Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz bei Verletzung des Durchführungsverbots


Seminararbeit, 2012

33 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Rechtsschutz im allgemeinen Kontext des Beihilferechts

B. Aufgabenteilung zwischen Kommission und den nationalen Gerichten

C. Bedeutung des Rechtsschutzes vor den nationalen Gerichten
I. Rechtsschutzprinzip nach Art. 19. Abs. 4 GG - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
II. Handlungsformen der Beihilfen
1. Privatrechtlicher Vertrag
2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
III. Selbstständiges Verfahren im Verwaltungsrecht
IV. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz und der Einfluss des Gemeinschaftsrechts

D. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen den Beihilfeempfänger

E. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen den Beihilfegeber
I. Anfechtungsklage § 41 Abs. 1, 1. Alt. VwGO
1. Zulässigkeitsvoraussetzung
2. Klagebefugnis
3. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
i. Nichtigkeit des Vertrags bei Verletzung des Durchführungsverbots ?
ii. Sonderproblem Dreiecksverhältnis
iii. Klage gegen nichtige Verwaltungsakte ?
4. Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen
5. Begründetheitsprüfung
II. Feststellungsklage § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO
1. Statthaftigkeit
2. Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis
III. Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO)
IV. Unterlassungsklage
V. Normkontrolle

F. Vertrauensschutz im Gemeinschaftsrecht und deren Rezeption im nationalen Recht

G. Rückabwicklung von rechtswidrig gewährten Beihilfen

H. Vorläufiger Rechtsschutz

I. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Rechtsschutz im allgemeinen Kontext des Beihilferechts

Der Begriff staatliche Beihilfe umfasst im Europarecht „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ", Art. 107 Abs. 1 AEUV[1]. Unter anderem gehören dazu Subventionen, Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis oder Übernahmen von Garantien.

Eine Beihilfe ist „mit dem Binnenmarkt unvereinbar soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt", Art. 107 Abs. 1. Ziel und Zweck ist, einen unverfälschten Binnenmarkt zu schaffen und allen Unternehmen die gleichen Bindungen zu gewährleisten.

Beihilfen können auf verschiedene Formen gewährt werden. In erster Linie unterscheidet man zwischen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Beihilfen. Privatrechtliche Beihilfen können zum Beispiel Darlehnsverträge, Garantien oder der Verkauf von Grundstücken sein. Öffentlich rechtlichen Beihilfen geht hingegen häufig ein Beihilfeentscheid voraus. Diese werden typischerweise durch einen Verwaltungsakt gewährt. Auch eine Kombination aus beiden kommt in der Praxis häufig vor. Abhängig von der Form gestaltet sich dementsprechend auch die Rückabwicklung bzw. der Rechtsschutz.

Nach Angaben der Europäischen Kommission erfreut sich die staatliche Beihilfe als erstes Gestaltungsmittel der Wirtschaftspolitik größter Beliebtheit, auch wenn ein rückläufiger Trend zu beobachten ist[2]. Im Jahre 2001 schätzte die Kommission die Beihilfen in der Europäischen Union[3] auf eine Gesamtsumme von 93 Milliarden Euro[4]. Im Jahr 2006 belief sich die Summe „nur" noch auf schätzungsweise 67 Milliarden Euro, wobei die Bundesrepublik mit rund 20 Milliarden dergrößte Beihilfengeberder EU war[5].

Als einzige Aufsichtsbehörde ist die Kommission damit beauftragt, die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilfe zu gewährleisten. Die hohe Summe zeigt auf, wie schwer und langwierig die Beihilfekontrolle ist. Hinter vielen unscheinbaren staatlichen Maßnahmen können sich auf den zweiten Blick Beihilfeelemente verbergen.

Betrachtet man die regelmäßig veröffentlichen Zahlen der Europäischen Kommission genauer, so fällt einem die stetig steigende praktische Bedeutung von rechtswidrigen Beihilfen auf. Laut Bericht der Europäischen Kommission wurden zwischen den Jahren 2000 und 2009 etwas über 900 Entscheidungen erlassen[6]. Von denen waren rund 22% mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Im genannten Zeitraum wurden gemeinschaftswidrige Beihilfen im Wert von 12 Milliarden Euro zurückgefordert[7].

Ebenfalls von großer praktischer Bedeutung ist das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 bzw. Art. 3 VVO. Das Durchführungsverbot schreibt vor, dass staatliche Beihilfen vorher von der Kommission auf ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt hin überprüft werden müssen. Bis zur Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission gilt das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3. Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, dies schließt auch die Beihilfen mit ein die nicht notifiziert worden sind. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass das Verbot der Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen zur Nichtigkeit beihilfegewährender Verträge nach § 134 BGB führt[8]. In der Literatur ist es allerdings immer noch umstritten, ob der Verstoß zur Nichtigkeit oder bloß zu einer schwebenden Unwirksamkeiteines Verwaltungsakts führt[9].

Problematisch wird es insbesondere immer dann, wenn sich der Beihilfegeber nicht an die Notifizierungspflicht hält. Der Verstoß gegen das Durchführungsverbot führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beihilfe. Dies hat zur Folge, dass die Beihilfe nebst Zinsen rückgewährt werden muss.

Das Gemeinschaftsrecht sieht verschiedene Wege, um gegen rechtswidrige Beihilfen vorzugehen. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Aber Rückforderungsverfahren sind oft langwierig und zeitintensiv, demgegenüber treten die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen unmittelbar ein. Diesbezüglich stellt sich die Frage wie kann ich mich gegen wen woraus wehren? Was passiert wenn die Gerichte ihren Aufgaben nicht nachkommen und welche Möglichkeiten haben dann die Konkurrenten um sich gegen diese Beihilfen zu wehren?

Eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren ist die Durchsetzung von individuellen Rechten im Rahmen des Rechtsschutzes. Der AEUV stellt ein sehr komplexes gerichtliches Rechtsschutzsystem zur Verfügung, welcher im Beihilferecht eine große praktische Bedeutung zukommt.

Im weiteren Verlauf befasst sie die Arbeit lediglich mit dem verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz, also der Beihilfeentscheidungen, denen ein Verwaltungsakt zugrunde liegt. Liegt der Beihilfe ein Verwaltungsakt zugrunde, dann muss auch die Rückabwicklung verwaltungsrechtlich vollzogen werden. Es soll erörtert werden, welche Ansprüche den Konkurrenten öffentlich-rechtlich zur Verfügung stehen und wie sich das Gemeinschaftsrecht im Einzelnen auf das Verwaltungsrecht auswirkt.

Beihilfen können in vielfältigen Formen des nationalen Rechts gewährt werden. Nach der Form der Beihilfe richtet sich im Anschluss auch die Rückabwicklung. Die Zuständigkeit für öffentlich rechtliche Verwaltungsakte liegt bei den nationalen Gerichten, in unserer Untersuchung insbesondere die Verwaltungsgerichte. Diesbezügliche hat die Kommission eine Bekanntmachung herausgebracht zur Klarstellung der Aufgabenteilung[10].

B. Aufgabenteilung zwischen Kommission und den nationalen Gerichten

Die Europäische Kommission und die nationalen Gerichte arbeiten parallel zueinander. Zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten herrscht eine prinzipielle Aufgabenverteilung, welche sich gegenseitig ergänzen[11].

Der Europäischen Kommission obliegt als „Hüterin des Vertrages" die Überprüfung und Einhaltung des Beihilferechts[12]. Die Entscheidung, obeine staatliche Beihilfe nach Art. 108 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist ausschließlich der Europäischen Kommission vorbehalten. Neben der Überprüfung bestehender Beihilferegelungen kann sie auch über die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen entscheiden13. Bei der Missachtung oder Durchsetzung der Beihilfevorschriften ist die Europäische Kommission allerdings auf die Hilfe der nationalen Gerichte angewiesen. Die nationalen Gerichte eröffnen Wettbewerbern und [13] sonstigen Dritten die Möglichkeit Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und einen eventuellen Rückanforderungsanspruch schneller zu erzwingen[14]. Nach ständiger Rechtssprechung der europäischen Gemeinschaftsgerichte entfaltet der Art. 108 Abs. 3 Satz unmittelbare Wirkung auf die nationalen Gerichte[15].

Die Rückabwicklung erfolgt auf nationaler Ebene und richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedsstaates[16]. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer gemeinschaftswidrige Beihilfe, allerdings sind die Gerichte verpflichtet, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots zu wahren[17]. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht. Des Weiteren ist auf nationaler Ebene der Rechtsschutz angesiedelt und die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Den Gerichten kommt die Aufgabe zu, den Mitbewerbern nach dem Effektivitätsgrundsatz die Möglichkeit zu geben, sich gegen Beihilfen wehren, die unter das Durchführungsverbot fallen[18]. Dazu zählt, insbesondere die Möglichkeit eine Auszahlung zu verhindern[19].

Durch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilungen der Sachlage besteht die Gefahr, dass es zu Entscheidungskonflikten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission kommen kann. Dies wir vom BGH erkannt und als Ergebnis der Aufgabenverteilung hingenommen[20]. Sollte es zu einem Konflikt kommen, darf jedoch das nationale Verfahren nichts ausgesetzt werden bis zu einer endgültigen Kommissionsentscheidung[21]. Vielmehr müssen sie alle Maßnahme anordnen die geeignet sind, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen[22]. Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Kläger durch anderweitige Lösung ausreichend vordem Wettbewerbsnachteil geschützt ist[23].

C. Bedeutung des Rechtsschutzes vor den nationalen Gerichten

Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 darf ein Mitgliedsstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Maßnahme erlassen hat (Durchführungsverbot). Art. 108. Abs. 3 Satz 3 entfaltet Drittschutzwirkung, welche im Wege des Rechtsschutzes gesichert werden müssen[24]. Der Rechtsschutz ist auf der europäischen Ebene in dieser Hinsicht nur sehr schwach ausgeprägt. Ein Wettbewerber kann sich gegen die Missachtung des Durchführungsverbotes auf europäischer Ebene nur bedingt zur Wehr setzen[25]. Der Wettbewerber besitzt im Wesentlichen nur das Recht zur Stellungnahme. Allerdings steht ihm dies nur nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu. Sollte schon im Vorprüfungsverfahren kein Verstoß gegen das Beihilferecht nachgewiesen werden, so sieht das Gemeinschaftsrecht eine Beteiligtenanhörung nicht vor. Es bleibt lediglich die Option die Entscheidung der Europäischen Kommission vor dem Gericht erster Instanz anzufechten. Weitere Instrumente der Kommission sind die Aussetzungsanordnung (Art. 11 Abs. 1 VVO), die Rückforderungsanordnung (Art. 11 Abs. 2 VVO) und die Rückforderungsentscheidung ( Art. 14 VVO)[26]. Im Vergleich zum deutschen Recht ist der Rechtsschutz im Beihilferecht nur sehr eingeschränkt ausgeprägt[27]. Hier besteht Nachholbedarfs, um einen einheitlichen Rechtsschutz im Binnenmarkt zugewährleisten. Zumal das europäische Recht bezüglich des sekundären Rechtsschutzes keinen Schadensersatzanspruch kennt. Auch kann die Europäische Kommission nicht allein wegen des Notifizierungsverbots die Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe anordnen[28]. Diese Regelungslücke wird durch ständige Rechtssprechung dereuropäischen Gemeinschaftsgerichte dahin gehend geschlossen, dass man den nationalen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dies hat kürzlich der BGH in seiner Frankfurt-Hahn-Entscheidung nochmals ausführlich betont[29]. In Deutschland gibtes keine speziellen Regelungen fürden Vollzug von Unionsrecht, deswegen finden die Regelungen über das Verwaltungsverfahren (VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz) und die gerichtliche Durchsetzung (VwGO - Verwaltungsprozessordnung) Anwendung. Diesbezüglich spielen Klagen vor den nationalen Gerichten eine bedeuten Rolle für die Wettbewerber[30]. Auf Grundlage des nationalen Prozess- und Verfahrensrechts können die Interessen des Einzelnen durchgesetzt werden. Des Weiteren sind sie vor den nationalen eine vollwertige Partei mit allen prozessualen Rechten[31]. Im Kern ist es die Aufgabe der nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung dieses Verbots zu schützen, und zwar während die Kommission die beabsichtigte Beihilfe prüft. Die Gerichte entscheiden allein über den Verfahrensverstoß und unabhängig von der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt[32]. Normen des Gemeinschaftsrechts sind grundsätzlich für deutsche Verwaltungsgerichte anwendbar und verbindlich. Sie haben im Kollisionsfall Vorrang vor nationalem Recht. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtssprechung sind sich darüber einig, dass dem Art. 108 Abs. 3 Satz 3 unmittelbare Anwendbarkeit zukommt[33]. Somit kommt das Durchführungsverbot als Rechtsgrundlage für Eingriffe durch Behörden in die die Rechte der Bürger in Betracht. Rechtsschutz vor nationalen Gerichten Art. 108 Abs. 3 Satz 3 entfaltet unmittelbare Anwendbarkeit vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten ohne das eine nationaler Umsetzungsakt erforderlich ist[34]. Bei der Anwendung des nationalen Rechts sind jedoch europarechtliche Vorgaben, wie das Diskriminierungsverbot und das Effizienzgebot, zu beachten. Das Durchführungsverbot löst somit Individualrechte aus, die von den nationalen Gerichten zu schützen sind[35]. Problematisch ist der Fall, in dem der beihilfegewährende Mitgliedsstaat seine Maßnahme trotz „Standstill- Klausel"[36] durchführt. Potenziell Betroffene können die auf der Ebene des gemeinschaftlichen Rechtsschutzes bestehende Defizite mithilfe des nationalen Rechtsschutzes ausgleichen[37].

I Rechtsschutzprinzip nach Art. 19. Abs. 4 GG -Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Das Grundgesetz gewährleistet einen umfassenden Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4[38]. Für eine Rechtsschutzgarantie ist es bereits ausreichend, dass eine Verletzung des Rechtes behauptet werden kann. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Schutz des Einzelnen vor ihm betreffenden Rechtsverletzungen. Bei der Verletzung des Durchführungsverbots sind Dritte in ihren subjektiven Rechten verletzt, Art. 12,14 GG[39]. Diesbezüglich schreibt das Grundgesetz die Eröffnung des Rechtswegs vor, sowie die Möglichkeit einer wirksamen Durchsetzung. Der verfassungsrechtliche Rechtsschutz heißt rechtzeitiger Rechtsschutz und schließt den vorläufigen Rechtsschutz mit ein[40]. Der Einfluss des Europarechts erfordert auch hier eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des effektiven Rechtsschutzes[41]. Es muss dem Kläger die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht (z. B. Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3Satz 3) ermöglicht werden[42]. Somit wird dem Durchführungsverbot auch unmittelbare Anwendbarkeit im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes zugesprochen[43].

II. Handlungsformen der Beihilfen

Beihilfen können durch verschiedene Handlungsformen gewährt werden. Im Groben stehen die Formen des Privatrechts und des Verwaltungsrechts zur Verfügung[44]. Nach der jeweiligen Handlungsform entscheiden sich der zutreffende Rechtsweg, die Haftung und eine mögliche Rückabwicklung. In Deutschland werden die meisten Beihilfen in Form des Verwaltungsrechts gewährt[45]. Diese Beihilfen müssen nach dem Verwaltungsrecht abgewickelt werden. Privatrechtlich gewährte Beihilfen sind im Wege des Privatrechts abzuwickeln.

1. Privatrechtlicher Vertrag

Beihilfen können durch einen privatrechtlichen Vertrag gewährt werden. Anwendung findet ein solcher Vertrag zum Beispiel bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen oder der verbilligte Verkauf von Grundstücken.

[...]


[1] Alle weiteren Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des AEUV.

[2] Vgl.Soltèsz, EuZW 2001, S. 202 f.

[3] Nachfolgend EU.

[4] Vgl.Soltèsz, EuZW, S. 202 f.

[5] Siehe: Anzeiger für staatliche Beihilfen - Herbstausgabe 2007 - KOM (2007) 791 endg., vom 13.12.2007, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/state aid/studies reports/archive/2007 autumn de.pdf , insb. S. 10.

[6] Vgl. Bericht der Kommission, Anzeiger für staatliche Beihilfe, Herbstausgabe 2010 vom 01.12.2010, KOM(2010), 701, vorläufig, S. 14.

[7] Vgl. Bericht der Kommission, Anzeiger für staatliche Beihilfe, Herbstausgabe 2010 vom 01.12.2010, KOM(2010), 701, vorläufig, S. 15.

[8] BGH, Urteil vom 20.01.2004, EuZW 2004, 252, 253 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2007, Az. I IX ZR 221/05.

[9] Vgl. Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 136 f.

[10] Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABI 2009/C 85/01.

[11] Vgl. Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 148.

[12] Vgl.Kahl/ Diederichsen in Schmidt/Vollmer, Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 200.

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Rat die Kontrollkompetenz der Kommission beschränken

und über eine Beihilfe entscheiden (Art. 108. Abs. 2 Unterabs. 3 und 4) siehe dazu Bartosch, EU- Beihilfenrecht, S. 364 f.

[14] Siehe Bekanntmachung der Kommission, ABI C 2009/85, Rn. 5 u. 31.

[15] Vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, S. 350 Rn. 6.

[16] EuGH, Urteil vom 26.06.2003, Rs. C-404/00 Rn. 21 ff. Insbesondere Rn. 24; Vgl. Werner in Münchner Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3 Beihilfen und Vergaberecht, Art. 108 Rn. 90.

[17] Vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, S. 350 f.; Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 150.

[18] EuGH, Urteil vom 05.10.2006, Rs. C-368/04, Rn. 45.

[19] Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABI 2009/C 85/01 Rn. 28.

[20] BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09-Frankfurt Hahn, Rn. 30 f.

[21] BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09-Frankfurt Hahn, Rn. 75 f.

[22] BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09-Frankfurt Hahn, Rn. 75 f.

[23] Vgl. Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 151.

[24] Vgl. Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 145 f.

[25] Vgl.Soltèsz, EuZW, 203 f.

[26] Vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, S. 419 ff.

[27] Vgl. Kühling in Streinz Becksche Kurzkommentar EUV/AEUV, Art. 108 Rn. 47.

[28] Vgl. Soltèsz, EuZW 2001, S. 203 f.

[29] Der BGH schließt auch den einstweiligen Rechtsschutz mit ein. Vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09-Frankfurt Hahn, Rn. 44.

Vgl. Soltèsz, EuZW, S. 203; Jestaedt/Loest in Handbuch des Europäischen Beihilferechts, § 53, Rn. 1.

[31] Vgl.Soltèsz, EuZW 2001, S. 202 f.

[32] Vgl. Kühling in Streinz Becksche Kurzkommentar EUV/AEUV, Art. 108 Rn. 59.

[33] Vgl. Kühling in Streinz Becksche Kurzkommentar EUV/AEUV, Art. 108 Rn. 58; Staebe, Rechtsschutz bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen vor europäischen und deutschen Gerichten, S. 170; Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) Band 3: Beihilferecht und Vergaberecht, Art. 108 AEUV, Rn. 143 ff.

[34] Martin-Ehlers/Strohmayr, EuZW 2009, S. 557 (558).

[35] Vgl. Lübbig/Martin-Ehlers, Beihilfenrecht der EU, Rn. 1022; Rennert, EuZW, Heft 15/2011, S. 576.

[36] Vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, Art. 88 EGV, Rn. 6.

[37] Vgl. Staebe, Rechtsschutz bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen vor europäischen und deutschen Gerichten, S. 148.

[38] Vgl. Kwanka, Die Einwirkungen des Europarechts auf den vorläufigen Rechtsschutz, S. 206 f.

[39] Vgl. Jestaedt/Loest in Handbuch des Europäischen Beihilferechts, § 53, Rn. 18.

[40] BVerfGE 35, S. 382 (402).

[41] Vgl. Fiebelkorn, Petzold, EuZW 2009, 323 (329).

[42] Vgl. Fiebelkorn, Petzold, EuZW 2009, 323 (329).

[43] Martin-Ehlers/Strohmayr, EuZW 2009, S. 557 (558).

[44] Vgl. Jestaedt/Loest in Handbuch des Europäischen Beihilferechts, § 52, Rn. 4.

[45] Vgl. Jestaedt/Loest in Handbuch des Europäischen Beihilferechts, § 52, Rn. 5.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz bei Verletzung des Durchführungsverbots
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Subventionen und öffentliche Aufträge im internationalen Kontext
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
33
Katalognummer
V211527
ISBN (eBook)
9783656397083
ISBN (Buch)
9783656397458
Dateigröße
596 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bouteskbout, Beihilferecht, Isiki, Durchführungsverbot, verwaltungsrechtlicher rechtsschutz
Arbeit zitieren
Yassine Bouteskbout (Autor:in), 2012, Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz bei Verletzung des Durchführungsverbots, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211527

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