Entwicklung, Funktion und Aufgaben der Antidumpingpolitik


Hausarbeit, 2009

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

A. Einführung

B. Die Entwicklung der Antidumpingpolitik
I. Definition Dumping
II. Antidumpingpolitik
III. Entstehung der Antidumpingpolitik
1. Antidumpingpolitik des GATT
2. Verordnung (EG) Nr. 384/96
a. Geographischer Geltungsbereich
b. Sachlicher Geltungsbereich
c. Weitere Entwicklungen

C. Funktion und Aufgaben der Antidumpingpolitik
I. Antragstellung
II. Eingriffsvoraussetzungen
1. Dumpingtatbestand
a. Normalwert
b. Ausfuhrpreis
c. Dumpingspanne
2. Schädigungstatbestand
3. Kausalität
III. Maßnahmen
1. Vorläufige Zölle
2. Endgültige Zölle
3. Selbstverpflichtungen

D. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Dumping ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein weit verbreitetes Schlagwort mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte bezeichnet wird. Die Europäische Union muss sich mit der Thematik des Dumpings nur dann auseinandersetzen, wenn der Verdacht besteht, dass Waren, die in die EU eingeführt werden, dort billiger verkauft werden, als im Exportland selbst.

Deswegen verfolgt die EU mit ihrer Antidumpingpolitik das Ziel, den europäischen Markt vor der Einfuhr gedumpter Waren zu befreien und somit die heimischen Wirtschaftszweige vor unfairen Preisunterbietungen zu schützen.

Seit Abschluss der Uruguay-Runde nutzen immer mehr Länder das Recht, das ihnen durch die WTO verbrieft wird, ihre Märkte mit Hilfe von Antidumpingmaßnahmen abzuschotten.

Kommen Antidumpingmaßnahmen zur Anwendung, beruft sich jedes Land darauf damit lediglich unfaire Importkonkurrenz bekämpfen zu wollen. Ob dies im Zeitalter der Globalisierung wirklich noch zeitgemäß ist, bildet eine komplexe Fragestellung, die ich an dieser Stelle gar nicht näher beleuchten möchte.

Mit meiner Seminararbeit verfolge ich das Ziel, die Antidumpingpolitik der EU vorzustellen. Zunächst einmal gibt es einen kurzen Überblick über die Entwicklung der Antidumpingpolitik, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Art. VI GATT und auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 gelegt wird.

Im Hauptteil wird das Antidumpingverfahren selbst dargestellt, dabei rücken die beiden Tatbestandsmerkmale Dumping und Schädigung in den Mittelpunkt, sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn das Verfahren erfolgreich war. Zur Veranschaulichung wird dieser Teil zusätzlich praktisch durch das Beispiel „Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China“[1] verdeutlicht.

B. Die Entwicklung der Antidumpingpolitik

I. Definition Dumping

Der Begriff "Dumping" kommt aus dem Englischen und bedeutet "Ausfuhr zu Schleuderpreisen". Nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) liegt Dumping vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Das ist dann der Fall, wenn der Preis einer Ware, die aus einem Land ausgeführt wird, billiger ist als der Verkaufspreis der gleichen Ware im selben Land.[2]

II. Antidumpingpolitik

Wird die Definition des Dumpings einmal näher betrachtet, lässt sich daraus die Zielsetzung der Antidumpingpolitik der EU ableiten. Die EU-Organe, die für die Antidumpingpolitik zuständig sind, haben die Aufgabe, den Export von Waren zu Preisen, die unter den Herstellungskosten und damit unter den Preisen des Inlands liegen, zu sanktionieren.[3] Die dafür zuständigen Organe sind die Europäische Kommission, der Rat der EU, sowie der Beratende Ausschuss.

III. Die Entstehung der Antidumpingpolitik

1. Die Antidumping Politik des GATT

Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wurde 1947 ein Allgemeines Handelsabkommen vereinbart, das unter der Bezeichnung GATT agierte. Das GATT hatte den Status einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) und führte bis zur Ablösung durch die WTO (1995) acht GATT-Runden durch.[4]

Bereits 1947 beschäftigte sich das GATT mit dem Thema „Dumping“, deutlich erkennbar wird dies durch die Verabschiedung des Art. VI GATT. In Abs. 1 heißt es: „ Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dumping, durch das Waren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es eine bedeutende Schädigung eines im Gebiet einer Vertragspartei bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert“.

In Abs. 2 wird den Parteien erlaubt einen Antidumping – Zoll zu erheben, um Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern.[5]

Somit stellte bereits Art. VI GATT einen grundlegenden Rahmen zur Dumpingabwehr dar.

Problematisch war allerdings, dass die Mitglieder des GATT sich nicht verbindlich an den Rahmen des Artikels halten mussten. Jeder Mitgliedstaat hatte die Möglichkeit den Artikel eigenständig nach seinen Vorstellungen in nationales Recht umzusetzen.

Um dieses Problem zu lösen, wurde in einer weiteren GATT – Runde (1967), der sogenannten „Kennedy – Runde“, eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung von Antidumpingmaßnahmen geschlossen. Diese verbindliche Vereinbarung enthielt genaue Vorschriften und Bestimmungen über Dumping und Schädigung und legte insbesondere fest, dass Dumping Hauptursache einer entstandenen Schädigung sein muss, d.h. es muss eine Kausalität zwischen diesen beiden Elementen bestehen.[6] Dieses Übereinkommen wird als „Erster Antidumpingkodex“ bezeichnet. Als Unterzeichner dieser Vereinbarung musste die Europäische Gemeinschaft die darin enthaltenen Festlegungen umsetzen. Folglich ergab sich daraus, dass 1968 das einheitliche Antidumpingrecht in Kraft trat (EWG, 1968), das alle nationalen Regeln und Gesetze ablöste.[7]

2. Verordnung (EG) Nr. 384/96

Die EG überarbeitete dieses Antidumpingrecht mehrmals und fasste es neu. Dabei erfolgte jedoch jede Weiterentwicklung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungsbestrebungen im GATT – System.

Eine der bis heute wichtigsten Überarbeitungen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 getroffen.[8] Bevor diese Verordnung beschlossen wurde, gab es jedoch noch einen erwähnenswerten Schritt. Im Jahr 1994 kam es zum Abschluss des „Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI GATT 1994“ (das sog. GATT – Antidumping – Übereinkommen), dieses Übereinkommen wurde im Rahmen der Errichtung der WTO abgeschlossen.[9] Denn 1995 wurde die WTO als Nachfolgeorganisation des GATT gegründet und ist bis heute die wichtigste Institution zur Behandlung internationaler Wirtschaftsprobleme.[10]

[...]


[1] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009

[2] Vgl. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d1_zolltarif/d2_antidumping/index.html

[3] Vgl. Christian Calliess/ Matthias Ruffert: Kommentar zu EU - Vertrag und EG - Vertrag, 2. Auflage, 2002, S. 1533

[4] Vgl. http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=DCDCRD

[5] Vgl. Eva-Maria Peters: Antidumping – Politik, Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der EG, 1. Auflage 1996, S.79-80

[6] Vgl. Eva-Maria Peters: Antidumping – Politik, Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der EG, 1. Auflage 1996, S.83-85

[7] Vgl. Eva-Maria Peters: Antidumping – Politik, Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der EG, 1. Auflage 1996, S.10-11

[8] Vgl. http:// http://europa.eu/legislation_summaries/external_trade/r11005_de.htm

[9] Vgl. Waltraud Hakenberg: Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts, 2. Auflage, 2000, S. 176

[10] Vgl. http://www1.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=Y4ZLIO

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Details

Titel
Entwicklung, Funktion und Aufgaben der Antidumpingpolitik
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
23
Katalognummer
V209301
ISBN (eBook)
9783656369295
ISBN (Buch)
9783656369035
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entwicklung, funktion, aufgaben, antidumpingpolitik
Arbeit zitieren
Melanie Klar (Autor:in), 2009, Entwicklung, Funktion und Aufgaben der Antidumpingpolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209301

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