Arbeitsmigration in der EU

Arbeitnehmerfreizügigkeit am Beispiel Rumäniens


Hausarbeit, 2012

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die EU- Osterweiterung 2004 und 2007
2.1 Arbeitnehmerfreizügigkeit
2.2 Übergangsregelungen

3. Arbeitsmigration innerhalb der EU
3.1 Gründe für die Arbeitsmigration
3.2 Migrationspotenzial von Ost- nach Westeuropa

4. Arbeitsmigration aus Rumänien in die EU-Länder
4.1 Vor dem EU-Beitritt
4.2 Nach dem EU-Beitritt
4.3 Folgenfürdenrumänischen Arbeitsmarkt

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Auf der Suche nach Arbeit, einem sicheren Einkommen und sozialer Absicherung, entscheiden sich viele, vor allem junge Menschen, aus ärmeren Regionen dieser Welt ihr Glück in reicheren Ländern zu versuchen. Dabei geben sie ihr altes, gewohntes Leben auf und gehen teilweise große Risiken ein, die oft auch mit hohen finanziellen Ausgaben verbunden sind, um ihr Glück „in Westen“ zu versuchen. In Zeiten der Finanzkrise, die zu Pleiten ganzer Staaten der EU geführt hat (siehe Griechenland, Spanien, Portugal), ist die Arbeitsmigration oft die einzige Chance sich eine Zukunft aufzubauen, da im eigenen Land die Arbeitslosenquote steigt und steigt und die Existenz, vor allem von jungen und hochqualifizierten Arbeitnehmern, nicht mehr garantiert werden kann.

In dieser Arbeit möchte ich mich mit der Arbeitsmigration innerhalb der Europäischen Union beschäftigen und dabei speziell einen Blick auf die Arbeitsmigration aus Rumänien werfen. Rumänien trat im Jahr 2007 der Europäischen Union bei und ist somit eins der beiden jüngsten Mitglieder der EU, neben Bulgarien. Für diese beiden Länder gelten aktuell noch Einschränkungen was die Arbeitnehmerfreizügigkeit angeht die sehr interessant zu analysieren sind, auch aus gerechtigkeitstheoretischer Sicht. Dabei gilt es zu bedenken, dass wegen der Aktualität dieser Ereignisse es noch relativ wenig Literatur und Studien zu Rumänien gibt. Mein Interesse speziell für Rumänien begründet sich dadurch, dass ich selbst aus diesem Land komme und auch viel im Hinblick auf Arbeitsmigration aus meinem persönlichen Umfeld mitbekommen habe. Ich denke, dass es mir dadurch möglich sein wird einen guten Überblick zu bieten und ich die Situation vielleicht noch etwas kritischer analysieren kann, als dies der Fall wäre für ein Land dessen Situation ich nur aus der Literatur kennengelernt habe.

In ersten Teil der Arbeit werde ich mich mit der EU-Osterweiterung 2004 und 2007 beschäftigen und dabei auf die Regelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und dessen Einschränkungen eingehen. Hier wird sich die Frage der sozialen Gerechtigkeit stellen, die die Brücke zum Thema des Seminars schlagen soll. Im zweiten Teil geht es darum die Arbeitsmigration an sich als Phänomen vorzustellen und zu analysieren was die Beweggründe für Arbeitsmigration sind. Sind diese Hintergrundinformationen gegeben, geht es im dritten Teil darum einen Blick auf die Arbeitsmigration aus Rumänien zu werfen. Wohin migrieren die rumänischen Arbeitskräfte, wieso entscheiden sie sich überhaupt ihr Land zu verlassen und was kann man für die Zukunft prognostizieren, sowohl für die Entwicklung des Migrationsstromes aus Rumänien als auch für den Arbeitsmarkt in Rumänien? Abschließen werde ich dann mit einem Fazit, in dem ich über die Entwicklungen die ich vorgestellt habe reflektieren werde und ggf. eine Lösung der aufgekommenen Probleme anbieten kann.

2. Die EU-Ostererweiterung 2004 und 2007

Im Jahr 2004 gab es die bisher größte EU-Erweiterung: gleich zehn Länder traten der Europäischen Union bei, die vorher aus 15 Ländern bestand (EU-15, oder „Altmitglieder“). Dabei spricht man von den EU-8 Ländern (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) und Malta und Zypern. Malta und Zypern gehören in der Aufzählung oft nicht zu den anderen, als EU-8 Staaten bezeichneten Ländern, aus zwei Gründen: zum einen kann man diese beiden Ländern nicht zum Ostblock zählen und somit nicht zur Osterweiterung, zum anderen galten für beiden Länder sofort nach dem Beitritt keinerlei Einschränkungen, wie es bei den anderen acht der Fall war. D.h. dass Staatsangehörige Maltas uns Zyperns ab Beitrittsdatum Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen konnten und auch sonst keinerlei Einschränkungen hatten. Ein möglicher Grund dafür könnte die relativ kleine Einwohnerzahl dieser beiden Länder sein und die doch ziemlich gute wirtschaftliche Lage - so mussten die alten EU-15 Staaten keine „Invasion“ von Arbeitnehmern aus Malta und Zypern befürchten (vgl. Heinen/Pegels 2006: 7). Aus Sicht der Gerechtigkeit ist diese Entscheidung meiner Meinung nach fragwürdig. Für die sog. EU-8 Staaten galten also gewissen Einschränkungen die danach auch für die 2 Staaten, Rumänien und Bulgarien, die am 1. Januar 2007 beigetreten sind, galten und die im Folgenden vorgestellt werden sollen.

2.1 Arbeitnehmerfreizügigkeit

Zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union gehören die Personenfreizügigkeit (zusammengefasst in der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit), die Dienstleistungsfreiheit, die Warenverkehrsfreiheit und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Lorenz 2010: 4). Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass Arbeitnehmer und Selbstständige innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit haben sich frei zu bewegen und innerhalb jeden EU-Staates einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) heißt es hierzu, im Artikel 39, dass: „die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (innerhalb der Gemeinschaft) gewährleistet ist“ (Claasen 2006: 50). Um Diskriminierungen zu vermeiden, ist es festgeschrieben, dass jeder Arbeitnehmer gleich behandelt werden soll, unabhängig davon aus welchem Land er kommt. Nach der EU-Osterweiterung 2004 und 2007 haben jedoch die meisten „Altmitglieder“ der EU (EU-15) die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Mitgliedsstaaten beschränkt. Lediglich Dänemark, Großbritannien, Irland und Italien haben den neuen Mitgliedsstaaten von Anfang an freien Zugang geboten (Hoffmann 2006: 37f.). Andere Mitgliedsstaaten haben wiederum nach 2 Jahren die Einschränkungen aufgehoben.

Deutschland hat sich jedoch, sowohl im Falle der EU-8 Staaten als auch der zwei neuesten Mitglieder, Bulgarien und Rumänien, dafür entschieden die vollen sieben Jahre der Beschränkung (dazu später mehr) einzusetzen. Dies bedeutet, dass die 7-Jahresfrist für die EU-8 Staaten in 2011, also vor einem Jahr, abgelaufen ist und die Frist für Bulgarien und Rumänien erst am 31.12.2013 ablaufen wird. Der erwartete oder befürchteten Ansturm auf den deutschen Arbeitsmarkt von Seiten der EU-8 Mitglieder hat es nach 2011 nicht gegeben. Dabei kämpft Deutschland heute mit einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und könnte, durch eine Lockerung der Beschränkung für Bulgarien und Rumänien, bzw. eine Vereinfachung der Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsvertrages für potenzielle Arbeitnehmer weltweit, dieses Problem zum Teil aufheben. Natürlich benötigt es Regulierungen für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland, sonst würde es wohl einen riesigen Ansturm auf den deutschen Arbeitsmarkt geben und es ist zu befürchten, dass es vor allem niedrig-qualifizierte oder nicht-qualifizierte Arbeitskräfte sein würden die als erstes den deutschen Arbeitsmarkt durchdringen.

Wir können also festhalten, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Mitglieder eingeschränkt wurde, begründet mit der Befürchtung einer Massenmigration in den Westen. Lorenz (2010) gehtjedoch davon aus, dass die Aufhebung der Beschränkungen nur begrenzt zu einem Anstieg der Zahl der Migranten und Migrantinnen führen würde. Denn entgegen dem Streben nach einem besser bezahlten Job stehen immer noch sprachliche und kulturelle Hindernisse die ein Auswandern in Massen verhindern. Hinzu kommen auch „qualifikatorische Hindernisse sowie erhebliche Defizite in der Teilhabe am politischen Prozess“ (Lorenz 2010: 7). Wie genau die aktuellen Beschränkungen aussehen, wollen wir uns nun im nächsten Abschnitt etwas genauer anschauen.

2.2 Übergangsregelungen

Wie bereits erwähnt, bekamen die EU-15 Mitglieder, anlässlich des Beitritts der zehn neuen Staaten aus Mittel- und Osteuropa 2004 und Rumäniens und Bulgariens 2007, die Möglichkeit bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gewisse Einschränkungen vorzunehmen um einen Ansturm an Migranten aus diesen Ländern vorzubeugen.

Dafür wurde das so genannte 2+3+2-Modell entwickelt. Jedes Mitgliedsland kann demnach entscheiden ob es anfangs die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit einschränkt, erstmal für 2 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist wird entschieden ob eine Einschränkung für weitere 3 Jahre als angemessen erachtet wird. Die letzte Phase, die nochmal eine 2-Jährige Einschränkung vorsieht, soll nur dann eingesetzt werden, wenn durch die Aufhebung der Einschränkungen eine erhebliche Störung des Arbeitsmarktes des „alten“ Mitgliedsstaates zu erwarten ist.

Deutschland hat sich für alle zehn neuen Mitgliedsstaaten für die vollen 7 Jahre eine vollständige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in einzelnen Branchen (Baugewerbe, Gebäudereinigung und Innendekoration) vorgenommen. Die Frist für die EU-8 Staaten endete Mitte 2011, die Frist für Rumänien und Bulgarien endet am 31.12.2013. Demnach befürchtete Deutschland eine erhebliche Störung des internen Arbeitsmarktes durch die frühzeitige Aufhebung der Einschränkungen für die neuen Mitgliedsstaaten. Dass dies nicht der Fall ist, werde ich im Verlauf dieser Arbeit, für den Fall Rumänien, versuchen zu zeigen und dadurch zu beweisen, dass es aus gerechtigkeitstheoretischer Sicht als diskriminierend einzustufen ist.

Die aktuelle Situation in Deutschland sieht so aus, dass ein Arbeitnehmer aus Rumänien zur Zeit eine Arbeitsgenehmigung-EU benötigt um hier einer Tätigkeit nachzugehen. Diese bekommt er nur, wenn das Arbeitsamt den Fall geprüft hat und keine gleich oder besser geeigneten Kandidaten mit deutscher Staatsangehörigkeit für die Stelle gefunden hat. Jedoch gibt es einige Ausnahmen: „eine Arbeitsgenehmigung wird nicht benötigt, wenn eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausgeübt wird. Dies ist für besondere Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten vorgesehen, z.B.:

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Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Arbeitsmigration in der EU
Untertitel
Arbeitnehmerfreizügigkeit am Beispiel Rumäniens
Hochschule
Universität Bremen
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
17
Katalognummer
V208694
ISBN (eBook)
9783656361770
ISBN (Buch)
9783656364009
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rumänien, EU, Europäische Union, Arbeitnehmer, Arbeitsmigration, Arbeitnehmerfreizügigkeit
Arbeit zitieren
Michelle Prorocu (Autor:in), 2012, Arbeitsmigration in der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208694

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