Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer republikanischen Verfassung


Excerpt, 2009

59 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die römische Republik
2.1. Die wesentlichen Strukturen des republikanischen Zivilprozesses
2.2. Die erste Phase des Zivilprozesses (in iure)
2.2.1. Ladungsverfahren
2.2.2. Ladungs- und Prozessbürgschaft
2.2.3. Erteilung der actio oder des interdictum
2.2.4. Schuldanerkenntnis und mögliche Verteidigungsmittel des Beklagten
2.2.5. Verfahrensabschluss vor dem Prätor und die vier wesentlichen Wirkungen der litis contestatio
2.3. Zweite Phase des Zivilprozesses (apud iudicem)
2.3.1. Stellung des Richters
2.3.2. Ius civile und ius honorarium – „Meilensteine“ in der Entwicklung des römischen Zivilprozesses
2.3.2.1. Das ius civile
2.3.2.2. Das ius honorarium
2.3.3. Stellung des Prätors
2.3.4. Ius und fas im römischen Zivilverfahren
2.4. Einflusswirkung der republikanischen Verfassung auf den römischen Zivilprozess
2.4.1. Die Verfassungsstrukturen der frühen Republik
2.4.2. Die Ständekämpfe in der mittleren Republik
2.4.3. Die staatsrechtliche Leitidee der auctoritas senatus
2.4.4. Die auctoritas als Leitbild der Anwaltschaft im republikanischen Zivilprozess
2.4.5. Die autoritas als Leitbild des republikanischen Rechtsgelehrten
2.5. Der Niedergang der Republik und damit des römischen Zivilprozesses republikanischer Prägung
2.5.1. Die Ursachen des Niedergangs der römischen Republik
2.5.2. Die Reformversuche der Gracchen und ihre Auswirkungen auf den römischen Zivilprozess
2.5.3. Die Auswirkungen der Diktatur Sullas auf den römischen Zivilprozess
2.5.4. Die Auswirkungen der Diktatur Julius Caesars auf den römischen Zivilprozess

3. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll erläutert werden, welche Auswirkungen die republikanische Verfassung der Römer auf die Struktur und Organisation des republikanischen Zivilprozesses hatte. Hierzu wird auch der historische Kontext dargestellt, der für das Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge notwendig erscheint. Dabei wird in erster Linie die historische Methode verwendet, d. h. geschichtliche Fakten und Abläufe werden zugrunde gelegt. Ziel ist es herauszufinden, ob die republikanische Verfassungsform bestimmte, wer Recht gesprochen hat bzw. wer die staatliche Gewalt ausübte, und in welchen prozessualen Formen dies geschah. Es wird aufgezeigt, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Verfassungsrecht und Verfassungsgeschichte einerseits und Prozessrecht und Prozessrechtsgeschichte andererseits gab.

2. Die römische Republik

Die Republik schließt an die Königszeit an und wird von 500 v. Chr. bis 27 n. Chr. datiert.[1] Im Gegensatz zur römischen Früh- und Königszeit ist die Quellenlage zum römischen Zivilverfahren, zumindest ab der Epoche der Römischen Republik, weitaus befriedigender.

Als Hauptquelle für das römische Prozessrecht bis in die Prinzipatszeit hinein gilt das IV. Buch der Institutionen des Gaius[2], einer für den juristischen Elementarunterricht verfassten Schrift aus der Zeit um 160 n. Chr.

Überdies konnten die ersten drei Tafeln der Römischen Zwölftafeln aus den Jahren 451 bis 449 v. Chr. rekonstruiert werden, die wesentliche Stücke zum altrömischen Legisaktionenprozess der frühen Republik enthalten.

Die Zwölftafelgesetzgebung gilt als einer der wichtigsten Grundsteine der römischen Rechtsgeschichte. Die Römer selbst sahen darin die Basis ihres gesamten Rechtslebens.

Zum altrömischen Legisaktionenprozess der frühen Republik und zum Formularprozess der ausgehenden Republik haben sich auch nichtjuristische Schriftsteller wie Varro, Cato, Festus, Gellius, Macrobius und Servius in ihren Werken geäußert. Die Prozessreden und Schriften Ciceros sind eine weitere wichtige Erkenntnisquelle über den römischen Formularzivilprozess der Republik.[3].

2.1. Die wesentlichen Strukturen des republikanischen Zivilprozesses

Um die Ausstrahlungswirkung der republikanischen Verfassung auf den römischen Zivilprozess zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die wesentli­chen Grundzüge des römischen Zivilverfahrens der republikanischen Zeit zu referieren und auch den Übergang vom alten Legisaktionenverfahren zu dem modernen Formularverfahren darzustellen. Insbesondere wird im Folgenden erläutert, dass sich die Säkularisierung des Rechts- und Verfassungsdenkens in der Republik durch diesen Verfahrensübergang fortsetzte.

Der Rechtswissenschaftler Max Kaser versteht unter dem römischen Zivilprozesses:

„[…] alles gerichtliche Verfahren, das zur Feststellung und Verwirklichung streitiger Privatrechte bestimmt ist. Zu diesen Prozessgegenständen gehören beispielsweise Ansprüche aus der Nichterfüllung von Schulden, etwa von Verbindlichkeiten verschiedenen Inhalts aus Darlehen, Kauf, Miete usf., weiter auf Schadensersatz aus Benachteiligungen verschiedenster Art, ferner Ansprüche auf Herausgabe vorenthaltenen Eigentums oder vorenthaltener Erbschaften usw. Durch die Beschränkung auf privatrechtliche Begehren unterscheidet sich der Zivilprozess vom (öffentlichen) Strafprozess. Doch ist festzuhalten, dass der Umkreis der römischen Zivilprozesse auch manche Gegenstände umfasst hat, die heute in die Strafgerichtsbarkeit gehören.“[4]

2.2 Die erste Phase des Zivilprozesses (in iure)

In der republikanischen Zeit war der römische Zivilprozess wie schon in der Königszeit durch eine „eigentümliche Zweiphasigkeit“ gekennzeichnet. Das Zivilprozessverfahren spielte sich nicht wie heute in seinem ganzen Verlauf von der Klage bis zum Urteil vor dem staatlichen Richter ab, sondern war in zwei Phasen eingeteilt. Nur die erste Phase (in iure)[5] fand vor dem staatlichen Träger der Gerichtsbarkeit, dem Gerichtsmagistrat (praetor), statt. Dieser hohe Beamte wurde von den Zenturiatskomitien (Volksversammlung) gewählt.[6]

Bleicken bezeichnet in diesem Zusammenhang die Rolle der Staatsgewalt als „Friedensstifter“:

„[…] im Prinzip galt die Verhandlung vor dem Gerichtsmagistrat als eine Einigung der Parteien, den Streit unter einer bestimmten Rechtsformel, die untereinander ausgehandelt worden war, auszufechten. Mit der Festlegung des Rechtsstreites, die nur den juristischen Rahmen des Streites absteckte, war das Verfahren vor dem Gerichtsmagistrat beendet.“[7]

Wenn es dem Prätor nicht gelang, die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen, untersuchte er nur gutachtlich das Vorbringen der Parteien, ohne aber Beweise aufzunehmen. Der Magistrat fasste dann den juristischen Gehalt des Streits in einer Formel (formula) zusammen und veranlasste die Parteien, sich auf einen Mitbürger zu einigen, der den Fall entscheiden sollte (iudex). Dies geschah entweder durch Wahl oder durch das Los nach einer Liste der Richter (album iudicium).[8]

War dies geschehen, erteilte der Prätor den Parteien den Judikationsbefehl, d. h. den Befehl, sich dem Spruch des Urteilsrichters zu unterwerfen. Er selbst schied aus dem Verfahren aus. Mit der „Bezeugung des Rechtstreits“ (litis contestatio), d. h. der Bezeugung der formgerechten Rechtsbehauptungen der Parteien durch die anwesenden Zeugen, fand das Verfahren in iure seinen Abschluss. In der sich anschließenden zweiten Phase (apud iudicem) hatte sich der Urteilsrichter (iudex) eine Vorstellung von dem Sachverhalt zu bilden, wie dieser dem Vorbringen der Parteien entsprechen könnte. Der iudex nahm die Beweise auf, musste sich aber nicht um die juristische Würdigung kümmern. Diese war bereits beim Gerichtsmagistrat in der formula erfolgt und zwar jeweils für die Fälle, dass die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zugunsten des Klägers bzw. zugunsten des Beklagten ausfielen. Nach Beweisaufnahme und Beweiswürdigung fällte der iudex seinen unanfechtbaren Urteilsspruch (sententia).[9]

2.2.1 Ladungsverfahren

Das Verfahren (in iure) begann damit, dass der Kläger denjenigen, den er ver­klagen wollte, vor Gericht rief (in ius vocare).[10]

Wie die folgenden an der Spitze des Zwölftafelgesetzes stehenden Bestim­mungen über den römischen Zivilprozess aufzeigen, lag die Durchführung der Ladung ganz in der privaten Hand des Klägers.

SI IN IUS VOCAT, ITO.[11]

Deutsche Übersetzung:

„Wenn er, der (Kläger) vor Gericht lädt, soll er (der Beklagte) gehen.“[12]

Wurde also ein römischer Privatmann durch einen anderen römischen Privatmann aufgefordert, vor Gericht zu erscheinen, so war dieses ein rechtsverbindliches Verlangen, dem unbedingt Folge zu leisten war.

Verweigerte hingegen der Beklagte die Rechtsfindung, indem er trotz des Verlangens des Klägers nicht vor Gericht erschien, so hatte dieses für den Beklagten unangenehme Konsequenzen:

NI IT, ANTESTAMINO: IGITUR EM CAPITO.[13]

Deutsche Übersetzung:

„Wenn er (der Beklagte Wenn er (der Beklagte) nicht geht, soll der Ladende Umstehende als Zeugen aufrufen. Als dann soll er (der Kläger) ihn (zum Zeugen) nehmen.“[14]

Weiter heißt es hierzu in den Zwölf Tafeln:

SI CALVITUR PEDEMVE STRUIT, MANUM ENDO IACITO.[15]

Deutsche Übersetzung:

„Wenn er (der Beklagte) Ausflüchte macht oder den Fuß fest aufsetzt, soll er (der Kläger) Hand auf ihn legen, [...] also seinen Widerstand brechen und gewaltsam vor den Prätor führen.“[16]

Demnach hatte der Kläger grundsätzlich das Recht, denjenigen, den er verklagen wollte, der aber seinerseits nicht vor Gericht erscheinen wollte, in Gewahrsam zu nehmen und gewaltsam vor Gericht zu bringen.

Allerdings war auch im Interesse des Beklagten gewährleistet, dass diese pri­vate Selbsthilfe des Klägers nicht in willkürliche Eigenmacht ausartete. Wie die obige Textstelle aufzeigt, musste die Ergreifung unter Zeugen, also öffentlich erfolgen. Deshalb war der Kläger unter den Augen der Öffentlichkeit dazu gezwungen, sich maßvoll gegenüber dem Beklagten bei dessen Ergreifung zu verhalten. Die Möglichkeit eines heimlichen Vorgehens des Klägers gegenüber dem Beklagten, das den Kläger zum Einsatz unangemessener Härte hätte verleiten können, war damit ausgeschlossen.

Außerdem war der Kläger bei der Durchführung der Ladung dadurch diszipli­niert, dass er auf besondere persönliche Verhältnisse des Beklagten, wie Alter und Krankheit, Rücksicht nehmen musste:

Dazu heißt es in den Zwölf Tafeln:

SI MORBUS AEVITASVE VITIUM ESCIT, QUI IN IUS VOCABIT; IUMENTUM DATO; SI NOLET, ARCERAM NE STERNITO.[17]

Deutsche Übersetzung:

„Wenn ein Gebrechen oder hohes Alter ein Hinderungsgrund sein sollte, soll, wer vor Gericht laden will, ein Lasttier stellen. Wenn er (der Beklagte) es ablehnen sollte, soll er (der Kläger) (ihm) keine Kutsche stellen.“[18]

2.2.2 Ladungs- und Prozessbürgschaft

Auch fand das Recht des Klägers, den Beklagten zu ergreifen, darin seine Beschränkung, dass der Beklagte den Kläger auf den so genannten Grundbe­sitzer (vindex) verweisen konnte. Der vindex garantierte dafür, dass der durch augenblickliche Umstände wie z. B. Ernte oder Krankheit verhinderte Beklagte zwar nicht sogleich der Ladung des Klägers folgen musste, aber zumindest
– nach Aufhebung der Hinderungsgründe – zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht erscheinen würde. Konnte allerdings der vindex den Beklagten nicht dazu bewegen, zu einem späteren Termin vor Gericht zu erscheinen, haftet er als Ladungsbürge dem Kläger unmittelbar für den Ausfall, den der Kläger erlitt, sofern er gegen den widerspenstigen Beklagten nicht vorgehen konnte.[19]

Wie sich aus folgender Stelle aus dem Zwölftafelgesetz ergibt, musste der vindex eine gleichartige Zahlungsfähigkeit haben wie der geladene Beklagte, für den er als Ladungsbürge auftrat:

ADSIDUO VINDEX ADSIDUUS ESTO; PROLETARIO IAM CIVI QUISQUIS VOLET VINDEX ESTO.[20]

Deutsche Übersetzung:

„Einem Grundeigentümer soll ein Grundeigentümer als Verfechter (vindex) seiner Sache dienen; einem grundbesitzlosen Bürger soll, wer immer sich dazu bereit finden mag, als Verfechter (vindex) seiner Sache dienen.“[21]

Wenn der Beklagte vor Gericht erschienen war, aber das Verfahren in iure am gleichen Tage nicht beendet werden konnte und vertagt werden musste, war im Interesse des Klägers sicherzustellen, dass der Beklagte auch tatsächlich zu dem Folgetermin kam. Dazu stellte der Beklagte einen Gestellungsbürgen (vades). Dieser machte sich gegenüber dem Kläger persönlich haftbar, wenn er nicht zu dem Folgetermin erschien. In Zusammenhang der Prozessbürgschaft ist auch das sog. vadimonium zu nennen: Durch das Versprechen, im Falle des Nichterscheinens vor Gericht eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, konnte der Beklagte seine Ingewahrsamnahme durch den Kläger abwenden.[22]

2.2.3 Erteilung der actio oder des interdictum

Die vom Kläger durchzuführende Ladung mündete darin, dass die Parteien vor dem Gerichtsmagistrat erschienen. Diesem trug der Kläger sein Anliegen vor. Sodann fällte der Prätor die Entscheidung darüber, ob für dieses Vorbringen des Klägers ein rechtlicher Schutz (actio) überhaupt in der Rechtsordnung anerkannt war.[23]

Unter einer actio ist eine Einheit von materiellem Anspruch und formellem Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Anspruchs zu verstehen. Die Vielzahl der actiones, die allesamt einen individuellen Namen trugen, lässt sich in zwei große Fallgruppen unterteilen. Soweit es um eine dingliche Rechtsstreitigkeit ging – in diesem Zusammenhang sind Prozesse um Herrschaftsrechte über Sklaven und Sachgüter zu nennen – musste der Kläger eine so genannte actio in rem erheben. Betraf hingegen der Rechtsstreit die Haftung einer Person gegenüber einer anderen Person, so war eine so genannte actio in personam die statthafte Klageart, was zum Beispiel beim Vorwurf einer unerlaubten Handlung der Fall war.[24]

Der Magistrat prüfte also, nachdem der Kläger sein Gesuch vorgetragen und um die Erteilung eines Rechtsbehelfs (actio) gebeten hatte, ob nicht etwa „prozessausschließende Tatsachen“[25] vorlagen. War dies der Fall, verweigerte der Gerichtsmagistrat dem Kläger die Erteilung der actio. Der Prozess vor dem Urteilsgericht fand dann gar nicht mehr statt. Im Wesentlichen sind zwei prozessausschließende Tatsachen zu nennen, deren Vorliegen ein vorzeitiges Ende des Prozesses bewirkte:

Zunächst prüfte der Gerichtsmagistrat das Vorliegen allgemeiner formeller Voraussetzungen, ohne die ein gültiges Verfahren nicht stattfinden konnte. Notwendige formelle Bedingungen für das weitere Zustandekommen des Prozesses waren etwa die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Partei- und Prozessfähigkeit der Verfahrensbeteiligten.[26]

„Als Streitteil zur legis actio zugelassen war nur der Freie, und zwar
– mindestens regelmäßig – nur der römische Bürger.“[27] Sklaven, Frauen, Jugendliche, geisteskranke und entmündigte Personen sowie sog. Hauskinder, die noch unter der patria potestas [28] standen, durften als Partei keinen Prozess führen.[29]

Des Weiteren hatte der Prätor zu untersuchen, ob die materiellen Minimalvor­aussetzungen für das Zustandekommen des Verfahrens gegeben waren. Diese fehlten zum Beispiel, wenn die vom Kläger erhobene Klage offensichtlich unbegründet war.[30]

Unter welchen fehlenden materiellen Voraussetzungen dem Kläger die Erteilung des von ihm gewünschten Rechtsschutzes verweigert werden musste (denegatio actionis), hing davon ab, ob ein Legisaktionen- oder Formalverfahren anhängig war.

Neben der Erteilung der actio hatte der Gerichtsmagistrat noch die Möglichkeit, auf den Antrag des Klägers hin diesem ein beschleunigtes Rechtsmittel in der Form eines so genannten interdictum zu erteilen. Wesentliche Voraussetzung für das Interdikt war aber, dass der Magistrat nach einer summarischen, abgekürzten Untersuchung des klägerischen Anspruchs feststellte, dass dieser begründet war. Damit wurde im Interesse eines schnellen Rechtsschutzes bei eindeutig begründeten Ansprüchen des Klägers die Hauptsache gleichsam vorweggenommen. Kraft des Interdikts wurde dem Beklagten befohlen, eine Handlung vorzunehmen, bzw. verboten, etwas zu tun. Damit sollte der privatrechtliche Zustand erhalten oder hergestellt werden, den der Kläger als rechtmäßig beanspruchte. Unterwarf sich der Beklagte dem Interdikt, so war ein Verfahren vor dem Urteilsgericht nicht mehr notwendig. Denn entsprechend dem Befehl des Prätors hatte der Beklagte dem berechtigten Anspruch des Klägers genüge zu tun. Handelte der Beklagte aber dem Interdikt zuwider, weil er sich im Recht glaubte, kam es zu einem Streitverfahren vor einem Urteilsgericht, das im wesentlichen den gleichen Grundsätzen folgte wie im Aktionenprozess, und schneller vonstatten ging.[31]

Nur wenn der Kläger die erforderlichen, bereits dargestellten Prozessvoraus­setzungen erfüllte, war sein Klagegesuch auch schutz- und damit prozesswür­dig. Dies war das entscheidende Kriterium dafür, dass dem Kläger die von ihm beantragte actio auch erteilt wurde. Folglich korrespondierte mit der Prozessunwürdigkeit des klägerischen Begehrs der Vorgang der denegatio actionis, d. h. die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer actio.[32]

2.2.4 Schuldanerkenntnis und mögliche Verteidigungsmittel des Beklagten

Der staatliche Gerichtsherr hatte auch dann die Möglichkeit das Verfahren abzukürzen, wenn der Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannte (confessio in iure). Bei dem Schuldanerkenntnis sind zwei wesentliche Situationen zu unterscheiden: Zum einen bestand die Möglichkeit, dass der Beklagte das Bestehen des klägerischen Anspruchs zwar einräumte, aber die vom Kläger geltend gemachte Höhe des Anspruchs bestritt. Ein solches Schuldanerkenntnis bewirkte, dass vor dem Urteilsgericht nicht mehr über das Ob der Leistungspflicht, sondern nur noch über die in Geld zu bemessende Höhe der Leistungspflicht des Beklagten verhandelt werden musste. Erkannte der Kläger sowohl das Bestehen als auch die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs an, so fand nicht einmal mehr ein Verfahren vor dem Urteilsgericht statt. Unter diesen Umständen gestattete der Prätor die sofortige Vollstreckung in das Vermögen des Beklagten.[33]

Der Beklagte konnte sich in der Regel dadurch gegen eine actio des Klägers zur Wehr setzen, indem er beim Gerichtsmagistrat eine so genannte exceptio beantragte. Darunter verstand man eine Einrede zur Hemmung der klägeri­schen actio. [34]

Die Bedeutung der exceptio im römischen Zivilverfahren erschließt sich, wenn man sich vor Augen hält, dass sie spiegelbildlich zur klägerischen actio als Verteidigungsmittel des Beklagten konstruiert war. Ebenso wie die actio ein anerkanntes, das Begehren des Klägers umfassendes Rechtsschutzmittel darstellte, berücksichtigte die exceptio als anerkannte Rechtschutzform die Einwände des Beklagten.[35]

Die exceptio war also eine für den Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er dem Klageanspruch der actio zufolge zu verurteilen war.[36]

2.2.5 Verfahrensabschluss vor dem Prätor und die vier wesentlichen Wirkungen der litis contestatio

Den Höhepunkt und den Abschluss des Verfahrens vor dem staatlichen Gerichtsherrn bildete die litis contestatio. [37] Diese beinhaltete vier wesentliche Rechtswirkungen:

I) Mit der litis contestatio unterwarfen sich die Parteien dem streitentscheiden­den Spruch des Urteilsgerichts.[38]
II) Durch die litis contestatio wurde die „Marschroute“ bestimmt, die für das Verfahren beim Urteilsrichter (apud iudicem) maßgeblich war. Es wurde nur über diejenige klägerische actio und gegebenenfalls über diejenige exceptio des Beklagten vor dem Urteilsgericht verhandelt, die ihren Niederschlag im Streitprogramm der litis contestatio gefunden hatte.[39]
III) Die litis contestatio hatte sowohl im frühen Legisaktionsverfahren als auch im späten Formularverfahren – wenngleich mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung – Ausschlusswirkung. D. h., die nachfolgende Entscheidung des Urteilsgerichts war endgültig. Alleine die litis contestatio beinhaltete also bereits ein Revisionsverbot.[40]
IV) Verweigerte der Beklagte hingegen die Mitwirkung bei der litis contestatio, hatte dies unangenehme Konsequenzen für ihn. Denn ein „vornehmes Ignorieren“ des klägerischen Anspruchs war unzulässig.[41]

Diese Konsequenzen, die der Beklagte aufgrund seines widerspenstigen Verhaltens selbst zu verantworten hatte, waren davon abhängig, ob der Kläger eine actio in personam oder eine actio in rem erhoben hatte. Soweit der Kläger eine actio in personam als Klageart gewählt hatte und der Beklagte sich passiv (indefensus) verhielt, wurde dem Kläger ein vorläufiger Zugriff auf die Person und das Vermögen des Beklagten gestattet. Verweigerte dagegen der Beklagte bei einer actio in rem des Klägers die Mitwirkung bei der litis contestatio, so wurde der Beklagte mit indirekten Zwangsmitteln wie der actio exhibendum (vorläufige Herausgabe der Sache) sowie mit dem bereits dargestellten interdictum des staatlichen Gerichtsherrn dazu gezwungen, sich auf die actio in rem einzulassen. Gab der Beklagte dennoch nicht seine widerspenstige Haltung auf, verlor er ohne eine weitere Prüfung der materiellen Rechtslage durch das Urteilsgericht sowohl den schuld- als auch den sachenrechtlichen Prozess. Nahm hingegen der Beklagte die Verteidigung auf, um diese für ihn unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, brachte er – wenn auch verspätet – seinen für die Litiskontestation erforderlichen Beitrag ein. Die materielle Rechtslage konnten nun vor dem Urteilsgericht überprüft werden.[42]

Nachdem der Vorgang der litis contestatio beendet war, wurde in Zusammen­arbeit mit dem Gerichtsmagistrat entweder durch Parteivereinbarung oder Losentscheid das entscheidende Gericht bestimmt – meist ein Einzelrichter (iudex unus). Zuweilen wurde bei Verfahren von öffentlichem Interesse auch eine Geschworenenbank (recuperatores) eingesetzt . [43]

Die Institution eines den Parteien staatlich verordneten Zwangsrichters war hierbei im römischen Zivilverfahren der Republik nicht vorgesehen, denn die Parteien hatten das Recht, einen ihnen nicht genehmen iudex abzulehnen.[44]

[...]


[1] Vgl. Mayer-Maly, Römisches Recht, § 3 IV, S. 9.

[2] Gaius war ein römischer Jurist. Aus seinen Arbeiten kann geschlossen werden, dass er in

den Regierungszeiten der Kaiser Hadrian, Antonius Pius, Mark Aurel und Commodus gearbeitet hat. Seine Werke wurden folglich zwischen 130 und 180 n. Chr. zusammengestellt, zu einer Zeit, als das Römische Reich in seiner Blüte stand und seine Regierung am erfolgreichsten war. Nach seinem Tod wurden seine Schriften als von so großer Autorität erkannt, dass die Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. ihn in ihrem Zitiergesetz aus dem Jahr 426, zusammen mit Papinian, Ulpian, Modestinus und Julius Paulus, zu einem der fünf Juristen ernannten, deren Meinung von Justizbeamten bei zu entscheidenden Fällen gefolgt werden sollte. Die Arbeiten dieser Juristen wurden zu den wichtigsten Quellen für das Römische Recht. Neben den Institutiones (Anweisungen, Belehrungen), die eine vollständige Zusammenstellung der Elemente des Römischen Rechts sind, war Gaius der Autor u. a. von Kommentaren zu den Edikten der Rechtssprechungsbeamten, zu den Zwölf Tafeln und zur Lex Papia Poppaea. Sein Interesse an der Frühzeit des Römischen Rechts ist offenkundig, und auch deswegen ist sein Werk zur Geschichte der frühen Institutionen äußerst wertvoll.

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gaius_(Jurist)]

[3] Vgl. Kaser/Hackl, § 2, Kap. I, S. 13 und vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilverfah-

rens, in: Radke (Hg.), S. 22–23.

[4] Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 22.

[5] in iure = auf der Gerichtsstätte;

[6] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 22–24.

[7] Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 173.

[8] Vgl. Seidl, § 31, Kap. V, Ziff. 2 a, Rn. 388, S. 161.

[9] Vgl. ebd., § 31, Kap. V, Ziff. 2 a, Rn. 388, S. 161.

[10] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 24.

[11] Flach (Hg.), Tabula I, Rn. 1, S. 37.

[12] Ebd., S. 37.

[13] Ebd., Tabula I, Rn. 1, S. 37.

[14] Ebd., S. 37 sowie Erläuterungen von Kaser/Hackl, § 10, Kap. I, S. 65.

[15] Flach (Hg.), Tabula I, Rn. 2, S. 38.

[16] Ebd., S. 38 sowie Erläuterungen von Kaser/Hackl, § 10, Kap. I, S. 65.

[17] Flach (Hg.), Tabula I, Rn. 3, S. 39.

[18] Ebd., S. 39.

[19] Vgl. Kaser/Hackl, § 10, Kap. II, S. 66–68.

[20] Flach (Hg.), Tabula I, Rn. 4, S. 41.

[21] Ebd., S. 41.

[22] Vgl. Kaser/Hackl, § 10, Kap. III, S. 68–69.

[23] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 24.

[24] Vgl. Dulckeit/Schwarz/Waldstein, § 23, Kap. I, Ziff. 4, S. 145–146 u. vgl. Fuhrmann/

Liebs, Fälle aus dem Römischen Recht, Kommentar, S. 27.

[25] Wenger, § 11, Kap. III, S. 97.

[26] Vgl. ebd., S. 97 u. vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.),

S. 21 u. 24.

[27] Kaser/Hackl, § 9, Kap. II, S. 61.

[28] Der Begriff patria potestas bezeichnet die Gewalt des Hausvaters über die Angehörigen

seiner Familie (familia). Eine ausführliche Erklärung zur patria potestas liefert Mayer-Maly, Römisches Recht, § 8, S. 44 ff.

[29] Vgl. Seidl, § 33, Kap. 1–4, Rn. 413–416, S. 169.

[30] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 24–25.

[31] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 32–33.

[32] Vgl. Dulckeit/Schwarz/Waldstein, § 22, Kap. IV, Ziff. 4, S. 138.

[33] Vgl. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, § 32, Kap. II, Ziff. 4 b, S. 152 u. § 80, Kap. II,

Ziff. 1, S. 352.

[34] Vgl. Kunkel, Römische Rechtsgeschichte, § 6, Kap. III, S. 89.

[35] Vgl. Wenger, § 14, Kap. III, S. 15.

[36] Vgl. Seidl, § 34, Kap. II, Ziff. 3 e, Rn. 440, S. 175.

[37] Vgl. Wenger, § 12, Kap. III, S. 118.

[38] Vgl. Kaser, Römisches Recht, § 82, Kap. III, Ziff. 1, S. 366.

[39] Vgl. Seidl, § 34, Kap. III g, Rn. 444, S. 176.

[40] Vgl. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, § 82, Kap. III, Ziff. 2 b, S. 367.

[41] Wenger, § 11, Kap. III, S. 102.

[42] Vgl. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, § 82, Kap. II, 4 e, S. 364–365.

[43] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 27.

[44] Vgl. Wenger, § 13, Kap. III, S. 130.

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Details

Title
Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer republikanischen Verfassung
College
Comenius University in Bratislava  (Verfassungsrecht)
Author
Year
2009
Pages
59
Catalog Number
V211979
ISBN (eBook)
9783656404095
ISBN (Book)
9783656407591
File size
525 KB
Language
German
Notes
- Band II - Es handelt sich um ein Exzerpt einer im Jahr 2009 bei der rechtswissenschaftlichen Universität der Comenius Universität Bratislawa abgegebenen Dissertation (Berufsdoktorrat zum Erwerb des JUDr.) zu dem Thema: Der Zivilprozess der Römer - Ein Spiegelbild ihrer Verfassungen von der Frühzeit bis zur Kaiserzeit
Keywords
zivilprozess, römer, spiegelbild, verfassung
Quote paper
Peter Kilchenstein (Author), 2009, Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer republikanischen Verfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211979

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