Das Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (WEG, Schönfelder 37) datiert vom 15. März 1951.
Mit Abdruck im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 175, erlangt es Rechtsetzungscharakter. Zuletzt novelliert wurde die Norm im Jahre 2007.
Ziel der Novelle war vor allem die Erweiterung der gesetzlichen Beschlusskompetenzen der Eigentümergemeinschaft sowie die Zuweisung des Wohnungseigentumsverfahrens zur Zivilprozessordnung (ZPO). (vorher FGG)
Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren zwei Grundsatzentscheidungen des BGH aus dem Jahre 2000 (sog. Jahrhundertentscheidung) und 2005 (sog. Jahrtausendentscheidung).
Die Gesetzesnovelle kodifiziert das Urteil zur Teilrechtsfähigkeit in seinen wesentlichen Zügen,
gem. § 10 VI WEG
Inhaltsverzeichnis
I. Wohnungseigentum
1. Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
1.1. Die Norm an sich
1.2. Regelung derNorm
1.3. Das WEG als Teil des Zivilrechts
1.3. Das WEG als Trennungsprinzip
2. Begrundung von Wohnungseigentum
2.1. vertragliche Einraumung n.§3 WEG
2.1.1. gesetzliche Grundlagen
2.1.2. Voraussetzungen
2.1.3 Schranken
2.1.4. Das Sondereigentum
2.1.5. Gemeinschaftseigentum
2.1.5.1. Fallbeispiele
2.1.5.2. Nichtigkeitsfolgen
2.2. Teilungserklarung nach § 8 WEG
2.2.1. gesetzliche Grundlagen
2.2.1.1. Teilung durch einseitige Erklarung
2.2.2. Voraussetzungen
2.2.3. Schranken
2.2.4. Fallbeispiele
3. Sondernutzungsrechte
3.1. das Eigentum am Sondernutzungsrecht
3.1.1. Rechte und Pflichten des Berechtigten
3.1.2. Verwertbarkeit und Ubertragung
4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentumer
4.1. Die Gemeinschaft an sich
4.1.1. Eigentumsrechte der Mitglieder
4.2.1.1. Der Verwaltungsbeirat
5. Entziehung von Wohnungseigentum
5.1. Die Norm des § 18 WEG
II. Die WEG Verwaltung
1. Generelles
1.1. Grundsatzliches zum Verwalter, Verwaltertatigkeit
1.2. rechtliche Stellung des Verwalters
1.3. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
1.4. Bestellung des Verwalters
1.5. Abberufung des Verwalters
1.6. Der Verwaltervertrag im Konkreten
2. Die Wohnungseigentumerversammlung
2.1. Regelungsinhaltund Grundlagen
2.2. Durchfuhrung
2.3. Beschlussfassung
III. Estate Management
1. Gebaudemanagement
1.1. Wirtschaftsplan
1.1.1. Grundlagen eines Wirtschaftsplans
1.1.2. Jahresabrechnung
1.1.3. Rechnungslegung
1.1.4. Kostenverteilungsvereinbarung
IV. Grundlagen gerichtlicher Verfahren im Rahmen des WEG
1. Das Mahnverfahren
1.1. Das aufiergerichtliche Mahnverfahren
1.2. gerichtliches Mahnverfahren
2. Das Klageverfahren
2.1. Klagearten
2.1.1. Die Leistungsklage
2.1.2. Feststellungsklage
2.1.3. Gestaltungsklage
2.1.4. Anfechtungsklage
2.2. Gerichtliche Zustandigkeit
2.2.1.In Mietsachen
2.2.2. In WEG Sachen
2.2.3.Im Verhaltnis zum Verwalter
2.3. Der Klageantrag und seine Bestandteile
2.3.1. Form des Klageantrags
2.3.2. Anhangigkeit
2.3.3. Rechtshangigkeit
2.3.4. Fristen und Termine
2.4. Das Urteil
2.4.1. Wirkungdes Urteils auf die Parteien
2.4.2. Rechtsmittelwege
2.4.2.1. Berufung
2.4.2.2. Revision
V. sonstige Normen des WEG
1. Dauerwohnrecht
2. Wohnerbbaurecht
Häufig gestellte Fragen
Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)?
Das WEG regelt die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen) und Gemeinschaftseigentum sowie die Verwaltung dieser Einheiten.
Wie wird Wohnungseigentum begründet?
Es kann entweder durch eine vertragliche Einräumung (§ 3 WEG) oder durch eine Teilungserklärung des Eigentümers (§ 8 WEG) begründet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?
Sondereigentum umfasst die eigene Wohnung, während Gemeinschaftseigentum Teile wie das Dach, Treppenhaus oder Grundstück betrifft, die allen gehören.
Welche Aufgaben hat ein WEG-Verwalter?
Der Verwalter ist für die Instandhaltung, die Erstellung des Wirtschaftsplans, die Durchführung der Eigentümerversammlung und die Rechnungslegung verantwortlich.
Kann Wohnungseigentum entzogen werden?
Ja, unter strengen Voraussetzungen gemäß § 18 WEG kann einem Eigentümer bei massiven Pflichtverletzungen das Eigentum entzogen werden.
- Arbeit zitieren
- Michael Sack (Autor:in), 2013, Wohnungseigentum begründen und verwalten , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211638