Die steuerliche Beurteilung des Tausches eines Sportplatzes durch einen Sportverein


Skript, 2013

32 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und Sachverhalt
1.1 Einleitung
1.2 Sachverhalt
1.3 Rahmendaten

2 Steuerliche Folgen für den Sportverein Y
2.1 Allgemeines
2.2 Ertragsteuerliche Folgen
2.3 Vermeidung der Versteuerung der stillen Reserven
2.3.1 Zurechnungsprobleme des Sportplatzes
2.3.2 Zurechnung des Sportplatzes zum Zweckbetrieb
2.3.3 Zurechnung zur Vermögensverwaltung
2.3.4 Zurechnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
2.3.5 Rücklage § 6b EStG
2.4 Umsatzsteuer
2.5 Grunderwerbsteuer
2.6 Zusammenfassung, Ebene Sportverein Y

3 Auswirkungen für die X-KG
3.1 Ertragsteuerliche Behandlung
3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
3.3 Grunderwerbsteuerliche Behandlung

4 Die Idee einer Stiftung

5 Die Überlegung einer Erbpacht

6 Gestaltung mit einer Überlassungsfirma

7 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Studien und Erhebungen

Verzeichnis der Rechtsquellen und Gesetze

Verzeichnis der verwendeten Rechtsprechung

Tabellenverzeichnis

Abkürzungen

A Anhang

1 Einleitung und Sachverhalt

1.1 Einleitung

Vereinsbuchhaltungen werden überwiegend durch den Schatzmeister des Vereins erstellt und umgesetzt. Hierbei erfüllt der Schatzmeister als Mitglied des Gesamtvorstands die Vertretungsfunktion gegenüber den Finanzbehörden.

Eine steuerliche Beratung wird - häufig aus Kostengründen - nicht beansprucht. Bei den Vorgängen des täglichen Vereinslebens ist dies überwiegend auch vertretbar und nutzbringend.

Bei einschneidenden Vorgängen, sollte jedoch vorab sachkundiger Rat eingeholt werden.

Einschneidende und häufige Fehlerquellen in Vereinsbuchhaltungen sind:

- Verkaufsvorgänge,
- Abschreibungen,
- Abgrenzungen von Vorgängen über mehrere Jahre,
- Abgrenzungen Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
- Übungsleitervergütungen,
- Probleme mit bezahlten Sportlern,
- Trennung Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
- EU-weite Verstrickungen und grenzüberschreitende Vorgänge,
- Umsatzsteuerliche
- Behandlungen.

Der nachstehende Praxisfall entstammt aus einem Vorgang, bei dem ein Sportverein die Vereinsbuchhaltung selbst erstellt hatte.

Vor dem angedachten Tausch des vereinseigenen Sportplatzes wurde fachkundiger Rat seitens eines Anwaltsbüros und seitens einer Steuerberaterkanzlei eingeholt, so dass alle Beteiligten Rechtssicherheit hatten und entsprechend handeln bzw. gestalten konnten.

1.2 Sachverhalt

Dem Sportverein Y aus M. liegt ein Angebot der Firma X-KG aus N. vor.

Dieses Angebot beinhaltet, dass der bisherige Sportplatz des Vereins an die Firma X-KG übertragen wird. Im Gegenzug ist geplant, dass die Firma X- KG dem Sportverein Y ein erschlossenes Ersatzgelände zur Verfügung stellt.

Hintergrund der Grosszügigkeit der X- KG sind die Kiesvorkommen unter dem bisherigen Sportplatz des Vereins. Diese sollen durch die X-KG verwertet und durch Substanzabbau genutzt werden. Somit würde die X-KG die bisherigen Sportanlagen entfernen und das Kiesvorkommen ausbeuten.

Das Ersatzgelände würde durch die Firma X-KG nach den Wünschen des Vereins neu mit einer Sportstätte bebaut. Beleuchtungselemente und einzelne Bauelemente des alten Sportbereichs sollen auf dem neuen Gelände genutzt und nochmals eingesetzt werden. Die Koordination und alle Baumaßnahmen würden durch die X-KG erfolgen. Dem Verein entstehen bei dem Rechtsgeschäft keinerlei Kosten.

D.h. dem Verein stünde bei diesem Geschäft nach dessen Vollzug ein neuer, moderner Sportplatz zur Verfügung. Dieser Sportplatz würde auch in das Eigentum des Sportvereins übergehen.

Für das Ersatzgelände, welches bereits vermessen ist, existieren folgende Diskussionsgrundlagen oder Gestaltungen, die die Parteien angesprochen haben:

- Übertragung des fertigen (neuen)
- Sportgeländes im Wege eines
- Tausches,
- Einräumung eines Nutzungsrechts am neuen Sportplatz für beispielsweise 50 Jahre,
- Einräumung eines Erbbaurechts am neuen Sportplatz, Kostenersatz der durch den Sportverein Y getragenen Bauaufwendungen, wenn dieser selber baut.

Durch die Vereinsleitung wird derzeit die Variante favorisiert, dass die X-KG nach Fertigstellung des Ersatz(sport)geländes dieses Zug um Zug gegen Übertragung des bisherigen Geländes überträgt.

Sprich, es läge zivilrechtlich ein Tauschgeschäft vor.

Diese Variante wird deshalb favorisiert, da bei allen anderen Modalitäten oder Überlegungen der Sportverein nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Ersatzgrundstückes wird. Dies wiederum könnte Probleme bei der Mittelverwendung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht entfachen.

Möglicherweise wäre ein Erbbaurecht noch diskutabel.

Der Sportverein Y hatte folgende Einnahmen, welche in der Vereinsbuchführung testiert sind:

Ideeller Bereich 27.880,75€

Vermögensverwaltung 307,01€

Zweckbetrieb, Sport 2.654,00€

Wirtsch. Geschäftsbetrieb 14.993,33€

Beim Zweckbetrieb sind Einnahmen aus Sportveranstaltungen erfasst.

Beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind Einnahmen aus Festen, Sportlerball und der Verpachtung des Sportheims erfasst.

Einnahmen aus Bandenwerbung bestehen keine.

Ein Anlageverzeichnis wird durch den Verein nicht geführt bzw. lag nicht vor.

Ertragsteuern sollen auf der Ebene des Vereins vermieden werden.

1.3 Rahmendaten

Neben den Daten des Vereinsabschlusses konnte ermittelt werden, dass sich das Gesamtgelände auf ca. 25.000qm beläuft (exakte Vermessungen liegen nicht vor).

Auf dem Sportgelände befindet sich ein Sportplatz, ein Übungsfeld, eine Laufbahn, ein beriech für Kugelstoßen und Hochsprung, ein Turmfeld und ein Gastrobereich mit Terrasse und Kinderspielplatz.

Der Größenanteil des Vereinsheims wird mit ca. 400qm geschätzt (Verkehrsfläche des Gastrobereichs).

2 Steuerliche Folgen für den Sportverein Y

2.1 Allgemeines 2.2 Ertragsteuerliche Folgen

Bei Hingabe des bisherigen Beim Sportverein Y werden die so

Sportplatzes und Erlangung eines neuen Sportplatzes mit Grundeigentum liegt ein zivilrechtliches Tauschgeschäft vor. Würde das angedachte Tauschgeschäft vollzogen, überträgt der Sportverein Y zivilrechtliches Eigentum an die X-KG und erlangt Eigentum am neuen Sportplatz.

Der Wert des neuen Grundstückes bzw. Sportplatzes, verbunden mit den aufstehenden Sportgebäuden bzw. dem Sportplatz stellt die so genannte Gegenleistung dar.

D.h. der Wert des neuen Sportplatzes incl. der Sportstätten gilt steuerlich als Verkaufspreis des bisherigen Sportplatzes.

Man bezeichnet dies als die Gegenleistungstheorie, welche in verschiedenen Rechtsgebieten Folgen auslöst - so auch

- Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer,
- Umsatzsteuer,
- Grunderwerbsteuer.

2.2 Ertragsteuerliche Folgen

Beim Sportverein Y werden die sogenannten stillen Reserven aufgedeckt.1

Dies bedeutet, dass der Mehrwert der Gegenleistung (erschlossener und bebauter neuer Sportplatz) gegenüber dem bisherigen Buchwert - bzw. die so genannten stillen Reserven - zu einem Gewinn des Vereins führen.

Es liegt ein Gutachten über den Wert des bisherigen Sportplatzes über 127.000€ vor, die Kosten des Neubaus der Sportanlagen und der Wert des Grund und Bodens des neuen Platzes werden mit ca. 1 Mio. € geschätzt.

Die Dimension kann bisher somit nur geahnt werden, da keine konkreten Buchwerte des bisherigen Sportplatzes existieren. Es ist zu vermuten, dass der bisherige Sportplatz - wenn überhaupt - mit 1 € in den Büchern steht (die existierenden Daten bieten keinen Anhaltspunkt für Buchwerte). Näheres kann nur in Abstimmung mit der Finanzverwaltung erarbeitet werden.

D.h., der materielle Gegenwert des neuen Sportplatzes, verbunden mit sämtlichen damit verbundenen Bauleistungen und der Kostenübernahme der Anwälte würde eine Gegenleistung darstellen. Wie erwähnt würde sich diese auch ca. 1 Mio € belaufen.

Diese Gegenleistung führt zu einem gedachten Veräußerungspreis auf der Ebene des Sportverein Y. Zeitgleich kann der Wert der Gegenleistung als Anschaffungskosten für den neuen Sportplatz aktiviert werden.

2.3 Vermeidung der Versteuerung der stillen Reserven

2.3.1 Zurechnungsprobleme desSportplatzes

Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen ergibt sich nicht, in welchem Bereich der bisherige Sportplatz zugerechnet wurde. Ein Anlageverzeichnis war den Unterlagen nicht beigefügt. Ein Buch- oder Restwert ist derzeit nicht bekannt bzw. ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Die übliche Erfassung des bisherigen Grund und Bodens und des aufstehenden Gebäudes wäre der Zweckbetrieb.

Bei Sportvereinen gehört die Sportstätte als solches regelmäßig zum Zweckbetrieb. Da aber aus den vorliegenden Unterlagen Pacht- einnahmen aus der Verpachtung des Sportheims dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugerechnet wurden, scheint dieser Ansatz nicht zuzutreffen.

Auch eine Zurechnung in den Bereich des wirtsch. Geschäftsbetriebs erscheint unzutreffend. Eine reine Verpachtung wäre eine so genannte Vermögensverwaltung, da hieraus keine eigenständige wirtschaftliche Aktivität erfolgt.

Da der Hauptzweck des Vereins der Betrieb von Sport und dessen Unterrichtung ist, müsste auch der überwiegende Anteil am Sportplatz dem Bereich des Zweckbetriebs zugerechnet worden sein. Unzulässig ist hierbei aber die Zurechnung des Anteils des Platzes und Vereinsheims, welcher zu Bewirtungseinnahmen und Pachterlösen führt.2

Konkret wäre eine Aufteilung erforderlich, die die Bereiche Zweckbetrieb und Vermögens- verwaltung (Verpachtung des Sportheims) anspricht.

Der Bereich wirtschaftlicher Geschäfts- betrieb erscheint unzutreffend.

Begründet wird dies, da der Sportverein ausschließlich Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hatte, die aus Sportlerball (einmalig), Bewirtungen (Fest) und der m.E. unzutreffenden Verpachtung des Sportheims herrühren.

Grundsätzlich könnte die Zurechnung des Sportplatzes auch via Fiktion zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.3 Dies wäre dann der Fall, wenn die Einnahmen (brutto) im Bereich des Zweckbetriebs bei sportlichen Veranstaltungen 35.000€ im Jahr übersteigen würden (§ 67a AO). Anhand der vorliegenden Unterlagen ist dies jedoch nicht der Fall.

Kritisch wäre nur, wenn der Sportplatz Nichtmitgliedern entgeltlich zur Verfügung gestellt würde. Dies würde lt. Rechtsprechung die Eigenschaft als Zweckbetrieb zerstören, da eine nicht satzungsgemäße Verwendung vorliegen würde.4

Derartiges liegt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht vor.

Ggf. wäre in Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtsch. Geschäftsbetrieb zu splitten.5

Anhand der auf Basis eines Flächenplanes ermittelten Verkehrsfläche umfasst der Bereich Gastro - dessen steuerliche Zurechnung rechtstheoretisch problematisch sein könnte ca. 400/25.000€ - also ca. 1,60% der Gesamtfläche. Der Buchwert des Gebäudes bzw. Vereinsheims ist nicht mehr zu ermitteln, so dass von einem Erinnerungswert von 1€ auszugehen ist.

2.3.2 Zurechnung des Sportplatzes zum Zweckbetrieb

Wäre der bisherige Sportplatz dem so genannten Zweckbetrieb des Vereins zugerechnet, wäre die Besteuerung des Verkaufsgewinnes vermeidbar.

Voraussetzung ist aber auch, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Dies gilt auch für Veräußerungen - somit auch für den angedachten Verkauf des Sportplatzes.6 7 D.h. der Verkauf führt insoweit- bei reiner Zurechnung des Sportplatzes zum Zweckbetrieb - nicht zu einer Besteuerung.

Hintergrund ist, dass auch die Veräußerung des Zweckbetriebs oder Teile davon (Sportplatz) im steuerbefreiten Bereich der Körperschaftsteuer erfolgt. D.h. Gewinne im Zweckbetrieb sind - bis auf wenige Ausnahmen - von der Körperschaftsteuer befreit (§§ 64 i.V. § 65 AO).

Somit bleiben die stillen Reserven, welche in einem Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins enthalten sind, beim Verkauf oder Tausch des bisherigen Sportplatzes steuerbefreit.

Beim Sportverein Y gehört die Sportstätte bzw. der Sportplatz als solches regelmäßig zum Zweckbetrieb.

Begründet wird dies damit, dass der Betrieb bzw. der Sportplatz von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks bzw. Vereinszwecks nicht trennbar ist.8

Dem Zweckbetrieb wird - auf der Basis der vorstehenden Sachverhalts- erhebung - ein Anteil von 24.600/25.000 oder 98,40% der Fläche zugerechnet.

Mangels dokumentierter Anschaffungskosten (Erwerb aber deutlich vor 1955) werden als Ersatzwerte die Werte über § 55 Abs 1 EStG als Ersatzwerte beigezogen. Diese Ersatzwerte können angewandt werden, wenn ein Gewinn nach § 4 EStG ermittelt wird und der Grund und Boden bereits am oder vor dem 30.06.1970 dem Anlagevermögen zuzurechnen war.

[...]


1 Vgl. Schleder, H. (2001). Steuerrecht der Vereine. NWB Verlag. Bonn. S. 187.

2 Vgl. Bucha, J. / Seeger, A./ Brox, W. (2010). Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10te Aufl.. Fleischer Verlag, Achim. Tz 2.18.3

3 Vgl. Schleder, H. (2001). Steuerrecht der Vereine. NWB Verlag. Bonn. S. 130

4 Vgl. BFH, Urteil vom 02.03.1990 III R 89/87, BStBl II 1990, 1012; BFH, Urteil vom 07.05.1997 V B 95/96, BFH/NV 1998, 96

5 Vgl. Unterhark in Schwarz, AO, § 65, Rz 19 mit entspr. Rechtsprechung

6 Vgl. Kümpel, A. (1999). D.die steuerliche Behandlung von Zweckbetrieben. In: DStR 1999, S. 93.

7 Vgl. Unterhark, J. in Schwarz, Kommentar zur AO, § 65, RZ. 21.

8 Vgl. Buchna, J./Seeger, A./Brox, W. (2010). Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 10te Auflage. Fleischer Verlag. S. 338.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die steuerliche Beurteilung des Tausches eines Sportplatzes durch einen Sportverein
Autor
Jahr
2013
Seiten
32
Katalognummer
V213977
ISBN (eBook)
9783656424000
ISBN (Buch)
9783656424352
Dateigröße
1028 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um eine Ausarbeitung eines steuerrechtlichen Problems. Ein Sportverein hat den Sportplatz gegen einen anderen Sportplatz getauscht. Der Beitrag beinhaltet die steuerlichen Problemstellungen und Lösungsvorschläge für die Praxis.
Schlagworte
Verein, Vereinssteuerrecht
Arbeit zitieren
Dr. Thomas Laufer (Autor:in), 2013, Die steuerliche Beurteilung des Tausches eines Sportplatzes durch einen Sportverein, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213977

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