Gewaltgeprägte Lebensumstände als neues besonderes Lebensverhältnis im Sinne des § 72 BSHG: Hilfevoraussetzung und Hilfeinhalt


Trabajo Escrito, 2003

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

Einleitung

1. Grundlagen des § 72 BSHG
1.1 Modernisierung des § 72 BSHG
1.2 Anspruchsgrundlagen des § 72 BSHG
1.3 Persönliche Voraussetzungen

2. Gewaltgeprägte Lebensumstände
2.1 Definition
2.2 Ursache von Gewaltgeprägten Lebensumständen

3. Hilfeinhalte gemäß §§ 2 ff. VO des § 72 BSHG
3.1 Erstellung eines persönlichen Gesamtplanes
3.2 Notwendige Kompetenzen des Sozialarbeiters

4. Zusammenfassung

Literaturangaben

Einleitung

Am 1. August 2001 trat die neue Durchführungsverordnung des für die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ nach § 72 BSHG in Kraft. Im Vergleich zum alten Verordnungstext wurden Begriffe wie z. B. Nichtsesshafte, Landfahrer oder verhaltensgestörte junge Menschen, entfernt. Des Weiteren wurde der Terminus des „ Hilfeberechtigten Personenkreises“ zugunsten des Begriffes „ Persönliche Voraussetzungen“ erneuert. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine spezifische Abgrenzung von betroffenen Personenkreisen und deren „ besondere Lebensverhältnisse“ nicht mehr zeitgemäß ist und stigmatisierende Folgen haben kann. Zudem wird mit dieser Gesetzgebung bzw. der Novellierung der Durchführungsverordnung auf eine sich im Wandel befindliche Gesellschaftsstruktur und eine damit einhergehende sich vergrößernde Armut reagiert. Somit ermöglicht der § 72 BSHG für eine Vielzahl von Menschen den Zugang einer gesetzlich verankerten sozialen Hilfeleistung. Bei der Gegenüberstellung der Verordnungstexte ist allerdings auch ersichtlich, dass die Entstigmatisierung auf Kosten einer Diffusität und unklaren praktischen Orientierung ging.

Die persönliche Vorrausetzung zur Erlangung einer Hilfeleistung gemäß § 72 BSHG setzt „ besondere Lebensverhältnisse“ voraus, woraus sich soziale Schwierigkeiten entwickeln. Allerdings können sich aus sozialen Schwierigkeiten auch besondere Lebensverhältnisse bilden. Es besteht also ein reziprokes Verhältnis der Voraussetzungen, wobei eine Kausalität allerdings nicht maßgeblich für eine Hilfeleistung ist. Dies spiegelt sich denn auch im Verordnungstext wider, worin ausgesagt wird: „ besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben“.

(§ 1 Abs.2 S.2 VO). Gemeint ist hiermit, dass die besonderen Lebenslagen nicht nur von der Person, sondern auch durch die Gesellschaft hervorgerufen werden kann. Dies beinhaltet in der Hilfepraxis allerdings das Problem, dass die Institutionen nicht nur genau differenzieren müssen, ob die Hilfe nun bei der einzelnen Person, oder in der Gesellschaft anzusetzen hat. Ist das Letztere der Fall, dürfte eine pädagogische Gesellschaftsintervention problematische werden. Die Folgen sind, dass wieder beim Hilfesuchenden angesetzt und u. U. seine Individualität begrenzt wird.

Wie auch in der alten Verordnung ist es dem Gesetzgeber wichtig gewesen das Problem der tatsächlichen oder drohenden Wohnungslosigkeit an die erste Stelle der „ Besonderen Lebensverhältnisse“ zu stellen (§ 1 Abs.2 S.1 VO). Neben den begrifflich abgeänderten persönlichen Voraussetzungen, wie einer fehlenden nicht ausreichenden Wohnung, einer ungesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen, wurde nun eine weitere Voraussetzungsmöglichkeit in den Verordnungstext aufgenommen. Dies sind die sog. „Gewaltgeprägten Lebensumstände“. Diese persönliche Voraussetzung steht im Fokus dieser Arbeit. Nach einer generellen Darstellung des § 72 BSHG und deren Verordnungsvorschriften soll der Versuch einer Begriffsbestimmung der „ Gewaltgeprägten Lebensumstände erfolgen. Es soll gefragt werden, wer diese Voraussetzung mitbringt und wie man den Betroffenen ein angemessenes Hilfsangebot anbieten kann. Ein weiterer Blickpunkt stellt die hohe Anforderung der Hilfeleistenden dar. Es sei schon am Anfang bemerkt, dass sich diese Arbeit größtenteils interpretativ gestalten wird, da ein Rückgriff auf spezifischer Literatur nicht möglich ist. Dies kann als ein Indiz dafür gedeutet werden, dass die hilfeleistenden Institutionen selbst nicht klar differenzieren können, was mit dieser persönlichern Voraussetzung gemeint ist.

Im Sinne der praktischen Hilfe dürfte es aufgrund dieser zwar zeitgemäßen, aber unklaren Vorschriften den meisten regionalen Hilfeleistern schwer fallen ein adäquates Hilfsangebot anzubieten, sofern sie strukturell immer noch alten Vorschriften nachhängen und danach auch handeln.

1 Grundlagen des § 72 BSHG

Im allgemeinen Teil der Begründung zum § 72 BSHG aus dem Kabinettsentwurf vom 12.01.00 regelt dieser die Voraussetzungen unter denen Hilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten zu gewähren ist. Insbesondere handelt es sich danach um persönliche Hilfen in Form von Beratung, aber auch andere Unterstützung, wie Sach- und Geldleistung. Schwerpunktmäßig soll der Hilfesuchende dazu motiviert und in die Lage versetzt werden, sich mit institutioneller Hilfe, langfristig aus einem Bezug der Sozialhilfe zu lösen und somit in die Lage versetzt werden, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

1.1 Modernisierung des § 72 BSHG

Die dem § 72 BSHG zugeordnete DVO wurde zum erste Mal 1976 erlassen. In der Betrachtung dieser Verordnung wird deutlich, dass eine gedankliche Anlehnung an den § 72 BSHG aus dem Jahre 1961 nicht ausblieb. In dieser Fassung ging es um eine staatlich- pädagogische Maßnahme zur Wiedereingliederung im Sinne der gesellschaftlichen Ordnung. So lautete der Gesetzestext des § 72 BSHG Abs.1: "Personen,... die dadurch gefährdet sind, dass sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können, soll Hilfe gewährt werden" (§ 72 Abs.1 BSHG Fassung von 1961). Die persönliche Tragik, bzw. das mitunter unverschuldete Leid, was diesen Personenkreis in eine besondere Lebenslage und somit in soziale Schwierigkeiten brachte stand nicht im Fokus dieser Gesetzesvorschriften. Zumeist wurden hiermit auch nur die Personen angesprochen, die „ nichtsesshaft“ und „ willensschwach“ waren. Neben der Tatsache, dass keinerlei präventive Gedanken zu erkennen waren, ging man davon aus, dass also diese Menschen selbst verantwortlich für ihre Situation waren. Auch in der DVO zum § 72 BSHG von 1976 stand dieses Gedankengut im Mittelpunkt der Ausführung, wobei man erkannt hatte, dass auch äußere Umstände verantwortlich für besondere Lebensumstände sein konnten. Die Aufarbeitung, bzw. die Aufbringung der Motivation aus diesen Umständen herauszutreten- und somit aus dem Bezug der Sozialhilfe- lag allein im Hilfesuchenden. Die in der 2001 novellierten Fassung der DVO des § 72 BHSG nimmt diesen Aspekt auf und erweitert die Persönlichen Voraussetzungen um dem Punkt der „ Gewaltgeprägten Lebensumstände“. Die Tatsache, dass diese persönliche Voraussetzung nicht einmal im Ansatz in früheren Fassungen vorkam, zeigt, dass einige soziale Themen, wie z. B Gewalt an Frauen in der Ehe, in der Gesellschaft tabuisiert wurden. Es zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass einer Genese von besonderen Lebensumständen und den daraus resultierenden sozialen Schwierigkeiten nicht immer nur materielle Not vorausgeht.

1.2 Anspruchsgrundlagen des § 72 BSHG

Wie bereits angedeutet hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 72 BSHG durch die Rechtsverordnung zum § 72 BSHG erheblich vergrößert. Der Grund dafür ist darin zu finden, dass die DVO zum § 72 BSHG keine klare Abgrenzung der persönlichen Voraussetzungen im Bereich der besonderen sozialen Schwierigkeiten mehr vornimmt. In der Begründung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG im Kabinettsentwurf vom 12.01.00 wird zwar von einer Präzisierung des anspruchsberechtigten Personenkreis gesprochen, jedoch an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass aufgrund eben dieser Präzisierung sich die Hilfepraxis der Sozialhilfeträger ändern und somit eine größere Anzahl an Hilfesuchenden erreichen kann. (vgl. Kabinettsentwurf vom 12.01.00 ). In diesem Sinne sind die Personen anspruchsberechtigt, bei denen folgende drei Tatbestände vorliegen:

- Besondere Lebensverhältnisse die
- mit Sozialen Schwierigkeiten verbunden sind
- wenn die Überwindung aus eigener Kraft nicht möglich ist

[...]

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Detalles

Título
Gewaltgeprägte Lebensumstände als neues besonderes Lebensverhältnis im Sinne des § 72 BSHG: Hilfevoraussetzung und Hilfeinhalt
Universidad
University of Applied Sciences Darmstadt  (Fachbereich Sozialpädagogik)
Curso
Wohnungslosenhilfe
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
17
No. de catálogo
V21274
ISBN (Ebook)
9783638249270
ISBN (Libro)
9783640202959
Tamaño de fichero
460 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Arbeit habe ich ebenfalls im 6. Semester als Teil einer Gesamtprüfung geschrieben. Sie setzt sich mit den Inhalten der neuen Zugangsvorausetzung, der "Gewaltgeprägten Lebensumstände", des § 72 BHSG auseinander. Diese Arbeit habe ich ebenfalls im 6. Semester als Teil einer Gesamtprüfung geschrieben. Sie setzt sich mit den Inhalten der neuen Zugangsvorausetzung, der "Gewaltgeprägten Lebensumstände", des § 72 BHSG auseinander. Diese Arbeit habe ich ebenfalls im 6. Semester als Teil einer Gesamtprüfung geschrieben. Sie setzt sich mit den Inhalten der neuen Zugangsvorausetzung, der "Gewaltgeprägten Lebensumstände", des § 72 BHSG auseinander. Diese Arbeit habe ich ebenfalls im 6. Semester als Teil einer Gesamtprüfung geschrieben. Sie setzt sich mit den Inhalten der neuen Zugangsvorausetzung, der "Gewaltgeprägten Lebensumstände", des § 72 BHSG auseinander.
Palabras clave
Gewaltgeprägte, Lebensumstände, Lebensverhältnis, Sinne, BSHG, Hilfevoraussetzung, Hilfeinhalt, Wohnungslosenhilfe
Citar trabajo
Werner Schmidtke (Autor), 2003, Gewaltgeprägte Lebensumstände als neues besonderes Lebensverhältnis im Sinne des § 72 BSHG: Hilfevoraussetzung und Hilfeinhalt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21274

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