Seit über 30 Jahren wird auf europäischer Ebene über die Einführung
einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) diskutiert. Im Jahre 1970
wurde der erste Kommissionsvorschlag vorgelegt, der für die Europäische
Aktiengesellschaft noch ein Einheitsrecht vorsah. Aufgrund der unterschiedlichen
nationalen Rechtssysteme war dieser Vorschlag jedoch nicht
konsensfähig. Insbesondere über die gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen
Fragen konnte innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten
keine Einigung erzielt werden. Erst das Weißbuch der Kommission von
1985 verpflichtete den Rat der Europäischen Union, ein Statut für eine
Europäische Aktiengesellschaft bis 1992 zu erlassen. Bis Ende 2000
scheiterte das Vorhaben jedoch immer an den unterschiedlichen Auffassungen
zum Grad der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Schließlich
konnte aber auf dem EU-Gipfel in Nizza, am 20.12.2000, ein politischer
Kompromiss gefunden werden. Damit war der Weg frei für eine Europäischen
Aktiengesellschaft.1
Am 8. Oktober 2001 wurde schließlich die Grundlage zur ersten supranationalen
europäischen Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in
der Europäischen Union gelegt.2
Die Verordnung zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas
Europaea – „SE“) sowie die ergänzende Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung
wurden vom Rat der Europäischen Union erlassen.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung
beträgt drei Jahre. Erst nach Ablauf der Frist wird die Verordnung
über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft in Kraft treten. Daher
wird diese Rechtsform erst Ende 2004 zur Verfügung stehen.3
Rechtsgrundlage für die Verordnung und die Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung
ist Art. 308 EGV. Das Europäische Parlament musste vor Verabschiedung des Statuts durch den Rat nur angehört werden. Eine
Zustimmung war nach Art. 308 EGV nicht erforderlich.
1 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.
2 Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 42.
3 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza.
4 Internetpräsenz der Steuerberatungskanzlei Lothar Th. Jasper.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
1.1 Allgemeines
1.2 Statut der Societas Europaea
1.3 Gründungsformen
1.4 Organisationsverfassung
1.5 Beteiligung der Arbeitnehmer
2 WARUM EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT
2.1 Verwirklichung des Binnenmarktes
2.2 Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen
2.3 Zielsystem
2.4 Sozialpolitische Ziele
3 DIE STELLUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EU
3.1 Einführung
3.2 Systeme der unternehmerischen Mitbestimmung
3.3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
3.3.1 Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland
3.3.1.1 Montanmitbestimmungsgesetz
3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
3.3.1.3 Mitbestimmungsgesetz von 1976
3.3.1.4 Betriebsverfassungsgesetz von 1952
3.3.2 Mitbestimmung in Frankreich
3.3.2.1 Grundstrukturen
3.3.2.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.3 Mitbestimmung in den Niederlanden
3.3.3.1 Grundstrukturen
3.3.3.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.4 Mitbestimmung in Großbritannien
3.3.4.1 Grundstrukturen
3.3.4.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.5 Mitbestimmung in Italien
3.3.5.1 Grundstrukturen
3.3.5.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4 ERÖRTERUNG DER MITBESTIMMUNGSPROBLEMATIK
4.1 Einleitung
4.2 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1970
4.2.1 Konzeption des Vorschlags
4.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.2.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.2.4 Fazit
4.3 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1975
4.3.1 Konzeption des Vorschlags
4.3.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.3.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.3.4 Fazit
4.4 Andere europäische Vorhaben mit Mitbestimmungsbezug
4.5 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1989
4.5.1 Konzeption des Vorschlags
4.5.2 Rechtsgrundlage
4.5.3 Organisationsverfassung
4.5.4 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.5.4.1 Konzeption des Richtlinienvorschlags
4.5.4.2 Die Mitbestimmungsmodelle und ihre Ausgestaltung
4.5.4.3 Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter
4.5.5 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.5.5.1 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
4.5.5.2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments
4.5.5.3 Stellungnahmen im Innland
4.5.5.4 Stellungnahmen auf europäischer Ebene
4.5.6 Fazit
4.6 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1991
4.6.1 Konzeption des Vorschlags
4.6.2 Unternehmerische Mitbestimmung
4.6.3 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.6.4 Fazit
4.7 Der Davignon-Bericht
4.7.1 Vorgeschichte
4.7.2 Inhalt
4.7.3 Fazit
4.8 Die jüngsten Vorschläge der Ratspräsidentschaften
4.8.1 Der luxemburgische Entwurf
4.8.2 Der britische Entwurf
4.8.3 Der österreichische Entwurf
4.8.4 Der deutsche Entwurf
5 VERORDNUNGS- UND RICHTLINIENENTWURF VON 2001
5.1 Einführung
5.2 Systematik und Inhalt des Statuts der Societas Europaea
5.2.1 Grundkonzeption
5.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
5.2.2.1 Das besondere Verhandlungsgremium
5.2.2.2 Die Auffangregelung
5.2.3 Fazit aus deutscher Sicht
6 RESÜMEE
6.1 Kritische Würdigung der Verordnung und SE-Richtlinie
6.2 Nutzen der Societas Europaea aus europäischer Sicht
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und untersucht insbesondere die Rolle und Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf europäischer Ebene. Ziel der Arbeit ist es, die Entwicklung der verschiedenen Kommissionsvorschläge bis hin zur finalen Verordnung von 2001 nachzuzeichnen und die Auswirkungen der unterschiedlichen Mitbestimmungsmodelle auf die Unternehmensorganisation sowie die Standorte der Mitgliedstaaten zu bewerten.
- Entwicklung und Historie des SE-Statuts
- Strukturen der unternehmerischen Mitbestimmung in der EU
- Analyse verschiedener Mitbestimmungsmodelle und Verhandlungslösungen
- Auswirkungen der SE-Einführung auf Wettbewerb und Arbeitsbeziehungen
- Kritische Würdigung der Verordnung und SE-Richtlinie von 2001
Auszug aus dem Buch
3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz findet auf Obergesellschaften von Konzernen Anwendung, die selbst nicht mehr dem Montanmitbestimmungsgesetz unterliegen, aber Unternehmen beherrschen, die unter das Montanmitbestimmungsgesetz fallen.58
Der Aufsichtsrat setzt sich aus jeweils sieben Mitglieder der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zusammen. Hinzu kommt noch ein weiteres Mitglied, womit der Aufsichtsrat aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern besteht. Bei einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro können Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen soll. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Vertreter beider Parteien auf jeweils zehn (§ 5 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Sofern der Konzern über nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer verfügt, werden die Arbeitnehmervertreter direkt gewählt. Es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen die Wahl durch Delegierte. Bei mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden die Vertreter der Arbeitnehmerseite durch Delegierte gewählt, sofern die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die unmittelbare Wahl beschließen (§ 7 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz).59
Ebenso wie im Montanmitbestimmungsgesetz ist i.V.m. § 13 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Arbeitsdirektor vorgesehen, der mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraut ist.60
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Einleitende Betrachtung der Historie der SE-Diskussion sowie Definition der Gründungsformen und Organisationsstruktur der neuen Rechtsform.
2 WARUM EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT: Erläuterung der ökonomischen und politischen Motive, insbesondere hinsichtlich der Binnenmarktverwirklichung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
3 DIE STELLUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EU: Detaillierte Darstellung der unterschiedlichen nationalen Mitbestimmungssysteme in ausgewählten Mitgliedstaaten.
4 ERÖRTERUNG DER MITBESTIMMUNGSPROBLEMATIK: Umfassende Aufarbeitung der historischen Gesetzgebungsverfahren und der politischen Kontroversen um verschiedene SE-Vorschläge.
5 VERORDNUNGS- UND RICHTLINIENENTWURF VON 2001: Analyse des finalen Verordnungspakets inklusive der Regelungen zum Verhandlungsgremium und zur Auffangregelung.
6 RESÜMEE: Abschließende kritische Würdigung der gefundenen Kompromisse und Ausblick auf den Nutzen der Societas Europaea.
Schlüsselwörter
Europäische Aktiengesellschaft, SE, unternehmerische Mitbestimmung, Arbeitnehmerbeteiligung, Binnenmarkt, Richtlinie, Verordnung, Mitbestimmungsgesetz, Societas Europaea, Aufsichtsrat, Vorstand, Mitbestimmungsmodell, Konzernrecht, Arbeitnehmervertretung, Unternehmensführung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit befasst sich mit der rechtlichen Einführung und Ausgestaltung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der damit verbundenen Frage der Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die historische Entwicklung der SE-Gesetzgebung, die Analyse unterschiedlicher nationaler Mitbestimmungssysteme sowie die Bewertung der europaweiten Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, die langwierigen politischen Prozesse der SE-Gesetzgebung darzustellen und zu analysieren, wie der Kompromiss zwischen verschiedenen nationalen Mitbestimmungstraditionen erreicht wurde.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte Literaturanalyse und die Auswertung der rechtlichen Grundlagen, EU-Richtlinien und Kommissionsentwürfe der letzten 30 Jahre.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil widmet sich intensiv der Erörterung der Mitbestimmungsproblematik, ausgehend von frühen Vorschlägen aus den 1970er Jahren bis hin zum endgültigen Verordnungs- und Richtlinienentwurf von 2001.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Europäische Aktiengesellschaft, SE, unternehmerische Mitbestimmung, Arbeitnehmerbeteiligung und Binnenmarkt sind die prägenden Begriffe.
Warum wird die deutsche Mitbestimmung als „Hypothek“ bezeichnet?
Deutsche Unternehmen fürchten, dass das hohe Mitbestimmungsniveau ihre Attraktivität für ausländische Kooperationspartner mindern könnte, da diese ein solches System als bürokratisch oder zu einflussreich empfinden könnten.
Wie funktioniert das Kooptationsmodell?
Beim Kooptationsmodell, wie es etwa in den Niederlanden vorkommt, ernennt der Aufsichtsrat neue Mitglieder selbst, wobei das Betriebsrat-Gremium ein Vorschlagsrecht oder Einspruchsrecht wahrnehmen kann.
- Quote paper
- Christoph Stapp (Author), 2003, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20982