrugsbekämpfung beitrugen und beitragen.

Im Verlauf des vierten Kapitels steht die Behandlung der Forschungsfrage im Sinne der detaillierten Darstellung der Folgen des Betrugs geistigen Eigentums im Mittelpunkt. Wird im ersten Teil auf die wissenschaftlichen Konsequenzen eingegangen, stehen im zweiten Teil die zivil- und strafrechtlichen Auswirkungen dieser Handlung im Mittelpunkt.

In diesem Zusammenhang ist auch das fünfte und letzte Kapital zu sehen, welches bekanntere Plagiatsfälle der jüngeren Vergangenheit aufgreift. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zwei, zumindest aus österreichischer und deutscher Sicht, äußerst interessanten Plagiatsprozessen. Dabei wird als Primärquelle im Wesentlichen auf die Urteile und deren Begründungen in den Fällen von Dr. Johannes Hahn sowie Karl-Theodor zu Guttenberg Bezug genommen und im Sinne eines Theorieabgleichs auf die vorher diskutierten Sachverhalte zurückgegriffen. Dabei sollen aber auch die Konsequenzen - nicht nur wissenschaftlicher und eventuell strafrechtlicher Natur - aus Sicht der Betroffenen aufgezeigt werden.

Den thematischen Abschluss bilden ein kurzes Resümee und ein Ausblick, welcher den künftigen Umgang mit diesem Thema und der damit verbundenen Problematik zeigen soll.

2. Methodologie des Plagiierens

2.1. Plagiat - Definition(en) und Hintergrund

Unter einem Plagiat35 versteht man grundsätzlich die vorsätzliche Aneignung fremden geisti- gen Eigentums. Dies ist dabei mit dem Ziel verbunden, die übernommenen Ideen als seine eigenen geistigen Schöpfungen auszugeben, unerheblich, ob dies nur zum Teil oder gänzlich passiert.36 Laut Urheberrecht, wird unter einem Plagiat das bewusste Aneignen fremden Geistesguts verstanden. Die Aneignung bezieht sich dabei auf die Behauptung der eigenen Urheberschaft.37

Plagiatoren sind also Personen, welche fremde geschützte Werke oder schutzfähige Teile eines fremden Werks als Eigenschöpfung ausgeben. Dies umfasst den Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie unter Umständen auch in die Verwertungsrechte des/der Urhebers/in38, im Konkreten das Vervielfältigungsrecht39, sollte das Werk eines/r Dritten bzw. geschützte Teile desselbigen einfach kopiert werden.40

Die genannte Definition des Plagiats als Diebstahl geistigen Eigentums weist zwar eindeutig auf den kriminellen Charakter hin, zeigt jedoch auch die Problematik, dass der/die PlagiatorIn, im Unterschied zum/r DiebIn eines physischen Gegenstandes, den Gedanken eines/r Dritten diesem nicht entwendet.

Eine dahingehend adaptierte Definition des Plagiats ist demnach eher „Anmaßung41 der geistigen Urheberschaft“42. Dadurch wird einerseits der bewusste Akt der Übernahme hervorgehoben, andererseits die Tatsache, dass sich der/die PlagiatorIn als UrheberIn des entlehnten Materials präsentiert.43

2.2. Was ist ein Plagiat im weiteren Sinn?

Was ist also im Wesentlichen ein Plagiat und wer kann davon überhaupt betroffen sein bzw. welche Merkmale zur Erfüllung einer solchen Handlung müssen dabei vorliegen?

Bevor auf die wesentlichen Details eines Plagiats eingegangen werden kann sind allerdings zwei grundlegende Fragen zu klären:

1. Was ist eine Arbeit oder ein Werk, welches für den Vorwurf eines Plagiats infrage kommt?
2. Welche Definition zieht der Gesetzgeber heran?44

Eine generelle Unterscheidung kann nach wissenschaftlicher Arbeit und nichtwissenschaftlicher Arbeit getroffen werden. Eine explizite gesetzliche Regelung hinsichtlich der Merkmale einer solchen Arbeit, existiert dabei nicht. Kriterien können aber bspw. persönliche Verantwortung, rationale Arbeitsmethoden, Publizität oder ähnliches sein.

Im UG 2002 sind Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen genannt. Eine Negativdefinition verwendend, wären demnach alle anderen Arbeiten nicht-wissenschaftlicher Natur. Dazu würden also eigenständige45, schriftliche Arbeiten, welche im Rahmen einer Lehrveranstaltung abgefasst werden, Seminar- und Projektarbeiten aber auch Bachelorarbeiten zählen. Ein Gradmesser für die eigenständige Erarbeitung von Inhalten ist im Bereich der Wissenschaft die "intersubjektive Überprüfbarkeit", was bedeutet, dass jeder andere Wissenschaftler das Zustandekommen einer Arbeit nachvollziehen können muss.46

Die Anschuldigung eines Plagiats ist jeweils nach strengst möglichen Kriterien zu prüfen. Hierbei ist es grundsätzlich von Interesse, dass das österreichische Recht, obgleich in Unkenntnis des definitorischen Begriffes des Plagiats, zwei mögliche Formen des Wiedergebens fremder Inhalte kennt. Einerseits das Plagiat im engeren Sinn, als Replikation eines bereits publizierten Inhalts ohne Nennung des/der Urhebers/in. Andererseits das Zitat, als Plagiat im weiteren Sinn sozusagen, welches ebenfalls die Wiedergabe bereits veröffentlichter Texte umfasst, dieses Mal jedoch unter Benennung des/der originären Autors/in. Deren Kriterien und Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei teils massiv.47

Nichts desto trotz liegt kein Plagiat vor, sollte jemand in eine Hausarbeit, einen Aufsatz oder bspw. eine Rede Anmerkungen Dritter einarbeiten und vortragen. Dies solange, als diese fremden Ideen offensichtlich als Zitate oder Übernahmen hervorgehoben, also dem rechtmä- ßigen Urheber eindeutig zuzuschreiben sind. Hierbei handelt es sich nicht um ein Plagiat oder eine wie auch immer geartete strafbare Handlung sondern ausschließlich um ein Zitat, welchem vor allem in der Scientific Community ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, da es hier auch darum geht, eigene Ideen zu bestätigen.48 Das Zitatrecht49 ist dabei auch eine Begrenzung des Urheberrechts. Ein solches darf nicht zu lang sein und muss einen Hinweis auf die Herkunft, also die originäre Quelle, enthalten.

Als abgrenzendes Element besagt das Urheberrecht, dass die freie Benutzung eines urheber- rechtlich geschützten Werkes zulässig ist, um ein neues selbständiges Werk hervorzubringen. Das derart neu entstandene Werk muss allerdings selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und die Leistung des benutzten Werks bis zu einem bestimmten Maße ver- drängen.50

Ein Zitat besteht dabei immer aus zwei Teilen, um vollständig zu sein. Einerseits sind dies die Kenntlichmachung im Text51, andererseits die Angabe in der Literaturliste. Sollten demgemäß übernommene Zitate als solche gekennzeichnet, der/die rechtmäßige UrheberIn also genannt sein, liegt kein Plagiat und konsequenterweise keine Strafbarkeit vor, sondern ein Zitat. Dies ist vor allem für die Wissenschaft von höchster Relevanz, als es hier darum geht, eigene Ideen zu untermauen und dabei auf den Schultern von Giganten52 zu stehen, man also von Vorer- kenntnissen ausgeht, auf denen aufgebaut werden soll.53 Dennoch gibt es Werke, bei denen sogar das Zitieren durch die originären AutorInnen untersagt wird. Obgleich es hierbei in der Regel um seltene Vorkommnisse geht, da das gemeinsame Erarbeiten zu Gunsten des Fort- schritts eines der höchsten Güter im Rahmen der universitären Arbeit ist.54

Dabei existiert die Unterscheidung zwischen dem kleinen Zitat auf der einen und dem großen Zitat auf der anderen Seite. Ersteres umfasst die Nennung einzelner Stellen eines bereits ver- öffentlichten Textes. Dem gegenüber liegt ein großes Zitat dann vor, wenn eine bereits er- schienene Ursprungsquelle zur Erläuterung in einem - rechtfertigbaren Umfang55 - in einem Werk mit wissenschaftlichem Charakter erscheint. Erscheinen heißt in diesem Zusammen-

hang, dass das Werk in „genügender“ Zahl zum Verkauf angeboten und in Verkehr gebracht wurde, dies umfasst auch das Verteilen von Gratisexemplaren. Der wissenschaftliche Charak- ter bezieht sich weiter darauf, dass der Inhalt dazu geeignet ist, einem wissenschaftlichen Zwecke zu dienen.56

Grundsätzliches Ziel des Zitierens ist es, den Inhalt zu erläutern. Der Umfang und die Intensität des Einsatzes von Zitaten57 sollen keinen Ersatz für das Original bieten sondern vielmehr die neue Arbeit stützen. In diesem Zusammenhang sei noch der Begriff des „Überzitierens“ erwähnt, im Rahmen dessen gängiges Lehrbuchwissen wie landläufig bekannte Definitionen oder ähnliches als Zitat übernommen werden.58

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln werden zivil- als auch strafrechtliche Folgen59, wenn auch nur im Zuge des Urheberrechts, riskiert, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit gezeigt werden wird. Zudem finden in zunehmendem Ausmaß Konsequenzen nach dem Studienrecht ihre Anwendung.60

2.3. „Anwendungsgebiete“ des Plagiierens

Dass Plagiate und das Plagiieren nicht auf Master- oder Doktorarbeiten beschränkt sind, liegt auf der Hand. Auch in der Literatur ist diese Unart weit verbreitet, wobei in diesem Fall zwei Arten von Plagiaten zu unterscheiden sind. Einerseits betrifft dies wortwörtliche Übernahmen, eventuell mit semantischen Adaptionen versehen, sowie andererseits die inhaltliche Über- nahme der Geschichte.

Obwohl ein latentes und bekanntes Problem, hat sich vor allem letzteres als äußerst schwierig erwiesen, diese zu erkennen und in weiterer Folge juristisch zu belangen. Dabei handelt es sich um Geschichten oder Themenbereiche, welche die gleiche oder sinnähnliche Handlung betreffen, aber im Wesentlichen Übernahmen bereits existierender Handlungsstränge darstel- len.61

Neben dem Zitat gilt es weiters, die Fälschung vom Plagiat definitorisch zu trennen. Dies ist keine getreue Kopie eines Werkes unter Verheimlichung des/r tatsächlichen Urhebers/in, sondern unterstellt vielmehr die eigene Leistung als UrheberIn.62

Ein Naheverhältnis zum Zitat zeigt sich weiters im Falle der Montage63. Hier werden vorgefertigte Teile in ein Werk aufgenommen, deren Herkunft in der Regel nicht separat gekennzeichnet sind. Dies ist zwar auf den ersten Blick als unverdächtig zu klassifizieren, da es keine originäre Quelle dazu gibt, dennoch wird diese Technik gelegentlich als plagiatsähnliche Herangehensweise geführt.64

Ein Synonym zur Montage ist der Begriff der Collage. Dieser stammt aus der bildenden Kunst, lässt sich aber auch auf die Literatur anwenden und dahingehend von Montage unter- scheiden, als man diese als Kunstverfahren definiert, welche zum Kunstprodukt Collage füh- ren kann. Eine Collage entsteht dann also, wenn der Anteil der Vorfabrikate eines Werkes dominierend ist. Da in der Kunst das Aneinanderfügen vorgefertigter Elemente tendenziell of- fensichtlich bleibt, kann hier eine Collage selten für eine Fälschung oder ein Plagiat gehalten werden.65

Eine andere Form des Plagiats ist die sogenannte Kryptomnesie. Diese umfasst die unbewuss- te Aneignung fremden geistigen Eigentums, welche der/die VerwenderIn später für eine Ei- genleistung hält. Diese Art ist ein primär psychologisches Phänomen, welches objektiv gese- hen mit dem Plagiat zusammenfallen kann. Hier ist also das Unterbewusste das ureigene Ter- rain des Plagiats.66

Ebenfalls bekannt sind Übernahmen aus dem musikalischen Bereich, ob dies nun Tonfolgen oder Textpassagen betrifft. Häufig handeln diese Streitigkeiten vom unerlaubten Kopieren oder Ausborgen von Teilsequenzen. Davon zu unterscheiden sind sogenannte Coverversio- nen, also bekannte Lieder, die durch eine/n Interpreten/in neu aufgenommen werden und die- se in einen neuen Kontext bzw. musikalischen Rahmen stellen. Dabei handelt es sich jedoch im Allgemeinen um erlaubte Neufassungen, die durch die ursprünglichen Interpreten oder Rechteinhaber geduldet werden, welche auch finanzielle Kompensation erhalten.67

Eine Unterart des Diebstahls geistigen Eigentums beschäftigt sich mit dem Plagiieren von Markenprodukten. Dabei wird von Produzenten, einem/r RaubkopiererIn, eine täuschend ech- te Kopie eines Markenartikels gefertigt und verkauft. Hier wird in den meisten Fällen der ori- ginäre Markenname leicht verändert, fallweise allerdings sogar dies unterlassen und der ur- sprüngliche Markenname gleich mitübernommen. Dadurch spart man sich die teuren Ent- wicklungskosten und kann gleichzeitig beim Erfolg der Marke mit partizipieren.68

Häufig ist auch von Kartenplagiaten69 die Rede. Dabei werden bereits existierende Karten ab- gemalt, ohne das betroffene Gebiet selbst abgemessen zu haben. Problematisch dabei ist, ne- ben der geistigen Eigentumsverletzung, dass sich durch solche Maßnahmen oft falsche oder missverständliche Inhalte vervielfältigen lassen. Es kommt danach zu einer breiten Masse an Schriften oder Bildern falschen Inhalts, welche dadurch entstanden sind, weil sich der mut- maßliche Urheber nicht die Mühe machte, übernommene Inhalte zu verifizieren und auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen sondern hofft, dass der kopierte Inhalt korrekt und stimmig ist.70

2.4. Plagiate im engeren Sinn

Wie oben bereits dargelegt, ist ein Plagiat die vorsätzliche Aneignung fremden geistigen Ei- gentums, mit dem Ziel, die übernommenen Ideen als seine eigenen auszugeben. Deklariert man diese Gedanken als solche, ist auch die Bezeichnung des Plagiators gebräuchlich.71 Dies kann die gesamte Arbeit umfassen72 oder sich auf teilweises Einfügen fremder Inhalte be- schränken.73

Hieraus lassen sich bereits die wesentlichen Merkmale hervorheben. Einerseits ist die Unzu- lässigkeit sowie das Rühmen einer fremden Leistung als eigene von Relevanz, andererseits nimmt die begriffliche Klarstellung Bezug auf die Bewusstheit des Handelns. In diesem Zu- sammenhang zeigen sich bereits die Kernthemen der vorliegenden Arbeit. Ist die Verwendung von Expertisen Dritter primär ein akademischer bzw. wissenschaftlicher Aspekt, finden sich in der vorsätzlichen und bewussten Annahme fremder geistiger Erfolge strafrechtlich relevante Tatbestände.

Grundvoraussetzung für ein Plagiat ist das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Eine missbräuchliche Nutzung liegt gem. §23 UrhG74 dann vor, wenn das geschützte Werk75 ohne Zustimmung des/der Verfassers/in Anwendung findet und der/die PlagiatorIn dessen Inhalt als eigenen ausgibt.

Nicht geschützt und als solches frei und ohne Angabe des/r Urhebers/in zu zitieren sind in diesem Zusammenhang Publikationen, die zum Zwecke der Kenntnisnahme durch die Allge- meinheit vervielfältigt wurden. Beispiel für derartige - nicht-schützenswerte - Texte sind amtliche Verlautbarungen, Sachverständigengutachten, Gesetzestexte und Gerichtsentscheide. Bei freien Werknutzungen nach § 24 UrhG76 ist eine eingeschränkte Nutzung auch geschütz- ter Werke möglich.

Das Urheberrechtsgesetz ist dabei in einem doppelten Sinn zu verstehen. Einerseits wird damit das Urheberrechtsgesetz als Ganzes bezeichnet77, andererseits bezieht sich dieser Begriff auf das subjektive Rechts des/r originären Verfassers/in an seinem/ihren geistigen Eigentum, sofern dieses urheberrechtlich geschützt ist. Ersteres ist auch als Urheberrecht im objektiven Sinn, letzteres als Urheberrecht im subjektiven Sinn bekannt. Aus objektiver Sicht handelt es sich beim Urheberrecht dabei um vier zusammengehörende Teilmaterien. Dies umfasst die materiellen Ansprüche und Rechte des/der Urhebers/in einer Leistung. Das Leistungsschutzrecht umfasst die Rechte der ausübenden, interpretierenden Künstler, namentlich etwa Veranstalter, Fotografen oder Hersteller von Daten- oder Tonträgern.78

Als dritte Teilmaterie gilt das Urhebervertragsrecht, welches Lizenzen und Rechtsübertragun- gen der Leistungsschutzberechtigten an Dritte regelt. Sämtliche bisherige Materien finden sich dabei im UrhG. Im Gegensatz zum Wahrnehmungsrecht, welches im Verwertungsgesell- schaftengesetz geregelt ist. Diese Materie umfasst die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften zu Gunsten der Bezugsberechtigten gegenüber Nutzern.79 80

Eine spezielle Form des Plagiats ist das sogenannte Selbstplagiat, gesetzlich durch §24 UrhG umfasst, welcher den Übergang von Rechten an andere regelt. Ein praktischer Anwendungs- fall wäre beispielsweise, dass, basierend auf einem früheren Werk des Autors, neue Erkennt- nisse in einem neuen Werk gewonnen werden. Hier würden zwar die originären Gedanken den/die gleiche/n UrheberIn zeigen, allerdings kollidiert dies mit den bereits abgetretenen Rechten an der Nutzung selbiger. Auch wenn keine Abtretung des Rechts vollzogen wurde, liegt ein Selbstplagiat vor.81

Ein solches wurde dem Parlamentsabgeordneten Peter Pilz beinahe zum Verhängnis. Um die Dissertation von Johannes Hahn auf Plagiate zu untersuchen engagierte er den Plagiatsjäger Stefan Weber. Dieser prüfte auch die Doktorarbeit des Auftraggebers und meinte, ein Selbst- plagiat gefunden zu haben. Pilz habe eine Studie im Auftrag des Wissenschaftsministeriums erstellt, diese als Dissertation eingereicht und darauf, so Weber, nicht ausreichend hingewie- sen. Das Problem liegt dabei nur bei einem einzigen Wort. Pilz schreibt nämlich, dass seine Dissertation auf besagter Studie fußt. Hätte er geschrieben, dies ist die Studie, gäbe es kein Problem, was allerdings die Qualität der Dissertation massiv beeinträchtigt hätte. Weitrei- chende Konsequenzen sind daraus allerdings nicht abzuleiten, schon gar nicht eine Aberken- nung der Doktorwürden.82

Dies ist zwar juristisch als unproblematisch83 zu klassifizieren, wenngleich es jedenfalls ein „wissenschaftsethisch verschieden interpretierbares Selbstplagiat wäre“.84 Dies deshalb, da das Vertrauen in die Qualität wissenschaftlichen Arbeitens85 erheblich verletzt ist. Darüber hinaus kann noch unethische Autorenschaft vorliegen, sollten MitautorInnen in der Bedeutung ihrer Autorenleistung gemindert werden.86

Publikationen, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit veröffentlicht werden, sind davon jedoch strikt zu unterscheiden. Dies daher, weil eine solche Publikationstätigkeit innerhalb der Science Community durchaus erwünscht und gefordert wird. Eine Stigmatisierung als Selbstplagiat erfolgt dabei solange nicht als eindeutig hervorgeht, wo die wissenschaftli che Arbeit unmittelbar aus der eigenen intellektuellen Aktivität87 stammt und somit (Teil) Ergebnisse nur zeitnäher veröffentlicht werden. Das soeben beschriebene Selbstplagiat be- zieht sich demgegenüber nur auf frühere Erkenntnisse des/der gleichen Urhebers/in.88

2.5. Erscheinungsformen des Plagiats

Man unterscheidet zwischen Totalplagiat89, bei dem ein kompletter Text übernommen wird, und Teilplagiat, wo dies nur für einen Textteil zutrifft.90 Zudem gibt es Verbalplagiate, welche Formulierungen exakt übernehmen und entsprechend schwierig nachzuweisen Ideenplagiate, welche lediglich Gedanken übernehmen, ohne deren Urheber zu zitieren. Um sich zu rechtfertigen, geben des Plagiats Beschuldigte oft zu, den zugrundeliegenden Text zwar „irgendwann“ gelesen, die Vorlage dann aber vergessen zu haben.91

[...]


1 Thurn (2011): S 42

2 Von lat. Plagius, „Raub der Seele“. Diese begriffliche Härte weist auf den damaligen Menschenbegriff hin. Laut den Philosophen dieser Zeit war es die Idee an sich, die den Kern des Menschen ausmachte. Dadurch war diese ein noch schützenswerteres Gut als sie es im heutigen Kontext ohnedies ist.

3 Liessmann (2011): S 20

4 Der Doktorarbeit von Dr. Johannes Hahn ist im Rahmen dieser Arbeit eine Darstellung unter 5.2. gewidmet.

5 Wie bspw. an Hand der mittlerweile für alle Studierenden der Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtend zu ab- solvierenden Lehrveranstaltung „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten“ ersichtlich ist. Eine Lehrveran- staltung, welche erst im Laufe der letzten zehn Jahre institutionalisierte Berücksichtigung im ordentlichen Lehr- plan fand.

6 Der „zu Guttenberg-Affäre“ ist das Subkapitel 5.1. gewidmet. Dieses zeigt nochmals die Voraussetzungen für ein „ordnungsgemäßes“ Plagiat.

7 Der einfacheren Lesbarkeit geschuldet im weiteren Verlauf der Arbeit verkürzt auf „zu Guttenberg“.

8 Unter anderem wurde im März 2012 der ungarische Präsident Pal Schmitt beschuldigt, seine 1992 eingereichte Doktorarbeit von anderen Autoren wörtlich übernommen zu haben. Trotz dieser Vorwürfe amtiert Schmitt un- verändert als Präsident wobei sich dieser auf die politische Immunität beruft, um vor einer etwaigen Strafverfol- gung verschont zu bleiben. O.A. (2012): S 7; zur Darstellung weiterer prominenter - deutscher - Plagiatsfälle siehe o.A. (2011a): S 3

9 Ein aktuelles Beispiel aus Österreich betreffen die Plagiatsvorwürfe gegen Martin Geyer, den gerichtlich be-

stellten Gutachter in der Causa Meinl. Laut Angaben des Plagiatsexperten Stefan Weber hat er 36 Wortlautplagiatsfragmente auf 92 Seiten Fließtext und zahlreiche weitere Verstöße in der Diplomarbeit von Geyer aus dem Jahr 1998 gefunden. Kischko (2012): S 4

10 Schimmel (2011): S 10

11 Tesar (2009): S 15

12 Ungarns Präsident Schmitt übernahm bspw. 180 Seiten seiner 250 Seiten umfassenden Dissertation aus einem einzigen bereits zu einem früheren Zeitpunkt publizierten Werk. O.A. (2012): S 7

13 Laut Schätzungen existieren 100 bis 150 derartige Dienstleister in Deutschland, welche sich dieser Profession verschrieben haben und vier bis zehn Arbeiten pro Jahr verfassen, dazu auch Thurn (2011): S 42; in diesem Zu- sammenhang sei auf die Aussage von Dr. Alexander Gerhardinger verwiesen, welcher im Rahmen eines ORF- Interviews angab, in den 90er Jahren rund 400 Doktorarbeiten aus verschiedenen Komponenten wie Büchern, Zeitungsberichten und anderen Dissertationen verfasst und verkauft zu haben. O.A. (2012): http://ooe.orf.at/news/stories/2529458/; dazu eine umfangreiche Darstellung zum Ghostwriting. O.A. (2011): http//www.datum.at/artikel/gute-geister/seite/2/ bzw. o.A. (2011): http://orf.at/stories/2081841/2081781

14 In diesem Fall ist zwar aller Voraussicht nach der Tatbestand des Plagiats nicht zu erhärten. In Ermangelung der wissenschaftlich „eigenständigen Leistung“, welche einer wissenschaftlichen Arbeit zu Grunde liegt, ist aber ebenfalls keine Grundlage für einen akademischen Grad legitimiert. Ähnliches wurde auch im Falle des ungarischen Präsidenten Schmitt gemutmaßt, da er seine Dissertation aus dem Jahre 1992 beinahe gänzlich von anderen Autoren - zumeist wortgetreu - übernommen hatte. Hier wurde argumentiert, dass der Präsident schuldlos sei, da es auf Grund der intensiven Übernahmen Texte Dritter erst gar nicht zu einer rechtsmäßigen Abnahme der Dissertation hätte kommen dürfen. O.A. (2012): S 7 sowie Thurn (2011): S 42

15 Schimmel (2011): S 10 ff

16 Eckl sieht hier auch die Wertschöpfung des 21. Jahrhunderts in der Generierung von neuem Wissen. Eckl (2004): S 6

17 Fröhlich (2011): http://science.orf.at/stories/1677607/

18 Schimmel (2011): S 5

19 Ein Wortzitat bewegt sich üblicherweise in einem Ausmaß von wenigen Zeilen oder gar Wörtern.

20 Ungeachtet der nicht-wortgetreuen Übernahme handelt es sich dabei um eine fremdgenerierte wissenschaftlichen Ausarbeitung.

21 Ciresa (2009): S 9

22 Preißner (2012): S 182

23 Für einen allgemeinen Umgang mit Plagiaten siehe o.A. (2011):

http://www.oeawi.at/downloads/Stellungnahme_Plagiate_April2011.pdf

24 O.A. (2011): http://www.oeawi.at/downloads/Stellungnahme_Plagiate_April2011.pdf

25 Ciresa (2009): S 9

26 Eine darüber hinausgehende Darstellung würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

27 O.A. (2011): http://www.unet.univie.ac.at/~a0301287/Einleitung.htm

28 Für eine Übersicht prominenter deutscher Fälle sowie einer Reihe in diesem Zusammenhang stehender The- men siehe o.A. (2011): http://www.spiegel.de/thema/wissenschaftsbetrug/

29 Schäfer (2005): http://amerikanistik.uni-mannheim.de/hausarbeit_schreiben.pdf

30 Schimmel (2011): S 5

31 Hachmeister (2011): http://carta.info/38447/ein-akademischer-faelscher-kann-kein-minister-bleiben-ein- aufruf/

32 Knill (2002): http://www.rhetorik.ch/Plagiat/Plagiat.html

33 Dazu Preißner (2012): S 118

34 Dazu Liessmann (2011): S 20

35 Hinsichtlich einer Abhandlung zum Begriff des Plagiats und Plagiierens siehe Putzer (2006): S 176 ff

36 Preißner (2012): S 181 sowie Jakobs in Antos / Tietz (Hrsg.) (1997): S 160 f

37 Klotz (1976): S 265

38 Preißner (2012): S 93

39 Eine detaillierte Begriffsdarstellung erfolgt im weiteren Verlauf dieses Kapitels unter 2.2.

40 Rosenfeld (1977): S 123

41 Selbige Wortwahl lässt sich unter 5.1. auch als Argumentation der Aberkennung der Dissertation von zu Gut- tenberg finden. Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth (2011): S 14 f

42 Ackermann (1992): S 15

43 Ackermann (1992): S 15

44 O.A. (2011): http://telematik.edu/Studienrechtliche_Konsequenzen_von_Plagiaten

45 Gemäß § 51 UG in Kombination mit Selbständigkeit die wesentlichen Charakteristika wissenschaftlichen Ar- beitens.

46 O.A. (2011): http://telematik.edu/Studienrechtliche_Konsequenzen_von_Plagiaten; Sir Karl Popper sprach in diesem Zusammenhang regelmäßig von „freundschaftlich-feindseliger Arbeitsteilung“ zwischen Wissenschaft- lern, Fröhlich, G. (2011): http://science.orf.at/stories/1677607/

47 O.A. (2011): http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/313092/Zwischen-Zitat-und-Plagiat

48 Waak (2011): http://bildung.germanblogs.de/archive/2011/05/06/plagiat-in-der-hausarbeit-bedeutung-und- rechtliche-folgen.htm

49 Zur korrekten Zitation siehe u.a. Charbel (2002): S 111 f

50 Preißner (2012): S 93

51 Dies wurde - wie unten detaillierter dargestellt - beinahe Dr. Johannes Hahn zum Verhängnis.

52 Zinkner (2009): http://www.studieren.at/articles/480/1/was-ist-ein-plagiat/Seite1.html

53 O.A. (2011): http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-

lehre/studierendenberatung/plagiatpruefung-an-der-meduni-wien/was-ist-ein-zitat/formen-von-zitaten/

54 Waak (2011): http://bildung.germanblogs.de/archive/2011/05/06/plagiat-in-der-hausarbeit-bedeutung-und- rechtliche-folgen.htm

55 In diesem Zusammenhang sei auf die seitenweisen Zitate innerhalb der zuletzt aufgedeckten Plagiatsfälle hin- gewiesen.

56 Preißner (2012): S 93

57 Für einen Überblick Preißner (2012): S 94

58 O.A. (2011): http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-

lehre/studierendenberatung/plagiatpruefung-an-der-meduni-wien/was-ist-ein-zitat/wozu-zitieren/

59 Hier sei nochmals auf die Reaktion des ungarischen Präsidenten Schmitt verwiesen, welcher mit dem Hinweis auf seine politische Immunität jegliche Rücktrittsforderungen zurückwies und somit unverändert sein Amt bekleidet. O.A. (2012): S 7

60 O.A. (2011): http://telematik.edu/Studienrechtliche_Konsequenzen_von_Plagiaten

61 Weber-Wulff (2004): http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/02geschichte/literatur.html

62 O.A. (2011): http://www.unet.univie.ac.at/~a0301287/Faelschung.htm

63 Der Begriff der Montage stammt ursprünglich aus der Technik. Er meint das Aufbauen oder Zusammenstellen von vorgefertigten Teilen zu einer Maschine. Im 20. Jahrhundert wurde er auf die Kunst übertragen und avancierte von dort aus zu einem konstitutiven Prinzip der künstlerischen Avantgarde.

64 Rosenfeld (1977): S 123

65 Ackermann (1992): S 12

66 Ackermann (1992): S 10

67 Weber-Wulff (2004): http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/02geschichte/musik.html

68 Weber-Wulff (2004): http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/02geschichte/marken.html

69 Aus aktuellem Anlass sei auf die Diskussion der tatsächlich nicht existierenden Insel „Sandy Island“ verwie- sen, o.A. (2012): http://diepresse.com/home/techscience/internet/1319924/Sandy-Island_Forscher-loeste- Raetsel-um-PhantomInsel

70 Weber-Wulff (2004): http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/02geschichte/karten.html

71 Fröhlich (2011): http://science.orf.at/stories/1677607/

72 Dies bspw. dadurch, als sich die Änderung ausschließlich auf die Autorendaten beschränkt.

73 O.A. (2005): http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-

lehre/studierendenberatung/plagiatpruefung-an-der-meduni-wien/was-ist-ein-plagiat/

74 „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bear- beiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nach- bau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.”, O.A. (1998): http://dejure.org/gesetze/UrhG/23.html

75 Verwendet ein Autor unbewusst urheberrechtlich geschützte Inhalte, entlehnt diese also unbewusst, liegt nicht zwangsläufig ein Plagiat vor. Zu solchen unbewussten Entlehnungen kann es kommen, wenn ein Autor Formu- lierungen verwendet, ohne zu wissen, dass sich deren ein anderer zu dem gleichen Thema bereits bedient hat. Der Urheber kann jedoch auch in diesem Fall den Vorwurf des Plagiats erheben. Waak (2011): http://bildung.germanblogs.de/archive/2011/05/06/plagiat-in-der-hausarbeit-bedeutung-und-rechtliche- folgen.htm

76 „(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden bzw. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnom- men und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.“ O.A. (1998): http://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html

77 Im weitesten Sinne also die gesamte Rechtsmaterie.

78 Ciresa (2009): S 14

79 Ciresa (2009): S 14

80 Ciresa nimmt hier eine klare Abgrenzung zum v.a. im angelsächsischen Raum vorherrschende Copyright vor. Damit ist entweder nur das englische oder amerikanische Urheberrecht gemeint oder beschränkt sich ausschließ- lich auf das Vervielfältigungsrecht. Da in diesem Fall das Urheberrecht jedoch auf gänzlich anderen Grundsätzen beruht als das kontinentaleuropäische Urheberrecht und Copyright wenig mit dem Urheberrecht gemein hat, wird diesfalls nicht als Urheberrecht laut österreichischer Rechtsverständnis gesprochen. Ciresa (2009): S 14

81 O.A. (2005): http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-

lehre/studierendenberatung/plagiatpruefung-an-der-meduni-wien/was-ist-ein-plagiat/

82 Gaul / Hacker (2011): S 5

83 Ungeachtet dessen wurde die Leiterin des Instituts für Anatomie, Histologie und Embryologie der Veterinär- medizinischen Universität Wien, Sabine Kölle, vom Dienst suspendiert. Ihr wurde vorgeworfen, bei einer wis- senschaftlichen Arbeit Passagen und Fotos aus einer ihrer früheren Publikationen verwendet und diese nicht als solche ausgewiesen zu haben. Kölle wehrte sich mit der Begründung, dass solche Selbstplagiate durchaus üblich sind. Goebel (2011): S 101

84 O.A. (2011): http://derstandard.at/1304553955871/Unkorrekte-Zitierung-Weber-wirft-Pilz-Selbstplagiat-vor

85 Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Gliederung und (eigene) Textteile ohne sorgfältige Zitierung, massiv wiederverwendet werden. Eine solche Vorgangweise wurde Dr. Johannes Hahn beinahe zum Verhängnis. Vgl. Lahodynsky (2011): S 34

86 O.A. (2011): http://derstandard.at/1304553955871/Unkorrekte-Zitierung-Weber-wirft-Pilz-Selbstplagiat-vor

87 In diesem Zusammenhang wird auch vom „standing on the shoulders of giants“ gesprochen, da die eigenen wissenschaftlichen Ausflüsse jeweils von bereits untersuchten Sachverhalten und Vorautoren ausgehen. Vgl. dazu ein Interview mit Prof. Dr. Debora Weber-Wulff, Vongehlen (2011): http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/519895

88 Fröhlich (2011): http://science.orf.at/stories/1677607/

89 Eine statistische Darstellung der plagiierten Teil prominenter Fälle der jüngeren Vergangenheit findet sich da- bei unter o.A. (2012): http://www.zeit.de/studium/2012-10/Plagiatoren-Ranking-Schavan

90 Diese Ansicht zeigt sich auch in einer Entscheidung des Jahres 2008, welche durch den VwGH des Landes Baden-Württemberg getroffen wurde. Dieser sieht in der Übernahme kompletter Teile eines Werkes eines Ande- ren, ohne diese zu kennzeichnen, eine Täuschung, welche die eigenständige Erbringung der wissenschaftlichen Leistung übersteige und somit eine Begründung für den Wegfall der akademischen Reife sieht, im konkreten Falle eines Doktortitels, so diese Herangehensweise auch einen gewissen planerischen Horizont hat und nicht nur vereinzelt auftritt. Entscheidung von 13.10.2008, 9 S 494/08: http://www.landesrecht- bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080003416&psml=bsbawueprod.psml&max=true

91 Preißner (2012): S 122

Excerpt out of 74 pages

Details

Title
Raub der Seele - Missbräuchliche Verwendung fremden geistigen Eigentums und seine Konsequenzen
College
Vienna University of Economics and Business  (Wirtschaftspädagogik)
Course
Wirtschaftstraining und Bildungsmanagement
Grade
2
Author
Year
2013
Pages
74
Catalog Number
V207900
ISBN (eBook)
9783656359128
ISBN (Book)
9783656360148
File size
752 KB
Language
German
Keywords
raub, seele, missbräuchliche, verwendung, eigentums, konsequenzen, Thema Plagiat
Quote paper
Magister Florian Schallmeiner (Author), 2013, Raub der Seele - Missbräuchliche Verwendung fremden geistigen Eigentums und seine Konsequenzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/207900

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