Soziale Kontraste in der römischen Antike


Trabajo de Investigación (Colegio), 2010

24 Páginas, Calificación: 14 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Soziale Unterschiede als zeitloses Phänomen

2. Die sozialen Schichten in der römischen Antike
2.1 Die soziale Oberschicht
2.2 Die soziale Unterschicht
2.3 Das Klientelsystem
2.4 Durchlässigkeit der sozialen Schichten

3. Soziale Kontraste in ausgewählten Bereichen
3.1 Unterschiede auf juristischer Ebene
3.2 Unterschiede bei Einkommen und Vermögen
3.3 Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild
3.4 Unterschiede bezüglich der Tischkultur

4. Ausführliche Darstellung der sozialen Kontraste im Bereich des Wohnens
4.1 Aufteilungen der Wohngegenden unter sozialen Gesichtspunkten
4.2 Das Atriumhaus
4.2.1 Bauweise und räumliche Ordnung
4.2.2 Ausstattung
4.3 Die Insula als Besonderheit

5. Resümee

Bildanhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Soziale Unterschiede als zeitloses Phänomen

Unabhängig vom zeitlichen oder kulturellen Kontext fanden und finden sich innerhalb einer jeden Gesellschaft mehr oder minder stark ausgeprägte soziale Unterschiede. Je nachdem, welche Kriterien man zugrunde legt, können ihre Mitglieder verschiedenen Gruppen oder Schichten zugeordnet werden. Diese definieren sich dann beispielsweise über Privilegien, Status, Vermögen oder Bildung.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den sozialen Kontrasten in der römischen Antike. Zeitlich gesehen wird auf die späte Republik und das Kaiserreich Bezug ge- nommen, folglich auf den Zeitraum zwischen 300 vor Christus bis 100 nach Christus.

Im Kontext des W-Seminars, in dessen Rahmen diese Arbeit entsteht, wird der Schwerpunkt bewusst auf den Bereich des Wohnens gelegt. Wie stellten sich die Wohnsituationen der unterschiedlichen Schichten dar? Welche räumlichen oder architektonischen Besonderheiten gab es?

Im Vorfeld sollen zum einen die einzelnen Gruppen der damaligen Gesellschaft in groben Zügen vorgestellt werden. Welche gesellschaftlichen Schichten können unterschieden werden und anhand welcher Kriterien und Umstände erfolgte die Zuordnung? Zum anderen werden vorab soziale Kontraste zwischen den einzelnen Schichten anhand einiger ausgewählter Bereiche aufgezeigt.

2. Die sozialen Schichten in der römischen Antike

Die Bevölkerung der römischen Antike ließ sich grob in zwei ungleich große Haupt- gruppen unterteilen, in eine soziale Oberschicht und eine soziale Unterschicht, wobei es natürlich auch Unter- und Randgruppen gab. Man wurde in seine Schicht hineingebo- ren. Es bestand grundsätzlich die Möglichkeit zum sozialen Auf- beziehungsweise Ab- stieg.

2.1 Die soziale Oberschicht

Die Oberschicht der römischen Gesellschaft zur spätrepublikanischen Zeit bestand aus den Patriziern. Wirtschaftlich gesehen verdankten die Patrizier ihre Vormachtstellung ihren großen Herden sowie ihrem Grundbesitz, der einen beträchtlichen Teil des römi- schen Staatsgebietes umfasst haben soll. Der Führungsschicht gehörten Senatoren als die politische Elite, Equites, die regelmäßig herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Militär ausübten, sowie Dekurionen ohne Rittersrang an, die wiederum administra- tive und militärische Führungsämter innehatten. Diese Gruppierungen machten mit etwa 200.000 erwachsenen Männern nicht einmal ein Prozent der Gesamtbevölkerung des Reiches aus. Die Spitzengruppe der Oberschicht wurde mit nur ungefähr 300 männli- chen Angehörigen durch den senatorischen Adel vertreten.1 Die hochadelige Führungs- spitze war durch Privilegien, Tätigkeit, Vermögen und Besitz, Ansehen und Be- wusstsein der Zusammengehörigkeit von den übrigen Schichten der römischen Gesell- schaft getrennt. Trotz des großen Vermögens und politischen Einflusses zählten reiche Freigelassene und Mitglieder der Familia Caesaris laut GÉZA nicht zu den privilegier- ten Personenverbänden.2

2.2 Die soziale Unterschicht

Den anderen Teil des Staatsvolkes bildete die soziale Unterschicht. Dieser Stand wurde die Plebs („Menge“, aus plere: füllen) genannt. Wie sich aus dieser Bezeichnung bereits ableiten lässt, verkörperten die Plebejer den Großteil der Bevölkerung.3

GÉZA unterteilt die Unterschicht zum einen in die Plebs urbana und zum anderen in die Plebs rustica. Er vertritt einerseits die Meinung, dass nur römische Bürger mit dem Bürgerrecht der Plebs zuzuordnen sind. Insofern gehörten Freigelassene und Freigeborene dieser Schicht an. Die Gruppe der Klienten dagegen zählt GÉZA nicht dazu. Die Klienten bildeten zwar die bäuerliche Unterschicht, waren in ihren Entscheidungen aber nicht frei, sondern an Adelige und weitere Angehörige der Oberschicht gebunden.4 Andererseits zählt GÉZA Sklaven, obwohl diese nicht über das Bürgerrecht verfügten, sehr wohl zu den Plebejern und widerspricht sich somit.5

KOLB untergliedert die Unterschicht analog zu GÈZA ebenfalls in Liberti, Ingenui, und Servi. Im Gegensatz zu ihm vertritt er dabei jedoch ganz klar nicht die These, dass nur Bürger, die das Bürgerrecht besaßen, unter Plebejer zu verstehen sind. Er ordnet also die ungefähr 10.000 in Rom lebenden Sklaven ganz eindeutig den Plebejern zu. Differenziert hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterscheidet er zwischen Haussklaven, Staatssklaven, Handwerkern und Manufakturarbeitern.6

Hinsichtlich der Zuordnung zur sozialen Unterschicht galt auch hier, dass man mit Geburt der Plebs angehörte. Als Sohn einer Sklavin nahm man folglich den Status seiner Mutter an, auch wenn der Vater deren Dominus war.7

2.3 Das Klientelsystem

Das Klientelsystem umfasste eine gewisse symbiotische Beziehung eines Patronus mit seinem Cliens, wobei diese aus unterschiedlichen sozialen Schichten stammten. Der Klient war häufig ein freigelassener Sklave, der seinem Herrn auch weiterhin treu war. Es gab natürlich auch Freigeborene, die durch eine Bitte um Schutz zum Klienten eines mächtigen römischen Bürgers mit höherem sozialem Status wurden.8

Das Klientel diente hauptsächlich zum „Schutz des Schwachen oder jeweils Schwäche- ren, wofür dieser sich durch bedingungslose Gefolgschaft erkenntlich zeigen“ musste. Wer diese sogenannte Fides (übersetzt: Treueverhältnis) verletzte, verlor sein Ansehen in der Gesellschaft.9

Patrone hatten die Pflicht „ihre Klienten in allen Lagen zu beschützen und zu beraten und ihnen insbesondere vor Gericht Beistand zu leisten“.10 Häufig stellten sie ihren Klienten auch ein Stück Land zur Verfügung, welches diese mit ihren Familien bebauen konnten.11 Als Gegenleistung wurde vom Klienten erwartet, seinem Patron Gefolgschaft zu leisten und diesen vor allem auch finanziell zu unterstützen, wenn dieser in Not war. Falls zum Beispiel der Patron oder seine Söhne in Gefangenschaft gerieten, musste sich der Cliens an der Lösegeldzahlung beteiligen. Außerdem musste der Klient für seinen Patron vor allem im politischen Bereich einstehen. So unterstützte er als freier, in der Volksversammlung abstimmender Bürger den Patron bei Magistraturen und Anträgen, die von diesem eingebracht wurden. Damit setzte sich ein Politiker mit einer großen Klientel häufig durch. Wenn er sich also erst einmal eine umfangreiche Gefolgschaft aufgebaut hatte, war ihm vorerst die Herrschaft sicher. Einem Mann aus einer höheren sozialen Schicht war mit einem großen Klientel Ansehen garantiert, somit galt diese als Statussymbol. Einem Patronus war es ebenso wie auch seinem Cliens verboten, den jeweils anderen anzuklagen oder als Zeugen gegeneinander auszusagen.12

Die Fides war in der Regel erblich.13

2.4 Durchlässigkeit der sozialen Schichten

Grundsätzlich galt bei der Zuordnung zu einer sozialen Schicht das Gesetz der Geburt. Jedoch zeichneten sich die sozialen Strukturen durch eine gewisse Durchlässigkeit aus, so dass man nicht zwingend für immer ein und derselben Schicht angehörte.

Dabei war ein Wechsel innerhalb einer sozialen Schicht leichter als ein schichtenüber- greifender. So war beispielsweise der Aufstieg aus dem Dekurionenstand einer Ge- meinde in den Ritterstand und von dort in den Senatorenstand nicht ungewöhnlich. Dennoch war es eine Minderheit, die einen solchen Aufstieg geschafft hat. Von den ungefähr 90 Rittern im antiken Rom beispielsweise, „die jährlich als Kohortenpräfekten die niedrigste ritterliche Offizierstelle übernahmen, konnten nur zwei Drittel als Militär- tribunen die nächste Rangstufe und nur ein Drittel als Alenpräfekten die dritte Rangstu- fe erreichen.“14 Von der Unterschicht in die Oberschicht zu wechseln, war dagegen sehr schwierig. Dennoch konnte zum Beispiel ein Sklave durch seine Freilassung aufsteigen und den Stand eines römischen Bürgers erreichen. Seine Kinder galten dann als Freige- borene.15

In Städten war es sicherlich einfacher aufzusteigen als auf dem Land, denn man konnte seine Lage durch Geschick und Glück in der wirtschaftlichen Aktivität verbessern und die Wirtschaftszentren waren bereits damals schon die Großstädte. Doch auch ländliche Sklaven konnten sich zum Gutsverwalter emporarbeiten. Das Problem in ländlichen Gebieten war, dass das Vermögen durch den Besitz an Grund und Boden eher konstant verteilt war. Deshalb half nur selten übermäßiger Fleiß.16

Grundsätzlich war neben einem sozialen Aufstieg auch der soziale Abstieg möglich.

Betroffen waren hierbei etwa verarmte und verschuldete Familien vom Land, die ihre Kinder als Sklaven verkaufen mussten. Jedoch erlebten breite Bevölkerungsschichten selten gleichzeitig dieses Schicksal. Häufig griff in solchen Fällen der Kaiser unterstüt- zend ein.17

3. Soziale Kontraste in ausgewählten Bereichen

Die Kontraste, die sich aus den Schichtzugehörigkeiten ergaben, traten in den unter- schiedlichsten Bereichen zutage. Im Folgenden sollen einige näher beleuchtet werden.

3.1 Unterschiede auf juristischer Ebene

Zunächst kann man die sozialen Schichten auf juristischer Ebene voneinander abgren- zen. Grundsätzlich handelte ein frei geborener und frei lebender römischer Bürger aus eigenem Recht (sui iuris) und war vor dem Gesetz auch persönlich für seine Handlun- gen verantwortlich. Eine Person hingegen, die durch unfreie Geburt, Entführung, Kriegsgefangenschaft oder durch Eigenverkauf ihr sui iuris an einen anderen verlor, wurde laut Gesetz zu einem „Objekt“. Sie war jedoch trotzdem für ihr Handeln verant- wortlich, da sie Verstand und Vernunft besaß. Unfreie Menschen, also Sklaven, wurden ebenso wie Metöken, Fremde und Abhängige unterschiedlichster Art nicht als Bürger angesehen. Sie verfügten daher auch nicht über das römische Bürgerrecht. Ebenso wie Frauen, Junge und Greise, die zwar nahe an den Bürgerstatus herankamen, ihn aber doch nicht ganz besaßen. Ein Sklave war juristisch gesehen Eigentum seines Besitzers, der ihn je nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen behandeln und för- dern konnte. Er wurde für sein Fehlverhalten von seinem Herren bestraft und konnte bei vorbildlichem Verhalten von ihm belohnt, sogar freigelassen werden. Doch konnte ein Sklave aus eigenem Recht heraus keine Rechtsgeschäfte tätigen oder vor Gericht Klage erheben. Lediglich ein Verbrechen seines Dominus gegen den Staat musste er selbst zur Anzeige bringen oder zumindest einer anderen Person mitteilen. Als Lohn dafür konnte der Sklave freigelassen und somit zu einem freien Bürger werden.18 19

[...]


1 Vgl. Kolb, Frank: Rom. Die Geschichte der Stadt der Antike, in: Beck’s Historische Bibliothek, München 1995, S. 218.

2 Vgl. Géza, Alföldy: Römische Sozialgeschichte, Wiesbaden 1984, S. 17-19, S. 36 und S. 124-126. 5

3 Vgl. Géza (1984), S. 18.

4 Vgl. Gliederungspunkt 2.3 dieser Arbeit, in der das Klientelsystem näher vorgestellt wird.

5 Vgl. Géza (1984), S. 18-19 und S. 124-126.

6 Vgl. Kolb (1995), S. 198 und S. 459-461.

7 Vgl. Veyne, Paul: Die römische Gesellschaft, München 1995, S. 244. 6

8 Vgl. Cancik, Hubert/Schneider, Helmuth (Hrsg): Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Das klassische Altertum und seine Rezeptionsgeschichte, Bd. 3, Stuttgart 1997, S. 32.

9 Dahlheim, Werner: Die Antike. Griechenland und Rom von den Anfängen bis zur Expansion des Islam, Paderborn 2002, S. 360.

10 Dahlheim (2002), S. 359-361.

11 Vgl. Kolb (1995), S. 198.

12 Vgl. Dahlheim (2002), S. 360-361.

13 Vgl. Dahlheim (2002), S. 360.

14 Géza (1984), S. 128.

15 Vgl. Géza (1984), S. 128.

16 Vgl. Géza (1984) S. 128.

17 Vgl. Géza (1984) S. 129.

18 Vgl. König, Ingemar: Vita Romana - Vom täglichen Leben im alten Rom, Darmstadt 2004, S. 46-47. 9

19 Thébert, Yvon: Der Sklave, in: Giardina, A. (Hrsg.): Der Mensch der römischen Antike, Essen 2004, S. 160.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Soziale Kontraste in der römischen Antike
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
2010
Páginas
24
No. de catálogo
V210661
ISBN (Ebook)
9783656383024
ISBN (Libro)
9783656386421
Tamaño de fichero
1048 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
soziale, kontraste, antike
Citar trabajo
Annika Wiener (Autor), 2010, Soziale Kontraste in der römischen Antike, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210661

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