Die Rechtmäßigkeit von Internettauschbörsen nach Hegels Rechtsphilosophie


Term Paper, 2003

21 Pages, Grade: 1-


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Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Das Eigentum
2. a) Personales Eigentum (Besitzzuspruch äußerlich)
2. b) Geistiges Eigentum (Besitzzuspruch nicht äußerlich)
2. c) Privateigentum
2. d) Familieneigentum
2. e) Gemeinschaftseigentum (Gemeindebesitz)

3. Internettauschbörsen und Eigentumsrecht
3. a) Musik als Sache
3. b) Rechtlicher Umgang mit Musik
3. c) Erwerb von Musik
3. d) Internet und Musik: Das rechtliche Dilemma

4. Fazit

5. Anhang

Literaturverzeichnis

1. Einführung

Ich habe mich in meiner Hausarbeit schwerpunktmäßig auf den Aspekt des geistigen Eigentums konzentriert wie er von Hegel dargelegt wird, sowie den rechtlichen Umgang mit selbigem. Zunächst stelle ich einen Umriss der verschiedenen Eigentumsarten nach Hegel dar und erläutere kurz die Umstände ihrer jeweiligen Inbesitznahme. Nach eingehender Analyse der Hegelschen Sichtweise bezüglich des geistigen Eigentums habe ich, vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Internettauschbörsen[1], Hegels Rechtsdefinition auf die gegenwärtige Urheberrechtsproblematik anzuwenden versucht, um zum einen den Bezug zur Gegenwart herzustellen und zum anderen, um das durch die Beschäftigung mit der Hegelschen Rechtsphilosophie gewonnene Verständnis von abstraktem Besitz in einem Lösungsansatz auf ein zeitgenössisches Rechtsdilemma zur praktischen Anwendung zu bringen.

Am Ende meiner Hausarbeit steht dann ein Fazit, welches Hegels Rechtsauffassung hinsichtlich ihrer Integrität und Aktualität bewertet.

2. Das Eigentum

In diesem zweiten Teil meiner Hausarbeit werden die diversen Manifestierungen des Begriffes „Eigentum“, wie Hegel sie sieht, vorgestellt und erläutert.

2. a) Personales Eigentum (Besitzzuspruch äußerlich)

Die erste Art Eigentum ist, gerade in unserer heutigen Konsumgesellschaft, eine der alltäglichsten. Es handelt sich dabei um den Besitz eines stofflichen Dinges, einer „Sache, die Eigentum, das als äußerlich mein – der Person – ist“ (G.W.F. Hegel, Ph. d. R., §42, S. 103).

Das äußerliche Eigentum zeichnet sich dadurch aus, das der Besitz, die besessene Sache, nicht nur sich selbst, sondern zudem gleichermaßen dem Subjekte, also dem Eigentümer, „das Äußerliche“ ist. Hegel gebraucht den Begriff der Äußerlichkeit vom Blickpunkt eines Individuums aus, spricht bezüglich dessen verallgemeinernd vom Subjekt. Als äußerlich ist demzufolge alles zu betrachten, was nicht dem Subjekt inhärent ist und auch durch die Aufwendung von z.B. Geld niemals dem Subjekt verinnerlicht werden kann. Beispiele hierfür sind Gebrauchsgegenstände allgemeiner Natur, Luxusgüter, Nahrung. Aber Hegel beschränkt die Äußerlichkeit nicht allein auf die Natur und ihre vielfältigen Daseinsweisen, sondern zählt auch die Anwendung dazu. Anwendung bezeichnet hierbei die Tätigkeit des Subjektes, nicht äußerliches[2] (geistiges) Eigentum zu veräußern, so wie ein Künstler seine ihm innewohnenden Talente in einem Kunstwerk zum Ausdruck bringt und „versächlicht“. Als weiteres Beispiel sei ein Professor angeführt, der seine geistigen Kapazitäten und sein Wissen um die Zusammenhänge in Physik, Chemie o.ä. in Seminaren seinen Zuhörern mitteilt oder ein Geistlicher, der eine Predigt hält. Eigentum der jeweiligen Personen im äußerlichen Sinne ist jeweils das Werk, respektive der Akt der Veräußerung selber, der Vortrag, die Predigt, niemals jedoch die zugrundeliegenden geistigen Fähigkeiten, welche als solche einzig dem Subjekt selbst zugänglich sind und sich Außenstehenden nur indirekt über die Manifestierung in Wort und/oder Bild zeigen.

Im Folgenden rückt nun der Erwerb solch äußerlichen Eigentums in den Focus.

Die Besitznahme des Eigentums gliedert sich in vier verschiedene Komponenten.

Als erste führt Hegel die unmittelbare körperliche Ergreifung an, d.h. das taktile Greifen und Aneignen eines Gegenstandes. Durch die bewusste Sinneswahrnehmung dieses Aktes ist das agierende Subjekt unmittelbar gegenwärtig, sein Wille nach außen wie innen erkenntlich. Insofern stellt die körperliche Ergreifung die subjektiv vollkommenste Art und Weise der vier Besitznahmeaspekte dar. Auf das äußerliche Eigentum angewandt bezeichnet diese Form des Erwerbs z.B. das Aufheben einer Muschel am Strand. Durch künstliche Hilfsmittel kann der Einzugsbereich des Subjektes zudem über die Reichweite der eigenen Hand hinaus erhöht werden, so

dass ein mit dem Bogen geschossenes Reh ebenso als körperlich angeeignet zu gelten hat[3].

Die körperliche Aneignung ist typisch für das äußerliche Eigentum.

Die zweite Art der Besitznahme stellt die Formierung dar. Durch sie gewinnt eine abstrakte Bestimmung, dass etwas Besitz eines Subjektes ist, „eine für sich bestehende Äußerlichkeit“ (G.W.F. Hegel, Ph. d. R., §56, S. 121). Man – das Subjekt – bringt, durch eigenen Tätigkeit am Besitzobjekt, seine bis dato abstrakten Besitzansprüche zum Ausdruck. Wie bei der körperlichen Ergreifung tritt der Wille des Subjektes nach außen, wird äußerlich sichtbar. Doch darüber hinaus erhält der Wille bei der Formierung eine sich innewohnende Konstanz, die losgelöst vom Subjekt überdauert. Infolgedessen wird der Besitzanspruch und mit ihm das formierte Eigentum selbst in einen Zustand stabiler Autonomie erhoben; es bleibt nun Eigentum des Subjektes, ohne dessen physische oder psychische Anwesenheit oder Aufmerksamkeit vorauszusetzen[4]. So wird ein Acker z.B. durch Kultivierung des Subjektes formiert, oder ein Tier durch Schonung, Mast o.ä.. Als Einschränkung ist bei der Formierung zu beachten, dass zur Vervollkommnung der Inbesitznahme ein aktiv begehrender, verlangender Wille Voraussetzung zu sein hat, der wiederum den Aspekt der Vorsorge zum Ziel hat. Auf die obigen Beispiele bezogen stellt diese Grundvoraussetzung sich so dar, dass der Acker zum Zwecke vorausschauender Nahrungssicherung kultiviert wird, ebenso die Schonung oder das Füttern der Tiere. Wie auch die körperliche Ergreifung ist die Formierung typisch für das äußerliche Eigentum. Ihre eventuelle Relevanz für nicht äußerliches Eigentum wird im Abschnitt über dieses näher erörtert.

Die dritte Art der Inbesitznahme ist die Bezeichnung. Um Irritationen vornherein auszuschließen sei obiger Begriff der Bezeichnung grundsätzlich dem Felde der Linguistik verwiesen, er wird von Hegel nicht im Sinne der Namensgebung gebraucht. Vielmehr beschreibt er die Markierung, Kenntlichmachung einer Sache als Besitz eines bestimmten Subjektes durch ein von diesem gesetzten Zeichen. Dem Zeichen kommt hierbei eine Stellvertreterfunktion zu, welche mit der vergleichbar ist, die dem formierten Objekt aus vorherigem Absatz zukommt. Doch machen kleinere Unterschiede die Bezeichnung zu einer nochmals vollkommeneren Art der Inbesitznahme. So steht das Zeichen nicht nur stellvertretend für etwas; es steht als Zeichen an und für sich selbst in der Äußerlichkeit, jedes Zeichen hat sein Dasein[5]. Akteur ist, bei dieser Form der Inbesitznahme, im Wesentlichen das Zeichen, welches die Vorstellung des Willens eines Subjektes transportiert. Ein anschauliches Beispiel, bezogen auf äußerliches Eigentum, stellen z.B. Hoheitsabzeichen eines Landes dar, (aber auch persönlich gesetzte Landmarken an Äckern, Claims) welche in Form von Flaggen Landstriche, aber auch Gegenstände wie Schiffe als Eigentum betreffender Nation (respektive betreffender Person) kennzeichnen, ohne das lebende Subjekte dieser Nation (beziehungsweise die entsprechende Person selbst) anwesend sein muss. Ferner besteht nicht notwendigerweise akute psychische Aufmerksamkeit in Form eines ans Besitzobjekt Denkens. Der auf Inbesitznahme zielende Wille wurde, vorstellend, mit dem Setzen des Zeichens in das Besitzobjekt gelegt.

Soweit ist die Bezeichnung eine typische Art der Inbesitznahme äußerlichen Eigentums, darüber hinaus offenbaren sich hier Anwendungsgebiete für den Bereich des nicht äußerlichen Eigentums, die im entsprechenden Abschnitt weitere Erläuterung erfahren werden. Da im Zeichen auch der Gebrauch enthalten ist, wird nun diese Art der Besitzergreifung angeführt.

Der Gebrauch der Sache führt diese ihrer Bestimmung zu. Die Benutzung eines Gegenstandes in „unmittelbarer Ergreifung ist für sich eine einzelne Besitznahme“ (G.W.F. Hegel, Ph. d. R., §60, S.129) und somit vergleichbar mit der körperlichen Ergreifung. Stellt sich nun aber wiederholte Benutzung des gleichen Gegenstandes ein, oder ist die Benutzung auf ein fortdauerndes Bedürfnis gegründet, was z.B. auf Alltagsgegenstände wie Löffel (als Mittel zur Sättigung durch Nahrungsaufnahme) zutrifft, kommt dem Gebrauch der Status eines Zeichens zu. Wie ist der Gebrauch nun in die Hierarchie der verschiedenen, bis hierher vorgestellten, Inbesitznahmearten einzuordnen? Diese Frage ist schwierig zu beantworten. Hegel gesteht ein, dass der Gebrauch einer Sache nicht allein über das Besitzrecht entscheiden kann. Etwas an sich zu nehmen, weil der Anschein von Herrenlosigkeit erweckt wurde (z.B. eine gefundene Uhr, Geldbörse) ist unrechtmäßig, da der Wille des wirklichen Eigentümers noch in diesen Dingen liegt, auf und in sie gerichtet ist. Der Wille des rechtmäßigen Besitzers, dass fragliche Objekt sei das seinige, ist in dieser Sache der entscheidende Faktor. Ein tatsächlich stattfindender Gebrauch durch den Besitzer ist nur eine Erscheinung, Formwerdung des Besitzens an sich und keine unmittelbare Notwendigkeit. Diesen Prämissen folgend wird deutlich, warum einem Feldarbeiter, der den Acker eines Großgrundbesitzers bearbeitet, das Feld nicht gehört: Der Wille des Arbeiters durchdringt nicht den Boden auf dem er steht, sein Wollen ist nicht auf den Acker, sondern auf den Tagelohn gerichtet. Im Falle äußerlichen Eigentums ist der Gebrauch als typische Art der Besitznahme anzusehen. Für nicht äußerliches Eigentum kommt ihm sicherlich eine große Bedeutung zu, wie er in dieser Beziehung zu definieren ist, ist allerdings nicht einfach zu bewerten und wird im nächsten Abschnitt ausführlich behandelt werden.

[...]


[1] New Media Law (http://www.new-media-law.net/Private%20Tauschboersen.htm)

[2] Vergleiche II. b) Geistiges Eigentum (Besitzzuweisung nicht äußerlich)

[3] G.W.F. Hegel, Philosophie des Rechts, §55, S. 120
4 G.W.F. Hegel, Philosophie des Rechts, §56, S. 121

[5] G.W.F. Hegel, Philosophie des Rechts, §58, S. 126

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Details

Title
Die Rechtmäßigkeit von Internettauschbörsen nach Hegels Rechtsphilosophie
College
University of Duisburg-Essen
Course
G.W.F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts
Grade
1-
Author
Year
2003
Pages
21
Catalog Number
V20845
ISBN (eBook)
9783638246156
File size
509 KB
Language
German
Keywords
Rechtmäßigkeit, Internettauschbörsen, Hegels, Rechtsphilosophie, Hegel, Grundlinien, Philosophie, Rechts
Quote paper
Tim Kocher (Author), 2003, Die Rechtmäßigkeit von Internettauschbörsen nach Hegels Rechtsphilosophie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20845

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