Liquiditätsanforderungen nach Basel III

Die Auswirkungen der neuen Liquiditätsanforderungen nach Basel III auf die Bilanzstruktur und die Ertragssituation einer mittelständischen Bank


Master's Thesis, 2012

88 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Tabellenverzeichnis

IV. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Regulatorische Liquiditätsanforderungen von mittelständischen Banken
2.1. Liquidität und Liquiditätsrisiko
2.2. Abgrenzung für mittelständische Banken
2.3. Aktuelle aufsichtsrechtliche Liquiditätsanforderungen im Bankenbereich
2.4. Basel III als Weiterentwicklung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen
2.4.1. Regulatory Framework nach Basel III
2.4.2. Framework for Liquidity nach Basel III
2.5. Liquidity Coverage Ratio als neue Mindestliquiditätsquote
2.5.1. Liquidity Coverage Ratio als neue Stresskennzahl
2.5.2. Komponenten der Schockkennzahl
2.5.2.1. Zähler: Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
2.5.2.2. Nenner: Gesamter Nettoabfluss an Barmitteln
2.6. Net Stable Funding Ratio als neue strukturelle Liquiditätsquote
2.7. Überwachungsinstrumente
2.8. Übergangsbestimmungen

3. Liquiditätssteuerung bei Banken
3.1. Liquiditätssteuerung als Bestandteil der Gesamtbanksteuerung
3.2. Liquiditätssteuerung bei Banken
3.3. Liquiditätssteuerung in Hinblick auf die Erhöhung der Liquidity Coverage Ratio und Net Stable Funding Ratio
3.4. Ausgangssituation bei mittelständischen Banken
3.5. Auswirkungen durch Veränderung der Bilanzstruktur auf Liquidity Coverage Ratio und Net Stable Funding Ratio
3.5.1. Ausgangssituation: Beide Liquiditätskennzahlen werden erfüllt
3.5.2. Fall 1: Nur die Net Stable Funding Ratio wird erfüllt
3.5.3. Fall 2: Nur die Liquidity Coverage Ratio wird erfüllt
3.5.4. Fall 3: Beide Kennzahlen werden nicht erfüllt
3.6. Ertragsorientiertes Management bei Banken
3.6.1. Grundlagen der Margenkalkulation
3.6.2. Überblick über die Verfahren der Margenkalkulation
3.7. Ertragsorientiertes Management in Hinblick auf Mindestliquiditätsquote und strukturelle Liquiditätsquote

4. Auswirkungen der neuen aufsichtsrechtlichen Liquiditätskennzahlen auf mittelständische Finanzinstitute
4.1. Auswirkungen auf die Bilanzstruktur
4.2. Auswirkungen auf die Ertragssituation einer Bank
4.3. Die Umsetzung von Basel III und die Entstehung weiterer Problemfelder

5. Schlussbetrachtungen und Ausblick

V. Anhang

VI. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Internationale und nationale Liquiditätsregelungen

Tabelle 2: Übersicht über die Laufzeitbänder

Tabelle 3: Anrechenbare Aktiva im Nenner der LCR

Tabelle 4: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Abflüsse an Barmitteln

Tabelle 5: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Zuflüsse an Barmitteln

Tabelle 6: Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung

Tabelle 7: Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung

Tabelle 8: Übergangsbestimmungen der neuen Kennzahlen

Tabelle 9: Vergleich der Institutsgruppen zur Erfüllung der Liquiditätskennzahlen zum 31.12.2011

Tabelle 10: Zusammenhang zwischen Zinsstruktur und Fristentransformation

Tabelle 11: Korrelation der Liquidity Coverage Ratio und Net Stable Funding Ratio

IV. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Liquiditätsrisikokategorien

Abbildung 2: Gesamtbanksteuerung

Abbildung 3: Zusammensetzung liquider Aktiva deutscher und europäischer Banken

Abbildung 4: Nettomittelzu- und -abflüsse europäischer und deutscher Gruppe 2-Banken

Abbildung 5: Strukturbilanz: Beide Liquiditätskennzahlen werden erfüllt (Ausgangssituation)

Abbildung 6: Strukturbilanz: Net Stable Funding Ratio wird erfüllt (Fall 1)

Abbildung 7: angepasste Strukturbilanz: Beide Kennzahlen werden wieder erfüllt (Fall 1)

Abbildung 8: Strukturbilanz: Liquidity Coverage Ratio wird erfüllt (Fall 2)

Abbildung 9: angepasste Strukturbilanz: Beide Kennzahlen werden wieder erfüllt (Fall 2)

Abbildung 10: Strukturbilanz: Beide Liquiditätskennzahlen werden nicht erfüllt (Fall 3)

Abbildung 11: Strukturbilanz: Beide Liquiditätskennzahlen werden wieder erfüllt (Fall 3)

1. Einleitung

Der Ausgangspunkt für Reformen oder neue aufsichtsrechtliche An­forderungen sind zunehmend Krisen. Die in 2007 begonnene Fi­nanzkrise ist immer noch nicht vollständig überwunden[1]. Ausgangs­punkt waren hohe Ausfallquoten der Subprime-Kredite in den USA, welche über Anleihen und andere Finanzkonstrukte wie ABSs (Asset Backed Securities) und CDOs (Collaterized Debt Obligations) ver­brieft und so in die Portfolios der Banken verkauft wurden. Verständ­lich in diesem Zuge ist, dass diese Kreditinstitute Schwierigkeiten durch die anhaltende Finanzmarktkrise bekamen. Der Interbanken­Geldmarkt kam zum stocken, da Vertrauensverluste vorlagen und die gegenseitigen Ausleihungen ausblieben.[2]

Es hat sich in diesem Zusammenhang bestätigt, dass Banken eine zentrale Rolle im heutigen Wirtschaftssystem spielen. Dementspre­chend definiert der Baseler Ausschuss, dass ein widerstandsfähiges Bankensystem die Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist. Banken sind dabei Intermediäre zwischen Sparern und Anle­gern[3]. Die Finanzkrise, welche sich mittlerweile zu einer Schulden- respektive Staatenkrise ausgeweitet hat, ist die Grundlage für die neuen Basel III-Reformen. Zielsetzung ist es, aus den Fehlern zu lernen und über neue Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen einzelne Institute, wie auch den gesamten Bankensektor, zu stabili­sieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden den Banken Vorgaben gegeben um systemweite wie auch institutsspezifische Schocks zu überstehen.[4]

Die folgende Abhandlung befasst sich ausgehend von den Grundbe­griffen der Liquidität mit den aktuellen aufsichtsrechtlichen Anforde­rungen der Banken. Die vornehmlich qualitativen Anforderungen wurden durch den neuen Basel III-Kontext durch quantitative Vorga­ben erweitert. Die neuen Basel III-Anforderungen setzen sich mit zwei Hauptthemengebieten auseinander: den neuen Eigenkapital- Vorschriften und den neuen Liquiditätsstandards.[5] Schwerpunkt die­ser Arbeit liegt auf der Aufbereitung der neuen Liquiditätsanforderun­gen nach Basel III. Der Baseler Akkord verstärkt die quantitativen Anforderungen durch die zwei Kennzahlen Liquidity CoVerage Ratio und Net Stable Funding Ratio sowie durch Überwachungsinstrumen­te.

Diese aufsichtsrechtlichen Regularien werden dann im zweiten Teil auf ihre Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und die Ertragslage ei­ner mittelständischen Bank untersucht. Dies bedarf einer grundle­genden Erklärung der Liquiditätssteuerung im Zusammenhang mit dem Bankenprozess und den gegebenen Möglichkeiten für das Kre­ditinstitut. Außerdem werden die durch die Liquiditätskennzahlen be­einflussten Komponenten der Ertragslage eines Kreditinstituts defi­niert. Auf dieser Grundlage werden dann folgend theoretische Aus­wirkungen der Kennzahlen auf die Bilanzstruktur und die Ertragslage anhand von Fallbeispielen gezeigt. Abschließend werden zusam­menfassend die erheblichen Auswirkungen der beiden Kennzahlen auf Bilanzstruktur und Ertragslage verdeutlicht.

Zielsetzung der Arbeit ist es, den Lesenden für die zwei neuen Liqui­ditätskennzahlen zu sensibilisieren, indem Auswirkungen und Hand­lungsalternativen gezeigt werden, welche aufgrund der quantitativen Neuerungen entstanden sind. Zudem soll die Schwere der Änderun­gen und der zeitliche Rahmenplan für die Banken dargestellt werden. Auswirkungen werden sich in diesem Zusammenhang nicht einfach und grundlegend darstellen können, sondern Einzelfallspezifisch be­trachtet. Aus diesem Grund ist die beispielhafte Darstellung anhand von Strukturbilanzen gewählt worden.

2. Regulatorische Liquiditätsanforderungen von mittelständischen Banken

2.1. Liquidität und Liquiditätsrisiko

In der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Finanzmarkt­literatur gibt es keine einheitlichen Definitionen der Begriffe Liquidität und Liquiditätsrisiko[6]. In der Literatur wird der Liquiditätsbegriff in zwei Bereiche geteilt. Die subjektive Liquidität beschreibt die Fähig­keit von Wirtschaftssubjekten fällige Zahlungsverpflichtungen in voll­ständiger Form erstatten zu können. Die objektbezogene Liquidität beschreibt die Möglichkeit, Aktiva in Zahlungsmittel umzuwandeln.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Liquiditätsrisikokategorien[8]

Abbildung 1: Liquiditätsrisikokategorien zeigt, dass die Liquiditätsrisi­ken, soweit sie nicht unmittelbar von Erfolgsrisiken[9] abhängen, aus Gegenpartei- (unsystematisches Risiko) und Marktrisiko (systemati­sches Risiko) folgen und sich vornehmlich dreiteilig kategorisieren lassen[10]. Das Liquiditätsanspannungsrisiko beschreibt die Schwierig­keit, erforderliche Anschlussfinanzierungen zu finden oder die er- schwerte Liquidation durch ungenügende Marktliquidität zu beschrei­ben. Das Terminrisiko beschreibt die ungeplante Verlängerung der Kapitalbindungsdauer von Aktiva. Die dritte Kategorie ist das Abrufri­siko, bei welchem Kreditzusagen in Anspruch genommen oder Ein­lagen unerwartet abgerufen werden. Somit ist dieses Risiko auf der Aktiv- und der Passivseite vorherrschend und vor allem bei Groß­kunden anzutreffen.[11]

Folgen diese Risiken aus klassischen bilanzwirksamen Geschäften, sind es originäre Liquiditätsrisiken. Anderseits können Liquiditätsrisi­ken auch derivativ sein, wie zum Beispiel Termin-, Options- und Swapgeschäfte. Dies folgt dann aus den liquiditätswirksamen Er­folgsrisiken.[12] Ein Beispiel für das Liquiditätsrisiko stellt der Wegfall von Kundeneinlagen durch einen Liquiditätsschock in Form eines bankruns dar, wie es zum Beispiel bei einem sehr kurzfristigen Ab­zug des Großteils an Kundeneinlagen der Fall ist[13]. Der Interban­kenmarkt als Liquiditätsquelle kann ein weiterer Risikoherd sein, wie es die 2007 begonnene Finanzkrise gezeigt hat. Dabei entstand ein Vertrauensverlust, welcher zur teilweisen Austrocknung des Inter­bankenmarktes führte und den Banken eine kurzfristige unbesicherte Liquiditätsbeschaffung stark erschwerte.[14]

Aufsichtsrechtlich definiert sich Liquidität als die Fähigkeit eines Fi­nanzinstituts, die Erhöhung ihrer Aktiva zu finanzieren und allen an­fallenden Verpflichtungen nachzukommen, ohne inakzeptable Ver­luste zu erleiden. Das Liquiditätsrisiko ist nach Basler Ansicht, das Risiko, erwarteten oder auch unerwarteten Zahlungsverpflichtungen und Sicherheiten-Bedürfnissen in Gegenwart und Zukunft nachzu­kommen, ohne sein laufendes operatives Geschäft oder die finanziel­le Lage zu gefährden.[15]

2.2. Abgrenzung für mittelständische Banken

Um eine Eingrenzung für mittelständische Banken zu definieren, be­darf es der Abgrenzung von mittelständischen Instituten und Groß­banken in Deutschland. Gemäß §32 Abs. 1 Kreditwesen g esetz (KWG) werden für Finanzinstitute in Deutschland Vorschriften für die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs für Finanzdienstleis­tungsunternehmen aufgelistet. Dies bedarf der Erlaubnis der Bun­desaufsicht für Finanzdienstleistung (BaFin) und beinhaltet unter an­derem einen Nachweis für die erforderlichen Mittel, welche gemäß §33 KWG Abs. 1 aufgelistet werden und beginnen bei einer Kapital­einlage von 50.000€. Als Einlagenkreditinstitut wird eine Kapitalein­lage von fünf Millionen gefordert. Eine gemeinsame Definition auf europäischer (Bankenrichtlinie 2006/48/EG) und deutscher Ebene gibt es nicht. Im Folgenden wird jedoch davon ausgegangen, dass die Finanzinstitute besonderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel den Liquiditätsanforderungen nach Basel III, und einer Aufsicht durch die zuständige Bankenaufsicht unterliegen.[16] Um die Verallgemeinerung von mittelständischen Banken zu vermei­den, werden diese von Großbanken laut Deutscher Bundesbank res­pektive systemrelevanten Instituten (SIFI) laut Finanzstabilitätsrat[17] eigens abgegrenzt. Die Ergebnisse des Basel III-Monitoring für deut­sche Institute unterscheiden in diesem Fall zwischen Gruppe 1- und Gruppe 2-Banken. Im laufenden Kontext werden Gruppe 2-Institute mit mittelständischen Banken gleichgesetzt, da auch meist eine ge­ringe Internationalisierung vorliegt[18].

Gruppe 1-Institute besitzen in diesem Zuge eine besondere Rele­vanz für den Bankenmarkt und haben dementsprechend zusätzliche Aufsichtsregeln zu beachten.[19] Unter anderem zählt hierzu die Ein­richtung geeigneter Sanierungs- und Insolvenzverfahren zur Entlas­tung des Steuerzahlers bei Eintritt. Des Weiteren muss eine höhere Absorptionsfähigkeit vorhanden sein, welche zum Beispiel durch eine bessere Eigenkapitalunterlegung gegeben wird. Außerdem findet bei SIFIs eine höhere Aufsichtsintensität und -frequenz statt.[20] Allgemein kann gesagt werden, dass SIFIs bei Ausfall eine erhebliche Gefähr­dung und Beeinträchtigung anderer Finanzdienstleistungsunterneh­men, der Finanzmärkte allgemein oder des Vertrauens in die Fi­nanzmärkte darstellen. Die Einstufung als SIFI hängt von der Vernet­zung der Bank mit anderen Finanzmarktteilnehmern, der Art und Höhe der eingegangenen Verbindlichkeit und Einlagen mit Marktteil­nehmern sowie den eingegangenen Risiken am Markt ab.[21]

2.3. Aktuelle aufsichtsrechtliche Liquiditätsanforderungen im Bankenbereich

Das KWG ist die Grundlage für alle Vorschriften der Risikobegren­zung für Kreditinstitute (KI) in Deutschland. Die Hauptbestandteile sind die Vorschriften über eine angemessene Eigenkapitalausstat­tung, risikobegrenzte Anlagen und Kreditwährungen, jederzeitige Zahlungsbereitschaft und die Vorschriften über ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene Geschäftsorganisation. Dabei wurde das KWG aufgrund von Änderungen der internationalen Aufsicht stetig beeinflusst. 2004 wurden dementsprechend vom Bas­ler Ausschuss zwei Neuregelungen ins deutsche Gesetz übernom­men, welche sich in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wider- spiegeln.[22]

Die Tabelle 1: Internationale und nationale Liquiditätsregelungen auf Seite 7 zeigt in diesem Rahmen, dass durch Basel II nur qualitative Vorgaben an das Liquiditätsrisikomanagement, nicht aber genau de­finierte quantitative Richtlinien festgelegt wurden.[23]

Gemäß §11 Abs. 1, Satz 1 KWG sollten alle Institute ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Li­quidität) gewährleistet ist.[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Internationale und nationale Liquiditätsregelungen[25]

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind die quali­tative Umsetzung der Basel II-Vorschriften und konkretisieren die Anforderungen gemäß §25a KWG. Die Gliederung der MaRisk folgt in einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil und ist modu­lar aufgebaut, was eine stetige Veränderung gewährleistet.[26] Das Modul BTR 3 beschreibt die Liquiditätsanforderungen im Allge­meinen (BTR 3.1) und spezifisch für kapitalmarktorientierte Institute (BTR 3.2). Die Kernpunkte der allgemeinen Anforderungen sind in neun Unterpunkte aufgeteilt und lauten wie folgt:

(1) Jederzeitige Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft (Gewähr­leistung ausreichender Diversifikation der Vermögens- und Kapitalstruktur),
(2) Früherkennung eines Liquiditätsengpasses (Einrichtung an­gemessener Verfahren),
(3) Erstellung einer Liquiditätsübersicht (Gegenüberstellung der Mittelzu- und -abflüsse), geeignete Zeituntergliederung,
(4) Laufende Prüfung der Liquiditätsbedarfsdeckung in Anbetracht der Liquiditätsgrade der Vermögenswerte,
(5) Identifizierung von Liquiditätskosten und -risiken,
(6) Durchführung regelmäßiger Stresstests (individuelle Definition und unterschiedliche Zeithorizonte),
(7) Festlegung eines Maßnahmenplans bei einem Liquiditätseng­pass (Inhalt: Kommunikationswege, Liquidationsquellen, Maß­nahmen und deren Durchführbarkeit),
(8) Prüfung der Übertragbarkeit von liquiden Mitteln und unbelas­teter Aktiva auf Restriktionen,
(9) Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Liquiditätssi­tuation in regelmäßigen Abständen.[27]

Aus den Formulierungen des BTR 3.1 wird ersichtlich, dass eine Mindestanforderung vorliegt. Es werden nicht zu detaillierte Anforde­rungen gestellt und den Instituten verschiedene qualitative Ansätze gewährt. Zudem erfolgt keine Kollision mit den quantitativen Vorga­ben.[28]

Die Liquiditätsverordnung (LiqV) der BaFin konkretisiert die quantita­tiven Anforderungen mit dem Ziel der Eindämmung des Abrufrisi- kos[29]. Eine zu liefernde Liquiditätskennziffer (Formel (1)) muss ermit­telt werden, bei welcher die zu erwartenden Zahlungsabflüsse die verfügbaren Zahlungsmittel im Laufzeitband 1 nicht überschreiten darf.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[31]

Neben dieser Ein-Monats-Kennzahl schreibt der §2 LiqV weitere Be­obachtungskennzahlen vor, welche ausgewiesen werden können. Die Aufgliederung ist in Tabelle 2: Übersicht über die Laufzeitbänder auf Seite 9 dargestellt. Die KIs können diese Laufzeitbänder in weite­re Kennzahlen einbauen, um ihre Kennzahlenanalyse qualitativ zu erweitern.

Eine Befreiung der Institute von diesen Kennzahlen ist durch eine Öffnungsklausel gemäß § 10 LiqV ermöglicht wurden. Hiermit wurde den Instituten die Möglichkeit gewährt, eines von der BaFin als ge­eignet befundenes Verfahren zur Liquiditätsrisikomessung und Liqui- ditätsrisikosteuerung zu nutzen.[32]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Übersicht über die Laufzeitbänder[33]

Um eine weitere Konkretisierung der Vorgaben, insbesondere bei den quantitativen Vorschriften zur Liquidität, zu verbessern und die Eigenkapitalsituation der Banken zu stärken, wurde durch den Base­ler Ausschuss eine Weiterentwicklung des Basel II-Akkords vorange­trieben. Die zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G- 20) entwickelten ein Maßnahmenpaket bestehend aus zwei neuen Vorschriften. Am 25. September 2009 wurde dieser auf dem „Pittsburgh Summit“ als Reaktion auf die noch andauernde Finanz­marktkrise beschlossen.[34]

Zum Einen wurde Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für wi­derstandsfähigere Banken und Bankensysteme (im Folgenden Basel III-Regulierungsrahmen genannt) und zum anderen Basel III: Interna­tionale Rahmenvereinbarungen über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko (im Folgenden Basel III-Liquiditätsanforderungen genannt) entwickelt. Der Basel III-Akkord hebt das Liquiditätsrisiko auf die gleiche Stufe der bisher definierten Risikoarten Kredit- und Marktpreisrisiko sowie operationelles Risi- ko[35]. Ziel der Reformbemühungen des Baseler Ausschusses ist es, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors durch verschärfte Ei­genkapital- und Liquiditätsregeln zu erhöhen.[36]

2.4. Basel III als Weiterentwicklung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen

2.4.1. Regulatory Framework nach Basel III

Der Basel III: Regulierungsrahmen enthält die Konzeption der Rege­lungen sowie die zeitlichen Umsetzungsvorgaben des Baseler Aus­schusses[37]. Schwerpunkt dieses Dokumentes liegt auf der Verbesse­rung der globalen Eigenkapitalregelung. Des Weiteren werden die Liquiditätsstandards vorgestellt und die Übergangsbestimmungen geregelt. Dieses Dokument baut auf dem Drei-Säulen-Konzept von Basel II auf und zielt auf die qualitative und quantitative Verbesse­rung des Risikomanagements und der Eigenkapitalsituation ab.[38] Die neuen Eigenkapital (EK)-Regelungen beinhalten:

(1) Qualitative und quantitative Verbesserung der regulatorischen EK-Basis,
(2) Stärkung der Risikodeckung,
(3) Kapitalerhaltungspolster,
(4) Verringerung der Prozyklizität und Förderung antizyklischer Kapitalpolster,
(5) Bekämpfung der Systemrisiken und der Verflechtung von Fi­nanzinstituten,
(6) Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio).[39]

Ziele des Papers sind Risiken und dadurch entstandene Verluste durch das regulatorische EK der Banken zu decken. Ausgangspunkt waren die Folgen der Finanzkrise, welche das Baseler Komitee dazu veranlasst haben, strenge Anforderungen an das Eigenkapital der Banken zu definieren. [40]

2.4.2. Framework for Liquidity nach Basel III

Den zweiten Teil der neuen Anforderungen nach Basel III bildet die Basel III-Liquiditätsanforderungen. Die Veröffentlichung erfolgte am 16. Dezember 2010[41]. Ziel dieses Reformpaketteils ist die Stärkung des Bankensektors gegenüber Stresssituationen aus dem Finanz­oder allgemeinen Wirtschaftssektor. Die Auswirkungen einer Krise auf die Realwirtschaft sollen somit verringert werden. Ausgangspunkt für die quantitativen Bestimmungen dieses Papers sind die 2008 veröffentlichten „Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision“. Diese bildeten vor allem qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement.[42]

Die Basel III-Liquiditätsanforderungen konkretisieren die quantitati­ven Anforderungen in Form der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Co­verage Ratio) und der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Fun­ding Ratio). Des Weiteren werden noch fünf Überwachungsinstru­mente durch den Baseler Ausschuss vorgegeben. Mit diesen Eck­pfeilern soll es der Aufsichtsinstanz möglich sein, Liquiditätsengpäs­se durch negative Trendentwicklung frühzeitig zu erkennen, um so­mit rechtzeitig aktiv zu werden. Der Aufsichtsinstanz ist weiterhin nicht vorenthalten weitere Anforderungen an die Institute zu stellen. Ein Beispiel dafür sind geforderte Instrumente zur Messung und Steuerung der Innertagesliquidität.[43]

Im Anhang der Basel III-Liquiditätsanforderungen ist zudem ein Schema für die beiden neu geforderten Liquiditätskennzahlen ver­zeichnet. Diese einfache Schablone zur Anrechenbarkeit kann durch die KIs als Ausgangspunkt für konkretere und detailliertere Auswer­tungen und Reportingdaten genutzt werden.[44]

2.5. Liquidity Coverage Ratio als neue Mindestliquiditätsquote

2.5.1. Liquidity Coverage Ratio als neue Stresskennzahl

Die Entwicklung der Kennzahl Liquidity Coverage Ratio (LCR) beruht auf dem Ziel, den Banken eine aufsichtsrechtliche Vorgabe zu lie­fern, um gegen eine 30 Tage andauernde Stresssituation wider­standsfähiger zu sein[45]. Hierbei sollte die Stresssituation durch aus­reichend liquide Aktiva gedeckt sein, welche kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können. Die Deckung durch die liquiden Aktiva über 30 Tage soll den Banken ermöglichen, innerhalb des Zeitraums die angemessenen Abhilfemaßnahmen durch die Geschäftsleitung und/oder die Aufsicht zu ergreifen und somit die Bank in einen ge­ordneten Geschäftsablauf zu bringen. Alternativ soll auch eine even­tuelle geordnete Liquidation ermöglicht werden. Diese Anforderun­gen sollen von den Finanzdienstleistern ununterbrochen erfüllt wer­den, um die lastenfreien Aktiva als Liquiditätspolster gegen eine gra­vierende Liquiditätskrise vorzuhalten.[46]

Als Szenarien werden durch die Baseler Aufsicht folgende einzelfall­spezifische und marktweite Schocks, welche gleichzeitig eintreten, beschrieben. Diese Schocks beruhen auf der Krise von 2007, welche damit in einem Szenario zusammengefasst werden:[47]

(1) Abzug von Privatkundeneinlagen,
(2) Teilweiser Verlust von unbesicherter Refinanzierung am Kapi­talmarkt,
(3) Teilweiser Verlust von besicherten, kurzfristigen Finanzierun­gen,
(4) Herabstufung des Ratings um bis zu drei Ratingstufen führen zu Einlagenabflüssen,
(5) Erhöhung der Marktvolatilität führt zu Abschlägen auf den Marktwert von Sicherheiten oder zusätzlichen Sicherheitsbe­darf,
(6) Ungeplante Beanspruchung von zugesagten Kredit- und Li­quiditätsfazilitäten,
(7) Starker Verlust des Wertes von Derivaten, welche nicht kom­plett durch eingehende Zahlungen von Repos und sicheren Krediten abgedeckt werden kann,[48]
(8) Zur Vermeidung von Reputationsrisiken werden Schuldtitel zu­rückgekauft.[49]

Gleichung (2) stellt dar, dass die LCR erfüllt ist, wenn der Quotient aus dem Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva und dem gesam­ten Nettoabfluss von Barmitteln in den nächsten 30 Kalendertagen mindestens 100% betragen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Positionen wird in den folgenden Abschnitten erklärt und befindet sich übersichtshalber im Anhang 2: Beispielschema für die Anrechenbarkeit bei der Liquidity Coverage Ratio. Jene be­schreibt, simultan des Anhangs der Basel III Liquiditätsanforderun­gen, die Anrechenbarkeit von Aktiv- und Passivpositionen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten(2)[50]

Zu beachten ist, dass die LCR nicht erwartete oder unerwartete In­nertagesliquiditätslücken deckt, welche am Ende des Tages wieder verschwinden.[51]

2.5.2. Komponenten der Schockkennzahl

2.5.2.1. Zähler: Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva

Zur Vermeidung der bereits erwähnten Risiken wird vom Baseler Ausschuss ein Vorhalten von erstklassig liquiden Aktiva verlangt. Diese Größe hat direkten Einfluss auf die Bilanzstruktur einer Bank,
da nur Aktiva mit bestimmter Definition die Anforderungen erfüllen. Die benötigten Eigenschaften werden in den Basel III- Liquiditätsan­forderungen aufgezählt und beinhalten grundlegende und marktbe­zogene Merkmale, operationelle Mindestanforderungen und eine zu­sätzliche Definition der Kategorien von erstklassig liquiden Aktiva.[52] Grundlegende Eigenschaften sind dabei:

(1) Geringes Kredit- und Marktrisiko,
(2) Leichtigkeit und Sicherheit der Bewertung,
(3) Geringe Korrelation mit risikobehafteten Aktiva,
(4) Notiert an einer entwickelten und anerkannten Börse.[53]
Zu diesen grundlegenden Merkmalen müssen noch folgende markt­bezogene Attribute vorhanden sein:
(5) Aktiver und bedeutender Markt,
(6) Präsenz engagierter Mitarbeiter,
(7) Geringe Marktkonzentration,
(8) Flucht in Qualität, welche Abschläge beim Verkauf von Aktiva verhindern soll.[54]

Hierbei sollte garantiert sein, dass bei Eintreten eines Schocks eine möglichst barrierefreie Liquiditätsbeschaffung durch direkten Verkauf oder besicherte Kreditaufnahme möglich ist. Zusätzlich liegt im Ideal­fall eine Notenbankfähigkeit der erstklassigen Aktiva vor, um Innerta­gesliquidität oder Overnight-Liquiditätsfazilitäten zu beschaffen. Die reine Notenbankfähigkeit des Vermögenswertes ist jedoch kein Aus­schließlichkeitskriterium für ihre Erstklassigkeit.[55] Zu den definierten Merkmalen müssen noch operationelle Mindest­anforderungen erfüllt werden. In diesem Kontext müssen die Aktiva jederzeit zur Liquidierung zur Verfügung stehen. Die Lastenfreiheit schließt zudem eine direkte oder indirekte Verpfändung der Geschäf­te aus. Als Ausnahme gelten dabei an die Notenbank oder an eine sonstige öffentliche Stelle verpfändete, erstklassig liquide Aktiva, welche nicht benötigt werden. Eine weitere Anforderung betrifft die Vermeidung von Vermischungen mit Hedgings für Handelspositio­nen. Der Bestand der Aktiva muss durch eine Treasury-Einheit gelei­tet werden, welches auch regelmäßig die Liquidierbarkeit durch „Mo­netisierungsverfahren“[56] und Verwertbarkeit prüft.[57] Für die Bilanzstruktur ist zudem die dritte Anforderung in Form der Definition von erstklassigen liquiden Aktiva entscheidend. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Kategorien von Vermögensgegenstän­den, welche für den Zähler der LCR angerechnet werden können. Aktiva der „Stufe 1“ können im Rahmen der Anrechenbarkeit in un­begrenzter Höhe aufgenommen werden. Aktiva der „Stufe 2“ werden hingegen nur zu 40% des Gesamtbestandes an Aktiva angerechnet. Dies hat zur Folge, dass ein Mehrbestand an liquiden Vermögensge­genständen der „Stufe 2“ zwar die Vermögenslage verbessern kann, jedoch nicht für die Mindestliquiditätsquote angerechnet wird.[58] Eine Auflistung mit der faktoriellen Anrechenbarkeit befindet sich in der folgenden Tabelle 3: Anrechenbare Aktiva im Nenner der LCR.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Anrechenbare Aktiva im Nenner der LCR[59]

Aktiva der Stufe 1 werden grundsätzlich ohne Abschlag zum Markt­wert auf die LCR angerechnet. Abschläge können jedoch durch die nationale Aufsicht aufgrund von Duration, Kredit- und Liquiditätsrisiko sowie üblichen Repo-Abschlägen vorgenommen werden.[60] Zu den Aktiva gehören:

(1) Barmittel,

(2) Anrechenbare Zentralbankguthaben, in Absprache mit der zu­ständigen Zentralbank,

(3) Marktgängige Wertpapiere (WP) mit folgenden Eigenschaften:

a) Forderungen an Staaten, Zentralbanken, Gebietskörper­schaften (USZÖ), BIS, IWF usw.

b) Risikogewicht von 0% nach Basel II,

c) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassa­märkten mit geringem Konzentrationsgrad,

d) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situa­tionen,

e) Keine Verbindlichkeit von Finanzinstituten oder dem ver­bunden Unternehmen,

f) bei Staaten mit einem Risikogewicht von mehr als 0% sind Zusatzbestimmungen zu beachten.[61]

Aktiva der zweiten Stufe werden nur bis zu 40% der gesamtanre­chenbaren Aktiva nach Anwendung von Abschlägen in den Zähler angerechnet. Diese Aktiva beinhalten Barmittel und andere Aktiva der Stufe 1, welche durch Finanzierungsgeschäfte besichert sind und innerhalb der 30 Tage erstellt werden.[62] Zudem werden Aktiva der Stufe 2 mit einem Abschlag von 15% aufgenommen. Darunter zählen zunächst marktgängige WP mit folgenden Voraussetzungen:

(1) Ausweis eines Risikogewichts von 20% nach Basel II,
(2) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassamärkten mit geringem Konzentrationsgrad,
(3) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situatio­nen,
(4) Keine Verbindlichkeit von Finanzinstituten oder dem verbun­den Unternehmen.
Außerdem werden Unternehmensanleihen und gedeckte Schuldver­schreibungen mit Abschlag in die Aktiva der Stufe 2 aufgenommen. Folgende Eigenschaften müssen erfüllt sein:
(1) Als Unternehmensanleihen entfallen komplexe, strukturierte Produkte oder nachrangige Schuldtitel,
(2) Keine Emission eines/des Finanzinstituts oder des verbunden Unternehmens,
(3) Rating von mindestens AA- einer anerkannten Ratingagentur oder eines adäquaten internen Ratings,
(4) Handel an großen, tiefen und engen Repo- und Kassamärkten mit geringem Konzentrationsgrad,
(5) Verlässliche Liquiditätsquelle auch in angespannten Situatio­nen.

2.5.2.2. Nenner: Gesamter Nettoabfluss an Barmitteln

Der Nenner der LCR errechnet sich aus dem Nettoabfluss an Barmit­teln abzüglich der erwarteten Nettozuflüsse innerhalb der vorgege­benen 30 Kalendertage aufgrund des Stressszenarios.[63] Die Ab­grenzung der Abflüsse erfolgt nach vier Kriterien und wird in Tabelle 4: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Abflüsse an Barmitteln auf Seite 18 detailliert in die folgenden Bestandteile aufgegliedert:

(1) Einlagen von Privatkunden,
(2) Unbesicherte, von Großkunden bereitgestellte Finanzmittel,
(3) Besicherte Finanzierungen,
(4) Zusätzliche Anforderungen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Doppelanrechnung von einzelnen Posi­tionen für Zähler und Nenner nicht möglich ist. Als Beispiel zählen erstklassig liquide Aktiva, welche sowohl im Zähler als auch als er­warteter Nettozufluss im Nenner angerechnet werden könnten.[64]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Abflüsse an Barmitteln[65]

Zu beachten ist, dass der Zahlungsmittelzufluss im Verhältnis zum Zahlungsmittelabfluss nur zu maximal 75% angerechnet werden darf, unabhängig davon, ob das Unternehmen in der Karenzzeit höhere Zuflüsse als Abflüsse vorweisen kann.[66] Außerdem müssen die Zah­lungsmittelabflüsse zu mindestens 25 % mit hochliquiden Aktiva un- terlegt werden. Die Höhe der Zahlungsmittelzuflüsse wird weiterhin durch die Annahme von Prolongationsraten aus nicht leistungsge­störten Kreditforderungen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass im Stressfall die Finanzinstitute ihre Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten können und nicht hundertprozentig auf Zuflüsse aus dem Neuge­schäft vertrauen müssen. Dieses Neugeschäft kann wieder zum Net­tomittelabfluss führen.[67]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Zuflüsse an Barmitteln[68]

Tabelle 5: Übersicht über die Anrechenbarkeit der Zuflüsse an Bar­mitteln und ausführlich Anhang 2: Beispielschema für die Anrechen­barkeit bei der Liquidity Coverage Ratio zeigen mögliche Zuflusska­tegorien. Dabei ist auffällig, dass ein Reverse-Repo- oder Wertpa­pierleihegeschäft, welches mit Aktiva der Stufe 1 besichert ist, nicht als Nettomittelzufluss gerechnet werden darf, da vom Baseler Aus­schuss ausgegangen wird, dass diese Geschäfte erneuert werden und nicht dem KI zufließen.[69]

[...]


[1] Vgl. Becker (2012), S. 77.

[2] Vgl. Becker (2012), S. 78f und Kaltofen (2010), S. 137.

[3] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, S. 1.

[4] Vgl. Beyer / Gendrisch / Mertens (2011), S. 1 und Hettlage (2012), S. 382

[5] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, S. 1.

[6] Vgl. Dietz (2010), S. 10 & Albert (2010) S. 89.

[7] Vgl. Albert (2010), S. 89.

[8] Vgl. Schierenbeck / Lister / Kirmße (2008), S. 8 und Wiedemann (2006), S. 9.

[9] Erfolgsrisiken sind Risiken, welche Einfluss auf den Erfolg eines Kreditinstituts haben bis hin zum Verlusteintritt (Kredit-, Aktienkurs-, Zinsänderungs-, Währungs­und Rohstoffrisiken), Vgl. Schierenbeck / Lister / Kirmße (2008), S. 5f.

[10] Vgl. Schierenbeck / Lister / Kirmße (2008), S. 6.

[11] Vgl. Schierenbeck / Lister / Kirmße (2008), S. 7 und Rolfes (2008), S. 9f.

[12] Vgl. Schierenbeck / Lister / Kirmße (2008), S. 514.

[13] Vgl. Geiersbach / Prasser (2012), S. 195.

[14] Vgl. Geiersbach / Prasser (2012), S. 192.

[15] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2008), S. 1.

[16] Vgl. Die Deutsche Kreditwirtschaft (2008), S. 2.

[17] Finanzstabilitätsrat vereinheitlicht, die für Finanzstabilität zuständigen nationalen Behörden und internationalen Institutionen, vgl. Deutsche Bundesbank (2012a)

[18] Vgl. Deutsche Bundesbank (2012), S. 8.

[19] Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 37

[20] Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 37.

[21] Vgl. FMSA (2011)

[22] Vgl. Grill / Perczynski (2011), S. 538 und Stickelmann, S. 613f.

[23] Vgl. Bartetzky / Gruber / Wehn (2008), S. 57.

[24] Deutsche Bundesbank (2011), S. 30.

[25] Eigene Darstellung, vgl. Bartetzky / Gruber / Wehn (2008), S. 57.

[26] Vgl. Grill / Perczynski (2011), S. 546.

[27] Vgl. BaFin (2010), S. 30f. & Vgl. Angermüller / Eichhorn / Ramke (2006), S. 492.

[28] Vgl. Angermüller / Eichhorn / Ramke (2006), S. 494.

[29] Vgl. Grill / Perczynski (2011), S. 544.

[30] Vgl. BaFin (2012).

[31] Vgl. Grill / Perczynski (2011), S. 544.

[32] Vgl. BaFin (2012).

[33] Eigene Darstellung, gemäß §2 LiqV.

[34] Vgl. Schulte-Mattler / Manns (2012), S. 161.

[35] Vgl. Greiner / Mertens (2012), S. 67.

[36] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 1.

[37] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 1f.

[38] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 2.

[39] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. iii, S. 2 und Gaumert / Götz Ortgies(2011), S. 57-59.

[40] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 2.

[41] Vgl. Brzenk/ Cluse / Leonhardt (2010), S. 2.

[42] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 1 und Stickelmann (2010), S. 607f.

[43] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 35.

[44] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 46-52.

[45] 5 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 3.

[46] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4.

[47] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4 f.

[48] Vgl. Englage / Heidorn / Schmaltz (2010), S. 914.

[49] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4 f und Englage / Heidorn / Schmaltz (2010), S. 914.

[50] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 4.

[51] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 8.

[52] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.

[53] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.

[54] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 6.

[55] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 7.

[56] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 8.

[57] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 7f.

[58] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 9.

[59] Eigene Darstellung, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 46 und Greiner / Mertens (2012), S. 69

[60] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 9.

[61] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 10.

[62] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 10.

[63] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.

[64] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.

[65] Eigene Darstellung, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 47-48 und Greiner / Mertens (2012), S. 69

[66] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 13.

[67] Vgl. Deutsche Bundesbank (2012), S. 24.

[68] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 49.

[69] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 25 und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011a), S. 6f

Excerpt out of 88 pages

Details

Title
Liquiditätsanforderungen nach Basel III
Subtitle
Die Auswirkungen der neuen Liquiditätsanforderungen nach Basel III auf die Bilanzstruktur und die Ertragssituation einer mittelständischen Bank
College
University of Siegen  (Wirtschaftswissenschaften)
Course
Risikomanagement in Banken
Grade
2,3
Author
Year
2012
Pages
88
Catalog Number
V209890
ISBN (eBook)
9783656430513
ISBN (Book)
9783656437994
File size
738 KB
Language
German
Keywords
Basel III, Risikomanagement, Regulierung, Liquidität, Liquiditätskennzahlen, Liquidity Coverage Ratio, Net Stable Funding Ratio, LCR, NSFR, Basel II, MaRisk, Bank, mittelständische Bank
Quote paper
Steve Meißner (Author), 2012, Liquiditätsanforderungen nach Basel III, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209890

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