1. Betrachtung der Erhöhung der Pflegesätze
2. Betrachtung der Einführung von Produktlinien
3. Betrachtung der Umstellung der Bewohnerzimmer
4. Betrachtung der Erweiterung des Beschäftigungsprogramms
5. Betrachtung der Kündigung von Bewohnern mit erhöhtem Aufwand
6. Betrachtung der Zuteilung von Fachkräften
7. Betrachtung der Heimbeiratgestaltung
8. Betrachtung der Hinzunahme von Serviceleistungen
Inhaltsverzeichnis
1. Betrachtung der Erhöhung der Pflegesätze
2. Betrachtung der Einführung von Produktlinien
3. Betrachtung der Umstellung der Bewohnerzimmer
4. Betrachtung der Erweiterung des Beschäftigungsprogramms
5. Betrachtung der Kündigung von Bewohnern mit erhöhtem Aufwand
6. Betrachtung der Zuteilung von Fachkräften
7. Betrachtung der Heimbeiratgestaltung
8. Betrachtung der Hinzunahme von Serviceleistungen
1) Betrachtung der Erhöhung der Pflegesätze
Der Leiter des Heimes plant die Pflegesätze zu erhöhen. Die notwendige finanzielle Mehrleistung möchte er über die Bewohner geltend machen. Hier stellen sich Herr Pecunius jedoch einige juristische Regelungen in den Weg, die diese Umsetzung verhindern. Grundsätzlich werden die Pflegesätze nach §85 Abs. 1 SGBXI durch eine Vereinbarung zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Leistungsträgern erstellt. Da ihm hier schon von der Seite der Pflegekassen Gegenwind gegeben wird, ist die Erhöhung an sich schon unzulässig. Kommen wir zum Zeitpunkt, zu welchem er die Erhöhung den Bewohnern mitteilen möchte. Er möchte dies zu Beginn des zweiten Kalendermonats bekannt geben, dieses Verhalten widerspricht jedoch der Regelung in § 85 Abs.3 S.1 SGBXI, nach der Pflegesatzvereinbarungen vor Beginn der Wirtschaftsperiode einzureichen sind. Zu beachten ist hierbei die ebenfalls in §85 Abs.3 S.2 SGBXI getroffene Regelung, dass diese Vorlage auch nur mit einer schriftlichen Stellungnahme des Heimbeirats oder des Vertreters vorzulegen ist. In Bezug auf den Heimbeirat gibt es weitere Gesetze, die das Vorgehen von Herr Pecunius verhindern. In §30 Nr.3 HeimmwV ist festgelegt, dass der Heimbeirat bei Entscheidungen über die Änderung von Heimentgelten zu beteiligen ist. Durch §32 Abs.3 HeimmwV ist auch festgelegt, dass der Leiter des Heimes eine Entscheidung in dieser Angelegenheit vorher mit dem Heimbeirat zu erörtern hat und dies auch unter der Maßgabe einer Verständigung tun muss. Das heißt für Herr Pecunius, dass er seine Entscheidung nicht bloß dem Heimbeirat zur Kenntnisnahme mitteilen kann, sondern der Heimbeirat hier ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht hat. Somit ist diese Maßnahme für Herr Pecunius nicht umsetzbar.
2) Betrachtung der Einführung von Produktlinien
Herr Pecunius plant den zahlungswilligen Bewohnern höheren Komfort im Sinne einer „Premium-Level“- Versorgung zukommen zu lassen. Grundsätzlich hat er das Recht nach §88 Abs.1 Nr.1 SGBXI Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkünften zu bekommen. Die Berechnung dieser Zuschläge ist gemäß §88 Abs.2 Nr. 1 und Nr.2 nur zulässig wenn die notwendigen Leistungen nicht beeinträchtigt werden und vorher eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und den Bewohnern erfolgte. Zu beachten gilt, dass die Leistungen in §88 Abs.1 in seinem Umfang noch in den Rahmenbedingungen des §75 SGBXI festgelegt werden müssen. Der Heimbeirat hat jedoch bei der Gestaltung der Unterkünfte ein Mitspracherecht, dies ergibt sich aus §10 Abs.1 HeimG, sowie §30 Nr.6 HeimmwV. Die geplante Änderung der Nutzung der Unterkünfte ist nach §12 Abs.4 HeimG jedoch bei der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Daraus ergibt sich für Herr Pecunius, dass diese Maßnahme durchaus umsetzbar ist, solange er eine eindeutige schriftliche Vereinbarung mit den interessierten Bewohnern trifft und diese der Behörde meldet. Ungeachtet bzw. nicht Ersichtlich ist zu dieser Maßnahme der Umfang der baulichen Veränderungen zu Einzelzimmern. Das dies weitere rechtliche Regelungen betreffen würde. Wenn hierdurch jedoch der normale Heimbetreib unbeeinflusst bleibt und anderen Bewohnern dadurch keine schwerwiegenden Nachteile entstehen ist diese Idee, wie bereits gesagt, umsetzbar.
3) Betrachtung der Umstellung der Bewohnerzimmer
Die benannte Komfortproduktlinie, führt nun doch zu baulichen Maßnahmen, die umfassend sind. Somit greifen die in 2) angerissenen Regelungen. Grundsätzliche Regelungen finden sich im HeimG, sowie in der HeimMindBauV. Gemäß §3 Abs.2 Nr.1 HeimG kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für Wohnräume Mindestanforderungen erlassen, die mindestens eingehalten werden müssen, wenn jemand ein Heim betreiben möchte. Im §23 Abs.1 S.2 HeimMindBauV ist geregelt, dass Wohnräume für mehr als 4 Personen nicht erlaubt sind. Somit sind die geselligen 8-Bett-Zimmer von Herr Pecunius nicht umsetzbar. Darüber hinaus hat der Heimbeirat bei der Umsetzung baulicher Veränderungen der Wohnräume ein nicht unerhebliches Mitspracherecht. Nach §10 Abs.1 HeimG wirken die Bewohner in Form des Heimbeirates bei Angelegenheiten der Wohnräume mit. Gemäß §30 Nr.10 HeimmwV ist ebenfalls geregelt, dass der Heimbeirat bei Entscheidungen baulicher Natur beteiligt ist. Nimmt man nun die genannten Regelungen zusammen, so wird klar, dass Herr Pecunius nur mit der Zustimmung der Behörden und des Heimbeirates umsetzen könn
[...]
- Citation du texte
- Sebastian Bartsch (Auteur), 2012, Rechtsgrundlagen am Beispiel eines Pflegeheims, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214259