Vereinfachungspotenziale bei der Besteuerung kleiner Unternehmen - Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)


Seminararbeit, 2010

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs Verzeichnis

1 Einleitung

2 Die Einnahme-Überschussrechnung
2.1 Wesen der Einnahme-Überschussrechnung gem. §4 Abs. 3 EStG
2.2 Zur Einnahme-Überschussrechnung berechtigte Personenkreise
2.3 Unterschiede gegenüber dem Bestandsvergleich

3 Die Anlage EÜR
3.1 Gesetzesgrundlage zur Abgabepflicht
3.2 Das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung
3.3 Zusätzlich erforderliche Einzelaufzeichnungen
3.4 Mehraufwand durch die Anlage EÜR
3.5 Vorteile aus Sicht von Banken
3.6 Vorteile aus Sicht des Steuerpflichtigen

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen V

Rechtsprechungsverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In Deutschland gab es im Jahr 2009 rund 3,68 Millionen Unternehmen, davon waren 3,67 Millionen bzw. 99,6 % kleine und mittlere Unternehmen, rund 82 % davon hatten einen Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. Weitere 4,22 Millionen waren Selbstständige und rund 1,11 Millionen Angehörige der freien Berufe. Insgesamt sind sie alle durch das im Jahre 2003 eingeführte Gesetz zur Förderung von Kleinunterneh­mern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförde­rungsgesetz) direkt oder indirekt betroffen.[1]

Diese Seminararbeit befasst sich daher mit der Komplexität der Besteuerung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Angehörige der freien Berufe, insbesondere mit der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG und dem mit der Steuererklärung einzureichende Vordruck „Anlage EÜR“. Denn rund 5,36 Millionen Betriebe sind tendenziell von diesem Formular betroffen.

Es soll verdeutlicht werden, dass das im Jahre 2003 eingeführte Kleinunternehmerförde­rungsgesetz zum Teil sein Ziel, die Steuervereinfachung für KMU, verfehlt. Es wird dargestellt, dass der eigentliche Zweck des neuen Vordrucks nicht vordergründig die Vereinfachung, sondern vielmehr die Ausweitung der Plausibilitätsprüfungs- und Kont- rollmöglichkeiten der Finanzbehörde ist.

Im Rahmen der Arbeit wird zunächst das Wesen der EÜR erklärt, zur EÜR berechtigte Personenkreise abgegrenzt und die Unterschiede zum Vermögens vergleich gem. § 4 Abs. 1, 5 EStG dargestellt. Hierdurch soll dem Leser verdeutlicht werden, dass sich die Vorteile der EÜR ggü. dem Vermögensvergleich, nämlich die Vereinfachung, ver­ringern. Es folgt eine Analyse der Anlage EÜR. Dort wird auf die Gesetzgrundlage ein­gegangen und der ursprünglich verfolgte Zweck der Anlage EÜR beschrieben. Das Ri­sikomanagementsystem der Finanzverwaltung wird dargestellt und erläutert und es wird der Mehraufwand für den Steuerpflichtigen durch die Anlage EÜR aufgezeigt. Konkre­ter Mehraufwand wird aufgeführt und anhand einer Arztpraxis beispielhaft unterlegt. Es werden auch Vorteile des neuen Vordruckes aus der Sicht des Finanzamtes, Banken und des Steuerpflichten genannt. Abgeschlossen wird die Arbeit mit dem Fazit.

2 Die Einnahme-Überschussrechnung

2.1 Wesen der Einnahme-Überschussrechnung gem. §4 Abs. 3 EStG

Die EÜR wurde für bestimmte Personengruppen als Erleichterung ggü. dem sonst durchzuführenden Vermögensvergleich eingeführt. Es besteht jedoch keine Verpflich­tung die EÜR als Gewinnermittlungsmethode zu wählen. Eine freiwillige Vollbuchfüh­rung ist somit möglich. Gemäß dem Grundsatz der Totalgewinnidentität sollen ohnehin beide Gewinnermittlung s arten von Beginn bis zum Ende des Betriebs zu demselben Ergebnis führen. Es können sich jedoch je nach Art der Gewinnermittlung unterschied­liche Periodengewinne ergeben. Durch den progressiven Steuertarif können sich dann auch unterschiedliche Steuerbelastungen ergeben (fehlende Totalsteueridentität). In der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung werden Aufwendungen und Erträge, gemäß dem Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung und in der EÜR grund­sätzlich Betriebseinnahmen und -ausgaben, gemäß dem Abfluss-/Zuflussprinzip, er­fasst.[2] Der Gewinn bzw. Verlust ermittelt sich anhand der EÜR, indem man die Ausga­ben von den Einnahmen subtrahiert. Grundsätzlich werden also nur Geldflüsse berück­sichtigt und es handelt sich somit im Wesentlichen um eine Geldrechnung. Bei der Er­mittlung des Gewinns per EÜR sind zwei Prinzipien von entscheidender Bedeutung. Das Ist-Prinzip und das Brutto-Prinzip. Das Ist-Prinzip besagt, dass gemäß dem Ab- fluss-/Zuflussprinzip die Ausgaben und Erlöse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bezah­lung erfasst werden und nicht etwa zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Er­bringung der Leistung. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen bzw. Ausgaben, die unter die sog. 10- Tage-Regelung fallen. Dies sind Zahlungen die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folgejahres erfolgen und regelmäßig wiederkehren. Sie müssen dem Wirtschaftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das betrifft bei­spielsweise Leistungen wie Miete und Pacht oder Gehälter und Löhne. Ausgenommen vom Ist-Prinzip sind auch abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Büroeinrich­tung oder Computer und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Grund und Boden. Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten höher als 150 Euro netto betragen, sind über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Nichtabnutzbare Wirt­schaftsgüter sind ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen[3] und werden nicht planmä-ßig abgeschrieben. Wird ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut verkauft, so wird lediglich die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös, als Gewinn bzw. Ver­lust, berücksichtigt.[4] Das Brutto-Prinzip besagt, dass die eingenommene Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen gehört. Ausgenommen hiervon ist die nicht abziehbare Vor­steuer gem. § 9b EStG, die den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zugeordnet wird. Ausgenommen hiervon sind Unternehmer ohne Be­rechtigung zum Vorsteuerabzug. Für diese Unternehmer erhöhen sich die Anschaf- fungs- bzw. Herstellungskosten um die Vorsteuer und erhöhen die Abschreibungsbasis.[5]

2.2 Zur Einnahme-Überschussrechnung berechtigte Personenkreise

Freiberufler, Künstler und ähnliche Selbständige sind gem. § 4 Abs. 3 EStG berechtigt, ihren Gewinn mittels EÜR zu ermitteln. Wer zur Gruppe der Freiberufler gehört, wird in § 18 EStG geregelt. Daneben sind auch Gewerbebetriebe berechtigt, die Gewinner­mittlung durch einfache EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG zu erledigen, wenn die Umsätze 500.000 Euro[6] pro Kalenderjahr und der Gewinn 50.000 Euro[7] pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Somit können Steuerpflichtige die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und die auch tatsächlich keine Bücher führen, die EÜR durchführen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich aus dem Handels- oder Steuerrecht ergeben. Die handelsrechtliche Verpflichtung zur Bilanzierung ergibt sich aus den §§ 238, 240, 242, 264, 336, 340a, und 341a HGB i. V. m. § 140 AO. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Bilanzierung ergibt sich aus § 141 AO.[8]

2.3 Unterschiede gegenüber dem Bestandsvergleich

Bei der EÜR müssen der Anfangs- und der Endbestand des jeweiligen Gewinnermitt­lungszeitraums nicht ausgewiesen werden. Es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG. Hierdurch werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Zahlung zur Betriebsausgabe.[9] Dadurch erübrigen sich Passivierungen und Aktivierungen und somit sämtliche aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Inventuren sind nicht durchzuführen, da anders als bei der Bilanzierung der Aufwand zum Zeitpunkt der Zah­lung und nicht zum Zeitpunkt der Warenentnahme entsteht. Daher werden auch Wert­schwankungen des Betriebsvermögens irrelevant. Erfolg sabgrenzungen entfallen. Ver­bindlichkeiten und Forderungen werden nicht ausgewiesen und auch Rückstellungen werden nicht gebildet. Ebenso entbehrlich ist eine Kassenbuchführung mit täglichem Bestandsabgleich.

Die EÜR ist somit weniger aufwändig als die Bilanzierung und ermöglicht eine kosten­günstigere Gewinnaufstellung. Sie sorgt für mehr Liquidität, da Gewinne erst bei Zu­fluss der Einnahmen und nicht bereits bei der Realisation zu versteuern sind. Hierdurch kann der Unternehmer die Zahlungsströme vor- oder nachverlagern und steuerlich ge­stalten. Möglich ist beispielsweise die Bevorratung von Waren oder das verspätete Ein­treiben von Forderungen. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Nutzung von li­quiditätsfördernden Anspar- und Sonderabschreibungen.[10]

Ein Nachteil der EÜR im Vergleich zur Bilanzierung ist die Tatsache, dass sich Erträge mangels Periodisierung nicht verteilen lassen und sich somit, durch den progressiven Steuertarif, Steuernachteile ergeben.

Ein Unternehmer der seinen Gewinn mittels EÜR ermittelt kann zur Bilanzierung wech­seln. Ein bilanzierender Unternehmer kann jedoch nicht und auch nicht zurück zur EÜR wechseln.[11]

3 Die Anlage EÜR

3.1 Gesetzesgrundlage zur Abgabepflicht

Im Gegensatz zur Bilanz, die diversen Formvorschriften und den Grundsätzen ord­nungsgemäßer Buchführung entsprechen muss (§§ 242ff. HGB) konnte der Gewinn bisher mittels EÜR erfolgen. Gemäß § 60 Abs. 4 EStG ist nunmehr der amtliche Vor­druck „Anlage EÜR“ zur Gewinnermittlung beizufügen. Dies gilt gemäß § 84 Abs. 3c EStDV erstmalig für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2004 begin- nen.[12]

Kleinstunternehmen mit Einnahmen von weniger als 17.500 Euro sowie steuerbegüns­tigte Vereine mit Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb von weniger als 30.678 Euro, jeweils inklusiver Umsatzsteuer, sind hiervon ausgenommen. Sie können die Gewinnermittlung weiterhin formlos erstellen.[13]

In dem Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen 6 K 2187/08 des Finanzgerichts Münster (FG) in der das Gericht erstmals zu der seit 2005 geltenden Regelung Stellung genom­men hat, heißt es jedoch, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch EÜR ermit­telt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden.

Geklagt hatte ein Unternehmer. Dieser erklärte beim Finanzamt gewerbliche Einkünfte und reichte eine durch das DATEV-System verfasste EÜR ein. Daraufhin beanstandete das Finanzamt die Form der eingereichten Gewinnermittlung und forderte eine Gewinn­ermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR). Das FG sprach den Unternehmer von einer solchen Verpflichtung frei, denn nach Ansicht der Richter fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf eine Rechtsver­ordnung der Bundesregierung (§ 60 Abs. 4 EStDV) stützen, da die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz nicht vorlägen. Sie müsste durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR vereinfacht das Besteuerungsverfahren nicht. Unternehmern die elektronische Standard-Systeme nutzen, wird es sogar erschwert. Der mit der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch den Fiskus entspricht darüber hinaus keiner gleichmäßigen Besteuerung, sondern führt sogar zu Ungleichbehandlun- gen im Gesetzesvollzug. Denn die Finanzbehörden können bei bilanzierenden Unter­nehmern zurzeit nicht auf ein, der Anlage EÜR entsprechendes, Plausibilitätsprüfungs­instrument zurückgreifen.[14]

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.[15] Eine endgültige Entscheidung ist demnach noch abzuwarten.

3.2 Das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung

Der mit der Anlage EÜR verfolgte Zweck ist, neben der Steuervereinfachung, eine öko­nomischere und effizientere Steuerkontrolle. Diese soll durch die Kontroll- und Plausi­bilitätsprüfung der Steuerangaben des Steuerpflichtigen durch den Fiskus erfolgen.[16] Hierzu stellt der Fiskus sein Prüfverfahren um und setzt dabei auf ein neues bundesweit einheitliches Risikomanagementsystem (RMS). Intern bezeichnet als RMS 2.0. Geplan­ter Einführungstermin war ursprünglich der 1. Februar 2010, da aber noch nicht alle Sachbearbeiter Zugang zu der notwendigen Software haben, wurde dieser auf den Herbst 2010 verschoben.[17]

Zweck von RMS 2.0 ist die intensive Prüfung risikobehafteter Steuererklärungen. Hier­zu werden als erster Schritt alle Steuervordrucke verkennziffert.[18] Zurzeit enthalten bei­spielsweise die Anlage V, zur Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpach­tung und die Anlage GSE, zur Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, lediglich den Gewinn als einzige Kennzahl. Die Anlage EÜR wurde jedoch bereits für die elekt­ronische Abgabe standardisiert[19]. Ebenso die Abgabe des Jahresabschlusses bilanzie- render Unternehmen (E-Bilanz).[20]

Nach der Zuordnung von Kennziffern teilen die Finanzämter alle Steuerpflichtigen in fünf Risikoklassen ein. Klasse 1 steht für hohes Risiko, Klasse 2 für mittleres Risiko und Klasse 3 für geringes respektive kein Risiko. Daneben gibt es noch die Risikoklasse BP für Betriebsprüfung sowie Risikoklasse erstmalig für Existenzgründungen.

[...]


[1] Vgl. Institut für Mittelstandsforschung Bonn, Kennzahlen, 2010, vgl. auch Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik, 2010.

[2] Vgl. Segebrecht, H., Einnahmen-Überschussrechnung, 2005, S. 25ff., vgl. auch Bombita, R./Köstler, B., Gewinnermittlung, 2001, S. 116ff.

[3] Vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG.

[4] Vgl. § 7 EStG.

[5] Vgl. Bombita, R./Köstler, B., Gewinnermittlung, 2001, S. 116ff, vgl. auch Ramb, J./Schneider J., Ein­nahme-Überschussrechnung, 2005, S. 47ff.

[6] Vgl. § 20 UStG.

[7] Vgl. § 241a HGB.

[8] Vgl. Segebrecht, H., Einnahmen-Überschussrechnung, 2005, S. 121, vgl. auch Bombita, R./Köstler, B., Gewinnermittlung, 2001, S. 109f., vgl. auch Ramb, J./Schneider J., Einnahme-Überschussrechnung, 2005, S. 7.

[9] Vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1982, BStBl II, S. 397.

[10] Vgl. §7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

[11] Vgl. Segebrecht, H., Einnahmen-Überschussrechnung, 2005, S. 56ff.

[12] Vgl. Grasmück, V., Einnahmen-Überschussrechnung, 2007, S. 10.

[13] Vgl. Thomsen, I., Einnahme-Überschuss-Rechnung, 2006, S. 20.

[14] Vgl. Finanzgericht Münster-Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08.

[15] Vgl. anhängiges Verfahren beim BFH, Az. X R 18/09.

[16] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2920, 2004.

[17] Vgl. Zilinski, G., Risikomanagement, 2010.

[18] Vgl. Kayser-Passmann, D., Prüfverfahren, 2010.

[19] Vgl. Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Steuergesetze, 2006, S. 167.

[20] Vgl. BMF-Schreiben vom 3.2.2010 - IV A 5 - O 1000/09/10055-08 - (2010/0051705).

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Vereinfachungspotenziale bei der Besteuerung kleiner Unternehmen - Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)
Hochschule
Schumpeter School of Business and Economics
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
26
Katalognummer
V212567
ISBN (eBook)
9783656408031
ISBN (Buch)
9783656408307
Dateigröße
1168 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vereinfachungspotenziale, besteuerung, unternehmen, einnahme-überschussrechnung
Arbeit zitieren
Georg Dyck (Autor:in), 2010, Vereinfachungspotenziale bei der Besteuerung kleiner Unternehmen - Einnahme-Überschussrechnung (EÜR), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212567

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