Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur

Klausurmethodik, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht


Textbook, 2013

225 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Kapitel I: Methodik der Fallbearbeitung

Kapitel II: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung
A. Urteil
I. Rubrum
II. Tenor
III. Tatbestand
IV. Entscheidungsgründe
V. Nebenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften
VI. Muster
B. Beschluss
I. Rubrum
II. Tenor
III. Gründe
IV. Muster

Kapitel III: Die verwaltungsbehördliche Entscheidung
A. Aufbau der verwaltungsbehördlichen Entscheidung
I. Eingangsformulierung
II. Bescheid
1. Briefkopf und Datum
2. Zustellung
3. Betreff/ Bezug
4. Überschrift
5. Anrede
6. Tenor
7. Gründe
8. Kostenentscheidung
9. Rechtsbehelfsbelehrung
10. Schlussformel
III. Weitere Schreiben
IV. Vermerk
V. Kostenfestsetzungsbescheid
VI. ggf. Annahmeanordnung
VII. Wiedervorlage
VIII. Zeichnung
B. Formulierungshilfen
I. Tenorierungen im Widerspruchsverfahren
II. Sonstiges
C. Muster eines Widerspruchsbescheids
D. Klausurbezug (nicht abschließend)

Kapitel IV: Die anwaltliche Entscheidung
A. Außergerichtliche Anwaltstätigkeit
I. Allgemeine Anwaltspflichten bei der Mandatsannahme
1. Sachverhaltsfeststellung
2. Ermittlung des Mandantenbegehrs
3. Rechtsprüfungspflicht
4. Fristenprüfungspflicht
5. Beratungs-/ Belehrungs- und Vertretungspflicht
6. Pflicht zur Einschlagung des „sichersten Weges“
7. Schadensverhütungspflicht
B. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit
C. Gerichtliche Anwaltstätigkeit
D. Formulierungshilfen
I. Mandantenschreiben
II. Widerspruchsschreiben
III. Klageschrift
1. Anfechtungsklage
2. Verpflichtungsklage
3. Bescheidungsklage/ Untätigkeitsklage
4. Feststellungsklage
5. Fortsetzungsfeststellungsklage
6. Allgemeine Leistungsklage
7. Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache
8. Beiladungsantrag
IV. Klageerwiderungsschrift
V. Antragsschrift im vorläufigen Rechtschutz
1. Aussetzung der Vollziehung
2. Anordnung der aufschiebenden Wirkung
3. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
4. Erlass einer Sicherungsanordnung
5. Erlass einer Regelungsanordnung
VI. Normenkontrollverfahren
VII. Berufung
VIII. Revision
IX. Ausgesuchte Anträge aus dem besonderen Verwaltungsrecht
1. Beamtenrecht
a) Konkurrentenantrag
b) Klage wegen Umsetzung
2. Gewerberecht
a) Verpflichtungsklage hinsichtlich der Zulassung zu einem Volksfest
b) Widerspruch des Nachbarn gegen die Erlaubnis zum Betrieb einer
Diskothek
3. Schul- und Prüfungsrecht
a) Anfechtungsklage gegen Einweisung in eine Sonderschule
b) Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung hinsichtlich der
Bewertung einzelner Prüfungsleistungen
4. Staatshaftungsrecht
E. Klausurbezug (nicht abschließend)

Kapitel V: Der Aktenvortrag
A. Allgemeines
B. Sinn und Zweck des Aktenvortrages
C. Der Vortrag i. e. S
I. Inhalt
II. Form
1. Einführung in den Sachstand
2. Sachverhaltsdarstellung
3. Entscheidungsvorschlag
4. Rechtliche Würdigung
5. Ergebnis/ Tenorierung/ konkreter Entscheidungsvorschlag
6. Abschlussformel
III. Vortragsweise
1. „Lautes“ Üben vor Zuschauern
2. Anschauen einer mündlichen Prüfung
3. Notizen
4. Freie Rede
5. Zeiteinhaltung
6. Prüferverhalten während des Vortrags
IV. Zusammenfassung

Kapitel VI: Allgemeines Verwaltungsrecht
A. Handlungsform der Verwaltung
I. Verwaltungsakt
II. Realakt
III. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
IV. Privatrechtliches behördliches Handeln
B. Behördliches Ermessen
I. Abgrenzung gebundene Entscheidung/ Ermessensentscheidung
II. Arten des Ermessens
III. Ermessensfehler
IV. Ermessensreduzierung auf Null
V. Gerichtliche Überprüfbarkeit

Kapitel VII: Verwaltungsvollstreckung
A. Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
B. Durchsetzung von Geldforderungen

Kapitel VIII: Besonderes Verwaltungsrecht
A. Baurecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Bauplanungsrecht
1. Planungshoheit
2. Flächennutzungsplan
3. Bebauungsplan
IV. Bauordnungsrecht
1. Genehmigungs- und Anzeigepflicht
2. Zuständigkeit
3. Zulässigkeit eines Bauvorhabens
4. Baugenehmigung
5. Genehmigungsverfahren
6. Bauordnungsverfügungen
7. Insbesondere: Nachbarrecht
V. Klausurbezug (nicht abschließend)
B. Beamtenrecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Beamtenverhältnis
1. Entstehen des Beamtenverhältnisses
2. Beendigung des Beamtenverhältnisses
IV. Beamtenbegriffe und –arten
1. Beamtenbegriffe
2. Beamtenarten
V. Beamtenrechtliche Grundsätze
1. Laufbahnprinzip
2. Pflichten des Beamten
3. Rechte des Beamten
VI. Rechtschutz
1. Rechtschutz des Beamten
2. Rechtschutz des Mitbewerbers
VII. Disziplinarrecht
VIII. Klausurbezug (nicht abschließend)
C. Europarecht
I. Allgemeines zum Europarecht
1. Rechtsnatur und Rechtsgrundlage der EG/ EU
2. Organe der EG/ EU
a) Europäischer Rat
b) Europäische Kommission
c) Europäisches Parlament
d) Europäischer Gerichtshof
e) Europäischer Rechnungshof
II. Rechtsquellen
1. primäres Gemeinschaftsrecht
2. sekundäres Gemeinschaftsrecht
a) Verordnung
b) Richtlinie
c) Entscheidung
d) Empfehlung, Stellungnahme
3. Europäisches Gewohnheitsrecht
4. Allgemeine Rechtsgrundsätze
5. Verfassung
III. Normenhierarchie
IV. Klage- und Verfahrensarten (Art. 226ff EGV)
1. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 227 EGV)
2. Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV)
3. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV)
4. Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)
V. Staatshaftung im Europarecht
VI. Klausurbezug (nicht abschließend)
D. Gewerberecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Definition des Gewerbes
IV. Gewerbefreiheit
1. erlaubnispflichtiges Gewerbe
2. erlaubnisfreies Gewerbe
V. Gewerbearten
1. Stehendes Gewerbe
2. Reisegewerbe
3. Marktgewerbe
VI. Insbesondere: Gaststättengesetz
VII. Insbesondere: Handwerksrecht
VIII. Klausurbezug (nicht abschließend)
E. Kommunalrecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Kommunalrechtlicher Aufbau
1. Dualistische und monistische Aufgabenstruktur
2. Landesbehörden
3. Kommunaler Aufbau
4. Kommunale Verfassungsorgane
5. Kommunale Aufgabe
a) Eigener Wirkungskreis/ kommunale Selbstverwaltung
b) Übertragener Wirkungskreis
c) Kommunalaufsicht
aa) Rechtsaufsicht
bb) Fachaufsicht
cc) Differenzierung
dd) Beispiel einer kommunalaufsichtlichen Prüfung einer Entscheidung
IV. Rechtschutz
V. Kommunale Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
1. Satzungsbegriff
2. Rechtmäßigkeit von Satzungen
VI. Kommunalverfassungsstreitverfahren
VII. Klausurbezug (nicht abschließend)
F. Polizei- und Ordnungsrecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Gefahrenabwehr durch Polizei- und Ordnungsbehörden
1. Gefahr
a) Konkrete Gefahr
b) Abstrakte Gefahr
c) Anscheinsgefahr
d) Putativ-/ Scheingefahr
e) Gefahrenverdacht
2. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a) Sachliche Zuständigkeit
b) Örtliche Zuständigkeit
c) Instanzielle Zuständigkeit
3. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme
a) Generalklausel
b) Standard- und Einzelmaßnahmen
aa) Durchsuchung von Personen, Wohnungen oder Sachen
bb) Gewahrsam
(1) Präventivgewahrsam
(2) Schutzgewahrsam
(3) Verbringung
(4) Platzverweis
cc) Sicherstellung und Beschlagnahme
dd) Identitätsfeststellung
ee) Erkennungsdienstliche Maßnahme
c) Spezialrecht
4. Inanspruchnahme des Störers und anderer Personen
5. Ermessensentscheidung
IV. Vollstreckung von Polizei- und Ordnungsverfügungen
V. Kompensation
VI. Klausurbezug (nicht abschließend)
G. Schulrecht
I. Allgemeines zum Schulrecht
II. Rechtsquellen
III. Schulorganisation
1. Schulwesen, Zuständigkeiten
2. Schulaufsicht
a) Terminologie
b) Aufsichtsbehörden
c) Aufsichtsarten
IV. Schulverhältnis
1. Schulverhältnis
2. Schulpflicht
V. Klausurbezug (nicht abschließend)
H. Staatshaftung
I. Haftungsgrundlagen und –institute
1. Anspruch auf Schadensersatz
a) Amtshaftung
b) verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse
c) Gefährdungshaftung
2. Anspruch auf Entschädigung
3. Anspruch auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung
a) öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch/ FBA
b) öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch
c) öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
4. Regress gegen den Amtsträger
II. Rechtsweg
III. Klausurbezug (nicht abschließend)
I. Straßen- und Wegerecht
I. Allgemeines
II. Öffentlich-rechtlicher Status
1. Widmung
2. Einziehung und Teileinziehung
3. Umstufung
III. Nutzungsarten
1. Gemeingebrauch
2. Anliegergebrauch
3. Sondernutzung
IV. Prozess der Straßenentstehung
V. Klausurbezug (nicht abschließend)
J. Umweltrecht
I. Allgemeines
II. Rechtsquellen
III. Grundprinzipien
1. Verursacherprinzip
2. Kooperationsprinzip
3. Vorsorgeprinzip
4. Integrationsprinzip
5. Kompensationsprinzip
6. Gemeinlastprinzip
7. Nachhaltigkeitsprinzip
8. Gefahrenabwehr und Schutzprinzip
IV. Instrumentarien
1. Planung
2. Erlaubniserteilungs-/ Genehmigungsverfahren
3. Schadensminderung/ Wiedergutmachung
4. Sanktionen
V. Insbesondere: Naturschutzrecht
VI. Insbesondere: Bodenschutzrecht
VII. Insbesondere: Wasserrecht
VIII. Insbesondere: Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
IX. Insbesondere: Immissionsschutzrecht
X. Klausurbezug (nicht abschließend)

Kapitel IX: Prüfungsschemata
A. Anfechtungsklage
B. Verpflichtungsklage
C. Allgemeine Leistungsklage
D. Feststellungsklage
E. Fortsetzungsfeststellungsklage
F. Antrag nach § 80 Abs. V VwGO
G. Antrag nach § 123 Abs. I VwGO
H. Folgenbeseitigungsanspruch/ FBA
I. Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
J. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
K. Amtshaftungsanspruch
L. Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag

M. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kapitel X: Typische Fehler in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur

Stichwortregister

Literaturverzeichnis

Achterberg, Prof. Dr. Norbert/ Püttner, Prof. Dr. Günter/ Würtenberger, Prof. Dr. Thomas

Besonderes Verwaltungsrecht

Band I

2. Auflage 2000

Achterberg, Prof. Dr. Norbert/ Püttner, Prof. Dr. Günter/ Würtenberger, Prof. Dr. Thomas

Besonderes Verwaltungsrecht

Band II

2. Auflage 2000

App, Michael/ Wettlaufer, Dr. Arno

Verwaltungsvollstreckungsrecht

4. Auflage 2005

Baldus, Dr. Manfred/ Grzeszick, Dr. Bernd/ Wienhues, Dr. Sigrid

Staatshaftungsrecht

2. Auflage 2007

Battis, Dr. Dr. h.c. Ulrich/ Krautzberger, Dr. Michael/ Löhr, Dr. Rolf- Peter

Baugesetzbuch Kommentar

10. Auflage 2007

Battis, Dr. Dr. h.c. Ulrich

Bundesbeamtengesetz/ BBG Kommentar

3. Auflage 2004

Bull, Dr. Hans Peter/ Mehde, Dr. Veith

Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre

7. Auflage 2005

Burgi, Prof. Dr. Martin

Kommunalrecht

2006

Detterbeck, Steffen

Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht

5. Auflage 2007

Doerfert, Carsten

Europarecht

3. Auflage 2007

Drews, Bill/ Wacke, Gerhard/ Vogel, Klaus/ Martens, Wolfgang

Gefahrenabwehr - Allgemeines Polizeirecht des Bundes und der Länder

9. Aufl. 1986

Engelhardt, Hanns/ App, Michael

VwVG/ VwZG Kommentar

7. Auflage 2006

Erichsen Hans- Uwe/ Ehlers, Dirk

Allgemeines Verwaltungsrecht

13. Auflage 2005

Fischer, Thomas

Strafgesetzbuch Kommentar

55. Auflage 2008

Fischer, Dr. Georg

Europarecht- Grundkurs des Rechts der Europäischen Union

2005

Friauf, Dr. Karl- Heinrich

Kommentar zur Gewerbeordnung- GewO

Gewerberechtlicher Teil §§ 1- 34 e

2007

Friauf, Dr. Karl- Heinrich

Kommentar zur Gewerbeordnung- GewO

Gewerberechtlicher Teil §§ 35- 145

2007

Gelzer, Prof. Dr. Konrad/ Bracher, Dr.Christian- Dietrich/ Reidt, Dr. Olaf

Bauplanungsrecht

7. Auflage 2004

Götz, Volkmar

Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

13. Auflage 2001

Große-Suchsdorf, Ulrich/ Lindorf, Dietger/ Schmaltz, Hans Karsten/ Wiechert, Reinald

Niedersächsische Bauordnung Kommentar

8. Auflage 2006

Gusy, Christoph

Polizeirecht

6. Auflage 2006

Haltern, Ulrich

Europarecht – Dogmatik im Kontext

2. Auflage 2007

Hansmann, Klaus/ Sellner, Dieter

Grundzüge des Umweltrechts

3. Auflage 2007

Haratsch, Andreas/ Koenig, Christian/ Pechstein, Matthias

Europarecht

5. Auflage 2006

Hartstang, Dr. Gerhard

Anwaltsrecht

1991

Herdegen, Matthias

Europarecht

9. Auflage 2007

Hofmann, Prof. Dr. Harald/ Gerke, Prof. Dr. Jürgen

Allgemeines Verwaltungsrecht

9. Auflage 2005

Kleine-Cosack, Dr. Michael

Bundesrechtsanwaltsordnung Kommentar

4. Auflage 2003

Koch, Hans- Joachim

Umweltrecht

2. Auflage 2007

Kopp, Dr. Ferdinand/ Ramsauer, Dr. Ulrich

Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar

10. Auflage 2008

Kopp, Dr. Ferdinand/ Schenke, Dr. Wolf-Rüdiger

Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar

14. Auflage 2005

Lewinski, Kai von

Grundriss des anwaltlichen Berufsrechts

2006

Lisken, Dr. Hans/ Denninger, Dr. Dr. h.c. Erhard

Handbuch des Polizeirechts

4. Auflage 2007

Mann, Prof. Dr. Thomas/ Püttner, Prof. Dr. Günter

Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis

3. Auflage 2007

Metzner, Dr. Richard

Gaststättengesetz Kommentar

6. Auflage 2002

Niehues, Dr. Norbert/ Rux, Dr. Johannes

Schul- und Prüfungsrecht

Band 1 Schulrecht

4. Auflage 2006

Ossenbühl, Dr. Fritz

Staatshaftungsrecht

5. Auflage 1998

Papier, Hans- Jürgen

Recht der öffentlichen Sache

3. Auflage1998

Palandt

Bürgerliches Gesetzbuch

67. Auflage 2008

Peine, Franz- Joseph

Allgemeines Verwaltungsrecht

8. Auflage 2006

Peine, Dr. Franz- Joseph/ Heinlein, Dieter

Beamtenrecht

2. Auflage1999

Peters, Heinz- Joachim

Umweltrecht

3. Auflage 2005

Pietzner, Rainer/ Ronellenfitsch, Michael

Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht

11. Auflage 2005

Pieroth, Dr. Bodo/ Schlink, Dr. Bernhard/ Kniesel, Michael

Polizei- und Ordnungsrecht

3. Auflage 2005

Robinski, Severin

Gewerberecht

2. Auflage 2002

Sadler, Dr. Gerhard

VwVG/ VwZG Kommentar

6. Auflage 2006

Schenke, Dr. Wolf- Rüdiger

Polizei- und Ordnungsrecht

5. Auflage 2007

Schmidt-Aßmann, Eberhard

Besonderes Verwaltungsrecht

13. Auflage 2005

Schrödter, Dr. Hans

Baugesetzbuch Kommentar

7. Auflage 2006

Sparwasser, Dr. Reinhard/ Engel, Dr. Rüdiger/ Voßkuhle, Dr. Andreas

Umweltrecht

5. Auflage 2003

Stein, Christoph/ Itzel, Peter/ Schwall, Karin

Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts

2005

Steiner, Prof. Dr. Udo

Besonderes Verwaltungsrecht

8. Auflage 2006

Streinz, Rudolf

Europarecht

7. Auflage 2005

Tettinger, Prof. Dr. Peter J./ Erbguth, Dr. Wilfried/ Mann, Dr. Thomas

Besonderes Verwaltungsrecht

9. Auflage 2007

Tettinger, Prof. Dr. Peter J. / Wank, Prof. Dr. Rolf

Gewerbeordnung Kommentar

7 . Auflage 2004

Vogelsang, Dr. Klaus/ Lübking, Uwe/ Ulbrich, Ina-Maria

Kommunale Selbstverwaltung

3. Auflage 2005

Voßkuhle, Andreas

Das Kompensationsprinzip- Grundlagen einer prospektiven Ausgleichsordnung für die Folgen privater Freiheitsbestätigung

1999

Wagner, Fritjof

Beamtenrecht

9. Auflage 2006

Ziekow, Prof. Dr. Jan

Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar

2006

Zugehör, Dr. Horst/ Fischer, Dr. Gero/ Sieg, Dr. Oliver/ Schlee, Heinz

Handbuch der Anwaltshaftung

2. Auflage 2006

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

Am Anfang steht immer eine Idee.

Die Idee zu diesem Werk entstand aus der Erinnerung des Autors, die aus dessen eigener Referendarszeit übrig geblieben ist, nämlich in der „heißen Lernphase“ kurz vor den Klausuren das Gefühl gehabt zu haben, durch Arbeitsgemeinschaft und Ausbildung nicht ausreichend auf die öffentlich-rechtliche Assessorklausur vorbereitet gewesen zu sein – oder zumindest diesen Vorbereitungsstand auch effektiver erreicht haben zu können.

Das Thema „Öffentliches Recht des Zweiten Staatsexamens“ sollte eine kontinuierliche Fortführung dessen sein, was man in all seiner Pracht schon während des Studiums erlernt hat. Oftmals ist aber festzustellen, dass das Öffentliche Recht bis hierhin zwar seine Existenzberechtigung in den Prüfungsordnungen und Lern- sowie Repetitoriumsplänen findet, dieses sich aber mit Beginn des Referendariats einer drastischen Änderung unterzieht, weil es in keinem der sechzehn Bundesländer zeitlich und thematisch einen überragenden Schwerpunkt im Referendariat findet, womit ein Prozess eingeleitet wird, der menschlich nur allzu nachvollziehbar ist: Das große Vergessen.

Thematisch dominiert in Quantität und Qualität das Zivilrecht, das Strafrecht ist - ähnlich dem Öffentlich Recht – zwar überschaubar angesetzt, fordert aber allein schon durch die Sitzungsvertretungen in der staatsanwaltlichen Station seinen zeitlichen Tribut, zu welchem auch noch die Lern- und Klausurenphase sowie die Wiederholung der vorherigen Station addiert werden müssen.

Insofern ist wohl unstreitig: Viel Zeit zum Verstehen, Aufarbeiten, Wiederholen und Üben bleibt im Referendariat nicht.

Mit diesem Wissen in die Klausurenphase zu gehen, bedeutet nicht selten einen psychologischen Druck, der im Examen wertvolle Punkte kosten kann. Dagegen hilft auch die „Theorie des freien Kopfes“ nichts, denn den kann man sich schließlich nicht einreden.

Das vorliegende Werk ist exakt hierfür ausgelegt: Zur effektiven Vorbereitung, zur Zeitersparnis, zur Gewissensberuhigung, zum guten Bestehen der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur.

Das bekannte Problem wird nämlich hier aufgegriffen: Es ist evident, dass der Prüfungsstoff des Öffentlichen Rechts wie keines seiner Prüfungspendants allumfassend, ja, zum Lernen „erschlagend“ wirkt. Nicht nur wird die Klausurtaktik gefordert, sondern auch die formellen Voraussetzungen von Klage, Urteil, Bescheid, dazu noch die Materie des Baurechts, des Kommunalrechts, der Gefahrenabwehr, der Verbindung mit Grundrechten, des Beamtenrechts, etc. Dem konnte bis jetzt zweierlei abgeholfen werden: Entweder wusste der Referendar noch alles aus dem ersten Examen, oder er musste sich aus alten Unterlagen und vielen neuen Büchern zu den einzelnen Rechtsgebieten einen Gesamtüberblick verschaffen, der ihm das Gefühl geben sollte, er habe nun „genug“ getan – zumindest genug, um sich wieder dem Straf- oder Zivilrecht widmen zu können.

Die Idee dieses Werks ist es, einerseits ein System zu vermitteln, welches zu einer effektiven Herangehensweise – oftmals des Referendaren größtes Problem – an die öffentlich-rechtliche Klausur beiträgt und andererseits einen Gesamtüberblick über die wichtigsten materiell-rechtlichen Problemfelder verschafft, der es dem Referendaren ermöglicht, sein Wissen aus dem Universitätsstudium wiederzuentdecken und gleichfalls neues anzureichern.

Es ist so konzipiert, dass es als "schlankes" Nachschlagewerk kurz vor den Klausuren des 2. Staatsexamens oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Referendariat Bestand haben würde, indem es eine wirkungsvolle Alternative für die endlose Reihe von Werken des besonderen Verwaltungsrechts, den eigenen Studiumsunterlagen sowie den Mitschriften aus den Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungsstationen bietet. Das Voraussetzen von gewisser Kenntnis hinsichtlich des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts seitens des Lesers, aber auch das bewusste Weglassen von Beispielsfällen (und den unvermeidbaren Darstellungen der dazugehörigen Ausnahmen) war dabei bedeutungsvoll, wollte man diesen schlanken Status behalten.

Letztlich sind die in diesem Buch angesprochenen Punkte sicherlich nicht alle die, die angesprochen werden müssten, strebte man eine vollumfängliche Perfektion auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts an – dennoch bilden sie eine saturierte Zusammenschau von Wissen, welches genügen dürfte, um die durch Zeitmangel bedingten Problemfelder „Verstehen, Aufarbeiten, Wiederholen und Üben“ effektiv zu bekämpfen - und welches mit Sicherheit in einer öffentlichen-rechtlichen Klausur vorausgesetzt wird.

Viel Erfolg!

Kapitel I: Methodik der Fallbearbeitung

Im Vergleich zu den zwei anderen großen Rechtsgebieten gestaltet es sich manchmal schwierig, den vor einem liegenden Sachverhalt einer Klausur aus dem Öffentlichen Recht im Assessorexamen mit Struktur anzugehen. Das Zivilrecht in all seinen Klausurvarianten gibt im Lösungsaufbau immerhin „Stationen“ vor, die es abzuarbeiten gilt, so dass letztlich ein Urteils- Tatbestand auch gut von jemandem gestaltet werden könnte, der sich auf reine Textanalyse versteht. Die Sachverhalte des Strafrechts sind eher öfter als selten eingängig und finden ihre Schwierigkeit in der Fülle der zu erfassenden Delikte und den Formalien des Alltags der Staatsanwaltschaft, nicht aber in der Undurchdringbarkeit der Materie, so dass höchstens Zeitdruck und die wachsende Ohnmacht des Prüflings entstehen, der nicht weiß, wo er anfangen soll.

Das Öffentliche Recht hingegen bietet oftmals das Problem für den Prüfling, den Sachverhalt zwar im Groben erfasst zu haben, den konkreten Prüfungsansatz aber vermissen zu lassen.

“Die Entscheidung der Behörde/ des Rechtsanwalts/ des Gerichts ist zu fertigen.“, so lautet häufig die klar definierte Aufgabenstellung, die dennoch für nebulöse Anfangsminuten sorgt.

Im folgenden wird ein Schema dargebracht und mit Erläuterungen versehen, welches es dem Prüfling ermöglichen soll, jedweden Sachverhalt einer öffentlich-rechtlichen Klausur mit der gleichen Systematik anzugehen, die es in den anderen Rechtsgebieten so leicht macht, auch demjenigen einen Einstieg in die Falllösung zu bieten, der materiell oder formell noch nicht gleich alles in den ersten fünf Minuten des Lesens erfasst hat.

Zur Verdeutlichung sollen drei Fallkonstellationen präsentiert werden, die sowohl aus den klassischen Klausurbereichen als auch aus einem vermeintlich „exotischen“ Feld stammen. Auf diese wird später Bezug genommen:

Fall 1: Eine Behörde erfährt von einem Bürger, dass ein seinem Privatgrundstück gegenüber angesiedeltes Autohaus Fahnenmasten samt Fahnen aufgestellt hat. Er zweifelt die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Maßnahme an und beschwert sich, dass die Fahnen im Wind zu laut seien und er Angst habe, dass dem Autohaus andere Betriebe in der unmittelbaren Umgebung folgen könnten.

Fall 2: Eine Behörde erfährt von einem privat betriebenen Altersheim. Die Betreiberin kam eher per Zufall dazu, da sie zwei ältere Nachbarn bei sich aufnahm und die Neuigkeit im Dorf die Runde machte. Mittlerweile beherbergt und pflegt sie zwölf Personen. Sie ist aber starke Alkoholikerin, ihre 16jährige Tochter ist vorbestraft, nimmt Drogen und wohnt ebenfalls in dem Haus. Medizinische Verbände lagern neben dem offenen Hundefutter, welches für die fünf im Haus lebenden Hunde bestimmt ist. Vier Patienten sind schon unterernährt, der körperlichen Hygiene wird nur unregelmäßig nachgegangen.

Fall 3: Eine Behörde erfährt von einem in der nationalen Film- und Fernsehszene anerkannten Sprengmeister, der grundsätzlich die Erlaubnis gem. § 7 Abs. I SprengG erteilt bekommen hat, der aber nachweislich durch seine persönlichen Probleme wie Suizidgefahr, Spielsucht und Alkoholabhängigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit seiner Person gem. § 8 Abs. I Nr. 1 SprengG vermissen lässt.

Zur Zeiteinteilung:

Die Vorarbeit im folgenden Schritt 1 sollte nicht länger als zwanzig Minuten in Anspruch nehmen und beinhaltet auch das mehrfache Lesen des Sachverhalts. Die weiteren Schritte erfolgen je nach Verständnis und Umfang des Sachverhalts, sollten aber in Summe eine Stunde nicht übersteigen, da die schriftliche Ausarbeitung sowie der später zu entwerfende Reinentwurf den Mammutteil der zur Verfügung stehenden Zeit beanspruchen werden.

Schritt 1: Gedankliche Vorarbeit

So leicht es sich anhört und so schwer es in der Praxis wegen der aufkeimenden Nervosität und des Zeitdrucks ist, so ist es doch wichtig, die Ruhe zu bewahren, um den Sachverhalt „sacken zu lassen“.

Dabei ist streng darauf zu achten, sich noch keine rechtlichen Gedanken über das gerade Gelesene zu machen, da es zunächst um eine reine Textanalyse geht.

Notwendig ist es, „hinter“ die Klausur zu schauen und dabei den Fall zu erkennen, den der Klausursteller beabsichtigt hat. Diese im Anfangsstadium getätigten Überlegungen zur Klausurtaktik nehmen zwar etwas Zeit in Anspruch, helfen aber letztlich beim Schreibprozess immens. Es ist sich die grundsätzliche Frage zu stellen, wie man selbst das Ergebnis prophezeien würde, würde man als rechtlicher Laie gefragt werden.[1]

Immer davon ausgehend, dass der Prüfling ein gesundes Gerechtigkeitsempfinden in sich trägt, ist öfter schon nach einer ersten Sachverhaltswürdigung erkennbar, wie das Ergebnis des Falles sein könnte:

Fall 1 bietet entweder die Möglichkeit des klischeehaften querulatorischen Rentners, der sein Umfeld zu denunzieren versucht oder aber den besorgten Bürger, der in seinen Nachbarschaftsrechten tatsächlich verletzt ist, weil sein Gegenüber rechtswidrig eine bauliche Maßnahme vorgenommen hat. Da beides im ersten Moment zu gleichen Teilen möglich erscheint, sollte dem Prüfling klar werden, dass nicht nur die Wahrscheinlichkeit besteht, sich in beide Richtungen entscheiden zu können, sondern auch die Notwendigkeit gegeben ist, bei der Abwägung zwischen den beiden Argumentationen der Beteiligten (meistens einer Behörde und einem Rechtsbeistand eines Bürgers) präzise und sorgfältig zu differenzieren.

Anders stellen sich die Fällen 2 und 3 dar: Niemand würde im Ernst am Ergebnis zweifeln, dass Personen, die als dermaßen unzuverlässig und potentiell schadhaft für andere beschrieben werden, eine entsprechende behördliche Regelung erfahren müssen. Das Resultat steht also fest, nun muss das eigentliche Problem des Falles erkannt werden, welches man dann mit der im Sachverhalt aufgeführten Argumentation unterfüttert. Nicht selten sind dies die „Gut-gedacht-schlecht-gemacht“-Fälle, in denen eine Behörde einen richtigen Ansatz mit den falschen Mitteln verfolgt (Unverhältnismäßigkeit, Verfahrensfehler etc.) und vom Prüfling auf den richtigen Weg gebracht werden muss, um das „faire“ Ergebnis wieder herzustellen.

Schritt 2: Aktenauszug

Sodann ist systematisch ein Aktenauszug zu erstellen.

Hierfür gibt es mehrere Gründe: Zum einen ist es eine Wohltat für die Psyche, den Stift aufzunehmen und schon in den ersten Minuten der Klausur etwas zu Papier zu bringen, wovon man weiß, dass es inhaltlich richtig und klausurtaktisch sinnvoll ist. Zum anderen vermeidet man die typischen Flüchtigkeitsfehler, die dadurch entstehen, dass man den Sachverhalt nicht zu einhundert Prozent verinnerlicht hat: Verwechselungen von Beteiligten, Daten und Orten geschehen leichter als man denkt und haben oft eine fatale Wirkung auf die eigentliche Lösung. Wer sich die wichtigsten Dinge aufschreibt, behält diese erwiesenermaßen besser im Gedächtnis als derjenige, der sie sich nur anliest – und wen das nicht überzeugt: Da das Konzeptpapier mit den eigenen Notizen meist am Ende der Bearbeitungszeit mit abgeben werden muss, kann man mit seinem wohldurchdachten Skizzen den einen oder anderen Prüfer erfreuen.

Der Aktenauszug ist in zwei Teile zu unterteilen, die Einleitung und die Zeitleiste.

Die Einleitung bedient sich den Anfangssätzen eines öffentlich-rechtlichen Aktenvortrags, den essentialia des Sachverhalts:

„Ich berichte von einem Verwaltungsverfahren aus dem Jahre 2006, dass dem Oberbürgermeister der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover zur Entscheidung vorlag. Gegenstand des Verfahrens war eine Beseitigungsverfügung des der Stadt untergeordneten Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung. Dagegen wendet sich der Bürger Hans W. aus Hannover mit seinem Widerspruch vom 05.01.2006. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:“

Hier beginnt der zweite Teil, in welchem tabellarisch eine chronologische Aufstellung der Geschehnisse und Schriftwechsel mit jeweils kurzer Widergabe des Datums, des Verfassers und all seinen Argumenten gefertigt wird. Diese (meist nur wenigen) eigenen Seiten dienen in den nächsten Stunden als Sachverhaltsersatz und Nachschlagewerk, dementsprechend sorgfältig und optisch nachvollziehbar sollten sie erstellt werden.

Schritt 3: Begutachtung des Sachverhalts in formeller Hinsicht

Im Anschluss daran ist sich dem Sachverhalt zum ersten Mal in juristischer Art und Weise zu nähern. Obwohl sicherlich die korrekte Anwendung des materiellen Rechts den Schwerpunkt einer normalen öffentlich-rechtlichen Klausur bilden dürfte, dürfen die formellen Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben, da gerade diese am Ende der Korrektur für den einen oder anderen Extrapunkt sorgen könnten, zeigen sie doch dem Prüfer als Praktiker, dass man zur Erstellung einer im alltäglichen Verwaltungsleben verwendbaren Entscheidung fähig ist. So ist nicht selten in der jeweiligen Fallkonstellation auf einen formellen Fehler extra hinzuweisen, der zwar die Hauptentscheidung nicht beeinflusst, aber eine vermeintliche Nebensache mitregelt:

So ist in der Anwaltsklausur die Behörde darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Unterlassens der zwar im Widerspruchsverfahren nachholbaren aber dennoch im Vorfeld nötigen Anhörung die Kostenentscheidung gem. § 80 Abs. I S. 2 VwVfG zugunsten des Bürgers erfolgen muss. Des Weiteren ist die untere Behörde von der Aufsichtsbehörde im Wege einer Mitteilung im Hause (oder umgekehrt über eine Vorlage) davon in Kenntnis zu setzen, dass in Fällen der Ermessensentscheidung diese auch begründet werden müssen.

Die folgende Checkliste soll dem Prüfling helfen, den Sachverhalt systematisch auf mögliche Formfehler zu untersuchen. Im Nachhinein muss dann überlegt werden, ob und wenn ja, in welcher Art und mit welcher Gewichtung diese aufgeführt werden sollten.

I. „Ist der Tenor bestimmt (genug)?“

Der Tenor muss das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. I VwVfG erfüllen, da er Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein könnte. Es muss also für den Bürger vollständig, klar und eindeutig erkennbar sein, was genau Gegenstand der Entscheidung ist, damit er sein Verhalten danach richten kann, und damit auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und Organe den Inhalt der etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können.[2]

Bsp.: Fehlerhaft wäre: „Die Eiche in Ihrem Garten ist zu stutzen.“, stattdessen: „Ihnen wird aufgegeben, die in dem Ortstermin bei Ihnen am 06.06.2006 markierte Eiche auf der rechten vorderen Seite Ihres Grundstücks mit Angrenzung und Astüberhang zur Eichstraße in der Höhe um 1m, in der zur Eichstraße neigenden Seite um 2m, insbesondere bezüglich des sich dort befindenden Hauptastes (Kennzeichnung A1, Kürzungsmarkierung M1) zu stutzen.“

II. „Wie viele Verwaltungsakte liegen vor?“

Prüfen Sie sorgfältig, ob es sich bei den Anordnungen im Tenor um Verwaltungsakte handelt, ob mithin die Voraussetzungen des § 35 Abs. I VwVfG erfüllt sind. Ein beliebter Fehler ist es hierbei, die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 VwGO als solchen zu werten. Als Faustformel kann man sich die Frage merken: „Könnte dieser Teil des Bescheides für sich allein stehen?“ Die zuvor erwähnte Entscheidung bzgl. der im Garten stehenden Eiche könnte separat stehen, ebenso auch Entscheidungen wie „Die Kosten des Verwaltungsverfahrens haben Sie zu tragen.“. Nicht aber allein stehen kann „Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.“, da hierzu stets ein Verwaltungsakt benötig wird, auf den sich die Vollziehung bezieht.[3]

III. „Wurde eine Ermächtigungsgrundlage genannt?“

Diese Voraussetzung gehört zum Umfang und Inhalt der Begründungspflicht aus § 39 Abs. I VwVfG und ist Ausdruck der „guten Verwaltung“.[4] Ihr wird auch genüge getan, wenn eine falsche Ermächtigungsgrundlage genannt wurde.[5]

IV. „Wurden die Verwaltungsakte begründet?“

39 Abs. I VwVfG regelt als Verfahrensvorschrift nur die formelle Begründungspflicht, d. h. die an die verfahrensrechtlich korrekte Begründung eines Verwaltungsaktes zu stellenden Anforderungen, mit § 39 Abs. II VwVfG als der die Ausnahme begründenden Norm. Klausurtaktisch muss immer bedacht werden, dass das Fehlen einer der Erfordernisse des § 39 Abs. I VwVfG, insbesondere bei Ermessens- und Beurteilungsentscheidungen, in der Regel Indiz dafür ist, dass der VA erging, ohne dass die Behörde die gebotene Feststellung und sachgerechte Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorgenommen und damit rechtswidrig gehandelt hat.[6] Daneben ist aber im gleichen Maße in formeller Hinsicht zu beachten, dass ein derartiger Mangel gem. § 45 VwVfG ggf. in einem Klage- oder Widerspruchsverfahren geheilt werden kann.

V. „Wurde eine Zwangsmaßnahme erwähnt?“

Die Androhung einer Zwangsmaßnahme ist stets ein VA, da sie auch für sich stehen kann. Die Anwendung wiederum (des unmittelbaren Zwanges und der Ersatzvornahme) sind dagegen Realhandlungen ohne VA-Charakter. Findet eine Androhung oder eine Festsetzung im Tenor Erwähnung, muss diese im Einzelnen im Bescheid korrespondierend begründet werden. Dazu gehört zum einen die Begründung zur Maßnahme, aber auch ggf. hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes.

VI. „Wurde die sofortige Vollziehung angeordnet?“

§ 80 Abs. II Nr. 4 VwGO zwingt zur eingehenden selbständigen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit. Daher muss eine gründliche Interessenabwägung vorgenommen werden, warum das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug dem Interesse des betroffenen Bürgers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorgeht. Eine Begründung mit den Gründen des zu vollziehenden VA oder eine „formelhafte“, nicht auf den konkreten Fall abgestellte Begründung sind in der Regel nicht ausreichend, es müssen vielmehr eigene Argumente klar für die Vollziehung sprechen.[7] Sollte eine Begründung zur sofortigen Vollziehung fehlen oder unzulänglich sein, so muss sie zunächst aufgehoben, dann erneut angeordnet und korrekt begründet sein.[8] Grund dafür ist der Zweck der Begründungspflicht aus § 39 Abs. I VwVfG, die Behörde zu zwingen, die gebotenen Überlegungen und Abwägungen vor Erlass der sofortigen Vollzugsanordnung vorzunehmen.[9]

VII. „Erging eine Entscheidung bzgl. der Verwaltungskosten?“

Kosten müssen nicht, können aber in Erstbescheiden auferlegt werden, wenn für die Amtshandlung in einer Gebührenordnung eine Tarifstelle vorhanden ist und/ oder Auslagen im Sinne eines Verwaltungskostengesetzes entstanden sind. In Widerspruchsfällen wiederum ist gem. § 73 Abs. III S. 2 VwGO zwingend zu bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat. Die inhaltliche Ausgestaltung der Kostenverteilung findet sich hierbei in § 80 Abs. I VwVfG. Diese tenorierte Entscheidung kann für sich alleine stehen und hat damit VA-Charakter. Sie ist daher gem. § 39 Abs. I VwVfG ebenfalls zu begründen.

VIII. „Ist eine Anhörung erfolgt?“

Sich (im Rahmen der Aufgabenstellung) als Rechtsbeistand oder Gutachter auf die fehlende Anhörung aus z.B.§ 28 Abs. I VwVfG zu stürzen und damit eine Entscheidung zu begründen, die dem in Schritt 1 besprochenen Bauchgefühl widerspricht, wird leider zu oft praktiziert.

Dabei helfen klausur taktische Überlegungen: Der Bürgerin aus Fall 2 beispielsweise ihre Tätigkeit in ihrem privaten Altersheim zu lassen, nur weil eine Anhörung nicht erfolgt ist, erscheint schon beim ersten Gedanken fragwürdig. Erklären lässt sich das grundsätzlich nur für den Erlass eines belastenden VA bestehende Anhörungserfordernis aber auch mit dem dahinter liegenden Grundgedanken: Es ist direkte Folge des Rechtsstaatsprinzips, ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit und zugleich eine hauptsächliche Voraussetzung für das für eine moderne Verwaltung nötige Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Behörde.[10]

Gern verwendetes Problem ist dabei der im Sachverhalt erwähnte Ortstermin, bei dem zwischen den Beteiligten zwar viel besprochen wird, die konkrete, später tenorierte Maßnahme jedoch nicht. Hierbei ist eine Sachverhaltswürdigung vorzunehmen, ob dem Bürger die tatsächlich zu erwartende Maßnahme mitgeteilt und ihm ein angemessenes Forum zur Äußerung eingeräumt wurde.

Ebenfalls – und so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach auch Fall 2 gelagert – müssen sowohl die Entbehrlichkeit einer Anhörung gem. § 28 Abs. II VwVfG sowie die Möglichkeit des Nachholens gem. § 45 Abs. I, II VwVfG bis zum Abschluss des Vorverfahrens oder bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage bedacht werden.

IX .“Wie wurde der Bescheid bekannt gegeben?“

Die Bekanntgabe stellt die Entäußerung des VA mit dem Ziel der Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Bürger dar. Sie setzt Fristen in Gang und bewirkt zudem die äußere Wirksamkeit des VA gem. § 43 Abs. I VwVfG. Irrig wird sie unter den Prüflingen gerne mit der Zustellung gleichgesetzt, dabei ist die Zustellung nur eine Form der Bekanntgabe, die dann zu erfolgen hat, wenn sie aus rechtlichen oder aus Beweisgründen erforderlich ist.

Die relevanten Arten der Zustellung per Post sind die „teure aber sichere“Postzustellungsurkunde (PZU) gem. § 3 VwZG, die eine Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO zulässt, der eingeschriebene Brief gem. § 4 VwZG (hier besteht die Möglichkeit der Annahmeverweigerung) sowie die Zustellung per Empfangsbekenntnis gem. § 5 VwZG (nach Abs. II vereinfacht möglich). Eher selten vorkommend aber generell zu bedenken ist die öffentliche Zustellung gem. § 15 VwZG, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Bekanntgabe durch einfachen Brief, womit der VA grundsätzlich als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, selbst wenn er erwiesenermaßen eher da war, arg. exe § 41 Abs. II VwVfG.[11]

X. „Ist eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung gegeben?“

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist eine gute Möglichkeit für den Klausursteller, sein in den Sachverhalt gebettetes Fristenproblem zu lösen und zum einen das „gerechte“ Ergebnis (s. o.) wiederherzustellen, zum anderen zu verdeutlichen, dass ein Hilfsgutachten des Prüflings nicht gewollt ist.[12] In Fall 3 wird der Erstbescheid dem Sprengmeister zugestellt, der diesen wiederum einen Monat lang nicht beachtet und erst dann zu seinem Anwalt geht. Die Frist wäre versäumt, der Anwalt hätte aufgrund des (für den Prüfling ersichtlichen) Verschuldens des Sprengmeisters noch nicht einmal mehr die Chance auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die anwaltliche Klausur z.B. wäre hier prinzipiell vorbei, da der Bescheid rechtskräftig geworden ist, ein entsprechendes Schreiben für den eigenen Mandanten anstelle einer Klage/ eines Widerspruchs wäre zu fertigen. War aber die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, ist dies der Einstieg in die weitere Prüfung, da sich der Anwalt/ Prüfling auf die Jahresfrist aus § 58 Abs. II VwGO berufen kann.[13]

Wann aber ist eine Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt fehlerhaft? Zunächst ist zu sagen, dass sie nur in Widerspruchsbescheiden gem. § 73 Abs. III VwGO erscheinen muss. Die VwGO verpflichtet die Behörden im Weiteren nicht, ihren Verwaltungsakten eine derartige Belehrung beizufügen.[14] Es ist aber aufgrund der zu Laufen beginnenden Verfristung empfehlenswert, dies zu tun.

Typische Fehler sind folgende Formulierungen:

„innerhalb von 4 Wochen“ (korrekt: 1 Monat),

„nach Zustellung“ (sofern die Bekanntgabe gar nicht durch Zustellung erreicht wurde),

„in doppelter Ausfertigung“ (da dies ein unzulässiges Erschwernis ohne sachlichen Grund darstellt),

„nur schriftlich/ mündlich einzulegen“ (ist einer der Zusätze genannt, darf der andere nicht fehlen) und

„bei mir“ (sofern der Briefkopf den Absender nicht eindeutig erkennen lässt).

Nicht fehlerhaft sind dagegen die folgenden Formulierungen:

„bei mir“ (wenn der Briefkopf den Absender erkennen lässt),

„nach Bekanntgabe“ (auch wenn zugestellt wurde, da die Bekanntgabe der Oberbegriff ist und die Zustellung nur eine Art der Bekanntgabe darstellt),

„ist bei … einzulegen“ (sofern die Stelle genau bezeichnet ist) und

wenn weder die schriftliche noch die mündliche Möglichkeit des Einlegens aufgeführt wird, da das nicht irreführend für den Bürger sein kann.

XI. „Sollten Fristen abgelaufen sein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage?“

Im Verwaltungsprozess gilt § 60 VwGO, im Verwaltungsverfahren § 32 VwVfG. Die Wiedereinsetzung setzt einen Antrag Partei voraus, sie kann aber in bestimmten Fällen ex officio gewährt werden. Der Antrag enthält in der Klausur üblicherweise die versäumte Handlung Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn der Bürger trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Frist nicht einhalten konnte. Ob dies der Fall ist, hängt sehr vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein gesagt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, also die ein Verschulden ausschließenden Umstände, müssen innerhalb der Antragsfrist (§ 32 Abs. II VwVfG, § 60 Abs. II VwGO) dargestellt und bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft gemacht werden.[15] Etwaiges Verschulden eines Vertreters kann zugerechnet werden. In den einschlägigen Klausuren ist im Allgemeinen wegen folgender Situationen wohl Wiedereinsetzung zu gewähren:

Fristversäumnis wegen

- längeren Urlaubs (wenn jedoch bereits eine rechtliche Auseinandersetzung geführt wird oder zu befürchten ist, muss der Urlauber Vorsorge treffen, dass er von wichtigen Zustellungen erfährt und das Erforderliche veranlassen kann),
- schwerer Krankheit, die auch die Einholung von Rechtsrat und Beauftragung eines Bevollmächtigten unmöglich macht,
- Verschulden von ansonsten zuverlässigen Bürokräften eines Rechtsanwalts
- öffentliche Umstände (Streik der Zustellfirmen etc.).

Indes geht das Begehr des Schriftsatzverfassers (Bürger oder dessen Bevollmächtigter) gerade in verwaltungsgerichtlichen Klausuren nicht immer eindeutig hervor, sodass im Zweifel dahingehend ausgelegt werden muss (s. u.).[16]

XII. „Was will/ meint der Bürger?“

Ggf. muss der Wille des Bürgers ermittelt werden. Dieser ist als juristischer Laie nicht an ungenauen Begrifflichkeiten festzuhalten. Insofern muss eruiert werden, ob er mit seinem Schreiben eine Rechtsfolge setzen („Einspruch“ wird als Widerspruch gewertet, „Beschwerde“ wird als Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefasst) oder seinem Unmut nur „Luft verschaffen“ will (Gegenvorstellung).

XIII. „Ist eine Beteiligung Dritter erforderlich?“

Die Klassiker hierzu sind die Anhörung bestimmter Institutionen wie der Gemeinde im Kommunalrecht, dem Naturschutzbund im Umweltrecht, der Handelskammer im Gewerberecht, aber auch natürlichen Personen wie dem Nachbarn in baurechtlichen Verfahren.

Schritt 4: Begutachtung des Sachverhalts in materieller Hinsicht

Die materielle Prüfung bildet zumeist den Kern der Klausur und lässt sich teilweise erst vollends erfassen, wenn man eine sorgfältige und zeitraubende Abwägung der Interessen aller Beteiligter vorgenommen hat. Neben diesem Kernpunkt steht aber auch eine formale Betrachtung des materiellen Rechts an:

Wenn beispielsweise festgestellt wurde, dass Gefahrenabwehrrecht einschlägig ist und eine Maßnahme ergriffen wurde, muss diese zwangsläufig als „Kann“-Vorschrift eine bestimmte Begründung vorweisen. Auch die Abwägung an sich ist – im Rahmen der eigenen Klausurtaktik - mit einer gewissen Methodik anzugehen. So gibt es bestimmte Schlüsselwörter, über die sich ein Prüfer ausdrücklich freut, wenn er sie liest. Im Folgenden sollen die Punkte angesprochen werden, die sich auf (nahezu) jede öffentlich-rechtliche Klausur übertragen lassen können, ganz gleich aus welcher Materie, also Baurecht, Gefahrenabwehrrecht o. ä. sie stammt.

I. Ermessen

In den meisten Klausuren wird als Ermächtigungsgrundlage keine Norm genommen, die eine gebundene Entscheidung für die Behörde vorsieht, da in diesen Fällen dem Prüfling als Behörde/ Rechtsanwalt die Möglichkeit verwehrt wird, sich mit dem fiktiven Gegner argumentativ auseinanderzusetzen. Die zu benutzende Formulierung eines Tenors wäre in diesem Fall „… war zu unterlassen…“ oder „konnte/ durfte unter keinen Umständen…“.

Insofern spielt § 40 VwVfG eine große Rolle, welcher der Behörde vorschreibt, wie sie ihr Ermessen ausüben darf, nämlich zweckentsprechend und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Im Rahmen einer Ermessensprüfung sollten in dem zu fertigenden Schriftsatz (entweder bemängelnd aus Anwaltssicht oder konstituierend aus z.B.behördlicher Seite) die Schlüsselwörter Entschließungsermessen und Auswahlermessen Erwähnung finden. Ersteres bezieht sich auf das „ob“ des behördlichen Einschreitens, letzteres auf das „wie“ mit einer engeren Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beide Ermessensformen müssen im Falle des Vorliegens zwingend begründet werden, weil nur dadurch dem Bürger nachvollziehbar verdeutlicht und er ggf. sogar überzeugt werden kann, warum die Behörde die gewählte Entscheidung getroffen hat – und weil im Falle einer fehlenden Begründung Rechtswidrigkeit und in schweren Fällen, z.B.bei offensichtlicher Willkür, Nichtigkeit eintritt.[17]

Hierbei freut sich ein jeder Klausurkorrektor aus der Praxis, wenn er ebenso praxisnahe Formulierungen findet.

Als Beispiele für Entschließungsermessen seien daher hier benannt:

„Ein Einschreiten erschien mir erforderlich“,

„ich hielt es für geboten, die Maßnahme zu treffen“,

„meines Erachtens war es notwendig“.

Typische Formulierungen des die Wahrung der Verhältnismäßigkeit

anzeigenden Auswahlermessens sind z.B.

nicht vertretbar erschien mir" und

„so war es mir aufgrund der an den Tag zu legenden Sorgfaltspflicht nicht anders möglich, als…“ oder

„ m. E. ist es angemessen/ erforderlich“.

II. Typische Argumente einer Behörde zum Handeln/ eines Gerichts zum Urteilen

Neben einer fallspezifischen Begründung, die u. a. die, die behördliche Entscheidung tragenden, Argumente verklausuliert schon in der gegnerischen Einlassung erkennen lässt, gibt es Argumente, die in der Praxis häufig verwendet werden, weil sie auf viele verschiedene Rechtsgebiete anwendbar sind. So gibt die Behörde zu erkennen, dass, wenn sie nicht handelt, die Gefahr besteht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein negativer Zustand eintreten könnte, der entweder allgemein oder fallspezifisch nicht tragbar wäre. Dies sind insbesondere folgende Fälle: "Wenn wir nicht handeln...

- …entsteht eine so genannte Nachahmergefahr. Der Grundsatz „Kein Recht im Unrecht.“ würde durchbrochen werden, da sich andere Bürger in ihrer rechtsirrigen Ansicht bestätigt fühlen würden und unter Verweisung auf den vorliegenden Fall entsprechend handeln könnten, was wiederum erheblichen Beseitigungsaufwand der öffentlichen Verwaltung nach sich ziehen würde.“

Bezogen auf die Fälle 1 bis 3 würde diese Begründung greifen: Andere Gewerbebetriebe könnten in Fall 1 auf die Idee kommen, bauliche Maßnahmen ohne Genehmigung einzuleiten, wenn sie sich davon einen finanziellen Vorteil versprächen. In Fall 2 droht die Gefahr von weiteren privat geführten Seniorenheimen, die eine mangelnde Versorgung der Patienten befürchten ließen. In Fall 3 ist evident, dass die Vermehrung von dem Gesetze nach unzuverlässigen Sprengmeistern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.

- …entsteht eine Wiederholungsgefahr beim einzelnen Bürger, der sich in seinem bisherigen Treiben bestätigt sieht und ggf. weitere Verwaltungsverfahren verursacht.“

In Fall 1 würde der Nachbar durch die im Wind flatternden Fahnen weiter gestört werden und der handelnde Gewerbebetrieb dies durch weitere Maßnahmen, z.B. ein Aufstocken seines Fahnenrepertoires ggf. noch verstärken können. Die Betreiberin aus Fall 2 würde ihre Pflegeeinrichtung fortsetzen, so dass – bei der Beschreibung der Begebenheiten und des Personals – ein Unglück vorprogrammiert wäre. Ebenso würde es sich in Fall 3 verhalten, auch hier wäre ein Unglücksfall eher wahrscheinlich als auszuschließen.

- …wird die Rechtsordnung des Staates nicht im ordnungsgemäßen und adäquaten Maße umgesetzt.“

Dieses Argument ist sozusagen eine Verbeugung vor dem deutschen Rechtsstaat und zeigt an, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung als „handelnde Vertretung des Staates“ in öffentlich-rechtlichen Belangen und die daraus resultierende behördliche Verantwortung so ernst genommen werden müssen, dass in keinerlei Maße die Option besteht, jemanden anderen rechtswidrig gewähren zu lassen. Auch dieser Punkt wäre in den Fällen 1 – 3 anzuführen.

-… entsteht eine wirtschaftliche Ungleichheit. Der rechtswidrig handelnde Bürger wäre durch seine einzigartige Position und den damit verbundenen wettbewerbsrechtlichen Vorteil seinen Konkurrenten gegenüber deutlich besser gestellt.

In Fall 1 wäre der Betreiber des Autohauses durch die erhöhte Werbewirkung besser vermarktet und hätte gegenüber den gleichsam angesiedelten Betrieben einen durchaus finanziell messbaren Vorzug. In Fall 2 hätten interessierte Bürger, die ebenfalls ein Altenpflegeheim errichten wollten, durch die damit verbundenen strengen Anforderungen an die Genehmigung und Errichtung einer solchen Stätte gegenüber der rechtswidrig handelnden Bürgerin das Nachsehen, zum einen weil diese die Genehmigungskosten nicht gezahlt hat und weil durchaus Argument sein könnte, dass Pflegestätten und ihr Existenzbedarf regional begrenzt sein könnten. Hier wäre folglich neben einer vergleichsweise nicht gerechtfertigten finanziellen Einbuße sogar der Zugang zur gleichen Tätigkeit verwehrt. In Fall 3 kann der unzuverlässige Sprengmeister den Bedarf seiner Umgebung decken, ohne den ebenfalls strengen Anforderungen an die eigene Zuverlässigkeit entsprechen zu müssen. Neben der immanenten Gefahr bestünde auch hier der Nachteil für Konkurrenten, die sich ordnungsgemäß verhalten.

III. Drittbeteiligung

Ein weiterer Aspekt, der sowohl formell (eventuelles Beiladungserfordernis) als auch materiell (besondere Begründung) durchgreift, ist der der Beteiligung Dritter am Verwaltungsverfahren. Neben der zu erfolgenden Anhörung und Zustellung, sofern sich der VA auch gegen sie richtet, ist zudem der Fall der Einwilligung oder formeller Stellungnahme zu beachten. Die klassischen Fälle sind hierbei Umweltrecht (Naturschutzbund), Kommunalrecht (Gemeinde), Gewerberecht (Industrie- und Handelskammer, Prüfungsverbände), Baurecht (Gemeinde oder Nachbar) und Europarecht (Hohe Vertragspartei).

Schritt 5: Zusammenfassung

Letztlich muss man sich nach Abarbeiten der einzelnen Schritte darüber im Klaren sein, in welchem Ton der nun folgende Schreibprozess zu erfolgen hat. In den Fällen einer behördlichen Klausur oder eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch aber in einer Anwaltsklausur, in der eine Stellungnahme an den Mandanten zu fertigen ist, ist zu bedenken: Der Adressat ist juristischer Laie. Man will also in seinem Schreiben deutlich und souverän, bestimmend und doch höflich, kurzum: überzeugend wirken. Dem Bürger wird nicht selten in diesen Fällen mitzuteilen sein, warum ihm eine bestimmte Belastung widerfährt, er etwas Beantragtes nicht genehmigt bekommt oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu dulden hat. Klausurtechnisch sind dies eher die Fälle, in denen vorher eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die nun in Richtung des Bürgers zu formulieren ist.

Anders gestaltet es sich naturgemäß, wenn der Gegenüber ebenfalls Teil des Rechtswesens, z.B. untere Behörde oder Rechtsanwalt des Bürgers ist. Diese Fälle sind dann, was die Materie angeht, eher formell gelagert, so dass nicht so sehr die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne eine Rolle spielt, sondern besondere Betonung auf anderen, den jeweiligen Gesetzen und ihren Tatbestandsvoraussetzungen zu entnehmenden Kriterien liegt.

Neben der inhaltlichen Rücksicht auf den (fiktiven) Adressaten wäre es zudem sträflich zu vergessen, dass sich mit dem eigens Geschriebenen auch eine reale Person zu befassen hat. Entsprechend ist die äußere Form der Klausur zu beachten. Dazu gehören sowohl eine fehlerfreie Rechtschreibung, Grammatik und Interpunktion als auch ein sauberes Schriftbild (ausreichender Zeilenabstand, Korrekturrand, beibehaltene Struktur im Text anstelle von Ergänzungen und Einschüben).[18]

Prüfungsschema

I) Vorarbeit

Ruhe bewahren, noch unjuristisch „gerechtes, der Realität wohl entsprechendes“ Ergebnis ermitteln, dadurch „Kategorie der Fallgebung“ erkennen

II) Textanalyse

1) Sachverhaltserfassung: Wer? Wo? Wann? Wegen was?

2) Chronologische Staffelung unter stichpunktartiger

Aufführung der jeweiligen Argumente der Schriftstücke

III) Formelle Begutachtung

1) Bestimmtheit des Tenors?
2) Anzahl der Verwaltungsakte?
3) Ermächtigungsgrundlage genannt?
4) Ermächtigungsgrundlage begründet?
5) Zwangsmaßnahme? Adäquat? Begründet?
6) Sofortige Vollziehung? Begründet?
7) Kosten?
8) Anhörung? Entbehrlich?
9) Zustellung?
10) Rechtsbehelfsbelehrung?
11) Wiedereinsetzung?
12) Auslegung?
13) Beteiligung

IV) Materielle Begutachtung

1) gebundene Entscheidung der Ermessenentscheidung?

a) falls Ermessen: Entschließungsermessen?
Auswahlermessen?
b) typische Argumente zum Handeln
aa) Nachahmergefahr („kein Recht im Unrecht“)
bb) Wiederholungsgefahr
cc) Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung
dd) wirtschaftliche Ungleichheit

Wichtig! Sowohl bei der Fertigung eines Mandantenschreibens als auch eines Urteils oder eines Bescheides muss darauf geachtet werden, dass der Adressat im Regelfall juristischer Laie ist (Empfängerhorizont). Entsprechend hat der Ton des Schreibens deutlich, souverän und überzeugend zu sein. Anders verhält es sich nur beim Fertigen einer Klageschrift.

Kapitel II: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Die Thematik der verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nicht in jedem Bundesland Bestandteil des zweiten Staatsexamens (ja: z.B.Bayern, Nordrhein-Westfalen, nein: z.B.Niedersachsen). Wenn der Bearbeitervermerk der Klausur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fordert, meint dies meistens die Auseinandersetzung mit einem Urteil oder einem Beschluss, in selteneren Fällen auch eine Verfügung oder ein Gutachten mit abschließendem Entscheidungsvorschlag. Die beiden gängigen Entscheidungsformen sollen im Folgenden erläutert werden.

A. Urteil

Findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung statt, wird gem. §§ 101 Abs. I, 107 VwGO durch Urteil (Endurteil) entschieden.[19] Wirksam wird es durch Erlass am Ende der mündlichen Verhandlung oder an einem gesonderten Termin. Die formellen Anforderungen an das verwaltungsgerichtliche Urteil ist § 117 VwGO zu entnehmen, hierbei ähnelt es dem Aufbau des zivilrechtlichen Urteils:[20]

I. Rubrum

Das Rubrum enthält die für die spätere mögliche Vollstreckung wichtigen Angaben der persönlichen Daten der Parteien und deren Vertretungsverhältnisse. Im Einzelnen:

1. Formel „Im Namen des Volkes“ gem. § 117 Abs. I VwGO sowie Bezeichnung als „Urteil“
2. Aktenzeichen des Gerichts[21]
3. Formel „In der Verwaltungsrechtssache“[22]
4. Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter/ Bevollmächtigten[23] sowie der Beteiligten gem. § 117 Abs. II S. 1 VwGO
5. ggf. Bezeichnung des Beigeladenen
6. Formel „wegen“[24]
7. Bezeichnung/ Spruchkörper des Gerichts gem. § 117 Abs. II S. 2 VwGO
8. idR: Formel „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom“ gem. §§ 101, 116 Abs. I VwGO[25]
9. Benennung der Richter und der ehrenamtlichen Richter mit Dienstbezeichnung (§§ 5, 19 VwGO)

II. Tenor

Der Tenor hat in der Praxis vor allem die Bedeutung, dem Leser, also einem Verfahrensbeteiligten zu zeigen, wie der Rechtsstreit ausgegangen ist. In der Klausur kommt dazu aber noch die Bedeutung für den Korrektor, an diesem Punkt sofort und leicht zu erkennen, ob der Verfasser den richtigen Lösungsweg eingeschlagen hat. Es wäre also klausurtaktisch unklug, diesen zu vernachlässigen. Von daher wird diesseits empfohlen, nicht die Methodik anzuwenden, die man vor allem bei zivilrechtlichen Urteilen kennt, nämlich den Tenor zum Schluss zu schrieben – hier fehlt meistens einfach die Zeit, um einen allen Sorgfaltserfordernissen entsprechenden Tenor zu fertigen.

Zur Klarstellung der Begrifflichkeiten:

1. Klagen werden abgewiesen,
2. Anträge werden abgelehnt,
3. Beschwerden werden zurückgewiesen und
4. Berufungen ebenfalls zurückgewiesen oder verworfen.

Eine Bezifferung der einzelnen Bestandteile ist unüblich. Die Erkennbarkeit der Urteilsformel ergibt sich aber aus der abgesetzten Stellung.

Daraus ergeben sich die folgenden Tenorierungsbeispiele:

Erfolgreiche Anfechtungsklage:

„Der [VA in seiner jeweiligen Form] des Beklagten vom .. und der Widerspruchsbescheid der… vom … werden aufgehoben.“ [26]

Erfolgreiche Verpflichtungsklage

a) „Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom … und des Widerspruchsbescheides vom … verpflichtet, der Klägerin den [VA in seiner begehrten Form] zu erteilen.“

b) „Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom … und ihres/ des Widerspruchsbescheides (der…) vom… verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“

Erfolgreiche Feststellungsklage

„Es wird festgestellt, dass…“

Erfolgreiche Leistungsklage

„Die Beklagte wird verurteilt, …“

Teilweise erfolgreiche Anfechtungsklage

„Der Bescheid der Beklagten vom … wird insoweit aufgehoben, als eine… Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Teilweise erfolgreiche Verpflichtungsklage

„Der Beklagten wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom … und ihres Widerspruchsbescheids vom … verpflichtet, den Antrag des Klägers auf … neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Klageabweisung bei allen Klagearten

„Die Klage wird abgewiesen.“

Es folgen sodann die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der Vollstreckbarkeit. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154ff. VwGO.[27] Sie wird von Amtswegen getroffen, ein Antrag ist nicht erforderlich. Auch Beigeladenen können gem. § 154 Abs. III VwGO Kosten auferlegt werden.

Bsp. 1: „Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ [28]

Bsp. 2: „Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. und 3. zu tragen“

Die Grundsätze zum Ausspruch der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit sind dieselben wie im Zivilrecht, vgl. § 708ff. ZPO.[29] Der Ausspruch erfolgt ebenfalls von Amts wegen.

Bsp. 3: „Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.“

III. Tatbestand

Die Voraussetzungen des Tatbestands ergeben sich aus § 117 Abs. II Nr. 4, III S. 1 VwGO: Es ist der „Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen“.

Regional unterschiedlich gehandhabt wird der Einleitungssatz [30], der aber aus klausurtaktischen Gründen gebracht werden sollte, da er einen angenehmeren Einstieg für den Korrektor zum Lesen bietet.

Sodann folgt die Geschichtserzählung, sich aufgliedert in den feststehenden/ unstreitigen Sachverhalt[31] und das Vorverfahren/ Verwaltungsverfahren.[32] Dieser Teil des Tatbestandes sollte möglichst frei von (insbesondere rechtlichen) Wertungen formuliert werden.

Es schließt sich an die Prozessgeschichte[33] , die inhaltlich den Verlauf angibt, der zwischen dem Einreichen der Klage[34] und dem erlassenen Urteil geschieht.

Danach folgt die Darstellung des Streitstands[35] , die sich weiter untergliedert in Klägervortrag, (eingerückt) Klägerantrag[36] , (eingerückt) Beklagtenantrag, Beklagtenvortrag, ggf. (eingerückt) Beigeladenenantrag, Beigeladenenvortrag. Die Darstellungen der Beteiligten sollten eine innere Struktur haben: Ausführungen zur Zulässigkeit sollten am Anfang stehen, danach folgen die Argumente zur Begründetheit, wieder untergliedert in formelle und materielle Kriterien, Tatbestand der Rechtsnorm und Rechtsfolge.

Am Ende des Tatbestands findet sich erneut die Prozessgeschichte[37] , die klassischerweise eine Beweisaufnahme oder einen Ortstermin enthält, und die Bezugsklausel. [38]

IV. Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe finden sich in der Überschrift als solche wieder. Ebenso wie dem Tatbestand wird ihnen keine Bezifferung vorangestellt. Sie richtet sich nach dem Klagebegehren und sind logisch und mit einer inneren gedanklichen Gliederung aufzubauen. Ausgehend vom Prüfungsschema sollten anfänglich die Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage stehen, dies jedoch nur, wenn sie vorher in den Vorträgen der Beteiligten problematisiert wurde.[39] Anschließend finden sich die Erwägungen zur Begründetheit der Klage im Subsumtionsstil[40], untergliedert in formelle und materielle Voraussetzungen, Tatbestand der Rechtsnorm und Rechtsfolge.

V. Nebenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften

Als Nebenentscheidung zählt die (zu begründende) Entscheidung zur Kostenfolge sowie die Aussage, ob die Entscheidung mit einem Rechtsmittel (Berufung) gem. § 124a Abs. I i.V.m. § 124 Abs. I, II Nr. 3 und 4 VwGO angegriffen werden kann.[41]

Danach richtet sich auch die Rechtsmittelbelehrung, die nicht auswendig beherrscht werden muss. Hierbei reicht, wenn die Berufung zugelassen worden ist, eine Paragraphenangabe:

Bsp. 1: „ RMB/ Rechtsmittelbelehrung: Berufung OVG“
Bsp. 2: „RMB: Berufung VGH“
Bsp. 3: „RMB - § 124a Abs. II VwGO – Berufung; Frist: 1 Monat nach Zustellung einzulegen, 2 Monate nach Zustellung zu begründen“
Bei Nichtzulassung der Berufung:
Bsp. 4: „RMB - § 124a Abs. IV VwGO – Antrag auf Zulassung der Berufung; Frist: 1 Monat nach Zustellung, § 124a Abs. IV S. 1 VwGO“

Ferner sind die Unterschriften der Berufsrichter beizufügen. Ehrenamtliche Richter unterschreiben nicht.

VI. Muster

„Az.: 11 K 332/ 08

Verwaltungsgericht Oldenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des minderjährigen Schülers Mats Herbers, vertreten durch die Mutter Birte Herbers, Gartenstr. 2, 26122 Oldenburg,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto & Otto, Falklandstr. 17, 26121 Oldenburg

g e g e n

den Landkreis Oldenburg, vertreten durch den Landrat, Rechtsamt, Nutzhorner Str. 18, 27777 Ganderkesee, Az: 445.H.87/ 08

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsamtsleiter Jan-Phillip Dworog, Rechtsamt, Nutzhorner Str. 18, 27777 Ganderkesee,

beigeladen: Herr OStR Maximilan Altrichter, Hauptstr. 72, 26122 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ceren Okman, Elisabethstr. 5, 26135 Oldenburg

Beteiligter: Der Vertreter des öffentlichen Interesses des Verwaltungsgerichts Oldenburg

wegen: Hilfe zum Lebensunterhalt

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lewecke

die Richterin am Verwaltungsgericht Adomeit

die Richterin Olschewski

die ehrenamtliche Richterin Jobst

den ehrenamtlichen Richter Beyazay

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung iHv EUR … abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Geschichtserzählung
a) feststehender Sachverhalt
b) Verwaltungsverfahren
2. Erster Teil der Prozessgeschichte
3. Streitstand
a) Klägervortrag
b) Klägerantrag
c) Beklagtenantrag
d) Beklagtenvortrag
e) ggf. Antrag des Beigeladenen
f) ggf. Beigeladenenvortrag

4. Zweiter Teil der Prozessgeschichte und Bezugsklausel

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

[…]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. I, III, § 162 Abs. III VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gem. § 162 Abs. III VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. …

Die Berufung war nicht zuzulassen, da weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. I, II Nr. 3 und 4 nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

RMB - § 124a Abs. IV VwGO – Antrag auf Zulassung der Berufung; Frist: 1 Monat nach Zustellung, § 124a Abs. IV S. 1 VwGO

Lewecke Adomeit Olschweski“

B. Beschluss

Die gerichtliche Entscheidungsform des Beschlusses kann ebenfalls Teil einer verwaltungsgerichtlichen Klausur sein. Klassiker sind hierbei die Beschlüsse im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. V und 123 Abs. I VwGO sowie Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO oder über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. II VwGO). Solche Beschlüsse sind, wie auch Urteile, streitentscheidend, sodass entsprechend die Urteilsvoraussetzungen der VwGO mangels einer vom Gesetzgeber ausdrücklich gewählten Regelung anzuwenden sind.[42] Die nicht streitentscheidenden Beschlüsse, die z.B.zur Einleitung eines neuen Teils der Prozessgeschichte führen (Beweisbeschluss, Einstellung), sind nur äußerst selten Klausurgegenstand, da hier im Allgemeinen keine eigene Prüfung des Streitstoffes in tatsächliche rund rechtlicher Hinsicht erforderlich ist.

I. Rubrum

Beschlüsse tragen ihre Bezeichnung als solche in der Überschrift, es fehlt der Zusatz „Im Namen des Volkes“. Soweit es sich um unselbständige Beschlussverfahren handelt[43], entspricht das Rubrum dem des Urteils. Entsprechend sind die Hauptbeteiligten mit ihrer prozessualen Stellung als (Berufungs-) Kläger und (Berufungs-) Beklagter aufzunehmen. Liegen selbständige Beschlussverfahren vor[44], werden die Beteiligten als Antragsteller und Antragsgegner tituliert. Im Einzelnen:

1. Formel „Beschluss“
2. Aktenzeichen des Gerichts[45]
3. Formel „In der Verwaltungsrechtssache“[46]
4. Bezeichnung aller Beteiligten
5. Angabe des Streitgegenstandes – hierbei ist es üblich, auch das Verfahren kurz zu bezeichnen, z.B.„Hier: Streitwertbeschwerde/ Prozesskostenhilfe/ …“
6. Bezeichnung/ Spruchkörper des Gerichts
7. Datum der Beratung, da idR keine mündliche Verhandlung erfolgt ist
8. Benennung der Richter

II. Tenor

Der Tenor des Beschlusses wird eingeleitet mit „beschlossen“, nicht mit „für Recht erkannt“. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, weil Beschlüsse sofort vollstreckbar sind. Den einzelnen Bestandteilen der Entscheidung mag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes eine Bezifferung vorangestellt werden[47], nach welcher wie folgt zu formulieren ist: „1. (Entscheidung in der Sache und über die Kosten)“ und „2. (Entscheidung über den Streitwert der Sache)“. Dies begründet sich darin, dass richtiger Rechtsbehelf zu „1.“ Die Beschwerde gem. § 146, 147 VwGO ist und hinsichtlich „2.“ Die Beschwerde gem. § 25 GKG einschlägiger Rechtsbehelf ist. Der Streitwert in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich im Übrigen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./ 8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderung.

III. Gründe

In den Gründen sind in geraffter Darstellung unter „I.“ der Tatbestand, entweder in Form einer chronologischen Sachverhaltsdarstellung oder der für das Urteil geltenden Aufbauregelung, und unter „II.“ die Entscheidungsgründe aufzuführen. In der Praxis können die Gründe verkürzt dargestellt werden, was bei der Erstellung der Klausur ebenfalls möglich ist, um größtmöglichen Praxisbezug zu erreichen - weitergehende Aspekte von rechtlicher Bedeutung können dann in einem Vermerk/ Hilfsgutachten präsentiert werden.

IV. Muster

„Az.: 11 K 332/ 08

Verwaltungsgericht Oldenburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des minderjährigen Schülers Mats Herbers, vertreten durch die Mutter Birte Herbers, Gartenstr. 2, 26122 Oldenburg,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto & Otto, Falklandstr. 17, 26121 Oldenburg

g e g e n

den Landkreis Oldenburg, vertreten durch den Landrat, Rechtsamt, Nutzhorner Str. 18

27777 Ganderkesee, Az: 445.H.87/ 08

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsamtsleiter Jan-Phillip Dworog, Rechtsamt, Nutzhorner Str. 18

27777 Ganderkesee,

wegen: Beihilfe zum Lebensunterhalt

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg

am 10.01.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lewecke

die Richterin am Verwaltungsgericht Adomeit

die Richterin Olschewski

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gerhard Otto, Oldenburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Verkürzte Darstellung oder ggf.

1. Geschichtserzählung
a) feststehender Sachverhalt
b) Verwaltungsverfahren
2. Erster Teil der Prozessgeschichte
3. Streitstand
a) Klägervortrag
b) Klägerantrag
c) Beklagtenantrag
d) Beklagtenvortrag
4. Zweiter Teil der Prozessgeschichte und Bezugsklausel

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

[…]

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Beschwerde eingelegt werden, über die Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, eingeht.

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.

Lewecke Adomeit Olschewski“

[...]


[1] In der Universität bzw. den verschiedenen Repetitorien wird dies oftmals mit dem plakativen wie eingängigen Satz „Was würde Oma dazu sagen?“ umschrieben.

[2] Kopp/ Ramsauer, § 37 Rn 5.

[3] Kopp/ Schenke, § 80 Rn 26.

[4] Kopp/ Ramsauer, § 39 Rn 18.

[5] Kopp/ Ramsauer, § 39 Rn 2.

[6] S. hierzu auch BVerwG DVBl 1992, 1430.

[7] So z.B.Greifswald NVwZ 1997, 1027; Lüneburg Nds. VBl. 1996, 137; ausführlich Schleswig NVwZ 1992, 689. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Argumentation letztlich dieselbe wäre, wie z.B.im Falle des Führerscheinentzugs eines nachweislich Drogenabhängigen.

[8] Kopp/ Schenke, § 80 Rn 87; VG Weimarer ThürVGRspr 1998, 176; zur fehlenden Begründung s. auch Bremen NJW 1968, 1539; Mannheim NJW 1977, 165; Hamburg NJW 1978, 2167.

[9] Mannheim NJW 1977, 165; München BayVBl. 1999, 466; Schleswig NVwZ 1992, 689.

[10] Begr. zum ESGB BT-Dr 6/3764, 28; Krasney NVwZ 1986, 338; es ergibt sich im Übrigen nicht aus Art. 103 Abs. I GG, der nur das rechtliche Gehör vor Gericht gewährleistet.

[11] Wichtig für Rechtsanwaltsklausuren: Die Zugangsvermutung erlischt, wenn der Adressat substantiiert darlegen kann, dass der VA entweder zu spät oder gar nicht zugegangen ist.

[12] Überhaupt ist ein Hilfsgutachten in den allerwenigsten Fällen die gewollte Lösung. Sollte man also zu der Erkenntnis gelangen, ein solches sei in der Klausur die einzige Lösung, kann man fast sicher sein, die eigene Lösung noch einmal überdenken zu müssen.

[13] Wichtig: Auch die Jahresfrist kann verkürzt werden, nämlich wenn die fragliche Rechtsverletzung in z.B. Baurechtsfällen für einen Beteiligten eine nicht zuzumutende Härte führen würde (Argument der Verwirkung).

[14] Ausnahmen bestätigen hier ebenfalls die Regel: z.B.§ 154 BauGB, § 36 SGB X.

[15] z.B. Eidesstattliche Versicherung oder Posteinlieferungsbeleg.

[16] Dies muss natürlich entsprechend begründet werden, hat aber den Vorteil, die weitere Prüfung nicht im Hilfsgutachten vornehmen zu müssen.

[17] Kopp/ Ramsauer, § 40 Rn 117.

[18] Ausführlich dazu Wolfgang Fichte: Typische Fehler in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur, S. 3, Rn 11ff.

[19] Ebenfalls möglich: § 109 VwGO Zwischenurteil, § 110 VwGO Teilurteil.

[20] Hierbei ist zu beachten, dass eine Gewähr für die Allgemeingültigkeit der hier ausgesprochenen Empfehlungen nicht übernommen werden kann, da selbst in unterschiedlichen (benachbarten) Gerichtsbezirken, vor allem aber in unterschiedlichen Bundesländern regionale Unterschiede hinsichtlich der formalen Gepflogenheiten herrschen können.

[21] Bestehend aus der Bezeichnung des Spruchkörpers, dem Buchstaben, der das Verfahren kennzeichnet, der laufenden Nummer des Verfahrens die für das gesamte Gericht (nicht nur für die Kammer) durchgezählt wird und das Eingangsjahr.

[22] So üblich z.B.in Nds. oder Brem; auch möglich: „Verwaltungsrechtstreit“ (NRW) oder „verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ (Bbg).

[23] Die Parteibezeichnung ist im Genitiv zu deklinieren. Der Beruf ist nicht notwendigerweise anzugeben. Die Prozessbevollmächtigten sind mit jeweils vollständiger postalischer Anschrift aufzuführen.

[24] Die Bezeichnung hat kurz, schlagwortartig und präzise zu sein.

[25] Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch, wenn bei Verkündungszustellung gem. § 116 Abs. II VwGO. Anders verhält es sich nur beim – in der Praxis eher seltenen – besonderen Verkündungstermin.

[26] Auch möglich: Formulierung des § 79 Abs. I Nr. 1 VwGO, „VA vom … in der Gestalt des …wird aufgehoben“.

[27] Ausnahme: § 188 Abs. I S. 2 VwGO und § 83b AsylVfG mit der Folge: „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.“.

[28] Hierbei auch möglich, wenngleich ungenau: „Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“, s. dazu auch Fichte S. 75 Rn 228.

[29] Ausnahme: Urteile, die aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen herrühren, können nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, arg exe § 167 Abs. II ZPO.

[30] Zeitform: Präsens, „Die Klägerin richtet sich gegen…“.

[31] Zeitform: Präsens, „Die Klägerin ist…“.

[32] Zeitform: Imperfekt, „Am … legte die Klägerin Widerspruch ein und...“.

[33] Zeitform: Perfekt, „Die Klägerin hat am … Klage erhoben.“

[34] Beachten: Es zählt nur der Eingangsstempel!

[35] Zeitform: Präsens.

[36] Alle Anträge sind wörtlich zu übernehmen. Sollten diese nicht eindeutig gefasst sein, muss die Formulierung lauten: „Der Kläger beantragt sinngemäß…“.

[37] Zeitform: Perfekt, „Das Gericht hat Beweis erhoben durch…“.

[38] Zeitform: Präsens, „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge/ Urkunden/ Gutachten/… Bezug genommen.“.

[39] Hier ist dem Grundsatz zu folgen, keine überflüssigen Erwägungen in das Urteil einfließen zu lassen.

[40] Fichte S. 85, Rn 256ff.

[41] Diese Regelung existiert wieder seit dem 01. Januar 2002.

[42] Hierbei noch zu beachten: § 122 VwGO.

[43] z.B. Prozesskostenhilfebeschluss, Hauptsacheerledigungsbeschluss.

[44] z.B. Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.

[45] Wie vor.

[46] Wie vor.

[47] Arabische Zahlen sind zu verwenden.

Excerpt out of 225 pages

Details

Title
Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur
Subtitle
Klausurmethodik, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht
Author
Year
2013
Pages
225
Catalog Number
V211885
ISBN (eBook)
9783656404897
ISBN (Book)
9783656405641
File size
946 KB
Language
German
Notes
Das Thema „Öffentliches Recht des 2. Staatsexamens“ sollte eine Fortführung dessen sein, was man während des Studiums erlernt hat. Oftmals ist aber festzustellen, dass sich das eigene ÖR-Wissen einer drastischen Änderung unterzieht, weil es zeitlich/thematisch keinen überragenden Schwerpunkt im Referendariat findet. Die Idee dieses Werks ist es, ein System zu vermitteln, welches zu einer effektiven Herangehensweise an die ÖR- Klausur beiträgt und einen Gesamtüberblick über die wichtigsten materiell-rechtlichen Problemfelder verschafft, inkl. Formulierungsvorschlägen und Prüfungsschemata.
Keywords
assessorklausur, klausurmethodik, allgemeines, besonderes, verwaltungsrecht
Quote paper
Martin Möller, LL.M. (Author), 2013, Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211885

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free