Der Friedensbegriff von "Gaudium et Spes"


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

13 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis :

1. Einleitung

2. Wesen des Friedens
a. Friede – Freisein von Krieg
1. Der Gerechte Krieg
2. Der Totale Krieg
b. Friede – Gleichgewicht der Mächte
c. Friede – Werk der Gerechtigkeit

3. Handlungskonsequenzen
a. Weltweite Ächtung des Krieges
b. Aufbau der internationalen Gemeinschaft

Literatur- und Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Das Zweite Vatikanische Konzil von 1962–65 war für die römisch-katholische Kirche das 21. Ökumenische Konzil. Ökumenisch nicht in dem Sinne, dass alle möglichen christlichen Konfessionen daran teilgenommen hätten, sondern weil es sich um eine Versammlung von katholischen Bischöfen aus aller Welt handelte. Vertreter anderer christlicher Kirchen waren lediglich als Beobachter zugegen. Das vorhergehende Konzil war das I. Vaticanum von 1869/70. Dort wurde die Unfehlbarkeit des Papstes festgehalten, ein weiteres Konzil wäre somit gar nicht mehr nötig gewesen, er hätte alles allein bestimmen können. Doch genau hier setzt die Einberufung des II. Vaticanums durch Papst Johannes XXIII. ein schönes Zeichen für das kollegiale und synodale Prinzip der Kirche. Denn nicht der Papst allein ist die Kirche; vielmehr steht er in Gemeinschaft mit allen Bischöfen. Somit stellen diese auch nicht einfach nur seine Berater dar, sondern sie diskutieren und entscheiden mit und unter ihm.[1]

Das Konzil war weder ein Bruch mit der kirchlichen Tradition, noch war ihr Ausgang schon von vornherein absehbar. Es wurde offen diskutiert und manchmal auch Kompromisse geschlossen. Es ging um eine Weiterentwicklung, eine Anpassung der Lehre an die zeitlichen Umstände, um eine aktualisierte Ausdrucksweise. Das Konzil wollte ein pastorales sein, das das Heil des Menschen selbst in den Mittelpunkt stellt und nicht bloss generelle dogmatische Aussagen macht, sondern Bezug auf konkrete Situationen nimmt. Die Synode bewirkte einen wichtigen Impuls, einen Anfang, doch die eigentliche Aufgabe, die Umsetzung, gehörte in die nachkonziliare Zeit.

Das II. Vaticanum begann feierlich am 11. Oktober 1962. Es nahmen 2498 Konzilsväter daran teil. Im darauf folgenden Jahr wurde es durch den Tod Johannes’ XXIII. unterbrochen, aber von seinem Nachfolger Paul VI. wieder fortgesetzt. Die Öffentlichkeit verfolgte das Geschehen mit grossem Interesse und hatte Erwartungen. Insofern war es keine innerkirchliche Angelegenheit, sondern man musste auch bedacht sein gegen Aussen Zeichen zu setzen. Zum Schluss des Konzils am 8. Dezember 1965 lagen 16 Dokumente vor. Darunter auch die Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et Spes“, die mitunter als eines der wichtigsten Dokumente angesehen wird. Darin wird Stellung genommen zu verschiedenen Themen, wie z.B. die Religionsfreiheit, die Würde der menschlichen Person oder die politische Gemeinschaft. Was uns hier jetzt aber interessiert ist das V. Kapitel über die Förderung des Friedens und den Aufbau der Völkergemeinschaft.

2. Wesen des Friedens

Wie das Konzil erkannt hat, ist sich die Menschheitsfamilie untereinander näher gekommen und sich klarer ihrer Einheit und gemeinsamen Welt bewusst, man denke an die Globalisierungsbestrebungen. Dennoch wird die Menschheit, damals wie auch heute, von tobenden und drohenden Kriegen in ihrer Existenz als auch Würde bedroht. Dem Konzil gingen zwei Weltkriege voraus. Dabei heisst die neutestamentliche Offenbarung geradezu ‚Evangelium des Friedens’, in der östlichen Kirchentradition wird Christus der ‚Engel des Friedens’ genannt.[2] „Je mehr die Menschen zu einer Welt zusammenrücken, desto dringlicher wird der Frieden.“[3] Daher wollte das Konzil den hohen Begriff des Friedens klar darlegen und die Unmenschlichkeit des Krieges verurteilen.[4]

a. Friede – Freisein von Krieg

1. Der Gerechte Krieg

Krieg scheint der krasse Gegensatz zu Friede zu sein, somit würde es also nur ein Entweder-Oder geben, Friede nur durch Überwindung des Krieges. Dennoch hat die kirchliche Tradition immer an der Lehre vom Gerechten Krieg festgehalten, die bis auf Augustinus zurückgeht. Ein Krieg wird demnach dann legitimiert, wenn er das allgemeine Wohl, Gerechtigkeit und Friede zum Ziel hat aber auch zur Bestrafung von schuldhaften Verbrechern. Gewalt darf aber nur als äusserstes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten schon erschöpft sind und muss durch innere Liebe getragen sein. In keinem Fall darf es sich um Motive der Rache, Macht oder totale Vernichtung des Gegners handeln. Im Laufe der Zeit wurden die Kriterien noch etwas strenger, so dass nur noch Mittel der Selbstverteidigung gegen schweres Unrecht erlaubt sind.[5]

Daran schliesst sich auch die Position des II. Vaticanums an. Es billigt ausdrücklich das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung[6] (ius ad bello), verurteilt aber einen Angriffskrieg. Der Staat hat die Pflicht, das Wohl seiner Bürger zu schützen. Dies aber nur wenn durch einen Krieg noch Schlimmeres verhindert werden kann; wären die Schäden durch einen Krieg grösser als durch eine Kapitulation, so muss das Unrecht auf sich genommen werden. Kommt es zum Krieg, so ist nicht einfach alles erlaubt, frei nach dem Ausspruch „Not kennt kein Gebot“ von Reichskanzler Hollweg 1914. Das Konzil fordert, man soll sich „ […] auf Verteidigungsmittel beschränken, so wie sie auch den Schwächeren zur Verfügung stehen […]“[7]. Es gibt aber auch ein Recht im Krieg (ius in bello). Dazu gehören internationale Vereinbarungen, wie z.B. die Genferkonvention, die unbedingt eingehalten werden müssen. Des Weiteren wird an den Prinzipien des natürlichen Völkerrechtes, man könnte auch sagen, des menschlichen Verhaltens, festgehalten. Die wichtigsten davon sind die Achtung vor dem menschlichen Leben, Achtung vor der Person (Verbot der Folter) und das „Verbot aller innerlich schlechter Akte“.[8]

[...]


[1] Vgl. Rahner, Kleines Konzilskompendium (1982) 13–36.

[2] Vgl. Biser, Friede (1960) 368.

[3] Sander, Kommentar zum V. Kapitel (2005) 803.

[4] Vgl. GS 77.

[5] Vgl. Hauser, Krieg (1961) 640ff.

[6] Vgl. GS 79.

[7] GS 78,5.

[8] Coste, Kommentar zum V. Kapitel (1968) 550.

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Der Friedensbegriff von "Gaudium et Spes"
Université
University of Fribourg
Note
1,0
Auteur
Année
2009
Pages
13
N° de catalogue
V208315
ISBN (ebook)
9783656356998
ISBN (Livre)
9783656358725
Taille d'un fichier
486 KB
Langue
allemand
Annotations
Propädeutik
Mots clés
Theologie, II. Vatikanum, Friede, Krieg, Katholische Soziallehre, zweites Vatikanum, Konzil, Pastoralkonstitution, Gaudium et Spes, Kirche
Citation du texte
Beat Andreas Schweizer (Auteur), 2009, Der Friedensbegriff von "Gaudium et Spes", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208315

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