Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage nach §219

Rechtliche Rahmenbedingungen und Reflexion der Praxis


Trabajo Escrito, 2009

19 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Erläuterung und Anwendungsbereich des §219StGB
2.1 Geschichtliche Entwicklung
2.2 Berührungspunkte mit anderen Vorschriften
2.3 Kommentare

3. Beratungsstellen
3.1 Praxisreflexion anhand von Donum Vitae und Pro Familia
3.2 Fallbeispiele

4. Statistiken

5. Kritische Würdigung

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Ein Schwangerschaftsabbruch stellt für jede Frau eine endgültige Entscheidung und ein Dilemma dar, denn es geht immer um Leben und Tod. Kompromisslösungen wie in anderen gesellschaftlichen Konflikten sind bei dieser Thematik nicht möglich. Ob die durch den §219 bestehende Beratungspflicht bei einem Schwangerschaftsabbruch psychologisch sinnvoll und moralisch konsensfähig ist, bleibt weiterhin sehr umstritten. Der Gesetzgeber gibt den Frauen die Möglichkeit, die Schwangerschaft nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung in einer anerkannten Beratungsstelle straffrei zu beenden. Hierbei folgt die Beratungsregelung der Erkenntnis, dass ungeborenes Leben in der Frühphase der Schwangerschaft nur mit der Frau und nicht gegen sie zu schützen ist (bmfsfj 2007, S.11) In meiner Arbeitsstätte, einer gynäkologischen Arztpraxis mit Hebammenbetreuung und Schwerpunkt Pränataldiagnostik erlebe ich immer wieder Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, und sich nun in der Zwangslage befinden, eine schnelle Entscheidung für oder gegen das Kind treffen zu müssen. Die Mehrzahl dieser Frauen nimmt die Beratung gerne an, andere dagegen möchten den Abbruch am liebsten ohne Gespräch oder Reflektion so schnell wie möglich „hinter sich bringen“. In dieser Arbeit möchte ich darstellen, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen zum §219 sind und praxisrelevant umgesetzt werden.

Nach eingehender Erläuterung des §219 werde ich die geschichtliche Entwicklung der Abtreibungspolitik bis heute schildern. Anschließend erörtere ich Berührungspunkte mit anderen Vorschriften, der §219 ist hier untrennbar mit einigen anderen verbunden. In den Kommentaren werden kritische Stellungnahmen zum Paragraphen aufgezeigt. Um einen praktischen Bezug zum Paragraphen herstellen zu können, habe ich sowohl bei Donum Vitae als auch Pro Familia intensive Gespräche mit Beraterinnen geführt. Die Gespräche fand ich für diese Arbeit sehr aufschlussreich, sie gaben mir einen tiefen Einblick in die praktische Umsetzung des Paragraphen, die Methoden der Beratung und deren Auswirkungen auf die Frauen. Anschließend zeige ich zur Untermauerung des Praxisbezuges drei Fallbeispiele auf, die mir sowohl von den Beraterinnen genannt wurden, als mir auch aus meiner persönlichen Erfahrung aus der Praxis bekannt sind. Um der Arbeit einen objektiven Überbau zu geben, werde ich auf die Schwangerschaftsabbruchstatistik des statistischen Bundesamtes sowie die internen Statistiken über Beratungen der beiden Beratungsstellen eingehen. In der kritischen Würdigung wäge ich Streitpunkte gegeneinander ab und ziehe im Fazit mein persönliches Resümee.

2. Erläuterung und Anwendungsbereich des §219StGB

Paragraph 219 ist im Strafgesetzbuch, Besonderer Teil im 16. Abschnitt niedergelegt. Dieser regelt in den §§211-222 die „Straftaten gegen das Leben“. §219StGB ordnet sich dem §218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches) unter, indem er die Regelung von §218a,Abs.1,S.1 aufnimmt, in welchem vorgeschrieben wird, dass der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs nach §218 nicht verwirklicht ist, wenn eine Beratung stattfindet und die Schwangere durch eine Bescheinigung nachweisen kann, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch hat beraten lassen.

§219 gliedert sich in 2 Absätze, welche die Regelung zur Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage darstellen. In Absatz 1 wird aufgezeigt, dass die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens (§219Abs.1,S.1) dient und die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft (§219Abs.1,S.2) ermutigt werden soll. Die Beratung soll der Frau Perspektiven für ein Leben mit dem Kind (ebd.) aufzeigen und durch praktische und emotionale Unterstützung helfen, die bestehende Konfliktlage zu bewältigen (§219Abs.1,S.4). Es soll der Schwangeren bewusst gemacht werden, dass sie gegenüber ihrem ungeborenen Kind eine moralische sowie rechtliche Verpflichtung hat, insofern, dass das Kind auch unabhängig von ihr ein eigenes Recht auf Leben hat (§219Abs.1,S.3). Weiterhin wird geklärt, dass ein Abbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann (§219Abs.1, S.3), wenn durch das Austragen des Kindes eine solch hohe Belastung auf die Frau zukommt, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass die zumutbare Opfergrenze (ebd.) überschritten wird. Zur weiteren Erläuterung der Vorschrift wird auf das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) hingewiesen.

Absatz 2 zeigt konkret auf, dass die Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§219Abs.1,S.1) durchgeführt werden muss. Das nähere ist hier ebenfalls im Schwangerschaftskonfliktgesetz niedergelegt. Es ist klar geregelt, dass die Beratungsstelle nach der Beratung eine Bescheinigung, welche mit Datum und Namen der Schwangeren versehen ist, ausstellen muss. Diese Bescheinigung ist ebenso nach der Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (§219Abs.2,S.2) zu erstellen. Zudem wird ausgeschlossen, dass jener Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, vorher die Beratung leistet.

2.1 Geschichtliche Entwicklung

Bereits im Jahr 1870 wurde das Preußische Reichsstrafgesetzbuch (Ger 2009, o.S.) verabschiedet, welches Schwangerschaftsabbrüche von Gesetz her verbat. Ein Jahr später, im Mai 1871 trat erstmals die Urfassung des §218 des Strafgesetzbuches in Kraft, in der ein Abbruch mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft wurde (ebd.). In den 60er Jahren setzte eine Bewegung gegen eine Liberalisierung des Abbruchrechts ein, hier forderte vor allem die emanzipierte Frauenbewegung („mein Bauch gehört mir“) (ebd.) die Abschaffung des §218 in vielen Demonstrationen. 1976 wurde die so genannte Indikationsregelung als Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch verabschiedet. Diese sah vor, dass der Abbruch nur unter folgenden Vorgaben erlaubt war:

- medizinische Indikation (Gefahr für das Leben oder die psychische Situation der Mutter)
- eugenische Indikation (schwere Behinderung des Kindes)
- soziale Indikation (drohende Notlage)
- kriminologische Indikation (durch Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch der Mutter).

In der DDR galt bis dahin die Fristenregelung, welche seit 1950 besagte, dass ein Abbruch innerhalb der ersten 12. Schwangerschaftswochen erlaubt sei. Zur deutschen Einheit musste eine einheitliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch gefunden werden, was im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 geschah (Meyers Lexikon 2008, o.S). Es entstanden weitere hitzige Diskussionen in Politik, Gesellschaft und Frauenrechtsorganisationen, in deren Verlauf auch das Bundesverfassungsgericht aufgerufen wurde (Waschkowski, G., 1999, o.S). Am 5. August 1992 trat in Folge dieser langwierigen Diskussionen und öffentlichen Protesten das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung in Kraft. Es wurde die Vorschrift erlassen, dass der Schwangerschaftsabbruch außer in Fällen der Gefahr für die Mutter oder der Schädigung des Kindes auch dann „nicht rechtswidrig“ sei, wenn ein Arzt auf Verlangen der Schwangeren den Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis vornahm und sich diese in geregelter Weise vorher hatte beraten lassen. Diese Regelung wurde durch vom Bundesverfassungsgericht am 28.5.1993 für nichtig erklärt (Meyers Lexikon, 2008, o.S). Trotzdem stimmte das BVerfG jedoch im Grundsatz der Entscheidung des Gesetzgebers zu, ein Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens zu manifestieren. Dieses sah vor, dass in der frühen Phase der Schwangerschaft bei einem Konflikt der Schwerpunkt auf der Beratung der schwangeren Frau läge, um sie zum Austragen der Schwangerschaft zu ermutigen. Hier wurde auf eine indikationsbestimmte Strafandrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet (Meyers Lexikon, 2008, o.S).

Nach weiteren Protesten und innerpolitischen Diskussionen verabschiedete der Deutsche Bundestag am 21.8.1995 das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (kurz: Schwangerschaftskonfliktgesetz, SchKG), außerdem fand eine Änderung im Strafgesetzbuch statt. Seitdem gilt in strafrechtlicher Hinsicht der §218StGB, welcher den Schwangerschaftsabbruch immer noch unter Strafe stellt. In den §§218aStGB wird jedoch aufgezeigt, bei welchen Vorraussetzungen ein strafbarer Abbruch nicht vorliegt. Es gilt die Beibehaltung der Fristenlösung und indikationsgestützter Grundlagen. Weiterhin tritt nun der §219StGB und §§5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (bmfsfj, 2007, S.11) ein. Bei Einhaltung der vorgegebenen Regelungen wird nun auf eine Strafandrohung verzichtet.

2.2 Berührungspunkte mit anderen Vorschriften

Der Paragraph 219StGB ist in seinem Gegenstand untrennbar mit dem §218a und dem Schwangerschaftskonfliktgesetz verbunden. So regelt §218a die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, welcher nach einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht am 25.5.1993 trotzdem rechtswidrig ist. Die Schwangere muss laut §218a dem abtreibenden Arzt in der Bescheinigung nach §219Abs.2,Satz2 nachweisen, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Abbruch danach von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Nachfolgend ist nach §218aAbs.2 der Abbruch nicht rechtswidrig, wenn die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis anzeigen, dass Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren bestehen. §218Abs.3 besagt, wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den Paragraphen 176 bis 179 (bmfsfj, 2007,S. 22) begangen wurde, und die Schwangerschaft die zwölfte Woche nicht überschritten hat, dann ist die Schwangere nicht strafbar. Weiterhin ist Straffreiheit gegeben, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung nach §219 von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. Hier kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat (ebd.).

Weiter wird aufgezeigt, weshalb eine Trennung vom „Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten“ (SchKG) nicht möglich ist.

Hier stehen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995, Teil 1 sowohl die §§2,5,6 und 7SchKG in direktem Zusammenhang mit dem §219StGB. So ist in §2Abs.1SchKG festgeschrieben, dass jede Frau und jeder Mann sich neben Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung auch in allen eine Schwangerschaft berührenden Fragen informieren und beraten lassen kann. §2Abs.2S.6 und 7 regelt jene Informationen auf die Anspruch besteht. Es werden die Methoden, die psychischen sowie physischen Folgen und damit verbundenen Risiken besprochen. Weiterhin sollen Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit der Schwangerschaft aufgezeigt werden. In §5 wird der Inhalt der Schwangerenkonfliktberatung geregelt. Es gilt als eine der wichtigsten Vorschriften, dass die Beratung „ergebnisoffen“ geführt werden muss. Laut Abs.1 soll die Beratung hier ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Ebenso wird in Abs.2, Satz1 erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe des Abbruchs mitteilt, erzwungen werden kann diese Offenheit aber nicht. Die beratende Person muss laut Abs.2, Satz2, der Schwangeren praktische, soziale, medizinische und juristische Informationen geben, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. Ebenso ist in Abs.2, Satz3 geregelt, dass die schwangere Frau Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung sowie zur Nachbetreuung von der Beratung bekommt. Auch kann die Schwangere auf ihren Wunsch hin über die Möglichkeiten eine ungewollte Schwangerschaft zu vermeiden, aufgeklärt werden.

§6 norminiert die Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung. In den Abs.1-4 wird geregelt, dass die ratsuchende Schwangere unverzüglich zu beraten ist und anonym bleiben kann, und -falls erforderlich- ärztliche, fachärztliche, psychologisch, sozialpädagogisch, oder juristisch ausgebildete Fachkräfte auf ihren Wunsch hinzugezogen werden können. Weiterhin können Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und auch andere Personen, z.B. der Erzeuger oder nahe Angehörige hinzugezogen werden. Für diese Personen ist die Beratung nach Abs.4 unendgeldlich.

§7 regelt, dass nach Abschluss der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen ist, dass eine Beratung nach den §§5 und 6SchKG stattgefunden hat. Außerdem muss das Beratungsgespräch unverzüglich weitergeführt werden, wenn die beratende Person eine Fortsetzung wünscht. Satz3 des §7 stellt klar, dass die Ausstellung des Beratungsscheines nicht verweigert werden darf, wenn durch eine Fortsetzung des Gespräches die Beachtung der in §218aAbs.1StGB vorgesehenen Fristen unmöglich eingehalten werden können (Bmfsfj, S.28).

[...]

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage nach §219
Subtítulo
Rechtliche Rahmenbedingungen und Reflexion der Praxis
Universidad
University of Applied Sciences
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
19
No. de catálogo
V214627
ISBN (Ebook)
9783656429760
ISBN (Libro)
9783656434566
Tamaño de fichero
467 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
beratung, schwangeren, not-, konfliktlage, rechtliche, rahmenbedigungen, reflexion, praxis
Citar trabajo
Anja Pflaum (Autor), 2009, Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage nach §219, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214627

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