Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)


Tesis, 2003

136 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Bildverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Allgemeines
1.2 Statut der Societas Europaea
1.3 Gründungsformen
1.4 Organisationsverfassung
1.5 Beteiligung der Arbeitnehmer

2 Warum eine Europäische Aktiengesellschaft
2.1 Verwirklichung des Binnenmarktes
2.2 Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen
2.3 Zielsystem
2.4 Sozialpolitische Ziele

3 Die Stellung der Arbeitnehmer in der EU
3.1 Einführung
3.2 Systeme der unternehmerischen Mitbestimmung
3.3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
3.3.1 Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland
3.3.1.1 Montanmitbestimmungsgesetz
3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
3.3.1.3 Mitbestimmungsgesetz von 1976
3.3.1.4 Betriebsverfassungsgesetz von 1952
3.3.2 Mitbestimmung in Frankreich
3.3.2.1 Grundstrukturen
3.3.2.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.3 Mitbestimmung in den Niederlanden
3.3.3.1 Grundstrukturen
3.3.3.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.4 Mitbestimmung in Großbritannien
3.3.4.1 Grundstrukturen
3.3.4.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.5 Mitbestimmung in Italien
3.3.5.1 Grundstrukturen
3.3.5.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer

4 Erörterung der Mitbestimmungsproblematik
4.1 Einleitung
4.2 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1970
4.2.1 Konzeption des Vorschlags
4.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.2.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.2.4 Fazit
4.3 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1975
4.3.1 Konzeption des Vorschlags
4.3.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.3.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.3.4 Fazit
4.4 Andere europäische Vorhaben mit Mitbestimmungsbezug
4.5 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1989
4.5.1 Konzeption des Vorschlags
4.5.2 Rechtsgrundlage
4.5.3 Organisationsverfassung
4.5.4 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.5.4.1 Konzeption des Richtlinienvorschlags
4.5.4.2 Die Mitbestimmungsmodelle und ihre Ausgestaltung
4.5.4.3 Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter
4.5.5 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.5.5.1 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
4.5.5.2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments
4.5.5.3 Stellungnahmen im Innland
4.5.5.4 Stellungnahmen auf europäischer Ebene
4.5.6 Fazit
4.6 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1991
4.6.1 Konzeption des Vorschlags
4.6.2 Unternehmerische Mitbestimmung
4.6.3 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.6.4 Fazit
4.7 Der Davignon-Bericht
4.7.1 Vorgeschichte
4.7.2 Inhalt
4.7.3 Fazit
4.8 Die jüngsten Vorschläge der Ratspräsidentschaften
4.8.1 Der luxemburgische Entwurf
4.8.2 Der britische Entwurf
4.8.3 Der österreichische Entwurf
4.8.4 Der deutsche Entwurf

5 Verordnungs- und Richtlinienentwurf von 2001
5.1 Einführung
5.2 Systematik und Inhalt des Statuts der Societas Europaea
5.2.1 Grundkonzeption
5.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
5.2.2.1 Das besondere Verhandlungsgremium
5.2.2.2 Die Auffangregelung
5.2.3 Fazit aus deutscher Sicht

6 Resümee
6.1 Kritische Würdigung der Verordnung und SE-Richtlinie
6.2 Nutzen der Societas Europaea aus europäischer Sicht

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlagen

Bildverzeichnis

Bild 2.3: Dieses Bild zeigt die einzelnen Zielebenen auf, die durch Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft verwirklicht werden sollen. Die einzelnen Zielebenen sind Bestandteil eines komplexen Zielsystems.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Allgemeines

Seit über 30 Jahren wird auf europäischer Ebene über die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) diskutiert. Im Jahre 1970 wurde der erste Kommissionsvorschlag vorgelegt, der für die Europäische Aktiengesellschaft noch ein Einheitsrecht vorsah. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme war dieser Vorschlag jedoch nicht konsensfähig. Insbesondere über die gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen konnte innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielt werden. Erst das Weißbuch der Kommission von 1985 verpflichtete den Rat der Europäischen Union, ein Statut für eine Europäische Aktiengesellschaft bis 1992 zu erlassen. Bis Ende 2000 scheiterte das Vorhaben jedoch immer an den unterschiedlichen Auffassungen zum Grad der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Schließlich konnte aber auf dem EU-Gipfel in Nizza, am 20.12.2000, ein politischer Kompromiss gefunden werden. Damit war der Weg frei für eine Europäischen Aktiengesellschaft.[1]

Am 8. Oktober 2001 wurde schließlich die Grundlage zur ersten supranationalen europäischen Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in der Europäischen Union gelegt.[2]

Die Verordnung zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – „SE“) sowie die ergänzende Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung wurden vom Rat der Europäischen Union erlassen. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung beträgt drei Jahre. Erst nach Ablauf der Frist wird die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft in Kraft treten. Daher wird diese Rechtsform erst Ende 2004 zur Verfügung stehen.[3]

Rechtsgrundlage für die Verordnung und die Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung ist Art. 308 EGV. Das Europäische Parlament musste vor Verabschiedung des Statuts durch den Rat nur angehört werden. Eine Zustimmung war nach Art. 308 EGV nicht erforderlich.[4]

1.2 Statut der Societas Europaea

In den Grundzügen ist die SE in der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft geregelt. Da die Verordnung jedoch auf nationale Bestimmungen des Aktienrechts der Sitzstaaten verweist und die Notwendigkeit besteht, die SE in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu integrieren, ist zusätzlich die Verabschiedung von nationalen Ausführungsgesetzen in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum 08.10.2004 müssen die nationalen Ausführungsgesetze verabschiedet worden sein.[5]

Nach Art. 249 EGV gilt eine Verordnung zwar unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf nicht der Umsetzung. Dennoch machen die zahlreichen Regelungsaufträge und Wahlrechte ein Ausführungsgesetz für den nationalen Gesetzgeber unumgänglich.[6]

Die Societas Europaea ist eine Gesellschaft europäischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (sui generis). Von den nationalen Aktiengesellschaften unterscheidet sie sich durch ihren in den Gründungsvorschriften sichergestellten transnationalen Charakter. Sie unterliegt den Regelungen der Verordnung und den an die Verordnung gebundenen Satzungsbestimmungen. Für diese europäische Rechtsform gelten die nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Sitzstaates über die Societas Europaea und die Aktiengesellschaft subsidiär. Die Europäische Aktiengesellschaft ist eine juristische Person deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das Grundkapital beträgt mindestens 120.000 Euro. Die Bezeichnung „SE“ ist Bestandteil des Firmenbezeichnung. Die SE wird im Register des Sitzstaates eingetragen. In Deutschland wäre dies das Handelsregister. Für Maßnahmen der Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und die Ausgabe von Wertpapieren gilt das Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates. Die SE bietet Unternehmen die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ohne dass es zu einer Auflösung oder Neugründung kommen muss.[7]

Bisher war für Kapitalgesellschaften eine Sitzverlegung ins Ausland – unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit – in den meisten EG-Mit­glied­­staaten nicht möglich. Vielmehr musste die Gesellschaft über ein aufwendiges Verfahren im bisherigen Sitzstaat liquidiert werden, um eine anschließende Neugründung nach dem Recht des neuen Sitzstaats zu ermöglichen. Ebenso wenig konnten sich Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten über die Grenze hinweg miteinander verschmelzen. Mit der Einführung der SE soll das gemeinschaftsweite Agieren für Kapitalgesellschaften erleichtert werden.[8]

Jetzt können auch Unternehmen von der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit uneingeschränkt Gebrauch machen. Vorher hatten diese Möglichkeit nur natürliche Personen. Da die Europäische Aktiengesellschaft in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt anerkannt wird, verfügt sie über sämtliche binnenmarktspezifischen Freiheitsgrade.[9]

1.3 Gründungsformen

Eine Societas Europaea kann in fünf verschiedenen Varianten gegründet werden:[10]

1. Bei einer Gründung durch Verschmelzung wird durch mehrere Aktiengesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft durch Aufnahme oder Neugründung eine Europäische Aktiengesellschaft errichtet. Es müssen allerdings mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Erfolgt die Verschmelzung durch Aufnahme, wandelt sich die aufnehmende Gesellschaft in eine SE um.
2. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Gemeinschaft können zusammen eine Holdinggesellschaft als SE errichten. Es müssen mindestens zwei der beteiligten Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Jede der an der Gründung beteiligten Gesellschaften bringt Ak­­tien oder Geschäftsanteile in die Holding mit ein, die jeweils mindestens 50% der Stimmrechte ihrer Anteilseigner repräsentieren.
3. Gesellschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in der Gemeinschaft können gemeinschaftlich eine Tochtergesellschaft als SE gründen. Mindestens zwei der Gesellschaften müssen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit min­­destens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt.
4. Eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts mit Sitz in der Gemeinschaft kann in eine Societas Europaea umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Bei einer Umwandlung kommt es weder zur Auflösung des Rechtsträgers noch zur Gründung einer neuen juristischen Person. Ebenso wenig findet eine Vermögensübertragung statt.
5. Eine Societas Europaea gründet eine oder mehrere Tochtergesell­schaf­ten als SE.

1.4 Organisationsverfassung

Das Beschlussorgan der Europäischen Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung. Was ihre Organisation und ihren Ablauf betrifft, so gilt subsidiär das Aktienrecht des Sitzstaates. Die EG-Verordnung gewährt der SE bezüglich der Leitung und Aufsicht der Geschäfte ein Wahlrecht zwischen dem dualistischen und dem monistischen System. Das dualistische System trennt zwischen Leitungs- und Aufsichtsorgan. In Deutschland wäre das der Vorstand und der Aufsichtsrat. Beim monistischen System gibt es hingegen ein einheitliches Verwaltungsorgan, das sowohl die Leitungs- als auch die Aufsichtsfunktionen übernimmt. Die Mitglieder dieser Organe werden für eine Amtsperiode von höchstens sechs Jahren bestellt. Die Mitglieder haften nach dem Aktienrecht des Sitzstaates. Ebenso unterliegt die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Auflösung, Liquidation und Insolvenz der SE dem Recht des Sitzstaates.[11]

1.5 Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in Form von betrieblicher oder unternehmerischer Mitbestimmung wird in der Richtlinie geregelt. Danach sollten sich die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung beteiligten Gesellschaften mit den Arbeitnehmern vorrangig auf ein Mitbestimmungsmodell einigen. Die Arbeitnehmer werden während dieser Verhandlungsphase durch ein besonderes Verhandlungsgremium vertreten. Die getroffene Vereinbarung muss bestimmte Mindestanforderungen enthalten. Insbesondere sind Regelungen über die Zusammensetzung sowie die Unterrichtung und Anhörung des Vertretungsorgans der Arbeitnehmer und Regelungen über die Mitbestimmung im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu treffen. Sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, greift eine Auffangregelung mit Mindeststandards. Die Auffangregelung sichert Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Vertretungsorgans der Arbeitnehmer und gewährleistet darüber hinaus einen Bestandsschutz über die bisherigen Mitbestimmungsstandards der beteiligten Gründungsgesellschaften. Der Bestandsschutz richtet sich dabei nach dem höchsten nationalen Mitbestimmungsgrad.[12]

In dieser Arbeit beschäftige ich mich ausschließlich mit der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan. Auf die betriebliche Mitbestimmung werde ich nur eingehen, wenn es in diesem Zusammenhang erforderlich ist.

2 Warum eine europäische Aktiengesellschaft?

Die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft als gesamteuropäische Rechtsform ermöglichte auf europäischer Ebene eine weitere Angleichung des Gesellschafts­­rechts. Die unternehmerische Mitbestimmung ist Thema dieser Arbeit. In Deutschland ist grundsätzlich zwischen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zu unterscheiden. Allerdings ist nicht immer eine scharfe Trennung möglich. Es kann zu Überschneidungen zwi­­schen Mitbestimmungsvorschriften des Arbeitsrechts und gesellschafts­­­rechtlichen Regelungen kommen. Das ist bspw. bei der Zusammensetzung von Aufsichtsräten großer Kapitalgesellschaften der Fall. Die Rechte des Aufsichtsrats aus dem Aktiengesetz werden zu Mitbestimmungsrechten, wenn Arbeitnehmervertreter in diesem Gesellschaftsorgan beteiligt werden. Durch eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts wer­den somit auch Mitbestimmungsfragen auf europäischer Ebene aktuell. Um die Frage nach Notwendigkeit und Umfang europäischer Mitbestimmungsregelungen zu beantworten, ist zunächst zu klären welche Ziele mit der Errichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft erreicht werden sollen.[13]

2.1 Verwirklichung des Binnenmarktes

Ziele der Europäischen Union sind u.a. die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europäischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs.1 lit. c EGV).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Währungsunion wäre ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Märkte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr über den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff „Gemeinsamer Markt“ ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Ver­­schmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzen Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktbürger voraus.[14] Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.“

Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, müssen den europäischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt werden, die eine Bündelung europäischen Wirtschaftspotentials durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen ermöglichen. Durch die Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft soll dies verwirklicht werden. Mit dieser europäischen Gesellschaftsform werden Unternehmen ab 2004 über einen rechtlichen Rahmen verfügen, in dem sie sich innerhalb der EU frei bewegen können. Bisher wurden Zusammenschlüsse zwischen Gesellschaften ver­schiedener Mitgliedstaaten durch innerstaatliches Recht bestimmt. Die Unternehmen waren gezwungen stets nationales Recht zu beachten wenn sie europaweit agierten, was staatenübergreifende Zusammenschlüsse und Unternehmenskonzentrationen erheblich behinderte.[15] Erst durch den Übergang von der nationalen rechtlichen Dimension in eine supranationale rechtliche Dimension wird der Vollzug des Binnenmarktes auf wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene ermöglicht.[16]

Die älteren SE-Verordnungsvorschläge der Kommission von 1970 und 1975 waren zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes gedacht. Daher sollte diese einheitliche europäische Rechtsform zunächst auf der Grundlage eines völlig eigenständigen europäischen Aktiengesetzes realisiert werden. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch an den Mitgliedstaaten, die nicht bereit waren ihre nationalen Vorschriften auf ein unabhängiges europäisches Statut zu übertragen. Die nationalen Bestimmungen in den ein­zelnen Mitgliedstaaten waren einfach zu verschieden, um einen gemein­­samen Nenner zu finden.[17] Für einige Mitgliedstaaten stellte der Entwurf von 1975 eine zu gefährliche Konkurrenz zur ihrem nationalen Aktienrecht dar. Die Gefahr wurde darin gesehen, dass das nationale Aktien- bzw. Gesellschaftsrecht austrocknen und die heimischen Aktiengesellschaften in andere Mitgliedstaaten auswandern könnten. Ebenso wenig wurde der gemeinsame Vorschlag von Kommission und Europäischem Parlament befürwortet, der sich für ein „Drei-Bänke-Modell“ aussprachen. Der Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat würde sich dann aus jeweils einem Drittel Anteilseigner, Arbeitnehmer und Unabhängige zusammensetzen.[18]

Fortan sollte die SE nur noch als supranational-europäische Rechtsform der Vollendung des Binnenmarktes dienen. Die heutige SE-Verord­nung verfügt über kein einheitliches Regelungsstatut mehr. Zum einen nimmt sie Bezug auf die Vorschriften des jeweiligen harmonisierten nationalen Rechts, insbesondere des Sitzstaates der SE. Zum anderen sollen auch verstärkt Wettbewerbselemente mit berücksichtigt werden. So hat die SE die Möglichkeit, hinsichtlich der Verwaltung der Gesellschaft zwischen zwei Systemen zu wählen. Das neue Statut akzeptiert die gegenseitige Anerkennung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten und stellt mehr auf Eigenverantwortlichkeit und Regelungs­autonomie ab. Ansonsten greift die SE-Verordnung nur dort ein, wo eine einheitliche supranational-europäische Regelung unbedingt erforderlich ist, um den Kernbereich der Europäischen Aktiengesellschaft zu bestimmen und die grenzüberschreitenden Einsatzmöglichkeiten zu gewährleisten.[19]

Es gibt aber auch kritische Stimmen zu diesem Ansatz. So bemerkt Hommelhoff, dass das unterschiedliche Nationalrecht mit dem Gemeinschaftsrecht des SE-Statuts erst verzahnt werden muss. Dies würde zu einer immateriellen Erschwernis der Niederlassungsfreiheit führen. Der Beratungsaufwand wäre für die betroffenen Unternehmen erheblich, da die Beratung sich nicht nur auf die SE-Gründung, sondern auch auf den laufenden Geschäftsbetrieb erstrecken würde. Außerdem käme es bei dieser Vermischung aus Gemeinschafts- und nationalem Recht zu Schwier­igkeiten bei der Kompetenzabgrenzung zwischen europäischen und nationalen Gerichten. Hommelhoff fragt sich: Wer ist z.B. für die Auslegung einer aktienrechtlichen Bestimmung in letzter Instanz zuständig, wenn diese sehr eng mit einer Regelung des SE-Statuts verwoben ist – der BGH oder der EuGH?[20]

Entscheidend aber ist, dass die SE über sämtliche binnenmarktspezifischen Freiheitsgrade verfügen wird. Die gesellschaftliche Organisationsstruktur war bisher an das Recht des Sitzstaates geknüpft. Den Unternehmen wurde dadurch die Ausrichtung der Organisationsstruktur auf Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Markt erschwert. Die für grenzüberschreitende Aktivitäten besehenden Hemmnisse können nun mit Hilfe der SE überwunden werden. Die SE ermöglicht auch einen Wettbewerb der nationalen Gesellschaftsrechtssysteme und der Rechtsformen. Daher kann die Unternehmensrechtsordnung an die Europäische Marktrechtsordnung angeglichen werden, was der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes als Ziel des EG-Vertrages zuträglich ist.[21]

2.2 Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen

Im Zeitalter der Globalisierung müssen europäische Unternehmen mit amerikanischen und japanischen Konzernen weltweit konkurrieren können. „Kleine“ nationale Unternehmen haben gegenüber multinationalen Großunternehmen einen schweren Stand. Für nationale europäische Unternehmen war es bisher schwierig, sich über die Staatsgrenzen hinweg zusammenzuschließen. Was jedoch die Kapitalstärke und die Möglichkeit von Investitionen in Zukunftstechnologien betrifft, so nehmen global agierende Großunternehmen auf dem Weltmarkt eine entscheidende Position ein. Im Grünbuch der Kommission von 1975 wurde erkannt, dass die Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen gegenüber außereuropäischen Unternehmenszusammenschlüssen dringend durch Schaffung ei­ner europäischen Gesellschaftsform verbessert werden müsste. Bei der Konstruktion einer Societas Europaea stand daher auch die Schaffung europäischer Großunternehmen als Gegengewicht zu US-amerika­nisch­en und japanischen Konzernen im Vordergrund.[22] Bisher führte der Zusammenschluss europäischer Unternehmen zur Auflösung einer nationalen Gesellschaft und zur Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens.[23] Dieser Vorgang war bisher mit erheblichen steuerlichen und finanziellen Nachteilen verbunden. Bei Auflösung einer Gesellschaft werden bspw. stille Reserven aufgedeckt, die dann der Besteuerung unterliegen. Für die Gesellschaft kann somit eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen, die wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist. Oftmals scheiterte daran die Fusion zweier Gesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Über die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft sollen künftig grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und Unternehmenskooperatio­nen innerhalb der EU wesentlich erleichtert werden.[24]

2.3 Zielsystem

Die Unternehmen erhalten die Möglichkeit, im europäischen Binnenmarkt gemeinschaftsweit zu agieren, indem sie sich eines angemessenen rechtlich-institutionellen Rahmens bedienen. Dadurch bilden sich echte euro­pä­­ische Unternehmen heraus, die nationale Hoheits- und Ländergrenzen überwinden und mit nichteuropäischen Konzernen auf globaler Ebene kon­­kurrieren und Größenvorteile erzielen können. Dadurch entsteht bei der Societas Europaea ein komplexes Zielsystem.[25]

Das Hauptziel bei der Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft ist eine möglichst weitgehende juristische und wirtschaftliche Einheitlichkeit der europäischen Unternehmen. Diese gesamteuropäische Rechtsform soll den Europäischen Binnenmarkt als einen einheitlichen Markt vervollständigen. Kapitalgesellschaften werden im Rahmen ihrer Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit erhalten, ihren Sitz identitätswahrend zu verlegen und das Recht des neuen Sitzstaates zur Anwendung kommen zu lassen. Für die Mitgliedstaaten wird sich somit ein Wettbewerb um den attraktivsten Standort für Europäische Aktiengesellschaften entwickeln. Dieser Vorgang wird mittelfristig wiederum zu einer Angleichung der nationalen Rechtsordnungen führen. Auf betrieblicher Ebene erhalten Gesellschaften in der Rechtsform der Societas Europaea innerhalb der EU die gleiche Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit wie Kapitalgesellschaf­­ten nationalen Rechts. Als Voraussetzung muss im gesamten Binnenmarkt die Rechtspersönlichkeit der SE uneingeschränkt anerkannt werden. Die Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer SE muss also im gesamten Binnenmarkt möglich sein. Die SE wahrt dabei ihre rechtliche und wirtschaftliche Identität.[26]

Theisen und Wenz ergänzen die Ziele noch durch folgende Punkte:[27]

- Auswahlfreiheit zwischen monistischem und dualistischem System
- Beteiligung der Arbeitnehmer an unternehmerischen Entscheidungen
- Entwicklung einer europäischen Corporate Identity, einer europäischen Corporate Culture und eines europäischen Corporate Goodwill

Europäische Aktiengesellschaften haben gem. Art. 10 SE-VO den Zusatz „SE“ ihrem Firmennamen beizufügen. Diese Kennzeichnung als europäische Rechtsform verleiht ihr ein internationales und insbesondere ein europäisches Prestige. Dieses europäische Image des Rechtsformzusatzes kann für ein supranationales Unternehmen ein bedeutendes Instrument zur Verwirklichung seiner Corporate Identity darstellen. Über eine europäische Unternehmensverfassung kann eine europäische Unternehmenskultur (Corporate Culture) entwickelt werden, welche die nationalen Unterschiede zwischen Mitarbeitern reduziert. Ansonsten könnte die starke Gebundenheit eines Unternehmens an eine bestimmte Nationalität zu psychologischen Über- und Unterordnungsverhältnissen führen, da der Manager dieser Nation und der Arbeiter einer anderen angehört. Durch die Einführung einer gemeinsamen Unternehmenskultur unter Formulierung gemeinsamer Ziele und Wertevorstellung lässt sich so etwas vermeiden. Hierzu trägt auch die Tatsache bei, dass in einer SE die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer grenzüberschreitend organisiert werden müssen. Der Rechtsformzusatz „SE“ kann nach Außen hin einen europäischen Corporate Goodwill verkörpern. Durch den europäischen Charakter des Unternehmens wird die Glaubwürdigkeit dieses Zusatzes erhöht. Dieser „Goodwill“ kann für eine SE eine starke Marketing- und Prestigewirkung entfalten. Diese ist insbesondere für die Beziehungen zu Kunden, Investoren, Kreditgebern und zu nationalen Regierungen von Bedeutung.[28]

Das Zielsystem der SE kann folgendermaßen graphisch dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2.3: Diese Bild zeigt die Zielebenen der Schaffung einer Societas Europaea auf.[29]

2.4 Sozialpolitische Ziele

Ursprünglich sollte mit der Schaffung der SE eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts erreicht werden, um die Verwirklichtung des Binnenmarktes voranzutreiben. Schon bald wurden jedoch auch mitbestimmungsrechtliche Aspekte angesprochen.[30]

Bereits 1974 bemerkte der Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass trans­­nationale Unternehmenszusammenschlüsse zu Problemen bei der Wahrung von Arbeitnehmerrechten führen würden. Die Kommission nahm die Idee einer Demokratisierung des Wirtschaftslebens auf europäischer Ebene in ihr Grünbuch auf. Neben der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit traten nun auch Aspekte wie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Vordergrund.[31]

Somit war klar, dass die Europäische Aktiengesellschaft auch einen sozialen Aspekt zu erfüllen hat, nämlich die Erhaltung und Neuschaffung von sozialen Schutzrechten.[32]

Die arbeitnehmerische Mitbestimmung wurde als Harmonisierungsziel der Gemeinschaft aufgenommen. Die Beteiligung von Arbeitnehmern lehnt sich an das Demokratiegebot, der Menschenwürde und dem daraus entstehenden Selbstbestimmungsrecht an. Diese Grundrechte sind in der Europäischen Sozialcharta von 1989 enthalten. Darin wurde festgehalten, dass der Europäischer Binnenmarkt auch in seiner sozialen Dimension verwirklicht werden soll. Dies soll durch die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, geschehen. Weiterhin soll die Mitbestimmung bei Unternehmenszusammenschlüssen innerhalb der Gemeinschaft und bei Unternehmen mit transnational-europäischer Struktur weiterentwickelt werden. Die Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer gilt bei der Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft als ein weiteres Ziel.[33]

In Deutschland ist die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben. In anderen Mitgliedstaaten, wie z.B. in den Niederlanden, ist zumindest eine betriebliche Arbeitnehmervertretung vorgesehen, die auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Einfluss nimmt.[34]

In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es jedoch z.T. gravieren Unterschiede, was Existenz und Qualität von Mitbestimmungsrechten betrifft. Von den EG-Mitgliedstaaten besitzen etwa nur die Hälfte nationale Regelungen zur betrieblichen Arbeitnehmerbeteiligung. Die betrieblichen Arbeitnehmervertreter werden zumeist nicht – wie in Deutschland – durch demokratische Wahl der Belegschaften legitimiert, sondern durch die jeweilige Tarifvertragspartei gestellt (Gewerkschaftsvertreter). Darüber hi­naus verfügt die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ein monistisches System mit nur einem einzigen Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan. Das dualistische System, mit jeweils einem Leitungs- und Kontrollorgan nach deutschem Vorbild, stellt die Ausnahme dar. Daher ist lediglich bei einem Drittel der Mitgliedstaaten eine unternehmerische Mitbestimmung im deutschen Sinne gesetzlich geregelt. Aufgrund dieser Tatsache sind Form und Inhalt der unternehmerischen Mitbestimmung innerhalb der EG nicht vergleichbar.[35] Da aber dennoch die meisten Mitgliedstaaten ihren Arbeitnehmern – wenn auch in unterschiedlicher Form – Mitbestimmungsrechte gewähren, wäre eine mitbestimmungsfreie Europäische Aktiengesellschaft als Alternative zu einer mitbestimmten Aktiengesellschaft nationalen Rechts politisch nicht durchsetzbar.[36]

Tatsache ist, dass das europäische Wirtschaftssystem nach den Gesetzen des Marktes funktioniert. Damit sich die Marktkräfte optimal entwickeln können ist auch ein System aus gewachsenen Sozial- und Arbeitsbeziehungen erforderlich, das die Arbeitnehmer am Wachstum des gesellschaftlichen Wohlstands beteiligen lässt. Wenn über Arbeitnehmerbeteiligung die sozialen Belange der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, sind weniger Reibungspunkte zwischen den Unternehmen und ihren Mitarbeitern vorhanden. Ein hohes Maß an sozialem Frieden kann sich als Wettbewerbs- und Standortfaktor erweisen.[37]

3 Die Stellung der Arbeitnehmer in der EU

3.1 Einführung

In den einzelnen Mitgliedstaaten ist aufgrund der historischen Entwicklung die unternehmerische Mitbestimmung sehr unterschiedlich ausgeprägt.[38] Die Mitbestimmung kann in zwei Bereiche unterteilt werden: in betriebliche und in unternehmerische Mitbestimmung. Die betriebliche Mitbestimmung beschränkt sich auf personelle und arbeitstechnische Fragen.[39] Nach dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat bei Maßnahmen wie Einstellungen, Umgruppierungen, Arbeitszeitregelungen oder Versetzungen hinzugezogen werden.[40] Bei der unternehmerischen Mitbestimmung beteiligen sich die Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Entscheidungen der Unternehmensleitung (z.B. Aufnahme von Krediten, Investitionen). Sie sind durch Delegierte in den Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Gesellschaften vertreten.[41]

Im einzelnen werde ich auf die unternehmerische Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande, Großbritannien näher eingehen, da deren Mitbestimmungssysteme inhaltlich als Vor­bilder für einige Kommissionsvorschläge dienten. Als Vertreter der südeuropäischen EU-Mitgliedstaaten habe ich Italien ausgesucht, dessen Mitbestimmungssystem ich ebenfalls erläutern werde.

3.2 Systeme der unternehmerischen Mitbestimmung

In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft existieren für Kapitalgesellschaften zwei Systeme, das monistische und das dualistische.[42]

Im monistischen System gibt es nur ein Verwaltungsorgan (Führungsorgan). Die Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Das Organ kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Geschäftsführung übertragen.[43] Das monistische System entspricht dem angloamerikanischen Board System. Die Funktionen der Geschäftsführung und der Kontrolle werden von einem Gesellschaftsorgan übernommen, dem board of directors (Verwaltungsrat). Innerhalb dieses Organs kommt es zur Aufteilung der Geschäftsführungs- und Kontrollfunktionen.[44]

Beim dualistischen System hingegen wird die Leitungsfunktion auf zwei Gesellschaftsorgane übertragen.[45] Das eigentliche Leitungsorgan ist der Vorstand, der auch die Geschäftsführung übernimmt. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe den Vorstand zu kontrollieren und zu überwachen. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands und beruft sie auch wieder ab.[46] Die Hauptversammlung bestellt den Aufsichtsrat.[47]

3.3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten

3.3.1 Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland

Im internationalen Vergleich verfügt die BRD über den größten Bestand an Mitbestimmungsgesetzen und -regelungen. In keinem anderen Land befinden sich die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich Mitwirkung (Unterrichtungs- und Anhörungsrechte) und Mitbestimmung auf einem so hohen Niveau.[48] In deutschen Aktiengesellschaften wird ausschließlich das dualis­­­tische System gehandhabt. Die unternehmerischen Leitungsorgane sind der geschäftsführende Vorstand und der kontrollierende Aufsichtsrat.[49] Die unternehmerische Mitbestimmung ist in Deutschland in mehreren Gesetzen geregelt. Welches zur Anwendung kommt, hängt von der Branche des Unternehmens und der Zahl der Beschäftigten ab. Zu nennen sind:[50]

1. Das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie“ (Montanmitbestimmungsgesetz) von 1951. Zuletzt wurde es geändert am 23.07.2001.
2. Das „Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie“ (Montan- Mitbestimmungsergänzungsgesetz) vom 1956. Zuletzt wurde es geändert am 23.07.2001
3. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952. Zuletzt wurde es geändert am 23.07.2001.
4. Das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ (Mitbestimmungsgesetz) von 1976. Zuletzt wurde es geändert am 23.03.2002.

3.3.1.1 Montanmitbestimmungsgesetz

Das Montanmitbestimmungsgesetz war in Deutschland die erste gesetzliche Regelung über die Beteiligung von Arbeitnehmern auf Unternehmensebene. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, vorausgesetzt es liegt die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bergrechtlichen Gesellschaft vor. Bei Unternehmen die keine Einheitsgesellschaften[51] sind, greift das Montanmitbestimmungsgesetz nur, wenn regelmäßig mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a-c und Abs. 2 MontanmitbestG). Nach § 4 MontanmitbestG besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt elf[52] Mitgliedern mit jeweils vier Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Zu jeder Seite kommt noch ein weiteres Mitglied hinzu, das weder Repräsentant einer Gewerkschaft, einer Vereinigung der Arbeitgeber noch Beschäftigter des Unternehmens oder wirtschaftlich an ihm interessiert sein darf. Außerdem wird noch ein weiteres neutrales Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt. Von den vier Arbeitnehmervertretern müssen zwei in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt sein. Die zwei verbleibenden Vertreter werden von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorgeschlagen und vom Betriebsrat gewählt (§ 6 Abs. 1, 3 MontanmitbestG). Verfügt die Gesellschaft über ein höheres Nennkapital als zehn Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern bestehen soll. Die Anzahl der vom Betriebsrat vorzuschlagenden Arbeitnehmer und die der Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer erhöht sich auf jeweils drei Personen. Bei einem Nennkapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen soll. Die Anzahl der vom Betriebsrat vorzuschlagenden Arbeitneh­mer und die der Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer erhöht sich dann auf jeweils vier Personen. Ebenso erhöht sich die Zahl der weiteren Mitglieder für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf jeweils zwei (§ 9 MontanmitbestG). Die Besetzung des Aufsichtsrats erfolgt weitgehend paritätisch.[53]

Parität ist eine Entscheidungsregel, bei der im Zweiparteienfall jeder Partei bezogen auf Handlungen der anderen Seite ein Vetorecht zusteht. Keine der Parteien kann seine Ziele alleine und ohne Zustimmung der anderen Seite durchsetzen. Die Regelungen des Montanmitbestimmungs­gesetzes kommen der Parität zwar sehr nahe, dennoch ist hier keine echte Parität gegeben. Das neutrale Aufsichtsratsmitglied verhindert letztlich eine Stimmengleichheit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, indem es bei Abstimmungen für eine der beiden Seiten Partei ergreifen kann.[54] Es hat die Aufgabe als unabhängige Instanz die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats zu sichern, wenn es zwischen der Arbeitgeber- und Anteilseignerseite nicht zu einer Einigung kommt. Das neutrale Mitglied fällt seine Entscheidungen nach sachlichen Kriterien und seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.[55] Der Gesetzgeber wollte keine klare paritätische Lösung verwirklichen, weil eine derartige Entscheidungsregel zu einer Blockadehaltung im Aufsichtsrat führen könnte. Kritiker verbinden mit der Parität einen Einigungszwang.[56]

Der Aufsichtsrat bestellt einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen den Willen der Mehrheit der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat gewählt werden (§ 13 Abs. 1 MontanmitbestG).[57]

3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz findet auf Obergesellschaften von Konzernen Anwendung, die selbst nicht mehr dem Montanmitbestimmungsgesetz unterliegen, aber Unternehmen beherrschen, die unter das Montanmitbestimmungsgesetz fallen.[58]

Der Aufsichtsrat setzt sich aus jeweils sieben Mitglieder der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zusammen. Hinzu kommt noch ein weiteres Mitglied, womit der Aufsichtsrat aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern besteht. Bei einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Milli­onen Euro können Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen soll. In die­sem Fall erhöht sich die Zahl der Vertreter beider Parteien auf jeweils zehn (§ 5 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Sofern der Konzern über nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer verfügt, werden die Arbeit­nehmervertreter direkt gewählt. Es sei denn, die wahlberechtigten Ar­beitnehmer beschließen die Wahl durch Delegierte. Bei mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden die Vertreter der Arbeitnehmerseite durch Delegierte gewählt, sofern die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die unmittelbare Wahl beschließen (§ 7 Montan-Mitbestimmungs­ergänzungs­ge­setz).[59]

Ebenso wie im Montanmitbestimmungsgesetz ist i.V.m. § 13 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Arbeitsdirektor vorgesehen, der mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraut ist.[60]

3.3.1.3 Mitbestimmungsgesetz von 1976

Das Mitbestimmungsgesetz findet auf alle Unternehmen in der Rechtsform der AG, GmbH, KGaA sowie auf bergrechtliche Gewerkschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Anwendung, die i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Abs. 1 MitbestG). Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bestimmen sich nach der Maßgabe dieses Gesetzes. Sofern Unternehmen dem Montanmitbestimmungsgesetz oder dem Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz unterliegen, gelten für sie nicht die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 MitbestG).

Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 modifiziert die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und teilweise auch des Vorstandes und überträgt einige zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat auf die übrigen Gesellschaftsformen. Die Regelungen der §§ 4 und 5 MitbestG erweitern den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nach den Voraussetzungen des § 4 kann das Mitbestimmungsgesetz auch für Arbeitnehmer einer Kommanditgesellschaft gelten, wenn ein Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG persönlich haftender Gesellschafter der KG ist. Ähnliches gilt auch für § 5. Unterliegt das beherrschende Unternehmen eines Konzerns dem Mitbestimmungsgesetz, so findet dieses Gesetz auch auf Arbeitnehmer der beherrschten Unternehmen Anwendung.[61]

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 7 MitbestG und ist jeweils zur Hälfte mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Bei weniger als 10.000 Arbeitnehmern stellen die Parteien jeweils sechs Vertreter. Bei weniger als 20.000 Arbeitnehmern sind es auf jeder Seite acht Aufsichtsratsmitglieder. Bei mehr als 20.000[62] Arbeitnehmern stellt jede Partei zehn Vertreter. Der Aufsichtsrat besteht also aus zwölf, sechzehn oder zwanzig Mitgliedern. Der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite setzen sich zum größeren Teil aus Betriebsangehörigen und zum kleineren Teil aus Gewerkschaftsvertretern zusammen (§ 7 Abs. 2 MitbestG). In jedem Fall müssen sich unter den Arbeitnehmervertretern mindestens ein Arbeiter, ein Angestellter und ein leitender Angestellter befinden. Analog zum Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird der Aufsichtsrat bei einer Beschäftigtenzahl von nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern von den Wahlberechtigten direkt gewählt, darüber hinaus durch Delegierte (§ 9 MitbestG). Von einer echten paritätischen Mitbestimmung kann auch im Mitbestimmungsgesetz von 1976 nicht ausgegangen werden. Der Anteilseignerseite kommt bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden ein leichtes Übergewicht zu. Kommt es im ersten Wahlgang nicht zu der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, wählen im zweiten Durchgang die Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Arbeitnehmer seinen Stellvertreter, jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 27 Abs. 1, 2 MitbestG).[63] Dem Vorsitzenden steht ein Doppelstimmrecht zu, wenn es bei Abstimmungen zu einer Stimmengleichheit kommt. Sein Stellvertreter hingegen verfügt über keine zweite Stimme (§ 29 MitbestG).

Wie im Montanmitbestimmungsgesetz auch, ist die Bestellung eines Arbeitsdirektors als Mitglied des Vorstands vorgesehen (§ 33 MitbestG). Er wird wie die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt und kann, anders als im Montanmitbestimmungsgesetz, auch gegen den Willen der Mehrheit der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden.[64]

3.3.1.4 Betriebsverfassungsgesetz von 1952

Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 findet auf Unternehmen Anwendung, die weder dem Montanmitbestimmungsgesetz bzw. dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen und in der Rechtsform einer AG, KGaA oder GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern betrieben werden (§§ 85 Abs. 2, 76 Abs. 6, 77 Abs. 1 BetrVG 1952). Im § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt. Bei einer AG oder KGaA muss er zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Für eine GmbH gelten diese Vorschriften analog (§ 77 Abs. 1 BetrVG 1952). Die Arbeitnehmer sind somit „unter pari“[65] vertreten.[66]

Die Größe des Aufsichtsrats hängt von der Satzung ab, die sich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes richtet. Demnach gehören ihm mindestens drei und höchstens einundzwanzig Mitglieder an. Die Gesamtzahl muss durch drei teilbar sein (§ 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 95 AktG). Die Vertreter der Arbeitnehmerseite werden direkt von den wahlberechtigten Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat gewählt (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1952). Wird nur ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt, so muss er als Betriebsangehöriger im Unternehmen beschäftigt sein. Beträgt die Anzahl der Arbeitnehmervertreter zwei oder mehr, müssen davon mindesten zwei als Betriebsangehörige im Unternehmen beschäftigt sein (§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG 1952). Ab drei[67] Arbeitnehmermandaten können also auch externe Personen (z.B. Gewerkschaftsvertreter) in den Aufsichtsrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sieht keinen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied vor.[68]

3.3.2 Mitbestimmung in Frankreich

3.3.2.1 Grundstrukturen

Ursprünglich war die unternehmerische Arbeitnehmermitbestimmung in Frankreich sehr schwach ausgeprägt. Die großen Gewerkschaftsorganisationen lehnten die unternehmerische Mitbestimmung ab. Der Hauptgrund dafür war die sehr strenge Haftung der Verwaltungsratsmitglieder, die man nicht auf die Vertreter der Arbeitnehmerseite ausdehnen wollte. Statt einer unternehmerischen Arbeitnehmerbeteiligung wurden Delegierte vom Betriebsrat in den Verwaltungsrat entsandt, denen lediglich eine beratende Funktion zugestanden wurde. Ein weiterer Grund hierfür lag am Verhalten der Gewerkschaften. Es lag in ihrem Interesse die Verstaatlichung und Arbeiterselbstverwaltung der Unternehmen voranzutreiben.[69]

Erst mit Verabschiedung des Gesetzes zur Demokratisierung der staatlichen Wirtschaft vom 26.07.1986 änderte sich die Situation zur unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Zunächst galt das Gesetz für den öffentlichen Sektor. Später wurde es auch auf private Unternehmen angewandt. Im öffentlichen Sektor wird das Gesetz auf alle Unternehmen in Staatseigentum oder an denen der Staat mehr als die Hälfte des Kapitals hält angewendet. Hierzu zählen auch Tochtergesellschaften staatlicher Unternehmen. Die meisten französischen Kapitalgesellschaften sind monistisch strukturiert. Es existiert aber auch alternativ dazu das dualistische Modell, wovon jedoch kaum Gebrauch gemacht wird.[70] In der Praxis wird von Großunternehmen fast ausschließlich das monistische System verwendet. Zum einen liegt es daran, dass es in Frankreich noch sehr viele Familiengesellschaften gibt. Zum anderen ist bei den Gewerkschaften noch stärker als in Deutschland die Vorstellung vom Klassenkampf verbreitet. Auf gewerkschaftlicher Seite wird keine einheitliche Linie verfolgt, da es keinen gemeinsamen Dachverband gibt.[71]

[...]


[1] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.

[2] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 42.

[3] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.

[4] Internetpräsenz der Steuerberatungskanzlei Lothar Th. Jasper.

[5] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 42-43.

[6] Neye, ZGR, 2002, 377 (381).

[7] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.

[8] Wissmann, RdA, 1992, 320 (320).

[9] Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, Kapitel V, Vorwort.

[10] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza..

[11] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.

[12] Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.

[13] Figge, 1992, S. 21-22.

[14] Ukrow, J. in: Callies C. / Ruffert M. (Hrsg.), S. 351-352.

[15] Siehe Kapitel 1.2.

[16] Nonnenmacher, 1997, S. 19-20.

[17] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 36-37.

[18] Lutter, BB, 2002, 1 (1).

[19] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 36-37.

[20] Hommelhoff / Teichmann, AG, 2001, 279 (285).

[21] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 37-38.

[22] Nonnenmacher, 1997, S. 20-22.

[23] Siehe Kapitel 1.2.

[24] Nonnenmacher, 1997, S. 20-22.

[25] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 38.

[26] Buchheim, 2001, S. 117-122.

[27] Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 39, 41.

[28] Buchheim, 2001, S. 242-245.

[29] In Anlehnung an: Buchheim, 2001, S. 117, Abb. 4 und Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 40, Abb. 6.

[30] Nonnenmacher, 1997, S. 23.

[31] Figge, 1992, S. 29-30.

[32] Nonnenmacher, 1997, S. 23.

[33] Figge, 1992, S. 30-32.

[34] Wissmann, RdA, 1992, 320 (321).

[35] Heinze, ZGR, 1999, 54 (60).

[36] Wissmann, RdA, 1992, 320 (321).

[37] Schmoldt in: Steger (Hrsg.), Auf dem Weg zum Euro-Betriebsrat?, 1993, S. 135-137, 140.

[38] Mävers, 2002, S. 33.

[39] Leupold, 1993, S. 146.

[40] Niedenhoff, Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 2002, S. 30.

[41] Leupold, 1993, S. 146.

[42] Mävers, 2002, S. 35.

[43] Jaeger, 1994, S. 138-139, 141.

[44] Mävers, 2002, S. 35-36.

[45] Raiser, Festschrift für Steindorff, 1990, 201 (204).

[46] Mävers, 2002, S. 35.

[47] Jaeger, 1994, S. 153.

[48] Niedenhoff, Mitbestimmung in den Staaten der Europäischen Union, 1995, S. 8.

[49] Mävers, 2002, S. 36.

[50] Leupold, 1993, S. 147.

[51] Der Begriff „Einheitsgesellschaft“ geht lt. § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b MontanmitbestG auf das Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission v. 16.05.1950 zurück (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, S. 299). Dieser Begriff bezeichnet die bei der damaligen Konzernverflechtung im Montanbereich gebildeten Gesellschaften.

[52] Vgl. Wächter, 1983, Schaubild, S. 32.

[53] Leupold, 1993, S. 147-148.

[54] Backhaus, 1987, S. 160, 163-164.

[55] Brinkmann-Herz, 1972, S. 108.

[56] Backhaus, 1987, S. 163-164.

[57] Leupold, 1993, S. 148.

[58] Mävers, 2002, S. 43.

[59] Leupold, 1993, S. 149.

[60] Mävers, 2002, S. 49.

[61] Mävers, 2002, S. 49-50.

[62] Vgl. Wächter, 1983, Schaubild, S. 36.

[63] Leupold, 1993, 149-150.

[64] Mävers, 2002, S. 54.

[65] Siehe Kapitel 3.3.1.1.

[66] Leupold, 1993, 150-151.

[67] Vgl. Wächter, 1983, Schaubild, S. 34.

[68] Mävers, 2002, S. 56-57.

[69] Leupold, 1993, S. 152.

[70] Raiser, Festschrift für Steindorff, 1990, 201 (206).

[71] Mävers, 2002, S. 64-65.

Final del extracto de 136 páginas

Detalles

Título
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Calificación
2,0
Autor
Año
2003
Páginas
136
No. de catálogo
V20982
ISBN (Ebook)
9783638247108
Tamaño de fichero
1172 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Mitbestimmung, Arbeitnehmer, Europäischen, Aktiengesellschaft
Citar trabajo
Christoph Stapp (Autor), 2003, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20982

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona