Das tagtägliche Verwaltungshandeln, sowohl öffentlich-rechtlicher, als auch privatrechtlicher Natur umfasst zahlreiche notwendige Einzelfallentscheidungen. Bei dieser Menge an unterschiedlichen Aufgaben, kann es in der Praxis zu fehlerhaftem Verwaltungshandeln kommen, das der Bürger beseitigt wissen möchte und somit primär damit beschäftigt ist, gegen dieses vorzugehen.
In einem zweiten Schritt kann es dann zusätzlich zu Kompensationsansprüchen gegen den Amtsinhaber kommen. Die Inanspruchnahme von Amtshaftung wäre die Folge.
Inhalt
1 Zweck der Amtshaftung
1.1 Schutz des Geschädigten
1.2 Schutz des Beamten/Mitarbeiters
1.3 Schutz der Verwaltung
2 Widerruf Sondernutzungserlaubnis
Quellenverzeichnis
Aufgabe 1:
Erläutern Sie Sinn und Zweck bzw. gesetzgeberische Absicht der sog. Amtshaftung!
Aufgabe 2:
A erhält eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht (z.B. § 16 Hess. StraßenG) zum Betrieb eines Imbissstandes auf dem Rathausplatz. Die Erlaubnis ist mit der Auflage verbunden, Mitarbeiter des Rathauses in der Mittagspause vorrangig (vor anderen Kunden) zu bedienen. Nachdem A dieser Auflage wiederholt nicht nachgekommen ist, widerruft die Behörde die Sondernutzungserlaubnis. Zu Recht?
1 Zweck der Amtshaftung
Das tagtägliche Verwaltungshandeln, sowohl öffentlich-rechtlicher, als auch privatrechtlicher Natur umfasst zahlreiche notwendige Einzelfallentscheidungen. Bei dieser Menge an unterschiedlichen Aufgaben, kann es in der Praxis zu fehlerhaftem Verwaltungshandeln kommen, das der Bürger[1] beseitigt wissen möchte und somit primär damit beschäftigt ist, gegen dieses vorzugehen.[2] In einem zweiten Schritt kann es dann zusätzlich zu Kompensationsansprüchen gegen den Amtsinhaber kommen. Die Inanspruchnahme von Amtshaftung wäre die Folge.
„Amtshaftung ist die Schadensersatzleistung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Beamten oder sonstigen Bediensteten.“[3] Sie gilt als eine von zahlreichen öffentlich rechtlichen Ersatzleistungen. Grundsätzlich haftet gemäß § 839 BGB[4] primär der Beamte selbst für von ihm verursachte Schäden. Doch durch Art. 34 GG[5] wird diese Haftung vom Staat übernommen. "Es ist allgemeine Meinung, dass beide Vorschriften, des Zivils- und Verfassungsrechts erst in ihrem Gesamtkontext die Anspruchsgrundlage für Ansprüche aus der Amtshaftung bilden.“[6] Beide Vorschriften sind untrennbar miteinander verbunden. „Art. 34 GG hat insoweit eine doppelte Funktion, weil er zum einen die Haftung des Beamten auf den Staat überleitet und zum anderen haftungserweiternd wirkt, indem er die Haftung des Staates über die Pflichtverletzung von Beamten auf eine Amtspflichtverletzung von „jedermann“ ausdehnt.“[7]
Die Amtshaftung bezeichnet somit die Überleitung des Schadenersatzanspruchs Dritter gegen den Amtsträger, der schuldhaft die ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hat, auf den Dienstherrn (befreiende Schuldübernahme).
Für die Übernahme der Schadensersatzverpflichtung durch den Staat gibt es zahlreiche Gründe. Der primäre Zweck, bei Beachtung der Rangfolge der Zweckrichtungen der Amtshaftung, ist der Schutz des Geschädigten.
1.1 Schutz des Geschädigten
„Art. 34 GG, der die Haftung des Beamten auf den Staat oder die entsprechende Körperschaft überleitet, bezweckt primär den Schutz des Geschädigten.“[8]
Dieser erhält einen leistungsfähigen Schuldner (Dienstherrn), der sich in finanztechnischem Umfang erheblich mehr Mittel beschaffen kann, als jeder andere denkbare Schuldner. Der Mitarbeiter ist in der Regel nicht in der Lage, einen Schaden der das Einkommen bei weitem übersteigt auszugleichen. Die schadensanfälligsten Bereiche in der Verwaltung sind zudem die „Massenarbeitsbereiche“ wo auch gleichzeitig Mitarbeiter in niedrigem Gehalts- und Lohnniveau arbeiten. Bezeichnet wird dies auch als rechtsstaatliche Funktion der Amtshaftung.[9]
Der Mitarbeiter wird mit zahlreichen Befugnissen zur Amtsausübung ausgestattet, auch mit der Möglichkeit „Schäden“ zu verursachen. Der Bürger kann sich diesem Vorgang in der Regel (Staat als Daseinsvorsorge) auch nicht entziehen, weil er auf die Leistung angewiesen ist. Damit ist es nur konsequent, dass der Staat als „Herr des Dienstbetriebes“ für die möglichen fehlerhaften Handlungen durch die Zuteilung der Befugnisse aufkommen muss.[10]
1.2 Schutz des Beamten/Mitarbeiters
„Zwischen Beamten und Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.“[11] Der Beamte begibt sich in ein Treueverhältnis, woraus sich eine entsprechende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt. Zwar sind durch Art.34 GG auch alle anderen Mitarbeiter umfasst, die Argumentation passt jedoch nur primär auf die Beamten. Der Schutz der Beamten kann somit nicht die volle Haftungsüberleitung auf den Staat erläutern. Am Befund, das in Art. 34 Satz 2 GG durch die „Rückgriffsregelung“, der Gesetzgeber den Schutz verfassungsrechtlich zum Ausdruck gebracht hat, ändert dieser Hinweis jedoch nichts.[12]
1.3 Schutz der Verwaltung
Weiterhin dient die Amtshaftung auch dem Schutz der Verwaltung. Es handelt sich um einen mittelbaren Schutz, denn durch den Schutz des Amtswalters vor unangemessenen und seine Entscheidungsbereitschaft möglicherweise lähmenden Haftungsrisiken, wird die Effizienz der Verwaltung gestärkt.
Der Amtswalter muss und kann so auch bei eilbedürftigen Entscheidungen gestärkt und zielgerichtet agieren, so dass es sich um eine Funktion für die Sicherstellung des „Verwaltungsablaufs“ handelt.[13]
[...]
[1] Stellvertretend als „Empfänger für die Verwaltungsleistung“ benannt.
[2] Dieser Rechtsschutzanspruch ist ein Grundrecht, das jedem Bürger zusteht. In Deutschland ist das Recht auf Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG geregelt.
[3] http://www.juraforum.de/lexikon/amtshaftung; 20.02.2013; 22:40 Uhr
[4] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 18.8.1996 i.d.F.v. 02.02.2002, zuletzt geändert am 20.12.2012
[5] Grundgesetz (GG) 23.09.1945 i.d.F.v. 11.07.2012
[6] Recht der öffentlichen Ersatzleistungen; Staatshaftungsrecht Prof. Dr. Erwin Seewald; SS 2007; Universität Passau; SS 2007 3. Auflage (www.jura.uni-passau.de/uploads/media/Staatshaftung_Inhalt.pdf) S. 29
[7] ebenda
[8] vgl. Defren, Ralf (2002):Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff-Dissertation; Juristische Reihe Bd. 14 Tenea Verlag München; S. 32
[9] ebenda
[10] ebenda S. 33
[11] vgl. Defren, Ralf (2002):Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff-Dissertation; Juristische Reihe Bd. 14 Tenea Verlag München; S. 34
[12] ebenda S.34-35
[13] ebenda S.36
- Quote paper
- Sonja Destino (Author), 2013, Zweck der Amtshaftung. Widerruf Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211255