Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen als Instrument zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls


Thèse de Master, 2013

101 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Problemstellung und Reichweite der Untersuchung
2.1 Gang der Untersuchung
2.2 Erkenntnisgewinn
2.3 Begründung der Länderauswahl

3. Terminologische Grundlagen
3.1 Videoüberwachung
3.1.1 Eisatzmöglichkeiten der Videoüberwachung
3.1.2 Arbeitsdefinition
3.1.3 Videotechnik
3.1.4 Biometrische Verfahren
3.1.5 Fazit zur Entwicklung der Videoüberwachung
3.2 Öffentlicher Raum / öffentliche Plätze
3.3 Sicherheitsgefühl
3.3.1 Was ist Kriminalitätsfurcht?
3.3.2 Erklärungsansätze zur Kriminalitätsfurcht
3.3.2.1 Viktimisierungsperspektive
3.3.2.2 Soziale-Kontroll-Perspektive
3.3.2.3 Soziale-Problem-Perspektive
3.3.2.4 Einfluss der Videoüberwachung auf die Kriminalitätsfurcht
3.3.3 Messung der Kriminalitätsfurcht mittels Standardfrage

4. Bestandsaufnahme
4.1 Großbritannien
4.2 Deutschland
4.3 Österreich
4.4 Fazit und Vergleich

5. Empirie
5.1 Methoden
5.2 Effektivität der Videoüberwachung
5.2.1 Videoüberwachung als Maßnahme der situativen Kriminalprävention
5.2.2 Kriminalprävention durch Videoüberwachung
5.3 Studien zur Akzeptanz der Videoüberwachung
5.3.1 Großbritannien
5.3.2 Deutschland
5.3.3 Österreich
5.3.4 Fazit zur Akzeptanz der Videoüberwachung
5.4 Studien zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls
5.4.1 Großbritannien
5.4.2 Deutschland
5.4.3 Österreich
5.4.4 Fazit zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls
5.5 Einstellungsaspekte

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Ehrwörtliche Erklärung

Abstract

Der versuchte Anschlag am Hauptbahnhof in Bonn sowie die Vergewaltigung einer Frau in einem Wiener U-Bahn Waggon im Dezember 2012 entfachen die Diskussion um eine Ausweitung der Videoüberwachung in Deutschland und Österreich erneut. Die Ausweitungstendenzen werden vor dem Hintergrund der kriminalpräventiven Wirkung der Videoüberwachung und der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung diskutiert. Eine durchgeführte Studie des Europäischen Zentrums für Kriminalprävention e.V. ergab, dass von der Polizei und den Kommunen als häufigster Grund für die Anschaffung von Videoüberwachungsanlagen kein konkret aufgetretenes Kriminalitätsproblem genannt wird, sondern die Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger. Während die kriminalpräventive Wirkung der Videoüberwachungstechnik bereits eingehend evaluiert wurde, liegen nur wenige unabhängige Vergleichsstudien vor, die die Wirksamkeit der Videoüberwachung in Bezug auf das subjektive Sicherheitsgefühl be- oder widerlegen.

Daher beleuchtet die nachfolgende Untersuchung in einer Sekundäranalyse den Stand der empirischen Forschung der Vergleichsländer Großbritannien, Deutschland und Österreich. Angesichts der hohen Akzeptanz und des Wissens über die Existenz von Videoüberwachungsanlagen wird der Frage nachgegangen, ob die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung tatsächlich steigert.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA, den Zuganschlägen vom 11. März 2004 in Madrid, den U-Bahn Attentaten vom 7. Juli 2005 in London, den versuchten Bombenanschlägen in Kölner Regionalzügen am 31. Juli 2006 sowie den versuchten Anschlag am Bonner Hauptbahnhof am 10. Dezember 2012 ist die Bevölkerung der westlichen Gesellschaft stark verunsichert. Die Bedrohung der Sicherheit durch Terror und Kriminalität stellt ein Problem dar, mit welchem jeder Mensch mehr oder weniger in seinem Alltag konfrontiert wird. Durch Informationen aus Printmedien und dem lokalen Fernsehen sowie eigenen Erfahrungen in der sozialen Umgebung werden wir tagtäglich daran erinnert, dass ein gewisses Risiko vorherrscht, mit Kriminalität selbst in Berührung zu kommen. Obwohl die Sicherheit ein hohes Ausmaß erreicht hat, lässt das subjektive Sicherheitsempfinden der Menschen oft auf das Gegenteil schließen. Angst scheint zu einem bestimmenden Merkmal moderner Gesellschaften geworden zu sein.[1] Daher versucht der Staat mittels geeigneten Maßnahmen ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Dabei lässt sich ein Wechsel von Ursachenforschung und -bekämpfung zur Implementierung von Präventions- und Kontrollmaßnahmen feststellen.[2]

Eine dieser Maßnahmen ist dabei die Videoüberwachung der öffentlichen Plätze. Dazu fasste die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz) bereits am 05. Mai 2000 den Beschluss, dass eine offene Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten ein geeignetes Mittel sei, „um die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wirksam zu unterstützen“[3].

Es werden meist drei Gründe für die verdachtsunabhängige Videoüberwachung genannt: Erstens sollen begangene Straftaten besser aufgeklärt können, zweitens sollen potentielle Straftäter abgeschreckt werden und als Ergebnis soll sich drittens das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger[4] verbessern.[5] Bei der Betrachtung des Diskurses ist auffällig, dass es trotz medialer und wissenschaftlicher Aufmerksamkeit sowie kostenintensiven Neuimplementierungen von Videoüberwachungsanlagen nur vereinzelte Wirkungsevaluation, über die als Begründung der Einführung herangezogene These der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, gibt.[6] Meist werden die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl nur am Rande betrachtet.

2. Problemstellung und Reichweite der Untersuchung

Die Installation von Videoüberwachungstechnik auf öffentlichen Plätzen wird vielfach damit begründet, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gesteigert wird. Ob dies tatsächlich der Realität entspricht, soll diese vergleichende Untersuchung von Großbritannien, Deutschland und Österreich zeigen. Weiterhin soll geklärt werden, warum es einen so großen Rückhalt in der Bevölkerung für Videoüberwachung gibt, obgleich Studien beweisen, dass der Erfolg sehr gering ausfällt.[7] Im Kern des Interesses steht die Wirkungsfrage, ob das Sicherheitsgefühl durch die Installation von Videoüberwachung tatsächlich gesteigert wird.

2.1 Gang der Untersuchung

Der erste Teil der Arbeit bietet eine Einführung in die terminologischen Grundlagen der Videoüberwachung. Da diese im öffentlichen Raum stattfindet, stellt sich die Frage, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Es wird neben der juristischen Seite auch auf die soziologische Sichtweise eingegangen. Weiterhin wird das Sicherheitsgefühl näher betrachtet, wie es sich durch Kriminalitätsfurcht verändert und welche Erklärungen es dafür gibt.

Der zweite Teil der Arbeit besteht aus der Bestandsaufnahme der Videoüberwachungsanlagen in den Vergleichsländern und soll neben der Geschichte der Implementierung auch einen Überblick über die momentane Situation geben.

Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Empirie. Es wird mittels Sekundäranalyse verschiedener Studien untersucht, ob das länderspezifische Erscheinungsbild der Videoüberwachung zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls beiträgt, vor dem Hintergrund der Akzeptanz und der Kenntnis von Videoüberwachungsanlagen.

Schließlich fasst der vierte Teil der Arbeit die Ergebnisse der Untersuchung zu einem Gesamtfazit zusammen und gibt einen kurzen Ausblick auf die Möglichkeiten weiterer Untersuchungen.

2.2 Erkenntnisgewinn

Als Gründe für die Einführung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum werden offiziell sicherheitspolitische, polizei- und strafrechtliche Intentionen zur Kontrolle der Straßen[8] - und Drogenkriminalität genannt. Der Videoüberwachung werden dabei drei verschiedenartige Funktionen bzw. Ziele zugeschrieben. Sie soll eine präventive Wirkung entfalten, indem tatsächlich bestehende Gefahren abgewehrt und potentielle Straftäter abgeschreckt bzw. im Voraus diszipliniert (vorbeugende Verbrechensbekämpfung) werden[9], in deren Folge Kriminalitätsschwerpunkte entschärft werden. Weiterhin sollen die getätigten Bildaufzeichnungen nach erfolgten Straftaten als Beweismittel dienen und die Aufklärung und Verfolgung der Taten erleichtern (Repression). Darüber hinaus soll die Videoüberwachung, als Ergebnis der beiden anderen Ziele, das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger stärken.[10]

Eine durchgeführte Studie des Europäischen Zentrums für Kriminalprävention e.V. (EZK) ergab, dass von der Polizei und den Kommunen als häufigster Grund für die Anschaffung von Videoüberwachungsanlagen kein konkret aufgetretenes Kriminalitätsproblem genannt wird, sondern die Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger.[11] Ob dieses angeblich vorrangige Ziel mit Videoüberwachung überhaupt erreicht werden kann, oder ob die Videoüberwachung nur als Teil eines Stadtmarketingkonzepts genutzt wird, um den öffentlichen Raum attraktiver zu gestalten und die Einheimischen und Touristen in Stadt zu den Einkaufsmöglichkeiten zu locken, soll die weitere Untersuchung klären.

Die vorliegende Untersuchung beleuchtet in einer Sekundäranalyse den Stand der empirischen Forschung hinsichtlich der Videoüberwachung öffentlicher Plätze zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls in den Vergleichsländern. Für Großbritannien, Deutschland und Österreich liegen bisher wenige unabhängige Vergleichsstudien vor, die die Wirksamkeit der Videoüberwachung in Bezug auf das Sicherheitsgefühl be- oder widerlegen. Das Forschungsgebiet erstreckt sich größtenteils auf die rechtliche Betrachtung[12] sowie die Untersuchung der Effektivität der Videoüberwachung als Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung. Obwohl dieses Gebiet wissenschaftlich eingehend evaluiert wurde, gibt es keine eindeutigen Aussagen über die Effektivität der Videoüberwachung.[13] Die Ergebnisse erstrecken sich vom messbaren Kriminalitätsrückgang, über keine Änderungen bis hin zur Kriminalitätszunahme.[14] Dennoch lassen sich in neueren, empirischen Studien aus den Vergleichsländern, hier im Vorgriff mit dem Ziel der thematischen Einführung, Tendenzen wie folgend zusammenfassen: Überwiegend entfaltet die Videoüberwachung eine Präventivwirkung auf Eigentumskriminalität (insbesondere Diebstahl von/aus/an Kfz sowie Sachbeschädigungen und Einbruchsdiebstahl). Schwächer ausgeprägt bis hin zu nicht messbar sind Präventionserfolge bei Raub- und Rohheitsdelikten.

2.3 Begründung der Länderauswahl

Videoüberwachungsnetze, die zum Teil weit mehr als 100 Kameras umfassen und heute bereits große Teile des öffentlichen Raums abdecken, existieren seit ca. 25 Jahren bspw. in Großbritannien[15], den USA sowie in den Stadtstaaten Singapur und Monaco.[16] Mit Beginn der 1990er Jahre erlebte die Videoüberwachung öffentlicher Räume auch im Rest Europas einen Aufschwung.[17]

Großbritannien[18] setzt sich durch eine beispiellos ausgeprägte Videoüberwachung der Städte von allen anderen Ländern der Welt ab. Im Jahr 1999 überstieg die Anzahl der installierten Kameras bereits die Grenze von einer Million.[19] Bereits im August 2001 waren es fast zwei Millionen Kameras.[20] Kein anderes Land besitzt mehr Kameras als Großbritannien, sowohl relativ zur Bevölkerungszahl als auch in absoluten Zahlen gemessen. Im Jahr 2006 überwachten 20 % der geschätzten weltweit vorhandenen Videoüberwachungsanlagen Großbritannien[21], obwohl der Anteil der Einwohner an der Weltbevölkerung lediglich 0,92 % betrug.[22] Heute geht man von einer Anzahl zwischen 4,2 Millionen[23] und 4,5 Millionen[24] Videokameras in Großbritannien aus, wobei zwischen 500.000 und eine Million Kameras den öffentlichen Raum überwachen.[25] Dass diese Zahl auf bloßen Schätzungen beruht[26], bekräftigt auch Prof. Clive Norris mit der Aussage: „It's interesting to see those numbers repeated in the media, because they can be described only as guestimates”[27]. Daher kann die Anzahl der Überwachungskameras heute durchaus wesentlich höher liegen. Für die Installation und Wartung der Videoanlagen wurden allein in den 1990er Jahren jährlich zwischen 150 und 300 Millionen Pfund ausgegeben.[28] Während dieser Zeit investierte das britische Innenministerium[29] ca. 250 Millionen Pfund öffentliche Gelder in die Videoüberwachungstechnik, was zwei Drittel des gesamten Budgets für Kriminalitätsprävention entspricht.[30] Die flächendeckende Videoüberwachung ist in Großbritannien zum Alltag geworden. Mehr als 95 % der britischen Städte sind mit Videoüberwachungsanlagen ausgerüstet.[31]

Deutschland ist von diesen „britischen Verhältnissen“ hinsichtlich des umfangreichen Einsatzes von Videoüberwachungsanlagen derzeit noch weit entfernt, auch wenn Experten davon ausgehen, dass die Videoüberwachung auch in Deutschland zukünftig deutlich zunehmen wird.[32] Da in Deutschland keine Anmeldepflicht für Videoüberwachungssysteme existiert, kann die Anzahl der Überwachungskameras lediglich geschätzt werden. Derzeit videografieren zwischen 300.000[33] und 500.000[34] Kameras den öffentlichen und privaten Raum Deutschlands. Der Einsatz der Videotechnik etablierte sich vor allem durch private Betreiber in öffentlich zugänglichen Bereichen. So werden u.a. Tankstellen, Kaufhäuser, Kinos, Cafés, Hotels, Restaurants und Parkhäuser überwacht.[35] Gerade die Verkaufsräumlichkeiten der Einkaufscenter bildeten das Testfeld für Möglichkeiten der Alltagsüberwachung. Basierend auf dem Hausrecht der Eigentümer und Besitzer werden Bürger zunehmend mit Überwachungskameras konfrontiert.[36] Daher kommt auch die vorliegende Untersuchung, trotz des thematischen Schwerpunkts auf öffentliche Plätze, nicht ohne gelegentliche Bezugnahme auf die Handhabung der Videoüberwachung im privaten Bereich aus.[37] Nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im und öffentlichen Bereich[38], wie auf Flughäfen, Bahnhöfen, in Ämtern, Schulen, Parkanlagen, Museen, Rathäuser und sogar in Gotteshäusern steigt die Wahrscheinlichkeit zu mindestens beim Betreten und Verlassen gefilmt zu werden.[39] Der Einsatz der Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze seitens der Polizei und/oder der Kommunen steckt im Vergleich zu Großbritannien „gleichsam noch in den Kinderschuhen“[40]. Dennoch haben sich, seit 1996 das erste deutsche Pilotprojekt in Leipzig startete, mehr als 30 Städte für die Überwachung öffentlicher Plätze entschieden.[41] Nachdem Tötungsdelikt auf dem Berliner Alexanderplatz[42] und dem gescheiterten Anschlag auf den Bonner Hauptbahnhof 2012[43] werden die Forderungen der Politik und den Medien nach einer Ausweitung der Videoüberwachung immer stärker.[44]

Österreich zeigt sich im internationalen Vergleich als überdurchschnittlich sicheres Land. Die Kriminalitätsrate pro 100.000 Einwohner liegt deutlich unter der anderer europäischer Staaten.[45] Obwohl die Sicherheitslage in Österreich sehr hoch ist, wurde auch hier in jüngster Vergangenheit begonnen öffentliche Plätze mit Videokameras zu überwachen. Die Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes[46] im Jahr 2005 kann als Wendepunkt in der Entwicklung der Videoüberwachung des öffentlichen Raums in Österreich angesehen werden. Im Zusammenhang damit wurde im Februar 2005 die erste Videoüberwachungsanlage auf dem Parkplatz der Shopping City Süd in Vösendorf (Niederösterreich) installiert. Ähnlich wie in Deutschland hatte sich die Videoüberwachung vorher im privaten Bereich bereits etabliert. Interessant ist die Betrachtung Österreichs vor allem daher, weil die Videoüberwachung zur Kriminalitätsbekämpfung hier 20 Jahre später als Großbritannien und 9 Jahre später als Deutschland eingeführt wurde und somit die gesammelten Erfahrungen der Vergleichsländer genutzt werden konnten. In Österreich gibt es derzeit 17 Videoüberwachungsanlagen, die im öffentlichen Raum durch die Polizei gem. § 54 Abs. 6 SPG betrieben werden[47] und schätzungsweise 250.000 Privatkameras, die auch den öffentlichen Raum beobachten.[48] Paradoxerweise nennen die Kamerabetreiber als offiziellen Einsatzzweck die Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, obwohl die Sicherheitslage bereits sehr hoch ist. Ob diese Begründung auf den Erfahrungen der Vergleichsländer beruht, soll mit dieser Arbeit näher untersucht werden.

Der vorstehende kurze Abriss der Videoüberwachung von Großbritannien, Deutschland und Österreich zeigt die Gründe auf, warum Großbritannien im Rahmen dieser Untersuchung als Vergleichsland für die jüngeren deutschen und österreichischen Bestrebungen im Bereich der Videoüberwachung dienen soll. In keinem anderen Staat der Welt wird Videoüberwachung derart flächendeckend und vernetzt eingesetzt, wie in Großbritannien.[49] Durch den Einsatz von spezieller Software, wie Kfz- und Gesichtserkennungsprogrammen entsteht zudem eine neue Qualität der systematischen Überwachung, die ebenfalls in Deutschland und Österreich getestet wurde.[50] Die Briten setzen sich auch wissenschaftlich mit dem Bereich der Videoüberwachung auseinander, sodass eine Reihe von Studien in Bezug auf das Sicherheitsgefühl für die deutsche und österreichische Entwicklung der Videoüberwachung genutzt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob die gesammelten Erfahrungen der Briten den weiteren Ausbau der Videoüberwachung in Deutschland und Österreich befürworten können.

3. Terminologische Grundlagen

Der nachfolgende Abschnitt soll eine Einführung in die Begrifflichkeiten bieten, die mit der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen in einem engen Zusammenhang stehen.

3.1 Videoüberwachung

Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind Maßnahmen der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen. Zunächst soll daher der Begriff der Videoüberwachung näher bestimmt werden. Dazu ist es erforderlich sich einen Überblick über die Einsatzmöglichkeiten der Videoüberwachung zu verschaffen.

3.1.1 Eisatzmöglichkeiten der Videoüberwachung

Videoüberwachung kann örtlich begrenzt, d.h. innerhalb bestimmter Räume stattfinden. So waren in Bielefeld Videokameras lediglich im Ravensberger Park und im Rochdale Park installiert.[52] Demgegenüber steht die flächendenkende Überwachung großer Gebiete in Großbritannien, die durch eine Zusammenschaltung und softwareunterstützte Kameravernetzung entsteht.[53][51]

Videoüberwachung kann temporär oder dauerhaft erfolgen. Temporäre Überwachungsmaßnahmen erfolgen aufgrund eines bestimmten Anlasses für eine begrenzte Zeit z.B. bei Großveranstaltungen (Sportereignissen, Demonstrationen). Dies gilt ebenso für videogestützte Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Dem steht die dauerhafte Videoüberwachung öffentlicher Plätze gegenüber. Dabei ist dauerhaft nicht im Sinne von zeitlich unbegrenzt zu verstehen, sondern in Abgrenzung zu einer anlassbezogenen Überwachung.

Videoüberwachung kann offen oder verdeckt stattfinden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Betroffenen der Maßnahme explizit auf diese hingewiesen werden. Die Unterscheidung hängt von der (Nicht-)Veröffentlichung der Videoüberwachung, dem (Nicht-)Aufstellen von Warnhinweisen und der (nicht)augenfälligen Montage der Kameras ab. Verdeckte Videoüberwachungen kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn Beweise für ein späteres Zivil- oder Strafverfahren gesammelt werden sollen. Die Beweissicherung kann oftmals nur verdeckt erreicht werden, da die Täter bei offener Überwachung abgeschreckt werden würden. Eine offene Videoüberwachung kommt somit dann in Betracht, wenn durch die optische Erfassung eines bestimmten räumlichen Bereichs ein Abschreckungseffekt erzielt werden soll. Ein Beispiel für eine offene Videoüberwachung ist die Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze, da diese der Prävention dienen soll.[54]

Des Weiteren kann Videoüberwachung in Form von Übersichtsaufnahmen oder gezielten Nahaufnahmen betrieben werden. Lediglich bei gezielten Nahaufnahmen einzelner Personen werden diese identifizierbar und es werden dabei personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG[55] erhoben.[56]

Kameras können Bilder schlicht auf Monitore übertragen oder darüber hinaus auch auf verschiedene analoge und digitale Speichermedien aufzeichnen.

3.1.2 Arbeitsdefinition

Der Begriff „Video“ (aus dem lat.: ich sehe) meint die visuelle Darstellung einer Sequenz von aufeinander folgenden Einzelbildern zum Zwecke einer Bewegtbilddarstellung.[57]

Juristisch wird Videoüberwachung gemäß § 6b Abs. 1 BDSG als die Beobachtung öffentlicher zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen bezeichnet. Aus der Systematik des § 6b BDSG ergibt sich, dass die Beobachtung gem. § 6b Abs. 1 BDSG die Speicherung des Bildmaterials nicht umfasst.[58] Dies wird am § 6b Abs. 3 deutlich, der die Verarbeitungs- und Nutzungsregelungen der nach Absatz 1 erhobenen Daten beschreibt. Nach § 3 Abs. 4 BDSG umfasst das Verarbeiten von Daten u.a. das Speichern dieser. Sollte die Beobachtung gem. § 6b Abs. 1 BDSG auch das Speichern umfassen, wäre der Absatz 3 in Bezug auf das Speichern überflüssig.

Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und Einsatzorte zeigen das breite Spektrum der Videoüberwachung auf. In Folge dessen wird der Begriff der Videoüberwachung auch in der Literatur nicht einheitlich definiert, sondern mit verschiedenen Inhalten gebraucht.[59] Zum einen wird lediglich die Beobachtung, zum anderen aber auch das Aufzeichnen von Lebensvorgängen sowie ggf. die Verwertung des dabei gewonnen Materials verstanden. Darüber hinaus kann die Videoüberwachung auch die Möglichkeit der Individualisierung der beobachteten Personen und den Abgleich des Bildmaterials mit anderen, bereits vorhandenen Daten beinhalten.[60]

Für die vorliegende Untersuchung wird unter Videoüberwachung die Beobachtung sowohl in Form von Übersichts- als auch Großbildaufnahmen sowie die Aufzeichnung und Speicherung dieser Bildfolgen verstanden.[61] Maßnahmen, die sich an eine Videobeobachtung oder Videoaufzeichnung anschließen, wie die Bearbeitung des Bildmaterials oder der Abgleich mit bestehenden Datenbanken werden hierbei nicht von dem Begriff der Videoüberwachung umfasst. Außer Betracht gelassen werden ebenfalls Tonaufzeichnungen, auch wenn Videoaufnahmen durch die Kombination von Bild und Ton ein noch umfassenderes Persönlichkeitsbild entstehen lassen[62], denn die Überwachung durch Kameras erfolgt regelmäßig ohne Ton.[63]

3.1.3 Videotechnik

Der öffentliche Raum wird in der Regel mit sog. „Closed Circuit Television“ (CCTV)[64] überwacht. CCTV sind dabei in sich geschlossene Systeme von Videosende- und dazu gehörigen Empfangseinrichtungen, welche nur durch einen begrenzten Teilnehmerkreis nutzbar sind. In der Basisausstattung bestand eine solche Anlage in den Anfängen aus einer Videokamera, einem Monitor sowie einer Leitung, die beide Teile miteinander verbunden hat. Die Bildübertragung von der Kamera an den Monitor erfolgte analog mittels Koaxial- bzw. Glasfaserkabel. In der Weiterentwicklung dieser Technik wurden komplexe Systeme geschaffen, die aus mehreren Kameras, Monitoren, einer Zentralsteuerung, der Möglichkeit der Bildaufzeichnung und Weiterleitung der Videodaten mittels verschiedenen Übertragungsmedien bestehen. Bei derart komplexen Systemen erfolgt die Überwachung zentral in eine Leitstelle des jeweiligen CCTV-Systems.

Die im öffentlichen Raum installierten Überwachungskameras lassen sich in feststehende, bewegliche sowie in Dome-Kameras unterteilen. Die feststehenden Kameras (auch Fixkameras genannt) bieten eine Abdeckung eines vorher definierten Überwachungsbereichs.[65] Zusätzlich verfügen einige Modelle über eine Zoom-Funktion bei der, der Überwachungsbereich vergrößert und verkleinert werden kann. Bewegliche Kameras bieten die Möglichkeit, die Kamera mittels SN-Köpfen zu Schwenken und zu Neigen. Auch diese Modelle verfügen über ein Motorzoom-Objektiv.[66] Diese Funktionalitäten sind im Zusammenhang mit der Videoüberwachung der öffentlichen Plätze besonders wichtig, weil mit ein und derselben Kamera sichergestellt werden kann, dass im Bedarfsfall Übersichtsaufnahmen oder Detailaufnahmen einzelner Szenen oder Personen erstellt und diese gezielt verfolgt werden können.

Der technische Fortschritt in der Videoüberwachungstechnologie kann kurz und knapp mit der Feststellung beschrieben werden, dass die Kameras immer besser, kleiner und günstiger werden.[67] Die stetige Verkleinerung der Technik ermöglichte die Entwicklung der sog. „Dome-Kameras“. Hierbei handelt es sich um eine lampenähnliche Glaskuppel in Form einer halben Kugel, die mit der geraden Fläche an die Decke oder Wand montiert wird und deren Oberfläche von außen meist undurchsichtig erscheint. Im Innern befindet sich eine kleine Videokamera, die ebenfalls mit SN-Köpfen und Motorzoom-Objektiv ausgestattet ist, einen Schwenkbereich von 360 Grad (horizontal) bzw. 90 Grad (vertikal) besitzt und eine hohe Drehgeschwindigkeit aufweist. Dieser Radius ermöglicht die Überwachung großer Flächen und reduziert die Anzahl der herkömmlichen Kameras, die für einen Gesamtüberblick notwendig sind. Durch die undurchsichtige Oberfläche kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden in welche Richtung die Kamera geneigt ist.[68]

Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Fotografie entwickelte sich auch die digitale Videotechnik Anfang des 21. Jahrhunderts rasant weiter, sodass die digitale Videotechnik alltagstauglich und bezahlbar wurde. Daher werden heute bei Neukonzeptionierungen von Videoüberwachungsanlagen fast ausschließlich digitale Videokameras eingesetzt. Der größte Vorteil besteht darin, dass keine direkte Kabel-Verbindung des Senders zu einem bestimmten Empfänger benötigt wird. Es handelt sich nicht mehr um ein in sich geschlossenen System, das die einzelnen Komponenten mit einer Leitung verbindet. Bei der Digitaltechnik ist es möglich Verbindungen zu unterschiedlichen Empfängern herzustellen und Bilddaten über größere Distanzen zu übertragen. Die Bildübertragung zwischen Sender und Empfänger erfolgt dabei über Datenleitungen des Internets. Eine Bildübertragung ist auch gänzlich ohne Kabel über Funkverbindungen möglich. Dazu wird das UMTS[69] bzw. LTE-Netz[70] genutzt, wobei die Funkübertragung die Gefahr des unberechtigten Zugriffs erhöht und daher im öffentlichen Raum selten genutzt wird.[71]

Die Digitaltechnik hat auch die Qualität der Videobilder entscheidend verbessert. Der heutige High Definition Standard ermöglicht detailreiche und hochauflösende Bilder. Der Begriff stellt – neben der 3D-Technik – die aktuelle Entwicklungsstufe in der Videotechnik dar und löst zunehmend den etablierten Digital-Video-Standard ab.

Weitere Vorteile der Digitaltechnik sind zahlreiche Sonderfunktionen, wie kamerainterne digitale Bewegungsmelder (Motion Detection, Videosensorik[72] ), welche den Bildinhalt auf Gefahrenpotential hin analysieren können. Diese Systeme ermöglichen das Erkennen bestimmter Handlungstypen und Handlungsmuster wie Schlag- oder Stichbewegungen, das Ablegen von Gegenständen und informieren bspw. einen Mitarbeiter, übertragen den Bildinhalt gezielt auf einen Monitor oder beginnen selbständig eine Aufzeichnung.[73] Die Aufzeichnung erfolgt heute fast ausschließlich mittels sog. „Ringspeicherverfahren“[74] auf digitalen Medien wie Festplatten, da diese die Möglichkeit bieten eine große Menge an Daten komprimiert zu speichern und diese auch direkt zu überarbeiten oder zu versenden.[75]

Die Digitaltechnik ermöglicht es zudem, dass eine Videoüberwachung nicht mehr stationär am Boden durchgeführt werden muss. Erste Versuche wurden 2007 in Großbritannien gestartet, indem Minihubschrauber („Mikrodrohnen“) mit Videokameras ausgestattet wurden, die den öffentlichen Raum lautlos überwachen und einzelne Personen gezielt observieren können.[76] Derartige Komplettsysteme sind bereits auf dem Markt erhältlich.[77] Aber auch eine zivile Videoüberwachung der Bevölkerung mittels Drohnen, die eigentlich aus dem Militärbereich stammen, wurde bereits in Großbritannien und Deutschland mehrfach getestet.[78] Der Einsatz von abgewandelten Militärdrohnen soll laut „Guardian“ neben einer Überwachung der britischen Küstenregionen vor allem eine Reihe polizeilicher Kontrollaktivitäten, wie verdeckte Überwachung von Verkehrs- und Umweltsündern oder Demonstranten ermöglichen.[79]

In Deutschland wurden Drohnen erstmals bei Großveranstaltungen auf dem Volksfest "Bochum Total" von der Feuerwehr und Wissenschaftlern der Universität Paderborn erprobt. Im Juli 2012 filmten dazu Drohnen der Firma AirRotorMedia[80] die Ströme von 600.000 Menschen aus einer Höhe von etwa 100 Metern. Eine an der Schwebeplattform montierte HD-Kamera übertrug die Bilder live auf ein Display der Feuerwehr.[81] Als erstes Bundesland hat sich Niedersachsen im Jahr 2008 an die neue Technologie herangewagt. Seitdem spürt man dort mithilfe der Drohne illegale Hanfplantagen auf, fotografiert Tatorte oder ermittelt Brandursachen. Neben Niedersachsen besitzen Berlin und Nordrhein-Westfalen jeweils eine Polizeidrohne.[82] Auch das Bundesland Hessen hat im Oktober 2012 eine Kameradrohne gekauft und will diese als Mittel zur Aufklärung in unzugänglichen Bereichen nutzen.[83] Ebenso testet die Bundespolizei Drohnen für spezielle Einsatzlagen, wie den Küstenschutz oder die Seenot-Rettung.[84] Die mobile Videoüberwachung wird in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen.

3.1.4 Biometrische Verfahren

Bereits 1984 äußerte der ehemalige BKA-Chef Horst Herold folgendes: „Wenn die neue Rechnergeneration fähig ist, Informationen wie mit den Sinnen eines Menschen zu erfassen und digital zu speichern, könnte es technisch möglich werden, die Fahndung nach gesuchten Straftätern unmittelbar auf Maschinen zu übertragen. Beispiele: Überwachung eines gefährdeten Hauses durch einen Rechner, in dem Bilder der Top-Terroristen gespeichert sind; der Rechner lässt Unbeteiligte passieren, verständigt aber die Polizei, wenn er den Gesuchten erkennt. Oder: Ein gesuchter Mörder, dessen Stimme im öffentlichen Telefonnetz gespeichert ist, wird beim Telefonieren erkannt.“[85] Die technische Entwicklung ist inzwischen so weit, dass biometrische[86] Verfahren zur automatischen Gesichtserkennung („automatic facial recognation“) getestet werden. Dabei werden softwarebasiert die Gesichter der aufgenommenen Personen anhand ihrer individuellen physiognomischen Merkmale mit einer Datenbank zum Zweck der Identifikation oder Verifikation abgeglichen. Der Einsatz solcher computergestützter Verfahren im Zusammenhang mit der Videoüberwachung wird als sog. „intelligente Videoüberwachung“ oder „thinking cameras“ bezeichnet.[87] Bei der automatischen Gesichtserkennung werden Veränderungen im überwachten Raum zunächst von einer Kamera registriert. Wird dabei eine Person mit auffälligen Verhalten registriert, kann eine zweite Kamera auf das Gesicht der Person zoomen und ein Portraitbild erstellen. Im Anschluss wird das Gesicht analysiert, indem ein plastisches Netz über das Portraitbild gelegt wird. Hierbei werden individuelle Merkmale, wie Gesichtsmuskeln, Falten, Grübchen oder Narben untersucht, die das Gesicht fast so unverwechselbar machen wie einen Fingerabdruck.[88]

Im Rahmen der Videoüberwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen erscheint dies interessant, da ein Abgleich der Personen mit dem aktuellen Fahndungsbestand der Polizei erfolgen könnte. Bei einem Fahndungstreffer könnte automatisch eine Warnmeldung ausgegeben werden.[89] 1998 wurde ein weltweit bis dahin einzigartiges Pilotprojekt in Newham, einem Stadtteil im Osten von London, gestartet. Dabei wurden zehn Videokameras mit einem Gesichtserkennungsprogramm und einer Fahndungsdatenbank, die Fotos von örtlich bekannten Straftätern enthielt, verbunden.[90]

Ein Gesichtserkennungssystem als Fahndungshilfsmittel wurde im Zeitraum von Oktober 2006 – Januar 2007 ebenfalls am Mainzer Hauptbahnhof erprobt. Dazu wurden in der Eingangshalle des Hauptbahnhofs am Treppenabstieg parallel drei Systeme verschiedener Hersteller getestet. 200 Pendler wurden mit Transpondern ausgestattet, sodass nachvollzogen werden konnte, wann die Personen im Erfassungsbereich des Gesichtserkennungssystems waren und somit hätten erkannt werden müssen. Beim weltweit ersten Forschungsprojekt unter einigermaßen realistischen Alltagsbedingungen stellte sich heraus, dass es möglich ist in Echtzeit Gesichter aus einer Menschenmenge heraus zu erkennen, wobei die erfolgreiche Erkennung entscheidend von den Beleuchtungsverhältnissen abhängig war. Während bei Tageslicht auf der herabführenden Rolltreppe Erkennungsraten von über 60 % erzielt wurden, sank die Rate nachts auf 10 bis 20 %.[91]

Die intelligenten Kamerasysteme sind inzwischen in der Lage Handgesten oder Gesichtsausdrücke zu interpretieren sowie eine systematische Analyse der Menschen im Überwachungsbereich nach Geschlecht, Alter und Rasse vorzunehmen.[92] Weiterhin können die Systeme Personen an ihrem Verhalten und ihren Bewegungsmustern wiedererkennen.[93] Bereits Ende der 1990er Jahre wurde an den britischen Universitäten von Leeds und Reading ein System entwickelt, dass softwaregestützt mithilfe von Videokameras eine Verhaltenserkennung durchführt.[94] Personen, die sich auffällig bzw. verdächtig verhalten, werden automatisch fokussiert. Dazu wird das Verhalten der Personen mit archivierten, „normalen“ Verhaltensweisen abgeglichen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Dieb mit der Absicht zu stehlen, ein Geschäft auf eine ungewöhnliche, „unnormale“ Weise betritt und dieses Verhalten elektronisch detektierbar ist.[95] Die Art und Weise des Heranschleichens eines jeden Kfz-Diebs ist derart ähnlich, dass sich dieses mathematisch berechnen und als Muster in einen Computer abspeichern lässt. Sobald der Computer dieses Muster wieder erkennt, reagiert er und gibt eine Warnmeldung aus.[96]

Derzeit sind die Verfahren der Gesichts- und Verhaltenserkennung bei größeren Menschenmengen noch nicht mit hoher Zuverlässigkeit durchführbar, da sie noch zu störanfällig sind und zu viele Fehlalarme erzeugen.[97] Es ist aber wohl nur eine Frage der Zeit, bis diese Systeme problemlos funktionieren werden.[98]

Bei der automatisierten Grenzkontrolle am Flughafen Frankfurt am Main kommt ein Gesichtserkennungssystem bereits zum Einsatz. Das sog. „EasyPASS“[99] ist ein Vereinzelungssystem bei dem das Gesicht des Reisenden in der EasyPASS-Kontrollspur nach vorheriger Messung der Körpergröße von Scannern fotografiert und mit dem, auf dem elektronischen Reisepass (ePass) gespeicherten Bild abgeglichen wird. Nachdem erfolgreichen Pilotprojekt am Flughafen Frankfurt am Main soll EasyPASS 2013 an den fünf passagierstärksten deutschen Flughäfen in Frankfurt am Main, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin im Echtbetrieb zum Einsatz kommen.[100]

Im Bereich der Straßenverkehrsüberwachung ist die automatische Kfz-Kennzeichen-Erfassung („automatic number plate reading“) und der Abgleich der Daten bereits längere Zeit Realität.[101] In London vergleicht ein System (sog. „ring of steel“), originär zur Verkehrsüberwachung installiert, täglich anlassunabhängig die, von den Kameras an den Zufahrtspunkten aufgenommen Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand des nationalen Polizeicomputers.[102] Die Software gibt vor dem Hintergrund früherer Bombenanschläge in London selbständig Alarm, wenn ein in den Überwachungsbereich eingefahrenes Fahrzeug diesen nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne verlässt. Gerade im Vorfeld der Olympischen Spiele wurde dieses System zur Erkennung von Terroristen durch die Medien angepriesen.[103] Zu Fahndungszwecken werden seit 2005 alle Autofahrten erfasst und mindestens zwei, wahrscheinlich eher fünf Jahre gespeichert, um Reisen von Verdächtigen und Terroristen auch noch Jahre später zurück verfolgen zu können und deren Fortkommen generell massiv zu erschweren.[104]

3.1.5 Fazit zur Entwicklung der Videoüberwachung

Die drei folgenden Entwicklungsschritte haben grundlegend die technologischen Rahmenbedingungen für die heutige Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen geschaffen:

1. Die Videoüberwachungstechnik wurde durch Innovationen und Weiterentwicklungen sowie Fehler- und Störungsbeseitigung stetig verbessert. Bei gleichzeitiger Absenkung der Produktionskosten wird der Einsatz im öffentlichen Raum zunehmend ökonomischer.
2. Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik steigerte die Effizienz und brachte zahlreiche neue Möglichkeiten mit sich.
3. Softwaregestützte Programme zur Datenverarbeitung, Gesichts-, Verhaltens- und Kennzeichenerkennung ebneten den Weg von der rein passiven und defensiven Überwachung zu einer aktiven Identifizierung und Lokalisierung von Personen überzugehen.

Neben den, noch zu verifizierenden Vorteilen der Videoüberwachung bzgl. der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls[105], erscheint in diesem Zusammenhang die Verwendung von „thinking cameras“ problematisch. Denn funktionale Algorithmen können zu einer systematischen Überwachung durch sog. „Data Mining“[106] in umfangreichen und vernetzten Datenspeichern (sog. Data Warehouses[107] ) verhelfen. Zunächst zusammenhangslose Daten aus Videoüberwachungsanlagen können auf diese Weise mit noch nicht bekannten Zusammenhängen durchsucht und in der Folge kombiniert und als neue Information bereitgestellt werden.[108] Personen könnten so allein anhand der von ihnen gelegten Datenspur überwacht werden. Besonders kritisch erscheint dies vor dem Hintergrund, dass in England und Österreich auch private Unternehmen Betreiber von intelligenten Videoüberwachungsanlagen sein könnten. Diese könnten gerade durch eine automatisierte Datenverarbeitung weitreichend in die Grund- und Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen.[109]

3.2 Öffentlicher Raum / öffentliche Plätze

Die Überwachungskameras werden auf öffentlichen Plätzen im öffentlichen Raum betrieben, sodass das Raumverständnis und die CCTV in einem engen Zusammenhang stehen. Die Terminologie und das Verständnis von Raum können daher dabei helfen, die Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu analysieren.[110]

Die Vielzahl der mit Kameras überwachten Örtlichkeiten[111] lässt sich grundsätzlich in zwei Räume unterteilen: Privaträume und öffentliche Räume.[112] Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Betrachtung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum.

Der Begriff der Öffentlichkeit wird in sehr unterschiedlichen Kontexten gebraucht. Er wird als Attribut mit Personen, Sachen oder Angelegenheiten genannt, wobei die genaue Bedeutung vielfach unklar bleibt. Die genaue Betrachtung zeigt allerdings, dass sich die Bedeutung des „Öffentlichen“ oft an den Kriterien des allgemeinen Zugangs[113] und/oder der allgemeinen Nutzung einer Person oder Sache, eines Gesprächs oder auch eines Raums orientiert. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber bewerten den allgemeinen Zugang als Voraussetzung für den Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache.[114] „Ein öffentlich zugänglicher Raum ist jeder Bereich, der ohne besondere Voraussetzungen betreten werden kann. Er kann innerhalb oder außerhalb von Gebäuden liegen. Der Begriff stellt nicht auf das Eigentumsverhältnis (öffentliches Grundstück, privates Grundstück) ab.“[115] Der öffentliche Raum sollte von einem unbestimmten Personenkreis betreten werden können und ebenfalls dazu bestimmt sein, von der Allgemeinheit betreten werden zu können.[116] Im Gesetzentwurf zum BDSG werden öffentlich zugängliche Räume beispielhaft aufgezählt. Nach Ansicht der Bundesregierung zählen dazu Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume oder Schalterhallen.[117] Der Bereich ist auch dann noch öffentlich zugänglich, wenn es zum Betreten einer allgemein erfüllbaren Voraussetzung, wie das Lösen einer Eintrittskarte bedarf. Hierzu gehören neben der obigen Aufzählung auch, Tankstellen, Cafés und Restaurants, Warenhäuser, Hotels, Flughäfen, Theater und Kinos.[118] Der öffentliche Raum gliedert sich zudem in zum öffentlichen Dienst gehörende (z.B. Ämter, Schulen) oder für den Verkehr bestimmte Räume (Betriebsgebäude, Beförderungsmittel der öffentlichen Verkehrsbetriebe) sowie in den ebenerdigen Teil einer Fläche der, der Öffentlichkeit frei zugänglich ist und von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen hierunter öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Park- und Platzanlagen.

Diese juristische Sichtweise hilft bei der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Raum weiter. Rückschlüsse auf die Veränderung des Sicherheitsgefühls lässt diese jedoch nicht zu. Dazu soll die nachfolgende Betrachtung des öffentlichen Raums aus soziologischer Sicht dienen.

Ein allgemein zugänglicher Raum ist noch kein öffentlicher im soziologischen Sinn, denn allgemeine Zugänglichkeit ist hier nur die Bedingung für Öffentlichkeit. Erst die Kommunikation, der freie Austausch von Ideen und Waren machen die Öffentlichkeit zum öffentlichen Raum.[119] In einer Diktatur mit Zentralwirtschaft kann es folglich keine Öffentlichkeit geben, egal wie die Straßen und Plätze dort beschaffen sind.[120] Der öffentliche Raum im soziologischen Sinne spiegelt die Emanzipationsversprechen der bürgerlichen Gesellschaft wieder[121], d.h. die Hoffnungen der Bürger auf ökonomische, politische und soziale Teilhabe.[122] Nach diesem sozialwissenschaftlichen Verständnis lassen sich öffentliche Räume in vier Dimensionen von privaten unterscheiden[123]:

1. Funktional: Dem öffentlichen Raum der Straßen und Plätze sind die Funktionen Politik und Markt, den privaten Räumen von Betrieb und Wohnung sind die Funktionen der Produktion und Reproduktion zugeordnet. Die private Verfügungsgewalt über Produktionsmittel, Boden und Gebäude definiert den privaten Raum ebenso, wie die Hoffnung auf ökonomische Autonomie auf Basis des Eigentums sowie die Subjektivität im Kontext der familiären Intimität.
2. Juristisch: Öffentliche Räume unterliegen dem öffentlichen Recht und private Räume dem Hausrecht des Eigentümers, womit die formaljuristische Verfügungsgewalt über die Räume definiert ist.
3. Sozial: Öffentliche und private Räume unterscheiden sich weiterhin hinsichtlich der in ihnen zu erwartenden Verhaltensweisen. Die Wohnung als Rückzugsraum ist ein Ort der Intimität, Körperlichkeit und Emotionalität. Er ist die „Hinterbühne“, die dazu dient sich auf den Auftritt in der Öffentlichkeit vorzubereiten.[124] In der Öffentlichkeit („Vorderbühne“) zeigt der Großstädter stilisiertes Verhalten, das Privatheit schützt und verbirgt Handlungen, die die Schamgrenzen verletzen könnten. Diese Trennung von privatem und öffentlichem Verhalten umfasst nicht nur Aktivitäten, wie Sexualität, Trauer oder Defäkieren, sondern auch schlichtere Dinge, wie die Wahl der Kleidung. Handlungen, die in der Wohnung legitim sind, gelten in der Öffentlichkeit als Abweichung. Hemmungsloses Weinen sorgt in der Öffentlichkeit außerhalb von Friedhöfen und Kirchen für verstörte Blicke, Defäkieren ist bereits eine Ordnungswidrigkeit[125] und sexuelle Handlungen stellen bereits einen Straftatbestand[126] dar. Öffentlichkeit und Privatheit unterscheiden sich aber nicht nur darin, dass bestimmtes Handeln dem einen oder anderen Raum zugeordnet ist, sie unterscheiden sich auch in der Art und Weise, wie gleiches Handeln vollzogen wird.
4. Symbolisch: Städtebauliche und architektonische Gestaltung können die Offen- bzw. Geschlossenheit, Exklusivität oder Zugänglichkeit der Räume signalisieren. Die Symbolik zeigt sich nicht nur in ihrer physischen Erscheinung. Schilder mit (Haus-)Ordnungen, die Funktionalität der Räume, Uniformen von Sicherheitspersonal und die Nutzer und deren Verhaltensweisen symbolisieren ebenfalls den öffentlichen oder privaten Status. Die Symbolik eines Raumes kann dessen juristisch-normativen Status unterstreichen aber diesem auch widersprechen.

Ausgehend von der sozialwissenschaftlichen Begriffsbestimmung können bessere Rückschlüsse auf die Veränderung des Sicherheitsgefühls gezogen werden. In öffentlichen Räumen finden Begegnungen (Kommunikation, freier Austausch von Ideen und Waren) mit fremden Personen statt, während es in den privaten Räumen nur Bekannte gibt. Der Fremde verunsichert dabei die Menschen in doppelter Weise. Er ist unbekannt und andersartig, sodass man ihn nicht einschätzen kann und sein Verhalten unkalkulierbar erscheint. Es drohen der Verlust der Kontrolle über die äußere Situation sowie der Verlust der inneren Kontrolle über die eigenen aggressiven und libidinösen Triebe.[127] Diese persönlichen Ängste können als Ängste vor Kriminalität auf den Fremden projiziert werden und so das Sicherheitsgefühl beeinträchtigen („Fear of crime is fear of strangers“[128] ).

Dazu kommt, dass in allen vier genannten Dimensionen Tendenzen erkennbar werden, die den Verfall des öffentlichen Raums sichtbar werden lassen und so zusätzlich Ängste hervorrufen.[129]

1. Funktional: Die Politik hat schon längst den Marktplatz verlassen und debattiert nicht mehr im Rahmen der Bürgerschaft.
2. Juristisch: Der Markt wurde durch den Bau von Kaufhäusern und Einkaufszentren dem privaten Hausrecht der Eigentümer unterworfen.
3. Sozial: Verhaltensweisen die traditionell in der Privatsphäre stattgefunden haben, werden zunehmend auch in der Öffentlichkeit praktiziert wird. Man trifft heute überall auf den Handynutzer, der lautstark seine geschäftlichen und privaten Angelegenheiten in der Öffentlichkeit erörtert. Auch sich in der Öffentlichkeit küssende Paare sind allgegenwärtig, die früher gegen Anstand und Sitte verstoßen hätten.
4. Symbolisch: Die Privatisierung des öffentlichen Raums wird schließlich sichtbar durch seine exklusive Gestaltung. Teure Materialien, aufwendige künstlerische Gestaltungen und Bepflanzungen wirken in den Straßen als soziale Filter.

Die meisten Orte erfahren eine unaufhörliche Durchmischung zwischen privaten und öffentlichen Raum, sodass teilweise von halb-öffentlichen, quasi-öffentlichen oder hybriden Raum gesprochen wird.[130]

Nicht öffentlich sind dagegen Räume, die nur von einem näher bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen. Dabei muss der Raum nicht besonders gesichert sein, wie etwa durch Türen oder Wachpersonal. Vielmehr entscheidend ist, dass die Nichtöffentlichkeit des Raumes zu erkennen ist. Dies kann durch Verbotsschilder deutlich gemacht werden oder ergibt sich bereits aus der Art der Umgebung des Raumes, wie es bspw. bei einem Werksgelände der Fall ist.[131] Der private Raum in seiner extremsten Form als Wohnung zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass eine einzelne Person die Kontrolle darüber hat, wer diesen Raum betreten darf und die Person diesen Raum für sich allein inszenieren kann.[132]

3.3 Sicherheitsgefühl

Die Thematik Sicherheit ist im Bereich der Videoüberwachung von besonderem Interesse, da Videoüberwachung als Instrument zur Sicherheitsproduktion gilt. Die Erzeugung von objektiver und subjektiver Sicherheit dient als eines der politischen Hauptargumente für den Einsatz.[133] Der Begriff der subjektiven Sicherheit wird in der sozial- und rechtswissenschaftlichen Literatur immer wieder unterschiedlich betitelt. Im spezifischen kriminologischen und kriminalsoziologischen Kontext ist häufig der Begriff „Kriminalitätsfurcht“ anzutreffen, der als Übersetzung des angloamerikanischen Begriffs „fear of crime“ verstanden werden kann.[134] Da die Kriminalitätsfurcht besondere Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl hat, muss als erstes untersucht werden, was Kriminalitätsfurcht im Einzelnen bedeutet und wie diese entsteht.

[...]


[1] Quinn, 2012, S. 111.

[2] Nissen, 2003, S. 7.

[3] Beschlussnummer 23 der 161. Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 05. Mai 2000 in Düsseldorf.

[4] Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden bezogen auf das Geschlecht keine differenzierenden Bezeichnungen mehr verwendet. Unter Hinweis auf Gender-Mainstreaming ist damit sowohl die männliche als auch die weibliche Form gemeint.

[5] Klocke & Studiengruppe, 2001, S. 2, EZK / Kohl, 2002, S. 67, Hölscher, 2006, S. 2025 f., Hempel, 2007, S. 119 f.

[6] Vgl. Rothmann, 2010, S. 103.

[7] Vgl. Welsh / Farrington, 2002, S. 13, 15 ff., S. 41, Boers, 2004, S. 56, 58, Gill / Spriggs, 2005, S. VI, Hempel, 2007, S. 131.

[8] Die Straßenkriminalität umfasst alle Straftaten, die sich an öffentlich zugänglichen Orten ereignen und somit zu öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einen speziellen Bezug haben. Dazu zählen insbesondere Raub- und Rohheitsdelikte (z.B. Vergewaltigung), Eigentumsdelikte (z.B. Taschendiebstahl, Diebstahl von/in/ aus Kfz) sowie Sachbeschädigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, vgl. BMI, 2012a, S. 65.

[9] Klocke & Studiengruppe, 2001, S. 2, EZK / Kohl, 2002, S. 67, Hölscher, 2006, S. 2025 f.

[10] Hölscher, 2003, S. 51, Hempel, 2007, S. 120, Schwind, 2011, § 16 Rn. 13 e, f, S. 324 f.

[11] EZK / Kohl, 2002, S. 67.

[12] Auf eine Darstellung der Rechtslage von Videoüberwachung wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet. Dazu ausführlich für Großbritannien: Lin, 2006, S. 151 ff., Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 176 ff., für Deutschland: Bausch, 2004, S. 15 ff., Randhahn, 2006, S. 21 ff. Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 214 ff., für Österreich: Kunnert, 2006, S. 42 ff., König, 2007, S. 109 ff., Rothmann / Vogtenhuber, 2012, S. 23 ff.

[13] Vgl. 5.2 Effektivität der Videoüberwachung, S. 39 ff.

[14] Vgl. Boers, 2004, S. 48, Hempel / Töpfer, 2002, S. 2.

[15] Das erste Pilotprojekt startete in Großbritannien bereits 1985 (vgl. 4.1.1 Großbritannien, S. 28 f.).

[16] Wehrheim, 2000, S. 37.

[17] Hempel / Töpfer, 2002, S. 9 ff.

[18] Zu Großbritannien zählen England, Wales und Schottland. Im 13. Jahrhundert wurde Wales von England annektiert und 1536 mit dem Act of Union in den britischen Staatenverbund integriert. Seit dem ist Wales lediglich ein geografischer und administrativer Begriff, denn staatsrechtlich gesehen umfasst England auch Wales. Das Vereinigte Königreich umfasst wiederum Großbritannien und Nordirland (vgl. Sturm, 1998, S. 70 f.).

[19] Gras, 2004, S. 242.

[20] Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 5.

[21] Walters, 2006, o.S.

[22] 2006 hatte Großbritannien ca. 60,59 Millionen Einwohner, (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/19319/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-grossbritannien/) bei einer Weltbevölkerung von ca. 6,6 Milliarden Menschen (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/1716/umfrage/entwicklung-der-weltbevoelkerung/).

[23] Diese Zahl wird seit 2004 immer wieder in den Medien und Publikationen zum Thema Videoüberwachung in Großbritannien genannt und stammt von Prof. Clive Norris, dem Vizedirektor des „Centre for Criminological Research“ der Universität Sheffield (vgl. Gifford, 2004, S. 20). So auch Hempel / Töpfer, 2004, Klauser, 2006, S. 50, S. 28, Hempel, 2007, S. 11, Schoch, 2009, S. 122, Klar, 2012, S. 11.

[24] Rolff, 2010, o.S.

[25] Boers, 2004, S. 41, Gras, 2004, S. 243, Schröder, 2007, S. 41 ff.

[26] Ein Großteil des verwandten Zahlenmaterials basiert auf Schätzungen, da bis zum Inkrafttreten des „Data Protection Act 1998“ (DPA 98) am 01. März 2000 keine Anzeige- und Registrierungspflicht für Videoüberwachungsanlagen bestand.

[27] Rayner, 2006, o.S.

[28] Graham, 1998, S. 89 f., Davies, 1998, S. 243 f., Norris / Armstrong, 1998a, S, 3.

[29] Das britische Innenministerium wird in Großbritannien „Home Office“ genannt. In seiner Zuständigkeit liegen Angelegenheiten der Inneren Sicherheit wie die Bekämpfung von Verbrechen, von Drogenhandel und Terrorismus sowie der Datenschutz. Ebenso ist es für den Grenzschutz und die Bekämpfung illegaler Einwanderung verantwortlich (vgl. http://www.homeoffice.gov.uk/).

[30] Klauser, 2006, S. 48. Teilweise wird sogar von bis zu 80 % des Budgets für Kriminalitätsbekämpfung gesprochen (vgl. Norris / Armstrong, 1998b, S. 31, Nissen, 2003, S. 20, Zehnder, 2011, S. 17).

[31] Byers, 2010, S. 2, Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 6.

[32] Ronellenfitsch, 2008, S. 70 f. So auch die Forderung des Bundesinnenministers Hans-Peter Friedrich (vgl. Dorschel, 2012, o.S). Auch das BMI veranschlagt im Jahr 2013 zusätzlich 15 Millionen Euro für u.a. die Verbesserung der Videotechnik auf den Berliner S-Bahnhöfen und Ausweitung der Videoüberwachung auf weitere S-Bahnhöfe in Berlin (vgl. BMI, 2012c, o.S.).

[33] Holzer / Krischer, 2000, S. 49, Kazig / Frank / Reiter, 2006, S. 61.

[34] Schnorr, 2001, S. 291 f., Gras, 2003, S. 263, Opaschowski, 2006, S. 217, Lin, 2006, S. 15.

[35] Beispiele u.a. bei Hempel / Töpfer, 2002, S. 4 ff., Bausch, 2004, S. 6.

[36] Dazu ausführlich Brenneisen / Staack, 1998, S. 53 ff.

[37] Auf die aktuelle Diskussion der Videoüberwachung von Arbeitnehmern im Rahmen des beschlossenen Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes wird im weiteren Verlauf nicht näher eingegangen (vgl. dazu Deutscher Bundestag, 2010b, S. 1 ff., Jahn, 2013, o.S.).

[38] Zur Abgrenzung der Begriffe siehe Ausführungen unter Punkt 3.2 öffentlicher Raum / öffentliche Plätze, S. 17 f.

[39] Vgl. Töpfer, 2007, S. 33.

[40] Kirsch, 2002, S. 240.

[41] Vgl. Töpfer, 2007, S. 33.

[42] O.V., 2012c, o.S.

[43] Diehl et al., 2012, S. 40 ff., Schwarze, 2012, o.S.

[44] Dorschel, 2012, o.S., O.V., 2012a, o.S., Kurpjuweit / Stollowsky, 2012, o.S., Alberti, 2012, o.S., Rath, 2012, o.S.

[45] Rothmann, 2012, S. 103.

[46] Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), StF: BGBl. Nr. 566/1991 (NR: GP XVIII RV 148 AB 240 S. 41. BR: 4119 AB 4122 S. 545).

[47] Laut BM.I, 2012a, S. 2 f. befinden sich Videoüberwachungsanlagen neben den bereits genannten, am Flughafen Schwechat, in Wien (Herrengasse, Schottenring), temporär in St. Pölten (Messegelände), in Linz (Altstadt, Hinsenkampplatz), in Ried im Innkreis (Hauptplatz), in Graz (Jakominiplatz), in Klagenfurt (Pfarrplatz / Heiligengeistplatz / Herrengasse), in Villach (Ledergasse), in Salzburg (Rudolfskai, Hauptbahnhof / Südtiroler Platz), in Innsbruck (Rapoldipark / Nachbereich Einkaufszentrum „Sillpark“, Bogenmeile) sowie in Lienz (Hauptplatz). Die Videoanlage in Bruck a.d. Mur am Minoritenplatz wurde am 12.08.2007 aufgrund der Kostenintensität wieder abgeschalten (vgl. O.V., 2009, o.S.). Das Videoüberwachungssystem am Südtirolerplatz / Bahnhofsplatz in Innsbruck ist ebenfalls abgeschalten worden. Die CCTV-Anlage am Hauptbahnhof in Graz, ist derzeit wegen Umbaumaßnahmen eingestellt (BM.I, 2012a, S. 2 f.).

[48] Vgl. Steinhauser, 2007, S. 1.

[49] Vgl. Müller, 2002, S. 39.

[50] Vgl. Ausführungen dazu Punkt 3.1.4 Biometrische Verfahren, S. 13.

[51] Vgl. Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 39.

[52] Boers, 2004, S. 5.

[53] Vgl. Buse, 1999, S. 124.

[54] Vgl. Büllesfeld, 2002, S. 22 f.

[55] Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist.

[56] Vgl. Büllesfeld, 2002, S. 19 ff.

[57] Brepohl, 1993, S. 22, Geiger, 1994, S. 27 ff.

[58] So auch Bausch, 2004, S. 3.

[59] Bausch, 2004, S. 4.

[60] Vgl. O.V., 2001, S. 85.

[61] Ebenso Höfing, der Videoüberwachung als Oberbegriff für die bloße Überwachung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip, die Überblicksaufnahme sowie die Aufzeichnung und andere Verarbeitungen (vgl. Höfing, 2000, S. 31).

[62] Vgl. Geiger, 1994, S. 170.

[63] Vgl. Büllesfeld, 2002, S. 18, Bausch, 2004, S. 5 f.,

[64] Closed Circuit (deutsch: geschlossener Kreis oder geschlossene Leitung) Television, womit ein geschlossener Kreislauf von Sende- und Empfangseinrichtung gemeint ist (Helms / Belina, 2010, S. 167).

[65] Bausch, 2004, S. 9.

[66] König, 2001, S. 22, Gwozdek, 2007, S. 181.

[67] Bausch, 2004, S. 9 m.w.N., Weichert, 1999, S. 5, Ney / Pichler, 2002, S. 3, Huber et al., 2008, S. 41.

[68] Rupprecht, 2000, S. 42, König, 2001, Büllesfeld, 2002, S. 10, 28, 34, Bausch, 2004, S. 10, Gwozdek, 2007, S. 133, Kruegle, 2007, S. 373 ff.

[69] Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) ist ein Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G), mit dem deutlich höhere Datenübertragungsraten (bis zu 21 Mbit/s mit HSPA+) möglich sind, ausführlich dazu Sauter, 2011, S. 156 ff.

[70] Long Term Evolution (LTE) ist ein Mobilfunkstandard der vierten Generation (3,9G-Standard), der Übertragungsraten bis zu 300 Megabit pro Sekunde ermöglicht, ausführlich dazu Sauter, 2011, S. 279 ff.

[71] Vgl. Punkt 4.3 Österreich, S. 33.

[72] Ausführlich Kruegle, 2007, S. 353 ff., Weller, 2008, S. 215.

[73] Vgl. Ausführungen zu Punkt 3.1.4 Biometrische Verfahren, S. 13 ff.

[74] Bei diesem Verfahren werden die Bilder nach einer bestimmten Zeitdauer automatisch überschrieben (vgl. Gwozdek, 2007, S. 54).

[75] Vgl. Rupprecht, 2000, S. 41, Büllesfeld, 2002, S. 11.

[76] Vgl. Schaar, 2007, S. 64.

[77] Vgl. u.a. http://quadrocopter-drohnen-shop.de/.

[78] Deutscher Bundestag, 2010a, S. 2 ff.

[79] Deutscher Bundestag, 2010a, S. 1.

[80] Nähere Informationen unter http://www.airrotormedia.com/.

[81] Heise, 2013, o.S.

[82] Seiffert, 2012, o.S.

[83] Lübben, 2012, o.S.

[84] Vgl. Clauß, 2012, o.S., Deutscher Bundestag 2010a, S. 2 f.

[85] Herold, 1984, S. 221 f.

[86] Der Begriff „Biometrie“ stammt aus dem altgriechischen und bezeichnet allgemein die Anwendung der Mathematik, insbesondere der mathematischen Statistik, in den biologischen und ihnen verwandten Wissenschaften (vgl. Rasch, 1988, S. 77). Im Zusammenhang mit Identifikationssystemen ist Biometrie als Oberbegriff für alle Verfahren zu sehen, die Personen durch den Vergleich mit ihren individuellen und unverwechselbaren Körpermerkmalen identifizieren (vgl. Sauermost / Freudig, 1999, Band 2, S. 446, Finkenzeller, 2008, S. 4). Ausführlich zur biometrischen Identifikation Behrens / Roth, 2001, S. 8 ff.

[87] Weichert, 2000, S. 668, Kroschwald, 2012, S. 70.

[88] Vgl. Henatsch, 2007, S. 175.

[89] Die Bayerische Polizei testete dies bereits 2003 im Rahmen von Grenzkontrollen (vgl. Reimer, 2003, S. 55 ff.) sowie das BKA 2006 am Mainzer Hauptbahnhof (vgl. Bundeskriminalamt, 2007, S. 1 ff. Auch in Großbritannien ist eine derartige Software im Einsatz (vgl. Pluta, 2001, S. 110 ff, Buse, 1999, S. 124, Zwettler, 2004, S. 46.). Über einen Testbetrieb oder gar einen Einsatz von Gesichtserkennungssoftware in Österreich wurde bislang nichts publiziert.

[90] Vgl. Gössner, 2000, S. 27, Pluta, 2001, S. 110, Schwind, 2011, § 16 Rn. 13g, S. 351.

[91] Vgl. Bundeskriminalamt, 2007, S. 5 ff.

[92] Ochsenfeld-Repp, 2007, S. 46.

[93] Roßnagel / Desoi / Hornung, 2011, S. 694, vgl. Weichert, 1999, S. 9.

[94] Dazu wurde auch in Österreich 2005 ein 18-monatiges Pilotprojekt zur softwarebasierten Erkennung von spezifischen Bewegungsmustern durchgeführt (vgl. http://derstandard.at/1971565). Weiterhin gibt es in Österreich ein Forschungsprojekt mit dem Titel „trippleB ID“ was ein Softwaresystem zur Erkennung kritischer Ereignisse in Bankenumgebungen entwickelt. Das Erkennen von bestimmten Aktivitäten in einer Szene erfolgt durch die Analyse der aufgenommen Bilder. Das geplante System konzentriert sich auf die Bewegungsverfolgung und Analyse in mehreren, auch nicht überlappenden Kameras mit einer anschließenden Szenario Erkennung, sowie optimierte Datenkompression mit einer effizienten Archivierung (vgl. http://www.kiras.at/gefoerderte-projekte/detail/projekt/tripleb-id/). Ergebnisse konnten aufgrund des laufenden Forschungsprozesses nicht in Erfahrung gebracht werden.

[95] Weichert, 1999, S. 9, vgl. Quinn, 2012, S. 111.

[96] Büllesfeld, 2002, S. 15 f.

[97] Vgl. BKA, 2007, S. 27, Huber et al., 2008, S. 42, Kurzidim, 2007, o.S. Diese Probleme traten bereits bei früheren Tests auf (vgl. Möller, 1999, S. 13, Gruber / Meßner / Musik, 2012, S. 219 ff.).

[98] Dazu fördert die EU seit 2009 ein Forschungsprojekt mit dem Namen „INDECT“ (Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment, deutsch: Intelligentes Informationssystem zur Unterstützung von Überwachung, Suche und Erfassung für die Sicherheit von Bürgern in städtischer Umgebung). Näher dazu http://www.indect-project.eu/.

[99] Näher dazu https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ElektronischeAusweise/EasyPASS/EasyPASS_node.html.

[100] BMI, 2012b, o.S.

[101] Vgl. Büllesfeld, 2002, S. 10 f., Weichert, 1999, S. 5.

[102] Lyon, 2001, S. 39.

[103] Vgl. Norris / Moran / Armstrong, 1998, S. 262, Fussey et al., 2011, S. 142, Klar, 2012, S. 11. Einen solchen flächendeckenden Einsatz in Deutschland hat das BVerfG 2008 abgelehnt (vgl. BVerfGE 120, 378 (402 ff.)). In Österreich sind die Sicherheitsbehörden gem. § 54 Abs. 4b SPG dazu ermächtigt, mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten verdeckt personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (§ 24 SPG) zu verarbeiten. Dazu werden seit 2006 mobile Geräte auf der Autobahn eingesetzt. 2007 wurden in Österreich stationäre Geräte installiert und es ist beabsichtigt auf die Infrastruktur der ASFINAG zurückzugreifen und Kennzeichenüberwachung weiter zu forcieren (vgl. BM.I, 2010, o.S.).

[104] Vgl. Leitner, 2006, S. 51 f.

[105] Siehe dazu Ausführungen 5.4 Studien zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, S. 53 ff.

[106] Im deutschen Sprachgebrauch hat sich der Begriff Data Mining für den kompletten Prozess der Knowledge Discovery in Databases (KDD, deutsch: Wissensentdeckung in Datenbanken) etabliert. Unter Data Mining („aus einem Datenberg etwas Wertvolles extrahieren“) ist die automatische Suche nach neuen, versteckten Mustern und Erkenntnissen in einem riesigen, bestehenden Datenbestand zu verstehen (vgl. Fayyad / Piatetsky-Shapiro / Smyth, 1996, S. 6, Wilke, 2006b, S. 155, Runkler, 2010, S. 2).

[107] Das Data Warehouse (deutsch: Datenwarenhaus) ist eine Datenbank, in der Daten aus verschiedenen Quellen zusammengefasst, in einem einheitlichen Format gespeichert und themenorientiert strukturiert werden (vgl. Hoffmann, 2010, S. 18 ff., Inmon, 2005, S. 31).

[108] Personen könnten bspw. beim Betreten des Bahnhofs gefilmt und gespeichert werden. In der Folge könnten diese Daten mit Bonusprogrammkarten wie der BahnCard (http://www.bahn.de/p/view/bahncard/bahncard.shtml) und der Payback-Karte (http://www.payback.de/) sowie Kreditkarten-Daten verknüpft werden, sodass umfangreiche Bewegungs-, Konsumprofile und Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten. Dies wird auch als Dataveillance bezeichnet (vgl. Wright / Raab, 2012, S. 372).

[109] Aus Rationalisierungsgründen kann auf diese durchaus interessante Problematik nicht näher eingegangen werden.

[110] Auf die verschiedenen Positionen der wissenschaftlichen Geografie wird im Folgenden nicht näher eingegangen, dazu u.a.: Hard, 1999, S. 133 ff., Belina, 2000, S. 129 ff., Schubert, 2000, S. 11 ff., Werlen, 2008, S. 11 ff., Glasze / Mattissek, 2009, S. 11 ff.

[111] Beispiele u.a. bei Bausch, 2004, S. 6 m.w.N., Hempel / Töpfer, 202, S. 4 ff.

[112] Definition und Unterteilung der Räume so und im Folgenden Fischer, 2012, § 123, Rn. 5 ff.

[113] Vgl. Sennet, 1986, S 31.

[114] Häfelin / Müller, 1998, S. 468.

[115] Innenministerium Baden-Württemberg, 2001, S. 8.

[116] Königshofen, 2001, S. 220, Gola / Klug, 2003, S. 81, BAG, Beschluss vom 29.06.2004 Az. 1 ABR 21/03, Bayreuther, 2005, S. 1038, Wilke, 2005, S. 98, Dann / Gastell, 2008, S. 2948, Simitis, 2011, § 6b Rn. 40.

[117] Deutscher Bundestag, 2000, S. 38.

[118] Wilke, 2006a, S. 34.

[119] Vgl. Gestring et al., 2005, S. 225, Bahrdt, 2006, S. 93.

[120] Gestring et al., 2005, S. 225.

[121] Wehrheim, 2009, S. 22.

[122] Siebel, 2007, S. 80 f., vgl. Habermas, 1990, S. 157.

[123] Vgl. Siebel, 2004, S. 14 f., Siebel, 2006, S. 67 f., Wehrheim, 2009, S. 23 f.

[124] Vgl. Goffman, 2011, S. 99 ff.

[125] Vgl. § 118 OwiG.

[126] Vgl. § 183a StGB.

[127] Gestring et al., 2005, S. 226.

[128] Lofland 1995, zit. n. Gestring et al., 2005, S. 226, Karazman-Morawetz, 1996, S. 22 f.

[129] Vgl. Gestring et al., 2005, S. 226 f.

[130] Vgl. Belina 2006, S. 204. Hier wird in Anlehnung der Ausführungen des Innenministeriums von Baden-Württemberg sowie des Deutschen Bundestags nur in öffentlichen und privaten Raum unterschieden (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg, 2001, S. 8, Deutscher Bundestag, 2000, S. 38).

[131] Gola / Klug, 2003, S. 81 f., BAG, Beschluss vom 29.06.2004 Az. 1 ABR 21/03, Wilke, 2006a, S. 34, S. 2948, Simitis, 2011, § 6b Rn. 43.

[132] Rössler, 2001, S. 16 ff.

[133] Vgl. Hölscher, 2003, S. 44.

[134] Vgl. Schwind, 2011, § 20 Rn. 12 ff.

Fin de l'extrait de 101 pages

Résumé des informations

Titre
Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen als Instrument zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls
Université
Berlin School of Economics and Law
Note
1,0
Auteur
Année
2013
Pages
101
N° de catalogue
V213417
ISBN (ebook)
9783656416265
ISBN (Livre)
9783656419495
Taille d'un fichier
802 KB
Langue
allemand
Mots clés
Videoüberwachung, subjektives Sicherheitsgefühl, öffentliche Plätze
Citation du texte
Nico Müller (Auteur), 2013, Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen als Instrument zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213417

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