Die Slot-Vergabe an den Flughäfen der EU


Seminararbeit, 2013

29 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

Einführung

A. Allgemeine Definition von Slot

B. Slotvergabe nach europäischem und deutschem Recht
I. Slotvergabe gemäß der europäischen Rechtsordnung
II. Slotvergabe gemäß der deutschen Rechtsordnung

C. Rechtsfragen des in der EU geltenden Slotvergabesystem
I. Identifikation der rechtlichen Probleme bei der Slot – Zuteilung
1. Defizit der formellen und finanziellen Unabhängigkeit des Flugplankoordinators
2. Diskriminierung der Neuerwerber von Slots durch Großvaterrechte
II. Mögliche Neuregelungen der Vergabe von Slots in der EU
1. Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission
a. Mögliche Neuregelungen aufgrund der National Economic Research Association (NERA) Studie
b. Mögliche Neuregelungen aufgrund der Steer Davies Gleave Studie
2. Änderungsvorschläge aus dem wissenschaftlichen Bereich

D. Eigene Vorschläge zur Neuregelungen der Vergabe von Slots in der EU.

Fazit

Literaturverzeichnis

Dokumentenverzeichnis

Einführung

Die moderne Volkswirtschaft ist ohne Luftverkehr unvorstellbar. Täglich nutzen Millionen von Menschen Fluglinien für unterschiedliche Zwe>Trotzdem benötigt der störungsfreie Flugbetrieb eine gut entwickelte Infrastruktur, deren Kapazitäten aus verschiedenen Gründen immer beschränkt sind. Mehrere Flughäfen insbesondere in entwickelten Industriestaaten funktionieren schon an der Grenzen ihrer Möglichkeiten. Starts und Landungen von Fluggeräten spielen die führende Rolle bei dem Zugang zur Infrastruktur. Ohne Zugang zur Flughafeninfrastruktur ist die normale wirtschaftliche Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens unmöglich. Somit sind bestimmte Rechtsnormen entstanden, die die Vergabe von Zeitnischen für Starts und Landungen oder Slots auch in der Europäischen Union regeln. Dabei werden sie oftmals als ungerecht und schädlich für die Wirtschaft beurteilt. In diesem Bezug lässt sich die folgende Fragestellung des vorliegenden Aufsatzes formulieren: welche Rechtsänderungen notwendig sind, um das in der Europäischen Union geltende System der Slot – Vergabe zu verbessern?

Um diese Fragestellung zu beantworten, soll vor allem der allgemeine Begriff von Slot formuliert werden, die gleichzeitig wirtschaftliche und technische Aspekte umfasst. Danach wird es dargestellt, wie die Vergabe von Zeitnischen in der Europäischen Union und Deutschland rechtlich geregelt wird. Aufgrund der Rechtsnormen, die das System der Vergabe von Slots bilden, werden die hauptsächlichen Rechtsfragen dieses Systems identifiziert und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge aus dem wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich angeführt. Zum Schluss werden die eigenen Änderungsvorschläge des Verfassers formuliert.

A. Allgemeine Definition von Slot

Slot ist eine Abkürzung vom englischen Begriff Start – Landing – Operation – Time[1]. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Definitionen von Slot: technische und juristisch-wirtschaftliche. Um einen allgemeinen Begriff von Slot zu ermitteln, sollen beide Definitionsarten betrachtet werden.

Gemäß einer den technischen Definitionen ist Slot die flugplanmäßige Ankunfts- und Abflugzeit, die während koordinierter Zeiträume für eine Luftfahrzeugbewegung an einem bestimmten Tag auf einem Flughafen zur Verfügung steht oder zugewiesen wird[2]. Slots können auch als Zeitnischen für Start und Landung auf Gemeinschaftsflughäfen, die die Luftfahrzeuge eines bestimmten Luftfahrtunternehmens benutzen können, um einen Flughafen störungsfrei anzufliegen, definiert werden. Der Grund für die Einführung von Slots sind Kapazitätsengpässe vieler Flughäfen in Industrialstaaten[3].

Aus wirtschaftlichem Gesichtspunkt sind Slots Zugangsberechtigungen, die eine Luftverkehrslinie für den Zugang zu einem Flughafen benötigt und somit den Marktzugang in der Form der Möglichkeit, Kunden zu bedienen, erhält. Auf diese Weise ist das Recht auf Nutzung eines Slots sogar wichtiger als die zugrunde liegende Zulassung der Luftverkehrslinie selbst[4]. Ihrerseits definiert die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika einen Slot als Nutzungsrecht zur Durchführung eines Starts oder einer Landung an einem bestimmten Flughafen zu einer genauen Uhrzeit zugunsten der jeweils innehabenden Luftverkehrslinie[5]. Als rechtliche Erlaubnis für die Nutzung der Infrastruktur eines Flughafens für Starts und Landungen wird Slot auch im europäischen Recht definiert (Artikel 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft vom 18. Januar 1993)[6].

Aufgrund der erwähnten unterschiedlichen Definitionen von Slots kann man auch die allgemeine Definition formulieren, die technische und juristisch-wirtschaftliche Aspekte gleichermaßen umfasst. Somit ist Slot eine Nische für Start und Landung zu einer genauen Uhrzeit auf Gemeinschaftsflughäfen, die ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer Zugangsberechtigung benutzen kann, um unmittelbar Kunden zu bedienen und somit den Marktzugang zu sichern. Solche Definition gibt deutlich an, wie wichtig die Slotvergabe für normales Funktionieren von Luftfahrtunternehmen sein kann.

B. Slotvergabe nach europäischem und deutschem Recht

I. Slotvergabe gemäß der europäischen Rechtsordnung

Die rechtliche Grundlage für die Vergabe von Slots in der Europäischen Union ist die bereits erwähnte Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft vom 18. Januar 1993[7]. Sie wurde durch Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ergänzt und zum Teil verändert[8]. Beide Verordnungen sind unter den gemeinsamen Namen „Slot – Verordnung“ oder „Zeitnischenverordnung“ (Slot - VO) bekannt[9].

Grundsätzlich geht die vorliegende Verordnung von dem freien Marktzugang aus und legt eine Verpflichtung zur Koordinierung von Flughäfen nur dann fest, wenn diese regelmäßig bzw. zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Jahreszeiten zu Überlastungen neigen[10]. Die Zeitnischenverordnung unterscheidet zwischen koordinierten und vollständig koordinierten Flughäfen. Die erste Kategorie von Flughäfen benötigt die Flugplankoordination ausschließlich für die Erleichterung des Flugbetriebes. Für solche Flughäfen wird weder die Kapazität bestimmt, noch ist die Zuteilung von Slots Voraussetzung für den Flugbetrieb[11]. Die vollständig koordinierten Flughäfen haben entgegen deutlich stärkeren Kapazitätsproblemen, die nicht kurzfristig gelöst werden können, und somit werden dorthin die für Starts und Landungen zugewiesenen Zeitnischen für den störungsfreien Flugbetrieb benötigt[12].

Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 95/93 erfolgt die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union durch den Flugplankoordinator, der eine juristische oder eine natürliche Person sein kann[13]. Der Flugplankoordinator soll unabhängig von den interessierten Einzelparteien sein (Artikel 4 Abs. 2 Slot - VO). Seine Unabhängigkeit soll durch die Weisungsunabhängigkeit von Dritten, insbesondere von Flughafengesellschaften und Luftfahrtunternehmen, durch die unabhängige Finanzierungsweise sowie durch die transparente Handlung gewährleistet werden[14]. Um knappe Flughafenkapazitäten effektiv zu gestalten und Unstimmigkeiten in den Zeitplanen aufzudecken, arbeiten alle Flugplanvermittler und Koordinatoren zusammen. Gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Zeitnischenverordnung ist der Flugplankoordinator verpflichtet, alle interessierte Parteien auf Anfrage unentgeltlich Informationen über bestehende, beantragte, zugewiesene und noch verfügbare Zeitnischen zur Verfügung zu stellen[15].

Für die Vergabe von Zeitnischen ist der Begriff von Neubewerbern von großer Bedeutung. Gemäß Artikel 2 lit. b Slot – VO gibt es drei Möglichkeiten, ein Luftfahrtunternehmen als Neubewerber zu klassifizieren. Erstens ist ein Luftfahrtunternehmen dann ein Neubewerber, wenn es an einem Flughafen eine Zeitnische als Abfolge von Slots beantragt und für den Fall der Zuteilung an diesem Flughafen über weniger als fünf Slots verfügen würde[16]. Zweitens ist ein Luftfahrtunternehmen auch dann als Neubewerber einzustufen, wenn es eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei dem vorliegenden Unternehmen, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden[17]. Schließlich ist ein Luftverkehrsunternehmen auch dann als Neubewerber zu qualifizieren, wenn es für einen Personenflugdienst ohne Zwischenlandungen zwischen einem Flughafen und einem Regionalflughafen innerhalb der europäischen Gemeinschaft eine Abfolge von Nischen beantragt, wobei kein anderes Luftverkehrsunternehmen an dem betreffenden Tag zwischen diesen Flughäfen einen direkten Passagierlinienflugdienst betreibt und ihm für den Fall der Zuteilung der Slots weniger als fünf Nischen an dem betreffenden Abflugsflughafen zur Verfügung stehen würden[18]. Die Abfolge von Zeitnischen wird ihrerseits als die Gesamtheit von mindestens fünf Zeitnischen, die für eine Flugplanperiode normalerweise für die gleiche Zeit am gleichen Wochentag beantragt und dementsprechend oder, wenn das unmöglich ist, ungefähr für dieselbe Zeit zugewiesen worden sind, definiert (Artikel 2 lit. k Slot - VO)[19].

Artikel 10 Abs. 6 Slot – VO sieht vor, dass 50% der in die Zeitnischengesamtheit (Zeitnischenpool) eingestellten Slots zuerst den Luftfahrtunternehmen, die als Neubewerber klassifiziert werden, zur Verfügung gestellt werden sollen. Selbstverständlich ist dieses Regel dann anwendbar, wenn die Anträge der Neubewerber sich nicht auf weniger als 50% belaufen. Dabei gilt die vorliegende Norm für die anfängliche Zuweisung vor Beginn jeder Flugplanperiode sowie für Zuweisungen während einer Flugplanperiode[20]. Gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Zeitnischenverordnung hat der Koordinator die örtlichen (lokalen) Leitlinien für die Zuweisung von Zeitnischen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität bezwecken[21].

Das Slotvergabeverfahren wird gemäß Artikeln 7, 8 und 10 der Zeitnischenverordnung durchgeführt. Zuerst muss ein Luftverkehrsunternehmen den Flugplankoordinator über seine Absicht, den entsprechenden Flughafen zu bedienen, unter Berücksichtigung von Vorschriften Artikels 7 Slot – VO benachrichtigen[22]. Der Flugplankoordinator hat seinerseits gemäß Artikel 10 Abs. 1 Slot – VO den bereits erwähnten Zeitnischenpool einzurichten, der alle vorhandenen Slots auf dem entsprechenden Flughafen umfasst[23]. Die Abfolge von Zeitnischen wird einem Luftverkehrsunternehmen aus dem Zeitnischenpool auf seinen Antrag zugewiesen und erlauben ihm die Nutzung der Infrastruktur des vorliegenden Flughafens für den gewerblichen Flugbetrieb während der Flugplanperiode (Artikel 8 Abs. 1 Slot – VO). Trotzdem hat ein Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf die gleiche Abfolge von Zeitnischen in der nächsten entsprechenden Flugplanperiode, ohne diese erneut zu beantragen, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt, die in Artikel 8 Abs. 2 Slot – VO verankert sind. Zum einen, hat ein Luftverkehrsunternehmen die Abfolge von Slots für Linienflüge oder programmierte Gelegenheitsflugdienste vollständig haben. Zum anderen, soll das betreffende Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass die zugewiesene Abfolge von Slots während der entsprechenden Flugplanperiode zu mindestens 80% genutzt wurde. Außerdem können die Rechte auf nicht ausreichend genutzte Zeitnischen für Starts und Landungen auch dann fortbestehen, wenn eine der Voraussetzungen von Artikel 10 Abs. 4 Hs. 2 Slot – VO erfüllt wird. Dazu gehören besondere wirtschaftliche Situation, wie Startverbote, Flughafensperrungen, schwerwiegende Störungen des Flugbetriebes oder Vorhandensein eines gravierenden finanziellen Schaden für ein Luftfahrtunternehmen. Die Vorschriften von Artikel 8 Abs. 2 Zeitnischenverordnung sind auch unter dem Namen „Großvaterrechte“ bekannt[24].

[...]


[1] Vgl. Kupfer, Dominik, Die Verpflichtung des Betreibers eines koordinierten Flughafens zur effizienten Nutzung von Start- und Landekapazitäten, Teil I, in: Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2005, S. 386-388.

[2] Shawcross, Christopher/Beaumont, Kenneth, On Air Law, London, Butterworth, 1951 – 1955, para III (15.6).

[3] Vgl. Cloppenburg, Jürgen, Rechtsfragen der Errichtung und Nutzung von Flughafensysteme, Köln, Carl Heymanns Verlag, 2005, S. 11.

[4] Weiner, Philipp, Die Vergabe von Slots. Vorschläge zur Änderung bestehender Vergabesysteme, Frankfurt am Main, Peter Lang Verlag, 2009, S. 9.

[5] 14 Code of Federal Regulations Part 93 Subpart S § 93.211 – 93.227. Verfügbar auf der Internet-Seite des Electronic Code of Federal Regulations: http://ecfr.gpoaccess.gov/cgi/t/text/text-idx?c=ecfr&sid=d3e923cdabbd8d8109d040b74a4402c3&tpl=/ecfrbrowse/Title14/14cfr93_main_02.tpl (letzter Zugriff am 9.01.2013).

[6] Zitiert nach Weiner, Philipp, S. 43

[7] ABl. EG Nr. L 14 vom 22. Januar 1993, S. 1.

[8] ABl. EU Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 50.

[9] Geisler, Markus/Boewe, Marius, Zu neuen Entwicklungen im Bereich der Slot – Vergabe, in: Zeitschrift für Luft – und Weltraumrecht, Bd. 57, 2008, S. 501.

[10] Zitiert nach Kupfer, Dominik, Die Verpflichtung des Betreibers eines koordinierten Flughafens zur effizienten Nutzung von Start – und Landekapazitäten, in: Zeitschrift für Luft – und Weltraumrecht, Teil I, Bd. 54, 2005, S. 391.

[11] Vgl. Hofmann, Max/Grabherr, Edwin, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, München, Beck Verlag, 2004, § 27a Rdnr. 9.

[12] Zitiert nach Deutsch, Markus/ Stötzel, Matthias, Festlegung von Koordinierungseckwerten für Verkehrsflughäfen, in: Zeitschrift für Luft – und Weltraumrecht, Bd. 55, 2006, S. 189 – 190.

[13] Zitiert nach Weiner, Philipp, S. 50.

[14] Zitiert nach Geisler/Boewe, S. 502.

[15] A.a.O., S. 503.

[16] Zitiert nach Weiner, Philipp, S. 46.

[17] ABl. EU Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 51.

[18] Zitiert nach Weiner, Philipp, S. 47.

[19] ABl. EU Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 52.

[20] Zitiert nach Geisler/Boewe, S. 503.

[21] A.a.O., S. 504.

[22] ABl. EU Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 55.

[23] Zitiert nach Kupfer, Dominik, Die Verpflichtung des Betreibers eines koordinierten Flughafens zur effizienten Nutzung von Start – und Landekapazitäten, in: Zeitschrift für Luft – und Weltraumrecht, Teil II, Bd. 54, 2005, S. 513.

[24] Zitiert nach Weiner, Philipp, S. 66-67.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Slot-Vergabe an den Flughäfen der EU
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Walter-Schücking-Institut für Internationales Recht)
Veranstaltung
Seminar "Luft- und Weltraumrecht aus völker-und europarechtlicher Perspektive"
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
29
Katalognummer
V209033
ISBN (eBook)
9783656364689
ISBN (Buch)
9783656365051
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Der Verfasser hat das anspruchsvolle Thema gut bewältigt. Methodisch überzeugend stellt er zunächst das Slot-Vergabeverfahren in den Grundzügen vor, um dann Problempunkte zu identifizieren. Er konzentriert sich dabei auf die "formelle und finanzielle Unabhängigkeit des Flugplankoordinators" und das Verhältnis zwischen Neubewerbern und Inhaber sog. Großvaterrechte. An die detallierte Untersuchung der Defizite der gegenwärtigen Regelungen schließen sich Ausführungen zu Reformvorschläge an. Außerdem unterbreitet der Verfasser gut durchdachte eigene Änderungsvorschläge." Kommentar des Dozenten
Schlagworte
slot, vergabe, flughäfen
Arbeit zitieren
B.A. Andrei Horlau (Autor:in), 2013, Die Slot-Vergabe an den Flughäfen der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209033

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