Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Problemstellung
2 Wertpapierbegriff
3 Zuordnung zu dem Anlage- oder Umlaufvermögen im Erwerbszeitpunkt
4. Umwidmung der Wertpapiere
5 Bewertung
5.1 Grundlagen der Bewertung
5.2 Wertpapiere im Anlagevermögen
5.3 Wertpapiere im Umlaufvermögen
6 Kritische Würdigung
7 Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung
Traditionell sind der formelle Gläubigerschutz sowie die damit verbundene vorsichtige und imparitätische Bewertung zentrale Elemente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung.[1] Der deutsche Gesetzgeber schafft gesetzliche Rahmenbedingungen um die Interessen der Gläubiger zu schützen und nimmt dabei Abstriche bei der Informationsbereitstellung in Kauf. Die IFRS haben das Ziel ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, um wirtschaftliche Entscheidungen Externer zu unterstützen.[2] Das hat zur Folge, dass in der IFRS-Bilanzierung eine möglichst zeitnahe und realistische Bewertung vorzufinden ist um die benötigten Informationen bereitstellen zu können. Die Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist offensichtlich nicht deckungsgleich mit den Zielen der IFRS. Jedoch wollte die Bundesregierung mit dem BilMoG die handelsrechtliche Rechnungslegung weiterentwickeln und die Informationsfunktion eines HGB-Abschlusses stärken um eine maßvolle Annährung an die IFRS zu erreichen.[3] Im Falle von börsennotierten Wertpapieren lassen sich über den Börsenkurs des Wertpapiers die Marktpreise und damit zeitnahe Werte relativ leicht ermitteln. Allerdings stehen diese Werte nicht unbedingt im Einklang mit den GoB der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Arbeit kritisch mit der Frage, wie börsennotierte Wertpapiere handelsrechtlich zu bilanzieren sind. Nachfolgend gilt ein Wertpapier als börsennotiert, wenn es eine Zulassung zum Handel an einer Börse hat, wobei der Ort des Börsenplatzes primär irrelevant ist (§ 7 Abs. 3 RechKredV). Es soll schwerpunktmäßig untersucht werden, wie diese im Zugang zu bewerten sind und wie sich spätere Wertentwicklungen auf den Buchwert der Wertpapiere auswirken. Die Arbeit soll ein Bild darüber verschaffen, inwieweit ein Bilanzleser eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses Einblicke in die tatsächlichen Verhältnisse des Wertpapierportfolios des bilanzierenden Unternehmens erhält. Dabei soll auch die Aussagekraft und die Relevanz sowie die Berechtigung des Börsenkurses für die Bewertung diskutiert werden. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich hierbei auf die Sichtweise des Wertpapierhalters und geht auf die Bilanzierung von Wertpapieren bei dem Emittenten nicht weiter ein.
2 Wertpapierbegriff
Der Gesetzgeber greift mit der Verwendung des Terminus ‚Wertpapier‘ auf eine traditionelle Kategorie, die dem Privatrecht entstammt, zurück.[4] Im Jahr 1882 hat Heinrich Brunner erstmals den Begriff „Werthpapier“ als eine Urkunde über ein verbrieftes privates Recht, welches an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, definiert.[5] Daraus ergeben sich als die zwei wichtigsten Elemente eines Wertpapiers, die Übertragbarkeit der Rechte durch die Verbriefung und die Gebundenheit dieser Rechte an die Urkunde und somit die Unabhängigkeit von dem Inhaber. In Wertpapieren können Forderungs-, Mitgliedschafts- oder Sachenrechte verbrieft sein.[6] Im Folgenden geht es schwerpunktmäßig um Gläubigerwertpapiere und Teilhaberwertpapiere. Gläubigerwertpapiere zeichnen sich durch ein von der Ertragslage des Schuldners unabhängiges Forderungsrecht gegenüber dem Emittenten aus und haben i.d.R. feste Zinszahlungen. Ein typisches Beispiel für Gläubigerwertpapiere sind Anleihen. Teilhaberwertpapiere verbriefen neben dem Kapitalanteil ein Mitgliedschaftsrecht und gewähren somit dem Besitzer des Wertpapiers einen Residualanspruch auf die betrieblichen Erträge. Aktien sind ein typisches Beispiel für Teilhaberwertpapiere.
3 Zuordnung zu dem Anlage- oder Umlaufvermögen im Erwerbszeitpunkt
Wertpapiere erfüllen die Kriterien eines Vermögensgegenstandes i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB und müssen deshalb beim wirtschaftlichen Eigentümer angesetzt werden. Unterschieden wird in Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens, weswegen diese im Erwerbszeitpunkt entsprechend zuzuordnen sind. Die Unterscheidung ist zum einen notwendig, da verschiedene Bewertungsvorschriften für das Anlage- und das Umlaufvermögen gelten und zum anderen um die Bilanz korrekt analysieren zu können.[7]
Im Anlagevermögen sind „nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dem dauernden Geschäftsbetrieb zu dienen“ (§ 247 Abs. 2 HGB). Das ausschlaggebende Kriterium ist folglich die Zugehörigkeit zu dem dauernden Geschäftsbetrieb. Nach herrschender Meinung ist für die Zugehörigkeit allerdings nicht die rein zeitliche Dimension sondern vielmehr der verfolgte Zweck entscheidend.[8] Dieser Zweck muss eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen und er muss dem Geschäftsbetrieb dienen.[9] Allein die Haltedauer der Wertpapiere reicht damit nicht für eine Zuordnung aus,[10] sondern ist grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt. Eine Ausnahme bilden allerdings Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit oder im Erwerbszeitpunkt einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Diese Wertpapiere können dem Anlagevermögen aufgrund der kurzen Laufzeit prinzipiell nicht zugeordnet werden.[11] Zusätzlich ist für die Zuordnung in das Anlagevermögen nötig, dass die Haltefähigkeit objektiv gegeben ist.[12] Insbesondere sind hierfür anderweitige Liquiditätsreserven vorzuweisen, und es dürfen keine sonstigen Beschränkungen vorhanden sein, die der Dauerhalteabsicht entgegenstehen.[13]
[...]
[1] Vgl. Coenenberg u.a. (2009), S. 48.
[2] Vgl. Ballwieser (2009), S. 8.
[3] Vgl. Bundesregierung (2008), S. 1 und S. 34.
[4] Vgl. Lehmann (2009), S. 11.
[5] Vgl. Brunner (1882), S. 144.
[6] Vgl. Hachmeister (2011), Rz. 32.
[7] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2001), § 247 HGB, Tz. 102.
[8] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2001), §247 HGB, Tz. 107; Kozikowski u.a. (2012), § 247, Anm. 351; Bertram (2009), § 247 HGB, Rz. 21;Hoffmann (2012), S. 280.
[9] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2001), §247 HGB, Tz. 107.
[10] Vgl. IDW (2009), RH HFA 1.014, Tz. 9.
[11] Vgl. Kozikowski u.a. (2012), § 247, Anm. 357; IDW (2009), RH HFA 1.014, Tz. 9.
[12] Vgl. Kienzle (2011), S.271.
[13] Vgl. IDW (2009), RH HFA 1.014, Tz. 13.
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- Anonym, 2012, Bilanzierung von börsennotierten Wertpapieren nach HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211043
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