Leseprobe
Gliederung
A Einführung in die Probleme
B Situation im japanischen Recht
I. Allgemeines zum gutgläubigen Erwerb
II. Zuweisung des Eigentums
1. Bewegliche Sachen
a. Historische Grundlagen
b. In neuerer Zeit
2. Besitzkonstitut
3. Gestohlene und abhanden gekommene Sachen
a. Allgemeines
b. Öffentliche Versteigerung bei gestohlenen Sachen
4. Kraftfahrzeuge
5. Bei Immobilien
a. Allgemeines
b. Interessenlage
c. Doppelverkauf
III.. Entschädigung für den Rechtsverlust
C Situation in Deutschland
I. Allgemeines
II. Zuweisung des Eigentums
1. Grundlagen
2. Einschränkung der Rechtsprechung bei Kfz
3. Schutz bei Diebstahl und Abhandenkommen
a. Allgemeines
b. Schranken des Gutglaubensschutzes
aa. Geldtransfer
bb. Öffentliche Versteigerung
4. Besitzkonstitut
5. Immobilien
III. Entschädigung für den Rechtsverlust
D Vergleich zwischen Deutschland und Japan – Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A Einführung in die Probleme
Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Interessenausgleich beim gutgläubigen Erwerb in Japan und Deutschland.
Der gutgläubige Erwerb betrifft ein Drei-Personen-Verhältnis: B veräußert eine Sache, die A gehört, an C.
Im Rahmen dieses Vorgangs treten drei unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten auf. Zwischen B und C soll Eigentum übertragen werden. Im Verhältnis zwischen A und B hat B in eine Rechtsposition des A eingegriffen, ohne dass er dazu berechtigt gewesen ist. Das Eigentum an einer Sache kann schließlich nur einmal vergeben werden. Deshalb stellt sich die Frage, wem das Eigentum zustehen soll und wie der Verlust oder Nichterwerb des Eigentums ausgeglichen wird.
Es steht also das Eingentumserhaltungsinteresse des A, das des Bestandsschutzes, in Konkurrenz zu dem Erwerbsinteresse des C. A ist ursprünglicher Eigentümer. C hingegen hat im Rahmen des Rechtsverkehrs mit dem Veräußerer B ein Geschäft im Rahmen des üblichen Rechtsverkehrs geschlossen. Im Rahmen dieses Geschäfts hat er sich darauf verlassen, dass B zur Eigentumsübertragung berechtigt war. Auf Seiten des C kommt folglich auch dem Interesse des Rechtsverkehrs eine Bedeutung zu.
Betrachtet wird zunächst die Funktionsweise des gutgläubigen Erwerbs in Japan, um sodann die Lösung des Interessenkonflikts nach japanischem Recht zu betrachten (B). Danach werden dem die Lösungen nach deutschem Recht (C) gegenüber gestellt, um im Anschluss die Lösungen beider Rechtsordnungen miteinander zu vergleichen (D).
B Situation im japanischen Recht
I. Allgemeines zum gutgläubigen Erwerb
Der gutgläubige Eigentumserwerb im japanischen Recht ist in § 192 JBGB geregelt. Dort heißt es: „Wer eine bewegliche Sache aufgrund eines Rechtsgeschäfts ungestört und offenkundig in Besitz nimmt, erwirbt dann sofort das Recht an der Sache, das er ausübt, wenn er bei dem Erwerb des Besitzes im guten Glauben ist und nicht fahrlässig handelt“.
Der Erwerber kann also dem Grunde nach auch von einem nicht berechtigten Veräußerer Eigentum erwerben. Der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers überwindet also das fehlende Eigentum. Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist ein Erwerbsgeschäft zwischen Erwerber und Nichtberechtigtem, also die Teilnahme am Rechtsverkehr und die Gutgläubigkeit des Erwerbers.[1] Die Gutgläubigkeit wird grundsätzlich vermutet. Die Beweislast liegt beim ursprünglich Berechtigten. Das führt dazu, dass der Berechtigte im Prozess beweisen muss, dass dem Erwerber bei der Übertragung der gute Glaube fehlte. Die Begriffe „fahrlässig“ und „gutgläubig“ hat der OGH in seinem Urteil vom 27.11.1951 definiert.[2]
[...]
[1] Vgl.: Grundprobleme des Privatrechts, S. 8.
[2] Näher dazu: OGH vom 27.11.1951, in: Minshu 5, 775.
- Arbeit zitieren
- Marc Nathmann (Autor:in), 2011, Interessenausgleich beim gutgläubigen Erwerb in Japan und Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213592
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