Das Thema „Religion in der Schule“ wird gegenwärtig oft diskutiert. Artikel 7 des Grundgesetzes gibt lediglich einen groben Leitfaden, denn Bildung ist letztendlich Ländersache und kann vom Bund nicht vollständig geregelt werden. Somit kommt es in vielen Ländern zu unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Frage, ob und in welcher Form Religion in der Schule unterrichtet werden soll. Vor allem in einer multikulturellen Gesellschaft wie der unseren ergibt sich ein Problem bei rein christlichem Religionsunterricht. Viele der Kinder gehören einer anderen oder gar keiner Religion an. Für diese muss es eine Alternative geben. Dies wirft die Frage auf, wenn es eh schon ein Ersatzfach gibt, wozu dann überhaupt noch Religion anbieten? Reicht es nicht und ist es vielleicht nicht sogar sinnvoller den Kindern ‚Werte und Normen’ fernab von Gott und Kirche zu vermitteln?
In meiner Ausarbeitung werde ich zunächst den Artikel 7 Grundgesetz (GG) näher betrachten und auf die einzelnen Formulierungen eingehen. Danach gehe ich auf die Sonderregelung in Artikel 141 GG ein. Anschließend folgt ein geschichtlicher Exkurs, der zeigt, dass sich die Frage nach dem Religionsunterricht schon früher gestellt hat.
Als letzten Punkt führe ich die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer an.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundgesetz Artikel 7 Absatz 2 und 3 (Bestimmung über den Religionsunterricht)
2.1 Vergleiche zur Paulskirchenverfassung und der Weimarer Reichsverfassung
2.2 Die Regelungsinhalte des Artikel 7 GG
2.2.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen
2.2.2 Der Religionsunterricht als ordentliches Lernfach
2.2.3 Religionsunterricht in Übereinstimung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
2.2.4 Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen
3. Artikel 141 des Grundgesetzes (Religionsunterricht, Bremer Klausel)
3.1 ‚Bremer’ Klausel
4. Veränderungen des Religionsunterrichts am Anfang des 20. Jahrhunderts
4.1 Versammlung Bremer Lehrer 1905
4.2 Änderungen durch die Industrialisierung
5. Religionsunterricht in den verschiedenen Bundesländern
5.1 Länder nach Artikel 7 III
5.2 Länder nach Artikel 141
6. Fazit und eigene Meinung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts an Schulen in Deutschland. Dabei wird insbesondere analysiert, wie das Grundgesetz, ergänzt durch historische Entwicklungen und länderspezifische Regelungen, die Gestaltung des Religionsunterrichts prägt und welche Herausforderungen sich in einer zunehmend multikulturellen Gesellschaft daraus ergeben.
- Rechtliche Grundlagen durch Artikel 7 des Grundgesetzes
- Die Sonderstellung der sogenannten Bremer Klausel (Artikel 141 GG)
- Historische Entwicklung des Religionsunterrichts im 20. Jahrhundert
- Vergleich der Umsetzung des Religionsunterrichts in verschiedenen Bundesländern
- Diskussion über Sinn und Form religiöser Bildung in säkularen Bildungsinstitutionen
Auszug aus dem Buch
2.2.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen
In diesem Artikel wird ausdrücklich das Elternrecht (im Gegensatz zur Paulskirchenverfassung) im Bereich der Schule verankert. Die Erziehungsberechtigten können bestimmen, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnimmt oder nicht und darüber hinaus gegebenenfalls bei welchem Bekenntnis. Dieses Bestimmungsrecht ist im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung ein echtes subjektives öffentliches Recht, d.h. es kann notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 wird das Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten eingeschränkt durch die Eigenrechte des Kindes. So dürfen die Erziehungsberechtigten nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes komplett allein entscheiden. Danach ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Nach dem 14. Lebensjahr bleibt dem Kind die Entscheidung allein überlassen. In Bayern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland tritt das vollendete 18. Lebensjahr an die Stelle des 14. Lebensjahres.
Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss nicht begründet werden und kann jederzeit widerrufen werden. Es verstößt nicht gegen Artikel 7 II, wenn von den Ländern für die nicht teilnehmenden Schüler ein Ersatzfach wie Philosophie eingerichtet wird. Ein Land kann aber auch den Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach für diese Schüler einführen, um sie in einer vergleichbaren Art wert- und verantwortungsbewusstes Verhalten zu lehren.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung stellt die aktuelle Diskussion um Religion in der Schule vor und skizziert die Problematik im Kontext einer multikulturellen Gesellschaft.
2. Grundgesetz Artikel 7 Absatz 2 und 3 (Bestimmung über den Religionsunterricht): Dieses Kapitel analysiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Religionsunterricht und vergleicht diese mit früheren deutschen Verfassungen.
3. Artikel 141 des Grundgesetzes (Religionsunterricht, Bremer Klausel): Hier wird die Ausnahmevorschrift erläutert, die bestimmten Ländern erlaubt, von den allgemeinen Regelungen des Artikels 7 abzuweichen.
4. Veränderungen des Religionsunterrichts am Anfang des 20. Jahrhunderts: Dieses Kapitel beleuchtet historische Reformbewegungen, wie die Bremer Lehrerkonferenz von 1905, und den Einfluss der Industrialisierung auf das Bildungssystem.
5. Religionsunterricht in den verschiedenen Bundesländern: Der Abschnitt gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Organisationsformen des Religionsunterrichts in den deutschen Bundesländern basierend auf ihrer rechtlichen Einordnung.
6. Fazit und eigene Meinung: Die Autorin fasst die Ergebnisse zusammen und kritisiert die staatliche Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht im Kontext eines säkularen Staates.
Schlüsselwörter
Religionsunterricht, Grundgesetz, Artikel 7, Bremer Klausel, Elternrecht, Bekenntnisfreiheit, staatliche Aufsicht, Religionsgemeinschaften, Ethikunterricht, Säkularisierung, Schulrecht, konfessioneller Unterricht, Bildungsauftrag, Verfassungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das verfassungsrechtliche Elternrecht, die Rolle der Kirchen, die historisch bedingte Bremer Klausel sowie die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und zu hinterfragen, ob der staatlich organisierte Religionsunterricht in einer modernen, multikulturellen Gesellschaft noch zeitgemäß ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der entsprechenden Verfassungsartikel sowie einer historischen und strukturellen Betrachtung des Schulwesens.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der Artikel 7 und 141 des Grundgesetzes detailliert erläutert, die historische Entwicklung seit Beginn des 20. Jahrhunderts nachgezeichnet und die heutige Organisation des Unterrichts in den Bundesländern verglichen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Religionsunterricht, Grundgesetz, Elternrecht, Säkularisierung und Bekenntnisfreiheit.
Was besagt die sogenannte „Bremer Klausel“ konkret?
Die Bremer Klausel (Art. 141 GG) ermöglicht es Ländern, die bereits vor 1949 von den Standardregelungen des Artikels 7 abweichende landesrechtliche Regelungen hatten, diese beizubehalten.
Wie unterscheidet sich die Auffassung der Autorin zum Religionsunterricht?
Die Autorin vertritt die Ansicht, dass die Schule nicht verpflichtet sein sollte, Religionsunterricht zu erteilen, da religiöse Werte ihrer Meinung nach besser durch das Elternhaus oder kirchliche Gruppen vermittelt werden können.
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- Anna-Maria Salomon (Autor), 2007, Religion in der Schule, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212168