Die wiederverheirateten Geschiedenen und die Zulassung zur Eucharistie

Systematisch Theologische Reflexion & Lösungsansatz


Term Paper, 2013

28 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Hinführung

2. Ehe im lehramtlichen Kirchenverständnis
2.1 Katechismus der katholischen Kirche
2.2 Familiaris consortio
2.3 Glaubenskongregation

3. Lösungsvorschläge für einen Hinzutritt zur Eucharistie von wiederverheirateten Geschiedenen
3.1 Oberrheinischen Bischöfe – Fokus pastorale Entscheidung
3.2 Sabine Demel – Fokus Ausweitung der Auflösung
3.3 Eberhard Schockenhoff – Fokus persönliche Gewissensentscheidung

4. Reflexion
4.1 Lehramtliche Position im Umbruch
4.2 Die oberrheinischen Bischöfe und das Wort „Hinzutritt“
4.3 Sabine Demel und ein Alles-oder-Nichts Denken
4.4 Schockenhoff und die aktiven wiederverheirateten Geschiedenen

5. Persönliches Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Hinführung

Im Zuge meiner eigenen Hochzeit saß ich eines Nachmittags in meinem Auto und zitierte gedanklich unser Ehegelöbnis. Dabei fiel mir auf, dass ich es noch nie ausgesprochen hatte und so fing ich an zu sagen: „(...) Ich verspreche dir die Treue zu halten. In guten und bösen Tagen, in Gesundheit und Krankheit, bis der Tod und scheidet.“. Diese zum ersten Mal ausgesprochenen Worte hatten eine so große Wucht, dass ich zu weinen begann. Aber wieso? Weil in ein paar Wochen nur noch der Status „geschieden“ oder „verwitwet“ nach dem möglichen Scheitern meiner Ehe in meinem Leben Einzug halten würde? Oder weil ich vor Gott „Ja“ zu meinem Mann sage und das in allen Bereichen, wie es in einem Lied unseres Traugottesdienstes hieß: „Ja zu jedem Tag mit dir, Ja zu jedem deine Fehler, Asche und Gold, ich trag alles mit dir.“[1], ich mir aber der Scheidungswirklichkeit bewusst bin? Obwohl die Ehe im katholischen Kirchenverständnis eine unauflösliche Lebensgemeinschaft ist und ein Abbild des Bundes Christi mit seiner Kirche darstellt[2], wird statistisch jede dritte Ehe geschieden. Nein, deswegen nicht. Ich war stolz und emotional überwältigt zugleich, dass ich diese Worte aus vollster Liebe und Hoffnung sprechen kann. Das was ich in diesem Moment empfand und öffentlich im Sakrament der Ehe bekundete, würde mich mein Leben lang begleiten. Undenkbar meine Ehe auflösen zu wollen, wie es im Internet anhand von vorgeschriebenen Ehenichtigkeitsstrategien vorgeschlagen wird und unser Priester im Ehevorbereitungsgespräch sehr innerhalb von ein einhalb Stunden sehr eingängig darlegte. Gleichwohl kann ich den Unmut eines Bekannten verstehen, dem die Eucharistie verwehrt wird, da er nach seiner Scheidung erneut heiratete. Er brach mit der Kirche, da diese in ihm keine Einsicht auslösen konnte. Gibt es wirklich keine Lösung für wiederverheiratete Geschiedene, die den Hinzutritt zur Eucharistie ermöglicht?

Psychologisch gesehen liegt es in der Natur des Menschen zu rebellieren, wenn er etwas nicht versteht. Ihm fehlt die Einsicht in die Zusammenhänge der Kirche, die doch gerade ein Merkmal eines mündigen Christen ist. Wenn die Kirche den wiederverheirateten Geschiedenen weniger Konformität und Gehorsam abverlangt und vielmehr in ihrer Barmherzigkeit Einsicht erzeugt, kann dann nicht eine Annäherung stattfinden, ohne das jemand etwas verliert? Die Kirche nicht ihre Lehre und der Mensch nicht seinen freien Willen?

In meiner Hausarbeit möchte ich die Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Eucharistie zunächst kirchengeschichtlich grob zusammenfassen, um dann beide Positionen, die der Kirche gegen eine Zulassung und die von mehreren Autoren verfassten Lösungsansätze für eine Zulassung, darstellen. Im Anschluss daran soll eine kritische Reflexion stattfinden und der Versuch einer für alle Positionen befriedigenden Lösung unternommen werden.

2. Ehe im lehramtlichen Kirchenverständnis

Zur Zeit Augustinus sah sich Pollentius zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass einem Mann, der sich von seiner Frau trennte und fortan sein Leben mit einer anderen Frau bestreiten wolle, nichts anderes übrig blieb, als seine Frau zu ermorden, da er als Mörder nach einer Bußzeit versöhnt werde, als wiederverheirateter Geschiedener jedoch nicht.[3]

Dieser Gedankengang mag teilweise absurd klingen, jedoch stellt sich auch heute noch die Frage, wieso ein Mörder nach entsprechendem Bußverfahren zur Eucharistie zugelassen wird, wiederverheiratete Geschiedene jedoch nicht. Augustinus begründete diese kirchliche Praxis mit der Unterscheidung einer abgeschlossenen Tat des Mörders und einem bleibenden Fehlverhalten der wiederverheirateten Geschiedenen.[4] Um im Zuge einer systematisch-theologischen Reflexion differenziert unterscheiden zu können und nicht in ein schwarz-weiß oder gut-böse Denken zu gleiten, soll zunächst ein Blick auf die kirchlichen Lehrmeinungen geworfen werden.

Während das Gesetzbuch der katholischen Kirche 1917 die Ehe nur als einen Vertrag betrachtete[5], stellte man auf dem II. Vatikanischem Konzil der Ehe als Vertrag, die Ehe als Bund gegenüber. Somit wurde das rechtliche Verständnis der Ehe durch ein personales ergänzt.[6] Der von Gott gestiftete Bund der Eheleute, ist zeichenhaft ein Abbild vom Bund Gottes mit den Menschen und wirkmächtiges Zeichen, nämlich Sakrament, von zwei Getauften für den Bund zwischen Gott in Christus und der Kirche.[7] Eine kirchlich gültige, sakramental geschlossene und geschlechtlich vollzogene Ehe kann nach kirchlichem Recht nicht geschieden werden.[8] Die Unauflöslichkeit der Ehe wurde 1563 auf der 24. Konzilssitzung des Konzils von Trient im bekannten Ehe-Kanon 7 verteidigt[9]: „Sagt jemand, die Kirche irre, wenn sie gemäß der Lehre des Evangeliums und der Apostel gelehrt hat und lehrt, daß wegen Ehebruchs des anderen Ehepartners das Eheband nicht gelöst werden kann; und daß keiner von beiden, auch der Unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, bei Lebzeiten des andern Ehepartners eine andere Ehe eingehen kann; und daß ein Mann Ehebruch begeht, der die ehebrüchige Frau entläßt und einen andere heiratet, und eine Frau die den ehebrüchigen Mann fortschickt und einen andern heiratet – der sei im Banne.“[10] Dennoch haben Ehepaare die Möglichkeit, eine Ehenichtigkeitserklärung anzustreben. Diese ist jedoch nicht mit der Ehescheidung gleichzusetzen, bei der gültig geschlossene Ehen zivilrechtlich geschieden werden. Bei der Ehenichtigkeit hingegen wird festgestellt, dass eine ungültige Ehe bestand.[11]

Die biblisch überlieferten Worte Jesu gegen die Ehescheidung und für die Unauflöslichkeit, haben in ihrer Wirkungsgeschichte zu zwei unterschiedlichen Traditionen geführt.[12] Während die Westkirche dem Jesuwort eine absolute Gültigkeit zuspricht, herrscht in der Ostkirche sowohl das Scheidungsverbot, als auch die Tolerierung wiederverheirateter Geschiedener. In Berufung auf die Kirchenlehrer Basilius oder aber auch Origines, wird die Tolerierung einer Wiederheirat praktiziert, um größeres Übel zu vermeiden. Die Trauung wiederverheirateter Geschiedener verläuft bewusst als Bußgottesdienst, bei der die über Jahre praktizierte Buße als Medikament verstanden wird. Diese zwei sich vordergründig gegenseitig ausschließen Praktiken des Ehescheidungsverbots und der Tolerierung einer Wiederheirat, gründet die Ostkirche auf der Grundüberzeugung, dass die Liebe Gottes beides in sich vereint, die Gerechtigkeit und Barmherzigkeit. In der akribeia wird die Lehre der kanonischen Normen beachtet und in der oikonomia die barmherzige Anwendung der kanonischen Norm angewandt.[13]

Die westkirchliche Lehre hingegen findet ihre Wurzel in den Synoden von Elvira ( um 300) und Arles (314), bei der wiederverheiratete Geschiedene von der Eucharistie ausgeschlossenen werden. Im Zuge des Schulstreites der Konsens- und Kopulatheorie, verband Papst Alexander III die beiden Theorien miteinander. Fortan wurde das Ehesakrament durch die Willenserklärung beider Ehepartner begründet, die Unauflöslichkeit erhielt es jedoch erst durch die geschlechtliche Vereinigung.[14]

Papst Johannes Paul II nahm 1981 im apostolischem Schreiben „Familiaris consortio“ eine Entschärfung von Wiederheirat vor, was sich zwei Jahre später im kirchlichen Gesetzbuch niederschlug. Im Unterschied zum Gesetzbuch von 1917 waren wiederverheiratete Geschiedene keine Straftäter mehr, dennoch sei die Rechtsnorm c.915 zu beachten: „Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden …, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.“[15] Diese Bestimmung führte zu einer bis heute andauernden Diskussion über die Zulassung zur Eucharistie von wiederverheirateten Geschiedenen. Hierbei kristallisierten sich drei Postionen heraus:[16]

1. Die wiederverheirateten Geschiedenen erfüllen alle fünf Kriterien: Sünde, Schwere, Offenkundigkeit, Hartnäckigkeit, Verharren und müssen daher von der Eucharistie ausgeschlossen werden.
2. Es kann kein Nachweis erbracht werden, dass alle fünf Kriterien vorhanden sind, sodass bereits bei einem nicht vorhandenen Kriterium der Ausschluss von der Eucharistie aufgehoben werden muss.
3. Jeder einzelne wiederverheiratete Geschiedene muss geprüft werden, sodass Einzelfallentscheidung unerlässlich sind.

Im Folgenden sollen nun kirchliche Positionen dargestellt werden, welche sich gegen eine Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Eucharistie aussprechen.

2.1 Katechismus der katholischen Kirche

Im Katechismus der katholischen Kirche von 1997 wird von „Sichschenken“ zweier Personen gesprochen, welches die Unauflöslichkeit der Ehe und unbedingte Treue verlangen.[17] Die Ehe habe samt ihrer unverletzlichen Treue als Basis die Treue Gottes zu seinem Bund und die Treue Christi zu seiner Kirche. Durch das Sakrament können die Eheleute diese Treue leben und bezeugen, welche einen neuen, tieferen Sinn erlangt.[18] Eine lebenslange Beziehung könne zwar schwer oder sogar unmöglich sein[19], jedoch bleibe die Ehe von getrennten Gatten vor Gott weiterhin bestehen. Die Kirche erlaube eine Trennung dem Leibe nach, zu einer zweiten Eheschließung sind Eheleute nicht befähigt.[20] Eine zweite zivil geschlossene Ehe wird von der Kirche nicht anerkannt, wenn die erste Ehe gültig war. Geschiedene Wiederverheiratete befinden sich in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht, was zu einem Ausschluss von der Eucharistie und der Hinderung der Ausübung gewisser kirchlicher Aufgaben, führt. Eine Lossprechung durch das Bußsakrament kann nur erfolgen, wenn die Verletzung des Zeichens des Bundes bereut wurde und eine Bereitschaft zu einem Leben ohne objektiven Widerspruch vorhanden ist. Hierzu gehört die Verpflichtung zur vollständigen Enthaltsamkeit.

2.2 Familiaris consortio

Im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio von Papst Johannes Paul II im Jahre 1981 an die Bischöfe, Priester und Gläubigen der katholischen Kirche, geht es um die Aufgaben der christlichen Familie in der heutigen Welt.

Obwohl für Papst Johannes Paul II die zweite zivil geschlossene Ehe eine Fehlentwicklung ist, darf man wiederverheiratete Geschiedene nicht allein lassen. Die Kirche steht in der Pflicht, ihnen ihre Heilsmittel anzubieten.[21] Die Hirten sollen aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wahrheit unterscheiden, ob wiederverheiratete Geschiedene trotz Bemühungen die Ehe zu retten, verlassen wurden, ob die kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört wurde oder ob eine neue Verbindung durch beispielsweise gemeinsame Kindererziehung vorhanden ist und die unheilbar zerstörte Ehe nie gültig war.[22] Die Hirten und Gemeindemitglieder sollen außerdem den wiederverheirateten Geschiedenen in „fürsorglicher Liebe“ beistehen, da diese als Getaufte zur Teilnahme am kirchlichen Leben sogar verpflichtet sind. Während wiederverheiratete Geschiedene die Pflicht haben, Gottes Wort zu hören, zu beten oder aber auch die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen, um die Gnade Gottes auf sich herab zurufen, muss die Kirche im Gegenzug für sie beten, ihnen Mut machen, barmherzig sein und sie im Glauben und der Hoffnung stärken.[23] Papst Johannes Paul II nennt drei Gründe, die den Hinzutritt von wiederverheirateten Geschiedenen zur Eucharistie ausschließen, sowie eine Handlungsalternative:[24]

1. Die Praxis der katholischen Kirche stützt sich auf die heilige Schrift.
2. Die Lebenssituation der wiederverheirateten Geschiedenen steht im objektiven Widerspruch zu dem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, welcher in der Eucharistie sichtbar und gegenwärtig wird.
3. Die Unauflöslichkeit der Ehe würde der Verwirrung seitens der Gläubigen ausgesetzt werden.
4. Eine Lossprechung als Voraussetzung für den Hinzutritt zur Eucharistie kann nur erfolgen, wenn die Verletzung des Zeichens des Bundes bereut wurde und eine Bereitschaft zu einem Leben ohne objektiven Widerspruch vorhanden ist.

Lediglich eine Josefsehe kann zu einer Lossprechung führen.[25] Wiederverheiratete Geschiedene, dessen Lebenssituation sündig ist und die sich vom Gebot Gottes entfernt haben, können durch ausdauernde Gebete, Buße und Liebe, die Gnade Gottes zur Umkehr und des Heils erhalten.[26]

2.3 Glaubenskongregation

Das Schreiben der oberrheinischen Bischöfe löste eine große Diskussion mit den damaligen Vorsitzenden der Glaubenskongregation im Vatikan aus. Der damalige deutsche Kurienkardinal Joseph Ratzinger und heute emeritierter Papst Benedikt XVI, verfasste dieses Schreiben 1994 nicht nur an die Ortskirche, sondern wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Klärung anstehenden Fragestellung ausdrücklich als: „Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen".

Das Schreiben sollte einerseits an die Lehre der Praxis der Kirche erinnern und die in „Familiaris consortio“ geforderte Nichtzulassung wiederverheirateter Geschiedener zur Eucharistie verschärfen[27] und anderseits die Zuständigkeitskompetenz in der authentischen Interpretation der kirchlichen Lehre klarstellen: „Es kommt dem universellen Lehramt der Kirche zu, in Treue zur heiligen Schrift und zur Tradition, das Glaubensgut zu verkünden und authentisch auszulegen.“[28]. Das Schreiben lässt sich in sechs Kernaussagen zusammenfassen, welche analog zu „Familiaris consortio“ gesehen werden können:

1. Wenn Geschiedene zivil ein zweites Mal heiraten, befinden sich sich in einer Lebenssituation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Solange diese Lebenssituation andauert, dürfen sie die Eucharistie nicht empfangen.[29]
2. Diese Praxis soll nicht den Charakter einer Strafe aufweisen oder wiederverheiratete Geschiedene diskriminieren. Sie soll die objektive Situation zum Ausdruck bringen, welche die Zulassung zur Eucharistie unmöglich macht. Wiederverheiratete Geschiedene stehen sich selber im Weg, da ihre Lebensverhältnisse im objektiven Widerspruch zu dem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche sind, den die Eucharistie sichtbar macht.[30]
3. Pastoral gesehen würde die Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Eucharistie bei den Gläubigen Irrtum und Verwirrung bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe stiften.[31]
4. Der Hinzutritt zur Eucharistie wird durch die Lossprechung eröffnet, welche ein Bereuen der Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm, sowie eine aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben, welches nicht im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht, voraussetzt. Im Falle der gemeinsamer Kindererziehung und neu entstandenen Verpflichtungen der wiederverheirateten Geschiedenen, ist die Bedingung für die Zulassung zur EUcharistie das praktizieren einer Josefsehe, welche bereits Papst Johannes Paul II proklamierte. Dennoch besteht die pastorale Pflicht, Ärger unter den Gläubigen zu vermeiden.[32]

[...]


[1] Silbermond: Ja

[2] Religion in Geschichte und Gegenwart, Seite 1080

[3] Walter, P., Wiederverheiratete in der kirchlichen „communio“, in: Geschieden, Wiederverheiratet, Abgewiesen?, Seite 173

[4] Walter, P., Wiederverheiratete in der kirchlichen „communio“, in: Geschieden, Wiederverheiratet, Abgewiesen?, Seite 174

[5] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 137

[6] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 138

[7] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 138 f.

[8] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 171

[9] Jorissen, H., Die Entscheidung des Konzils von Trient zu Ehescheidung und Wiederheirat und ihr Hintergrund, in: Geschieden, Wiederverheiratem Abgewiesen?, Seite 124 f.

[10] Huizing, P., Das Kanonische Ehescheidungsrecht seit dem Konzil von Trient, in: Die öffentlichen Sünder oder soll die Kirche Ehen scheiden?, Seite 76

[11] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 171

[12] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 175

[13] Belok, M., Geschieden und Wiederverheiratet, in: Wer hilft wir ein anderer, Seite 188

[14] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 175 f.

[15] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 179 f.

[16] Demel, S., Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Seite 180 f.

[17] Katechismus der katholischen Kirche, 1646

[18] Katechismus der katholischen Kirche, 1647

[19] Katechismus der katholischen Kirche, 1648

[20] Katechismus der katholischen Kirche, 1649

[21] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 1

[22] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 2

[23] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 3

[24] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 3-4

[25] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 4

[26] Papst Johannes Paul II, Familiartis Consortio, Nummer 84, Absatz 7

[27] Walter, P., Wiederverheiratete in der kirchlichen „communio“, in: Geschieden, Wiederverheiratet, Abgewiesen?, Seite 172

[28] Ratzinger, J, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen, in: Zur Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen, Seite 10

[29] Ratzinger, J, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen, in: Zur Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen, Seite 10

[30] Ratzinger, J, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen, in: Zur Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen, Seite 10

[31] Ratzinger, J, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen, in: Zur Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen, Seite 11

[32] Ratzinger, J, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen Gläubigen, in: Zur Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen, Seite 11

Excerpt out of 28 pages

Details

Title
Die wiederverheirateten Geschiedenen und die Zulassung zur Eucharistie
Subtitle
Systematisch Theologische Reflexion & Lösungsansatz
College
University of Dortmund  (Humanwissenschaften und Theologie)
Course
Systematische Theologie
Grade
1,0
Author
Year
2013
Pages
28
Catalog Number
V212543
ISBN (eBook)
9783656407829
ISBN (Book)
9783656408338
File size
573 KB
Language
German
Keywords
Systematische Theologie, Demel, Schockenhoff, Ruster, Oberrheinische Bischöfe, Eucharistie, Abendmahl, Wiederverheiratet, Geschiedenen
Quote paper
Ines Schulte (Author), 2013, Die wiederverheirateten Geschiedenen und die Zulassung zur Eucharistie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212543

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