Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Bestrebungen zur Schaffung eines GEK und würdigt dieses Vorhaben kritisch. Zunächst werden Inhalt und Ziele der Reformbestrebungen dargestellt. Des Weiteren wird auf die Fragen eingegangen, ob die EU ein solches Recht schaffen darf und ob die EU ein solches Recht schaffen soll. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf das deutsche Recht aufgezeigt. Zuletzt wird das GEK in Fällen mit Drittstaatenbezug beleuchtet.
Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über ein GEK sowohl Zustimmung als auch Widerspruch hervorgerufen. Der Umstand, dass das vorge-schlagene optionale Instrument auf die Querschnittskompetenz des Art. 114 AEUV gestützt wird, ist in der Wissenschaft auf breiten Widerstand gestoßen. Dieser ist im November 2011 auch in einer Bundestagsanhörung zum Ausdruck gekommen . Als Rechtsgrundlage kommt allenfalls Art. 352 AEUV in Betracht. Der Bundestag hat sich diese Argumentation zu eigen gemacht und am 01.12.2011 Subsidiaritätsrüge erhoben. Weitergehend hat der Bundestag auch die Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 und 4 AEUV bezweifelt. Im Schrifttum ist diese Frage jedoch umstritten. Die vorgetragene Kompetenzkritik scheint aber in jedem Fall berechtigt zu sein. Die rechtspolitische Grundfrage, ob der Bedarf eines optionalen Kaufrechts besteht, ist jedoch nach wie vor offen – es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen, wiederum aber auch solche, die dafür sprechen. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag eines GEK in seiner jetzigen Form (noch) nicht ausgereift genug ist, um das Ziel zu erreichen, eine einheitliche Kaufrechtsordnung für den grenzüberschreitenden Verkehr einzuführen.
Inhaltsverzeichnis der Arbeit
A. Hinführung zum Thema
B. Inhalt der Reformbestrebungen
C. Ziel der Reformbestrebungen
D. Darf die EU solches Recht schaffen?
I. Kompetenzgrundlage
II. Subsidiaritätsgrundsatz
III. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
IV. Alternative Kompetenzgrundlagen
E. Soll die EU solches Recht schaffen?
I. Was für einen Regelungsbedarf spricht
II. Was gegen einen Regelungsbedarf spricht
F. Mögliche Auswirkungen auf das deutsche Recht
G. Das GEK in Fällen mit Drittstaatenbezug
H. Abschließende Betrachtung
Zielsetzung & Forschungsfragen
Diese Arbeit analysiert kritisch das Vorhaben der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK). Dabei steht die zentrale Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob die EU über die erforderliche Regelungskompetenz verfügt und ob ein solches optionales Instrument tatsächlich den notwendigen Mehrwert für den grenzüberschreitenden Handel bietet oder durch rechtliche Unsicherheiten und Kompetenzprobleme belastet ist.
- Kritische Würdigung der kompetenzrechtlichen Grundlagen (Art. 114 AEUV)
- Analyse des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips
- Untersuchung des tatsächlichen Regelungsbedarfs für Unternehmen und Verbraucher
- Abwägung zwischen Binnenmarktintegration und nationaler Rechtsautonomie
- Betrachtung der praktischen Auswirkungen auf das deutsche Zivilrecht
Auszug aus dem Buch
B. Inhalt der Reformbestrebungen
Mit dem GEK beabsichtigt die Kommission für Unternehmer und Verbraucher einen wählbaren Regelungsstandard einzuführen, der für alle grenzüberschreitenden Kaufverträge einheitlich anwendbar ist. Bei dem GEK handelt es sich um ein zusätzliches optionales Instrument eines Kaufvertragsrechts; es wird (etwas ungenau) auch als 28. Regime bezeichnet, die Kommission nennt ihren Vorschlag auch zweite Vertragsrechtsregelung neben dem innerstaatlichen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten.
Das GEK soll nur gelten, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig und ausdrücklich darauf verständigen. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich gem. Artt. 5 lit. a, 2 lit. k GEK-VO auf Kaufverträge über bewegliche körperliche Gegenstände, einschließlich Werklieferungsverträge. Die Verordnung erfasst auch Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Erfasst sind gem. Art. 5 lit. c GEK-VO überdies Verträge über verbundene Dienstleistungen, d.h. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kaufverträgen bzw. Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte erbracht werden. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Transportleistungen, Schulungen, Unterstützungsleistungen im Telekommunikationsbereich und Finanzdienstleistungen. Ausdrücklich ausgenommen sind gem. Art. 6 GEK-VO auch Mischverträge (z.B. Sale-and-lease-back-Verträge) und Verträge, die Verbraucherkreditelemente beinhalten (z.B. Verbraucherkaufverträge mit Ratenzahlung).
Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich gem. Art. 7 GEK-VO grundsätzlich auf Verträge zwischen Unternehmern als Verkäufer und Verbrauchern als Käufer (b2c) sowie auf Verträge zwischen Unternehmern (b2b), wenn mindestens eines der Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Als KMU gelten dabei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Hinführung zum Thema: Einleitung in die Thematik der Reformbestrebungen und Abriss des methodischen Vorgehens der kritischen Würdigung.
B. Inhalt der Reformbestrebungen: Detaillierte Erläuterung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs sowie der Funktionsweise des optionalen Instruments.
C. Ziel der Reformbestrebungen: Darstellung der ökonomischen Motive wie Transaktionskostensenkung und die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus im Binnenmarkt.
D. Darf die EU solches Recht schaffen?: Prüfung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen der EU unter Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips.
E. Soll die EU solches Recht schaffen?: Gegenüberstellung der pro- und contra-Argumente hinsichtlich eines tatsächlichen Bedarfs für eine europäische Kaufrechtsordnung.
F. Mögliche Auswirkungen auf das deutsche Recht: Analyse des Verhältnisses zum BGB und der Wahrung der nationalen Regelungsautonomie.
G. Das GEK in Fällen mit Drittstaatenbezug: Erörterung der internationalen Dimension und der Abgrenzung zum UN-Kaufrecht (CISG).
H. Abschließende Betrachtung: Fazit zur Reife des Vorschlags und kritische Einschätzung zur Notwendigkeit des GEK.
Schlüsselwörter
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, GEK, Binnenmarkt, EU-Recht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht, Kompetenzkritik, Subsidiaritätsprinzip, Verhältnismäßigkeit, KMU, Kaufverträge, Rechtsangleichung, Transaktionskosten, UN-Kaufrecht, Regelungsbedarf
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem Entwurf der Europäischen Kommission zur Schaffung eines optionalen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK) und bewertet dessen rechtliche und ökonomische Zulässigkeit.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Arbeit untersucht die Kompetenzgrundlagen der EU, die Notwendigkeit der Harmonisierung für den Binnenmarkt, sowie die Auswirkungen auf nationale Vertragsrechtssysteme und den Verbraucherschutz.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu prüfen, ob die EU die rechtliche Befugnis besitzt, ein solches optionales Instrument zu erlassen, und ob der tatsächliche Bedarf die Einführung einer neuen, parallelen Rechtsordnung rechtfertigt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor führt eine rechtswissenschaftliche Analyse durch, die auf der Auswertung aktueller Verordnungsentwürfe, Stellungnahmen aus Bundestagsanhörungen und der relevanten juristischen Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Kompetenzgrundlagen, die Abwägung der Argumente für und gegen den Regelungsbedarf sowie die spezifische Auswirkung auf das deutsche Recht und das internationale Kaufrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind GEK, Binnenmarkt, Kompetenzkritik, Subsidiaritätsprinzip, Verbraucherschutz und Vertragsautonomie.
Inwieweit beeinträchtigt das GEK die Autonomie des deutschen BGB?
Da es sich um ein optionales Instrument handelt, besteht keine direkte Anpassungspflicht, wodurch die Systematik des deutschen Zivilrechts grundsätzlich gewahrt bleiben kann.
Welche Kritik übt der Autor an der Kompetenzgrundlage des GEK?
Der Autor argumentiert, dass Art. 114 AEUV als Querschnittskompetenz nicht ausreicht, um ein alternatives Rechtssystem zu schaffen, und verweist auf die Bedenken des Deutschen Bundestages bezüglich der Subsidiarität.
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- Bachelor of Laws (LL.B.) Christian Schultka (Autor), 2012, Die Entwicklung eines gemeinsamen EU-Kaufrechts (GEK), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208612