Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen ausgewählter Kapitalanlageformen
2.1 Spar- und Bausparguthaben, Sparbriefe, Fest-, Termin- und Tagesgelder
2.2 Wertpapiere
2.3 Lebensversicherungen
3 Die Abgeltungsteuer im Überblick
3.1 Grundkonzept und gesetzliche Grundlagen der Abgeltungsteuer
3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.2.1 Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.2.2 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen
3.3 Werbungskostenabzug und Einkünfteermittlung
4 Besteuerung ausgewählter Kapitalanlageformen
4.1 Spar- und Bausparguthaben, Sparbriefe, Fest-, Termin- und Tagesgelder
4.2 Wertpapiere
4.2.1 Verlustverrechnung
4.2.2 Depot- und Wertpapierüberträge
4.2.3 Gewinnermittlung bei unbekannten Anschaffungskosten
4.2.4 Aktien
4.2.4.1 Dividenden
4.2.4.2 Veräußerungsgewinne
4.2.4.3 Dividendenscheine und Bezugsrechte
4.2.5 Investmentfonds
4.2.5.1 Ausgeschüttete und thesaurierte Erträge
4.2.5.2 Zwischengewinne
4.2.5.3 Gewinne aus Anteilsrückgabe oder -veräußerung
4.2.5.4 Sparpläne und FiFo-Methode
4.2.5.5 Aktien-, Immobilien-, Renten- und Geldmarktfonds
4.3 Lebensversicherungen
4.3.1 Kapitalauszahlungen
4.3.2 Verkauf
4.3.3 Fondsgebundene Policen
4.3.4 Lebensversicherungsmantel
5 Resümee
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufteilung des durchschnittlichen Bruttogeldvermögens je Haushalt 2008
Abbildung 2: Wertpapieranteile am Durchschnitts-Bruttogeldvermögen 2008
Abbildung 3: Gestaltungsmöglichkeiten von Investmentfonds auf verschiedenen Ebenen
Abbildung 4: Gesamtbelastung durch die Abgeltungsteuer (inkl. SolZ & KiSt)
Abbildung 5: Schema zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Abbildung 6: Fallbeispiel zur Systematik der Verlustverrechnung
Abbildung 7: Matrix ausgewählter Kapitalanlageformen und Kapitaleinkunftsarten
1 Einleitung
Die 2009 eingeführte Abgeltungsteuer (AbgSt) stellt sowohl für Anleger, als auch für Kreditinstitute (KI) eine grundlegend veränderte Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen dar. Weiterhin ging die Einführung mit einer starken Ausweitung der einbezogenen Kapitaleinkünfte einher.[1] Dies ist für Anleger relevant, da steuerliche Aspekte mittels Steueroptimierungen eines der vier allgemeinen Kapitalanlageziele darstellen.[2]
Die Abgeltungsteuer war erklärtermaßen darauf ausgerichtet, eine einfachere Besteuerung von Kapitalerträgen zu gewährleisten. Doch bis hinein in das Jahr 2012 sind Zweifelsfragen und Schwierigkeiten geblieben.[3] Auch die Einnahmen der Bundesrepublik Deutschland aus Kapitalerträgen sind von 2008 bis 2010 um ca. 4,8 Mrd. € gefallen. Zu den Gründen hierfür gibt es unterschiedliche Erklärungsversuche, die auch die Abgeltungsteuer mit einbeziehen.[4]
Die vorliegende Arbeit nun thematisiert die Auswirkungen der Abgeltungsteuer in Form ihrer Funktionsweisen sowie anlagespezifischen Eigenarten auf die in Deutschland meistgenutzten Kapitalanlageformen aus Sicht von Privatanlegern.
Das durchschnittliche Bruttogeldvermögen eines privaten Haushalts in Deutschland beträgt nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes 47.700 € und setzt sich wie folgt zusammen:[5] Die am stärksten genutzten Anlagen sind mit 14.100 € und damit knapp 30% des Gesamtbetrages Wertpapiere. Dieser Betrag setzt sich wiederum zum größten Teil aus Investmentfonds (6.700 €) und Aktien (4.000 €) zusammen, während Rentenwerte sowie sonstige Wertpapiere und Vermögensbeteiligungen nur in geringerem Maß genutzt werden. Gut ein weiteres Viertel (12.400 €) ist in Lebensversicherungen investiert, während sonstige Anlagen bei Banken/Sparkassen knapp 23% (10.800 €) und Sparguthaben 14% (6.700 €) auf sich vereinigen. Bausparguthaben sowie an Privatpersonen verliehenes Geld kommt nur noch eine untergeordnete Bedeutung zu.[6] Die in deutschen Privathaushalten am intensivsten genutzten Anlageformen sind also Wertpapiere (insbesondere Investmentfonds und Aktien), Lebensversicherungen sowie Sparguthaben und sonstige Anlagen bei Banken und Sparkassen.
Als Ausgangsbasis werden im folgenden Kapitel diese für Privatanleger relevantesten Arten der Kapitalanlage erläutert. Darauf folgend wird im Kapitel 3 die Systematik der Abgeltungsteuer überblicksartig erarbeitet. Der Fokus liegt hierbei auf der Grundkonzeption inklusive der gesetzlichen Grundlagen der Abgeltungsteuer, der Vorstellung der von dieser Steuer erfassten Formen von Kapitalerträgen sowie dem Werbungskostenabzug und der Einkünfteermittlung.
Im anschließenden Kapitel 4 werden dann die aus Anlegersicht relevanten Eigenarten, Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile der Besteuerung der einzelnen Anlageformen schwerpunktmäßig beleuchtet. Während der Abschnitt 4.1 sich mit der Abgeltungsteuer in Verbindung mit Spar- und Bausparguthaben, Sparbriefen sowie Fest-, Termin- und Tagesgeldern auseinandersetzt, wird im Abschnitt 4.2 die Besteuerung von Wertpapiererträgen analysiert. Hier werden zunächst die Verlustverrechnung, Depot- und Wertpapierüberträge sowie die Gewinnberechnung bei unbekannten Anschaffungskosten untersucht. Im Anschluss wird sowohl die Ausschüttung von Dividenden betrachtet, als auch die Veräußerung von Aktien, Dividendenscheinen und Bezugsrechten unter steuerlichen Gesichtspunkten erörtert. Auch der Umgang der Abgeltungsteuer mit Investmentfonds, als den von Privatanlegern meistgenutzten Wertpapieren, wird einer Untersuchung unterzogen. Hier werden zunächst ausgeschüttete und thesaurierte Erträge beleuchtet und voneinander abgegrenzt. Neben der steuerlichen Betrachtung von Zwischengewinnen wird auch die Besteuerung von Veräußerungen und Rückgaben von Investmentfondsanteilen herausgearbeitet. Darüber hinaus werden die steuerlichen Auswirkungen auf Fondssparpläne sowie die sogenannte FiFo-Methode dargestellt. Abschließend wird auf die steuerlichen Besonderheiten der in der genannten Erhebung gesondert ausgewiesenen Arten von Investmentfonds (Aktien-, Immobilien- Renten- und Geldmarktfonds) insbesondere gegenüber entsprechenden Direktanlagen, eingegangen.
Im darauf folgenden Abschnitt 4.3 betrachtet die vorliegende Arbeit dann die steuerliche Behandlung von Alt- und Neu-Lebensversicherungsverträgen. Es werden die steuerlichen Auswirkungen der auch in Deutschland verbreiteten Praxis des vorzeitigen Verkaufs von Lebensversicherungen ebenso betrachtet, wie die steuerlichen Besonderheiten fondsgebundener Policen und des sogenannten Lebensversicherungsmantels. Zum Ende der vorliegenden Arbeit wird ein Resümee gezogen, dass einerseits eine kurze Zusammenfassung der Auswirkungen, Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer bezüglich wichtiger Kapitalanlageformen für Privatanleger vornimmt und andererseits einige grundlegende und einfache Gestaltungsansätze zur steueroptimierten privaten Kapitalanlage anbringt.
Das Ziel der Arbeit ist somit die Darstellung der aus Privatanlegersicht wesentlichsten Kapitalanlageformen sowie der Grundlagen der Abgeltungsteuer und deren Auswirkungen auf diese Formen der Kapitalanlage. Es sollen somit, unter Bezugnahme auf wichtige Formen der Kapitalanlage, die für Privatanleger interessanten Grundzüge, Besonderheiten, Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer herausgearbeitet werden.
2 Grundlagen ausgewählter Kapitalanlageformen
Bevor auf die Funktionsweisen und Besonderheiten der Abgeltungsteuer, hinsichtlich der in der Einleitung herausgearbeiteten einzelnen Arten der Kapitalanlage, näher eingegangen wird, sollen zunächst die für diese Arbeit relevanten Anlagearten in ihren Grundzügen und unterschiedlichen Erscheinungsformen vorgestellt werden.
Die Anlage von Kapital kann grundsätzlich als Geldwert- oder Sachwertanlage erfolgen. Bei einer Geldwertanlage erwirbt der Anleger einen Anspruch auf Zahlung eines festgelegten Betrages zu einem im Voraus bekannten Termin. Während Anleger bei Geldvermögensanlagen auf der einen Seite mit festen oder zumindest kalkulierbaren Erträgen rechnen können und die Anlagen in der Regel schneller liquidieren können als bei Sachwertanlagen, beeinflussen auf der anderen Seite Kaufkraftverluste durch Inflation diese Anlageformen meist negativ. Beispiele für Geldvermögensanlagen sind unter anderem Einlagen bei Kreditinstituten (Sparbriefe, Sparguthaben, Fest- und Tagesgelder), Geldmarktfonds oder auch Anleihen.
Sachwertanlagen dienen primär der Substanzwerterhaltung und bieten Wachstumschancen. Der Ertrag, der ausgeschüttet wird, ist allerdings oft niedriger als bei Geldwertanlagen und steht normalerweise bei Erwerb der Anlage nicht fest. Sowohl Chancen, als auch Risiken sind hier im Durchschnitt höher als bei Geldwertanlagen, da der Anlagewert von Angebot und Nachfrage abhängig ist. Beispiele für Sachwertanlagen sind Grundstücke und Gebäude, Aktien- und Immobilienfondsanteile sowie Aktien und gewerbliche Beteiligungen.[7]
Für die weitere Arbeit wird die Auflistung des Statistischen Bundesamtes für Geldvermögen zu Grunde gelegt. Diese umfasst, neben dem kompletten Bereich der Geldwertanlagen, die Sachwertanlagen (mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäuden), an Privatpersonen verliehenes Geld sowie Versicherungsguthaben.[8] Der Begriff „Kapitalanlageformen“ wird im weiteren Verlauf der Arbeit für den Begriff „Geldvermögensarten“ synonym verwendet.
2.1 Spar- und Bausparguthaben, Sparbriefe, Fest-, Termin- und Tagesgelder
Sparguthaben sowie sonstige Guthaben bei Kreditinstituten und Bausparkassen umfassen mit 20.400 € zusammen über 42 % des Durchschnitts-Geldvermögens eines privaten Haushalts.[9]
Sparguthaben (beziehungsweise -einlagen) bezeichnen Gelder, die zum einen weder für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, noch für eine festgelegte Dauer angelegt werden und für die zum anderen eine Sparurkunde ausgestellt wird. Sparkonten dienen der Reservehaltung von kleineren Beträgen aus Dispositionsgründen. Sie kommen in vielerlei Varianten mit verschiedenen Verzinsungen vor, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird.[10]
Die hier betrachteten Bausparguthaben schließen neben Guthaben auf noch nicht ausgezahlten Bausparverträgen auch sonstige Privatguthaben bei Bausparkassen ein.[11] Bausparen dient dem Zweck, durch Ansparung von Guthaben nach Erfüllung bestimmter Kriterien die Bausparsumme ausgezahlt zu bekommen, die sich wiederrum aus dem ersparten Guthaben und einem Bauspardarlehen zusammensetzt. Obwohl diese Darlehen in vielen Fällen erst Jahre später in Anspruch genommen werden, sind die Konditionen bereits bei Vertragsbeginn fest vereinbart. Hiermit sichert sich der Sparer gegen steigende Darlehenszinsen ab.[12]
Unter den sonstigen Anlagen bei Banken und Sparkassen werden Sparbriefe, Fest- und Termingelder, sowie Guthaben auf Tagesgeldkonten zusammengefasst.[13] Diese Anlagen lassen sich folgendermaßen beschreiben:
- Sparbriefe laufen meist zwischen zwei und sechs Jahren. Sie werden nicht an der Börse gehandelt und können vor Laufzeitende weder zurückgegeben noch ausgezahlt werden. Bezüglich der Verzinsung werden Sparbriefe mit jährlicher und nachträglicher Zinszahlung unterschieden. Bei Sparbriefen mit nachträglicher Zinszahlung erfolgt der Zinszufluss erst bei Fälligkeit der Anlage. Während bei sogenannten abgezinsten Sparbriefen bei Ausgabe ein Abzug des Zinsbetrages vom Nennbetrag erfolgt, wird dieser bei aufgezinsten Sparbriefen am Ende dem Nominalbetrag zugeschlagen.[14]
- Fest- und Termingelder sind kurzfristig (Anlagedauer zwischen einem und zwölf Monaten) auf Konten angelegte Gelder, deren Zinserträge nach Ablauf des Anlagezeitraums gutgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass man mit Durchschnittszinsen von Fest- und Termingeldern, aber auch von den unten erläuterten Tagesgeldern vielmals nicht über der Inflationsrate liegt.[15]
- Guthaben auf Tagesgeldkonten sind grundsätzlich täglich fällig und werden in der Regel höher verzinst als auf Girokonten. Die höheren Zinssätze stehen allerdings in vielen Fällen nur Neukunden beziehungsweise Kunden mit Neuanlagen zur Verfügung. Es werden darüber hinaus oft Mindestanlagebeträge vorausgesetzt und der Zins steigt oftmals mit zunehmender Anlagedauer.[16]
2.2 Wertpapiere
Die Gruppe der Wertpapiere wird nach der bereits in der Einleitung erwähnten Erhebung des Statistischen Bundesamtes in Aktien, Rentenwerte[17], Investmentfonds[18] sowie sonstige Wertpapiere und Vermögensbeteiligungen unterteilt. Da deutsche Privatanleger aus dieser Gruppe vornehmlich Investmentfonds und Aktien nutzen, wird im Rahmen dieser Arbeit auch nur auf diese Formen der Wertpapieranlage näher eingegangen.[19]
Der RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe definiert Aktien wie folgt:
„Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschafts- recht des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschafts- vermögens.“[20]
Mit einer Anlage in Aktien wird der Anleger also zum Miteigentümer der jeweiligen Aktiengesellschaft (AG) und nicht zum Gläubiger, wie beispielsweise bei den bereits vorgestellten Spar- oder Termineinlagen. Die Erträge einer Anlage in Aktien werden hauptsächlich aus zwei Quellen generiert. Auf der einen Seite kann der Anleger bei steigenden Kursen Kursgewinne generieren. Diese sind allerdings nicht garantiert, da die Aktie ein Risikopapier ist, dessen Kurs von Angebot und Nachfrage abhängt. Auf der anderen Seite steht dem Aktionär, wenn die Ausschüttung einer Dividende erfolgt, hiervon ein Anteil zu. Auch Dividenden werden allerdings in der Regel nicht garantiert.[21]
Investmentfonds wiederrum lassen sich folgendermaßen charakterisieren:
„In einem Investmentfonds bündelt eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Invest- mentaktiengesellschaft die Gelder vieler Anleger, um sie nach dem Prinzip der Risi- komischung in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumen- ten, Bankguthaben, derivativen Instrumenten, Immobilien) anzulegen und fachmän- nisch zu verwalten. „Investmentfonds“ (bzw. Sondervermögen) ist damit die Bezeich- nung für die Gesamtheit der von Anlegern eingezahlten Gelder und der hierfür an- geschafften Vermögenswerte.“[22]
Da der sogenannte offene Publikumsfonds der von deutschen Privatanlegern deutlich am stärksten genutzte Grundtyp von Investmentfonds ist, wird im Folgenden der Begriff „Investmentfonds“ (oder auch „Fonds“) synonym für diese Variante verwendet.[23] Die im Regelfall verbrieften Anteile an einem Investmentfonds bieten dem Anleger insofern ein professionell gemanagtes Depot, das nach dem Prinzip der Risikomischung geführt wird. Je nach Anlage des Kapitals der Fondsanteilsinhaber in verschiedene Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate) werden verschiedene Arten der Zusammensetzung von Fondsvermögen[24] unterschieden.[25] Neben der Einteilung nach der Zusammensetzung des Fondsvermögens werden Investmentfonds unter anderem auch hinsichtlich ihres Ausschüttungsverhaltens unterteilt. Während Ausschüttungsfonds dem Anleger regelmäßig eine jährliche Ausschüttung bieten (der Fondspreis reduziert sich entsprechend am Ausschüttungstag) werden bei thesaurierenden Fonds die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern zum Erwerb zusätzlicher Vermögenswerte genutzt.[26]
2.3 Lebensversicherungen
Lebensversicherungen lassen sich im Grundsatz in Kapital(lebens)- und in Rentenversicherungen aufteilen, welche sich folgendermaßen beschreiben lassen:[27]
„Eine sehr bekannte Form der Lebensversicherung ist die Kapitallebensversicherung. Sie sichert die Hinterbliebenen ab und sorgt gleichzeitig für den Ruhestand vor: Stirbt der Versicherte vor Ablauf des Vertrages, erhalten die Hinterbliebenen die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der fälligen Überschussanteile. Erlebt der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt, bekommt er selbst den Betrag auf sein Konto überwie- sen.“[28]
„Die Rentenversicherung ist eine Variante der Lebensversicherung, bei der eine le- benslange Rente in vereinbarter Höhe garantiert wird. Wie der Versicherungsschutz im Einzelnen gestaltet sein soll, entscheidet der Kunde.“[29]
Bei den an dieser Stelle betrachteten Lebensversicherungen wird jeweils der Rückkaufswert, inklusive des der versicherten Person zustehenden Überschussguthabens, zu Grunde gelegt. Gemäß Definition des Statistischen Bundesamtes umfasst die Kategorie der Lebensversicherungen die Versicherungsguthaben aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen (egal ob mit oder ohne integrierte Zusatzversicherungen[30]).[31] Grundsätzlich lassen sich Lebensversicherungen, wie erwähnt, in Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen einteilen. Während bei Kapitalversicherungen der Versicherer seine Leistung durch eine einmalige Zahlung erbringt, leistet das Versicherungsunternehmen bei Rentenversicherungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen.[32]
Im hier herangezogenen Versicherungsguthaben sind folgende Lebensversicherungsvarianten berücksichtigt, die an dieser Stelle auch jeweils kurz beschrieben werden sollen:[33]
- Kapitallebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall („Gemischte Versicherungen“) stellen ca. 75% der in Deutschland abgeschlossenen Lebensversicherungen dar. Die Fälligkeit der Versicherungsleistung liegt spätestens bei Ablauf der vertraglichen Versicherungsdauer oder aber bei Tod der versicherten Person vor und stellt somit einen Baustein sowohl für die Altersvorsorge, als auch für die Hinterbliebenenversorgung dar. Die Erlebensfallleistung wird dabei durch die in der Vertragslaufzeit vom Anleger eingebrachten Sparanteile des Versicherungsbeitrages gespeist.[34]
- Kapitallebensversicherungen für „zwei verbundene Leben“ stellen eine Sonderform der Gemischten Versicherung dar, bei der die Versicherungsleistung beim Tod der ersten der beiden versicherten Personen, jedoch wieder spätestens zum Vertragsende fällig wird.[35]
- Fondsgebundene Lebensversicherungen (Fondspolicen) basieren mindestens teilweise oder auch komplett auf Basis von Investmentfondsanteilen[36], in welche die Sparanteile der Versicherungsbeiträge fließen. Einerseits bieten sich dem Anleger hieraus größere Wertzuwachsmöglichkeiten als bei Lebensversicherungen mit Garantiesumme. Andererseits geht der Anleger mit dieser Anlageform auch das Risiko von Wertminderungen ein. Auf den Grad des Risikos, das eingegangen werden soll, kann der Anleger über die Wahl des Versicherungsunternehmens sowie des Fondstypen Einfluss nehmen.[37]
- Vermögensbildende Lebensversicherungen bieten wie Kapitallebensversicherungen Leistungen im Erlebens- und im Todesfall. Diese Lebensversicherungsform speist sich allerdings mindestens teilweise oder auch ganz aus tarifvertraglich geregelten Arbeitgeberleistungen. Die Anleger können zusätzliche Eigenleistungen beisteuern.[38]
- Sterbegeldversicherungen sollen die Kosten einer Bestattung der versicherten Person decken und werden bei deren Tod fällig. Daneben sind Vereinbarungen möglich, die vorsehen, dass die Leistung bei Erreichen eines festgelegten Alters des Versicherten fällig wird, was praktisch eine Gemischte Versicherung darstellen würde.[39]
- Ausbildungsversicherungen sollen einem Bezugsberechtigten Mittel für eine Hochschul- beziehungsweise berufliche Ausbildung oder die Begründung einer Selbständigkeit bereitstellen. Die Versicherungssumme wird fällig zum vereinbarten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person zu diesem Termin noch lebt.[40]
- Aussteuerversicherungen sind Versicherungen für den Heiratsfall. Hier wird die Versicherungsleistung fällig bei Heirat eines mitversicherten Kindes oder spätestens zum vereinbarten Ablauftermin.[41]
- Lebensversicherungen mit Teilauszahlungen sind eine Form der Kapitallebensversicherung. Sie sehen im Erlebensfall schrittweise Teilauszahlungen des Vorsorgekapitals zu festgelegten Zeitpunkten vor, während die Versicherungssumme für den Todesfall bis zum Versicherungsende unverändert bleibt.[42]
3 Die Abgeltungsteuer im Überblick
Nachdem im vorangegangenen Kapitel die verschiedenen, dieser Arbeit zu Grunde liegenden Anlageformen umrissen wurden, stellt dieses Kapitel nun zum einen dar, wie sich die Abgeltungsteuer grundsätzlich auswirkt und wie sie aufgebaut ist sowie auf welchen einschlägigen Gesetzesquellen diese Steuer im Wesentlichen aufbaut. Zum anderen werden die verschiedenen Formen von Kapitaleinkünften vorgestellt und auf die Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten sowie auf die Ermittlungsweise von Kapitaleinkünften eingegangen.
3.1 Grundkonzept und gesetzliche Grundlagen der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland zum 01.01.2009 eingeführt. Sie ist allerdings keine neue Steuer, sondern lediglich eine neue Form der Steuererhebung auf Kapitaleinkünfte (Kapitalertragsteuer (KESt)). Noch bis Ende 2008 mussten Steuerpflichtige ihre Erträge aus Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung angeben.[43] Die Zinsabschlag- und die Kapitalertragsteuer, die bis dahin von Banken, Investmentgesellschaften oder ausschüttenden Unternehmen einbehalten wurden, stellten insofern nur Vorauszahlungen auf die endgültig zu zahlende Einkommensteuer dar.[44]
Die Abgeltungsteuer hat diese Besteuerungspraxis nun dahingehend geändert, dass dem Privatvermögen einer natürlichen Person zufließende Kapitalerträge regelmäßig eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 25% erfahren (§ 32d Einkommensteuergesetz (EStG)). Der gesonderte Steuertarif nach § 32d Absatz (Abs.) 1 EStG ist grundsätzlich auf Erträge aus Kapitalvermögen anzuwenden. Lediglich wenn diese Erträge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zugehörig sind, ist die Kapitalertragsteuer weiter als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer anzusehen und wird der jeweiligen Einkunftsart zugerechnet (§ 20 Abs. 8 EStG). In der Folge beschäftigt sich die vorliegende Arbeit ausschließlich mit dem Regelfall des gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte von 25%, welcher dafür sorgt, dass die Steuerschuld durch diesen steuerlichen Abzug tatsächlich abgegolten ist (§ 43 Abs. 5 EStG). Dies hat zur Konsequenz, dass Kapitalerträge, die bereits mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, nicht mehr zusammen mit den anderen Einkünften (wie beispielsweise denen aus nichtselbständiger Arbeit) über eine Steuererklärung veranlagt werden müssen.[45] Daraus folgt, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen nicht mehr von dem individuellen und progressiven Steuersatz eines Anlegers abhängig ist.[46]
Der steuerliche Abzug wird bei Dividenden und artverwandten Ausschüttungen von Gewinnen in Form des Quellenabzugsverfahrens an der Quelle, das heißt durch beispielsweise die AG oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sowohl einbehalten, als auch an das Finanzamt überwiesen. Bei Zinsen oder Kursgewinnen erfolgt der Steuerabzug durch das Zahlstellenabzugsverfahren. Hierbei führen zum Beispiel Kreditinstitute, Bausparkassen oder Investmentgesellschaften als auszahlende Stellen die Abgeltungsteuer anonym an das Finanzamt ab. Dem Anleger werden in der Folge seine Kapitalerträge bereits um die Abgeltungsteuer, aber auch um den Solidaritätszuschlag (SolZ) und gegebenenfalls die Kirchensteuer (KiSt) vermindert gutgeschrieben. Sowohl der Solidaritätszuschlag, als auch die Kirchensteuer gelten mit dem Einbehalt durch beispielsweise das Kreditinstitut ebenfalls als abgegolten.[47]
Der Solidaritätszuschlag schlägt für den Anleger mit 5,5% auf die Abgeltungsteuer zu Buche, so dass die Gesamtbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag bei 26,38% des Kapitalertrages liegt.[48]
Die Sätze der Kirchensteuer liegen bundeslandabhängig bei acht beziehungsweise neun Prozent der abzuführenden Abgeltungsteuer und erhöhen damit zunächst nochmals die Abgabenhöhe für Privatanleger. Dessen unbeschadet wirkt sich die vorhandene Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe über die Berechnungsformel des § 32d Abs. 1 EStG wiederrum direkt mindernd auf den Abgeltungssteuersatz aus. Und zwar in Höhe eines Viertels der Kirchensteuer, die auf die Kapitalerträge entfällt. Die Kirchensteuer kann allerdings nur dann erhoben werden, wenn der steuerabführenden Stelle die Religionsgemeinschaft des Anlegers bekannt ist. Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 kann im Übrigen nach § 10 Abs. 1 Nummer (Nr.) 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 24a Satz 1 EStG kein (darüber hinausgehender) Sonderausgabenabzug von Kirchensteuer, die „als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde“[49] mehr über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis wird der Anleger durch Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit maximal 28% steuerlichen Abzügen auf seine Kapitalerträge belastet (gerundet gemäß Rundungsregeln[50] zur Berechnung von Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).[51]
Der Gesetzgeber sieht für Steuerpflichtige, deren individueller Steuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes liegt, die Option vor, durch einen Antrag die Besteuerung ihrer Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zu erwirken. Diese Veranlagungsoption regelt § 32d Abs. 6 EStG. Der diesbezügliche Antrag kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum einen für alle Kapitalerträge und zum anderen für zusammenveranlagte Ehegatten nur einheitlich gestellt werden. Nimmt der Steuerpflichtige diese Option in Anspruch, führt das zuständige Finanzamt durch die sogenannte Günstigerprüfung eine Vergleichsrechnung durch. Ergibt diese Rechnung, dass der individuelle Steuersatz größer ist als der Abgeltungsteuersatz, dann wird der Antrag als nicht gestellt angesehen. Anleger mit niedrigerem persönlichem Steuersatz können ihre Kapitaleinkünfte den allgemein gültigen Regeln zur tariflichen Einkommensteuerermittlung nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG unterstellen und diese dann mit dem geringeren Satz besteuern lassen.[52]
Den darüber hinaus für die Abgeltungsteuer wesentlichen gesetzlichen Regelungen des § 20 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen widmet sich der nächste Abschnitt der Arbeit.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit tatsächlicher Werbungskosten soll an dieser Stelle allerdings bereits erwähnt werden, dass diese bei Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind.[53]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass drei charakteristische Elemente der Abgeltungsteuer die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsbesteuerung, der einheitliche Steuersatz von 25% und die grundsätzlich fehlende Abzugsfähigkeit von Werbungskosten sind.[54]
3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Wie bereits im vorigen Abschnitt kurz angeschnitten, führt § 20 EStG auf, welche Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Diese lassen sich einteilen in die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG) und die Gewinne, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen entstehen (§ 20 Abs. 2 EStG).[55] In § 43 EStG wird abschließend aufgezählt, welche Besteuerungstatbestände beziehungsweise Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG von der Kapitalertragsteuer mit grundsätzlich abgeltender Wirkung gemäß § 32d EStG erfasst werden. Durch die Hinzunahmen unter anderem von Veräußerungsgewinnen und ausländischen Dividendenerträgen sind diese Tatbestände erheblich ausgeweitet worden. Die neuen Kapitalertragsteuertatbestände finden sich in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 8-12 sowie Satz 2 EStG.[56] Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen beispielsweise Immobilien und verschiedene mobile Wirtschaftsgüter (unter anderem Schmuck, Edelmetalle, Antiquitäten) des Privatvermögens.[57] Im Folgenden werden nun die von der Abgeltungsteuer erfassten Formen von Kapitaleinkünften in separaten Abschnitten näher betrachtet.
3.2.1 Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen
Innerhalb der Gruppe der laufenden Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG unterliegen folgende Kapitalerträge als Besteuerungstatbestände der Kapitalertrag- beziehungsweise Abgeltungsteuer, die, um den großen Umfang der von dieser Besteuerungsform erfassten Kapitalerträge zu verdeutlichen, nachfolgend jeweils in ihren Grundzügen beschrieben werden:
Erträge aus der Beteiligung an Körperschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) liegen beispielsweise vor bei Dividenden aus dem In- und Ausland (ausgeschüttet zum Beispiel an die Aktionäre einer AG), bei Gewinnausschüttungen beispielsweise einer GmbH, die verdeckt oder offen ausgezahlt wurden sowie bei Ausschüttungen auf Genossenschaftsanteile. Dies gilt für alle Körperschaften aus dem In- und Ausland, vorausgesetzt, sie sind mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beispielhaft genannten Körperschaften strukturell vergleichbar. Weiterhin unterliegen dieser Vorschrift Sonderdividenden, Vorabausschüttungen, spezielle Genussrechtsbezüge sowie sämtliche Vorteile und Bezüge, die dem Anleger zusätzlich oder ergänzend zu diesen Erträgen (wie etwa Bonusaktien oder Sachdividenden) zufließen. Die steuerlichen Besonderheiten von Dividenden, als einem wichtigen Ertragsbestandteil von Aktienanlagen, werden im Abschnitt 4.2.4.1 noch näher beleuchtet.[58]
Erträge aus der Auflösung von Körperschaften sowie aus Kapitalherabsetzungen von Körperschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen bei, aus diesen Ereignissen resultierenden Ausschüttungen, von vorher in Nennkapital umgewandelten Gewinnrücklagen, an Anteilseigner an. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Gewinne als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen Anteilseignern überlassen werden, welche zunächst in die Rücklagen oder das Nennkapital eingebracht worden sind.[59]
Aus Beteiligungen an typischen stillen Gesellschaften sowie aus „Partiarischen Darlehen“ resultierende Erträge sind in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Stille Gesellschaften sind Innengesellschaften, die vom Inhaber eines Handelsgewerbes gemeinsam mit einem stillen Gesellschafter (Anleger) auf Basis eines Gesellschaftsvertrages zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks errichtet werden. Der stille Gesellschafter bringt seine Einlage in das Gewerbe ein und wird mit einem aus dem Gewerbe resultierenden Anteil am Gewinn dafür entlohnt. Partiarische Darlehen wiederrum sind Darlehen mit (gänzlich oder teilweiser) gewinnabhängiger Verzinsung, die ein Anleger einem Gewerbetreibenden zur Verfügung stellt, ohne, dass diese einen gemeinsamen Zweck verfolgen.[60]
Erträge aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei den hier betrachteten Privatanlegern nur von theoretischer Relevanz, da diese Rechte zumeist für Kreditinstitute bestellt werden, die ihrerseits jedoch nach den Regelungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) behandelt werden.[61]
Die Regelungen zu Erträgen aus Lebens- und Rentenversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) werden auf Grund der hohen Relevanz dieser Finanzprodukte für Privatanleger sowie massiven Änderungen der diesbezüglichen Besteuerungsvorschriften mit Einführung der Abgeltungsteuer gesondert im Abschnitt 4.3.1 behandelt.
Die Vorschriften zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG stellen einen Besteuerungstatbestand dar, der innerhalb der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen die Erträge erfassen soll, die nicht bereits durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 EStG geregelt sind und Geld oder geldwerte Güter darstellen, welche den Preis für eine Kapitalüberlassung auf Zeit an einen Dritten repräsentieren. Der Anleger muss zudem das verbriefte oder unverbriefte Recht besitzen, sein Kapital nach vereinbarten Regeln zurückfordern zu können. Im Wesentlichen werden hier somit in- und ausländische Zinserträge aus Kapitalforderungen und Wertpapieren, unabhängig von deren exakter Bezeichnung und Ausgestaltung, erfasst. Es lässt sich eine Aufteilung in Garantie-, Teilrisiko- und Vollrisikoprodukte vornehmen, die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen abwerfen. Kapitalforderungen aus Garantieprodukten versichern dem Anleger eine Kapitalrückzahlung beziehungsweise eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung. Hierunter fallen die bereits in Abschnitt 2.1 beschriebenen Spar- und Bausparguthaben, Sparbriefe sowie Fest-, Termin- und Tagesgelder. Die steuerlichen Regelungen zu Kapitalerträgen aus diesen Kapitalanlageformen werden vertiefend im Abschnitt 4.1 dargestellt. Weiterhin gehören aber beispielsweise auch (private) Girokonten, Garantiezertifikate und verschiedene Anleihe-Formen (Gleitzins-, Stufenzins-, Garantie-Index-, Aktien-, Wandel- und Umtauschanleihen, auf- und abgezinste Zero Bonds, (Reverse) Floater) zu den Garantieprodukten. Kapitalforderungen aus Teilrisikoprodukten hingegen garantieren die Kapitalrückzahlung nur teilweise (beispielsweise bei Garantie-Zertifikaten). Darüber hinaus bieten dem Anleger Kapitalforderungen aus Vollrisikoprodukten weder eine garantierte Rückzahlung noch eine garantierte Vergütung für die Überlassung ihres Kapitals. Beispiele hierfür sind Risiko-Index-Anleihen und Risiko-Zertifikate, aber auch Unternehmens- und Staatsschuldverschreibungen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG stellen auch Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, die jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter betrachtet werden.[62]
Erträge aus Diskontbeträgen von Wechseln sind in § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG geregelt. Diskontbeträge fallen an bei Forderungsankäufen vor Fälligkeit oder Inzahlungnahmen von Forderungen, da bei diesen Vorgängen dem Käufer eben diese Diskontbeträge am Nenn- oder Kurswert einer Forderung erlassen werden. Handelt es sich um Diskontabschläge von Wechselforderungen, werden Diskontbeträge wirtschaftlich als Zinszahlungen zwischen Forderungserwerb und -fälligkeit angesehen und sind steuerbar beim Forderungskäufer. Für die im Rahmen dieser Arbeit im Fokus stehenden Privatanleger spielt diese Ertragskategorie allerdings nur eine sehr untergeordnete Rolle, da meistens Banken und Sparkassen als sogenannte Diskontgeber Wechsel ankaufen und diese hieraus, wie bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG generieren.[63]
[...]
[1] Vgl. Lindmayer (2008), S. 418.
[2] Vgl. Lindmayer (2012), S. 1 ff.
[3] Vgl. Rhodius/ Lofing (2012), S. 5.
[4] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 7.
[5] Siehe hierzu auch die Aufteilung des durchschnittlichen Bruttogeldvermögens je Haushalt im Anhang I.
[6] Vgl. Statistisches Bundesamt (2010), S. 13.
[7] Vgl. Lindmayer (2012), S. 1.
[8] Vgl. Statistisches Bundesamt (2012a), reine Internetquelle.
[9] Vgl. Statistisches Bundesamt (2010), S. 13.
[10] Vgl. Lindmayer (2012), S. 68 f. Zur weiterführenden Betrachtung vgl. Lindmayer (2012), S. 69.
[11] Vgl. Statistisches Bundesamt (2012a), reine Internetquelle.
[12] Vgl. Lindmayer (2012), S. 81.
[13] Vgl. Statistisches Bundesamt (2012a), reine Internetquelle.
[14] Vgl. Lindmayer (2012), S. 77 f.
[15] Vgl. Lindmayer (2012), S. 68.
[16] Vgl. Lindmayer (2012), S. 67. Es existieren auch terminierte Tagesgelder mit bis zu 30 Tagen Laufzeit.
[17] Für Definition und Erläuterungen vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 14 ff.
[18] Diese werden hier wiederum untergliedert in Aktien-, Immobilien-, Renten-, Geldmarkt- und sonstige Fonds.
[19] Vgl. Statistisches Bundesamt (2010), S. 13.
[20] Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 32.
[21] Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 32.
[22] Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 56.
[23] Offene Publikumsfonds halten eine unbegrenzte Anzahl an Anteilen vor, die öffentlich angeboten werden. Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 58. Für detaillierte Informationen siehe S. 57 f.
[24] Siehe hierzu auch die Übersicht zu Gestaltungsmöglichkeiten von Investmentfonds im Anhang II.
[25] Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 56 ff. Zu steuerlichen Besonderheiten verschiedener Formen von Investmentfonds siehe Abschnitt 4.2.5.5.
[26] Vgl. RatgeberService der Sparkassen-Finanzgruppe (2007), S. 64. Siehe hierzu auch Abschnitt 4.2.5.1.
[27] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 351.
[28] Vgl. ZUKUNFT klipp + klar│Informationszentrum der Deutschen Versicherer (2008), S. 14.
[29] Vgl. ZUKUNFT klipp + klar│Informationszentrum der Deutschen Versicherer (2008), S. 9.
[30] Beispiele für Zusatzversicherungen sind Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen. Für weitergehende Informationen hierzu vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 367 ff.
[31] Vgl. Statistisches Bundesamt (2012b), reine Internetquelle.
[32] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 351 f.
[33] Vgl. Statistisches Bundesamt (2012b), reine Internetquelle.
[34] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 355.
[35] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 356.
[36] Zur Ausgestaltung von Investmentfonds siehe Abschnitt 2.2.
[37] Vgl. Lindmayer (2012), S. 205 f. Zu steuerlichen Besonderheiten von Fondspolicen siehe Abschnitt 4.3.3.
[38] Vgl. ZUKUNFT klipp + klar│Informationszentrum der Deutschen Versicherer (2008), S. 17.
[39] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 353.
[40] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 358.
[41] Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (2009), S. 359.
[42] Vgl. ZUKUNFT klipp + klar│Informationszentrum der Deutschen Versicherer (2008), S. 14.
[43] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 29.
[44] Vgl. Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag│Wolters Kluwer Deutschland GmbH (2008), S. 247 ff.
[45] Vgl. Djanani/ Brähler/ Lösel (2010), S. 37.
[46] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 29.
[47] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 29 f.
[48] Vgl. Lindmayer (2012), S. 69.
[49] Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
[50] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR (2010), S. 225 f und S. 233 f.
[51] Vgl. Lindmayer (2012), S. 291 f. Siehe hierzu im Anhang III eine Beispielberechnung der Gesamtbelastung.
[52] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 137; Olfert (2011), S. 235 f.
[53] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 32. Der Thematik widmet sich eigens der Abschnitt 3.3 dieser Arbeit.
[54] Vgl. Recnik (2011), S.25.
[55] Vgl. Jachmann/ Strohm (2011), S. 20.
[56] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR (2010), S. 29.
[57] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 30. Weitere Beispiele sind Immobilien und Fremdwährungen. Für ergänzende Hinweise zur Besteuerung von Anlagen außerhalb der Abgeltungsteuer vgl. Schlotter/ Jansen (2008), S. 237 f.
[58] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 45 f; Jachmann/ Strohm (2011), S. 22 f.
[59] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 46; Jachmann/ Strohm (2011), S. 24.
[60] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 46; Jachmann/ Strohm (2011), S. 25.
[61] Vgl. Jachmann/ Strohm (2011), S. 26.
[62] Vgl. Harenberg/ Zöller (2012), S. 46 f; Jachmann/ Strohm (2011), S. 39 ff.
[63] Vgl. Jachmann/ Strohm (2011), S. 45.