Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unternehmen und deren Auswirkung auf die betriebliche Mitbestimmung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

23 Pages, Note: gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Informationstechnologie im Unternehmen
1. Der Begriff Informationstechnologie
2. Der Einsatz von Informationstechnologien im Unternehmen
3. Die informationellen Beteiligungsrechte des Betriebsrates
4. Die „informationelle Rosette“

III. Telearbeit
1. Organisationsformen der Telearbeit
2. Mitwirkungsrechte bei der Einführung der Telearbeit
3. Probleme der Telearbeit

IV. Schlußwort

Literaturverzeichnis

Seiten /Quellen im Internet

Erklärung

I. Einleitung

Der Nationalökonom Joseph. A. Schumpeter stellte die These auf, dass insbesondere die „schöpferische Zerstörung“ die wichtigen Impulse für technologischen Fortschritt setze und sich somit auch positiv auf die Konjunktur auswirke. Er benannte die von Kondratjew entdeckten langfristigen Konjunkturzyklen (48-60 Jahre) nach dessen Namen: Kondratieff-Zyklen, wonach in den o.g. Zyklen eine wirtschaftliche Revolution stattfände und eine neue wirtschaftliche Epoche entstehe. Nach der Agrarkultur, dem Industriezeitalter, der Ära des Wissens befinden wir uns nun in einem Anfangsstadium des Informatik- und Genetikzeitalters.

Aus dem 1969 vom amerikanischen Verteidigungsministerium geschaffenen ARPAnet (Advanced Research Projects Agency), welches Wissenschaft und Militärtechnik miteinander vernetzte, folgte eine zunehmende Verflechtung mit anderen wissenschaftlichen Instituten und Universitäten. Dies war die Geburtstunde des Internet, das sich seit Ende der 1980er/ Anfang der 1990er weltweit ausweitet. Die Zahl der Internetuser liegt heute weltweit bei ca. 120.000.000.; mit stark steigender Tendenz. (siehe Graphik)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Anzahl der Internetnutzer Quelle: http://www.isc.org/ds/hosts.html

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien verändern unseren Alltag; aber auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind schon lange nicht mehr zu übersehen bzw. zu überhören: „e-commerce“, „e-business“, „online-shopping“, „virtuelles Unternehmen“, „Telearbeit“ etc. sind Erscheinungsformen eines neuen wirtschaftlichen Zeitalters.

Ziel dieser Referatausarbeitung ist es, einen Überblick über den Einsatz von Informationstechnologien im Unternehmen zu geben. Es werden die grundlegenden Begriffe definiert, die Formen/Arten des Einsatzes angesprochen und insbesondere die rechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem Einsatz von neueren Informations- und Kommunikationstechnologien auf das BetrVG ergeben, dargestellt.

II. Informationstechnologie im Unternehmen

1. Der Begriff Informationstechnologie

Informationstechnologie (IT) bezeichnet allgemein die Datenverarbeitung; also Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Informationen, die auf Datenträgern gespeichert sind. Dieses geschieht mit Hilfe von Informationssystemen, bspw. durch computergestützte Systeme. Ferner gehört die Telekommunikation (TK) zur Informationstechnologie. Die TK ist „eine Sammelbezeichnung für alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen der Nachrichtentechnik sowie organisator. Einrichtungen und rechtl. Regelungen zur Einführung, zum Betrieb und zur Nutzung.“ [1]

Häufig gebraucht man beide Begriffe „in einem Atemzug“, da in zunehmendem Maße eine Kombination beider Technologieformen auftritt. Eine Voraussetzung wurde hierfür bspw. durch ISDN geschaffen.

2. Der Einsatz von Informationstechnologien im Unternehmen

In dieser Arbeit steht der Einsatz der o.g. Technologien im Unternehmen im Vordergrund; insbesondere die „Informationssysteme mit Arbeitnehmerbezug“. „Unter Informations-systemen mit Arbeitnehmerbezug [ist] die Möglichkeit technisierter Überwachung, d.h. der Erfassung des Verhaltens und/oder der Leistung der Arbeitnehmer zu verstehen.“ [2] Der Begriff der „technischen Überwachung“ stammt aus der Rechtssprechung des BAG zu § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

BetrVG § 87 [Mitbestimmungsrechte]

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

[...]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,

das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Hiernach hat der Betriebsrat also bei der Einführung von technischen Einrichtungen, welche die in § 87 Abs.1 Nr.6 beschriebenen Eigenschaften besitzen, mitzubestimmen (siehe hierzu auch die „informationelle Rosette“, S. 9). Allerdings bedarf der Begriff technische Einrichtungen, unter dem die im Unternehmen eingesetzten Informationssysteme subsumiert werden, noch einer genaueren Klärung, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Software und Informationssysteme gibt, die in den Unternehmen verwendet werden. Selbstverständlich zählen auch Maschinen, Automaten, Roboter usw. zu den technischen Einrichtungen; ich beschränke mich hier jedoch auf die IT.

In den 1970er Jahren entstand aus den Stücklistenprozessoren der Mengenplanungsstufe die PPS-Software (PPS = Produktionsplanung und –steuerung). Im angelsächsischen Sprachraum spricht man von MRP II (MRP II=Manufacturing Ressource Planning. Die römische Zwei soll die Differenz zum klassischen Material Requirement ausdrücken, welche der Stufe 2 –der Mengenplanung– entspricht.) In den 1970er Jahren war die PPS-Software zunächst für Mainframes (Großrechner) ausgelegt, während zu Ende 1980er Jahre bereits Softwareprogramme für PCs angeboten wurden.[3] In der Literatur werden die Stufen der hierarchischen Produktionsplanung in allgemeiner Form sehr ähnlich graphisch dargestellt (siehe Abb.)[4]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. Stufen der hierarchischen Produktionsplanung Quelle: Vahrenkamp

In der Praxis wird das PPS-System[5] dem Sachinformationssystem zugeordnet. Das heißt, dass im Vordergrund die Erstellung und Verwendung von Daten und Informationen stehen, die einen betriebswirtschaftlichen Zweck haben (sollen). Allerdings lässt es sich dabei nicht immer vermeiden, dass auch Daten produziert werden, die einen Bezug zum Personal haben bzw. ermöglichen, dass „anfallende Mitarbeiterdaten eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ermöglichen.“ [6] Es können bspw. Daten eines Arbeiters (sekundäre Arbeitnehmerdaten) anfallen, die anzeigen, mit welcher Häufigkeit bestimmte Fehler auf einer Maschine auftreten, etc.

Bei Linnenkohl (1989) findet eine Detaillierung der einzelnen Informationssysteme statt. Er unterscheidet Sachinformationssysteme von Personalinformationssystemen.

Zu den Sachinformationssystemen zählt er Fertigungssteuerungssysteme (FFS), Betriebsdaten-Erfassungssysteme (BDE) sowie Computergestütztes Zeichnen (CAD). Wie oben bereits dargestellt, werden diese einzelnen Systeme heute jedoch in PPS-Systemen zusammengefasst bzw. Schnittstellen zwischen diesen hergestellt, wie dies in der Praxis häufig der Fall ist; eine isolierte Betrachtung dieser einzelnen Systeme ist deswegen meiner Ansicht nach schwierig.

Personalinformationssysteme (PIS) unterstützen das Management bei der Personalwirtschaft, in dem ihm die erforderlichen Informationen, die zur Organisation nötig sind, bereit gestellt werden. Hierzu zählen bspw. die Personalplanung, Personalbedarfsdeckung, Personalentwicklung, Leistungsvergütung und Personal-verwaltung. Ein Beispiel für ein PIS ist PAISY. Es gibt die Möglichkeiten, dieses System administrativ, (z.B. zu Verwaltungszwecken) als auch zu dispositiv (z.B. zur Vorbereitung und Abwicklung von Einstellungen, Versetzungen, Entlassungen, usw.) einzusetzen. Da hier Daten der Mitarbeiter verarbeitet werden, bzw. Daten anfallen können, die die Möglichkeit einer technischen Überwachung bieten, stellt sich die Frage, inwiefern hier Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 (siehe oben) greifen. Zur Beurteilung zieht das BAG nicht den betrieblichen Verwendungszweck heran, sondern unterscheidet nach dem „Daten-Potential“, welches entweder durch „Verhaltens- und Leistungsdaten“ oder „übrige Daten“ determiniert wird.[7]

„Nach dieser Rechtsprechung fallen „PIS“, die keine „Verhaltens- und Leistungsdaten“ verarbeiten, sondern anderen Personalinformationszwecken, wie z.B. der Ermittlung eines allgemeinen Persönlichkeitsprofils oder der Auswertung von sonstigen Arbeitnehmerdaten, wie z.B. Sozialdaten, Vermögensdaten und Daten über das Freizeitverhalten dienen, nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. [...] Das schließt allerdings nicht aus, dass andere Beteiligungsrechte des Betriebsrates, wie z.B. Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte Platz greifen können, wenn die Einführung und Anwendung „administrativer PIS“ Auswirkungen z.B. auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen durch Terminals (Bildschirmarbeitsplätze) haben sollten (vgl. §§ 90, 91 BetrVG). Enthalten dagegen „administrative PIS“ auch sogenannte „Verhaltens- und Leistungsdaten, so stellen sie eine potentielle „technisierte Überwachung“ dar, die gem. §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.“ [8]

[...]


[1] Der Brockhaus in 15 Bd.: Bd. 14, S. 47 (Stichwort Telekommunikation)

[2] Linnenkohl: Informationstechnologie und Mitbestimmung, S. 12

[3] vgl. Vahrenkamp: Produktionsmanagement, S. 98 f.

[4] Ebd. S. 96. Der Graphik wurden von mir die Pfeile hinzugefügt, um den Ablauf zu verdeutlichen

[5] Im Original spricht Linnenkohl (Informationstechnologie und Mitbestimmung, S. 16) von FSS (Fertigungssteuerungssystem). Die Bezeichnung FFS bezieht sich i.e.S auf die letzte Stufe der PPS, wird jedoch in der Praxis auch synonym zu PPS verwendet.

[6] Ebd.

[7] vgl. Linnenkohl: Informationstechnologie und Mitbestimmung, S. 15

[8] Ebd.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unternehmen und deren Auswirkung auf die betriebliche Mitbestimmung
Université
University of Kassel  (FB Betriebswirtschaft)
Cours
Seminar: Möglichkeiten und Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung
Note
gut
Auteur
Année
2001
Pages
23
N° de catalogue
V2124
ISBN (ebook)
9783638113021
Taille d'un fichier
1470 KB
Langue
allemand
Annotations
Bemerkung des Dozenten: Sehr gute Ansätze und man bemerkt, daß der Autor sehr fleißig war. Auch der Einstieg über das übergreifende Thema IuK-Technik gefällt. (...)
Mots clés
BetrVG, Arbeitsrecht, Telearbeit, Mitbestimmung, Informationstechnologie, IuK, Betriebsrat
Citation du texte
Lars Wächter (Auteur), 2001, Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Unternehmen und deren Auswirkung auf die betriebliche Mitbestimmung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2124

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