Arbeitnehmerfreizügigkeit - eine Grundfreiheit des EG-Vertrages (Stand 2003)


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

26 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Grundfreiheiten – die Idee vom Europäischen Binnenmarkt

3. Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1 Personeller Anwendungsbereich
3.1.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer
3.1.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit
3.1.3 Arbeitnehmergruppen
3.1.4 Familienangehörige
3.2 Diskriminierungsverbot
3.3 Inhaltlicher Anwendungsbereich
3.3.1 Primärrechtliche Bestimmungen
3.3.2 Recht auf Bewerbung auf freie Arbeitsstellen
3.3.3 Recht auf Einreise und Mobilität zum Zwecke der Stellensuche
3.3.4 Recht auf Aufenthalt während der Beschäftigung
3.3.5 Recht auf Verbleiben nach Ende der Beschäftigung
3.4 Beschränkungen und Ausnahmen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.4.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
3.4.2 Ausnahmeregelung für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

4. Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten
4.1. Einleitung
4.2. Regelungen ab dem 01. Mai 2004
4.3. Was passiert 2006?
4.4. Ablauf der Übergangsregelungen
4.5. Schutzklausel
4.6. Diskriminierung
4.7. Stillhalteklausel

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

A. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Am 1. Mai 1999 trat der Vertrag von Amsterdam (AV) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in Kraft.[1] Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Geburtsstunde der Europäischen Union (EU) beschlossen und ein Fahrplan für die europäische Einigung bis zum Jahr 2000 aufgestellt. Der Vertrag von Amsterdam unternimmt nun wichtige konkrete Schritte, um die Europäische Union bürgernäher zu gestalten.[2]

Diese Arbeit beschäftigt sich mit einem Auszug aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags und behandelt die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten der EU gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes.[3] Ohne die uneingeschränkte Mobilität ist ein gemeinschaftliches, staatenübergreifendes Wirtschaften in vielen Bereichen unmöglich. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt und ermöglicht diese Mobilität der Bürger.[4]

2. Grundfreiheiten – die Idee vom Europäischen Binnenmarkt

Eines der Ziele des gemeinsamen Europas ist es, einen möglichst unbeschränkten Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen[5], um innerhalb der Mitgliedstaaten ein hohes Beschäftigungsniveau, ein stetiges wirtschaftliches Wachstum sowie die Anhebung des Lebensstandards zu erreichen.[6]

So heißt es hierzu in Artikel 14 Abs. 2 EGV: „Der Binnenmarkt [der Europäischen Union] umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen [der Mitgliedstaaten], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.“[7]

Geschützt wird der Binnenmarkt u.a. durch gemeinsame Außenzölle oder eine einheitliche Regelung über Wettbewerb und Subventionen. Ermöglicht und vereinfacht wird er durch die Schaffung von Grundfreiheiten und Grundrechten, die den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten vereinfachen sollen. So ist über diese Grundfreiheiten beispielsweise sicherzustellen, dass der Verkauf von holländischem Käse in Deutschland ebenso unkompliziert ist wie in den Niederlanden selbst. Ein weiteres Beispiel

wäre, dass sich ein französisches Unternehmen ebenso einfach in Deutschland niederlassen können soll, wie in Frankreich.[8]

Die Grundfreiheiten unterteilen sich in die vier Bereiche

- Freier Warenverkehr (Art. 23-37)
- Freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39-42) und Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen (Art. 43-48))
- Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49-55)
- Freier Kapitalverkehr (Art. 56-60)

Als fünfte Freiheit, eine so genannte Hilfsfreiheit, kann man den freien Zahlungsverkehr betrachten.[9]

Die praktische Bedeutung der Grundfreiheiten liegt in ihrer Einwirkung auf das nationale Recht. Sie hindern die Anwendung nationaler Vorschriften, wenn diese mit den Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.[10]

Beispiel: Ein deutsches Gesetz gibt vor, dass im Bäckereigewerbe nur Deutsche eingestellt werden dürfen, worauf eine französische Bewerberin wegen der fehlenden deutschen Staatsbürgerschaft abgewiesen werden muss. Doch verstößt diese Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 39ff., so dass sie entgegen der (wohlgemerkt fiktiven) deutschen Gesetzgebung doch eingestellt werden kann.

3. Arbeitnehmerfreizügigkeit

3.1 Personeller Anwendungsbereich

3.1.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer

Seine Anwendung findet die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die Personengruppe der „Arbeitnehmer“ und grenzt sich damit vom Berechtigtenkreis der inhaltlich verwandten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ab.[11]

Arbeitnehmer definieren sich als diejenige Personengruppe der Erwerbstätigen, die einem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Keine Arbeitnehmer sind demnach die Selbständigen, da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen. Ebenso fallen definitionsgemäß auch mithelfende Familienangehörige aus dieser Gruppe heraus, da sie aufgrund eines Familienverhältnisses und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses arbeiten. Auszubildende, Praktikanten und Studenten sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, da sie mit ihrer Beschäftigung keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne nachgehen.

Noch enger und wesentlicher gefasst wird die Definition der Arbeitnehmer durch das Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, durch welchen die Arbeitnehmer zu einer fremdbestimmten, weisungsempfangenden Arbeitsleistung gegen Entgelt (Lohn, Gehalt, Sachleistungen, Ertragsbeteiligung) verpflichtet sind.[12] Auch hier wird die Abgrenzung zur Gruppe der Selbständigen deutlich.

3.1.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit

Eine weitere Grundvoraussetzung für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

ist die Staatsangehörigkeit des Bürgers in einem Mitgliedstaat der EU.[13]

Im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten kann aber übergangsweise eine Beschränkung der Freizügigkeit verabschiedet werden, wie etwa hinsichtlich der Einreise und des Zugangs zu einem inländischen Arbeitsmarkt, allerdings mit Ausnahme der bereits vor dem Beitritt als Wanderarbeiter tätigen Bürger. Diese Übergangsfristen wurden beispielsweise beim Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland verabschiedet. Auch im Rahmen der Osterweitung sind diese Übergangsfristen zur Anwendung gekommen, worauf im 4. Abschnitt dieser Arbeit noch genauer eingegangen wird.[14]

Bürger aus Drittstaaten, also Staaten außerhalb der EU, können nur indirekt in den Genuss der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommen. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Familienangehörige handelt, was an späterer Stelle noch erläutert wird. Mit der Türkei gibt es gibt es ein Sonderabkommen, welches deren Bürgern bis zum in Aussicht gestellten Beitritt in die EU die Freizügigkeit weitest möglich zugute kommen lassen soll, diese aber bislang noch keinen Rechtsanspruch darauf haben.[15]

3.1.3 Arbeitnehmergruppen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt den Begriff des Arbeitnehmers weit aus, damit möglichst vielen Personen diese Grundfreiheit zugute kommt, von denen hier fünf Gruppierungen exemplarisch erläutert werden.[16]

a) Teilzeitbeschäftigte

Nach Rechtsprechung des EuGH ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass mit den erzielten Einkünften der gesamte Lebensunterhalt erzielt wird. Durch diese Regelung wird die Grundfreiheit auch für Teilzeitbeschäftigte erschlossen. Einkommen, die unterhalb eines nationalen Existenzminimums liegen sind ebenso ausreichend für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie der gleichzeitige, ergänzende Bezug von Sozialhilfe. Grundlage ist das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit nach in 3.1.1 angegebener Definition.[17]

b) Berufsportler

Berufsportler sind Arbeitnehmer, wenn sie in einem entlohnten, abhängigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, dem Sportverein, stehen.[18] Nicht zuletzt durch diese Regelung ist ein Wechsel eines spanischen Fußballspielers in ein deutsches Team möglich.[19] Berufssportler die auf eigene Rechnung und Risiko agieren, wie dies bei Tennisprofis der Fall ist, sind hingegen keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige und unterliegen in diesem Falle der Niederlassungsfreiheit.[20]

c) Studenten

Studenten gelten nicht als Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne, da sie einer unentlohnten oder geringfügig entlohnten Ausbildung nachgehen und somit keine Erwerbstätigkeit ausüben. Für sie würde bei Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit alleinig auf Grundlage des Artikels 39 EGV selbige nicht gelten.

Artikel 40 EGV ermöglicht dem Rat aber die Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen, die auch weiteren Personengruppen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zugänglich machen kann.[21] Das Primärrecht des Artikels 39 EGV wird durch das über Richtlinien und Verordnungen geschaffene so genannte Sekundärrecht ergänzt, so dass Bürger eines Mitgliedstaates der EU innerhalb der EU ihren Studienplatz frei wählen können.[22] Eine Diskriminierung von Studienplatzbewerber aus den EU-Mitgliedstaaten ist damit nicht erlaubt.[23] Der Begriff des Diskriminierungsverbots wird nachstehend noch näher erläutert.

[...]


[1] Vgl. Europäische Kommission 1999, S.5

[2] Vgl. Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.8

[3] Vgl. Calliess, Ruffert 2002, S. 706

[4] Vgl. Oppermann 1991, S. 545

[5] Vgl. Doefert 2001, S. 85

[6] Vgl. König, Haratsch 1998, S. 209 f.

[7] Presse- und Informationsdienst der Bundregierung, 1998, S. 62

[8] Vgl. Doefert 2001, S. 85

[9] vgl. Ahlt 1993, S. 72

[10] vgl. Ahlt 1993, S. 28

[11] vgl. Doefert 2001, S. 96

[12] vgl. Oppermann, 1991, S. 550 und Fischer 1997, S. 305

[13] vgl. Callies, Ruffert 2002, S. 706

[14] vgl. Calliess, Ruffert 2002, S. 706

[15] vgl. Calliess, Ruffert 2002, S. 713

[16] vgl. Doerfert 2001, S. 96

[17] vgl. Doerfert 2001, S. 96

[18] vgl. Doerfert 2001, S. 96

[19] vgl. Doerfert 2001, S. 96

[20] vgl. Callies, Ruffert 2002, S. 775

[21] vgl. Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S. 72

[22] vgl. Doerfert 2001, S. 100 u. EU-Kodex 1999, S. 82 ff. (Studentenaufenthaltsrichtlinie: Richtlinie 93/96/EGW)

[23] vgl. Calliess, Ruffert 2002, S. 711

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeitnehmerfreizügigkeit - eine Grundfreiheit des EG-Vertrages (Stand 2003)
Université
University of Applied Sciences Essen
Cours
Europarecht
Note
1,0
Auteur
Année
2003
Pages
26
N° de catalogue
V21044
ISBN (ebook)
9783638247603
ISBN (Livre)
9783638691765
Taille d'un fichier
560 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit als eine Grundfreiheit des Europäisches Vertrages. Sie gibt einen guten Überblick über das sehr komplexe Thema.
Mots clés
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Grundfreiheit, EG-Vertrages, Europarecht
Citation du texte
Anja Repke (Auteur), 2003, Arbeitnehmerfreizügigkeit - eine Grundfreiheit des EG-Vertrages (Stand 2003), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21044

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