Audit Committee vs. Prüfungsausschuss: Ein kritischer Vergleich


Dossier / Travail, 2012

23 Pages, Note: 1,1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffliches
2.1 BilMoG
2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
2.3 Sarbanes-Oxley Act

3. Audit Committee / Prüfungsausschuss in der Unternehmung
3.1 Audit Committee in den USA
3.2 Prüfungsausschuss in Deutschland

4. Kritischer Vergleich von Audit Committee und Prüfungsausschuss
4.1 Einrichtung und Organisation
4.2 Sachverstand der Mitglieder
4.3 Unabhängigkeit der Mitglieder
4.4 Weitere systemische Unterschiede

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Unmittelbar nach der Jahrtausendwende wurde die internationale Finanzwelt von einer Reihe Unternehmensskandale globalen Ausmaßes und verheerenden Folgen für die Anteilseigner getroffen. Einer der Hauptgründe waren die über Jahre betriebenen Bilanzfälschungen die in den weltweit bekannten Insolvenzen von Worldcom[1] und ENRON ihren Ausdruck fanden.[2] In Deutschland hat zur selben Zeit die Philipp Holzmann Insolvenz im Jahr 2002 die Wirtschaftsnachrichten bestimmt.

Als Reaktion auf die Bilanzierungsskandale haben die Gesetzgeber sowohl im One-Tier-System, als auch im Two-Tier-System[3] einen umfangreichen Maßnahmenkatalog erarbeitet. Insbesondere der Sarbanes-Oxley Act (SOX)[4] aus dem Jahr 2002 und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[5] samt der darin nun gesetzlich verankerten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[6] sind aus ihnen hervorgegangen und Hauptgegenstand der folgenden Betrachtung. Das US-amerikanische Audit Committee und der deutsche Prüfungsausschuss[7] haben zentrale Änderungen mit dem Ziel einer verbesserten Abschlusserstellung und Unternehmensüberwachung erfahren. Das Aufgabenprofil beider Gremien hat sich im Zuge der Reformen deutlich erweitert.[8] Gleichzeitig ist der Kosten-Nutzen-Vergleich der Reformen, besonders in den USA, bis heute umstritten.[9]

Im folgenden Abschnitt werden zunächst die relevanten Begriffe einander abgegrenzt. Im Anschluss werden in Kapital 3 die Kernbestandteile des Prüfungsausschuss und des Audit Committee dargelegt und im Hinblick auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Kapitel 4 kritisch verglichen. Abgeschlossen wird die Gegenüberstellung mit einem kurzen Fazit.

2. Begriffliches

2.1 BilMoG

Mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29.5.2009 sind die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in die deutschen Wirtschaftsgesetze eingezogen und setzen damit die Vorgaben zur Modernisierung der 8. Abschlussprüferrichtlinie[10] um. Viele Maßnahmen zur europaweiten Harmonisierung wurden bereits mit dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)[11] sowie dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)[12] 2004 in nationales Recht transformiert. Erstmals wird mit der Verabschiedung des BilMoG für bestimmte Unternehmen die Einführung von Prüfungsausschüssen im Gesetz kodifiziert.

Parallel zur Umsetzung der Vorgaben aus der europäischen Abschlussprüfungsrichtlinie bringt die Gesetzesreform auch die Ausdehnung der allgemeinen Prüfungsanforderungen mit sich.[13] So wird der Abschlussprüfer gemäß § 321 Abs. 4a HGB dazu verpflichtet seine Unabhängigkeit im Prüfbericht zu erklären.[14] Hiermit soll diese über die Prüfungsdauer gewährleistet sowie gegenüber dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Erklärung abgegeben werden. Die grundsätzliche Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 264d HGB und gilt für alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG zu erfüllen hat (§ 324 HGB).[15] Bereits zuvor war die Einrichtung eines Prüfungsausschusses möglich, jedoch nicht verpflichtend. Er konnte von Aktiengesellschaften durch Beschluss laut § 107 Abs. 3 AktG i.V.m. § 108 AktG implementiert werden. Das BilMoG folgt damit dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der die Einrichtung des Prüfungsausschusses mit Blick auf eine verbesserte interne Kontrolle sowie Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, als auch zur Prüfungserteilung, Honorarvereinbarung und der Festlegung von Prüfungsschwerpunkten für börsennotierte Unternehmen empfiehlt.[16]

2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Begründet wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex am 26. Februar 2002 von selbiger Regierungskommission. Dem voraus gingen unter anderem die Frankfurter Initiative sowie der German Code of Corporate Governance (GCCG), beide aus dem Jahre 2000.[17] Die Grundlagen für die Diskussionen begründeten die OECD Principles of Corporate Governance sowie der 1998 in England eingeführte "Combined Code of Best Practice".[18] Die Wirksamkeit des Kodex wird jährlich von der Kommission vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und ggf. den geänderten Anforderungen angepasst.[19] Er unterscheidet zwischen Empfehlungen, welche mit dem Wort "soll" beschrieben werden sowie Anregungen die mit "sollte" im Text gekennzeichnet sind. Sie sind nicht zwingend, soweit in ihrer Entsprechung über die gesetzlichen Regelungen hinaus gegangen wird.[20] Allerdings erhofft sich die Regierungskommission, dass sich die börsennotierten Unternehmen aufgrund des zunehmenden Drucks der Shareholder künftig sämtlichen Regelungen verschreiben.[21] Den Soll-Empfehlungen kommt in erster Linie eine Qualitätssicherungs- und Kommunikationsfunktion zu.[22] Einen zentralen Teil stellt die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für börsennotierte Unternehmen aus Mitgliedern des Aufsichtsrats dar.[23]

Die Anregungen werden im Vergleich zu den Empfehlungen von der Kommission noch nicht als best practice bezeichnet.[24] Zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage hat der Gesetzgeber mit der Novelle des § 161 AktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) in der Folge eine Entsprechenserklärung gesetzlich gefordert. Die Unternehmen müssen hiernach erklären, ob sie den Empfehlungen folgen bzw. inwiefern sie von ihnen abweichen (comply or explain).[25]

2.3 Sarbanes-Oxley Act

Der Sarbanes-Oxley Act (SOX)[26] ist die direkte Folge auf die Unternehmensinsolvenzen der US-Konzerne Worldcom und ENRON und wurde notwendig, nachdem auf Grund ineffektiver Überwachungsmechanismen den Kapitalmärkten durch mutwillige Täuschung unter falscher Darstellung der eigenen Finanzsituationen erheblicher Schaden zugefügt wurde. Hauptanliegen des Gesetzes ist die Wiederherstellung des verloren gegangen Anlegervertrauens. Es beschreibt im wesentlichen die Maßnahmen zur Aufdeckung von Bilanzstraftaten und mögliche Sanktionen. Vorher war die Abschlussprüfung selbst-regulierend und wurde von dem kammerinternen "American Institute of Certificed Public Accountants" überwacht. Der SOX ist in sog. Sections aufgeteilt, die größtenteils kein eigenes Bundesgesetz darstellen, sondern bestehende Gesetze wie den Securities Exchange Act (US Börsengesetz) und den Securities Act (US Wertpapiergesetz) ergänzen.[27] Es dient als Vorgabe für die Securities and Exchange Commission (SEC) als verantwortliches Organ zur Börsenaufsicht um Maßnahmen zur Verbesserung der internen Kontrolle zu erlassen.

Zentraler Teil des SOX ist die Identifikation, Dokumentation und klare Verantwortungsregelung der Schlüsselkontrollen, die für eine ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses notwendig ist. Dabei geht es in erster Linie um die Wirksamkeit der internen Revision woraufhin Section 404 des SOX fordert, dass ein bei der Börsenaufsicht (SEC) eingereichter Abschluss einen Bericht über die Wirksamkeit der internen Kontrollmechanismen verfügt. Grundlage ist das Vorhandensein des Audit Committees, das nach den Vorgaben des SOX von der internen Revision regelmäßig über rechnungslegungsrelevante Vorgänge informiert wird.[28] Weitere wesentliche Änderungen sind unter anderem die stärkere Bindung des Board of Directors und des Abschlussprüfers an die Ergebnisse des Jahresabschlusses der künftig ein Attest über die Richtigkeit der Angaben erteilen muss. Der CEO und CFO müssen den Abschluss eigenhändig unterschreiben. Zudem müssen nach dem Willen des SOX alle im Audit Committee vertretenen inside-directors gegen unabhängige outside-directors ausgetauscht werden.[29]

3. Audit Committee / Prüfungsausschuss in der Unternehmung

3.1 Audit Committee in den USA

In den USA besitzt das Audit Committee eine lange Tradition[30] und sind erstmals 1940 in Folge des McKesson-Robbins-Falls[31] eingerichtet worden. Es wird als permanenter Ausschuss der unmittelbar mit dem Wirtschaftsprüfer sowie dem internen Rechnungswesen kommuniziert und sich ausschließlich aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt verstanden.[32] Seine Einrichtung, Zusammensetzung sowie zentralen Aufgaben wurden sowohl durch die Empfehlungen des "Blue Ribbon Committee on Improving the Effectiveness of Corporate Audit Committees" als auch mit der Verabschiedung des Sarbanes-Oxley Act überarbeitet und in seiner Bedeutung präzisiert.[33] Konkretisiert werden die Aufgaben und die Zusammensetzung vom Board und richten sich nach den Vorgaben der US-Börsenaufsicht, welche die Einhaltung der SOX-Vorgaben kontrolliert und als exekutive Institution agiert.

Sollte kein Audit Committee eingerichtet werden, was in der Praxis auf Grund der Sanktionen der SEC kaum vorkommt, ist nach Section 301 das gesamte Board of Directors als solches anzusehen. Mit dem SOX wurde der Begriff des Financial Expert erstmals definiert. Er muss dem Wortlaut von Section 407 nach über Fachwissen im Bereich der Abschlusserstellung, internen Revision sowie Wirtschaftsprüfung verfügen. Insgesamt sollen dem Ausschuss mindestens drei Mitglieder angehören[34], wobei sich in der Praxis ein Durchschnitt von vier Personen etabliert hat.[35]

Zu den klassischen Aufgaben des Audit Committee gehören die Nominierung, Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers, Vereinbarung des Prüfhonorars, Überprüfung der Rechnungslegungspolitik sowie die Besprechung der Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung mit den Boardmitgliedern.[36] Zu den erweiterten Aufgaben zählen beispielsweise die Beurteilung der Mitarbeiter der Internen Revision, die Prüfungsbetreuung sowie regelmäßige Besprechungen mit der Selbiger und die aktive Mitarbeit bei der Abschlusserstellung.

3.2 Prüfungsausschuss in Deutschland

Während noch im Jahr 1995 die Vorstände der 100 umsatzstärksten DAX-Unternehmen mehrheitlich gegen die Implementierung eines Prüfungsausschusses votierten, haben doch insbesondere die Bilanzfälschungsskandale um die Jahrtausendwende zu einem Umdenken geführt.[37] Heute verfügen alle DAX-Unternehmen über einen Prüfungsausschuss.[38] Die gesetzliche Grundlage zur Einrichtung eines Kontrollausschusses wurde erst mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[39] geschaffen. Generell ist die Einrichtung eines Prüfungsausschusses in Deutschland laut § 107 Abs. 3 S. 2 AktG auch nach der Bilanzrechtsmodernisierung nicht für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend und als "kann"-Vorschrift ausgelegt.[40] Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264 d HGB sowie Gesellschaften, die über keinen Aufsichtsrat verfügen müssen (bspw. GmbH ohne Mitbestimmung), ist die Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit mindestens einem unabhängigen und finanzkompetenten Mitglied Pflicht.[41] Da die Aufgaben des Prüfungsausschusses auch vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden können, bleibt für alle Aktiengesellschaften das Wahlrecht zur Ausschussbildung erhalten.[42]

Das Tätigkeitsprofil des Prüfungsausschusses umfasst hauptsächlich die Überwachung der Rechnungslegung, die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagement- und Revisionssystems sowie die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.[43] Zusätzlich soll der Ausschuss nach dem Willen des Gesetzgebers deutlich enger mit dem beauftragten Abschlussprüfer zusammenarbeiten und über seine Bestellung, Entlassung sowie das gezahlte Honorar eigenverantwortlich entscheiden. Hinzu kommt die Verhandlung über den Prüfungszeitraum und den zu prüfenden Umfang.[44]

[...]


[1] Zur Darstellung des chronologischen Verlaufs siehe Monks/Minow (2008), S. 576 ff.

[2] Eine Untersuchung der Unternehmensskandale zeigen Peemöller/Hofmann (2005).

[3] Die Begriffe One-Tier-System, Board-Modell und Monistisches System werden im Folgenden Synonym verwendet. Gleiches gilt für die Begriffe Two-Tier-System, Vorstand-Aufsichtsrat-Modell und Dualistisches Modell.

[4] Sarbanes-Oxley Act vom 30.7.2002 als Ergänzung zum Securities Exchange Act von 1934.

[5] BilMoG vom 25. 5. 2009.

[6] DCGK in der Fassung vom 26.5.2010.

[7] In der Folge werden exemplarisch die amerikanischen sowie deutschen Regeln diskutiert. Beispiele aus anderen Rechtssystemen finden lediglich ergänzend Erwähnung.

[8] Nennenswert ist u.a. die Aufgabe des Ausschusses eine Reglung zu finden, wie schwerwiegende Verstöße in der Rechnungslegung diskret gemeldet werden können (sog. Whistleblowing). Zur aktuellen Diskussion des Themas in Europa siehe Mikes (2011), S. 162.

[9] So kritisieren die Namensgeber und Begründer des Sarbanes-Oxley Acts die "exzessiven" Vorgaben zur Erfüllung des Kodex; vgl. m.w.N. Glaum/Thomaschewski/Weber (2006), S. 11.

[10] Richtlinie 2006/43/EG,Rat der EU 2006.

[11] APAG vom 27.12.2004.

[12] BilReG vom 4.12.2004.

[13] Vgl. Erchinger/Melcher (2009), S. 92.

[14] Weitere Auswirkungen auf die Abschlussprüfung in Folge des BilMoG zeigen ausführlich Olbrich/Weimann (2011), S. 180 ff.

[15] Vgl. BilMoG, Art. 1 Nr. 62.

[16] Vgl. DCGK, Tz. 5.3.2.

[17] Vgl. Theisen (2003), S. 441 ff. Eine tabellarische Übersicht bietet Paetzmann (2008), S. 21 f.

[18] Vgl. Lutter (2009), S. 124.

[19] Vgl. DCGK, Präambel.

[20] Die Frage der Rechtsverbindlichkeit wird in der Literatur sehr unterschiedlich aufgefasst. Siehe hierzu m.w.N. Lutter (2009), S. 127 f.

[21] Vgl. Schewe (2009), S. 235.

[22] Vgl. Werder/Talaulicar (2003), S. 17 f.

[23] Vgl. DCGK, Tz. 5.3.2. Kritisch zu der synonymen Verwendung von Prüfungsausschuss und Audit Committee äußert sich Röhlich (2006), S. 148.

[24] Sie besitzen jedoch laut Regierungskommission das Potential sich dahingehend zu entwickeln. Hierzu und zu einer kritischen Analyse der verschiedenen Teile des Kodex sowie der in ihm gewählten Wortwahl siehe Lutter (2009), S. 127 f.

[25] Studien zum Grad der Entsprechung deutscher Unternehmen bieten Bassen/Kleinschmidt/Zöllner (2004), S. 532 f; Graf/Stiglbauer (2007), S. 288 ff.

[26] Auch "Public Company Accounting Reform and Investor Protection Act of 2002" genannt; vgl. Monks/Minow (2008), S. 329.

[27] Der SOX stellt eine Ergänzung der Section 10A zum Securities Exchange Act von 1934 dar; siehe hierzu Dibianco/Lawrence (2006), S. 2 f.

[28] Vgl. Winter (2008), S. 792.

[29] Vgl. Monks/Minow (2008) 330.

[30] Zur Entwicklung des Audit Committees in den USA siehe Girnghuber (1998), S. 28 ff.

[31] Ausführliche Darstellung siehe Ostermeyer (2001), S. 258.

[32] Die Mitglieder dürfen nicht der Geschäftsführung (non-executive) angehören und müssen finanziell vom Unternehmen unabhängig (unrelated) sein; vgl. Mautz/Neumann (1970), S. 7.

[33] Zu den einzelnen Empfehlungen siehe Blue Ribbon Committee (1999);

[34] Zur Anzahl der Mitglieder siehe Blue Ribbon Committee (1999), S. 12. Eine Gegenüberstellung der Empfehlungen bieten Ranzinger/Blies (2001), S. 457.

[35] Vgl. Rössler (2001), S. 113. Insgesamt hat sich die durchschnittliche Mitgliederzahl erhöht; vgl. Braiotta, u. a. (2010), S. 47 f.

[36] Eine Übersicht über die Aufgaben des Audit Committee bieten Monks/Minow (2008), S. 64 f.

[37] Einzelheiten zur Studie siehe Coenenberg/Reinhart/Schmitz (1997), S. 990 f.

[38] Vgl. Werder/Talaulicar (2009), S. 861.

[39] KonTraG vom 27.5.1998.

[40] Ausführlich zu den Auswirkungen des BilMoG siehe Hucke (2008), S. 122 ff.

[41] Zu den Befreiungstatbeständen siehe § 324 Abs. 1 Nr. 1, 2 HGB.

[42] Vgl. Velte (2009), S. 132.

[43] Vgl. Velte (2009), S. 132. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert Tz. 7.2.1 DCGK die Einholung eines Unabhängigkeitsvermerks. Vgl. dazu ausführlich Berndt/Offenhammer/Luckhaupt (2011), S. 134.

[44] Eine tabellarische Darstellung aller Aufgaben und ihrer gesetzlichen Grundlagen bietet Hönsch (2009), S. 19 f.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Audit Committee vs. Prüfungsausschuss: Ein kritischer Vergleich
Université
University Witten/Herdecke  (Reinhard-Mohn-Institut für Unternehmensführung und Corporate Governance)
Note
1,1
Auteur
Année
2012
Pages
23
N° de catalogue
V212731
ISBN (ebook)
9783656407607
ISBN (Livre)
9783656408390
Taille d'un fichier
1081 KB
Langue
allemand
Mots clés
Corporate Governance, Prüfungsausschuss, Audit-Committee, BilMoG, Sarbanes-Oxley Act, Aufsichtsrat, Board of Directors
Citation du texte
Fynn-Willem Lohe (Auteur), 2012, Audit Committee vs. Prüfungsausschuss: Ein kritischer Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212731

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