Der Prozess der Weiterentwicklung der Mindestanforderungen (MaH, MaIR, MaK) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Handbuch MaRisk und Basel III


Fachbuch, 2012

29 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entwicklung der Mindestanforderungen von 1975 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement
2.1 Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften (1975)
2.2 Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft (1980)
2.3 Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (1995)
2.4 Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision (2000)
2.5 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (2002)

3 Erarbeitung und Weiterentwicklung der MaRisk
3.1 Erarbeitung der MaRisk
3.2 Erweiterung des Anwenderkreises
3.3 Aufnahme neuer Risikokategorien
3.4 Risikoorientierte Prüfungshandlungen
3.5 Neufassung der MaRisk
3.5.1 Erste MaRisk-Novelle vom 30.10
3.5.2 Zweite MaRisk-Novelle vom 14.08
3.5.3 Dritte MaRisk-Novelle vom 15.12
3.5.4 Aspekte der Weiterentwicklung der MaRisk

4 Zusammenfassung und Ausblick

ÖDipl.Volksw.Wolfgang Stützle, Bundesbankdirektor a.D., war unter anderem Mitverfasser der MaH und zuständig für Grundsatzfragen der Prüfung von Handelsgeschäften in der Deutschen Bundesbank. Außerdem leitete er Arbeitsgruppen und Prüfertagungen sowie MaH-Prüfungen und koordinierte das Prüfungsgebiet mit der BaFin.

1 Einleitung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nach längerer Konsultationsphase am 20. Dezember 2005 erstmals die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht, die inzwischen durch das RS BaFin 5/2007 (1. MaRisk-Novelle); das RS BaFin 15/2009(BA) vom 14.08.2009 (2. MaRisk-Novelle) und das RS BaFin 11/2010(BA) vom 15.12.2010 (3. MaRisk-Novelle) Neufassungen erfahren haben. Die BaFin betont in ihrem ersten Übersendungsschreiben an die Verbände der Kreditwirtschaft[1] vom 20.12.2005, dass vor allem die Mitwirkung des MaRisk-Fachgremiums dazu beigetragen hat, die Anforderungen an die Praxis anzupassen und darüber hinaus zu flexibilisieren. Die MaRisk stellen darüber hinaus den „zentralen Baustein“ für die neue qualitative Aufsicht in Deutschland dar und sollen einen Paradigmenwechsel einläuten von einer eher traditionell Regel-basierten Aufsicht zu einer Prinzipien-orientierten Aufsicht, der sowohl „Form und Stil der Regulierung als auch die bankaufsichtliche Praxis verändern wird.“ Die Entwicklung von einer eher quantitativ geprägten zu einer mehr qualitativen Bankenaufsicht dürfte mit diesem Schritt also weiter vorangekommen sein. Es wird auch darauf hingewiesen, dass den Instituten durch Öffnungsklauseln vielfältige Gestaltungsspielräume eingeräumt werden, die deren Eigenverantwortung stärken. Es wird auch erwartet, dass die neue Aufsichtsphilosophie dann erfolgreich sein wird, wenn die gegebenen Gestaltungsräume auf sachgerechte Weise von den Instituten mit Leben gefüllt werden und alle Beteiligten (Institute, Aufsicht, Prüfer) ihrer neuen Rolle gerecht werden und beispielsweise auch die Prüfer ihre Prüfungshandlungen verstärkt risikoorientiert vornehmen. Besonderes Gewicht legt die BaFin auf diesen Aspekt und betont, dass angemessene risikogewichtete Prüfungsfeststellungen nur dann angemessen getroffen werden können, wenn beispielsweise auch die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie das Risikoprofil des Instituts beurteilt wird. Dies stellt naturgemäß besonders hohe Anforderungen an die Qualifikation der Aufsichts- , Wirtschafts- und Verbandsprüfer und benötigt vor allem langjährige Erfahrungen bei der Prüfung von kleinen, mittleren und großen Kreditinstituten. Das für die Beurteilung der jeweilig „zumutbaren“ Aufwendungen notwendige Fingerspitzengefühl können hochqualifizierte Prüfer nur durch häufige bankaufsichtliche Prüfungen vor Ort erwerben, wobei es naturgemäß nicht notwendig ist, dass alle Prüfer eines Prüfungsteams die gleichen vertieften Kenntnisse haben müssen; aber der Prüfungsleiter und zwei bis drei weitere Prüfer eines Prüfungsteams sollten in der Lage sein, die Risikosituation eines Instituts angemessen, und realistisch zu beurteilen.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement(MaRisk) setzen seit ihrer ersten Veröffentlichung in 2005 auf der Grundlage des § 25a Abs.1 des Kreditwesengesetzes(KWG) für die Institute in Deutschland einheitliche Standards für Verfahren zur Aufbau- und Ablauforganisation bei den Kreditinstituten sowie zur Risikosteuerung und zum Risikocontrolling. Sie präzisieren ferner die Anforderungen der §§ 25a Abs. 1a und Abs.2 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene, Outsourcing). Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren. Die internen Kontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der Internen Revision. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere

-Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation und
-Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und –controllingprozesse).

Das Risikomanagement schafft eine Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans und beinhaltet deshalb auch dessen angemessene Einbindung.

Die Entwicklung der MaRisk wurde durch die Überarbeitung der Basler Eigenkapitalübereinkunft (Basel II) angestoßen. Ausgangspunkt ist der so genannte Supervisory Review Process, der den aufsichtlichen Überprüfungsprozess regelt und immer stärker in das Zentrum bankaufsichtlicher Aktivitäten rückt.

2. Entwicklung der Mindestanforderungen von 1975 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement 2012

2.1 Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften (1975)

Die MaRisk können als der vorläufige Endpunkt in einer Kette von Mindestanforderungen angesehen werden. Bereits kurz nach dem spektakulären Herstatt-Fall in 1974 hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred) das erste Mal das Instrument der Mindestanforderungen benutzt um organisatorische Vorschriften für den Geschäftsbetrieb in Teilbereichen der Kreditinstitute zu veröffentlichen.[2]

Der oberste und wichtigste Grundsatz in diesen ersten Mindestanforderungen war bezüglich des Arbeitsablaufs die klare funktionale Trennung von

a) Handel, b) Abwicklung, Überwachung und Kontrolle und c) Verbuchung

Außerdem wurde nach den Erfahrungen im Herstatt-Fall besonders Wert darauf gelegt, dass der Devisenhändler sofort bei Abschluss des Devisengeschäfts einen Händlerzettel mit Namen des Kontrahenten, Betrag, Valuta, Kurs, Abschlusstag und Fälligkeit ausfüllt und die Händlerzettel fortlaufend nummeriert werden. Danach war jedes Devisengeschäft im Handel zur Ermittlung der jeweiligen Position zu erfassen und die Händlerzettel an die Abwicklungsabteilung zur Eintragung in die Devisenposition und zum Ausschreiben der Abrechnungen weiterzugeben. Die Devisenpositionen waren mit dem Handel intern abzustimmen und Gegenbestätigungen von den Kontrahenten einzuholen. In regelmäßigen Zeitabständen forderten die Mindestanforderungen auch die Abstimmung der Terminengagements mit den einzelnen Kontrahenten und in unregelmäßigen Zeitabständen bankinterne Revisionen. Mindestens einmal jährlich mussten die schwebenden Termingeschäfte mit den Kontrahenten durch die bankinterne Revisionsabteilung abgestimmt werden Diese grundsätzlichen organisatorischen Regelungen lebten fast unverändert in den später folgenden Mindestanforderungen für andere Bankgeschäfte fort oder wurden darin unter Berücksichtigung der modernen DV-Verarbeitung sinngemäß verarbeitet.

Es waren damals nicht nur organisatorische Mängel, wie beispielsweise fehlende Funktionstrennung, hauptverantwortlich für den katastrophalen Zusammenbruch des Kölner Bankhauses sondern auch die hohen Risiken aus Devisenfehlspekulationen, die in kurzer Zeit zu sehr hohen Verlusten führten, die ungefähr das Zehnfache des haftenden Eigenkapitals betrugen. Das BaKred veröffentlichte den Grundsatz I a, der die offenen Devisenpositionen auf 30% des haftenden Eigenkapitals begrenzte, also eine quantitative Aufsichtsnorm und fast gleichzeitig die ersten Mindestanforderungen. Es waren also schon vor fast 40 Jahren quantitative und qualitative Elemente, die die deutsche Bankenaufsicht instrumentalisiert hat. Dies war zum damaligen Zeitpunkt ein Novum, da ein konkreter „Aufhänger“ im KWG für organisatorische Vorschriften in dem risikoreichen Devisengeschäft gefehlt hat. Der „Organisationsparagraph“, § 25 a Abs.1 KWG, wurde erst viel später im Zuge einer KWG-Novelle in das Kreditwesengesetz aufgenommen und hat nunmehr die Bedeutung eines „Eckpfeilers“ für die gesamte qualitative Bankenaufsicht übernommen. Man kann also mit Fug und Recht behaupten, dass nicht die MaH oder die MaK die ersten Schritte in Richtung einer qualitativen Bankenaufsicht gewesen sind sondern bereits 1975 die ersten Mindestanforderungen für das Devisengeschäft und fünf Jahre später die Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft. Interessant zu wissen ist übrigens, dass die erste Mindestanforderung auf der entscheidenden Vorarbeit eines praxiserprobten Mitarbeiters eines Kreditinstituts beruhte. Die praxisorientierte Erarbeitung und Weiterentwicklung von Mindestanforderungen hat die BaFin sinnvollerweise mit der Etablierung von Fachgremien wieder aufgegriffen, in denen Experten aus unterschiedlichen Institutsgruppen, Prüfer und Vertreter der Verbände sowie der Bankenaufsicht mitarbeiten und möchte „…zudem weitere Prüfer um ihre Mitarbeit im MaRisk-Fachgremium bitten.“[3]

Auf der Grundlage der ersten Mindestanforderungen vom 24. Februar 1975 für das Devisengeschäft hatte übrigens das BaKred die Deutsche Bundesbank gebeten, bei den Devisenhandelsbanken künftig Devisengeschäftsprüfungen durchzuführen. Bankgeschäftliche Prüfungen waren bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland eine Domäne der Wirtschaftsprüfer, die Bankenaufsicht stützte sich auf externe Urteile, so beispielsweise auf die Prüfungsberichte der Jahresabschlußprüfer und auf das umfangreiche bankaufsichtliche Meldewesen.

Der Start eigener Vor-Ort-Prüfungen erfolgte ab 1976 und wurde auf der Basis des § 44 KWG nunmehr von der Deutschen Bundesbank im Auftrag des BaKred bei ungefähr 200 Devisenhandelsinstituten in größeren Zeitabständen und zwar kostenlos durchgeführt. Die Notenbank und natürlich auch das BaKred, das die entsprechenden hoheitlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Mindestanforderungen treffen musste, haben aus dieser Prüfungstätigkeit enormes praxisnahes Know-how über dieses risikoreiche Bankgeschäft erlangt.[4] Es erscheint nicht übertrieben zu behaupten, dass ohne dieses immer weiterentwickelte praxisbezogene Prüfungswissen im Rahmen der späteren MaH- und MaK-Prüfungen eine eigenständige Prüfungsaufsicht der beiden deutschen Aufsichtsinstanzen nunmehr im Rahmen von MaRisk-Prüfungen wohl kaum qualifiziert zu bewältigen wäre. Nur durch jahrelange eigene Prüfungstätigkeit vor Ort und große Aufwendungen in die fachlich-theoretische Ausbildung der Aufsichtsprüfer kann eine qualitativ befriedigende Bewältigung der Herausforderungen des Supervisory Review Process bewältigt werden.

2.2 Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft (1980)

Anfang der Neunzigerjahre war das Interesse der Kreditinstitute und auch der Aufsichtsinstanzen in Deutschland und auch anderer Länder an der Weiterentwicklung organisatorischer Regelungen für das gesamte Handelsgeschäft der Kreditinstitute immer stärker gewachsen. In der Bundesrepublik Deutschland boten die oben erwähnten „alten“ Mindestanforderungen an das Devisengeschäft aus 1975 und an das Wertpapiergeschäft aus 1980[5] wegen der stürmischen Entwicklung der handelsgeschäftlichen Tätigkeiten keine ausreichende Basis mehr für die bankaufsichtliche Überprüfung der risikoreichen anderen Handelsgeschäfte. Es hatte sich in den Jahren danach gezeigt, dass der Prüfung der Devisengeschäfte wie auch der Wertpapiergeschäfte im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen seitens der Wirtschaftsprüfer oder Verbandsprüfer nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet beziehungsweise wegen Zeitmangel mehr oder weniger auf die komplexen und schwierig zu beurteilenden neuen Geschäfte und Risiken nur am Rande eingegangen wurde.

Im Übrigen erinnern die Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft von 1980 sehr stark an die fünf Jahre vorher veröffentlichten Mindestanforderungen an das Devisengeschäft. Beispielsweise war auch hier die klare funktionale Trennung von

a) Handel, b) Abwicklung, Überwachung und Kontrolle, c) Verbuchung

vorgeschrieben. Wenn aus Gründen der Betriebsgröße die Funktionstrennung nicht möglich war, so musste damals die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts durch die unmittelbare Einschaltung der Geschäftsleitung gewährleistet sein. Jedes Geschäft musste revisionstechnisch nachvollziehbar sein. Bei einem Blick in die damaligen Mindestanforderungen ist besonders auffällig, dass in mehreren Abschnitten (Ziffern 7-9,12) der Internen Revision bei der Prüfung der Wertpapiergeschäfte wichtige Aufgaben übertragen wurden. Beispielsweise sollten die Buchungen auf Sammelkonten, auf internen Verrechnungskonten/-depots und die Erfassung in Nebenbüchern in die Prüfung einbezogen werden. Besonderes Augenmerk sollte auch auf Eigengeschäfte der Mitarbeiter und die Geschäfte von Mitarbeitern anderer Institute und von deren Angehörigen oder Beauftragter gerichtet werden. Es ist offensichtlich, dass schon damals Insiderfälle nicht selten gewesen sein müssen. Ebenso bedeutsam war die Bestimmung, dass für den Abschluss von Geschäften zu nicht marktgerechten Bedingungen grundsätzlich keine Rechtfertigung besteht. „Unterlagen über Geschäfte, die aus besonderen Gründen zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen wurden, sind mit allen Einzelheiten der Geschäftsleitung oder den von ihnen beauftragten Personen vorzulegen“(Zi.4).

Die Konzentration der aufsichtlichen Prüfungstätigkeit gemäß § 44 KWG durch die Deutsche Bundesbank im Auftrag des BaKred nur auf das Devisengeschäft der Kreditinstitute wurde zunehmend als zu einseitig und zu eng empfunden. Die Notenbank wurde im Übrigen vom BaKred aufgrund des § 44 KWG nicht mit einer Prüfung des Wertpapiergeschäfts nach den Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft beauftragt und hätte zugebenermaßen Anfang der achtziger Jahre Mühe gehabt, in diesem Spezialgebiet ein kompetentes Prüfungsteam zu rekrutieren. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen waren sich nach ausführlichen und intensiven Diskussionen einig, dass nicht nur die organisatorischen Regelungen auf alle Handelsgeschäfte, also auch auf die Geldmarkt- und Edelmetallgeschäfte sowie die Geschäfte in Derivaten, ausgedehnt sondern auch deren Überwachung durch die Bankenaufsichtsinstanzen gemäß § 44 KWG aus mehreren Gründen erweitert werden sollte. Folgerichtig sind dann auch die beiden ersten Mindestanforderungen für das Devisen-und Wertpapiergeschäft mit ihren wesentlichen Inhalten in die neuen Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften eingeflossen und wurden von den MaH als eigenständige Mindestanforderungen ersetzt.

2.3 Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (1995)

Es hatte sich nämlich schon in den Achtzigerjahren gezeigt, dass die zunehmend starke Verflechtung der Handelsgeschäfte eine isolierter Betrachtung und Überprüfung des Devisen- oder Wertpapiergeschäfts und der entsprechenden Risiken nicht mehr zeitgemäß war. Die Devisengeschäfte beispielsweise sind zwar isoliert betrachtet, weltweit jährlich immer weiter angestiegen, nahmen jedoch relativ auch durch die Ersetzung mehrerer europäischer Währungen, nicht zuletzt der DM, durch die gemeinsame europäische Währung EURO ab.

Es ist auch nicht zu übersehen, dass die zunehmende Verwendung von Derivaten zur Vernetzung der Geschäfte und zu einer integrierten Banksteuerung führt. Daneben war nicht zu verkennen, dass sich der Komplexitätsgrad der Geschäfte und der eingesetzten Techniken durch den Einsatz von Derivaten deutlich erhöht hat, wozu auch der zunehmende Einsatz von DV-Methoden, ohne die diese Geschäfte nicht handhabbar wären, beigetragen haben. Nicht zu vergessen sind auch die Managementrisiken im weitesten Sinne[6] Diese Risiken führen heutzutage zu einer integrierten Banksteuerung, müssen daher also in Controllingmaßnahmen der Institute einbezogen werden. Diese Controlling- beziehungsweise Steuerungstechniken ermöglichen eine schnelle Reaktion auf Markt- und Produktveränderungen; setzen allerdings Kenntnis und Verständnis der involvierten Risiken voraus. Den Marktpreisrisiken aus Handelstätigkeiten, insbesondere den Fremdwährungs-, Zinsänderungs-, Aktienkurs- und Rohwarenpreisrisiken (siehe Entwicklung der Energiepreise) muss daher in Zukunft größere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Die Erarbeitung der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften[7] (MaH) wurde vom BaKred federführend der Deutschen Bundesbank übertragen. Konkret bedeutete dies, dass erfahrene Devisengeschäftsprüfer in der Dienststelle des Direktoriums nicht nur die bereits erwähnten Mindestanforderungen aus 1975 und 1980 und die Richtlinien des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für das Risikomanagement im Derivategeschäft (Juli 1994) heranzogen, sondern auch entsprechend einschlägige Vorschriften anderer Länder studierten, um eine breitere Basis für die neue Regelung zu finden. Beim Studium dieser zum Teil voluminösen Regelungen in anderen Ländern in nur einem Teilgebiet der Bankenaufsicht konnte man den immer wieder vorgebrachten Vorwurf der Institute an die Adresse der deutschen Bankenaufsicht wegen zu bürokratischer Regelungen nicht mehr nachvollziehen. Trotzdem stießen die Klagen der Banken und Sparkassen über die zu hohe Regelungsdichte in Deutschland bei den für die Bankenaufsicht Verantwortlichen nicht ins Leere. Allerdings müssen die Institute, wenn die Regelungsdichte generell zurückgeschnitten wird, wohl einen größeren Ermessensspielraum der Aufseher, in unserem Falle der Aufsichtsprüfer, akzeptieren, was nur bei einem verständnisvollen Miteinander mit den Instituten möglich sein dürfte. Der BaFin und der Bundesbank dürfte es wohl umso leichter fallen, großzügiger zu sein, je komfortabler die Institute mit Kernkapital ausgestattet sind.

Ein weiteres Ziel war damals, auf jeden Fall praxisnahe Regelungen zu schaffen, die von den kleinen, mittleren und großen Instituten ohne zu großen Aufwand umzusetzen sind. Zwar gab es anfänglich missmutige Kommentare insbesondere von Bankenverbänden und auch Berechnungen über die Höhe der Umsetzungskosten (angeblich rund 500 Mio. DM), aber letzten Endes überwog die Erkenntnis, dass durch die konsequente Anwendung der neuen Regelungen doch erheblicher Schaden vom Kreditgewerbe abgewendet werden konnte, was sich übrigens in einigen exemplarischen Beispielen definitiv gezeigt hat. Aus Kreisen der Wirtschaftsprüfer war immer wieder zu hören, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen und auch im Rahmen von § 44-Prüfungen die neuen Regelungen problemlos angewandt werden konnten. Dieses Ziel, ein unbürokratisches Regelwerk zu schaffen, ist anscheinend ebenfalls und mit einem breiteren Ansatz 10 Jahre später bei der Erarbeitung der MaRisk gelungen, wie aus positiven Reaktionen der Medien hervorgeht[8] Es käme nunmehr entscheidend auf eine maßvolle Umsetzung durch Aufseher und Prüfer an. Die MaRisk könnten einen echten Beitrag zum Bürokratieabbau leisten, da eine Vielzahl von Öffnungsklauseln eine flexible Umsetzung ermöglichen würde.

Nach Abschluss der Vorarbeiten in der Deutschen Bundesbank an den MaH wurde Anfang 1994 eine Arbeitsgruppe Bundesbank/BaKred eingesetzt, die sich fast ausschließlich aus erfahrenen Devisengeschäftsprüfern, also Prüfungspraktiker überwiegend aus den Hauptverwaltungen der Bundesbank, zusammensetzte. Dazu verstärkten noch ein bis zwei Mitarbeiter des BaKred die Arbeitsgruppe. In der Arbeitsgruppe wurde der vorgelegte Entwurf in insgesamt fünf Sitzungen erweitert und ergänzt und anschließend mit Experten der Kreditinstitute und der Wirtschaftsprüfer besprochen. Deren Verbesserungsvorschläge wurden in der Regel akzeptiert und flossen somit in das neue Regelwerk ein. Beispielsweise hat man schon damals Öffnungsklauseln eingebaut, die den Kreditinstituten einen weitgehenden Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen einräumten. Grundsätzlich waren die Regelungen der MaH nämlich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der jeweiligen Geschäfte sowie der Größe der Kreditinstitute und der Komplexität der Geschäfte, also der spezifischen Risikosituation, umzusetzen. Die MaH enthalten an zahlreichen Stellen Hinweise auf „angemessene“ Methoden, um ihre praxisgerechte Anwendung und die Berücksichtigung von besonderen Verhältnissen im Einzelfall zu ermöglichen. Die MaH sind damit in enger Kooperation mit der Praxis entwickelt worden und zeigen, dass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich zu praxisgerechten Regelungen führt und zugleich die Qualität der Aufsicht verbessert. Diese bewährte Zusammenarbeit wurde später nach der Veröffentlichung der MaK durch die Gründung des MaK-Fachgremiums institutionalisiert.

[...]


[1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk), Schreiben BA 17 – GS 5201 – 1/2005 vom 20.12.2005 an die Verbände der Kreditwirtschaft.

[2] Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, „Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften – Kassa und Termin“, I4 – 32 vom 24. Februar 1975

[3] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Schreiben vom 20.12.2005 an die Verbände der Kreditwirtschaft zur Veröffentlichung der Endfassung der MaRisk, S.2

[4] Stützle Wolfgang, Zehn Jahre MaH, in: Gesamtbanksteuerung und qualitatives Aufsichtsrecht, Roland Eller (Hrsg.), Stuttgart 2005

[5] Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Schreiben V 3 –Gr. 8/77 vom 30. Dezember 1980

[6] Vgl. Stützle Wolfgang, Die Aufgaben der Geschäftsleitungen im Risikomanagement nach den MaH, in: Management und Information, Risikosteuerung als Herausforderung für die Geschäftsleitungen der privaten Banken, Vereinigung für Bankbetriebsorganisation e.V., 1996.

[7] Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; Schreiben vom 23. Oktober 1995 (I4 - 42- 3/86) an die Verbände zur Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute, sowie:

Deutsche Bundesbank, Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute, in: Monatsbericht März 1996, S. 55-64 und:

Hanenberg Ludger; Zur Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, in: Die Wirtschaftsprüfung, Jahrgang 49, Nr.18 vom 15. Sept. 1996.

[8] Börsen-Zeitung vom 15.12.05: BaFin wehrt sich gegen Regulierungexzesse, S.6

Börsen-Zeitung vom 21.12.05: BaFin kommt Finanzbranche entgegen, S.1

Börsen-Zeitung vom 21.12.05: Kreditwirtschaft wertet MaRisk positiv, S.3

Börsen-Zeitung vom 04.01.06: Warum Banken Strategien einfach brauchen, S.4.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Der Prozess der Weiterentwicklung der Mindestanforderungen (MaH, MaIR, MaK) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
Untertitel
Handbuch MaRisk und Basel III
Autor
Jahr
2012
Seiten
29
Katalognummer
V209037
ISBN (eBook)
9783656371311
ISBN (Buch)
9783656373520
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bankenaufsicht, Bankgeschäftliche Prüfungen, Rechtsverordnungen im Bankwesen
Arbeit zitieren
Dipl. Volksw. Wolfgang Stützle (Autor:in), 2012, Der Prozess der Weiterentwicklung der Mindestanforderungen (MaH, MaIR, MaK) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209037

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