Steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern


Hausarbeit, 2011

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inahlt

I. Einleitung / Einführung

II. Begriffsbestimmungen und Auslegungen
1. Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“
2. Begriff des „außerhäuslichen Arbeitszimmers“
3. Begriff des „betrieblich genutzten Raums“
4. Begriff des „Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
5. Begriff des „anderen Arbeitsplatzes“

III. Grundsätzliche Rechtsvorschriften

IV. Rechtslage in der Vergangenheit und heute
1. Vorschriften bis 31.12.2003 / 2006
2. Vorschriften ab dem 01.01.2007 (altes EStG)
3. Vorschriften ab dem 01.01.2007 (neues EStG)
3.1 Änderungen
3.2 Besonderheiten bei Selbstständigen

V. Aufwendungen des „häuslichen Arbeitszimmers“
1. „Abzugsfähige Aufwendungen“ des „häuslichen Arbeitszimmers“
2. „Nichtabzugsfähige Aufwendungen“ des „häuslichen Arbeitszimmers“

VI. Verschiedene Nutzungsarten des „häuslichen Arbeitszimmers“
1. Nutzung durch verschiedene Steuerpflichtige
2. Teiljährige Nutzung
3. Nutzung zu Ausbildungszwecken
4. Nutzung für Telearbeiten
5. Nutzung zur Erzielung verschiedener Einkünfte

VII. Besondere Aufzeichnungspflichten

VIII. Fazit

Steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern

I. Einleitung / Einführung

Diese Seminararbeit beschreibt die einkommenssteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ in Deutschland.

Hierfür bilden § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetztes 2010 die aktuelle gesetzliche Grundlage.

Zuerst befasse ich mich mit den verschiedenen Begriffsbestimmungen, welche für das weitere Verständnis wichtig sind. Danach werden die grundsätzlichen Rechtsvorschriften und die gesetzliche Entwicklung seit 2003 erläutert. Darauf folgt eine Erklärung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“. Zum Schluss werden noch die verschiedenen Nutzungsarten und besonderen Aufzeichnungspflichten beschrieben.

II. Begriffsbestimmungen und Auslegungen

1. Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers"

Aus steuerlicher Sicht versteht man unter einem „Arbeitszimmer“ einen Raum, in dem ein beruflicher Dienst oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer Einkunftsart (§2) des Einkommenssteuergesetzes in Verbindung steht.

Bei einem „häuslichen Arbeitszimmer“ handelt es sich um einen Ort bzw. Bereich, der aufgrund seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre (Einflussbereich) des Steuerpflichtigen eingebunden ist.

Zusätzlich muss dieser Raum überwiegend für die Bearbeitung gedanklicher, organisatorischer, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten, die hauptsächlich den betrieblichen bzw. beruflichen Vorhaben dienen, genutzt werden. Das höchst-richterliche Urteil des Bundesfinanzhof vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBI II 2003 Seite 185 bestätigt diese Rechtsauslegung.

Es ist auch eine private Nutzung erlaubt, jedoch ausschließlich nachgeordnet und zu einem sehr geringen Anteil an der Gesamtnutzung.

Bei den verschiedenen Aktivitäten muss es sich nicht Zwangsläufig um büromäßige Arbeiten handeln. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ zur Bearbeitung schriftstellerischer, geistiger oder künstlerischer Aufgaben ist ebenfalls erlaubt.

Der als „Arbeitszimmer“ verwendete Raum ist in die „häusliche Sphäre“ integriert, wenn er zum Wohnhaus oder zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen gehört.

Ein Raum, der zum Beispiel unter dem Dach oder im Keller des Wohnhauses liegt, wird ebenfalls hierzu gezählt. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Zubehörraum. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Räumlichkeit mit den privaten Wohnräumen unmittelbar verbunden ist.

Des Weiteren kann das „häusliche Arbeitszimmer“ auch aus mehreren Räumen bestehen, jedoch nur dann, wenn es ganz klar vom restlichen Wohnareal abgetrennt ist.

Außerdem fallen Räume, die aufgrund ihrer „Ausstattung und Funktion“ nach keinem Büro entsprechen, allgemein nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz1 Nummer 6b und §9 Absatz 5 EStG.

Ein „häusliches Arbeitszimmer“ liegt zum Beispiel vor, wenn es

- um ein häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters, Journalisten oder eines Übersetzers geht.
- sich um Aufwendungen für einen Bereich handelt, der gleichzeitig als Warenlager und Büroarbeitsplatz betriebliche Verwendung findet. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Raum betroffen ist, der nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse wegen seiner Funktion und Ausstattung“ in erster Linie ein klassisches häusliches Büro darstellt.
- um ein häuslich, ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer eines frei-beruflichen Konzertpianisten geht, in dem dieser Musikunterricht erteilt.

2. Begriff des „außerhäuslichen Arbeitszimmers"

Maßgebend für ein „außerhäusliches Arbeitszimmer“ ist grundsätzlich, dass keine „innere häusliche Verbindung“ mit der privaten „Lebenssphäre“ (Einflussbereich) des Steuerpflichtigen vorhanden ist. Im Einzelfall kommt es allerdings auf das Gesamtbild an.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige das „außerhäusliche Arbeits-zimmer“ gemietet hat oder ob er Eigentümer ist. Es gibt keine Abzugsbeschränkungen für die Kosten.

Für ein „außerhäusliches Arbeitszimmer“ gibt es vielfältige Beispiele mit entsprechenden Urteilen des Bundesfinanzhofs. In den folgenden Fällen kann man davon ausgehen, dass eine Anerkennung als „häusliches Arbeitszimmer“ im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist, da es als „außerhäuslich“ betrachtet wird:

- Es sind Mitarbeiter, außerhalb der eigenen Familie, in dem Raum beschäftigt.
- Ein angemietetes Zimmer in einem fremden Gebäude.
- Der Raum ist aufgrund seiner Lage nicht in die „häusliche Sphäre“ eingebunden (keine bauliche Einheit mit dem Wohnbereich).
- Das „Arbeitszimmer“ befindet sich im eigenen Mehrfamilienhaus und ist durch eine vermietete Wohnung vom Wohnbereich getrennt.
- Ein zusätzlich angemieteter Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses.

3. Begriff des „betrieblich genutzten Raums"

Räume die nach „außen erkennbar“ sind, an die „häusliche Sphäre“ angrenzen und für „Publikum“ einfach zugänglich sind, werden nicht als „häusliches Arbeits-zimmer“ betrachtet.

Stattdessen ist es ein sogenannter „betrieblich genutzter Raum".

In folgenden Fällen liegt dieser „regelmäßig“, das heißt immer, vor:

- Eine Praxis eines Arztes oder eine Steuerberater- bzw. Anwaltskanzlei grenzt an das eigene Einfamilienhaus an oder ist im gleichen Haus wie die Privatwohnung angesiedelt. Weiterhin muss dieser Bereich für intensiven und dauerhaften „Publikumsverkehr“ verwendet werden.
- Neben der Wohnung des Bäckers befindet sich sein Geschäftshaus, in welchem die Backstube, der Verkaufsraum und das Büro für Buchhaltungstätigkeiten liegt. In diesem Fall ist das Büro kein „häusliches Arbeitszimmer“, da es in direkter Nähe zu den restlichen „Betriebsräumen“ liegt.

Da die Räume in diesen Beispielen als „voll betrieblich verwendet“ gelten, können die entsprechenden Miet- oder Pachtkosten und die „Nebenkosten“ wie zum Beispiel Wasser, Heizung und Strom voll als „Betriebsausgaben“ abgegolten werden.

4. Begriff des „Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung"

Es gibt keine Definition, was man unter dem „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" versteht. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium ein offizielles Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 3.4.2007). Demnach muss das „häusliche Arbeitszimmer" den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen" darstellen. Dies ist der Fall „wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind". Es ist der Ort, an dem sich der Steuerpflichtige am meisten aufhält, um seine Einkünfte zu erzielen.

Der „Mittelpunkt der Tätigkeiten“ wird nun nach dem „qualitativen" (inhaltlichen) Schwerpunkt, der „beruflichen und betrieblichen Betätigung" des Steuerpflichtigen bestimmt. Der "quantitativen" (zeitlichen) Nutzung kommt nicht mehr als eine geringfügige („indizielle“) Bedeutung zu (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 2. Halbsatz). Infolge dessen ist eine unbeschränkte Berücksichtigung aller „abzugsfähigen Aufwendungen“ auch möglich, wenn die „außerhäuslichen Tätigkeiten“ zeitlich dominiert.

Ist die Tätigkeit, in qualitativer Hinsicht, „häuslich“ und „außerhäuslich“ gleichgewichtet, dann liegt der Mittelpunkt im „häuslichen Arbeitszimmer“, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort verbracht wird. Bei mehreren beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten sind diese als Gesamttätigkeiten zu betrachten.

Außerdem hat der Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit „nachzuweisen oder glaubhaft zu versichern“, dass die Gesamttätigkeit ihren „qualitativen Schwerpunkt“ im „häuslichen Arbeitszimmer“ hat.

Behauptet ein Steuerpflichtiger beispielsweise, dass er das „häusliche Arbeitszimmer" zur Entwicklung von Geschäftsideen oder zum Treffen von Geschäftsentscheidungen benötigt, wird es nur dann anerkannt, wenn diese Tätigkeiten zu den Hauptaufgaben gehören.

5. Begriff des „anderen Arbeitsplatzes"

Unter einem „anderen Arbeitsplatz" (i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG) versteht man grundsätzlich einen Arbeitsplatz, der zur Bearbeitung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Allerdings gibt es keine Vorschriften darüber, ob ein, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich oder Arbeitsplatz vorhanden sein muss. Aufgrund dessen kann auch ein Großraumbüro als Arbeitsplatz gelten. Weiterhin gibt es keine Anforderungen an die konkreten Arbeitsbedingungen oder an die Ausstattung mit Arbeitsmitteln. Die steuerliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“.

Dem Steuerpflichtigen steht ein „anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn er diesen in dem „konkret erforderlichen Umfang" und in der „konkret erforderlichen Art und Weise" tatsächlich nutzen kann.

Der BFH hat 2004 ausdrücklich entschieden, dass die Erforderlichkeit des „häuslichen Arbeitszimmers" entfällt, wenn dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, infolgedessen er nicht mehr auf das „häusliche Arbeitszimmer" angewiesen ist. Die Beurteilung, ob kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, wird tätigkeitsbezogen vorgenommen.

Es steht selbst dann ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der „regelmäßigen Arbeitszeiten“ (z.B. am Wochenende) nicht erreichbar ist.

Manchmal werden in einem „häuslichen Arbeitszimmer" Aufgaben bewältigt, für die ein „anderer Arbeitsplatz“ verfügbar ist, und gleichzeitig Aufgaben, für die kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. In solchen Fällen dürfen nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die auf die Tätigkeiten entfallen, für die kein „anderer Arbeitsplatz“ verwendbar ist.

Bei mehreren parallelen „beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten“ muss dementsprechend einzeln geprüft werden, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ vorhanden ist.

Geht ein Steuerpflichtiger hingegen nur einer einzelnen „beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit“ nach, ist zu kontrollieren, ob sich ein vorhandener „anderer Arbeitsplatz" auch wirklich für alle Aufgaben dieser Tätigkeit eignet. Falls dies nicht der Fall ist und der Steuerpflichtige für einen „erheblichen Teil der Aufgaben“ auf sein „häusliches Arbeitszimmer" angewiesen ist, dann ist der „andere Arbeitsplatz" hinfällig („unschädlich“). Dieser Sachverhalt muss von dem Steuerpflichtigen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Die Art der Tätigkeit oder eine Arbeitgeberbescheinigung kann hierfür Verwendung finden.

In folgenden Beispielen ist kein sogenannter „anderer Arbeitsplatz" vorhanden:

- Lehrer, die für ihre Vorbereitung auf den Unterricht keinen Schreibtisch in der Schule haben.
- Angestellte, die sehr viele Arbeiten zuhause, außerhalb der Büroarbeitszeiten tätigen müssen und in dieser Zeit keinen Zugang zur Firma haben.
- Außendienstmitarbeiter ohne Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Fall- und Projektstudien Recht / Wirtschaftsprivatrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
14
Katalognummer
V211326
ISBN (eBook)
9783656390725
ISBN (Buch)
9783656391272
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerrecht, häusliches Arbeitszimmer, Arbeitszimmer, steuerliche Absetzbarkeit, Steuerberater, steuerliche Behandlung, selbstständig, selbstständier
Arbeit zitieren
Marco Aulbach (Autor:in), 2011, Steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211326

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