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Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Falschangabe der Rechtsform

Unter Berücksichtigung der Rechtslage zur Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer GmbH

Título: Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Falschangabe der Rechtsform

Elaboración , 2012 , 48 Páginas

Autor:in: Ralf Nobis (Autor)

Derecho - Derecho Civil - mercantil, de sociedades, comercial, de la competencia y económico
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Mit der Einführung des am 1. November 2008 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) hat der Gesetzgeber eine weitere Rechtsform im nationalen Gesellschaftsrecht geschaffen: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ziel war es, vor dem Hintergrund der Konkurrenz durch die englische „Limited Company (Ltd.)“ die Attraktivität der deutschen GmbH zu verbessern.

Die neue Gesellschaftsform birgt allerdings auch manches Risiko. Denn auch für die Unternehmergesellschaft gelten alle Vorschriften des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen. Die für eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr auftretende Person hat die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu befolgen, wie sie für den Vertreter einer GmbH gelten.

Eine Firma kann in Bezug auf die korrekte Führung des Rechtsformzusatzes im Rechtsverkehr in zwei verschiedenen Formen unzulässig vertreten werden. Entweder der Vertreter lässt die Rechtsform ganz weg oder sie wird falsch verwendet. Die Rechtsprechung hat für Fälle, in denen der Vertreter das Vertretungsgeschäft zwar als solches offenlegt, aber auf eine bestehende gesetzliche Haftungsbeschränkung des Vertretenen nicht hinweist, die Rechtsscheinhaftung des Handelnden analog § 179 BGB entwickelt. Dies betraf aber ausschließlich das Handeln für eine GmbH im Rahmen von Geschäftsabschlüssen, bei denen ohne den erforderlichen Rechtsformzusatz „GmbH“ gezeichnet wurde. In der dieser Arbeit zugrundliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshof war nun erstmals darüber zu entscheiden, ob dieser Rechtsgedanke entsprechend gilt, wenn eine Unternehmergesellschaft unter Verstoß gegen § 5a Abs. 1 GmbHG im Rechtsverkehr als „GmbH“ auftritt.

In der vorliegenden Arbeit, werden die Verwendung eines fehlerhaften oder fehlenden Rechtsformzusatzes und dessen rechtliche Auswirkungen auf eine mögliche Haftung des Handelnden dargestellt. Im Mittelpunkt steht hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Unternehmergesellschaft. Darüber hinaus gibt es aber weitere Konstellationen, in denen eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr falsch vertreten werden kann. Die weiteren Anwendungsfälle einer unzulässigen Firmierung sowie die Rechtsfolgen für die Haftung des unmittelbar Handelnden sollen in dieser Arbeit ebenfalls aufgezeigt werden.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Problemaufriss

B. Grundsätze allgemeiner Rechtsscheinhaftung

I. Voraussetzungen

1. Rechtsscheintatbestand

2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheintatbestands

3. Konkrete Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners

II. Rechtsfolgen

C. Rechtsprechung des BGH

I. Die Rechtsprechung zur GmbH

1. Die Entscheidung vom 3. Februar 1975

2. Die Entscheidung vom 3. Februar 1975

3. Die Entscheidung vom 1. Juni 1981

4. Die Entscheidung vom 7. Mai 1984

5. Die Entscheidung vom 15. Januar 1990

6. Die Entscheidung vom 5. Februar 2007

II. Die Entscheidung zur Unternehmergesellschaft

1. Tatbestand

2. Vorinstanzen

a) Landgericht Braunschweig

b) Oberlandesgericht Braunschweig

III. Übertragung der Haftungsrechtsprechung auf die Unternehmergesellschaft

1. Fallgruppen

a) Fehlender Rechtsformzusatz

b) Fehlerhafter Rechtsformzusatz

2. Haftung des Handelnden

a) Allgemeine Rechtsscheinhaftung

b) Entsprechende Anwendung des § 179 BGB

c) Außenhaftung

d) Beweislast

IV. Zusammenfassung

D. Diskussion und Bewertung

I. Anwendungsfälle für die Haftung in der Unternehmergesellschaft

1. Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft als „GmbH“

2. Weglassen oder Abkürzen des Warnhinweises „(haftungsbeschränkt)“

3. Umstellung der Wortreihenfolge oder Umformulierung

II. Vertragspartner

III. Haftung des Handelnden

1. Allgemeine Rechtsscheinhaftung

a) Haftungsumfang

b) Entsprechende Anwendung des § 179 BGB

2. Anfechtung

3. Culpa in contrahendo

4. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5a Abs. 1 GmbHG

5. § 826 BGB

IV. Anspruchsgegner

1. Außenhaftung

2. Innenhaftung

V. Beweislast

E. Stellungnahme und Schlussbetrachtung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtlichen Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Firmierung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr. Zentral ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer persönlich aus Rechtsscheingrundsätzen haftet, wenn er beispielsweise fälschlicherweise als "GmbH" auftritt.

  • Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers bei Falschangabe der Rechtsform.
  • Übertragung der BGH-Rechtsprechung von der GmbH auf die Unternehmergesellschaft.
  • Differenzierung zwischen fehlendem und fehlerhaftem Rechtsformzusatz.
  • Dogmatische Einordnung der Haftung (analog § 179 BGB vs. allgemeine Rechtsscheinhaftung).
  • Diskussion über den Haftungsumfang und die Beweislastverteilung.

Auszug aus dem Buch

C. Rechtsprechung des BGH

In der Entscheidung zur Haftung des für eine Unternehmergesellschaft auftretenden Geschäftsführers geht der BGH in den ausschlaggebenden Entscheidungsgründen auf seine ständige Rechtsprechung zur unzulässig vertretenen GmbH ein. Die dort aufgestellten Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung in entsprechender Anwendung des § 179 BGB überträgt er nun auf die Unternehmergesellschaft. Vor diesem Hintergrund soll zunächst die Rechtsprechung zur GmbH zusammenfassend dargestellt werden, um in der Folge die Entscheidung zur Unternehmergesellschaft einordnen und nachvollziehen zu können.

I. Die Rechtsprechung zur GmbH

Der BGH begann im Jahr 1975, die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung für den Geschäftsführer einer GmbH, der mit einer unzulässigen Firmenbezeichnung im Rechtsverkehr auftrat, zu entwickeln. In diesem Jahr hatte er sich gleich in zwei Entscheidungen mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. In späteren Entscheidungen erweiterte er diese Grundsätze und ging auf neue, sich hiermit ergebende Fragestellungen ein. Im Folgenden sollen auszugsweise die Entscheidungen des BGH vorgestellt werden, die mit Blick auf die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB wichtige Erkenntnisse hervorgebracht haben.

1. Die Entscheidung vom 3. Februar 1975

Der Entscheidung vom 3. Februar 1975 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Rechtsverkehr als Vertreter gehandelt hatte, ohne die Gesellschaft mit dem nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatz zu zeichnen. Da die GmbH bereits in Konkurs gefallen war, wollte die Klägerin nun den Geschäftsführer persönlich in die Haftung nehmen. Der BGH gab der Klage statt. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer einer GmbH durch das Auftreten für die Firma im Rechtsverkehr ohne den gesetzlich geforderten mbH-Zusatz wegen des hierdurch von ihm geschaffenen Rechtsscheins selbst hafte.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Problemaufriss: Einleitung in die Entstehung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das MoMiG und die damit verbundenen Risiken im Rechtsverkehr.

B. Grundsätze allgemeiner Rechtsscheinhaftung: Darstellung der dogmatischen Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung, wie Rechtsscheintatbestand, Zurechenbarkeit und Schutzbedürftigkeit.

C. Rechtsprechung des BGH: Detaillierte Analyse der BGH-Rechtsprechung zur GmbH und deren Übertragung auf die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft.

D. Diskussion und Bewertung: Kritische Auseinandersetzung mit der Literatur zu Anwendungsfällen, Haftungsgrundlagen und Anspruchsgegnern der Handelndenhaftung.

E. Stellungnahme und Schlussbetrachtung: Abschließende Würdigung der Dogmatik der Haftung und Plädoyer für eine verhaltensbasierte allgemeine Rechtsscheinhaftung statt einer analogen Anwendung des § 179 BGB.

Schlüsselwörter

Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt), GmbH, Rechtsscheinhaftung, Geschäftsführerhaftung, Handelndenhaftung, Firmenzusatz, § 179 BGB, MoMiG, Außenhaftung, Gläubigerschutz, Rechtsprechung, BGH, Stammkapital, Rechtsformzusatz.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die persönliche Haftung von Geschäftsführern einer Unternehmergesellschaft, wenn diese im Rechtsverkehr die Rechtsform unzulässig angeben, etwa durch Weglassen oder falsche Zusätze.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Mittelpunkt stehen die Haftungsfolgen bei unzulässiger Firmierung, die Übertragung von BGH-Grundsätzen zur GmbH-Haftung auf die Unternehmergesellschaft und die dogmatische Debatte in der Rechtswissenschaft.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Es soll geklärt werden, ob und wie der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten haftet, wenn er durch die Firmenbezeichnung den unzutreffenden Rechtsschein erweckt, es handele sich um eine reguläre GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit folgt einer rechtswissenschaftlichen Methodik: Sie wertet die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) aus und kontrastiert diese mit der herrschenden und abweichenden Meinung in der juristischen Fachliteratur.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der allgemeinen Rechtsscheinhaftung, die historische Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zur GmbH sowie die spezifische Anwendung dieser Grundsätze auf die Unternehmergesellschaft inklusive kritischer Diskussion der Anspruchsgrundlagen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie Rechtsscheinhaftung, Unternehmergesellschaft, GmbH, Handelndenhaftung und § 179 BGB maßgeblich geprägt.

Wie bewertet der Autor die dogmatische Herleitung des BGH über § 179 BGB?

Der Autor beurteilt die analoge Anwendung des § 179 BGB durch den BGH als dogmatisch nicht überzeugend und kritisch, da sie nur vordergründig zur Begründung der Haftung dient, während eigentlich die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung greifen.

Welche Haftungshöhe wird bei einer Falschbezeichnung der UG als GmbH diskutiert?

Es wird diskutiert, ob die Haftung auf die Differenz zwischen dem vorhandenen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 Euro) begrenzt werden sollte, anstatt eine unbeschränkte Haftung anzunehmen.

Warum reicht nach Ansicht des Autors eine "Innenhaftung" nicht aus?

Der Autor argumentiert, dass die Rechtsscheinhaftung als Außenhaftung konzipiert ist, um den Vertrauensschutz des Gläubigers zu wahren, wobei der Gläubiger nicht schlechter stehen sollte als bei einem Geschäft mit einer tatsächlich existierenden GmbH.

Final del extracto de 48 páginas  - subir

Detalles

Título
Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Falschangabe der Rechtsform
Subtítulo
Unter Berücksichtigung der Rechtslage zur Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer GmbH
Universidad
University of Würzburg
Autor
Ralf Nobis (Autor)
Año de publicación
2012
Páginas
48
No. de catálogo
V209062
ISBN (Ebook)
9783656365808
ISBN (Libro)
9783656366775
Idioma
Alemán
Etiqueta
rechtsscheinhaftung geschäftsführers unternehmergesellschaft falschangabe rechtsform unter berücksichtigung rechtslage gmbh
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Ralf Nobis (Autor), 2012, Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Falschangabe der Rechtsform, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209062
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