Umsetzung der Vorgaben des GWG in der betrieblichen Altersversorgung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2012

32 Pages, Note: 1,0


Extrait


Gliederung

1 Einleitung

2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GWG)
2.1 Überblick über die Vorgaben des Geldwäschegesetzes
2.2 Vorgaben des GWG gegenüber Lebensversicherern

3 Betriebliche Altersversorgung – bAV
3.1 Grundlagen der bAV
3.1.1 Finanzierung der bAV
3.1.2 Unverfallbarkeit
3.1.3 Die fünf Durchführungswege der bAV
3.1.3.1 Direktversicherung/ Pensionskasse/ Pensionsfonds
3.1.3.2 Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung
3.1.3.3 Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung
3.1.4 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
3.2 Problemstellung: Notwendigkeit des GWGs in der bAV

4 Umsetzung der Vorgaben des GWG in der bAV
4.1 Sorgfaltspflichten
4.1.1 Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 6 GWG
4.1.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 5 GWG
4.2 Identifizierung des Versicherungsnehmers
4.3 Ermittlung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten
4.4 Art und Zweck der Geschäftsbeziehung undHerkunft der Gelder überprüfen
4.5 Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen
4.6 Verdachtsfälle anzeigen
4.7 Besonderheiten in den Durchführungswegen
4.7.1 Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
4.7.1.1 Identifizierung bei privater Weiterführung
4.7.1.2 Identifizierung bei Übernahme durch den neuen Arbeitgeber
4.7.2 Unterstützungskasse
4.7.3 Rückgedeckte Pensionszusagen

5 Ist die GWG-Prüfung in der bAV sinnvoll?
5.1 Geringfügige Tauglichkeit der bAV zur Geldwäsche aufgrund des festgelegten Kreises der Anspruchsberechtigten
5.2 Prüfung in Abhängigkeit von der Branche des Versicherungsnehmers
5.3 Zahlung der Prämien nicht in bar

6 Schluss
6.1 Zusammenfassung der Erkenntnisse
6.2 Grenzen der Arbeit
6.3 Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Umsetzung der Vorgaben des GWG in der betrieblichen Altersversorgung

1 Einleitung

Eine weiße Weste hat man nicht, wenn man Schwarzgeld besitzt. Aber was ist Schwarzgeld eigentlich und warum wird es gewaschen? Dazu liefert Klaus Kottke in seinem Buch „Schwarzgeld – was tun?“ eine eingängige Erklärung: „Gewinne in beträchtlicher Größenordnung mit Schwarzgeldcharakter erzielen Straftäter seit geraumer Zeit im Bereich der Organisierten Kriminalität durch die von ihnen begangenen Straftaten. Dieses Schwarzgeld stellt die Triebfeder des Organisierten Verbrechens dar. […] Die kriminellen Hersteller und Händler sind gezwungen, ihre illegal erzielten Einnahmen zu waschen, d.h. unter Verschleierung deren wahrer Herkunft wieder in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen.“[1]

Um dies zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wurde am 25.10.1993 das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz Geldwäschegesetz (GWG) erlassen.

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit einem möglichen „Waschplatz“ der Geldwäscher: den Versicherern und im Speziellen den Anbietern von Produkten der betrieblichen Altersversorgung.

Es wird erklärt, wie das GWG-Verfahren in der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, um Geldwäsche zu verhindern.

2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten -

Geldwäschegesetz (GWG)

Das Geldwäschegesetz beschäftigte sich in seiner ursprünglichen Intention nur mit dem Geld aus kriminellen Tätigkeiten, wie z.B. dem Drogen-, Menschen- oder Waffenhandel, der Prostitution oder dem illegalen Glücksspiel.

Es ist die bundesrechtliche Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.06.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche.[2]

„Seit dem […] Verbrechen des 11. September 2001 ist mit der Ermittlung der Finanzierung des Terrorismus eine neue Aufgabe hinzugekommen […]“.[3] Das GWG wurde 2008[4] um die Finanzierung von kriminellen Handlungen, im speziellen um die Terrorismusfinanzierung im Sinne des §§ 129 a und b bzw. § 89 a Strafgesetzbuch (StGB), erweitert.

Neue Änderungen treten mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG) vom 22.12.2011 in Kraft. Hierdurch sollen gemäß dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.08.2011[5] die im Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 19.02.2010 offengelegten „Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“[6] bereinigt werden.

2.1 Überblick über die Vorgaben des Geldwäschegesetzes

Das GWG definiert in § 2 GWG die Verpflichteten, welche mithelfen sollen, die Vorgaben des GWG umzusetzen und legt die in den §§ 3, 5 und 6 die sog. Sorgfaltspflichten fest, die aussagen, welche Maßnahmen wann zu veranlassen ist.

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 GWG sind unter Anderen:

- Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG (Nr. 1)
- Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne § 1 Abs. 1a KWG (Nr. 2)
- die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH[7] (Nr. 4a)
- Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Spielbanken, u.v.m.

Auch Lebensversicherer fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 unter die Verpflichteten.

Die Verpflichteten haben folgende Sorgfaltspflichten einzuhalten:[8]

- Identifizieren des Vertragspartners
- Informationen über den Geschäftszweck einholen
- Geschäftsbeziehungen dokumentieren und überwachen
- den wirtschaftlich Berechtigten feststellen
- Verdachtsfälle anzeigen

2.2 Vorgaben des GWG gegenüber Lebensversicherern

Der § 2 Absatz 1 Nr. 4 nennt „Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABI. EG Nr. L345 S.1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten […][9] “ ausdrücklich als Verpflichtete.

Bis zum 20.08.2008 beschäftigte sich der § 4 GWG mit der Identifizierung beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen.

Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags musste der Vertragspartner identifiziert werden, wenn die Jahresprämie 1.000 Euro überstieg, wenn ein Einmalbeitrag größer als 2.500 Euro war oder mehr als 2.500 Euro auf ein Beitragsdepot eingezahlt wurden.

In der bAV konnte die Identifizierung entfallen, sofern weder bei einer vorzeitigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wurde noch die Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen dienen konnte.[10]

Seit dem 21.08.2008 sind diese speziellen Vorschriften nicht mehr im GWG enthalten. Sie finden sich aber in den §§ 80e und 80f des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG).

3 Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Am 05. Januar 2011 titelte die Süddeutsche Zeitung in ihrer Onlineausgabe zum Thema betriebliche Altersvorsorge: „Wer sie nicht hat, verschenkt Geld“[11].

Und Recht hat sie. Konnte man sich als Arbeitnehmer früher noch auf seiner gesetzlichen Rente ausruhen, ist das finanzielle Polster heute nicht mehr ausreichend. Bereits heute sind viele Menschen von Altersarmut bedroht. Im Jahr 2030 wird es jeder dritte Rentner sein. Das geht aus dem aktuellen Rentenreport des Deutschen Gewerkschaftsbundes[12] hervor. Es ist unumgänglich auch privat vorzusorgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gesetzliche Rentenansprüche[13]

[...]


[1] Kottke: Schwarzgeld – was tun?, 1995, S. 25 und 26

[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31991L0308:DE:NOT

[3] Herzog/ Mühlhausen: Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, 2006, Vorwort

[4] http://hanau.ihk.de/fileadmin/pdf/Abt_4/Merkblaetter/Geldw%C3%A4sche.pdf

PHPSESSID=4a6hgb29d7mcf17jaasvunq5v6

[5] Gesetzesentwurf der Deutschen Bundesregierung: Drucksache 17/6804

[6] http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Finanzmarkt/1706804Geldwaesche
optimierungGEntwurf.PDF

[7] Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist der zentrale Dienstleister für die Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement des Bundes. Sie wurde am 19. September 2000 gegründet, hat ihren Sitz am Finanzplatz Frankfurt/Main. Die Gesellschaft, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, ist, erfüllt Aufgaben bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung des Bundes. Diese Aufgaben wurden zuvor dezentral vom Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank und der Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommen.
Die Aufgaben der Finanzagentur umfassen Dienstleistungen bei der Emission von Bundeswertpapieren, die Kreditaufnahme mittels Schuldscheindarlehen, den Einsatz derivativer Finanzinstrumente sowie die Geldmarktgeschäfte zum Ausgleich des Kontos der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Bundesbank. Mit der Auflösung der Bundeswertpapierverwaltung zum 31. Juli 2006 hat die Finanzagentur auch das Privatkundengeschäft für Bundeswertpapiere und das Führen des Bundesschuldbuchs übernommen.

vgl. http://www.deutsche-finanzagentur.de

[8] vgl.www.wp-steuern-recht.de:06_12_geldwaeschegesetz.pdf

[9] § 2 Absatz 1 Nr. 4 GWG

[10] § 4 GWG (Version gültig bis 20.08.2008),

vgl. Fülbier/ Aepfelbach/ Langweg: GWG Kommentar zum Geldwäschegesetz

[11] http://www.sueddeutsche.de/geld/betriebliche-altersvorsorge-wer-sie-nicht-hat-verschenkt-geld-1.1042815

[12] Erster Rentenreport des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), 2012

[13] vgl. Schulungsunterlagen „Grundlagen Betriebliche Altersversorgung“ der VKB Pensions-Management GmbH, S. 6, bAV 1, Landshut, 17.09.2012

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Umsetzung der Vorgaben des GWG in der betrieblichen Altersversorgung
Université
AKAD University of Applied Sciences Pinneberg
Note
1,0
Auteur
Année
2012
Pages
32
N° de catalogue
V211129
ISBN (ebook)
9783656424918
ISBN (Livre)
9783656438328
Taille d'un fichier
549 KB
Langue
allemand
Mots clés
umsetzung, vorgaben, altersversorgung
Citation du texte
Doerte Krannich (Auteur), 2012, Umsetzung der Vorgaben des GWG in der betrieblichen Altersversorgung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211129

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