Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschäftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen, war so zu erwarten und kommt wenig überraschend.
Äußerst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gemäß § 5 TMG nicht doch unter dem Kürzel „Info“ aufsucht. Nirgends können Informationspflichten besser erfüllt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren „Info“-Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein “Impressum”-Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen.
Dennoch ist es durchaus möglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung „Info“ ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein „Impressum“-Tab vorhanden ist.
Letztlich schärft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur für die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch für deren geschäftlich genutzte Telemedien.
Zu erwarten sind darüber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschäftliche Aktivitäten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Begriffsklärung
I. Impressum in Telemedien
II. Social Media Portale
C. Rechtliche Aspekte zur Impressumspflicht
I. Grundsatzentscheidungen
1. OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006
2. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006
3. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008
II. Impressumspflicht nach TMG und RStV
1. Ablösung des Teledienstegesetz
2. Befreiung von der Impressumspflicht
a) Ausschließlich persönlicher oder familiärer Zweck
b) Baustellen-Seiten
3. Geschäftsmäßige Telemedien
a) Impressumspflichtige
b) Erforderliche Angaben
c) Art der Anbringung
(1) Unmittelbare Erreichbarkeit
(2) Ständige Verfügbarkeit
(3) Leichte Erkennbarkeit
III. Impressumspflicht für geschäftliche Social Media Präsenzen
1. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011
2. Kritische Betrachtung des Urteils
3. Folgen für ausgewählte Social Media Portale
a) Facebook
b) Twitter
c) Google+
D. Rechtsverfolgung von Verstößen
I. Berechtigte Rechtsverfolgung
II. Fehlende Angaben und Rechtsverfolgung
1. Inhaltlich Verantwortlicher
2. Telefonnummer
3. Aufsichtsbehörde
4. Vor- und Nachname
5. Handelsregisternummer
III. Missbräuchliche Rechtsverfolgung
1. Abmahnwelle aufgrund „fehlerhafter“ Impressen
2. Mögliche Folgen des Missbrauchs
E. Kritische Würdigung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Anforderungen an die Impressumspflicht für Unternehmen auf Social-Media-Plattformen sowie die Problematik missbräuchlicher Abmahnungen im Zusammenhang mit unzureichenden Anbieterkennzeichnungen.
- Grundlagen der Impressumspflicht für Telemedien
- Rechtliche Bewertung von Unternehmensauftritten auf Social Media
- Analyse des Urteils des LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook
- Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten der Impressumspflicht für verschiedene Portale
- Umgang mit missbräuchlicher Rechtsverfolgung bei Impressumsverstößen
Auszug aus dem Buch
C. Rechtliche Aspekte zur Impressumspflicht
Jedes Unternehmen, mit dem Anspruch auch im Internet erfolgreich zu sein, hat inzwischen eine eigene Unternehmensseite auf verschiedenen Social Media Plattformen. Ist der gewünschte Account- bzw. Unternehmensname registriert, beginnt die formale und inhaltliche Gestaltung der Social Media Präsenz. Nach wie vor übersehen etliche Unternehmen allgemein rechtliche Anforderungen, die auch in Social Media Portalen wie Facebook, Google+ oder Twitter gelten. Sobald sie dort geschäftsmäßig auftreten, müssen Unternehmen nach dem Telemediengesetz (TMG) ein Impressum vorhalten. Diese Impressumspflicht wurde sogar durch das Landgericht Aschaffenburg mit dem Urteil vom 19. August 2011 gerichtlich bestätigt.
Nachdem grundlegende rechtliche Aspekte und Anforderungen zur Impressumspflicht in Social Media Portalen untersucht werden, geht die vorliegende Arbeit besonders auf dieses Urteil ein. Im Anschluss werden die Folgen für ausgewählte Social Media Portale analysiert sowie die vermutlich missbräuchliche Rechtsverfolgung überprüft. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung und einem kurzen Ausblick.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Darstellung der Problemstellung bezüglich der Impressumspflicht für geschäftliche Social-Media-Präsenzen und Zielsetzung der Arbeit.
B. Begriffsklärung: Definition der Begriffe „Impressum in Telemedien“ und „Social Media Portale“ sowie deren Bedeutung für Unternehmen.
C. Rechtliche Aspekte zur Impressumspflicht: Detaillierte Analyse der gesetzlichen Grundlagen, Grundsatzurteile und spezifischen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung.
D. Rechtsverfolgung von Verstößen: Untersuchung der Konsequenzen bei Impressumsverstößen sowie die Analyse missbräuchlicher Abmahnwellen.
E. Kritische Würdigung und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Rechtsprechung und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Rechtslage im Social Media Bereich.
Schlüsselwörter
Impressumspflicht, Social Media, TMG, RStV, Telemedien, Anbieterkennzeichnung, Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Rechtsverfolgung, Facebook, LG Aschaffenburg, Geschäftsmäßigkeit, Verbraucherschutz, Urteil, Online-Marketing
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Notwendigkeit einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) für geschäftliche Profile auf Social-Media-Plattformen und die daraus resultierenden Konsequenzen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den Schwerpunkten zählen die gesetzlichen Anforderungen nach TMG und RStV, die Rechtsprechung zu Social-Media-Präsenzen sowie die Problematik missbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Impressumspflicht auf Social-Media-Portalen zu klären, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des LG Aschaffenburg, und aufzuzeigen, wie Unternehmen rechtssicher agieren können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine juristische Analyse der geltenden Gesetzeslage (TMG/RStV), der maßgeblichen Rechtsprechung verschiedener Gerichte sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Abmahnpraxis.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung rechtlicher Rahmenbedingungen, die spezifische Analyse von Social-Media-Portalen wie Facebook und Twitter sowie die Problematik bei Impressumsfehlern.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Impressumspflicht, Social Media, Abmahnung, Anbieterkennzeichnung, Wettbewerbsrecht und Telemedien.
Welche Rolle spielt das Urteil des LG Aschaffenburg für die Untersuchung?
Dieses Urteil dient als zentraler Ausgangspunkt, da es die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums auf Facebook-Unternehmensseiten bestätigte und eine nachfolgende Abmahnwelle auslöste.
Warum wird die „Info“-Box auf Facebook kritisch hinterfragt?
Die Arbeit diskutiert kritisch, ob die Bezeichnung „Info“ für den Durchschnittsnutzer bereits ausreichend ist, um ein Impressum zu identifizieren, oder ob dies den Anforderungen an eine „leichte Erkennbarkeit“ widerspricht.
- Citation du texte
- Matthias Weisbrich (Auteur), 2012, Impressumpflicht für Social Media Portale und die (missbräuchliche) Rechtsverfolgung von Verstößen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209050