Aufbau einer steuerlichen Überleitungsrechnung zur Optimierung der Steuerquote

Dargestellt am Beispiel einer börsennotierten Kapitalgesellschaft


Master's Thesis, 2011

52 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Historische Entwicklung der Überleitungsrechnung
1.2 Interessenkonflikt am Beispiel der Agency-Theorie

2. Effektiver Steuersatz/-quote
2.1 Ermittlung der Steuerquote/-satz
2.2 Tatsächliche Steuern
2.3 Latente Steuern
2.3.1 Aktive latente Steuern
2.3.2 Passive latente Steuern
2.4 Aussagekraft der Steuerquote

3. Aufbau der steuerlichen Überleitungsrechnung
3.1 Funktion der Überleitungsrechnung
3.2 Methoden der Überleitungsrechnung
3.3 Posten der Überleitungsrechnung
3.3.1 Steuerfreie Erträge
3.3.2 Gewerbesteuer
3.3.3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
3.3.4 Allgemeine Verlustverrechnung
3.3.5 Organschaftliche Verlustverrechnung
3.3.6 Sonstige Effekte

4. Einsatz der steuerlichen Überleitungsrechnung
4.1 Zielsetzung
4.2 Bilanzpolitik
4.3 Steueroptimierung

5. Resümee

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prinzipal-Agent-Theorie

Abbildung 2: Ablaufschema zur Ermittlung latenter Steuern

Abbildung 3: Ausweis latenter Steuern

Abbildung 4: Steuerliche Überleitungsrechnung

Abbildung 5: Posten einer steuerlichen Überleitungsrechnung

Abbildung 6: Dimensionen von (Steuer)risiken

Abbildung 7: Tax Management

Abbildung 8: Steuersenkungspotenzial

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Einflussfaktoren auf die Steuerquote

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ziel dieser Masterthesis ist es, einen Überblick über den Aufbau und die Entwicklung der steuerlichen Überleitungsrechnung am Beispiel des Einzelabschlusses einer börsennotierten Kapitalgesellschaft zu verschaffen. Da § 315a Abs. 1 i.V.m § 325 Abs. 2a HGB bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften ein Wahlrecht ab dem 01.01.2005 einräumt, den Einzelabschluss sowohl nach HGB als auch nach IAS/IFRS zu erstellen, werde ich auf beide Standards eingehen. Die IAS/IFRS unterscheiden, bis auf wenige Ausnahmen, nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss. Hingegen fehlen in §§ 274, 306 HGB Detailregelungen zum Einzelabschluss, daher wird auf Standards zum Konzernabschluss zurückgegriffen, z.B. DRS 18.

Die steuerliche Überleitungsrechnung rückt von Jahr zu Jahr mehr ins Interesse der Abschlussadressaten, insbesondere von kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die nach internationaler Rechnungslegung ihre Abschlüsse veröffentlichen. Durch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschlossen, sich weiter an die internationale Rechnungslegung anzunähern. Dieses Ziel wurde zwar nicht stringent vollzogen, hat aber trotzdem Auswirkungen auf den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, insbesondere da Teilkonzepte nicht mit ins Gesetz aufgenommen wurden. Regelungslücken für Einzelabschlüsse auftreten bzw. deren Auswirkungen noch nicht geklärt wurden. Diese stehen insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung, dem Ausweis von Steuern und deren Erläuterungen im Abschluss und Anhang.

Im Folgenden wird zunächst auf die Entwicklung der Überleitungsrechnung und deren Konfliktpotenzial am Beispiel der Agency-Theorie eingegangen. Anschließend wird die Ermittlung, die Einflussfaktoren und die Aussagekraft der Steuerquote bzw. des effektiven Steuersatzes erläutert, insbesondere am Beispiel von latenten Steuern. Ziel des dritten Abschnittes ist es, einen Überblick über die Funktionen, Methoden und Posten der Überleitungsrechnung zu geben und an Hand von ausgewählten Beispielen zu erläutern. Im vierten und letzten Teil wird die Zielsetzung der steuerlichen Überleitungsrechnung erläutert und auf die Grundlagen der Bilanz- bzw. im Speziellen auf die Steuerpolitik eingegangen, die sich durch die Kapitalmarktorientierung im Wandel befindet. Abschließend wird auf die Möglichkeiten zur Steueroptimierung und deren Eingriffsintensität, dessen Folgen für die Steuerquote bzw. für die Minimierung des Steueraufwands eingegangen.

1.1 Historische Entwicklung der Überleitungsrechnung

Die steuerliche Überleitungsrechnung soll den erwarteten Steueraufwand auf den in der Gewinn und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesenen Steueraufwand überleiten und somit Aufschluss über den tatsächlichen Steueraufwand und den Effektivsteuersatz geben. Wichtig ist hierbei, dass das handelsrechtliche Vorsteuerergebnis und der zutreffende Steuersatz zugrunde gelegt werden. Dies wurde notwendig durch das Ziel der zutreffenden Abbildung der Vermögenslage und der damit verbundenen Periodisierung des Steueraufwands in laufende und latente Steuern nach der Liability-Methode. Diese hat ihren Ursprung in angelsächsischen Ländern. Hierdurch geht der Kontext des Steueraufwandes zum Vorsteuerergebnis verloren, da der erwartete Steueraufwand regelmäßig vom tatsächlichen Steueraufwand abweicht. Die Überleitungsrechnung soll den Abschlussadressaten in die Lage versetzen, inwiefern das Verhältnis zwischen dem handelsrechtlichen Vorsteuerergebnis und dem Steueraufwand ungewöhnlich ist und damit Informationen und Anhaltspunkte über die Steuer- und Bilanzpolitik erhalten. Durch die Offenlegung der wesentlichen Abweichungen können Steuertreiber identifiziert und optimiert werden, die damit Rückschlüsse auf das Management und die Zukunft der Gesellschaft zulassen.[1]

In Deutschland wurde erstmals 1987 die Abgrenzung von latenten und laufenden Steuern eingeführt. Die ersten wesentlichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanzwerten ergaben sich durch den Börsengang der Daimler-Benz AG an die New York Stock Exchange 1993. Diese wurde damals verpflichtet, einen US-GAAP Abschluss für die US-Börse zu erstellen. Durch die Einführung des Neuen Marktes im Jahr 1997 an der Deutschen Börse und durch die Verpflichtung zur internationalen Bilanzierung für alle Unternehmen am SMAX im Jahr 2002 wurden die erheblichen Unterschiede der beiden handelsrechtlichen Bilanzwerte (US-GAAP/IAS vs. HGB) zum Steuerbilanzwert immer größer und relevanter. Hierdurch wurde eine steuerliche Überleitungsrechnung notwendig.[2]

Erst 1998 wurde eine Öffnungsklausel für alle kapitalmarktorientierten Konzerne im damaligen § 292 a HGB geschaffen. Danach durfte entweder nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften oder den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften der Abschluss aufgestellt werden.[3] 2003 wurde die öffentlich-rechtliche Börsenordnung reformiert. Die Reformierung hatte zur Folge, dass alle kapitalmarktorientierten Konzerne dazu verpflichtet wurden, den konsolidierten Konzernabschluss nach IAS/IFRS aufzustellen.

Als Unternehmenswahlrecht wurde ab dem 01.01.2005 für nicht kapitalorientierte Unternehmen die Anwendung der IAS/IFRS für Konzernabschlüsse als auch für Einzelabschlüsse von kapitalmarktorientierten und Übrigen im § 315a HGB zugelassen.

Am 29.05.2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Hierdurch sind grundlegende Änderungen, insbesondere für den Einzelabschluss, in der handelsrechtlichen Bilanzierung eingetreten.[4] Relevant für die Überleitungsrechnung ist dabei der Konzeptwechsel der §§274, 306 HGB von dem GuV-orientierten Timing-Konzept und die damit verbundene Deferral-Methode auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept. Dieses Konzept verfolgt die Liability-Methode und kommt in den IAS/IFRS zur Anwendung. Einher geht dies mit dem Verzicht der umgekehrten Maßgeblichkeit und dem Anstieg von erheblichen Unterschieden der Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz.[5]

Trotz der Annäherung an die IAS/IFRS fordert das Gesetz nur für große Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 29 und § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB im Konzernanhang eine Erläuterung „auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist“. Ob eine steuerliche Überleitungsrechnung im Konzern als auch für den Einzelabschluss eindeutig aus dem Gesetz zu entnehmen oder abzuleiten ist, wird in mehreren Artikeln kontrovers diskutiert.[6] Eine gesetzliche Ableitung der Angabepflicht für die steuerliche Überleitungsrechnung aus den IAS/IFRS ist nicht möglich, da die IAS/IFRS kein vergleichbares Konzept enthält, einen separaten Einzelabschluss aufzustellen (IAS 27.39). Es ist stets ein konsolidierter IFRS-Abschluss aufzustellen, in dem die steuerliche Überleitungsrechnung nach IAS 12.81 c zu erfolgen hat.[7] Es spricht aber einiges für die Ableitung einer Überleitungsrechnung aus dem Gesetz, zumindest für den Konzernabschluss,[8] da sowohl der alte DRS 10.42, als auch der neue DRS 18.64/67 eine Überleitungsrechnung für Konzernabschlüsse fordert und dies auch für den Einzelabschluss empfiehlt (DRS 18.7).[9] Eine Bindungswirkung kann daraus für den Einzelabschluss aber nicht explizit abgeleitet werden.[10]

Da die Rechtsauffassung für „Einzelabschlüsse“ börsennotierter Kapitalgesellschaften nicht eindeutig geklärt ist und mehr dafür als dagegen spricht, gehe ich im weiterem Verlauf von der Notwendigkeit einer steuerlichen Überleitungsrechnung aus.

1.2 Interessenkonflikt am Beispiel der Agency-Theorie

Der Grundfall der Agency-Theorie ist die Analyse und die Gestaltung von Delegationsbeziehungen bei Trennung von Eigentum und Verfügungsmacht zwischen einem Auftraggeber/Anteilseigner (Principal), einem Auftragnehmer /Management (Agent) und gleichzeitigem Vorliegen von abweichenden Interessen.[11] Die Agency-Theorie wird in zwei Bereiche unterteilt, die Principal-Agent-Theorie (entscheidungslogisch, formalanalytisch) und die positive Agency-Theorie (explikativ, empirisch). Die Principal-Agent-Theorie beschäftigt sich mit dem Vorliegen von asymmetrischen Informationen und der Gestaltung von Organisationsstrukturen. Sie lässt sich wiederum in die finanzielle und ökonomische Agency-Theorie unterteilen. Letztere untersucht die Prinzipal-Perspektive und die zielkonforme Verhaltenssteuerung des Agenten durch Entlohnungsverträge (z.B. Bonusprogramme). Die finanzielle Agency-Theorie beschäftigt sich dagegen mit der Informations-, Finanzierungspolitik und der Ökonomischen Theorie der entgegengesetzten Zielverfolgung durch marktmechanistische Anreizsysteme.[12]

Hier kommen die Rechnungslegung und die steuerliche Überleitungsrechnung zur Anwendung. Ziel der Rechnungslegung bzw. der steuerlichen Überleitungsrechnung ist es, durch die Annäherung des internen und externen Rechnungswesens eine optimale Informationsverteilung über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zwischen den Beteiligten zu erreichen und die Überwachung des wirtschaftlichen Handelns zu gewährleisten. Ziel ist es, Informationsasymmetrien und damit opportunistisches Handeln aus dem Interessen-/Zielkonflikt heraus nach der Agency-Theorie so weit wie möglich zu reduzieren bzw. zu verhindern.[13] Die Agency-Theorie und die Überleitungsrechnung sind somit Bestandteil der Bilanz-/Unternehmensanalyse/-politik und fungieren als zielgerichtete bzw. entscheidungsrelevante Informationsgrundlagen spezifischer Adressaten, wie z.B. Anteilseigner, Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, aber auch dem Management.[14]

Abbildung 1: Prinzipal-Agent-Theorie[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Essenz der finanziellen Agency-Theorie und damit eine Lösung zum Interessenkonflikt ist die Kopplung des Internen Kontrollsystems (IKS oder COSO-Modells) und des externen Rechnungswesens. Dies mündet sowohl im deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) als auch im amerikanischem Pendant, den Sarbanes Oxley-Actes (SOX). Konkretisiert wird dies in Deutschland im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Dies findet sich sowohl im § 91 Abs. 2 AktG als auch im § 289 Abs. 2 HGB in Form eines „Überwachungssystems“ wieder. Da sich dies auf alle Bereiche der Gesellschaft bezieht, gilt jenes voraussichtlich auch für steuerliche Risiken und findet erste Anwendungen in der steuerlichen Überleitungsrechnung als Ausfluss des Tax Risk Management Prozess bzw. des Tax Reportings.

2. Effektiver Steuersatz/-quote

Durch die Änderungen des BilMoG hat sich das HGB weiter an die IAS/IFRS angenähert. Durch die Verpflichtung, auch Kennzahlen im Jahresabschluss für kapitalmarktorientierte Unternehmen anzugeben, hat sich besonders die Steuerquote in den Blickpunkt der Interessenten bewegt, da sie direkten Einfluss auf das Ergebnis pro Aktie (earning per share) und das zukünftige Cash Flow nimmt und Bestandteil der Steuerplanung ist, welches die Steigerung des Unternehmenswertes (Shareholder Value) als Ziel verfolgt. In diesem Zusammenhang wird die Steuerquote oftmals falsch interpretiert. Ziel der Steuerplanung und damit der Steuerquote ist nicht die Minimierung der Quote, sondern die Gewinnmaximierung, das langfristige Unternehmenswachstum und der Erhalt des Unternehmens. In diesem Bezug kann auch eine Steuerquotenmaximierung sinnvoll sein. Daher ist die steuerliche Überleitungsrechnung und deren Erläuterungen oftmals wichtiger als die absolute Steuerquote, da diese kompensatorische Effekte beinhaltet, in der eine hohe Steuerquote Ausdruck für ein effektives (Steuer)mangement sein kann, z.B. durch Nutzung von Verlustvorträgen.[16]

Aus dem HGB kann keine direkte Pflicht zur Angabe der Steuerquote und die damit verbundene steuerliche Überleitungsrechnung entnommen werden. Sie wird daher über die weitgehende Prinzipienorientierung der HGB-Rechnungslegung und der Einzelregelung des IAS 12.86 i.V.m DRS 18 und § 342 Abs. 2 HGB als GoB-konform abgeleitet.[17]

2.1 Ermittlung der Steuerquote/-satzes

Die Steuerquote ist gemäß IAS 12.86 ein retrospektiver Effektivsteuersatz, der sich durch die Dividierung des Steueraufwands (Steuerertrags) durch das handelsrechtliche Vorsteuerergebnis ergibt und ist somit unabhängig von der zukünftigen Ertragslage des Unternehmens. Der Steueraufwand umfasst sowohl laufende als auch latente Ertragsteuern. Nicht einbezogen werden ertragsunabhängige Steuern, wie z.B. Verkehrs-, Grunderwerbssteuern und verschiedene Verbrauchsteuern.[18]

Die durch die Finanzkrise vermehrt auftretende Volatilität der Ergebnisbeiträge und Steueraufwendungen/-erträge sind diesbezüglich auch die Vorzeichen von Zähler und Nenner der Steuerquote vermehrt negativ und damit die Aussagekraft beeinträchtigt. Bei einer Normalverteilung von positivem Steueraufwand und positivem Ergebnis ist die Steuerquotenminimierung zur Optimierung des Ergebnisses pro Aktie üblich.

Bei negativ korrespondierenden Vorzeichen, sowohl im Zähler als auch im Nenner ergibt sich eine positive Steuerquote. In diesem Fall sollte eine möglichst hohe Steuerquote erreicht werden, die beispielsweise aus der Aktivierung latenter Steuerforderungen bzw. Verlustvorträgen stammt.[19]

Wenn nur ein Bestandteil negativ ist, führt dies zu einer negativen Steuerquote. Bei einem Verlust, verursacht z.B. durch nichtabziehbare Betriebsaufwendungen, sollte daher die negative Steuerquote gegen Null streben, im Gegensatz zu einem Steuerertrag bzw. negativen Zähler. In diesem Fall resultiert der Ertrag oftmals aus Steuergutschriften aus dem Übergang von Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren, der eine gegen Null laufende bzw. stark negative Steuerquote erzielen sollte. Daher ist in den letzten beiden Fällen von nur einem negativen Vorzeichen mit größter Vorsicht bei der Interpretation vorzugehen und stets Informationen über deren Zustandekommen erforderlich.[20]

2.2 Tatsächliche Steuern

Die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Ertragsteuern richtet sich ausschließlich nach den nationalen Steuergesetzen bzw. Vorschriften. Grundlage ist das nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis (Steuerbilanzgewinn). Die tatsächlichen Steuern sind sofort aufwandswirksam in der zu zahlenden oder erstatteten Periode. Sie fließen unmittelbar in die GuV der Handelsbilanz ein. Es sind Abgrenzungsposten/-buchungen bei dem Auseinanderfallen zwischen Auszahlung und Aufwand zu bilden, z.B. bei nicht gezahlten Steuern, und als Steuerschuld in der Bilanz auszuweisen. Steuerforderungen/ –verblindlichkeiten und Steueraufwendungen/ -erträge sind in der Bilanz bzw. in der GuV separat auszuweisen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB. Eine Saldierung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, z.B. abweichend zum IAS/IFRS nach § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB (latente Steuern).

2.3 Latente Steuern

Die Grundidee der latenten Steuern ist es, den Steueraufwand so zu zeigen, als wäre das Ergebnis vor Steuern nach handelsrechtlichen Vorschriften gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuern gewesen.

Durch das BilMoG sind §§ 274 und 306 HGB „Latente Steuern“ neu gefasst worden und ein Konzeptwechsel von dem GuV-orientierten Timing-Konzept auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept vollzogen worden. Dieser Wechsel wurde aber nicht stringent durchgesetzt (z.B. Aktivierungswahlrecht von aktiven latenten Steuern, Kombination aus Einzel- und Gesamtdifferenzbetrachtung (Ausweiswahlrecht) etc.), was zu Unterschieden zwischen HGB und IFRS-Abschlüssen führt. Es fehlen wesentliche Angaben zur Bilanzierung von latenten Steuern im Einzelabschluss, die im § 274 HGB nicht geregelt wurden und im DRS 18 nicht behandelt werden, da dieser für Konzernabschlüsse nach § 306 HGB zur Anwendung kommt. DRS 18.7 empfiehlt zwar die Anwendung für Einzelabschlüsse, eine gesetzliche Fiktion i.S.d. § 342 Abs. 2 HGB fehlt aber im Gesetz und ein faktisches Wahlrecht für latente Steuern im Einzelabschluss ist daher wahrscheinlich.[21] Durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, der Ausweiswahlrechte etc. und deren „Übergang“ in die Handelsbilanz steigt die Anwendungshäufigkeit von latenten Steuern, insbesondere auch durch die Aufnahme von quasi-permanenten Ansatz- und Bewertungsdifferenzen.[22] Das Temporary-Konzept erweitert somit das Timing-Konzept um diese Differenzen und erfasst nach IAS/IFRS auch erfolgsneutrale Vorgänge in der Bilanz. Im HGB Einzelabschluss ist gegenwärtig die erfolgsneutrale Erfassung von latenten Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen für Umwandlungs- bzw. Einlagevorgänge möglich.[23] Vor diesem Hintergrund sind auch weitere Erläuterungen im Anhang notwendig geworden, die nach §§ 285 Nr. 29 bzw. 314 Nr. 21 HGB zu erfolgen haben. Insbesondere auch hier fehlen explizite Angaben im Gesetz und eindeutige Auslegungen in deutschen Richtlinien zum Einzelabschluss. Das Fehlen begründet ein faktisches Wahlrecht für den Anhang des Einzelabschlusses.[24] Eine Angabepflicht besteht aber für den Ausweis von Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen, auf die latente Steuern gebildet wurden und dem Steuersatz, mit welchem die Bewertung erfolgte, unabhängig vom Aktivierungswahlrecht.

Abbildung 2: Ablaufschema zur Ermittlung latenter Steuern[25]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der Literatur und in der Praxis sind drei verschiedene Methoden zur Abgrenzung von latenten Steuern entwickelt worden.[26]

[...]


[1] DAHLKE, J./EITZEN, B., Steuerliche Überleitungsrechnung im Rahmen der Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12, Der Betrieb (Zeitschrift), 2003, Heft 42, S. 2237 ff.

[2] Vgl. DÜRR, U./ZWIRNER, C. (2002), Fortschreitende Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland, Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2002, S. 316 ff.

[3] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R.U./GASSEN, J., Internationale Rechnungslegung,

6. Auflage, Stuttgart 2006, S.47

[4] Zu den vorhandenen Abweichungen vor BilMoG zählte unter anderem das Verbot der Drohverlustrückstellungen in der StB, die steuerliche Einschränkung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und der Eigen- und Fremdkapitalausweis, etc.

[5] Vgl. MAIER, T./WEIL, M., Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss: Auswirkungen des BilMog auf die Bilanzierungspraxis, Der Betrieb (Zeitschrift) 2009, Heft 51/52, S. 2729 ff.

[6] Vgl. PRYSTAWIK, O./SCHAUF, T., Steuerliche Anhangangabe nach HGB – was ist erforderlich?, Der Betrieb (Zeitschrift), 2011, Nr.6, S. 313 ff. und PÖLLER, BRZ 11/2009, S. 494

[7] Vgl. KIRSCH, H., Steuerliche Überleitungsrechnung als neuer Bestandteil des handelsrechtlichen Anhangs, Zeitschrift zur Bilanzierung und Rechnungswesen (BC), Heft 01/2010, S.35 ff.

[8] Vgl. LOITZ, R., DRS 18 – Bilanzierung latenter Steuern nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, S. 2177 ff.

[9] Vgl. WOLZ, C., Latente Steuern nach BilMog: Analyse der konzeptionellen Neuregelung im Einzel- und Konzernabschluss, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Nr. 48, S. 2625 ff.

[10] Vgl. PRYSTAWIK, O./SCHAUF, T., Steuerliche Anhangangabe nach HGB – was ist erforderlich?, Der Betrieb (Zeitschrift), 2011, Nr.6, S. 313 ff.

[11] Vgl. ELSCHEN, R., Gegenstand und Anwendungsmöglichkeiten der Agency-Theorie, Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zfbf), 1991, S. 1004

[12] Vgl. RINKER, A., Anreizsysteme in Kreditinstituten, Gestaltungsprinzipien und Steuerungsimpulse aus Controllingsicht, Frankfurt am Main1997, S. 35 ff.

[13] WAGENHOFER, A./EWERT, R., (2003), Externe Unternehmensrechnung, Berlin/Heidelberg 2003, S. 48

[14] Vgl. WOHLGEMUTH, F., IFRS: Bilanzpolitik und Bilanzanalyse, Gestaltung und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen, Berlin 2007, S. 91 ff.

[15] Vgl. Wikipedia, http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/b/bf/Prinzipal-Agent-Theorie.png .

[16] Vgl. KUHN, S./RÖTHLISBERGER, R./NIGGLI, S., Management der effektiven Konzernsteuerbelastung, Der Schweizer (Zeitschrift), 8/2003, S. 636 ff.

[17] Vgl. LOITZ, R., DRS 18 – Bilanzierung latenter Steuern nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Heft 10, S 2177 ff. und vgl. KIRSCH, BRZ 1/2010, S. 36

[18] Vgl. HERZIG, N.; Gestaltung der Konzernsteuerquote – eine neue Herausforderung für die Steuerberatung? WPg-Sonderheft 2003, S.82

[19] Vgl. HERZIG (Fn. 17)

[20] Vgl. MÜLLER, J./SURETH, C./LÄUFER, C., Mögliche Fallstricke einer Optimierung unternehmerischer Investitionsentscheidungen auf der Grundlage der Konzernsteuerquote, WPg, 2010, Heft 20, S. 1028 ff.

[21] Vgl. WOLZ, C., Latente Steuern nach BilMog: Analyse der konzeptionellen Neuregelung im Einzel- und Konzernabschluss, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Nr. 48, S. 2625 ff.

[22] Vgl. MAIER, T./WEIL, M., Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss: Auswirkungen des BilMog auf die Bilanzierungspraxis, Der Betrieb (Zeitschrift) 2009, Heft 51/52, S. 2729 ff.

[23] Vgl. MEYER, M./LOITZ, R./LINDER, R./ZERWAS, P., Latente Steuern, Bewertung, Bilanzierung, Beratung, 2. Auflage, Wiesbaden 2010, S. 247 ff.

[24] Vgl. WOLZ, C., Latente Steuern nach BilMog: Analyse der konzeptionellen Neuregelung im Einzel- und Konzernabschluss, Der Betrieb (Zeitschrift), 2010, Nr. 48, S. 2625 ff.

[25] Vgl. PÖLLER, R., Sonderprobleme und Umsetzung der Neuregelungen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG, BC (Zeitschrift), 1/2011, S. 11

[26] Vgl. COENENBERG, A./HALLER, A./SCHULZE, W., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart 2009, S. 469 ff.

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Details

Title
Aufbau einer steuerlichen Überleitungsrechnung zur Optimierung der Steuerquote
Subtitle
Dargestellt am Beispiel einer börsennotierten Kapitalgesellschaft
College
University of Hamburg  (Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen)
Course
Studiengang: Master of International Taxation (M.I.Tax)
Grade
2,0
Author
Year
2011
Pages
52
Catalog Number
V214157
ISBN (eBook)
9783656440772
ISBN (Book)
9783656441632
File size
654 KB
Language
German
Notes
Überblick über den Aufbau und die Entwicklung der steuerlichen Überleitungsrechnung am Beispiel des Einzelabschlusses einer börsennotierten Kapitalgesellschaft nach HGB und IAS/IFRS.
Keywords
HGB, IFRS, EStG, steuerliche Überleitungsrechnung, tax reconciliation, Tax
Quote paper
Mark Frodeno (Author), 2011, Aufbau einer steuerlichen Überleitungsrechnung zur Optimierung der Steuerquote, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214157

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