Die Liberalisierung des Spielermarktes im Profifußball

Auswirkungen des Bosman-Urteils und Maßnahmen gegen die Fehlentwicklungen


Thèse de Bachelor, 2010

64 Pages, Note: 1,0


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kurzfassung

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Struktur der Arbeit

2. Regulierungsrahmen des Spielermarktes
2.1 Die Organisationsstruktur der Verbände
2.2 Die Situation vor dem Bosman-Urteil

3. Das Bosman-Urteil
3.1 Der Hintergrund
3.2 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
3.3 Anpassungen verbandsinterner Regulierungen
3.3.1 Ausländerbeschränkung
3.3.2 Transferentschädigung

4. Ökonomische Auswirkungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
4.1 Erste Reaktionen auf die Öffnung des Spielermarktes
4.2 Umgestaltung der Ausländerklauseln
4.2.1 Funktionen der Ausländerbeschränkungen
4.2.2 Entwicklung des Ausländeranteils
4.2.3 Qualitätsänderungen in den Profiligen
4.2.4 Integration von Nachwuchsspielern
4.2.5 Wettbewerbsfähigkeit von Nationalmannschaften
4.3 Wegfall der Transferentschädigung nach Vertragsende
4.3.1 Funktionen der Transferentschädigung
4.3.2 Vertragslaufzeiten und Ausstiegsklauseln
4.3.3 Ablösesummen und Erlöse aus Transfers
4.3.4 Entwicklung und Verteilung der Spielergehälter
4.3.5 Ungleichgewichte auf Vereinsebene

5. Maßnahmen gegen die Fehlentwicklungen auf dem liberalisierten Spielermarkt
5.1 Eine spieltheoretische Analyse der Marktsituation
5.2 Die Local-Player-Regelung
5.2.1 Bedeutung der Local-Player-Regelung
5.2.2 Spieltheoretisches Modell zur Local-Player-Regelung
5.2.3 Beurteilung der Wirksamkeit der Local-Player-Regelung
5.3 Die „6+5“-Regel
5.3.1 Bedeutung der „6+5“-Regel
5.3.2 Spieltheoretisches Modell zur „6+5“-Regel
5.3.3 Beurteilung der Wirksamkeit der „6+5“-Regel

6. Schlussbetrachtung und Ausblick

Anlagenverzeichnis

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Verbandsstruktur im Fußball

Abb. 2: Transferregelungen bzgl. Ablösezahlungen im Überblick

Abb. 3: Entwicklung des Ausländeranteils in der 1. Bundesliga

Abb. 4: Investitionen der Proficlubs in Leistungszentren

Abb. 5: Erfolge der Nationalmannschaften bei Europameisterschaften

Abb. 6: Durchschnittliche Vertragslaufzeiten

Abb. 7: Transfereinnahmen und -ausgaben in der 1. Bundesliga

Abb. 8: Entwicklung der durchschnittlichen Ablösesummen

Abb. 9: Entwicklung der durchschnittlichen Spielergehälter

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Länge der Vertragslaufzeiten in Jahren nach Alter

Tab. 2: Länge der Vertragslaufzeiten in Jahren nach Ablösesumme

Tab. 3: Förderung einheimischer Nachwuchsspieler ohne Regelung

Tab. 4: Darstellung der Marktsituation bei Einführung von Sanktionen

Tab. 5: Umsetzung der Local-Player-Regelung ohne Begrenzung

Tab. 6: Umsetzung der Local-Player-Regelung mit Begrenzung

Tab. 7: Umsetzung der „6+5“-Regel

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kurzfassung

In der vorliegenden Bachelorarbeit werden die Auswirkungen des Bosman-Urteils auf den professionellen Fußball aus theoretischer und empirischer Sicht untersucht.

Mit den Umgestaltungen der Ausländerklauseln geht neben dem Anstieg des Ausländeranteils eine Verbesserung der Spielqualität in den finanzstarken europäischen Profiligen hervor. Aufgrund verringerter Ausbildungsanreize sind die europäischen Nachwuchsspieler unmittelbar als Verlierer des veränderten Regulierungsrahmens auszumachen. Sie erhalten weniger Spielpraxis, da sie fortan gegen stärkere Profispieler aus der ganzen Welt konkurrieren. Entgegen vorherrschender Meinungen kann indessen keine Schwächung der Nationalmannschaften aus den europäischen Topligen beobachtet werden.

Aufgrund des Wegfalls der Transferzahlungen nach Vertragsende zeigt sich, dass sich die Verschiebung der Verfügungsrechte zu Gunsten der Profispieler auswirkt. Folglich steigen ihre durchschnittlichen Vertragslaufzeiten, Ablösesummen und Gehälter. Dabei sind besonders Ungleichgewichte sowohl auf der Spielerebene hinsichtlich der gezahlten Löhne als auch auf nationaler und internationaler Vereinsebene zu beobachten.

In einer spieltheoretischen Analyse werden die Local-Player-Regelung und die „6+5“-Regel in ihrer Wirksamkeit untersucht. Beide Regeln sollen der schwachen Nachwuchsförderung sowie der finanziellen und sportlichen Ungleichheit zwischen den Fußballclubs entgegenwirken. Es wird deutlich, dass die Local-Player-Regelung eine wirkungsvolle Nachwuchsförderung hervorruft. Derweil ist durch die „6+5“-Regel ferner eine Angleichung der Spielstärken zu erwarten, da Vereine mit ihr nur noch eine begrenzte Anzahl ausländischer Spieler einsetzen dürfen.

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Innerhalb der beiden zurückliegenden Jahrzehnte ist eine enorme Zunahme der ökonomischen Bedeutung des Profifußballs zu beobachten. Die Globalisierung macht auch vor dem Fußball nicht halt. Eine immer stärkere Professionalisierung des Sports hat darüber hinaus eine stärkere Kommerzialisierung zur Folge. Unzählige Menschen strömen in die Stadien.[1] Die Einschaltquoten bei Fußballspielen im Fernsehen steigen kontinuierlich. Das öffentliche Interesse ist dementsprechend hoch, so dass Sponsoren den Fußball als ideale Plattform erkennen, um sich deutlich sichtbar im Zusammenhang mit erfolgreichen und angesehenen Vereinen zu präsentieren. Folglich können die Fußballvereine seit Jahren steigende Umsätze verzeichnen.[2]

Im Rahmen dieser Bachelorarbeit wird das zentrale Thema der Liberalisierung des Spielermarktes im Profifußball untersucht. Dramatische Veränderungen im Transfersystem, wodurch nachhaltige ökonomische Konsequenzen für Spieler und Vereine entstanden sind, machen eine Analyse in dieser Arbeit interessant. In der Vergangenheit hat es bereits zahlreiche wissenschaftliche Beiträge und Aufsätze zum Bosman-Urteil[3] gegeben. Seit diesem Urteil sind bis heute circa 15 Jahre vergangen. Immer wieder mussten die Verbände ihre Regulierungen anpassen, um nicht gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen. Die Arbeit bezieht sich deshalb im Kern auf den Einfluss von Veränderungen der gesetzlichen Transferrestriktionen auf die ökonomischen Variablen Spielergehälter, Ablösesummen und Vertragslängen. Ebenso bedeutsam sind die Auswirkungen auf Nachwuchsspieler, Nationalmannschaften und die Qualität der Profiligen.

1.2 Struktur der Arbeit

Der Aufbau der vorliegenden Arbeit gestaltet sich aufgrund der beschriebenen Problemstellung wie folgt:

Das zweite Kapitel behandelt überblickartig den Regulierungsrahmen des Spielermarktes. Dabei wird auf die Organisationsstruktur des Profifußballs eingegangen und das Transfersystem vor der Marktöffnung beschrieben.

Die Schlüsselstellung auf dem Weg zur Liberalisierung des Spielermarktes nimmt das Bosman-Urteil von 1995 ein, welches das Transfersystem grundlegend änderte. Der dritte Abschnitt bezieht sich konkret auf die Entstehung des Urteils sowie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bosman-Urteil löste eine Bewegung aus, die weitreichende Anpassungen der verbandsinternen Regelungen, insbesondere im Bereich der Transferentschädigungen und der Ausländerklauseln, zur Folge hatte.

Schließlich werden im vierten Kapitel die ökonomischen Folgen, welche sich aus den veränderten Rahmenbedingungen ergeben, ausführlich analysiert. In diesem Abschnitt geht es speziell um die Konsequenzen für den Spielermarkt durch die Aufhebung von Ausländerklauseln und Transferentschädigungen. Es liegt nahe, das Spannungsverhältnis zwischen Freizügigkeit von Spielern und Funktionalität von Spielermärkten in weiten Teilen anhand des Bosman-Urteils zu untersuchen.

Die ökonomischen Auswirkungen brachten überdies Fehlentwicklungen mit sich. Problematisch sind vor allem die Ungleichgewichte im Wettbewerb auf Vereinsebene sowie die schwache Nachwuchsförderung. Das fünfte Kapitel beschreibt und erklärt Maßnahmen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und der Union des Associations Européennes de Football (UEFA), um diese Entwicklungen zu korrigieren. Die Wirksamkeit der Local-Player-Regelung und der „6+5“-Regel wird anhand eines spieltheoretischen Modells untersucht.

Die Arbeit schließt im sechsten Kapitel mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Ausblick auf weiterführende Fragestellungen ab.

2. Regulierungsrahmen des Spielermarktes

2.1 Die Organisationsstruktur der Verbände

Die oberste Instanz im Fußball ist seit ihrer Gründung am 21. Mai 1904 in Paris die FIFA, in welcher von Beginn an die Europäer das Geschehen anführen. Der Verband organisiert den Fußball aber weltweit. Zu den Hauptaufgaben der FIFA gehören beispielsweise die Förderung der Entwicklung des Fußballs, die Schaffung allgemeiner und weltweit einheitlicher Fußballregeln sowie deren Einhaltung durch die nationalen Verbände.[4] Ferner ist die FIFA für die Austragung von Fußball-Weltmeisterschaften zuständig, welche erstmalig 1930 in Uruguay und fortan alle vier Jahre in verschiedenen Ländern der Welt, auf möglichst wechselnden Kontinenten, ausgetragen wird.[5] Ein rein nationales Denken wird somit verhindert.

Im Laufe der Zeit hat sich der Wirkungsbereich der FIFA enorm vergrößert, was eine wachsende Koordination seiner verschiedenen Tätigkeiten erfordert. Aktuell ist die FIFA in sechs sogenannte Konföderationen aufgeteilt, welche sich nach Kontinenten aufgliedern.[6]

Die UEFA, gegründet am 15. Juni 1954 in Basel, handelt als europäischer Vertreter eng mit der FIFA und den übrigen Kontinentalverbänden. Zum Aufgabengebiet der UEFA zählen in erster Linie die Ausrichtungen der Fußball-Europameisterschaften und der europäischen Pokalwettbewerbe UEFA Europa League und UEFA Champions League.[7]

Alle Konföderationen vertreten als Dachverbände ihrer nationalen Fußballverbände die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der FIFA. In Deutschland unterstützt der Deutsche Fußball-Bund (DFB) die Interessen des Amateur- und Profifußballs. Infolge der Kommerzialisierung erhöhte sich der Organisationsaufwand des Ligaspielbetriebs, so dass sich am 1. Juli 2001 die Deutsche Fußball Liga (DFL) und der Ligaverband, in Personalunion, herausgegliedert haben. Unterdessen vergibt der Ligaverband die Lizenzen für die deutschen Profivereine und garantiert die Ordnung des Spielbetriebes. Die DFL führt das operative Geschäft durch.[8]

Arbeitsmarktregelungen des Profifußballs ergeben sich hauptsächlich aus den Bestimmungen der zuständigen Verbände FIFA, UEFA und DFB. Dabei dürfen die von diesen Organisationen verabschiedeten Regelungen nicht gegen die jeweils höhere Satzung verstoßen. So ist das Lizenzspielerstatut des DFB zur Umsetzung der Transferbestimmungen von UEFA bzw. FIFA abhängig.[9] Abb. 1 veranschaulicht dies im Gesamtüberblick.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Verbandsstruktur im Fußball[10]

Die Entwicklung ab den 50er Jahren in Richtung europäischer Einheit mit den Zielen Freizügigkeit der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital sowie freier Güter- und Dienstleistungsverkehr zog gleichermaßen beachtliche Folgen für den Sport nach sich.[11] So hat auch das EU-Recht eine nachhaltige Wirkung auf die Organisationsstruktur des Profifußballs. Erstmals zeigte sich dies 1973, als der EuGH entschied, dass die Ausübung eines Sports dem EU-Recht unterliegt, insofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Aufgrund der Popularität und steigender Professionalität des Fußballs zu Beginn der 90er Jahre ist dieser zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig erwachsen und fällt somit unter das EU-Recht.

2.2 Die Situation vor dem Bosman-Urteil

Bis Mitte der 90er Jahre unterschieden die Regelungen der Fußballverbände nicht zwischen Transfers von Berufsfußballspielern während oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit. So musste der kaufende Verein stets eine sogenannte „Förderungs- bzw. Ausbildungsentschädigung“ an den abgebenden Verein entrichten. Die Existenz einer Transferentschädigung wird mit der Bereitstellung von Ausbildungsleistungen bzw. Aufwendungen für Erstellung spielerischer Ausbildung begründet.[12] Bei einem Vereinswechsel von Spielern war demnach auf jeden Fall eine Ablösesumme[13] zu entrichten, wobei die Höhe zwischen den beteiligten Vereinen frei verhandelt wurde.[14] Ein Fußballclub hatte demnach jederzeit die Möglichkeit, dem Spieler einen Vereinswechsel zu untersagen. Schließlich konnte ein Verein, welcher den Abgang eines wichtigen Spielers verhindern wollte, die Transferforderung ausreichend hoch ansetzen, um den betroffenen Spieler an sich zu binden und auf diese Weise seine schwache Verhandlungsposition auszunutzen.[15] Des Weiteren sahen die Arbeitsmarktregulierungen vor, dass Mannschaften lediglich drei Spieler ausländischer Herkunft einsetzen dürfen.[16]

Dieses Reglement ließ vermuten, dass es gegen höherrangiges Recht der EU verstößt, da es die Arbeitnehmerfreizügigkeit, konkret die der Berufsfußballspieler, einschränkt. In diesem Fall wären die Bestimmungen der Fußballverbände unwirksam, und es bedarf ihrer Aufhebung bzw. Änderung.[17]

3. Das Bosman-Urteil

3.1 Der Hintergrund

Das Schweizer Bundesgericht hat vorangehend im Juni 1976 entschieden, dass die im Profifußball bestehenden Zahlungen bei einem Spielertransfer „unsittlich und rechtswidrig“ sind.[18] Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin bewirkte 1979 einen beachtlichen Einschnitt. Das Gericht befand, dass die existenten Transferbestimmungen gegen das Recht der freien Arbeitsplatzwahl verstoßen. Die Pflicht zur Bezahlung einer Ablösesumme sei nicht mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.[19] An der Situation der schwachen Stellung von Berufsfußballern änderte sich dennoch zunächst nichts. Nach wie vor war die Verhandlungsposition eines Profis schwächer als die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers.[20]

Dessen ungeachtet sorgte erst das Bosman-Urteil 1995 für die Schlüsselentscheidung auf dem Weg zur Liberalisierung des Spielermarktes. Das Urteil des EuGH beschränkte sich jedoch nicht ausschließlich auf den Fußball. Es umfasste zugleich alle professionell betriebenen Mannschaftssportarten, wie z.B. Basketball, Eishockey oder Handball.[21]

Wie vielen bahnbrechenden Urteilen geht auch dem Bosman-Urteil eine recht groteske Entstehungsgeschichte voraus. Der belgische Fußballprofi Jean Marc Bosman spielte bis zur Saison 1989/90 für den RC Lüttich. Sein monatliches Entgelt belief sich bis dahin auf 120.000 Belgische Francs (BEF).[22] Da sein Vertrag zum Ende der Spielzeit auslief, bot ihm sein Verein für die darauffolgende Saison zwar einen neuen einjährigen Vertrag, allerdings zu stark reduzierten Bezügen. Der RC Lüttich war von der spielerischen Leistungsfähigkeit des Spielers scheinbar nicht vollständig überzeugt, so dass das Monatsgehalt nach dem neuen Vertrag nur noch 30.000 BEF betragen sollte. Dieses Angebot schlug der Spieler Bosman jedoch aus.

Daraufhin endete sein alter Vertrag fristgemäß zum 30. Juni 1990. Bemühungen eines Vereinswechsels innerhalb der ersten belgischen Liga schlugen fehl.

Eine Lösung schien Ende Juli 1990 in Sicht. Jean Marc Bosman unterschrieb einen Einjahresvertrag auf Leihbasis plus Kaufoption beim französischen Zweitligisten US Dünkirchen, welcher sich mit dem RC Lüttich auf eine Ablösesumme von 1,2 Mio. BEF einigte. Der vermeintlich sicher geglaubte Deal scheiterte allerdings. Damit ein grenzüberschreitender Wechsel vollzogen werden konnte, musste vom abgebenden Verein ein sogenannter Freigabeschein beantragt werden. Diesen ließ sich der RC Lüttich vom belgischen Fußballverband jedoch nicht ausstellen, weil er an der Zahlungsfähigkeit des US Dünkirchen Zweifel hegte. Der französische Zweitligist befand sich in der Tat in finanzieller Not. Demzufolge sah der RC Lüttich die Zahlung der Transferentschädigung in Gefahr. Daraufhin erhielt der Belgier Bosman keine Spielberechtigung für die französische Liga. Die zuvor geschlossenen Verträge zwischen Spieler und Vereinen wurden unwirksam. Infolgedessen sperrte der RC Lüttich Bosman vom Spielbetrieb der Saison 1990/91. Seinen Beruf als Profifußballer konnte Bosman in dieser Zeit nicht ausüben.[23]

Schließlich verklagte er seinen alten Arbeitgeber und den belgischen Fußballverband auf Schadensersatz sowie Verzicht auf Forderungen von Ablösesummen als notwendige Bedingung eines Vereinswechsels.

Im Rahmen des Verfahrens wurde der Europäische Gerichtshof zur Klärung folgender Fragen beauftragt:

- Zum einen sollte dieser entscheiden, ob das Satzungsrecht der europäischen Fußballverbände, welches eine Transferentschädigung auch nach Vertragsende vorsah, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 48 EWG-Vertrag verstößt
- Zum anderen bestand die Vermutung der Unvereinbarkeit restriktiver Zugangsbestimmungen von ausländischen Spielern aus der europäischen Gemeinschaft mit Artikel 48 EWG-Vertrag.[24]

Während sich die erste Problemstellung direkt auf die Klage von Jean Marc Bosman bezog, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Klage mit dem zweiten Punkt, da der Transfer nicht aufgrund der bestehenden Ausländerklauseln scheiterte. Dennoch nahm sich der EuGH beiden Fragen an.

3.2 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Mit dem „ Bosman-Urteil“ entschied der EuGH, dass sowohl das damals geltende Transfersystem im Berufsfußball als auch die Ausländerklausel, die eine Beschränkung ausländischer Spieler in Mannschaften der EU vorsah, nicht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, hier insbesondere mit Artikel 48 EWG-Vertrag vereinbar war.[25] Im Kern lässt sich das Urteil, welches am 15. Dezember 1995 verkündet wurde, wie folgt darstellen:

- „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.“[26]
- „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, aufstellen können.“[27]

Aus dem Urteil ergibt sich sogleich, dass Zahlungen von Ablösesummen nur noch bei Vereinswechseln während der Vertragslaufzeit zulässig sind.[28] Zudem dürfen seither beliebig viele Spieler eingesetzt werden, die einem Mitgliedsstaat der UEFA angehören.

3.3 Anpassungen verbandsinterner Regulierungen

Für die Umsetzung des Bosman-Urteils wurde seitens des EuGH kein Aufschub gestattet. Das Urteil war sofort rechtskräftig. Da die bis dahin geltenden Bestimmungen der Fußballverbände gegen höherrangiges Recht verstießen, bedurfte es ihrer Aufhebung bzw. Änderung.

3.3.1 Ausländerbeschränkung

Die Wirkung der Ausländerregelung trat direkt in der Saison 1996/97 ein. Zusätzlich durften bis zu drei Spieler aus „Nicht-UEFA-Staaten“ aufgestellt werden. Mit Beginn der Saison 2001/02 erhöhte sich diese Zahl auf fünf.[29]

Im April 2005 hob der Europäische Gerichtshof aber auch diese Beschränkung gänzlich auf. Das Gericht gab einer Klage des russischen Fußballprofis Igor Simutenkov statt, welcher gegen eine Regelung des spanischen Fußballverbandes geklagt hatte, wonach Spieler aus „Nicht-EU-Ländern“ nur begrenzt aufgestellt werden dürfen. Mit diesem Urteil wurde auch das Tor für die Beschäftigung von Fußballern aus „Nicht-EU-Staaten“ weit geöffnet.[30] Daraufhin untersagte die DFL, in einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 2005, die bis dahin geltende Limitierung dieser Spielergruppe.[31]

Auch das Drängen einiger finanzstarker Vereine mag zu dieser Entscheidung beigetragen haben. In ihren Profikadern befanden sich zunehmend mehr Spieler aus außereuropäischen Ländern. Überdies befürchteten sie Wettbewerbsnachteile im europäischen Pokalwettbewerb mit Mannschaften aus Ländern, die keine derartigen Beschränkungen besaßen.

Wie in den europäischen Club-Wettbewerben UEFA Champions League und UEFA Europa League gibt es seit der Saison 2006/07 auch in den deutschen Profiligen keine Ausländerbeschränkung mehr.

3.3.2 Transferentschädigung

Die Umsetzung der Beschlüsse im Bereich der Ablösesummen gestaltete sich hingegen deutlich umfangreicher. Bereits gezahlte oder schon geschuldete Ablösesummen für abgeschlossene Transfers waren nicht betroffen.[32] Zwar wurde das Bosman-Urteil sofort wirksam, dennoch wurde dem DFB eine Übergangsphase eingeräumt, indem abschwächende Klauseln galten. Sowohl Verein als auch Spieler hatten die Möglichkeit, einen auslaufenden Vertrag um ein weiteres Jahr fortsetzen zu lassen. Von dieser Option machten überwiegend die Vereine Gebrauch.[33]

Des Weiteren musste von nun an zwischen laufenden und endenden Verträgen unterschieden werden. Möchte ein Spieler nach Vertragsende den Verein wechseln, so muss der aufnehmende Verein keine Ablöse zahlen. Der abgebende Verein kann somit den Abgang eines wechselwilligen Spielers nicht mehr verhindern, indem er eine utopische Transferentschädigung fordert. Bei Einwilligung zur vorzeitigen Vertragsauflösung kann nach wie vor eine Ablösezahlung verlangt werden, welche sich an die entgangenen Erträge aufgrund des vorzeitigen Spielerwechsels anlehnt.[34] Die Begleichung einer Transferentschädigung ist in diesem Fall ökonomisch erklärbar. Genauer wird hierauf in Kapitel 4.3.3 eingegangen.

Die Urteilswirkung erstreckte sich darüber hinaus nur auf grenzüberschreitende Wechsel von Berufsfußballern, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besaßen. Eine Umsetzung des Bosman-Urteils in dieser Form hätte dementsprechend eine Inländerdiskriminierung zur Folge gehabt.[35] Beispielsweise hätte ein deutscher Profifußballer gegenüber einem EU-Ausländer eine deutlich schlechtere Verhandlungsposition, insofern ein Wechsel innerhalb eines Landes vollzogen werden sollte. Generell konnten für Vereinswechsel nach Vertragsende innerhalb eines Mitgliedslandes sowie bei einem Transfer ins oder vom Nicht-EU-Ausland Ablösezahlungen gefordert werden.

Der deutsche Profifußball, in Form des DFB, reagierte umgehend. Er schaffte zur Saison 1996/97 auch sämtliche Transferentschädigungen bei Vereinswechseln innerhalb des Landes nach Vertragsablauf ab.[36]

Das Problem bestehender Ablösepflicht bei Transfers ins oder vom Nicht-EU-Ausland wurde durch eine Entscheidung der FIFA gelöst. Ab dem 1. April 1999 war auch diese Gruppe von der Regel befreit.

Doch damit nicht genug. Die Reformarbeiten am Transfersystem waren noch nicht beendet. Die EU-Kommission sah die Freizügigkeit der Spieler auch nach Umsetzung der Änderungen in Folge des Bosman-Urteils weiterhin nicht gewährleistet. Gründe hierfür waren sowohl stark steigende Ablösesummen bei dem Wechsel eines Profifußballers vor Vertragsende als auch der Trend zum Abschluss langfristiger Verträge.[37] Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel 4.3 wieder.

Ein Kompromiss zwischen FIFA, UEFA und EU-Kommission regelt seit September 2001 das Transfersystem. Im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern wurde insbesondere festgehalten, dass bei Spielern bis zum 23. Lebensjahr auch nach Vertragsablauf eine pauschalisierte Ablösesumme fällig wird.[38] Somit werden Vereine, die an der Ausbildung des Spielers beteiligt waren, finanziell vergütet.[39] Durch die sogenannte „Ausbildungsentschädigung“ kann die Ausbildungsinvestition im Regelfall gedeckt werden. Sie sorgt demgemäß für die Internalisierung positiver externer Effekte.[40]

Des Weiteren gilt, dass Verträge bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren abgeschlossen werden dürfen. Ein eingeschränktes Recht zur ordentlichen Kündigung beider Vertragsseiten wurde eingebettet, so dass Verträge bei Spielern bis zum 28. Lebensjahr drei Jahre nicht einseitig kündbar sind.

Bei älteren Spielern sind es zwei Jahre. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, insofern ein „triftiger Grund“ oder ein „sportlich triftiger Grund“ vorliegt.[41]

Abb. 2 gibt zusammenfassend einen Überblick über die soeben erläuterten Transferbestimmungen bei einem Wechsel eines Profifußballers.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Transferregelungen bzgl. Ablösezahlungen im Überblick[42]

4. Ökonomische Auswirkungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen

4.1 Erste Reaktionen auf die Öffnung des Spielermarktes

Die veränderte Rechtslage infolge des Bosman-Urteils 1995 sowie die daraus resultierenden verbandsinternen Regeländerungen, hauptsächlich die Umgestaltung des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern im Jahr 2001, sorgte sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei den beteiligten Akteuren für große Beachtung. Während die Spieler die nahezu vollständige Liberalisierung des Spielermarktes begrüßten, machte sich bei den Fußballverbänden und Vereinen eine scheinbar exorbitante Ernüchterung breit. Einige Vertreter befürchteten sogar den Untergang des professionellen Fußballs.[43]

[...]


[1] Seit Jahren ist eine stetige Aufwärtsentwicklung der Zuschauerzahlen in der Bundesliga zu beobachten. Waren es 1996/97 noch 28.681 Zuschauer pro Spiel, so stieg der Schnitt bis in die Saison 2003/04 auf 35.048. In der Spielzeit 2009/10 betrug der Durchschnitt sogar 42.499. Vgl. http://www.dfb.de/index.php?id=82912.

[2] Die zwanzig umsatzstärksten europäischen Clubs generierten in der Saison 2008/09 einen kumulierten Gesamtumsatz von über 3,9 Milliarden Euro. Verglichen mit der Vorsaison 2007/08 bedeutet dies ein Umsatzwachstum von 26 Mio. Euro. Vgl.: Deloitte & Touche (2010), S. 1.

[3] Am 15. Dezember 1995 verkündete der Europäische Gerichtshof das sogenannte Bosman-Urteil und erklärte damit die bis dahin gültigen Transferregelungen und Ausländerbeschränkungen in den Mannschaftssportarten für nichtig.

[4] Vgl. Erning (2000), S. 39.

[5] Aufgrund des 2. Weltkrieges fanden 1942 und 1946 keine Weltmeisterschaften statt.

[6] AFC in Asien, CAF in Afrika, CONCACAF in Nord- und Mittelamerika sowie der Karibik, CONMEBOL in Südamerika, UEFA in Europa und OFC in Ozeanien.

[7] Vgl. Erning (2000), S. 40.

[8] Vgl. DFL (2004), § 4 Abs. 1 Satzung.

[9] Vgl. Hübl & Swieter (2002a), S. 28, Busche (2004), S. 90.

[10] Brast & Stübinger (2005), S. 24.

[11] Vgl. Busche (2004), S. 90.

[12] Vgl. Büch & Schellhaaß (1978), S. 257.

[13] Eine „Ablösesumme“ ist als vorzeitiges Ablösen von langfristigen Verträgen durch den neuen Verein zu verstehen. Die Begriffe Ablösesumme, Ablösezahlung, Transferentschädigung und Transferzahlung werden im Folgenden als Synonym verwendet.

[14] Vgl. Busche (2004), S. 89.

[15] Vgl. Erning (2000), S. 172.

[16] Auch als „Nationalitätenklausel“ bekannt.

[17] Vgl. Busche (2004), S. 90.

[18] Vgl. Büch & Schellhaaß (1978), S. 255.

[19] Vgl. LAG Berlin, Urteil vom 21.06.1979, 4 Sa 127/78.

[20] Vgl. Erning (2000), S. 173.

[21] Vgl. Riedl & Cachay (2002), S. 14.

[22] Der BEF wurde mit dem Euro 1999 ersetzt. Ein Euro ist mit 40,34 BEF gleichwertig.

[23] Vgl. Schellhaaß & May (2002), S. 129, Dinkelmeier (1999), S. 41 ff.

[24] Vgl. Busche (2004), S. 91, Hübl & Swieter (2002b), S. 109.

[25] Vgl. Trommer (1999), S. 57 ff.

[26] EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995, Rs. C-415/93.

[27] Ebd.

[28] Vgl. Trommer (1999), S. 79.

[29] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110.

[30] Vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2005, Rs. C-265/03.

[31] Vgl. Pache & Weber (2006), S. 220.

[32] Vgl. Trommer (1999), S. 76.

[33] Vgl. Busche (2004), S. 92.

[34] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110.

[35] Vgl. Dinkelmeier (1999), S. 129.

[36] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110, Hintermeier & Rettberg (2006), S. 51.

[37] Vgl. Hübl & Swieter (2002b), S. 110 f.

[38] Vgl. FIFA (2009), Art. 20, S. 20.

[39] Als Beispiel kann der Transfer des 21-jährigen Japaners Shinji Kagawa von Cerezo Osaka (Japan League Division 1) zu Borussia Dortmund zur Saison 2010/11 dienen. Trotz beendeter Vertragslaufzeit musste der BVB eine Ausbildungsentschädigung von 350.000 Euro überweisen. Diese teilt sich dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern entsprechend auf alle Ausbildungsvereine des Spielers auf.

[40] Die Bestimmungen des FIFA-Reglements zum Solidaritätsbeitrag können im Detail in Anlage I nachgeschlagen werden.

[41] Vgl. FIFA (2009), Art. 14 f., S. 13.

[42] Eigene Darstellung in Anlehnung an Von Freyberg (2005), S. 180. In der hier dargestellten Abbildung wird, im Gegensatz zur Abbildung Von Freybergs, nicht zwischen Spielertransfers innerhalb und außerhalb der EU/EWR unterschieden. Zwar galt das Bosman-Urteil nur für EU/EWR-Länder, die FIFA setzte das Urteil aber weltweit um. Eine Unterscheidung von Spielertransfers innerhalb und außerhalb der EU/EWR erscheint daher nicht mehr sinnvoll.

[43] Vgl. Busche (2004), S. 93.

Fin de l'extrait de 64 pages

Résumé des informations

Titre
Die Liberalisierung des Spielermarktes im Profifußball
Sous-titre
Auswirkungen des Bosman-Urteils und Maßnahmen gegen die Fehlentwicklungen
Université
Martin Luther University  (Mikroökonomie und Finanzwissenschaft)
Cours
Bachelorarbeit
Note
1,0
Auteur
Année
2010
Pages
64
N° de catalogue
V209049
ISBN (ebook)
9783656374954
ISBN (Livre)
9783656375715
Taille d'un fichier
776 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit wurde am Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Mikroökonomie und Finanzwissenschaft, der Martin-Luther-Universität verfasst. Sie ist in den Bereich der Sportökonomie einzuordnen.
Mots clés
Fußball, Profifußball, Spielermarkt, Bundesliga, Spieltheorie, Transfermarkt, Bosman, Bosman-Urteil, Liberalisierung, FIFA, UEFA, Leistungszentrum, Nationalmannschaften, Entwicklung, Sportökonomie
Citation du texte
Matthias Weisbrich (Auteur), 2010, Die Liberalisierung des Spielermarktes im Profifußball, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209049

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