Materielle Rechtmäßigkeit einer Rüge der Landesärztekammer Brandenburg wegen Sterbehilfe


Trabajo de Seminario, 2012

19 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Ermächtigungsgrundlage
1.1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufsgesetz der Landesärztekammer Brandenburg (HeilBerG)
1.2 § 32 Abs. 4 HeilBerG
1.3 § 34 Abs. 1, 2 HeilBerG

2. Materielle Rechtmäßigkeit
2.1 Tatbestand
2.1.1 Kammerangehöriger
2.1.2 Verletzung der Berufspflichten
2.1.2.1 Aktive Sterbehilfe gem. §1 Abs. 2 BO i.V.m. § 16 S. 2 BO
2.1.2.2 Besondere medizinische Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BO
2.1.2.3 Allgemeine ärztliche Berufspflichten gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BO
2.1.2.4 Grundsätzliche Aufgaben gem. §1 BO i.V.m. § 16 S. 1 BO
2.1.3 Schuld gering
2.1.4 Antrag auf Einleitung berufsgerichtliches Verfahren nicht erforderlich
2.1.5 Zwischenergebnis
2.2 Rechtsfolge
2.2.1 Ermessensausübung
2.2.2 Adressat
2.2.3 Verhältnismäßigkeit
2.3 Zwischenergebnis

3. Übereinstimmung mit höherrangigen Recht - Grundrechtskonformität
3.1 Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 LV)
3.1.1 Einschlägiges Grundrecht
3.1.2 Schutz-/ Normbereich
3.1.3 Eingriff
3.1.4 Zwischenergebnis
3.2 Verstoß gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13. Abs. 1 LV)
3.2.1 Einschlägiges Grundrecht
3.2.2 Schutz-/ Normbereich
3.2.3 Eingriff
3.2.4 Legitimation des Eingriffs
3.2.5 Zwischenergebnis

4. Ergebnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Materielle Rechtmäßigkeitsprüfung der Rüge

1. Ermächtigungsgrundlage

Nach Art. 20 Abs. 3 GG gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Daraus wird der Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet1, nach dem jeder Eingriff in den Rechtskreis des Bürgers zunächst einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (EGL) bedarf.

Die im Sachverhalt beschriebene Rüge der Landesärztekammer Brandenburg (L) stellt einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG dar und ist folglich nur rechtmäßig, wenn sie auf der Grundlage einer (wirksamen) Rechtsnorm erlassen wurde und die formellen sowie materiellen Voraussetzungen eben dieser EGL erfüllt sind.2

1.1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufsgesetz der Landesärztekammer Brandenburg (HeilBerG)

Die EGL für die Rüge könnte sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG ergeben. Danach haben die Ärztekammern die Aufgabe die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. Zur Durchführung dieser Aufgaben können sie nach §1 Abs. 1 HeilBerG Verwaltungsakte erlassen. Nach dem klassischen Eingriffsvorbehalt ist allerdings eine gesetzliche Grundlage notwendig, die die Art und Richtung des Eingriffs in die Rechte des Einzelnen hinreichend bestimmt. Daher ist der § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG für die Rüge als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend.

1.2 § 32 Abs. 4 HeilBerG

Als speziellere Eingriffsnorm könnte der § 32 Abs. 4 HeilBerG in Betracht kommen, der es den Landesärztekammern erlaubt, zur Einhaltung der Berufsordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen. Im vorliegenden Sachverhalt erhält der A jedoch keine Untersagungsverfügung wegen der Überlassung von „todbringenden Mitteln“ an den T, sondern eine Rüge die mit einer Auflage verbunden ist. Der § 32 Abs. 4 HeilBerG kommt daher als Ermächtigungsgrundlage für die Rüge nicht in Betracht.

1.3 § 34 Abs. 1, 2 HeilBerG

Als Ermächtigungsgrundlage für die Rüge könnte darüber hinaus der § 34 Abs. 1 HeilBerG in Betracht kommen, wonach der Kammervorstand Kammerangehörige rügen kann, die die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Außerdem kann die Rüge gem. § 34 Abs. 2 HeilBerG mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5.000 € an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Diese Norm ist hinreichend bestimmt. Im vorliegenden Sachverhalt erhält der A wegen der Überlassung von „todbringenden Mitteln“ an den T, eine Rüge, die mit einer Auflage verbunden ist. Der § 34 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 HeilBerG kommt daher als Ermächtigungsgrundlage für die Rüge in Betracht.

Weiterhin ist zu prüfen, ob der VA in Form der Rüge formell3und materiell rechtmäßig ist.

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Fraglich ist, ob die Rüge der L materiell rechtmäßig ist. Hierzu müsste zunächst der Tatbestand des § 34 Abs. 1 HeilBerG erfüllt sein.

2.1 Tatbestand

Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 HeilBerG ist der Kammervorstand berechtigt Kammerangehörige zu rügen, die die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 HeilBerG unterliegen verbeamtete Kammerangehörige hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

2.1.1 Kammerangehöriger

A müsste zunächst Angehöriger der L sein. Der A ist laut Sachverhalt Pflichtmitglied der Landesärztekammer Brandenburgs und somit Kammerangehöriger gem. § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §

1 S. 1 Nr. 1 HeilBerG. Mangels Hinweisen im Sachverhalt, kann davon ausgegangen werden, dass A nicht verbeamtet ist und somit dem Rügerecht gem. § 34 Abs. 1 S. 1 HeilBerG unterliegt.

2.1.2 Verletzung der Berufspflichten

Weiterhin sind Rügen nur rechtlich zulässig, wenn Kammerangehörige die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzen bzw. Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten ernsthaft und unmittelbar drohen. Fraglich ist daher, ob die durchgeführte Überlassung von „todbringenden Mitteln“ durch A gegen die Berufspflichten der L verstößt.

Die Regelungen zur Berufsausübung sind im Abschnitt 5 des HeilBerG niedergelegt. Der § 30 Abs. 1 HeilBerG enthält zur Einhaltung von Berufspflichten lediglich eine sehr weit gefasste Generalklausel, in der es heißt, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Im folgenden § 31 HeilBerG werden exemplarisch einige Berufspflichten genannt, eine genaue Äußerung in Bezug auf die Überlassung von „todbringenden Mitteln“ ist nicht vorhanden. In Ergänzung dazu verweist der § 32 Abs. 1 HeilBerG auf die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (BO), die als Satzung erlassen das Nähere regelt. Auch diese BO enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid durch Überlassung von „todbringenden Mitteln“. Dies stellt einen Unterschied zur rechtlich nicht verbindlichen (Muster-)Berufsordnung (MBO)4dar. Darin ist in § 16 S. 3 MBO geregelt, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Im Gegensatz dazu heißt es im §16 S. 2 BO lediglich, dass Ärztinnen und Ärzte das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen dürfen.

2.1.2.1 Aktive Sterbehilfe gem. §1 Abs. 2 BO i.V.m. § 16 S. 2 BO

Fraglich ist, ob A durch das Überlassen von „todbringenden Mitteln“ an den T die Berufspflicht nach gem. § 1 Abs. 2 BO i.V.m. § 16 S. 2 BO verletzt hat. Dazu musste die Überlassung von „todbringenden Mitteln“ eine aktive Verkürzung des Lebens i.S.d. § 16 S. 2 BO darstellen.

Das Leben wird aktiv verkürzt, sobald ein neuer Kausalverlauf bewusst und vorsätzlich in Gang gesetzt wird, aufgrund dessen das Leben unmittelbar und kurzfristig beendet wird. Die Einnahme eines „todbringende Mittels“ wäre hierfür objektiv geeignet. Der Tod des T würde durch einen, auf dieses Mittel zurückzuführenden unnatürlichen Prozess eintreten. Die Einnahme des Mittels wäre kausal für den Todeseintritt.

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob das Überlassen der Mittel bereits eine aktive das Leben verkürzende Handlung i.S.d. § 16 S. 2 BO darstellt.

Die Überlassung von „todbringenden Mitteln stellt keine gezielte Tötung dar5, dennoch könnte dieses unter die Bestimmung des § 16 S. 2 BO fallen, weil die Handlung, durch welche Beihilfe zum Suizid geleistet wird, in der Regel eine aktive Tätigkeit ist. Die Beihilfe zum Suizid wäre demnach auch in den Fällen berufsrechtlich verboten, in denen sie dem Arzt nach allgemeinem Recht erlaubt wäre.6Auch die Rechtsprechung geht teilweise davon aus, dass das Überlassen von „todbringenden Mitteln“ ein aktives Tun ist und dieses laut § 16 S. 2 BO sogar bei Sterbenden verboten ist, sodass es erst recht für Menschen gilt, bei denen der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat.7Andere Auffassungen gehen davon aus, „dass sich die Vorschrift nach Wortlaut und Systematik auf die strafbare aktive Sterbehilfe als Täter und nicht auf die straflose Beihilfe zum Suizid bezieht“8. Dafür spricht ebenso, dass es einen Handlungsakt bedarf, damit das Mittel in den Körper gelangt, denn es tritt erst eine unmittelbare Verkürzung des Lebens ein, wenn es im Körper seine Wirkung entfaltet. Dies hätte zur Folge, dass derjenige das Leben aktiv verkürzt, der das Mittel dem Körper zuführt. Im vorliegenden Fall nimmt T die Mittel selbst ein. T hat somit die aktive Handlung vorgenommen, um die Lebensverkürzung herbeizuführen. A hat vielmehr eine Vorbereitungshandlung für den Suizid des T getätigt und nicht dessen Leben aktiv verkürzt.

Der § 16 MBO, in der die gleiche Formulierung des jetzigen § 16 S. 2 BO („Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen“9) wurde 2011 dahingehend abgeändert , dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Diese klarstellende Regelung zum generellen Suizidmitwirkungsverbot ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die BO übernommen worden. Da die MBO erst Rechtswirkung entfaltet, wenn sie durch die Landesärztekammern in ihren Satzungen (Berufsordnungen) umgesetzt wurde, kann dies generelle Suizidmitwirkungsverbot für den jetzigen Fall keine Geltung erlangen. Folglich kann das Überlassen von „todbringenden Mitteln“ nicht unter den § 16 S. 2 BO subsumiert werden. A hat durch das Überlassen von „todbringenden Mitteln“ an den T seine Berufspflicht gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 16 S. 2 BO nicht verletzt.

2.1.2.2 Besondere medizinische Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BO

Bei der Überlassung der „todbringenden Mittel“ könnte A gegen § 13 Abs. 1 BO verstoßen haben, wenn er vorhandene Empfehlungen der Ärztekammer nicht beachtet und somit eine Berufspflichtverletzung begangen hätte. Gem. § 13 Abs. 1 BO sind bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, Empfehlungen zu beachten. Zu prüfen ist, ob die Ärztekammer zum Themenkomplex der Beihilfe zum Suizid Empfehlungen herausgegeben hat.

Mit dem Begriff „Ärztekammer“ im Singular ist die Landesärztekammer des Landes Brandenburg gemeint, von der es keine entsprechenden Empfehlungen gibt.10Zudem ist es rechtlich umstritten, dass Berufsordnungen teilweise dazu verpflichten, Richtlinien oder Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten. Dazu führt auch das BVerfG aus, dass Standesrichtlinien allein keine ausreichende Grundlage für die Einschränkung der Berufsausübung bilden.11Wenn Empfehlungen der Ärztekammer Berufspflichten begründen oder bestehende Pflichten konkretisieren, benötigen diese Empfehlungen ihrerseits eine Ermächtigungsgrundlage und müssten daher als Satzung erlassen werden.12Dies ergibt sich bereits aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Berufsausübung der betroffenen Ärzte, die gem. Art 12 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt.13

Folglich kann A mit der Überlassung der „todbringenden Medikamente“ nicht gegen Empfehlungen der L verstoßen haben, da keine Empfehlungen der L zum Thema Sterbehilfe vorhanden sind. A hat damit nicht gegen § 13 Abs. 1 BO verstoßen und keine Berufspflicht verletzt.

2.1.2.3 Allgemeine ärztliche Berufspflichten gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BO

Ein Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid könnte sich ferner aus dem § 2 Abs. 1 S. 1 BO ergeben, wonach Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausüben. A könnte durch das Überlassen der „todbringenden Mittel“ an den T gegen § 2 Abs. 1 S. 1 BO verstoßen und eine Berufspflichtverletzung begangen haben. Bereits der grammatikalische Wortlaut weist daraufhin, dass Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen ausüben, wobei die Gebote der ärztlichen Ethik zu berücksichtigen sind. Mit dieser Bezugnahme auf das ärztliche Gewissen, ist die nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit gemeint. Wenn die individuelle Gewissensentscheidung mit den Geboten der ärztlichen Ethik kollidiert, muss geprüft werden, wie eine solche Kollision aufgelöst werden kann.14

Bei der Formulierung der „ärztlichen Ethik“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grds. einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.15Die ärztliche Ethik umfasst die durch den Stand der Ärzte anerkannten, den einzelnen Standesgenossen sittlich bindenden Grundregeln des Berufs. Diese festzustellen fällt in einer pluralistischen Gesellschaft schwer.16Durch die Bindung nimmt das Standesrecht Bezug auf bestehende außerrechtliche Normen des Berufsstandes, d.h. dass Regeln der ärztlichen Ethik nicht einfach durch Beschlüsse ärztlicher Standesorganisationen (z.B. Ärztekammern) geschaffen werden können, sondern sich auf die von den Berufsangehörigen als verbindlich anerkannten sittlichen Normen und damit auf die weitestgehend gemeinsam anerkannte Standesauffassung beziehen müssen.17

Grundsätze der gemeinsam anerkannten Standesauffassung zur Beihilfe zum Suizid werden durch die BAK herausgegeben. Die BAK wird von den einzelnen LAK gebildet18und repräsentiert als privatrechtlich organisierter Verein damit mittelbar die gesamte deutsche Ärzteschaft. Die BAK hält eine ärztliche Beihilfe zum Suizid seit Jahrzehnten für ethisch unzulässig19und unärztlich20. Im Jahr 2011 erklärt die BAK, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei.21

[...]


1Ob der Grundsatz vom Vorbehaltet des Gesetzes als einer der beiden Ausprägungen des Gesetzmäßigkeitsprinzips seine Grundlage tatsächlich - wie der Vorrang des Gesetzes - in Art. 20 Abs. 3 GG findet oder ob er möglicherweise verfassungsrechtlich anders (z.B. im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip) verankert ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, vgl. Erichsen, 1995, S. 550, 552.

2 Da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG keinen Gebrauch gemacht hat, wird gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG in den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg nach einer EGL gesucht.

3 Aufgrund der Aufgabenstellung wird auf die formelle Rechtmäßigkeitsprüfung verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass der VA mangels gegenteiliger Aussagen formell rechtmäßig ist.

4(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 - in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel.

5Aktive Sterbehilfe in Form des Tötens auf Verlangen, strafbar gem. § 216 Abs. 1 StGB.

6Lipp / Simon, 2011, S. A213.

7Vgl. VG Gera, Urteil vom 07.Oktober 2008, 3K 538/08 Ge, S. 17.

8 VG Berlin, Urteil vom 30. März 2012, VG 9 K 63.09, juris Rn. 43.

9§ 16 S. 2 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 - in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach.

10Im Gegensatz dazu veröffentlicht die BAK als privatrechtlich organisierter Verein seit 1979 Richtlinien, später Grundsätze genannt, zur ärztlichen Sterbebegleitung. Diese werden entsprechend den Entwicklungen in der Medizin und in der Rechtsprechung in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. In der aktuellen Bekanntmachung von 2011 heißt es ausdrücklich: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe“ (BAK, 2011, S. A 346).

11BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, - 1 BvR 537/8, juris Rn. 48 ff.

12Lipp, 2009, S. 40, Rn. 27.

13 Vgl. Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 LV), S. 8.

14Siehe dazu Verstoß gegen Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art 13 Abs. 1 LV), Punkt 4. Legitimation des Eingriffs, S. 10.

15U.a. BGH NStZ 1982, S. 173; NJW, 1982, S. 1057, BGHSt, 30 S. 320.

16Laufs, 2010, § 4 Rn. 1 f.

17VG Berlin, Urteil vom 30. März 2012, VG 9 K 63.09, juris Rn. 47.

18§ 1 Abs. 1 Satzung der Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern (in der vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung).

19In den Präambeln der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung von 1998 und 2004 heißt es, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht und strafbar sein kann (BAK, 1998, S. A 2366; BAK, 2004, S. A 1298).

20Grundsatzpapier der BAK, das unter Mitwirkung der zentralen Ethikkommission bei der BAK zustande gekommen ist (BAK, 2008, S. 4).

21 BAK, 2011, S. A 346.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Materielle Rechtmäßigkeit einer Rüge der Landesärztekammer Brandenburg wegen Sterbehilfe
Universidad
Berlin School of Economics and Law
Calificación
1,3
Autor
Año
2012
Páginas
19
No. de catálogo
V209103
ISBN (Ebook)
9783656365419
ISBN (Libro)
9783656366911
Tamaño de fichero
476 KB
Idioma
Alemán
Notas
Im Rahmen der Arbeit wird die materielle Rechtmäßigkeit einer Rüge der Landesärzte Kammer Brandenburg geprüft, die einen Arzt wegen begangener Sterbehilfe abmahnt.
Palabras clave
materielle, rechtmäßigkeit, rüge, landesärztekammer, brandenburg, sterbehilfe
Citar trabajo
Nico Bär (Autor), 2012, Materielle Rechtmäßigkeit einer Rüge der Landesärztekammer Brandenburg wegen Sterbehilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209103

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